Das Projekt "ReFlex: Replicability Concept for Flexible Smart Grids, Wüstenrot Germany" wird/wurde ausgeführt durch: Gemeinde Wüstenrot.Introduction: By 2020, the community Wuestenrot wants to cover its energy needs through the utilization of renewable energy sources, such as biomass, solar energy, wind power and geothermal energy, within the town area of 3000 hectares. In order to elaborate a practicable scheme for realizing this idea in a 'real' community and to develop a roadmap for implementation, the project 'EnVisaGe' under the leadership of the Stuttgart University of Applied Sciences (HFT Stuttgart) was initiated. Accompanying particular demonstration projects are a) the implementation of a plus-energy district with 16 houses connected to a low exergy grid for heating and cooling, b) a biomass district heating grid with integrated solar thermal plants. Project goal: The aim of the project is to develop a durable roadmap for the energy self-sufficient and energy-plus community of Wüstenrot. The roadmap shall be incorporated in an energy usage plan for the community, that shall be implemented by 2020 and brings Wüstenrot in an energy-plus status on the ecobalance sheet. A main feature within the EnVisaGe project is the implementation of a 14,703-m2 energy-plus model district called 'Vordere Viehweide'. It consists of 16 residential houses, supplied by a cold local heating network connected to a large geothermal ('agrothermal') collector. Here PV systems for generating electricity are combined with decentralised heat pumps and thermal storage systems for providing domestic hot water as well as with batteries for storing electricity. Another demonstration project is a district heating grid fed by biomass and solar thermal energy in the neighbourhood 'Weihenbronn'. It's based on a formerly oil-fired grid for the town hall and was extended to an adjacent residential area.
Der Firma Planungsgemeinschaft Windpark Herrenhölzer GbR, Gutsstraße 1 in 14789 Bensdorf, wurde die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf den Grundstücken in 14789 Bensdorf in der Gemarkung Bensdorf, Flur 11, Flurstücke 10, 30, 31, 38 und 113 und Flur 12, Flurstücke 13, 17, 23, 33, 35, 47, und 55 zwölf Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben. Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten: „I. Entscheidung 1. Der Planungsgemeinschaft Windpark Herrenhölzer GbR (im Folgenden: Antragstellerin), Gutsstraße 1 in 14789 Bensdorf, wird die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, zwölf Windenergieanlagen (WEA) vom Typ VESTAS V112-3,3 MW auf den Grundstücken in 14789 Bensdorf, Gemarkung Bensdorf, Flur 11, Flurstücke 10, 30, 31, 38 und 113 und Flur 12, Flurstücke 13, 17, 23, 33, 35, 47 und 55 in dem unter II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Einhaltung der unter IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben. 2. Die Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG insbesondere folgende Entscheidungen: - die Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) mit Zulassung einer Abweichung gemäß § 67 BbgBO i.V.m. § 6 Abs. 5 BbgBO (Reduzierung der Abstandsflächen auf die Projektionsfläche von 56,18 m), - die Befreiung vom Alleenschutz (§ 17 BbgNatSchAG) gemäß § 67 Abs. 1 Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG) für die dauerhafte Beseitigung von 7 Alleebäumen (2x Spitzahorn und 5x Stieleiche), - die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG), - die Ausnahmegenehmigung vom straßenrechtlichen Anbauverbot für die Anlage der Feuerwehrzufahrt nach § 9 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG), - die wasserrechtliche Genehmigung für die Grabenverrohrung auf einer Länge von 57 m für die Zuwegung nach § 87 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) i.V.m § 36 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), 3. Das von der Gemeinde Bensdorf verweigerte Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird mit dieser Entscheidung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 71 BbgBO ersetzt. Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 116 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. 4. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung der Gebühren und Auslagen erfolgen mit geson-dertem Bescheid. VIII. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden. Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windenergieanlagen ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windenergieanlagen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zu-lassung der Windenergieanlagen nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Bran-denburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden.“ Das Vorhaben unterlag einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.
Rund 60 Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfolgten am 17. März 2021 mit großer Spannung den Vortrag von Rechtsanwalt Christoph Engel, Kanzlei Schweizer Legal. Im Mittelpunkt der Ausführungen stand die Frage, ob und wie Kommunen im Land Erneuerbare Energien stärker selbst nutzen können. Grundlage dafür bildete eine von der LENA in Auftrag gegebene anwaltliche Stellungnahme. Inwieweit lassen sich Dachflächenpotentiale der kommunalen Liegenschaften für die Errichtung von PV-Anlagen nutzen und der damit erzeugte Strom beispielsweise im eigenen Rathaus verbrauchen? Die für die Teilnehmenden vermutlich wichtigste Frage konnte der Experte gleich zu Beginn beantworten: "Ja, Kommunen können im eigenen Umfeld Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugen und nutzen. Lediglich Projekte, die die reine Einspeisung von Strom zum Ziel haben und bei denen kein direkter Bezug zur örtlichen Gemeinschaft hergestellt wird, sind laut Kommunalverfassung nicht zulässig". Die Rechtsprechung setzt demnach voraus, dass zumindest in untergeordnetem Umfang auch eine Versorgung von Abnehmern innerhalb der Gemeinde stattfindet. Ob es sich bei der Umsetzung von EE-Projekten um eine wirtschaftliche Betätigung handelt, müsse laut Engel im Einzelfall geprüft werden. Bei einer Verpachtung von Dachflächen oder der Ausstattung der Schule sei dies beispielsweise nicht der Fall. Hingegen wäre der Betrieb eines Solarparks zur Erwirtschaftung von Einnahmen eine wirtschaftliche Betätigung. Zur Finanzierung von EE-Projekten erlaubt das kommunale Haushaltsrecht grundsätzlich die Aufnahme von Krediten oder kreditähnlichen Rechtsgeschäften. Letztere kommen insbesondere in Form von Contracting oder langfristigen Leasing-Geschäften in Betracht. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist laut Christoph Engel in jedem Fall die Wirtschaftlichkeit des Projektes. Darüber hinaus betonte der Rechtsanwalt, dass Erlöse aus Erneuerbaren Energien als nicht-steuerliche Einnahmen des kommunalen Haushalts grundsätzlich keine negativen Auswirkungen auf die Zuweisungen des Landes an die Kommune im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs verursachen. Diese seien nämlich keine Einnahme für die Kommune, sondern reduzieren lediglich die laufenden Kosten für die Bewirtschaftung der Liegenschaft. Auf die konkrete Frage, welche Projekte für Kommunen am unkompliziertesten zu realisieren seien, nannte der Anwalt die Nutzung von PV-Dachanlagen auf eigenen Liegenschaften zum ausschließlichen Eigenverbrauch als bewährte Lösung. Kommunen stehen vor wachsenden Herausforderungen in den Bereichen Klima und Energie und besitzen oft ungenutzte Potenziale für die effiziente Bewirtschaftung der eigenen Liegenschaften. Mit dem Ausschöpfen verfügbarer Potenziale können Kommunen einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes leisten und gleichzeitig ihre Kosten im Energieeinkauf senken. Der Einsatz und die Nutzung Erneuerbarer Energien zur Versorgung der kommunalen Liegenschaften ist hierfür ein geeignetes Mittel. Jedoch gelten für Kommunen besondere juristische Fragestellungen, die einerseits Unsicherheit erzeugen und andererseits Hürden bei der Umsetzung darstellen. Um diese Hürden abzubauen, hat die Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt GmbH (LENA) bereits 2020 eine renommierte Kanzlei beauftragt, zur eindeutigen Klärung dieser Fragestellungen beizutragen. Die Ergebnisse wurden nun im Rahmen des erstmals online stattfindenden 13. Treffen des Landesnetzwerks "Energie & Kommune" am 17. März 2021 vorgestellt.
Das Projekt "H2020-EU.2.1. - Industrial Leadership - Leadership in enabling and industrial technologies - (H2020-EU.2.1. - Führende Rolle der Industrie - Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien), Making SENSE of the Water value chain with Copernicus Earth Observation, models and in-situ data (WaterSENSE)" wird/wurde ausgeführt durch: ELEAF BV.
Wir machen Energiegewinner. Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt GmbH Olvenstedter Straße 66 I 39108 Magdeburg I www.lena.sachsen-anhalt.de Pressekontakt: Anja Hochmuth I hochmuth@lena-lsa.de I Tel.: 0391-5067-4045 PRESSEMITTEILUNG Magdeburg, den 23. März 2021 13. Treffen des Landesnetzwerks „Energie & Kommune“ erstmals digital! LENA stellt anwaltliche Stellungnahme zur Nutzung von Erneuerbaren Energien in Kommunen vor Rund 60 Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfolgten am vergangenen Mittwoch mit großer Spannung den Vortrag von Rechtsanwalt Christoph Engel, Kanzlei Schweizer Legal. Im Mittelpunkt der Ausführungen stand die Frage, ob und wie Kommunen im Land Erneuerbare Energien stärker selbst nutzen können. Grundlage dafür bildete eine von der LENA in Auftrag gegebene anwaltliche Stellungnahme. Inwieweit lassen sich Dachflächenpotentiale der kommunalen Liegenschaften für die Errichtung von PV-Anlagen nutzen und der damit erzeugte Strom beispielsweise im eigenen Rathaus verbrauchen? Die für die Teilnehmenden vermutlich wichtigste Frage konnte der Experte gleich zu Beginn beantworten: „Ja, Kommunen können im eigenen Umfeld Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugen und nutzen. Lediglich Projekte, die die reine Einspeisung von Strom zum Ziel haben und bei denen kein direkter Bezug zur örtlichen Gemeinschaft hergestellt wird, sind laut Kommunalverfassung nicht zulässig“. Die Rechtsprechung setzt demnach voraus, dass zumindest in untergeordnetem Umfang auch eine Versorgung von Abnehmern innerhalb der Gemeinde stattfindet. Ob es sich bei der Umsetzung von EE-Projekten um eine wirtschaftliche Betätigung handelt, müsse laut Engel im Einzelfall geprüft werden. Bei einer Verpachtung von Dachflächen oder der Ausstattung der Schule sei dies beispielsweise nicht der Fall. Hingegen wäre der Betrieb eines Solarparks zur Erwirtschaftung von Einnahmen eine wirtschaftliche Betätigung. Zur Finanzierung von EE-Projekten erlaubt das kommunale Haushaltsrecht grundsätzlich die Aufnahme von Krediten oder kreditähnlichen Rechtsgeschäften. Letztere kommen insbesondere in Form von Contracting oder langfristigen Leasing-Geschäften in Betracht. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist laut Christoph Engel in jedem Fall die Wirtschaftlichkeit des Projektes. Darüber hinaus betonte der Rechtsanwalt, dass Erlöse aus Erneuerbaren Energien als nicht- steuerliche Einnahmen des kommunalen Haushalts grundsätzlich keine negativen Auswirkungen auf die Zuweisungen des Landes an die Kommune im Rahmen des Wir machen Energiegewinner. Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt GmbH Olvenstedter Straße 66 I 39108 Magdeburg I www.lena.sachsen-anhalt.de Pressekontakt: Anja Hochmuth I hochmuth@lena-lsa.de I Tel.: 0391-5067-4045 kommunalen Finanzausgleichs verursachen. Diese seien nämlich keine Einnahme für die Kommune, sondern reduzieren lediglich die laufenden Kosten für die Bewirtschaftung der Liegenschaft. Auf die konkrete Frage, welche Projekte für Kommunen am unkompliziertesten zu realisieren seien, nannte der Anwalt die Nutzung von PV-Dachanlagen auf eigenen Liegenschaften zum ausschließlichen Eigenverbrauch als bewährte Lösung. Die wichtigsten Ergebnisse aus der Stellungnahme und den anschließenden Fragen der Teilnehmenden stehen als kompakte Zusammenfassung auf der Homepage der LENA unter www.lena.sachsen-anhalt.de zur Verfügung. Individuelle Anfragen zu diesem und weiteren kommunalen Themen nehmen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gern entgegen. Hintergrund: Kommunen stehen vor wachsenden Herausforderungen in den Bereichen Klima und Energie und besitzen oft ungenutzte Potenziale für die effiziente Bewirtschaftung der eigenen Liegenschaften. Mit dem Ausschöpfen verfügbarer Potenziale können Kommunen einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes leisten und gleichzeitig ihre Kosten im Energieeinkauf senken. Der Einsatz und die Nutzung Erneuerbarer Energien zur Versorgung der kommunalen Liegenschaften ist hierfür ein geeignetes Mittel. Jedoch gelten für Kommunen besondere juristische Fragestellungen, die einerseits Unsicherheit erzeugen und andererseits Hürden bei der Umsetzung darstellen. Um diese Hürden abzubauen, hat die Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt GmbH (LENA) bereits 2020 eine renommierte Kanzlei beauftragt, zur eindeutigen Klärung dieser Fragestellungen beizutragen. Die Ergebnisse wurden nun im Rahmen des erstmals online stattfindenden 13. Treffen des Landesnetzwerks „Energie & Kommune“ am 17. März 2021 vorgestellt.
Das Projekt "H2020-EU.3.5. - Societal Challenges - Climate action, Environment, Resource Efficiency and Raw Materials - (H2020-EU.3.5. - Gesellschaftliche Herausforderungen - Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe), Quick and cost-effective integrated web platform for forest inventories (WoodStock)" wird/wurde ausgeführt durch: Agresta S. Coop..
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 099/08 Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 016/08 Magdeburg, den 29. Oktober 2008 (OVG LSA) Berufung in Sachen "Betrieb eines Fitnessstudios durch ein kommunales Unternehmen" zurückgewiesen Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom heutigen Tage die Berufung von Betreibern zweier Fitnessstudios in Aschersleben gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg zurückgewiesen. Die Kläger hatten mit der Klage begehrt, dass die beklagte Stadt Ascherleben den Betrieb eines Fitnessstudios, welches von einem stadteigenen Unternehmen betrieben wird, einstellt. Die Kläger hatten ihr Begehren unter anderem darauf gestützt, dass die kommunalrechtlichen Vorschriften, nach denen sich die Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmungen der Kommunen beurteile, auch dem Schutz von privaten Mitkonkurrenten von kommunalen Unternehmen diene. Ferner sei nach Auffassung der Kläger der Ausgleich der Verluste des Fitnessstudios durch die Stadt eine mittelbare Subvention, wodurch der bestehende Wettbewerb zwischen den einzelnen Fitnessstudios in Aschersleben verzerrt werde. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte mit Urteil vom 20. April 2005 die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kläger die Einhaltung einer Bestimmung der Gemeindeordnung, welche einschränkende Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden festlegt, nicht gerichtlich durchsetzen können. Die Regelungen des Grundgesetzes sowie das Wettbewerbsrecht geben den Klägern keine Abwehransprüche gegen das Betreiben des Fitnessstudios. Einen von der Kommune betriebenen unzulässigen Verdrängungswettbewerb gegenüber den Klägern als privaten Konkurrenten hat das Gericht verneint. Die vollständigen schriftlichen Urteilsgründe werden in einigen Wochen vorliegen. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben werden (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts 9 A 170/04 MD, Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts 4 L 146/05) Niels Semmelhaack (Pressesprecher) Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606-7075 Fax: (0391) 606-7029 Mail: pressestelle@ovg-md.justiz.sachsen-anhalt.de Impressum:Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-AnhaltPressestelleBreiter Weg 203 - 20639104 MagdeburgTel: 0391 606-7089Fax: 0391 606-7029Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.ovg.sachsen-anhalt.de
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 146/01 Magdeburg, den 12. Oktober 2001 Es gilt das gesprochene Wort! Redebeitrag von Innenminister Dr. Püchel zum Thema "Gestaltung der freiwilligen Phase der Gebietsreform im Stadt- Umlandbereich" TOP 18 der Landtagssitzung am 12. Oktober 2001 Gerade bei der schwierigen Stadt-Umland-Problematik ist es der Landesregierung in den vergangenen Monaten gelungen, mit einer sachlich nachvollziehbaren, transparenten und flexiblen Herangehensweise die Entscheidungsvorbehalte des Parlaments zu wahren. Dieses will ich vorweg feststellen. Ziel unseres Vorgehens ist es auch, dass wir im Umland der Mittelzentren die freiwillige Phase so wenig wie nötig einschränken wollen. In diesem Spannungsfeld von Parlamentsvorbehalt und Freiwilligkeit bewegen wir uns. Mein Ziel ist es, hier für einen gerechten Ausgleich zu sorgen. Anrede, im Laufe der Diskussion des Leitbildes wurden insbesondere die Aussagen zur Stadt-Umland-Problematik von mehreren Seiten kritisiert und als nachbesserungsbedürftig bezeichnet. Die von mir eingesetzte Stabsstelle Kommunal- und Verwaltungsreform hat dieses Thema deshalb bereits im März 2000 aufgegriffen. Zusammen mit den Regierungspräsidien und dem Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt wurde eine Erhebung verschiedenster Daten zu 79 Gemeinden im Umland der drei kreisfreien Städte durchgeführt. Diese Datensammlung ist als erster Schritt einer Verflechtungsanalyse zu betrachten. Sie wurde am 23. November 2000 dem Zeitweiligen Ausschuss Verwaltungs- und Funktionalreform/kommunale Gebietsreform vorgestellt. Die erhobenen Daten haben noch einmal bestätigt, dass insbesondere im Umland von Halle und Magdeburg durch großflächige Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten sowie von Wohnbaugebieten seit 1990 eine Entwicklung stattgefunden hat, die den im Landesentwicklungsplan gesetzlich festgelegten raumordnerischen Grundsätzen in einem erheblichen Maße widerspricht. Die Landesregierung beschloss daher, zu den sich daraus ergebenden Konsequenzen ein wissenschaftliches Gutachten einzuholen. Der Auftrag wurde Ende April an die Arbeitsgemeinschaft Prof. Dr. Turowski/Dr. Greiving (Universität Dortmund) vergeben. Das Gutachten soll unter anderem Aussagen dazu machen, ob und in welchem Umfang zur Lösung der festgestellten Stadt-Umland-Probleme Eingemeindungen in die kreisfreien Städte für erforderlich erachtet werden und welche Umlandgemeinden bei einer Eingemeindungslösung einzubeziehen wären. Sollten Eingemeindungen nicht für erforderlich gehalten werden, sind Aussagen zur Notwendigkeit der Regelung der Stadt-Umland-Beziehungen durch andere Instrumentarien, z.B. Bildung von Stadt-Umland-Verbänden, Regionalkreisen etc. zu machen und eine Vorzugsvariante zu benennen. Da entsprechende Stadt-Umland-Probleme auch im Hinblick auf einzelne Umlandgemeinden von Mittelzentren zu erkennen waren, hat das Innenministerium im Herbst 2000 begonnen, Daten auch über das Umland dieser Städte zu erheben. Entsprechende Forderungen wurden u.a. auch im Rahmen der Diskussion dieses Themas im Zeitweiligen Ausschuss des Landtages erhoben. Von daher soll der Gutachter auch eine Einschätzung abgeben, ob sich aus den Erkenntnissen zu den kreisfreien Städten und ihrem Umland grundsätzliche Aussagen zu den Mittelzentren herleiten lassen. Eine Einzelfallbetrachtung der Mittelzentren durch den Gutachter wird allerdings nicht stattfinden. Das Gutachten soll zum 30.11.2001 vorliegen, so dass ich Ihnen heute noch keine Ergebnisse mitteilen kann. Ich möchte in diesem Zusammenhang ausdrücklich betonen, dass die Entscheidung, ob und in welchem Umfang es im Zuge der Kommunalreform zu Eingemeindungen in Ober- und Mittelzentren kommen wird, nach dem Zeiten Vorschaltgesetz dem Entscheidungsvorbehalt des Landtages unterliegt. Trotz des Gesetzesvorbehalts sind auch für die Gemeinden, die von der Stadt-Umland-Analyse im Bereich der Ober- und Mittelzentren betroffen sind, Zusammenschlüsse in der freiwilligen Phase grundsätzlich möglich. Lediglich stadtferne Lösungen, das heißt kommunale Zusammenschlüsse, an denen Gemeinden beteiligt sind, die enge Verflechtungsbeziehungen zu einem Ober- oder Mittelzentrum aufweisen, sind derzeit nicht genehmigungsfähig und unterliegen dem Entscheidungsvorbehalt des Landtages. Soweit der Landtag - nach Vorlage des Gutachtens ¿ für betroffene Gemeinden keine gesetzliche Eingemeindung vorsieht, werden auch für diese keine Einschränkungen mehr bestehen. Diese Regelung führt zwangsläufig zu einer Einschränkung der freiwilligen Phase für die betroffenen Gemeinden. Allerdings lässt es die Soll-Vorschrift des § 3 Abs. des 2. Vorschaltgesetzes zu, dass Gemeinden die in der freiwilligen Phase aus Gründen, die sie nicht selbst zu vertreten haben, bisher zu keiner abschließenden Neugliederung gekommen sind, auch nach dem 31. Oktober 2002 noch freiwillige Lösungen verfolgen können. Ein solcher Ausnahmetatbestand dürfte für die Gemeinden, die von der Stadt-Umland-Problematik betroffen sind, in der Regel gegeben sein, so dass hier insofern eine gewisse Verlängerung der freiwilligen Phase eintritt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die gesetzliche Phase zum 30. September 2003 abgeschlossen sein soll. Um den Kreis der von diesen Einschränkungen betroffenen Gemeinden möglichst gering zu halten, habe ich mich entschlossen, den Gemeinden im Umland der Mittelzentren, die nach der Analyse der Daten für eine gesetzliche Eingemeindung nicht in Betracht kommen und bei denen stadtferne Lösungen nach § 17 der Gemeindeordnung genehmigungsfähig wären, dieses im Vorfeld der Entscheidung des Landtages mitzuteilen. Meine Stabsstelle ist zur Zeit dabei, die bereits von den betroffenen Gemeinden auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüften und mit dem MRLU vorausgewerteten Datenerhebungen vor Ort mit dem Landkreis und den betroffenen Gemeinden sowie Verwaltungsgemeinschaften auszuwerten. In diesen Beratungen werden auch Aussagen dazu gemacht, welche Umlandgemeinden nicht für eine Eingliederung in das jeweilige Mittelzentrum durch Gesetz in Betracht kommen. Für die wenigen verbleibenden Gemeinden kann derzeit im Hinblick auf § 17 der Gemeindeordnung keine Genehmigung zu stadtfernen Gebietsänderungen erfolgen. Ich betone hierbei ausdrücklich, dass diese Verweigerung der Genehmigung nichts darüber aussagt, ob die betroffenen Gemeinden eingemeindet werden sollen. Es werden lediglich die Gemeinden benannt werden, für die eine Entscheidung des Landtags abgewartet werden muss und die sich von daher derzeit in einer sog. "Warteschleife" befinden. Dieses Verfahren wurde sowohl schriftlich als auch mündlich vor Ort deutlich gemacht. Bereits jetzt ist absehbar, dass dies bei den meisten Mittelzentren für keine oder jedenfalls nur wenige Umlandgemeinden der Fall sein wird. Betroffen sind beispielsweise im Raum Stendal 2, im Raum Salzwedel 2, im Raum Halberstadt 1, in Wernigerode 2 und in Quedlinburg und Burg gar keine Gemeinden. Angestrebte Gebietsänderungen der anderen Umlandgemeinden sind demnach im Rahmen eines Verfahrens nach § 17 von keinem Vorbehalt aufgrund einer Stadt-Umland-Problematik betroffen. Das heißt nicht, dass diese Gemeinden nicht auch das Ziel einer freiwilligen Eingemeindung in die Stadt verfolgen können, wofür es in Einzelfällen gute Argumente geben kann. Mein Ziel ist es, diese Aussagen je nach Stand der Datenerhebungen bis Ende des Jahres für alle 22 Mittelzentren und ihre Umlandgemeinden zu machen. Bis jetzt haben bereits 8 entsprechende Termine stattgefunden, weitere 3 sind in der nächsten Woche geplant. Hieraus wird sich für den Großteil der Umlandgemeinden der Mittelzentren auch schon vor Vorliegen des Gutachtens und dessen Auswertung ergeben, dass die Stadt-Umland-Problematik sie nicht hindert, ihre überlegungen zu gebietlichen Neugliederungen in der freiwilligen Phase umzusetzen. Eine andere Vorgehensweise hätte dazu geführt, dass es für alle 456 untersuchten Gemeinden im Umfeld der Mittelzentren zu einer zeitlichen Verkürzung der freiwilligen Phase gekommen wäre. Da insgesamt gesehen eine Vielzahl von Verwaltungsgemein-schaften direkt oder indirekt von dieser Problematik betroffen sind, wären freiwillige Zusammenschlüsse bis zum 31. Oktober 2002 hierdurch in einem nicht zu vertretenden Maße erschwert worden. Für diese aus meiner Sicht offene und transparente Herangehensweise wurde im übrigen in den Auswertungsgesprächen vor Ort von den betroffenen Gemeinden und Landkreisen viel Verständnis gezeigt. Wobei insbesondere die solide, auf objektiven Datenbeständen beruhende, Herangehensweise anerkannt wurde. Ich darf an dieser Stelle auch feststellen, dass es sich bei diesem Vorgehen keineswegs um ein Geheimnis handelt. Denn ich habe bereits am 25. Mai 2001 den Landkreistag und den Städte- und Gemeindebund in einem entsprechenden Schreiben darüber informiert. Wer will, kann es auf den dortigen Internetseiten nachlesen. Ich bin im übrigen gerne bereit, auf einer der nächsten Sitzungen des zeitweiligen Ausschusses über den Stand und die Ergebnisse der Analyse zu den Mittelzentren detailliert zu berichten. Abschließend bleibt festzuhalten, dass die in dem Antrag der PDS-Fraktion zum Ausdruck kommende Befürchtung von einer Verkürzung von Rechten des Parlaments unberechtigt ist. Impressum: Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Halberstädter Straße 1-2 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5516 Fax: (0391) 567-5519 Mail: pressestelle@mi.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 219/00 Magdeburg, den 25. April 2000 Innenminister Püchel: Reform des kommunalen Wirtschaftsrechts bringt mehr Flexibilität und Transparenz/Vorteile für die Bürger durch Liberalisierung Auf Initiative von Innenminister Dr. Manfred Püchel hat die Landesregierung in ihrer heutigen Kabinettssitzung den Entwurf eines Gesetzes zur änderung kommunalwirtschaftlicher Vorschriften und den Entwurf eines Gesetzes über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts beschlossen. Die bestehenden Vorschriften über die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden gehen noch auf die Deutsche Gemeindeordnung von 1935 zurück und sind seither im wesentlichen unverändert geblieben. Eine auch auf europarechtliche Vorgaben zurückgehende veränderte Wettbewerbssituation, vor allem auf dem Energie- sowie dem Ver- und Entsorgungssektor, macht nach Auffassung von Püchel eine Anpassung der Vorschriften zum Wohle der Kommunen erforderlich. Im Zusammenspiel beider Gesetzentwürfe, so Püchel, werde eine Liberalisierung des kommunalen Wirtschaftsrechtes angestrebt, z. B. Lockerung des örtlichkeitsprinzips sowie deutliche Erhöhung der Transparenz kommunalen Handelns, beispielsweise durch die Reformierung der Offenlegungs- und Anzeigenpflichten. Damit solle auch ein besseres Erkennen von Risiken wirtschaftlicher Betätigung sowie die Erweiterung des Handlungsspektrums der Kommunen zum Beispiel in der Unternehmensform der Anstalt des öffentlichen Rechts erreicht werden. Zur Zeit sei es die Regel, so der Minister, dass Gemeinden grundsätzlich nur auf ihrem Gebiet tätig werden können. Mit der Neuregelung kommunalwirtschaftlicher Vorschriften werde es der Gemeinde nun gestattet, mit ihrem Unternehmen auch außerhalb ihres Gebietes tätig zu werden, wenn der öffentliche Zweck dies zulässt und die berechtigten Interessen der betroffenen Kommunen gewahrt bleiben. Püchel: "Mit dieser öffnung tragen wir der berechtigten Forderung Rechnung, dass das Aufbrechen monopolistischer Strukturen und die Zulassung von Wettbewerb, z. B. in der Stromversorgung, keine Einbahnstraße zum Nachteil der Kommunen wird." Von großer Bedeutung sei auch die Reformierung der Vorschriften über Offenlegung von Beteiligungen sowie der Vorlage- und Anzeigenpflichten. Mit dieser Vorschrift werde die Transparenz kommunalen Handelns erhöht und damit auch die Kontrollmöglichkeiten durch die kommunalen Vertretungen. Gemeinsam mit der Pflicht der Kommunen, alle Vor- und Nachteile bei Errichtung neuer Unternehmen genau zu prüfen, trage dies dazu bei, die mit der wirtschaftlichen Betätigung verbundenen Risiken überschaubarer zu machen. Der Innenminister: "Von der neuen Vorschrift profitieren auch die Bürgerinnen und Bürger; denn der sorgsame Umgang mit dem Vermögen einer Gemeinde ist die Voraussetzung für eine kostengünstige kommunale Versorgung und Dienstleistung." Mit dem Gesetz über die kommunalen Anstalten wird den Kommunen eine neue Möglichkeit der wirtschaftlichen Betätigung gegeben. Grundsätzlich halte die Gemeindeordnung, so Püchel, an dem Vorrang öffentlich-rechtlicher vor privatrechtlichen Organisationsformen fest. Dies diene dem Schutz der Gemeinde vor Verlusten und der besseren Kontrolle des Unternehmens. Als öffentlich-rechtliches Unternehmen stehe der Gemeinde künftig neben dem Eigenbetrieb nun auch die sogenannte Anstalt des öffentlichen Rechts zur Verfügung. Diese Form eines Kommunalunternehmens biete eine größere Selbständigkeit und Flexibilität als der Eigenbetrieb und gewährleiste die Möglichkeit, sich marktwirtschaftlich zu verhalten. Gegenüber privatrechtlichen Organisationsformen bietet die Anstalt öffentlichen Rechts aber die Vorteile, dass Landesrecht maßgebend bleibe, die Anstalt öffentlichen Rechts hoheitlich tätig werden könne und die Rechtsaufsicht über das Unternehmen bei der Kommune bleibe. Püchel: "Die Reformierung des kommunalen Wirtschaftsrechts macht die Kommunen fit für die Zukunft. Sie erweitert die Handlungsspielräume, erhöht die Flexibilität und bietet durch mehr Transparenz größere öffentlichkeit und Kontrolle. Diese besseren Wirtschaftsbedingungen kommen mittel- und langfristig allen Bürgern in Form von effizienterem Umgang mit Steuergeldern zugute." Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Domplatz 4 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
Zur Orientierung im Stadtgebiet und zum zweifelsfreien Auffinden von Grundstücken werden Straßen, Wege und Plätze mit Namen benannt sowie für Gebäude Hausnummern vergeben. Straßen, Wege und Plätze werden durch den Rat der Stadt Braunschweig benannt. Die Grundlage für das Beschlussrecht bildet die Niedersächsische Gemeindeordnung. An der Benennung von Straßen sind neben dem Rat auch die Stadtbezirksräte, die Heimatpfleger sowie verschiedene Ausschüsse beteiligt. Die Benennungsvorschläge werden von der Abteilung Geoinformation erarbeitet, mit den Beteiligten abgestimmt und bis zur Beschlussfassung federführend begleitet. Die Geodaten unterliegen grundsätzlich dem Urheberrecht und werden von der Stadt Braunschweig als Rechteinhaber unter der bundesweit verwendeten "Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0" bereitgestellt. Es sind sowohl private als auch kommerzielle Nutzungen erlaubt.
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Bund | 9 |
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Förderprogramm | 8 |
Text | 20 |
Umweltprüfung | 12 |
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