Der Firma Planungsgemeinschaft Windpark Herrenhölzer GbR, Gutsstraße 1 in 14789 Bensdorf, wurde die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf den Grundstücken in 14789 Bensdorf in der Gemarkung Bensdorf, Flur 11, Flurstücke 10, 30, 31, 38 und 113 und Flur 12, Flurstücke 13, 17, 23, 33, 35, 47, und 55 zwölf Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben. Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten: „I. Entscheidung 1. Der Planungsgemeinschaft Windpark Herrenhölzer GbR (im Folgenden: Antragstellerin), Gutsstraße 1 in 14789 Bensdorf, wird die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, zwölf Windenergieanlagen (WEA) vom Typ VESTAS V112-3,3 MW auf den Grundstücken in 14789 Bensdorf, Gemarkung Bensdorf, Flur 11, Flurstücke 10, 30, 31, 38 und 113 und Flur 12, Flurstücke 13, 17, 23, 33, 35, 47 und 55 in dem unter II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Einhaltung der unter IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben. 2. Die Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG insbesondere folgende Entscheidungen: - die Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) mit Zulassung einer Abweichung gemäß § 67 BbgBO i.V.m. § 6 Abs. 5 BbgBO (Reduzierung der Abstandsflächen auf die Projektionsfläche von 56,18 m), - die Befreiung vom Alleenschutz (§ 17 BbgNatSchAG) gemäß § 67 Abs. 1 Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG) für die dauerhafte Beseitigung von 7 Alleebäumen (2x Spitzahorn und 5x Stieleiche), - die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG), - die Ausnahmegenehmigung vom straßenrechtlichen Anbauverbot für die Anlage der Feuerwehrzufahrt nach § 9 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG), - die wasserrechtliche Genehmigung für die Grabenverrohrung auf einer Länge von 57 m für die Zuwegung nach § 87 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) i.V.m § 36 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), 3. Das von der Gemeinde Bensdorf verweigerte Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird mit dieser Entscheidung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 71 BbgBO ersetzt. Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 116 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. 4. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung der Gebühren und Auslagen erfolgen mit geson-dertem Bescheid. VIII. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden. Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windenergieanlagen ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windenergieanlagen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zu-lassung der Windenergieanlagen nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Bran-denburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden.“ Das Vorhaben unterlag einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.
Introduction: By 2020, the community Wuestenrot wants to cover its energy needs through the utilization of renewable energy sources, such as biomass, solar energy, wind power and geothermal energy, within the town area of 3000 hectares. In order to elaborate a practicable scheme for realizing this idea in a 'real' community and to develop a roadmap for implementation, the project 'EnVisaGe' under the leadership of the Stuttgart University of Applied Sciences (HFT Stuttgart) was initiated. Accompanying particular demonstration projects are a) the implementation of a plus-energy district with 16 houses connected to a low exergy grid for heating and cooling, b) a biomass district heating grid with integrated solar thermal plants. Project goal: The aim of the project is to develop a durable roadmap for the energy self-sufficient and energy-plus community of Wüstenrot. The roadmap shall be incorporated in an energy usage plan for the community, that shall be implemented by 2020 and brings Wüstenrot in an energy-plus status on the ecobalance sheet. A main feature within the EnVisaGe project is the implementation of a 14,703-m2 energy-plus model district called 'Vordere Viehweide'. It consists of 16 residential houses, supplied by a cold local heating network connected to a large geothermal ('agrothermal') collector. Here PV systems for generating electricity are combined with decentralised heat pumps and thermal storage systems for providing domestic hot water as well as with batteries for storing electricity. Another demonstration project is a district heating grid fed by biomass and solar thermal energy in the neighbourhood 'Weihenbronn'. It's based on a formerly oil-fired grid for the town hall and was extended to an adjacent residential area.
Rund 60 Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfolgten am 17. März 2021 mit großer Spannung den Vortrag von Rechtsanwalt Christoph Engel, Kanzlei Schweizer Legal. Im Mittelpunkt der Ausführungen stand die Frage, ob und wie Kommunen im Land Erneuerbare Energien stärker selbst nutzen können. Grundlage dafür bildete eine von der LENA in Auftrag gegebene anwaltliche Stellungnahme. Inwieweit lassen sich Dachflächenpotentiale der kommunalen Liegenschaften für die Errichtung von PV-Anlagen nutzen und der damit erzeugte Strom beispielsweise im eigenen Rathaus verbrauchen? Die für die Teilnehmenden vermutlich wichtigste Frage konnte der Experte gleich zu Beginn beantworten: "Ja, Kommunen können im eigenen Umfeld Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugen und nutzen. Lediglich Projekte, die die reine Einspeisung von Strom zum Ziel haben und bei denen kein direkter Bezug zur örtlichen Gemeinschaft hergestellt wird, sind laut Kommunalverfassung nicht zulässig". Die Rechtsprechung setzt demnach voraus, dass zumindest in untergeordnetem Umfang auch eine Versorgung von Abnehmern innerhalb der Gemeinde stattfindet. Ob es sich bei der Umsetzung von EE-Projekten um eine wirtschaftliche Betätigung handelt, müsse laut Engel im Einzelfall geprüft werden. Bei einer Verpachtung von Dachflächen oder der Ausstattung der Schule sei dies beispielsweise nicht der Fall. Hingegen wäre der Betrieb eines Solarparks zur Erwirtschaftung von Einnahmen eine wirtschaftliche Betätigung. Zur Finanzierung von EE-Projekten erlaubt das kommunale Haushaltsrecht grundsätzlich die Aufnahme von Krediten oder kreditähnlichen Rechtsgeschäften. Letztere kommen insbesondere in Form von Contracting oder langfristigen Leasing-Geschäften in Betracht. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist laut Christoph Engel in jedem Fall die Wirtschaftlichkeit des Projektes. Darüber hinaus betonte der Rechtsanwalt, dass Erlöse aus Erneuerbaren Energien als nicht-steuerliche Einnahmen des kommunalen Haushalts grundsätzlich keine negativen Auswirkungen auf die Zuweisungen des Landes an die Kommune im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs verursachen. Diese seien nämlich keine Einnahme für die Kommune, sondern reduzieren lediglich die laufenden Kosten für die Bewirtschaftung der Liegenschaft. Auf die konkrete Frage, welche Projekte für Kommunen am unkompliziertesten zu realisieren seien, nannte der Anwalt die Nutzung von PV-Dachanlagen auf eigenen Liegenschaften zum ausschließlichen Eigenverbrauch als bewährte Lösung. Kommunen stehen vor wachsenden Herausforderungen in den Bereichen Klima und Energie und besitzen oft ungenutzte Potenziale für die effiziente Bewirtschaftung der eigenen Liegenschaften. Mit dem Ausschöpfen verfügbarer Potenziale können Kommunen einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes leisten und gleichzeitig ihre Kosten im Energieeinkauf senken. Der Einsatz und die Nutzung Erneuerbarer Energien zur Versorgung der kommunalen Liegenschaften ist hierfür ein geeignetes Mittel. Jedoch gelten für Kommunen besondere juristische Fragestellungen, die einerseits Unsicherheit erzeugen und andererseits Hürden bei der Umsetzung darstellen. Um diese Hürden abzubauen, hat die Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt GmbH (LENA) bereits 2020 eine renommierte Kanzlei beauftragt, zur eindeutigen Klärung dieser Fragestellungen beizutragen. Die Ergebnisse wurden nun im Rahmen des erstmals online stattfindenden 13. Treffen des Landesnetzwerks "Energie & Kommune" am 17. März 2021 vorgestellt.
Wir machen Energiegewinner. Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt GmbH Olvenstedter Straße 66 I 39108 Magdeburg I www.lena.sachsen-anhalt.de Pressekontakt: Anja Hochmuth I hochmuth@lena-lsa.de I Tel.: 0391-5067-4045 PRESSEMITTEILUNG Magdeburg, den 23. März 2021 13. Treffen des Landesnetzwerks „Energie & Kommune“ erstmals digital! LENA stellt anwaltliche Stellungnahme zur Nutzung von Erneuerbaren Energien in Kommunen vor Rund 60 Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfolgten am vergangenen Mittwoch mit großer Spannung den Vortrag von Rechtsanwalt Christoph Engel, Kanzlei Schweizer Legal. Im Mittelpunkt der Ausführungen stand die Frage, ob und wie Kommunen im Land Erneuerbare Energien stärker selbst nutzen können. Grundlage dafür bildete eine von der LENA in Auftrag gegebene anwaltliche Stellungnahme. Inwieweit lassen sich Dachflächenpotentiale der kommunalen Liegenschaften für die Errichtung von PV-Anlagen nutzen und der damit erzeugte Strom beispielsweise im eigenen Rathaus verbrauchen? Die für die Teilnehmenden vermutlich wichtigste Frage konnte der Experte gleich zu Beginn beantworten: „Ja, Kommunen können im eigenen Umfeld Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugen und nutzen. Lediglich Projekte, die die reine Einspeisung von Strom zum Ziel haben und bei denen kein direkter Bezug zur örtlichen Gemeinschaft hergestellt wird, sind laut Kommunalverfassung nicht zulässig“. Die Rechtsprechung setzt demnach voraus, dass zumindest in untergeordnetem Umfang auch eine Versorgung von Abnehmern innerhalb der Gemeinde stattfindet. Ob es sich bei der Umsetzung von EE-Projekten um eine wirtschaftliche Betätigung handelt, müsse laut Engel im Einzelfall geprüft werden. Bei einer Verpachtung von Dachflächen oder der Ausstattung der Schule sei dies beispielsweise nicht der Fall. Hingegen wäre der Betrieb eines Solarparks zur Erwirtschaftung von Einnahmen eine wirtschaftliche Betätigung. Zur Finanzierung von EE-Projekten erlaubt das kommunale Haushaltsrecht grundsätzlich die Aufnahme von Krediten oder kreditähnlichen Rechtsgeschäften. Letztere kommen insbesondere in Form von Contracting oder langfristigen Leasing-Geschäften in Betracht. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist laut Christoph Engel in jedem Fall die Wirtschaftlichkeit des Projektes. Darüber hinaus betonte der Rechtsanwalt, dass Erlöse aus Erneuerbaren Energien als nicht- steuerliche Einnahmen des kommunalen Haushalts grundsätzlich keine negativen Auswirkungen auf die Zuweisungen des Landes an die Kommune im Rahmen des Wir machen Energiegewinner. Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt GmbH Olvenstedter Straße 66 I 39108 Magdeburg I www.lena.sachsen-anhalt.de Pressekontakt: Anja Hochmuth I hochmuth@lena-lsa.de I Tel.: 0391-5067-4045 kommunalen Finanzausgleichs verursachen. Diese seien nämlich keine Einnahme für die Kommune, sondern reduzieren lediglich die laufenden Kosten für die Bewirtschaftung der Liegenschaft. Auf die konkrete Frage, welche Projekte für Kommunen am unkompliziertesten zu realisieren seien, nannte der Anwalt die Nutzung von PV-Dachanlagen auf eigenen Liegenschaften zum ausschließlichen Eigenverbrauch als bewährte Lösung. Die wichtigsten Ergebnisse aus der Stellungnahme und den anschließenden Fragen der Teilnehmenden stehen als kompakte Zusammenfassung auf der Homepage der LENA unter www.lena.sachsen-anhalt.de zur Verfügung. Individuelle Anfragen zu diesem und weiteren kommunalen Themen nehmen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gern entgegen. Hintergrund: Kommunen stehen vor wachsenden Herausforderungen in den Bereichen Klima und Energie und besitzen oft ungenutzte Potenziale für die effiziente Bewirtschaftung der eigenen Liegenschaften. Mit dem Ausschöpfen verfügbarer Potenziale können Kommunen einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes leisten und gleichzeitig ihre Kosten im Energieeinkauf senken. Der Einsatz und die Nutzung Erneuerbarer Energien zur Versorgung der kommunalen Liegenschaften ist hierfür ein geeignetes Mittel. Jedoch gelten für Kommunen besondere juristische Fragestellungen, die einerseits Unsicherheit erzeugen und andererseits Hürden bei der Umsetzung darstellen. Um diese Hürden abzubauen, hat die Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt GmbH (LENA) bereits 2020 eine renommierte Kanzlei beauftragt, zur eindeutigen Klärung dieser Fragestellungen beizutragen. Die Ergebnisse wurden nun im Rahmen des erstmals online stattfindenden 13. Treffen des Landesnetzwerks „Energie & Kommune“ am 17. März 2021 vorgestellt.
Mit dem geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) des Bundes, das die Zuständigkeiten von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und privaten Entsorgern nur unzureichend abgrenzt, ist die kommunale Abfallwirtschaft zusehends unter Druck geraten. Kommunen, die einst erheblich investierten, um Entsorgungsanlagen zu errichten, kämpfen nunmehr um die Auslastung ihrer Anlagen. Auf dem Entsorgungsmarkt findet mittlerweile in zunehmend oligopolistischen Strukturen ein scharfer Wettbewerb um Abfälle statt, der kaum noch kontrollierbar ist. Mit dem Übergang von einer hoheitlichen auf eine in Teilen privatisierte Abfallentsorgung verschwimmen die Grenzen zwischen öffentlicher Aufgabenwahrnehmung und privatrechtlich organisierter Teilnahme an der Kreislaufwirtschaft. Die Kommunen müssen in dieser Situation den Spagat zwischen hoheitlichen Vollzugs- und Überwachungsaufgaben und wirtschaftlichen Herausforderungen im turbulenten Wettbewerbssystem der Kreislaufwirtschaft meistern. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind gefordert, grundsätzliche Entscheidungen zu treffen. An die Grundsatzfrage, in welchen der nicht mehr insgesamt pflichtigen Entsorgungsbereichen man (überhaupt noch) tätig sein will, knüpfen sich zahlreiche organisationsrechtliche und strategische Fragen, so etwa im Hinblick auf Kooperationen mit anderen Kommunen, deren Unternehmen oder privaten Dritten. Hierbei ergeben sich zahlreiche Rechtsprobleme an den Schnittstellen von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorschriften. So kommt es zu Überlagerungen von kommunalrechtlichen Vorgaben für die wirtschaftliche Betätigung in den Gemeindeordnungen der Länder und in bundesrechtlichen Vorschriften, wie etwa dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) oder dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Darüber hinaus finden im Zuge der europaweiten Dienstleistungs- und Warenverkehrsfreiheit zunehmend europarechtliche Bestimmungen (z.B. aus dem europäischen Umwelt- und Vergaberecht) auch in öffentlichen Unternehmen der Städte Anwendung. Unter fachlicher Rückkopplung an die Praxis wurde ein rechtliches Handbuch erarbeitet, das den Entscheidungsträgern in städtischen Abfallbehörden und Abfallwirtschaftsunternehmen Orientierung und Hilfestellung bei den vielfältigen und nur noch schwer überschaubaren Rechtsproblemen geben soll, die sich zwischen gesetzlichen Pflichtaufgaben und wirtschaftlicher Betätigung ergeben. Es enthält sowohl für den ordnungsrechtlichen wie kooperativen Vollzug einer umweltgerechten Abfallentsorgung als auch für das kontrovers diskutierte Feld der gemeindewirtschaftlichen Betätigung zahlreiche praxisrelevante Argumentationslinien und Entscheidungen nationaler Gerichte sowie des Europäischen Gerichtshofes.
Gemeinde Auenwald | Bebauungspläne | Gemeinde Auenwald Seitenbereiche Hauptmenü Wichtige Links Volltextsuche Weitere Informationen Hauptmenü Gemeinde Auenwald Anreise & Ortspläne Anfahrt Ortsplan Unsere Gemeinde Grußwort Aktuelles Portrait Bildergalerie Im Wandel der Zeit Wappen Auenwald in Zahlen Partnerschaft Lebendig & aktiv Aktivitäten Historie Gemeinderat Ratsinformationssystem Mitglieder des Gemeinderats Aufgaben Serviceseiten Suche Inhaltsverzeichnis Responsive Webdesign Navigationshilfe Leichte Sprache Gebärdensprache Barrierefreiheit Recht Impressum Grundlegende Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 13 Abs. 1 DGVO Datenschutzerklärung Merkblatt zur DGSVO (Grund-/Gewerbesteuer) Merkblatt zur DGSVO für meldepflichtige Personen Rathaus & Service Wasserablesung Wahlen Haushaltsdaten Verwaltung Mitarbeiter Kontakt & Öffnungszeiten Organigramm & Ämter Heiraten in Auenwald Stellenausschreibungen Ausschreibungen Ihre Meinung Ortsrecht Bürgerservice Mitteilungsblatt Lebenslagen Dienstleistungen Stichworte Formulare Formulare BW Document 24 Schadensmeldung Behördenwegweiser Wohnen & Leben Wohnen in Auenwald Bauplätze Kommunale Wärmeplanung Bebauungspläne Flächennutzungsplan Auenwald Breitbandausbau Jahresprogramm ELR 2025 Bodenrichtwerte Auenwald Grundsteuerreform Hochwasserschutz Mietspiegel Strom, Gas, Wasser Abfall Neubürgerinfo Kinder & Schulen Kindergärten Kinderbetreuung Schule Kernzeitenbetreuung und Hort Kommunale Jugendarbeit Backnanger Jugendmusikschule Senioren Ortsseniorenrat Aktion Miteinander Babygalerie Gesundheit & Soziales Ärzte & Apotheke Soziale Dienste Pflegebegleiter Notruftafel Gemeindeentwicklungs- konzept Auenwald 2025 Idee und zeitlicher Ablauf Ziele Ergebnisse der Arbeitsgruppen Ortskernsanierung Oberbrüden Fördermodalitäten Glaube & Kirchen Evangelisch Katholisch Neuapostolisch Kultur & Freizeit Veranstaltungen Kalender Krämermarkt in Auenwald Auenwalder Weihnachtsmarkt Fotowettbewerb 2021 - Auenwald im Herbst Vereinsleben Kultur Auenwald creativ Kunst in der Ratsscheuer Jugendmusikpreis Kulturkreis Bibliothek Freizeit Gastgeber Hallen & Säle Vereinsanlagen Grill- & Spielplätze Schwäbisch-Fränkischer Wald City-Mobil Kultur-Landschaftsweg Auenwald Auenwald barrierefrei erleben Kids & Jugend Kinderferienprogramm Schloss Ebersberg Inline-Skate-Anlage Wirtschaft & Handel Strukturdaten Energiewende in Auenwald Gewerbebetriebe Homepage-Eintrag Lehrstellenbörse Handels- & Gewerbeverein Region Stuttgart Hauptmenü Gemeinde Auenwald Anreise & Ortspläne Anfahrt Ortsplan Unsere Gemeinde Grußwort Aktuelles Portrait Bildergalerie Im Wandel der Zeit Wappen Auenwald in Zahlen Partnerschaft Lebendig & aktiv Aktivitäten Historie Gemeinderat Ratsinformationssystem Mitglieder des Gemeinderats Aufgaben Serviceseiten Suche Inhaltsverzeichnis Responsive Webdesign Navigationshilfe Leichte Sprache Gebärdensprache Barrierefreiheit Recht Impressum Grundlegende Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 13 Abs. 1 DGVO Datenschutzerklärung Merkblatt zur DGSVO (Grund-/Gewerbesteuer) Merkblatt zur DGSVO für meldepflichtige Personen Rathaus & Service Wasserablesung Wahlen Haushaltsdaten Verwaltung Mitarbeiter Kontakt & Öffnungszeiten Organigramm & Ämter Heiraten in Auenwald Stellenausschreibungen Ausschreibungen Ihre Meinung Ortsrecht Bürgerservice Mitteilungsblatt Lebenslagen Dienstleistungen Stichworte Formulare Formulare BW Document 24 Schadensmeldung Behördenwegweiser Wohnen & Leben Wohnen in Auenwald Bauplätze Kommunale Wärmeplanung Bebauungspläne Flächennutzungsplan Auenwald Breitbandausbau Jahresprogramm ELR 2025 Bodenrichtwerte Auenwald Grundsteuerreform Hochwasserschutz Mietspiegel Strom, Gas, Wasser Abfall Neubürgerinfo Kinder & Schulen Kindergärten Kinderbetreuung Schule Kernzeitenbetreuung und Hort Kommunale Jugendarbeit Backnanger Jugendmusikschule Senioren Ortsseniorenrat Aktion Miteinander Babygalerie Gesundheit & Soziales Ärzte & Apotheke Soziale Dienste Pflegebegleiter Notruftafel Gemeindeentwicklungs- konzept Auenwald 2025 Idee und zeitlicher Ablauf Ziele Ergebnisse der Arbeitsgruppen Ortskernsanierung Oberbrüden Fördermodalitäten Glaube & Kirchen Evangelisch Katholisch Neuapostolisch Kultur & Freizeit Veranstaltungen Kalender Krämermarkt in Auenwald Auenwalder Weihnachtsmarkt Fotowettbewerb 2021 - Auenwald im Herbst Vereinsleben Kultur Auenwald creativ Kunst in der Ratsscheuer Jugendmusikpreis Kulturkreis Bibliothek Freizeit Gastgeber Hallen & Säle Vereinsanlagen Grill- & Spielplätze Schwäbisch-Fränkischer Wald City-Mobil Kultur-Landschaftsweg Auenwald Auenwald barrierefrei erleben Kids & Jugend Kinderferienprogramm Schloss Ebersberg Inline-Skate-Anlage Wirtschaft & Handel Strukturdaten Energiewende in Auenwald Gewerbebetriebe Homepage-Eintrag Lehrstellenbörse Handels- & Gewerbeverein Region Stuttgart Gemeinde Auenwald Anreise & Ortspläne Anfahrt Ortsplan Unsere Gemeinde Grußwort Aktuelles Portrait Bildergalerie Im Wandel der Zeit Wappen Auenwald in Zahlen Partnerschaft Lebendig & aktiv Aktivitäten Historie Gemeinderat Ratsinformationssystem Mitglieder des Gemeinderats Aufgaben Serviceseiten Suche Inhaltsverzeichnis Responsive Webdesign Navigationshilfe Leichte Sprache Gebärdensprache Barrierefreiheit Recht Impressum Grundlegende Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 13 Abs. 1 DGVO Datenschutzerklärung Merkblatt zur DGSVO (Grund-/Gewerbesteuer) Merkblatt zur DGSVO für meldepflichtige Personen Rathaus & Service Wasserablesung Wahlen Haushaltsdaten Verwaltung Mitarbeiter Kontakt & Öffnungszeiten Organigramm & Ämter Heiraten in Auenwald Stellenausschreibungen Stellenausschreibungen bei der Gemeinde Auenwald Ausschreibungen Ihre Meinung Ortsrecht Steuern & Gebühren Bürgerservice Mitteilungsblatt Abonnement Lebenslagen Dienstleistungen Stichworte Formulare Formulare BW Document 24 Schadensmeldung Behördenwegweiser Wohnen & Leben Wohnen in Auenwald Bauplätze Kommunale Wärmeplanung Bebauungspläne Flächennutzungsplan Auenwald Breitbandausbau Jahresprogramm ELR 2025 Bodenrichtwerte Auenwald Grundsteuerreform Hochwasserschutz Mietspiegel Strom, Gas, Wasser Abfall Neubürgerinfo Kinder & Schulen Kindergärten Kinderbetreuung Schule Kernzeitenbetreuung und Hort Kommunale Jugendarbeit Backnanger Jugendmusikschule Senioren Ortsseniorenrat Aktion Miteinander Babygalerie Gesundheit & Soziales Ärzte & Apotheke Soziale Dienste Pflegebegleiter Notruftafel Gemeindeentwicklungs- konzept Auenwald 2025 Idee und zeitlicher Ablauf Ziele Ergebnisse der Arbeitsgruppen Ortskernsanierung Oberbrüden Fördermodalitäten Glaube & Kirchen Evangelisch Katholisch Neuapostolisch Kultur & Freizeit Veranstaltungen Kalender Krämermarkt in Auenwald Auenwalder Weihnachtsmarkt Fotowettbewerb 2021 - Auenwald im Herbst Vereinsleben Kultur Auenwald creativ Kunst in der Ratsscheuer Jugendmusikpreis Kulturkreis Bibliothek Freizeit Gastgeber Hallen & Säle Vereinsanlagen Grill- & Spielplätze Schwäbisch-Fränkischer Wald City-Mobil Kultur-Landschaftsweg Auenwald Auenwald barrierefrei erleben Kids & Jugend Kinderferienprogramm Schloss Ebersberg Inline-Skate-Anlage Wirtschaft & Handel Strukturdaten Energiewende in Auenwald Gewerbebetriebe Homepage-Eintrag Lehrstellenbörse Handels- & Gewerbeverein Region Stuttgart Wohnen & LebenWohnen in AuenwaldBebauungspläne Seiteninhalt Bebauungspläne Inkrafttreten der Abrundungssatzung "Heslachhof - 2. Änderung" Der Gemeinderat der Gemeinde Auenwald hat am 20.10.2025 in öffentlicher Sitzung die Abrundungssatzung "Heslachhof - 2. Änderung" als selbständige Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit geltenden Fassung beschlossen. Die Abrundungssatzung "Heslachhof - 2. Änderung" besteht aus dem Planteil vom 28.07.2025 im Maßstab 1:500 und dem Satzungstext vom 20.10.2025, beide gefertigt vom Büro Roosplan, Backnang. Beigelegt sind die Begründung vom 28.07.2025, die Abwägung der im Rahmen der Planoffenlage eingegangenen Stellungnahmen vom 20.10.2025, die Geruchsemmissionsprognose vom 01.07.2025 und die artenschutzrechtliche Relevanzprüfung vom 01.10.2025. Das vorhandene Ökonomiegebäude soll in ein Wohngebäude umgebaut und durch einen ebenerdigen Anbau erweitert werden. Dazu ist es erforderlich, die vorhandene Abrundungssatzung so zu erweitern, dass sowohl der Anbau als auch die dazu gehörendenden Nebenanlagen wie Terrasse genehmigt werden können. Heslachhof Abrundungssatzung 2. Änderung Satzung Heslachhof Abrundungssatzung 2. Änderung Begründung Heslachhof Abrundungssatzung 2. Änderung Relevanzprüfung Heslachhof Abrundungssatzung 2. Änderung Geruchsgutachten Heslachhof Abrundungssatzung 2. Änderung Abwägung eingegangener Stellungnahmen Bekanntmachung Satzungsbeschluss Heslachhof Abrundungssatzung 2. Änderung Inkrafttreten des Bebauungsplans „Beaurepairestraße“ (08119006_1243_029_00) und der dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften Der Gemeinderat der Gemeinde Auenwald hat am 22.07.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Beaurepairestraße“ und die dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit geltenden Fassung beschlossen. Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Beaurepairestraße“ bestehen aus dem Lageplan im Maßstab 1:500 vom 25.09.2023 und dem Textteil vom 13.05.2024 beide gefertigt vom Büro Roosplan, Backnang. Beigelegt sind die Begründung in der Fassung vom 13.05.2024, der Umweltbericht vom 20.11.2023, die schalltechnische Untersuchung (Anlagenlärm) vom 04.02.2022 / 25.04.2024, die Geruchsimmissionsprognose vom März 2024 und die Abwägung der im Rahmen der Planoffenlage eingegangenen Stellungnahmen vom 22.07.2024. Der Geltungsbereich umfasst Teile der Flst.-Nr. 383, 392, 393, 394 und 395 der Gemarkung Unterbrüden. Der Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über die örtlichen Bauvorschriften „Beaurepairestraße“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Planteil Bebauungsplan "Beaurepairestraße" Textteil Bebauungsplan "Beaurepairestraße" Begründung Bebauungsplan "Beaurepairestraße" Umweltbericht Bebauungsplan "Beaurepairestraße" Schalltechnische Untersuchung (Anlagenlärm) vom 04.02.2022 Schalltechnische Untersuchung (Anlagenlärm) vom 25.04.2024 Geruchsimmissionsprognose vom März 2024 Abwägung eingegangener Stellungnahmen Bebauungsplan "Beaurepairestraße" Bekanntmachung Satzungsbeschluss Bebauungsplan "Beurepairestraße" Inkrafttreten des Bebauungsplans „Am Riedbächle“ (08119006_1241_045_00) Inkrafttreten des Bebauungsplans „Am Riedbächle“ (08119006_1241_045_00) Der Gemeinderat der Gemeinde Auenwald hat am 22.07.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Am Riedbächle“ gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit geltenden Fassung beschlossen. Der Bebauungsplan „Am Riedbächle“ besteht aus dem Lageplan im Maßstab 1:500 und dem Textteil jeweils vom 08.05.2023/19.02.2024/22.04.2024 beide gefertigt vom Büro Roosplan, Backnang. Beigelegt sind die Begründung in der Fassung vom 08.05.2023/19.02.2024/22.04.2024 und die Abwägung der im Rahmen der Planoffenlage eingegangenen Stellungnahmen (Stand 22.07.2024). Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB wurde abgesehen. Der Bebauungsplan „Am Riedbächle“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Planteil Bebauungsplan "Am Riedbächle" Textteil Bebauungsplan "Am Riedbächle" Begründung Bebauungsplan "Am Riedbächle" Abwägungsvorschlag Bebauungsplan "Am Riedbächle" Bekanntmachung Satzungsbeschluss Bebauungsplan "Am Riedbächle" Inkrafttreten des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Anwänder – nördliche Erweiterung 1.Änderung“ und der dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften Der Gemeinderat der Gemeinde Auenwald hat am 22.04.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Anwänder – nördliche Erweiterung 1.Änderung“ und die dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit geltenden Fassung beschlossen. Planteil Bebauungsplan "Gewerbegebiet Anwänder - nördliche Erweiterung, 1. Änderung" Textteil Bebauungsplan "Gewerbegebiet Anwänder - nördliche Erweiterung, 1. Änderung" Begründung Bebauungsplan "Gewerbegebiet Anwänder - nördliche Erweiterung, 1. Änderung" Abwägung Bebauungsplan "Gewerbegebiet Anwänder - nördliche Erweiterung, 1. Änderung" Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan "Scheurengärten I 1. Änderung" Inkrafttreten des Bebauungsplans "Scheurengärten I 1. Änderung" und der dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften. Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 19.02.2024 den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften "Scheurengärten I 1. Änderung" bestehend aus Lageplan vom 19.02.2024 und Textteil vom 23.10.2023/19.02.2024 nach § 10 BauGB i. V. m. § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg als Satzung beschlossen. Das Plangebiet umfasst folgende Flurstücke: Flst.-Nr. 332/4, Flst.-Nr. 332/1, Flst.-Nr. 328/5, Flst.-Nr. 36/10 und Flst.-Nr. 36/2 der Gemarkung Lippoldsweiler. Das Plangebiet liegt am nördlichen Ortsrand des Ortsteils Lippoldsweiler. Das nördlichste Baufeld kann über die kurze Erschließungsstraße auf dem Flurstück 332/1 angefahren werden. Die Erschließung der beiden weiteren Baufelder erfolgt über die Straße „Scheurengarten“. Der Geltungsbereich umfasst ca. 4.100 m² Fläche. "Scheurengärten I 1. Änderung" Plan "Scheurengärten I 1. Änderung" Textteil "Scheurengärten I 1. Änderung" Begründung "Scheurengärten I 1. Änderung" Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung "Scheurengärten I 1. Änderung" Anregungen Öffentliche Bekanntmachung Satzungsbeschluss Bebauungsplan "Mühlwiesen und Tal - 6. und 7. Änderung" Inkrafttreten des Bebauungsplans "Mühlwiesen und Tal – 6. und 7. Änderung" und der dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften Der Gemeinderat der Gemeinde Auenwald hat am 11.12.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan "Mühlwiesen und Tal – 6. und 7. Änderung" und die dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit geltenden Fassung beschlossen. Ziel der 6. Änderung ist es durch eine Änderung im Textteil zu ermöglichen die Dachgeschosse auszubauen, auch wenn dadurch eine zweistöckige Bauweise entstehen würde. Der Bauherr auf dem Grundstück Bachstraße 34 möchte das Wohngebäude aus den frühen sechziger Jahren abbrechen und durch einen zeitgemäßen Neubau ersetzen. Ziel der 7. Änderung ist es den zeitgemäßen Neubau eines Einfamilienhauses (Wohnblockhaus) in zweigeschossiger Bauweise zu ermöglichen. Das Plangebiet der 7. Änderung umfasst das Flst.-Nr. 733 an der Ecke Bachstraße – Wengertsberg im Ortsteil Mittelbrüden. Der Geltungsbereich etwa 0,09 ha. Die Fläche liegt vollständig im Bebauungsplan Mühlwiesen und Tal von 1962. Bebauungsplan Mühlwiesen und Tal 7. Änderung Planteil Bebauungsplan Mühlwiesen und Tal 6.-7. Änderung Textteil Bebauungsplan Mühlwiesen und Tal 6.-7. Änderung Begründung Bebauungsplan Mühlwiesen und Tal 6.-7. Änderung Abwägungsvorschlag Bebauungsplan Mühlwiesen und Tal 6.-7. Änderung Öffentliche Bekanntmachung Satzungsbeschluss Bebauungsplan Gartenäcker - 1. Änderung Im Rahmen eines Bauantrages wurde für die Erweiterung bzw. Aufstockung eines Gebäudes der Bebauungsplan angepasst. Um nicht nur eine Insellösung zu schaffen, erstreckt sich der Geltungsbereich auf die benachbarte Bebauung. Die Gemeinde fördert damit die Möglichkeit zur Nachverdichtung bzw. Wiedernutzbarmachung von Flächen. Gartenäcker - 1. Änderung Plan Gartenäcker - 1. Änderung Textteil Gartenäcker - 1. Änderung Begründung Gartenäcker - 1. Änderung Artenschutz Gartenäcker - 1. Änderung Abwägung Gartenäcker - 1. Änderung Öffentliche Bekanntmachung Satzungsbeschluss Stockrain II - 1. Änderung Die Gemeinde möchte weiteres Potential im Innenbereich nutzen und zu diesem Zweck eine mögliche Baulücke an der Eichendorffstraße planerisch so umgestalten, dass auf der bisherigen Grünfläche ein Einfamilienhaus oder zwei Doppelhaushälften möglich sind. Das Plangebiet umfasst einen kleinen Teil der Flst. 1043/1 und 1044/1. Der Geltungsbereich beträgt 757 m² Fläche. Ziel ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Nutzung zu schaffen. Zeichnerische Festsetzungen Textliche Festsetzungen Stockrain II-1.Änderung Begründung Stockrain II-1.Änderung Artenschutzrechtliche Prüfung Stockrain II-1.Änderung Naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsbewertung Stockrain II-1. Änderung Geländeklimatische Untersuchungen 29.08.2019 Stockrain II-1.Änderung Abwägung frühzeitige Beteiligung Stockrain II -1. Änderung Geländeklimatische Beurteilung Lugstraße 08.10.2010 Stockrain II-1. Änderung Durchführung nächtliche Rauchversuche 02.11.2010 Stockrain II-1.Änderung Abwägung eingegangener Stellungnahmen während der Offenlage Stockrain II-1. Änderung Öffentliche Bekanntmachung Satzungsbeschluss Stockrain II-1. Änderung Mitteilungsblatt Satzungsbeschluss Starke Gärten - 2. Änderung Das Plangebiet umfasst ausschließlich das Flst.-Nr. 173/2 der Gemarkung Unterbrüden und liegt am Rand des Ortsteils Unterbrüden. Es wird von der Straße Kaffeeberg und der südlich verlaufenden Auenstraße erschlossen. Der Geltungsbereich umfasst 1.300 m² Fläche. Es grenzen an: • im Norden: bestehende Wohnbebauung • im Osten: eine Straßenkreuzung zwischen Kaffeeberg Straße und Auenstraße • im Süden: Auenstraße und freie Landschaft • im Westen: bestehende Wohnbebauung Starke Gärten 2.Änderung Lageplan Starke Gärten 2.Änderung Textteil Starke Gärten 2.Änderung Begründung Starke Gärten 2.Änderung Artenschutzrechtliche Prüfung Starke Gärten 2.Änderung Abwägung Öffentliche Bekanntmachung Satzungsbeschluss Grundweg - 1. Änderung Das Plangebiet umfasst nur das Flst. 514/4. Es liegt vollständig innerhalb des seit dem 01.07.1976 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Grundweg“, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzte und entsprechend genutzt wird. Südwestlich grenzt das Grundstück an den unüberplanten Außenbereich. Grundweg 1.Änderung Lageplan Grundweg 1.Änderung TEXTTEIL Grundweg 1.Änderung BEGRÜNDUNG Grundweg 1. Änderung Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung Grundweg 1. Änderung Abwägung Öffentliche Bekanntmachung Satzungsbeschluss Häfneräcker - 3. Änderung Das Plangebiet umfasst die Flst.-Nr. 111 und 120 (je teilweise) der Gemarkung Unterbrüden und liegt im Westen des Ortsteils Unterbrüden inmitten der bestehenden Bebauung. Die Flächen südlich, westlich und südöstlich sind durch den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Häfneräcker erfasst, der eine Wohnbebauung vorsah und entsprechend genutzt wird. Auenwald Häfneräcker 3.Änderung PLAN Auenwald Häfneräcker 3.Änderung TEXTTEIL Häfneräcker 3.Änderung BEGRÜNDUNG Häfernäcker 3.Änderung Abwägung Öffentliche Bekanntmachung Satzungsbeschluss Gewerbegebiet Hofäcker Das Plangebiet liegt östlich der Ortslage des Teilorts Oberbrüden. Es grenzt im Süden an das bestehende Gewerbegebiet „Im Anwänder“ und im Norden und im Westen an die offene Feldlage. Gewerbegebiet Hofäcker Lageplan Gewerbegebiet Hofäcker Textteil Heslachhof Das Plangebiet liegt am südwestlichen Ortsrand in direktem Anschluss an die bestehende Bebauung. Es wird von der Heslachhöfer Straße aus erschlossen. Die Fläche umfasst ca. 2.270 m² Brutto-Fläche. Es grenzen an: im Norden: bestehende Betriebs und Wohngebäude und die Heslachhöfer Straße im Osten: offene Streuobstwiesenflächen im Süden: offene Streuobstwiesenflächen im Westen: ein Feldweg und offene Grünlandflächen Die im Heslachhof ortsansässige Firma "Krauss - Maschinenbau" stellt in einmaliger Konstruktion Spezial-Landmaschinen (u. a. Apfelauflesemaschinen) her. Diese Maschinen haben einen bedeutenden technischen Anteil an der Pflege der Streuobstwiesen-Kulturlandschaft. Aufgrund der Arbeitserleichterungen, die diese Maschinen bedeuten, können z.T. auch steilere Lagen geerntet werden. Heslachhof Lageplan Heslachhof Textteil „Zentrales Feuerwehrgerätehaus und Bauhof - 1.Änderung“ Der gemeindliche Bauhof benötigt dringend eine Garage zur Unterbringung von Fahrzeugen und Maschinen. Hierzu soll ein Baufenster für eine Bauhofgarage aufgenommen werden. Das derzeitige Baufenster und Plangebiet lässt die geplante Errichtung einer Garage nicht zu. Lageplan Textteil Hauäcker Hohnweiler Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Rand des Ortsrandes des Ortsteils Hohnweiler der Gemeinde Auenwald und wird im Süden von der Hohholzstraße und im Osten von der Straße „Im Hochgrund“ begrenzt. Der derzeitige Bedarf an Wohnraum lässt es geraten erscheinen, auch im Ortsteil Hohnweiller wieder Bauplätze anbieten zu können. Lageplan Textteil "Altenberg II - 2. Änderung" Die Baulücke liegt am östlichen Rand des Ortsteils Hohnweiler der Gemeinde Auenwald am Falkenweg. Es handelt sich um eine Restfläche, die unter den damaligen Umständen (1972) nicht bebaubar schien und nicht sinnvoll einem der benachbarten Grundstücke zugeordnet werden konnte und so im öffentlichen Eigentum verblieb. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Begründung Altenberg I - 3. Änderung Der Geltungsbereich erfasst den Bereich östlich der Hauptstraße von Hohnweiler in Richtung Lippoldsweiler. Geplant ist eine Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus und zwei Reihenhäusern. Lageplan Textteil Bebauungsplan Stockrain I vom 29.09.1994 Bebauungsplan Stockrain I Bebauungspläne im Verfahren 2. Änderung (Erweiterung) „Abrundungssatzung Heslachhof“ Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss Der Gemeinderat der Gemeinde Auenwald hat am 28.07.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossen, die Abrundungssatzung „Heslachhof – 2. Änderung“ gemäß 34 Abs.4 Satz 1, § 2 Abs. 1 und § 13 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen und diese nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Ziel ist es, das derzeit leerstehende Nebengebäude für eine Wohnnutzung umbauen und es geringfügig erweitern zu können. Sitzungsvorlage Satzung Begründung Geruchsgutachten Veröffentlichung Mitteilungsblatt Bekanntmachung Bebauungsplan "Bruckwiesen-Lebensmittelmarkt" Der Gemeinderat der Gemeinde Auenwald hat am 17.07.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Bruckwiesen - Lebensmittelmarkt“ gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen und die Öffentlichkeit und die Behörden frühzeitig zu beteiligen. Das Plangebiet liegt zwischen den Ortsteilen von Ober- und Mittelbrüden südlich der Sport- halle, die bereits vorhandene Abfahrt von der Kreisstraße 1826 zu den Sportanlagen kann mitgenutzt werden. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von etwa 0,7 ha. "Öffentliche Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss" "Bruckwiesen-Lebensmittelmarkt Planteil" "Bruckwiesen-Lebensmittelmarkt Textteil" "Bruckwiesen-Lebensmittelmarkt Begründung" "Bruckwiesen-Lebensmittelmarkt Standortvariante" "Bruckwiesen-Lebensmittelmarkt Auswirkanalyse-Netto-Markt" "Bruckwiesen-Lebensmittelmarkt Bauen im WSGII und Abwasserableitung"
Zur Orientierung im Stadtgebiet und zum zweifelsfreien Auffinden von Grundstücken werden Straßen, Wege und Plätze mit Namen benannt sowie für Gebäude Hausnummern vergeben. Straßen, Wege und Plätze werden durch den Rat der Stadt Braunschweig benannt. Die Grundlage für das Beschlussrecht bildet die Niedersächsische Gemeindeordnung. An der Benennung von Straßen sind neben dem Rat auch die Stadtbezirksräte, die Heimatpfleger sowie verschiedene Ausschüsse beteiligt. Die Benennungsvorschläge werden von der Abteilung Geoinformation erarbeitet, mit den Beteiligten abgestimmt und bis zur Beschlussfassung federführend begleitet. Die Geodaten unterliegen grundsätzlich dem Urheberrecht und werden von der Stadt Braunschweig als Rechteinhaber unter der bundesweit verwendeten "Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0" bereitgestellt. Es sind sowohl private als auch kommerzielle Nutzungen erlaubt.
Zur Orientierung im Stadtgebiet und zum zweifelsfreien Auffinden von Grundstücken werden Straßen, Wege und Plätze mit Namen benannt sowie für Gebäude Hausnummern vergeben. Straßen, Wege und Plätze werden durch den Rat der Stadt Braunschweig benannt. Die Grundlage für das Beschlussrecht bildet die Niedersächsische Gemeindeordnung. An der Benennung von Straßen sind neben dem Rat auch die Stadtbezirksräte, die Heimatpfleger sowie verschiedene Ausschüsse beteiligt. Die Benennungsvorschläge werden von der Abteilung Geoinformation erarbeitet, mit den Beteiligten abgestimmt und bis zur Beschlussfassung federführend begleitet. Die Liste liegt als Textdatei (Tabstopp-getrennt) vor. - Die angegebenen Planquadrate beziehen sich auf den »Amtlichen Stadtplan, Ausgabe 2013«. Die UTM-Koordinaten (UTM Zone 32N, ETRS89, EPSG: 25832) bezeichnen den Mittelpunkt des jeweiligen Straßennamens. Im Stadtplan nicht dargestelle Straßennamen sind mit einer Nummer gekennzeichnet. (zip; 38,2 KB)
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 10 |
| Kommune | 2 |
| Land | 21 |
| Zivilgesellschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 9 |
| Text | 3 |
| Umweltprüfung | 15 |
| unbekannt | 4 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 19 |
| offen | 10 |
| unbekannt | 2 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 27 |
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| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 1 |
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| Topic | Count |
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| Boden | 14 |
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