Allgemeines Wohngebiet; Kleinsiedlungsgebiet
Allgemeines Wohngebiet; Kleinsiedlungsgebiet
Die Arten der baulichen Nutzung sind in der Baunutzungsverordnung typisiert und geordnet. Hier werden zwei Kategorien von Arten der baulichen Nutzung unterschieden. 1. Bauflächen als allgemeine Arten der baulichen Nutzung, die im Flächennutzungsplan dargestellt werden: Wohnbauflächen (W), gemischte Bauflächen (M), gewerbliche Bauflächen (G), Sonderbauflächen (S). 2. Die Baugebiete als besondere Art der baulichen Nutzung können im Flächennutzungsplan dargestellt oder in Bebauungsplänen festgesetzt werden und sind in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) definiert. Die BauNVO ist eine statische Vorschrift. Der Nutzungskatalog für die folgenden Baugebiete basiert somit auf der jeweils gültigen Fassung der BauNVO (1962, 1968, 1977, 1986 oder 1990): Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), besondere Wohngebiete (WB), Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI), Sondergebiete (SO).
Die gemessenen oder prognostizierten Beurteilungspegel werden mit den Immissionsrichtwerten der in Nr. 6 der TA-Lärm verglichen. Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden: in Industriegebieten 70 dB(A) in Gewerbegebieten tags: 65 dB(A) nachts: 50 dB(A) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags: 60 dB(A) nachts: 45 dB(A) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags : 55 dB(A) nachts : 40 dB(A) in reinen Wohngebieten tags : 50 dB(A) nachts : 35 dB(A) in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten tags : 45 dB(A) nachts : 35 dB(A) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, unabhängig von der Lage des Gebäudes tags 35 dB(A) nachts 25 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Weitergehende baurechtliche Anforderungen bleiben unberührt. Schutzbedürftige Räume sind: Wohnräume Schlafräume, einschließlich Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Bettenräume in Krankenhäusern und Sanatorien, Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen, Büroräume (ausgenommen Großraumbüros), Praxisräume, Sitzungsräume und ähnliche Arbeitsräume. Bei seltenen Ereignissen nach Nummer 7.2 der TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Gebieten nach Nummer 6.1 TA Lärm tags 70 dB(A) nachts 55 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstabe b am Tag um nicht mehr als 25 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 15 dB(A), in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f am Tag um nicht mehr als 20 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
Die gemessenen oder prognostizierten Beurteilungspegel werden mit den Immissionsrichtwerten der Freizeitlärmrichtlinie verglichen. Die Immissionsrichtwerte "Außen" betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden: in Industriegebieten tags (an Werktagen außerhalb der Ruhezeit): 70 dB (A) tags (an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen): 70 dB (A) nachts: 70 dB(A) in Gewerbegebieten tags (an Werktagen außerhalb der Ruhezeit): 65 dB (A) tags (an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen): 60 dB(A) nachts: 50 dB(A) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags (an Werktagen außerhalb der Ruhezeit): 60 dB (A) tags (an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen): 55 dB (A) nachts: 45 dB(A) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags (an Werktagen außerhalb der Ruhezeit): 55 dB (A) tags (an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen): 50 dB(A) nachts: 40 dB(A) in reinen Wohngebieten tags (an Werktagen außerhalb der Ruhezeit): 50 dB (A) tags (an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen): 45 dB(A) nachts: 35 dB(A) in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten tags (an Werktagen außerhalb der Ruhezeit): 45 dB (A) tags (an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen): 45 dB (A) nachts: 35 dB (A) Bei Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden und bei Körperschallübertragung betragen die Richtwerte für Wohnräume unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der oben genannten Gebiete: tags 35 dB(A) nachts 25 dB(A). Einzelne Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte "Außen" tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten. Ferner sollen einzelne Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte "Innen" um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Es gibt Sonderregelungen für Veranstaltungen mit Standortgebundenheit und hoher sozialer Adäquanz und Akzeptanz. Dies sind zum Beispiel Großveranstaltungen wie der Hessentag oder Feste mit kommunaler Bedeutung wie eine Kirmes. Wie dieser Sonderfall zu bewerten ist, kann unter Nr. 4.4 der Freizeitlärmrichtlinie entnommen werden. Bei seltenen Ereignissen an maximal 18 Kalendertagen im Jahr gelten für Ausnahmen, beispielsweise Bundesligaspiele, die nachfolgenden Immissionsrichtwerte: tags (außerhalb der Ruhezeiten): 70 dB(A), tags (innerhalb der Ruhezeiten): 65 dB(A), nachts: 55 dB(A) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
Sportanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die in den §§ 2 bis 4 der 18. BImSchV genannten Immissionsrichtwerte unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen nicht überschritten werden. Die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV "Außen" betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Gewerbegebieten tags (an Werktagen außerhalb der Ruhezeit): 65 dB (A) tags (an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen): 60 dB(A) nachts: 50 dB(A) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags (an Werktagen außerhalb der Ruhezeit): 60 dB (A) tags (an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen): 55 dB (A) nachts: 45 dB(A) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags (an Werktagen außerhalb der Ruhezeit): 55 dB (A) tags (an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen): 50 dB(A) nachts: 40 dB(A) in reinen Wohngebieten tags (an Werktagen außerhalb der Ruhezeit): 50 dB (A) tags (an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen): 45 dB(A) nachts: 35 dB(A) in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten tags (an Werktagen außerhalb der Ruhezeit): 45 dB (A) tags (an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen): 45 dB (A) nachts: 35 dB (A) Bei Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden und bei Körperschallübertragung betragen die Richtwerte für Wohnräume unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der oben genannten Gebiete: tags 35 dB(A) nachts 25 dB(A). Einzelne Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte "Außen" tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten. Ferner sollen einzelne Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte "Innen" um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Bei seltenen Ereignissen an maximal 18 Kalendertagen im Jahr gelten für Ausnahmen, beispielsweise Bundesligaspiele, die nachfolgenden Immissionsrichtwerte: tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A), nachts 55 dB(A) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
Grenz- bzw. Richtwerte für Immissionen Die Immissionswerte sind abhängig von der Tageszeit, der Art des Gebietes und der Art der Quellen: Immissionswerte, alle Werte in dB(A) Gebietsart Straße, Schiene (1) Luftverkehr an Flughäfen (2) Industrie, Gewerbe milit. Anlagen (3) Wasserverkehr (4) Sport (5) Freizeit (6) MU MI WA WR SO 64 / 54 64 / 54 59 / 49 59 / 49 57 / 47 60 / 55 60 / 55 60 / 55 60 / 55 60 / 55 63 / 45 60 / 45 55 / 40 50 / 35 45 / 35 63 / 63 / 45 60 / 60 / 45 55 / 55 / 40 50 / 50 / 35 45 / 45 / 35 60 / 55 / 45 60 / 55 / 45 55 / 50 / 40 50 / 45 / 35 45 / 45 / 35 Zwei Werte, z.B. 60/45, beziehen sich auf die Immissionswerte für den Tag und für die Nacht; drei Werte unterscheiden nach Tagzeit, Ruhezeit und Nachtzeit. Die Kürzel der Gebietsarten bedeuten dabei: MU: Urbane Gebiete MI: Dorf-/ Kern- /Mischgebiete WA: allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete WR: reine Wohngebiete SO: Kurgebiete, Gebiete mit Krankenhäusern, Pflegeanstalten, Altenheime, etc. Anmerkungen: (1) Immissionsgrenzwerte nach der 16. BImSchV (2) Ab den hier genannten Pegelwerten sind bei bestehenden Flughäfen Lärmschutzbereiche auszuweisen und Wohngebäude in diesen Bereichen mit entsprechendem baulichen Schallschutz auszustatten. Im Übrigen ist das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. (3) Immissionsrichtwerte nach TA Lärm , soweit keine Sonderregelungen bestehen (4) Orientierungswerte nach DIN 18005, Teil 1, Beiblatt 1 (5) Immissionsrichtwerte nach RdErl. des MUNLV NRW " Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen von Freizeitanlagen " v. 27.04.2016 (6) Immissionsrichtwerte nach der 18. BImSchV
Beurteilungspegel an einer langen geraden Straße, Abbildung 1: LANUV Die meisten Lärmstörungen werden durch Verkehrsgeräusche verursacht. Viele Menschen sind, gerade bei der Geräuschquelle Verkehr, sowohl Betroffene als auch Verursacher und haben so eine ambivalente Einstellung gegenüber dieser Lärmart. Dies erklärt, weshalb es trotz einer hohen Beschwerdeintensität sichtlich schwierig ist, ausreichende Regelungen zur Verkehrslärmminderung durchzusetzen. Abbildung 1 zeigt beispielhaft die Stärke von straßenverkehrsbedingten Schallpegel-Immissionen in Abhängigkeit von der Entfernung bei freier Schallausbreitung in 10 m Höhe für eine typische Autobahn zur Tageszeit sowie eine Landstraße zur Nachtzeit. Die blau in der Abbildung eingetragenen Grenzen entsprechen den Immissionsgrenzwerten (IGW) der 16. BImSchV für die erhebliche Änderung und Neuplanung von Verkehrswegen und deren Immissionen, soweit sie auf reine bzw. allgemeine Wohngebiete oder ein Kleinsiedlungsgebiete einwirken. Immissionsgrenzwerte (IGW) der 16. BImSchV Ausgangsdaten für Abbildung 1 Bundesautobahn Kreisstraße DTV 100 000 Kfz / 24h 10 000 Kfz / 24h Lkw-Anteil 25 % 10 % V Pkw 130 km/h 100 km/h V Lkw 80 km/h 80 km/h Straßenbelag Strichbesen-Längsgeglätteter Beton Splittmastix-Asphalt 0/8 Aus den Verkehrsmengen der Bundesverkehrszählung 1995 lassen sich folgende Schlüsse ziehen: Noch in Entfernungen von 100 m sind bei allen Autobahnzählstellen die nächtlichen Immissionen höher als die Grenzwerte, die für Wohngebiete gelten. An Bundesstraßen reichen meist geringe bis mittlere Lärmschutzwände zum Abbau der Belastung aus. An Autobahnen sind zusätzliche Maßnahmen wie der Einbau lärmmindernder Beläge notwendig. Die Emissionen des Straßenverkehrs sind seit 1975 stetig um etwa 2 dB(A) angestiegen. Entwicklung der Geräuschimmissionen an Straßen, Abbildung 2: nach Ullrich S., Zeitschrift für Lärmbekämpfung 45, 1998, S. 22, Stenschke R., Jäger M., Zeitschrift für Lärmbekämpfung 43, 1996 Diese letzte Feststellung ist nur aus der Zunahme des Verkehrs und insbesondere des Anteils der LKWs am Gesamtverkehr erklärlich, wenn man die in der Abbildung 2 dargestellte Entwicklung der Emissionen einzelner Fahrzeuge im Blick hat. Die immissionsschutzrechtlichen Regelungen im Hinblick auf die Geräuschimmissionen durch den Straßen- und Schienenverkehr sind in erster Linie in der 16. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Verkehrslärmschutzverordnung, 16. BImSchV) konkretisiert. Regelungen zum Fluglärm finden sich im Fluglärmschutzgesetz. Grenz-/Richtwerte
Für eine vollständige Beurteilung der Lichtimmissionen wird neben der Raumaufhellung auch die psychologische Blendung beurteilt. Die Belästigung entsteht durch die ständige und ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin, die bei einem großen Unterschied der Leuchtdichte der Lichtquelle zur Umgebungsleuchtdichte die ständige Adaptation des Auges auslöst. Mit einem höheren Kontrast zwischen Lichtquelle und Umgebung verstärkt sich diese Belästigung. Die Blenung kann somit die Wohnnutzung und das Wohlbefinden der Personen beeinträchtigen. Für die Beantwortung der Frage, ob die Blendung einer Lichtquelle eine erhebliche Belästigung darstellt, müssen die folgenden drei Fragen beantwortet werden: Wie hell ist die Blendquelle? Wie groß ist vom Messpunkt aus die sichtbare Fläche der Blendquelle? Wie hell ist die Umgebung der Blendquelle? Das Maß für die Helligkeit eine Blendquelle ist die Leuchtdichte. Die Leuchtdichte der Lichtquelle und der Umgebung wird mithilfe einer Leuchtdichtekamera gemessen. Die sichtbare Größe der Lichtquelle wird durch ein Foto aus dem Blickpunkt des Messortes bestimmt. Moderne Messsysteme erfassen alle drei Größen (Helligkeit und Fläche der Blendquelle, sowie Helligkeit der Umgebung) mit einer Aufnahme. Die Leuchtdichte beschreibt die Helligkeit von flächenhaften Lichtquellen und wird in [cd/m 2 ] (Candela pro Quadratmeter) angegeben. Die sichtbare Fläche der Blendquelle wird als Raumwinkel gemessen. Der Raumwinkel ist das dreidimensionale Äquivalent zum ebenen Winkel und wird in [sr] (Steradiant) angegeben. Dieser Wert beschreibt den Umstand, dass eine Lichtquelle mit zunehmendem Abstand kleiner wahrgenommen wird (siehe Abbildung). Die psychologische Blendung wird über das Blendmaß k s beschrieben. Dieser Wert wird mit den Immissionsrichtwerten k für die Blendung verglichen. Bei der Blendung ist der Immissionsrichtwert von der Gebietsnutzung abhängig. Immissionsrichtwert k zur Festlegung der maximal zulässigen Blendung durch technische Lichtquellen während der Dunkelstunden Immissionsort (Einwirkungsort) Gebietsart nach § BauNVO [2] Immissionsrichtwert k für die Blendung 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr 1 Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten 1) Kurgebiete, Krankenhäuser, 32 32 32 2 reine Wohngebiete (§ 3) allgemeine Wohngebiete (§ 4) besondere Wohngebiete (§ 4 a) Kleinsiedlungsgebiete (§ 2) Erholungsgebiete (§ 10) 96 64 32 3 Dorfgebiete (§ 5) Mischgebiete (§ 7) 160 160 32 4 Kerngebiete (§ 7) 2) Gewerbegebiete (§ 8) Industriegebiete (§ 9) - - 160 1) Wird die Beleuchtungsanlage regelmäßig weniger als eine Stunde pro Tag eingeschaltet, gelten auch für die in Zeile 1 gennanten Gebiete die Werte der Zeile 2. 2) Kerngebiete können in Einzelfällen bei geringer Umgebungsleuchtdichte L_(U,mess) ≤0,1 [cd/m 2 ] auch Zeile 3 zugeordnet werden 1) Wird die Beleuchtungsanlage regelmäßig weniger als eine Stunde pro Tag eingeschaltet, gelten auch für die in Zeile 1 gennanten Gebiete die Werte der Zeile 2. 2) Kerngebiete können in Einzelfällen bei geringer Umgebungsleuchtdichte L_(U,mess) ≤0,1 [cd/m 2 ] auch Zeile 3 zugeordnet werden
Im Immissionsschutz bezeichnet "Aufhellung" die Helligkeit in Schlaf- und Wohnräumen sowie auf Terrassen und Balkonen. Es wird untersucht, ob störende Beleuchtungen die normale Nutzung beeinträchtigen. Die Aufhellung wird durch die mittlere Beleuchtungsstärke EF in der Fensterebene oder in den Begrenzungsflächen der genannten Außenwohnbereiche beschrieben. Im Falle einer Beschwerde wird die Aufhellung in der Fenster- oder Begrenzungsebene an mehreren Punkten mithilfe eines Beleuchtungsstärkemessgeräts gemessen. Dabei werden besondere Störwirkungen durch wechselndes oder farbiges Licht durch spezifische Faktoren berücksichtigt. Sollten weitere Lichtquellen, wie beispielsweise Straßenbeleuchtung, zur Aufhellung beitragen, werden sie von der Beurteilungsgröße durch Differenzbildung abgezogen. Für die Beurteilung der Lichtimmissionen ist neben dem Wert der mittleren Beleuchtungsstärke auch die Schutzwürdigkeit des Immissionsortes von großer Bedeutung. In Gebieten mit einer höheren Schutzbedürftigkeit wie z. B. in Kurgebiete werden strengere Maßstäbe an die zulässige Beleuchtungsstärke angesetzt als in Gebieten mit geringerer Schutzbedürftigkeit wie z. B. in Gewerbegebieten. Die Zuordnung der für die Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwerte zu den Gebieten im Einwirkungsbereich der Anlage richtet sich grundsätzlich an den in den Bebauungsplänen Festlegungen. Daher wurden in Abhängigkeit der Gebietsart unterschiedliche Immissionsrichtwerte definiert. Der durch Messungen ermittelte Wert der Beleuchtungsstärke wird mit dem für die Gebietsnutzung vorgegebenen Immissionsrichtwerten verglichen (siehe Tabelle 1). Immissionsrichtwerte der mittleren Beleuchtungsstärke E f in [lx]in der Fensterebene von Wohnungen bzw. bei Balkonen oder Terrassen, auf den Begrenzungsflächen für die Wohnnutzung, hervorgerufen von Beleuchtungsanlagen während der Dunkelstunden, ausgenommen öffentliche Straßenbeleuchtungsanlagen. Immissionsort (Einwirkungsort) Gebietsart nach § BauNVO [2] mittlere Beleuchtungsstärke E f in [lx] 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr 1 Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten 1) 1 1 2 reine Wohngebiete (§ 3) allgemeine Wohngebiete (§ 4) besondere Wohngebiete (§ 4 a) Kleinsiedlungsgebiete (§ 2) Erholungsgebiete (§ 10) 3 1 3 Dorfgebiete (§ 5) Mischgebiete (§ 7) 5 1 4 Kerngebiete (§ 7) 2) Gewerbegebiete (§ 8) Industriegebiete (§ 9) 15 5 1) Wird die Beleuchtungsanlage regelmäßig weniger als eine Stunde pro Tag eingeschaltet, gelten auch für die in Zeile 1 genannten Gebiete die Werte der Zeile 2. 2) Kerngebiete können in Einzelfällen bei geringer Umgebungsbeleuchtung auch Zeile 3 zugeordnet werden (vor 22 Uhr E f ≤5 [lx] nach 22 Uhr E f ≤1 [lx].