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Städte/Gemeinden Sachsen

Darstellung der Verwaltungsgrenzen 2. Ordnung (Städte bzw. Gemeinden), die Gebiete präsentieren, die der öffentlichen Verwaltung unterliegen. Bei den Verwaltungsgrenzen und Verwaltungseinheiten der 2. Ordnung handelt es sich nicht um abgestimmte Grenzen. Das Gebiet der Gemeinde bilden die Flurstücke (sogenannte Grundstücke), die nach geltendem Recht zu ihr gehören (SächsGemO § 7 Abs. 1). Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (SächsGemO § Abs. 3). Gemeinden im Sinne der SächsGemO sind sowohl die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte. Die Bezeichnung "Stadt" führen nach § 5 Abs. 2 SächsGemO die Gemeinden, denen diese Bezeichnung beim Inkrafttreten der SächsGemO zusteht. Die Staatsregierung kann auf Antrag die Bezeichnung "Stadt" an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen städtisches Gepräge tragen. Gemäß § 3 Abs. 2 SächsGemO können Gemeinden mit mehr als 17.500 Einwohnern auf Antrag von der Staatsregierung zu Großen Kreisstädten erklärt werden. Gemeinden, die durch das Kreisgebietsreformgesetz ihre Eigenschaft als Kreissitz verloren haben, konnten auf ihren Antrag nach SächsKrGebRefG § 15 Abs. 4 zu Großen Kreisstädten erklärt werden. Der Antrag war bis zum 31.12.1996 zu stellen. Die Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau und die Städte, die als Folge der Neugliederung des Gebietes des Freistaates Sachsen den Sitz des Landratsamtes verlieren und nicht bereits Große Kreisstädte sind, sind mit Wirkung vom 1. August 2008 Große Kreisstädte.

Städte/Gemeinden Sachsen (WMS Dienst)

Darstellung der Verwaltungsgrenzen 2. Ordnung (Städte bzw. Gemeinden), die Gebiete präsentieren, die der öffentlichen Verwaltung unterliegen. Bei den Verwaltungsgrenzen und Verwaltungseinheiten der 2. Ordnung handelt es sich nicht um abgestimmte Grenzen. Das Gebiet der Gemeinde bilden die Flurstücke (sogenannte Grundstücke), die nach geltendem Recht zu ihr gehören (SächsGemO § 7 Abs. 1). Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (SächsGemO § Abs. 3). Gemeinden im Sinne der SächsGemO sind sowohl die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte. Die Bezeichnung "Stadt" führen nach § 5 Abs. 2 SächsGemO die Gemeinden, denen diese Bezeichnung beim Inkrafttreten der SächsGemO zusteht. Die Staatsregierung kann auf Antrag die Bezeichnung "Stadt" an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen städtisches Gepräge tragen. Gemäß § 3 Abs. 2 SächsGemO können Gemeinden mit mehr als 17.500 Einwohnern auf Antrag von der Staatsregierung zu Großen Kreisstädten erklärt werden. Gemeinden, die durch das Kreisgebietsreformgesetz ihre Eigenschaft als Kreissitz verloren haben, konnten auf ihren Antrag nach SächsKrGebRefG § 15 Abs. 4 zu Großen Kreisstädten erklärt werden. Der Antrag war bis zum 31.12.1996 zu stellen. Die Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau und die Städte, die als Folge der Neugliederung des Gebietes des Freistaates Sachsen den Sitz des Landratsamtes verlieren und nicht bereits Große Kreisstädte sind, sind mit Wirkung vom 1. August 2008 Große Kreisstädte.

Städte/Gemeinden Sachsen (WFS Dienst)

Darstellung der Verwaltungsgrenzen 2. Ordnung (Städte bzw. Gemeinden), die Gebiete präsentieren, die der öffentlichen Verwaltung unterliegen. Bei den Verwaltungsgrenzen und Verwaltungseinheiten der 2. Ordnung handelt es sich nicht um abgestimmte Grenzen. Das Gebiet der Gemeinde bilden die Flurstücke (sogenannte Grundstücke), die nach geltendem Recht zu ihr gehören (SächsGemO § 7 Abs. 1). Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (SächsGemO § Abs. 3). Gemeinden im Sinne der SächsGemO sind sowohl die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte. Die Bezeichnung "Stadt" führen nach § 5 Abs. 2 SächsGemO die Gemeinden, denen diese Bezeichnung beim Inkrafttreten der SächsGemO zusteht. Die Staatsregierung kann auf Antrag die Bezeichnung "Stadt" an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen städtisches Gepräge tragen. Gemäß § 3 Abs. 2 SächsGemO können Gemeinden mit mehr als 17.500 Einwohnern auf Antrag von der Staatsregierung zu Großen Kreisstädten erklärt werden. Gemeinden, die durch das Kreisgebietsreformgesetz ihre Eigenschaft als Kreissitz verloren haben, konnten auf ihren Antrag nach SächsKrGebRefG § 15 Abs. 4 zu Großen Kreisstädten erklärt werden. Der Antrag war bis zum 31.12.1996 zu stellen. Die Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau und die Städte, die als Folge der Neugliederung des Gebietes des Freistaates Sachsen den Sitz des Landratsamtes verlieren und nicht bereits Große Kreisstädte sind, sind mit Wirkung vom 1. August 2008 Große Kreisstädte.

Bebauungsplan Ruhlsdorfer Straße Gemeinde Wandlitz OT Wandlitz

Der Bebauungsplan setzt als verbindlicher Bauleitplan für den Geltungsbereich das Bodennutzungskonzept der Gemeinde in unmittelbar geltendes Recht um. Der Bebauungsplan gibt vor, welche Bodennutzungen auf den betroffenen Grundflächen zulässig und unzulässig sind.

Bebauungsplan "Mühlenweg" - Gemeinde Schönwalde-Glien OT Pausin

Der Bebauungsplan setzt als verbindlicher Bauleitplan das Bodennutzungskonzept der Gemeinde in unmittelbar geltendes Recht um. Der Bebauungsplan gibt vor, welche Bodennutzungen auf den betroffenen Grundflächen zulässig und unzulässig sind.

Bebauungsplan Nr. 09 "Lange Enden" 1. Änderung - Gemeinde Schönwalde-Glien OT Schönwalde-Dorf

Der Bebauungsplan setzt als verbindlicher Bauleitplan das Bodennutzungskonzept der Gemeinde in unmittelbar geltendes Recht um. Der Bebauungsplan gibt vor, welche Bodennutzungen auf den betroffenen Grundflächen zulässig und unzulässig sind.

B-Plan der Stadt Zehdenick, OT Klein-Mutz - "Sondergebiet Windenergienutzung Klein-Mutz"

Der Bebauungsplan setzt als verbindlicher Bauleitplan für den Geltungsbereich das Bodennutzungskonzept der Gemeinde in unmittelbar geltendes Recht um. Der Bebauungsplan gibt vor, welche Bodennutzungen auf den betroffenen Grundflächen zulässig und unzulässig sind.

B-Plan der Stadt Zehdenick - "Schwimmende Häuser Ziegeleistich"

Der Bebauungsplan setzt als verbindlicher Bauleitplan für den Geltungsbereich das Bodennutzungskonzept der Gemeinde in unmittelbar geltendes Recht um. Der Bebauungsplan gibt vor, welche Bodennutzungen auf den betroffenen Grundflächen zulässig und unzulässig sind.

Änderungsbebaungsplan der Stadt Zehdenick - "Wohnpark Zehdenick-Nord"

Der Bebauungsplan setzt als verbindlicher Bauleitplan für den Geltungsbereich das Bodennutzungskonzept der Gemeinde in unmittelbar geltendes Recht um. Der Bebauungsplan gibt vor, welche Bodennutzungen auf den betroffenen Grundflächen zulässig und unzulässig sind.

B-Plan der Stadt Zehdenick, OT Marienthal - "Wohngebiet Am Seeweg"

Der Bebauungsplan setzt als verbindlicher Bauleitplan für den Geltungsbereich das Bodennutzungskonzept der Gemeinde in unmittelbar geltendes Recht um. Der Bebauungsplan gibt vor, welche Bodennutzungen auf den betroffenen Grundflächen zulässig und unzulässig sind.

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