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Der Datensatz dient der Darstellung des Ausrüstungsstands der verschiedenen LSA-bezogenen ITS-Projekte des LSBG. Dargestellt sind die verfügbaren Services sowie eine Beschreibung der Services sowie der hierfür notwendigen technischen Komponenten.
Web Map Service (WMS) zum Thema ITS Dienste an Lichtsignalanlagen Hamburg. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
Web Feature Service (WFS) zum Thema ITS-Dienste an Lichtsignalanlagen Hamburg. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
Anlage 1 A. Liegegeld (1) Das Liegegeld beträgt für Fahrgastschiffe und sonstige Fahrzeuge, die Personenbeförderung gegen Entgelt durchführen, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt bzw. Personen befördert werden, je zugelassenem Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen im Hafen Borkum 0,43 €, in den übrigen Häfen 0,23 €; für Bäderboote, Sportanglerfahrzeuge und Personenfähren, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt bzw. Personen befördert werden, je zugelassenem Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen im Hafen Borkum 0,43 €, in den übrigen Häfen 0,23 €; für Fracht- und Tankschiffe (einschließlich Wagen- und Güterfähren) und sonstige Wasserfahrzeuge - mit Ausnahme der in § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Entgelts genannten - je BE in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal bei Benutzung für je angefangene 24 Stunden 0,13 €, in den übrigen Häfen bei Benutzung bis zu drei Kalendertagen 0,40 €. (2) Das Liegegeld beträgt nach Ablauf einer Liegezeit von drei Kalendertagen bzw. nach 72 Stunden für die Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 je BE oder je zugelassenem Fahrgast und je Kalendertag in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal 0,13 € in den übrigen Häfen 0,40 €. (3) Für Fischereifahrzeuge beträgt das Liegegeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen je angefangene 24 Stunden bei einer Länge von Länge Euro bis zu 7 m 1,30 € über 7 m bis zu 10 m 2,00 € über 10 m bis zu 12 m 2,60 € über 12 m bis zu 14 m 3,00 € über 14 m bis zu 16 m 3,20 € über 16 m bis zu 18 m 4,00 € über 18 m bis zu 20 m 6,00 € über 20 m bis zu 26 m 8,00 € über 26 m bis zu 30 m 12,00 € für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich 1,10 € (4) Für Wasserfahrzeuge nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Entgelts beträgt das Liegegeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen in den Häfen je angefangene 24 Stunden bei einer Länge Länge Euro bis zu 8 m 5,50 € über 8 m bis zu 10 m 8,00 € über 10 m bis zu 14 m 10,00 € über 14 m bis zu 17 m 11,00 € über 17 m bis zu 20 m 14,00 € für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich 1,10 € Bei Mehrrumpfbooten erhöhen sich diese Beträge jeweils um die Hälfte. (5) Die Pauschale nach § 6 des Entgelts beträgt für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe für ein Kalenderjahr bis zu jährlich 20 Benutzungen das 15fache, 40 Benutzungen das 30fache, 80 Benutzungen des 45fache 250 Benutzungen das 90fache, über 250 Benutzungen das 100fache des Liegegeldes nach Absatz 1, für Fischereifahrzeuge für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate 20 und für ein Kalenderjahr 60 Tagessätze nach Absatz 3. B. Kaigeld Das Kaigeld beträgt für Fahrgast 0,30 €, für Güter allgemein je Tonne 0,36 € für Dünger, Düngemittel, Futtermittel, Getreide, Heizöl, Heu, Kies, Kartoffeln, Kohlen, Koks, Reet, Salz, Sand, Soda, Steine, Torf und Zement je Tonne 0,18 €, für Speisefische, Speisemuscheln, Krabben und Fischmehlrohware je 50 kg Bruttogewicht 0,10 €, für lebendiges Vieh je Stück 0,23 € für Fahrräder, Mopeds, Motorroller und Handkarren je Fahrzeug 0,59 €, für Pkw , Pkw-Anhänger je Fahrzeug 2,36 €, für Lkw , Omnibusse je Fahrzeug 5,90 €. C. Überladegeld Das Überladegeld beträgt für Fahrgäste je Person 0,23 €, für Güter je Tonne 0,97 €. D. Lagergeld Das Lagergeld beträgt nach Ablauf einer lagergeldfreien Zeit von zwei Kalendertagen für jeden folgenden angefangenen Kalendertag je Quadratmeter der belegten Fläche 0,31 €. Stand: 01. September 2025
Die adsorptive Abwasserreinigung gewinnt zunehmend an Bedeutung als Ergaenzung zu biologischen Reinigungsverfahren: Insbesondere bei hochbelasteten Abwaessern muss man damit rechnen, dass die biologische Reinigung allein nicht zum Ziel fuehrt. Die adsorptive Nachreinigung der biologisch vorgereinigten Abwaesser ist vom wirtschaftlichen Standpunkt dann in Betracht zu ziehen, wenn es gelingt, auf eine Regenerierung des Adsorptionsmittels entweder zu verzichten oder mit besonders einfachen Verfahren durchzufuehren. Im Rahmen des Projekts wird als Adsorptionsmittel Braunkohlenkoks verwendet. Dieser Braunkohlenkoks ist im Vergleich zur Aktivkohle ausserordentlich preiswert. In einem neuen verfahrenstechnischen Geraet der mehrstufigen Wirbelschicht mit kontinuierlichem Durchlauf von Wasser und Adsorbern soll die Beladung des Braunkohlenkokses untersucht werden. Auf eine Regenerationsstufe wird verzichtet, da der Koks als Brennstoff fuer die Verbrennung des bei der Abwasserreinigung anfallenden Schlamms verwendet wird. Die mit diesem Verfahren zusammenhaengenden Fragen sollen im Rahmen des Projekts geklaert werden.
Verwertung und schadlose Beseitigung von Sonderabfaellen durch thermische Verfahren. Betrieb von Labor- und Technikumsanlagen zur Abfallverbrennung mit reinem Sauerstoff. Entwicklung einer zweistufigen Wirbelschichtanlage zur Verbrennung fluidisierbarer Produktionsrueckstaende. Entwicklung und praxisnahe Erprobung von on-line- und in-situ-Sensoren zur Emissionskontrolle von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAH) in Aerosolform. Untersuchungen zum Verhalten von Schadstoffen an Aktivkohlen und Zeolithen bei der trockenen Rauchgasreinigung. Verfestigung von Rueckstaenden aus der Rauchgasreinigung. Pyrolyse von Klaerschlamm und Einsatz des Pyrolysekokses bei der Abwasserreinigung und Behandlung frischer Klaerschlaemme.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 258 |
| Europa | 26 |
| Kommune | 5 |
| Land | 22 |
| Weitere | 3 |
| Wissenschaft | 110 |
| Zivilgesellschaft | 11 |
| Type | Count |
|---|---|
| Chemische Verbindung | 6 |
| Daten und Messstellen | 3 |
| Förderprogramm | 198 |
| Gesetzestext | 3 |
| Text | 50 |
| Umweltprüfung | 1 |
| unbekannt | 74 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 16 |
| Offen | 209 |
| Unbekannt | 107 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 262 |
| Englisch | 78 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 38 |
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| Datei | 47 |
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| Keine | 177 |
| Webdienst | 3 |
| Webseite | 102 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 267 |
| Lebewesen und Lebensräume | 218 |
| Luft | 181 |
| Mensch und Umwelt | 332 |
| Wasser | 182 |
| Weitere | 327 |