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GVBl. Nr. 68/2005

GVBl. LSA Nr. 68/2005, ausgegeben am 30. 12. 2005 Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist: Gesetz über den Nationalpark „Harz (Sachsen-Anhalt)“. Vom 20. Dezember 2005. Inhaltsübersicht Präambel Erster Abschnitt Gebiet, Gliederung, Schutzzweck § § § § § 1 2 3 4 5 Nationalpark „Harz (Sachsen-Anhalt)“ Gebietsgliederung Schutzzweck Weitere Zwecke Regionale Belange, Nationalparkgemeinde Zweiter Abschnitt Schutzvorschriften § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 Betreten Allgemeine Schutzbestimmungen Ermächtigungen Befreiungen Entschädigung und Ausgleich Dritter Abschnitt Planung, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen § 11 § 12 § 13 Nationalparkplan Wegeplan Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen Vierter Abschnitt Forschung, Information und Bildung § 14 § 15 § 16 Forschung Dokumentation Information und Bildung Fünfter Abschnitt Verwaltung § 17 § 18 § 19 § 20 Nationalparkverwaltung Nationalparkbeirat Wissenschaftlicher Beirat Nationalparkwacht Sechster Abschnitt Schlussvorschriften § 21 § 22 § 23 § 24 Ordnungswidrigkeiten Geltung des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Übergangsregelungen In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Anlage 1 Übersichtskarte für den „Nationalpark Harz“ (zur Präambel und zu § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 19 Abs. 1 sowie § 20 Abs. 1) Anlage 2 Gebietskarte für den Nationalpark „Harz (Sachsen-Anhalt)“ (zu § 1 Abs. 1) Anlage 3 Lebensräume, Arten sowie Erhaltungsziele im Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (zu § 3 Nr. 2) Anlage 4 Vogelarten sowie Erhaltungsziele im Europäischen Vogel- schutzgebiet (zu § 3 Nr. 3) Anlage 5 Weitere Freistellungen für teilflächenbezogene Maßnahmen und Nutzungen (zu § 7 Abs. 3 Satz 2) Anlage 6 Sonderregelungen Brocken (zu § 8 Abs. 2) 816 Präambel Um die Einzigartigkeit des Naturraumes Harz durch einen einheitlichen Schutz auf Dauer zu gewährleisten, die Einheitlichkeit und Zusammengehörigkeit des Harzes für die ortsansässige Bevölkerung, die Besucher und die All- gemeinheit erkennbar zu machen und Anstöße für ein gemeinsames regionales Handeln zu geben, werden der Nationalpark „Harz (Niedersachsen)“ und der National- park „Harz (Sachsen-Anhalt)“ in ihrer auf der Anlage 1 dargestellten Gesamtheit als „Nationalpark Harz“ bezeich- net und nach Maßgabe weitestgehend gleich lautenden Landesrechts unter einer einheitlichen Verwaltung zu- sammengeführt. Erster Abschnitt Gebiet, Gliederung, Schutzzweck §1 Nationalpark „Harz (Sachsen-Anhalt)“ (1) 1Das in Anlage 2 durch schwarze Punktreihen umgrenzte Gebiet wird als Nationalpark „Harz (Sachsen- Anhalt)“ festgesetzt. 2Die Grenze verläuft auf der dem Schutzgebiet zugewandten Seite der Punktreihe. 3Die Na- tionalparke „Harz (Sachsen-Anhalt)“ und „Harz (Nieder- sachsen)“ werden in ihrer Gesamtheit als „Nationalpark Harz“ bezeichnet. (2) Die Flächen des Nationalparks sind Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus der Anlage 2 nichts anderes ergibt. (3) Die Flächen des Nationalparks sind Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus der Anlage 2 nichts anderes ergibt. §2 Gebietsgliederung (1) 1Die oberste Naturschutzbehörde gliedert das Gebiet des Nationalparks dem tatsächlichen Zustand von Natur und Landschaft entsprechend in Naturdynamikzonen, Naturentwicklungszonen und Nutzungszonen. 2Die Glie- derung erfolgt erstmals innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und danach alle fünf Jahre. 3 Die oberste Naturschutzbehörde macht die Gliederung jeweils im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt. GVBl. LSA Nr. 68/2005, ausgegeben am 30. 12. 2005 (2) Naturdynamikzonen sind Flächen, die sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden. (3) Naturentwicklungszonen sind Flächen, die durch nicht auf Bewirtschaftung oder dauerhafte Steuerung aus- gerichtete Biotopinstandsetzungs- und Renaturierungs- maßnahmen und die dadurch bewirkte Steigerung der Naturnähe vorhandener Ökosysteme zu Naturdynamik- zonen entwickelt werden. §4 Weitere Zwecke Der Nationalpark soll auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung sowie dem Naturerlebnis und der Erholung dienen, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt. §5 Regionale Belange, Nationalparkgemeinde (4) Nutzungszonen sind 1. die kulturhistorisch wertvollen Flächen wie Bergwiesen, Bergheiden und Schwermetallrasen (Pflegebereiche) sowie 2. die in der Anlage 2 dunkelgrau dargestellten Flächen, die vorrangig mit dem Schutzzweck (§ 3) zu verein- barenden Erholungs-, Bildungs- oder Erschließungs- funktionen dienen (Erholungsbereiche). §3 Schutzzweck Schutzzweck ist es 1. für die gebietstypischen natürlichen und naturnahen Ökosysteme mit ihren charakteristischen Standort- bedingungen auf mindestens 75 vom Hundert der Fläche des Gebietes einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu ge- währleisten (Prozessschutz) und die natürliche Vielfalt an Lebensräumen, Lebensgemeinschaften und Tier- und Pflanzenarten des Harzes von den Hochlagen bis zur kollinen Stufe zu erhalten, 2. einen günstigen Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten, die in dem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2) vorkommen und in der Anlage 3 aufgeführt sind, entsprechend den ebenfalls in der Anlage 3 aufgeführten Erhaltungszielen zu bewahren oder wiederherzustellen, um eine Verschlechterung der Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erheb- liche Störungen von Arten zu vermeiden, 3. einen günstigen Erhaltungszustand der Vogelarten, die im Europäischen Vogelschutzgebiet (§ 1 Abs. 3) vor- kommen und in der Anlage 4 aufgeführt sind, sowie ihrer Lebensräume entsprechend den ebenfalls in der Anlage 4 aufgeführten Erhaltungszielen zu bewahren oder wiederherzustellen, insbesondere um das Über- leben und die Vermehrung der Vogelarten in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen, (1) Die Nationalparkverwaltung hat bei ihren Entschei- dungen nach diesem Gesetz die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange der regionalen Entwicklung, der gewerblichen Wirtschaft und des Tourismus zu berücksichtigen, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt. (2) 1Gemeinden, deren Gebiet im Nationalpark liegt oder unmittelbar an diesen angrenzt, können die Bezeichnung „Nationalparkgemeinde“, auch zusätzlich zu einer kom- munalrechtlich geführten Bezeichnung, führen. 2§ 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Gemeindeordnung findet auf die Verleihung oder Änderung der Bezeichnung „National- parkgemeinde“ keine Anwendung. Zweiter Abschnitt Schutzvorschriften §6 Betreten (1) 1Das Betreten des Nationalparks ist nur auf ent- sprechend kenntlich gemachten Wegen, Loipen und sons- tigen Flächen erlaubt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die zulässige Art und Weise des Betretens richtet sich nach der Kennzeichnung, die die Nationalpark- verwaltung in Umsetzung von Teil II des Wegeplans (§ 12) vornimmt. (2) Unberührt bleibt das Recht der Grundstückseigen- tümer und Nutzungsberechtigten ihre Grundstücke ein- schließlich der erforderlichen Zuwegung zu betreten. §7 Allgemeine Schutzbestimmungen (1) Im Nationalpark sind alle Handlungen verboten, die den Nationalpark oder einzelne seiner Bestandteile zer- stören, beschädigen oder verändern. 4. die Voraussetzungen für eine natürliche Wiederbesied- lung aus dem Gebiet ganz oder weitgehend verdrängter Pflanzen- und Tierarten zu schaffen,(2) Zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen der Schutzgüter des Nationalparks ist es verboten, 5. die besondere Eigenart, landschaftliche Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes zu erhalten oder wieder- herzustellen,1. wild lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Äsungs-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören, 6. besondere geologische und bodenkundliche Erschei- nungsformen in ihrer Ursprünglichkeit zu erhalten sowie2. die Ruhe der Natur durch Lärm oder gebündelte, weit reichend wirkende Lichtstrahlen zu beeinträchtigen, 7. die Pflegebereiche (§ 2 Abs. 4 Nr. 1) in repräsentativen Beispielen durch Pflegemaßnahmen zu erhalten.3. Modellflugzeuge und andere Kleinflugkörper fliegen zu lassen oder sonstige ferngesteuerte Geräte zu betreiben, 817 GVBl. LSA Nr. 68/2005, ausgegeben am 30. 12. 2005 4. Hunde unangeleint laufen zu lassen, 5. Bohrungen aller Art niederzubringen, 6. Wasser zum Betrieb von technischen Anlagen, insbe- sondere von Beschneiungsanlagen, aus Gewässern zu entnehmen, 7. Kunstschnee außerhalb der Nutzungszonen aufzubringen und 8. Feuer zu entfachen oder zu unterhalten und Feuer- werkskörper zu zünden. (3) 1Die Verbote der Absätze 1 und 2 und die Beschrän- kungen des Betretensrechts in § 6 Abs. 1 gelten nicht für die Nationalparkverwaltung, soweit der Schutzzweck (§ 3) es hinsichtlich Zeitraum der Maßnahme und Art ihrer Durchführung erlaubt, Ausnahmen zu für 1. die Wiedererrichtung von Anlagen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und c, 2. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhal- tung. (5) 1Von den Verboten der Absätze 1 und 2 und den Beschränkungen des Betretensrechts in § 6 Abs. 1 kann die Nationalparkverwaltung, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt, Ausnahmen zulassen für 1. Maßnahmen Dritter, die 1. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, a) der wissenschaftlichen Forschung im Sinne des § 14 Abs. 1, 2. die Nutzung und Unterhaltung von b) der wissenschaftlichen Erforschung kultureller Grund- lagendaten, a) planfestgestellten, genehmigten oder dem öffent- lichen Baurecht entsprechenden genehmigungsfreien baulichen Anlagen sowie zugehöriger Freiflächen, c) der überregionalen wissenschaftlichen Beobachtung von Umweltveränderungen, b) Ver- und Entsorgungsanlagen, insbesondere der Wassergewinnung und -versorgung, Energieversor- gung, Abwasserbeseitigung und Telekommunikation und d) der wissenschaftlichen Lehre, e) der Informations- und Bildungsarbeit im Sinne des § 16 Abs. 1 oder c) mit Gewässern verbundenen Anlagenf) dem Naturerlebnis einschließlich ihrer Zuwegung,dienen, 3. die bestimmungsgemäße Nutzung von für den öffent- lichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen, 2. die Durchführung sportlicher, kultureller und ge- werblicher Veranstaltungen einschließlich gewerblicher Kutsch- und Schlittenfahrten. 4. die Unterhaltung von Straßen und Wegen, 5. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunter- haltung, die von der Nationalparkverwaltung durch- geführt oder veranlasst werden,Die Zulassung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c kann mit der Auflage versehen werden, die Ergebnisse der wissen- schaftlichen Forschung oder Beobachtung der National- parkverwaltung zur Verfügung zu stellen. 6. Maßnahmen zur Erhaltung oder Entwicklung des Gebie- tes, die von der Nationalparkverwaltung durchgeführt oder veranlasst werden,§8 Ermächtigungen 2 7. Maßnahmen zur Regulierung des Wildbestandes, die der Schutzzweck (§ 3) erfordert, 8. Maßnahmen im Rahmen wissenschaftlicher For- schung und Lehre sowie der Informations- und Bil- dungsarbeit, die von der Nationalparkverwaltung durchgeführt oder veranlasst werden, 9. die Unterhaltung von Loipen, auch mit Loipenspur- geräten, ausgenommen sind Handlungen nach Absatz 2 Nr. 6 oder 7, sowie 10. Maßnahmen der amtlichen geologischen Landesauf- nahme und des gewässerkundlichen Landesdienstes, wenn diese im Benehmen mit der Nationalparkver- waltung durchgeführt werden. Weitere Freistellungen für teilflächenbezogene Maß- nahmen und Nutzungen ergeben sich außerdem aus der Anlage 5. 2 (4) Von den Verboten der Absätze 1 und 2 und den Beschränkungen des Betretensrechts in § 6 Abs. 1 lässt 818 (1) 1Um Tierarten, die in Anlage 3 aufgeführt sind, und Vogelarten, die in Anlage 4 aufgeführt sind, Lebensstätten oder Lebensmöglichkeiten zu erhalten oder zu verschaffen, kann die Nationalparkverwaltung durch Verordnung oder Einzelanordnung für Teilbereiche des Gebietes bestimmte Handlungen, insbesondere das Begehen, Reiten und Be- fahren auf einzelnen nicht öffentlichen Wegen, verbieten. 2 Die Einzelanordnung ist auf höchstens fünf Jahre zu be- fristen. 3Sie kann jeweils um höchstens fünf Jahre ver- längert werden. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- verordnung für die in Anlage 6 dargestellte Brocken- kuppe zu regeln: 1. die Öffnungszeiten in den gastronomischen Einrichtungen für Tagestouristen, 2. die Genehmigung und Durchführung von Veranstaltungen in den gastronomischen Einrichtungen außerhalb der nach Nummer 1 festgesetzten Öffnungszeiten; dabei kann für den Zugang zu den gastronomischen Ein- richtungen die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur auf der Strecke Schierke-Brocken vorgeschrieben werden,

Bauleitplanung: Ahorn

Gemeinde Ahorn - Startseite Startseite Aktuelles aus Ahorn Meldung vom 16.12.2020 Öffnung des Rathauses in Eubigheim Aktuelle Öffnungszeiten Montag - Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Die Rathaustür ist zu den üblichen Öffnungszeiten geöffnet. Zutritt ohne vorheriges Klingeln möglich. Im Eingangsbereich des Rathauses besteht die... mehr... Meldung vom 07.02.2023 Öffentliche Bekanntmachungen Der Gemeinderat der Gemeinde Ahorn hat am 10.12.2024 den Jahresabschluss 2023 für die Gemeinde Ahorn gemäß §§ 95 und 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg festgelegt. Der Jahresabschluss 2023 der Gemeinde Ahorn liegt vom 19.12.2024 bis 10.01.2025, im Rathaus Ahorn, OT Eubigheim,... mehr... Meldung vom 09.01.2025 Wahlen Wahlscheinantrag Zur Bundestagswahl am 23.02.2025 können Wahlscheine neben den herkömmlichen Beantragungsarten persönlich oder schriftlich (Telefax, E-Mail) auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form beantragt werden (§ 27 Abs. 1 Bundeswahlordnung).... mehr... Meldung vom 31.03.2020 Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum Mit dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) wird vom Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Gemeinden und Dörfer geschaffen. Schwerpunktmäßig sollen Hilfen bei der... mehr... weitere Meldungen Zum Seitenanfang Seite drucken PDF drucken Seite empfehlen Öffnungszeiten Gemeinde Ahorn (Main-Tauber-Kreis) Hauptverwaltung Tel.: 06296/9202-0 Email: Info@ahorn.eu Montag bis Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr - 18:00 Uhr Weitere Öffnungszeiten Praktische Infos Not- & Stördienst Mitteilungsblatt Veranstaltungskalender Barrierefreiheit

Inhalt

INHALT A. Landkreis Quedlinburg · · C. Sonstige Dienststellen Vierte Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der Ver- ordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harz- vorland“ im Landkreis Quedlinburg vom 04. Februar 1994 Seite 5 B e k a n n t m a c h u n g der Aufstufung der Planstraße A des Gewerbe- gebietes I Ditfurt zu einer Teilstrecke der Kreisstraße (K) 2360 Seite 6 Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Hausneindorf · · B. Kommunale Gebietskörperschaften · · Seite 6 ZWÖLFTE SATZUNG zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweck Verbandes "Huy-Fallstein" (WAZ "Huy-Fallstein") - Abwasserbeseitigungsabgabensatzung - Seite 6 Beschluss SW 01/04/2001 Seite 7 Beschluss TW 02/04/2001 Seite 7 D. Sonstige Mitteilungen Vierte Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg vom 04. Februar 1994 Vom 18. April 2001 Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (NatSchG LSA) vom 11. Februar 1992 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 28) wird verord- net: §1 Aus dem Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg vom 04. Fe- bruar 1994 (Quedlinburger Kreisblatt Nr. 5/94 S. 9), zuletzt geändert durch Dritte Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der VO über das LSG „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg (LSG-VOHV) vom 30. Juli 1999 (Quedlinburger Kreisblatt Nr. 1/1999 S. 8) werden folgende Flächen für den Ferienpark Birnbaumteich/Neudorf entlas- sen: Gemarkung Neudorf Flur 4 Flurstücke 332 (teilweise), 100/3 (teilweise) und 30/1 (teilweise). Die Fläche des Landschaftsschutzgebietes verkleinert sich durch die Entlas- sung um ca. 1,6 ha. In dem beim Landkreis Quedlinburg hinterlegten Satz topografischer Karten im Maßstab 1:10.000, der den genauen Grenzverlauf des Landschaftsschutz- gebietes darstellt und von welchem Mehrfertigungen bei den Gemeinden, die Flächenanteile an diesem haben, hinterlegt sind, wird die Karte Nr. 130 geän- dert. Ein Ausschnitt der geänderten Karte im Maßstab 1:10.000 ist Bestandteil dieser Verordnung und wird hiermit bekanntgemacht. §2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Quedlinburger Kreisblatt, Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg, in Kraft. Quedlinburg, den 18.04.2001 gez. Kullik Landrat Siegel Zustimmungsvermerk: Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Magdeburg vom 29.03.2001 (Az.: 47.O.-22432-qlb) hat die obere Naturschutzbehörde gemäß § 26 Abs. 6 S. 2 NatSchG LSA die Zustimmung zum Erlass der Verordnung erteilt. Karte zur Vierten Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg Maßstab 1 : 10.000 - Kartengrundlage TK 1104-114; Vervielfältigungsge- nehmigung erteilt durch Landesamt für Landvermessung und Datenverarbei- tung Sachsen-Anhalt Genehmigungs-Nr.: 3332-4/100/29/91 Quedlinburg, den 18. April 2001 A. Landkreis Quedlinburg gez. Kullik Landrat LSG-Grenze verläuft auf der dem Landschaftsschutzgebiet abgewandten Seite der Punktreihe L Landschaftsschutzgebiet Bekanntmachung Aufstufung der Planstraße A des Gewerbegebietes I Ditfurt zu einer Teilstrecke der Kreisstraße (K) 2360 Die im Gewerbegebiet I Ditfurt gelegene Planstraße A, welche sich zwischen der Einmündung in die Landesstraße (L) 66, Stat. 4,157 km, und der Einmün- dung in die K 2360, Stat. 0,525 km, befindet, ist als Gemeindestraße gewid- met. Aufgrund ihrer geänderten Verkehrsbedeutung wurde sie gemäß § 7 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 06.07.1993 in der derzeiti- gen Fassung in Verbindung mit der Verfügung des Regierungspräsidiums Magdeburg vom 30.05.2000 mit Wirkung vom 01.01.2001 zur Kreisstraße aufgestuft. Neuer Träger der Straßenbaulast ist der Landkreis Quedlinburg. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wi- derspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Quedlinburg, Heiligegeiststraße 7, 06484 Quedlinburg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. gez. Kullik Landrat Siegel B. Kommunale Gebietskörperschaften Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Hausneindorf über die Zulassung der Bewerbungen für die Wahl zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Hausneindorf am 06. Mai 2001 Der Gemeinderat Hausneindorf beschloss gemäß § 30 Abs. 2 Kommunalwahl- gesetz des Landes Sachsen- Anhalt (KWG LSA), in seiner Sitzung am 19.04.2001, über die Zulassung der Bewerber zur Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Hausneindorf am 06.05.2001. Gemäß § 39 Abs. 2 Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) werden die Bewerber hiermit öffentlich bekannt gegeben. 1. Frau Cornelia Fabian geb. am 02.12.1959 in Hoym wohnhaft in 06458 Hausneindorf, Hauptstr. 46 Beruf: Wirtschaftskauffrau Hausneindorf, 20.04.2001 Siegel gez. C. Fabian Bürgermeisterin C. Sonstige Dienststellen ZWÖLFTE SATZUNG zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebüh- ren für die Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweck Ver- bandes "Huy-Fallstein" (WAZ "Huy-Fallstein") - Abwasserbeseitigungsabgabensatzung - Aufgrund der §§ 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch das Gesetz v. 16.04.1999 (GVBl. LSA S. 152), der §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom 09.10.1992 (GVBl. LSA S. 730) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.1998 (GVBl. LSA S. 81) sowie der §§ 5, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 11.06.1991 (GVBl. LSA S. 105) in der Fassung der Bekannt-machung vom 13.12.1996 (GVBL. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.08.2000 (GVBl. LSA S. 526), hat die Verbandsversammlung des WAZ "Huy-Fallstein" in ihrer Sitzung am 18.04.2001 die zwölfte Satzung zur Änderung der Abwasserbe- seitigungsabgabensatzung vom 21.06.2000, zuletzt geändert am 04.12.2000, beschlossen: ARTIKEL 1 § 1 (Allgemeines) erhält die folgende Fassung: (1) Der Wasser- und Abwasser-Zweckverband "Huy-Fallstein" (Verband) betreibt Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen (öffentliche Abwasseranlagen) als eine jeweils einheitliche Öffentliche Einrichtung zur überörtlich zentralen Schmutzwasserbeseitigung: 1. im Einzugsbereich um Halberstadt (Öffentliche Einrichtung "Halber- stadt"), 2. im Einzugsbereich des Nord-Huy (Öffentliche Einrichtung "Dedele- ben"), 3. im Einzugsbereich östlich von Halberstadt (Öffentliche Einrichtung "Wegeleben"), 4. in der Gemeinde Osterode (Öffentliche Einrichtung "Osterode"), 5. in der Gemeinde Rhoden (Öffentliche Einrichtung "Rhoden"), 6. in der Gemeinde Langenstein (Öffentliche Einrichtung "Langenstein") sowie als eine einheitliche Öffentliche Einrichtung zur jeweils lokal zen- tralen Schmutzwasserbeseitigung: 7. im gesamten Verbandsgebiet für Grundstücke, die über ein örtliches Netz von provisorischen Zulaufkanälen jeweils an eine kommunale (öffentliche) Kleinkläranlage angeschlossen sind nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbe- seitigungssatzung) vom 26.05.1993. (2) Der Wasser- und Abwasser-Zweckverband "Huy-Fallstein" betreibt dar- über hinaus in seinem Entsorgungsgebiet nach Maßgabe der Abwasserbe- seitigungssatzung jeweils einheitliche Öffentliche Einrichtungen: 1. zur dezentralen Beseitigung des Fäkalabwassers aus privaten ab- flusslosen Sammelgruben und 2. zur dezentralen Beseitigung des Fäkalschlamms aus privaten Kleinkläranlagen. (3) Der Wasser- und Abwasser-Zweckverband "Huy-Fallstein" erhebt nach Maßgabe dieser Satzung: 1. Beiträge zur Deckung des Aufwands für die jeweilige überörtlich zentrale öffentliche Abwasseranlage und 2. Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der lokal und überört- lich zentralen öffentlichen Abwasseranlagen (Abwassergebühren) so- wie für die privaten dezentralen Abwasserbeseitigungsanlagen. ARTIKEL 2 § 2 (Grundsatz) erhält die folgende Fassung: (1) Der Verband erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Er- neuerung Beiträge im Sinne von § 6 Abs. 8 KAG-LSA von den Beitrags- pflichtigen, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht. In der vorliegenden Satzung wird die Erhebung von Beiträgen geregelt für: 1. die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der überörtlich zen- tralen öffentlichen Abwasseranlagen ("Herstellungsbeitrag") und 2. die Verbesserung der lokal zentralen öffentlichen Abwasseranlagen ("Verbesserungsbeitrag"). Die Erhebung von Beiträgen für die Erneuerung der überörtlich zentralen Abwasseranlagen wird im Einzelfall unter Angabe des Abgabentatbestan- des in einer gesonderten Satzung geregelt. (2) Die Beiträge decken auch die Kosten der ersten Grundstücksanschlusslei- tung ab (Anschlusskanal vom Sammler bis zur Grenze des zu entwässern- den Grundstücks inklusive des Revisionsschachtes). (3) Als "überörtlich zentrale öffentliche Abwasseranlagen" gelten solche Anlagen, die i. d. R. aus den neuen Schmutzwasserkanalnetzen in den Gemeinden, den neuen Transportleitungen und der oder den neuen über- örtlichen Zentralkläranlagen mit mechanischer, vollbiologischer bzw. weitergehender Reinigung bestehen. Als " lokal zentrale öffentliche Abwasseranlagen" gelten solche Anlagen in den Gemeinden, die aus einer oder mehreren alten kommunalen (öf- fentlichen) Kleinkläranlagen sowie jeweils einem provisorischen lokalen Netz von alten Zulaufkanälen zu diesen Kleinkläranlagen bestehen. Der Verbesserungsbeitrag wird vom Verband für die Verbesserung der alten Anlagen der Öffentlichen Einrichtung zur lokal zentralen Schmutz- wasserbeseitigung erhoben. (4) Sofern Grundstücke für Verbesserungsbeiträge veranlagt werden, wird kein Herstellungsbeitrag erhoben. (5) Soweit in dieser Satzung im folgenden die Bezeichnungen "zentrale Schmutzwasserbeseitigung" oder "zentrale öffentliche Abwasseranlage" o. ä. verwendet werden, sind die "überörtlich zentrale Schmutzwasserbesei- tigung" und "die überörtlich zentrale öffentliche Abwasseranlage" o. ä. gemeint.

Bauleitplanung: Möckmühl

Bauleitplanung: Stadt Möckmühl Bauleitplanung: Stadt Möckmühl Seitenbereiche Zum Inhalt springen (Enter drücken) Zur Inhaltsübersicht Zum Kontakt Suchfeld fokusieren Zur Startseite Zur Startseite unchecked Menü schließen Unsere Stadt Grußwort Über Möckmühl Portrait Lage & Anfahrt Chronik Partnerstädte Infothek Filme Bildergalerie Teilorte Bittelbronn Korb Ruchsen Züttlingen Ortsplan Wirtschaft & Gewerbe Gewerbestandort Handel & Gewerbe Gewerbegrundstücke Wirtschaftsförderung Miet- und Pachtgesuche Miet- und Pachtobjekte Archiv Service & Impressum Suche Impressum Datenschutz Erklärung zur Barrierefreiheit Nutzungsbedingungen Menü schließen unchecked Menü schließen Rathaus & Service Das Rathaus informiert Amtsblatt lesen Rathaus Möckmühl Kontakt & Öffnungszeiten Gutachterausschuss Standesamt - Trauungen samstags Finanzen Mitarbeiterinnen & Mitarbeiter Bankverbindungen Bauhof/Hausmeister Mitarbeiterinfos Stellenangebote Bürgerbüro Virtuelles Rathaus - Formulare... 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Die zweite Ebene der städtebaulichen Planung bilden die Bebauungspläne, die als Satzungen verbindliche Regelungen für die Zulässigkeit der Bebauung treffen. Inkrafttreten der 9. Änderung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Möckmühl – Ausweisung einer Wohnbaufläche „Ziegelhalde“ in TVR Möckmühl Der Gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Möckmühl hat die 9. Änderung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes 1999 für die o.g. Fläche in seiner Sitzung am 24.02.2022 festgestellt. Der Geltungsbereich der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes ist im unten stehenden Kartenausschnitt dargestellt. Das Landratsamt Heilbronn hat hierzu mit Erlass vom 02.10.2024, nach § 6 Abs. 1 BauGB die Genehmigung erteilt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bekanntgemacht. Die 9. Änderung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans 1999 tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann ab dieser Veröffentlichung den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB bei der Stadt Möckmühl, Hauptstr. 23, 74219 Möckmühl während der Öffnungszeiten des Rathauses (siehe Kasten rechts) einsehen sowie über deren Inhalt Auskunft verlangen. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs.1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, unbeachtlich werden. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 3 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Flächennutzungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird ebenfalls hingewiesen. Möckmühl, den 17.10.2024 gez. Michler Verbandsvorsitzender Geltungsbereich Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Salenbusch“ in Möckmühl - Züttlingen Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in Verbindung mit dem § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 23.04.2024 folgenden Bebauungsplan als Satzung beschlossen: Landkreis Heilbronn Stadt Möckmühl S a t z u n g über den Bebauungsplan „Salenbusch“ in Möckmühl – Züttlingen mit den örtlichen Bauvorschriften Aufgrund § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr.221).und der §§ 74 und 75 der Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg vom 05.03.2010 (GBI S. 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.06.2023 (GBI. S. 170) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27.06.2023 (GBl. S. 229,231), hat der Gemeinderat der Stadt Möckmühl am 23.04.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Salenbusch“ als Satzung beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der Lageplan zum Bebauungsplan und zu den örtlichen Bauvorschriften, Maßstab 1: 500, ausgearbeitet vom Ing. Büro KEHLE, Neudenau, maßgebend. § 2 Bestandteile der Satzung Die Satzung besteht aus: 1. Planzeichnung zum Bebauungsplan „Salenbusch“ und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO, Maßstab: 1:500 vom 08.04.2024, Kehle Ingenieurbüro GmbH 2. Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Salenbusch“ und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO vom 08.04.2024, Kehle Ingenieurbüro GmbH 3. Begründung gem. § 9 BauGB vom 08.04.2024, Kehle Ingenieurbüro GmbH 4. Umweltbericht mit integrierter Eingriffs-/Ausgleichsbilanz vom 07.12.2023, Planbar Güthler GmbH 5. Faunistische Untersuchungen mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung vom 20.10.2021, Planbar Güthler GmbH 6. Ausführungsplanung der CEF-Maßnahmen für die Feldlerche, Planbar Güthler GmbH 7. Abwägungstabelle vom 09.04.2024, Kehle Ingenieurbüro GmbH § 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 der Landesbauordnung handelt, wer den aufgrund von § 74 Landesbauordnung erlassenen Festsetzungen der Satzung zuwider handelt. § 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Baugesetzbuch in Kraft. Möckmühl, den 23.04.2024 S t a m m e r Bürgermeister Der Bebauungsplan „Salenbusch“ mit den örtlichen Bauvorschriften in Möckmühl - Züttlingen tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB) Maßgebend ist der Lageplan vom 08.04.2024, erstellt durch das Ingenieurbüro KEHLE, Neudenau. (siehe Abb. unten) Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung bei der Stadt Möckmühl- Bauamt, Zimmer Nr. 201 - Hauptstr. 23, 74219 Möckmühl während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, oder aber nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Erlass der vorstehend bekannt gemachten Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Möckmühl geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Möckmühl, den 03.05.2024 gez. S t a m m e r Bürgermeister Geltungsbereich des Bebauungsplanes (PDF-Dokument, 381,22 KB, 29.04.2024) 13. Änderung des Flächennutzungsplans der 1. Fortschreibung 1999 13. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilverwaltungsraum Möckmühl – Ausweisung einer geplanten gewerblichen Baufläche im Bereich „Habichtshöfe-Erweiterung“, TVR Möckmühl-Züttlingen Billigung des Entwurfs und Beschluss über die Veröffentlichung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Der Gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Möckmühl hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 17.04.2024 den Entwurf der 13. Änderung des Flächennutzungsplans der 1. Fortschreibung 1999 für den Teilverwaltungsraum Möckmühl-Züttlingen gebilligt. Der Entwurf der 13. Änderung vom 26.03.2024 wird mit Begründung, Umweltbericht sowie den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) veröffentlicht. Die Lage des Geltungsbereichs ist aus dem abgedruckten Lageplan (siehe unten) ersichtlich. Die Veröffentlichung des Entwurfs der 13. Änderung des Flächennutzungsplans wird in der Zeit von Montag, den 29. April 2024 bis Freitag, den 31. Mai 2024 – je einschließlich – durchgeführt. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet können die Beteiligungsunterlagen im oben genannten Zeitraum auch im Rathaus bei der Stadt Möckmühl- Hauptstr. 23 - Bauamt - (Raum Nr. 201) während der Dienststunden öffentlich eingesehen werden. Öffnungszeiten: Montag-Freitag: 8:30 Uhr – 12:00 Uhr Montag, Dienstag, Mittwoch: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr Donnerstag: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr Die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist nach vorheriger terminlicher Absprache mit den Mitarbeitern der Abteilung Stadtplanung unter Telefonnummer: 06298/202-40 oder per E-Mail: marta.czarnecki(@)moeckmuehl.de möglich. Stellungnahmen können während der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Die Abgabe soll elektronisch per E-Mail an marta.czarnecki(@)moeckmuehl.de erfolgen. Bei Bedarf können Stellungnahmen auch auf anderem Weg, bspw. postalisch an Stadt Möckmühl, Bauamt, Frau Czarnecki, Hauptstr. 23, 74219 Möckmühl eingereicht werden. Die Stellungnahmen sind in die abschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 13. Änderung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben. Bestandteil der ausliegenden Unterlagen sind auch die vorliegenden umweltbezogenen Gutachten, Untersuchungen und Stellungnahmen. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar: Umweltbericht Für die 13. Änderung des Flächennutzungsplans der 1. Fortschreibung 1999 ist gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht als selbstständiger Bestandteil der Begründung zu erstellen. Die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter Mensch/ Tiere und Pflanzen/ Boden und Fläche/ Wasser/ Klima und Luft/ Landschaft und Erholung sowie das Schutzgut Kulturgüter sind im Umweltberichts dargelegt und sind diesem zu entnehmen. Mit dem Umweltbericht werden folgende Schutzgüter betrachtet: Schutzgut Mensch, menschliche Gesundheit und Bevölkerung Lärmimmissionen Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt Pflanzen und Biotopstrukturen, Vegetation, Tierarten: Brutvögel, Fledermäuse, Amphibien, Reptilien Schutzgut Boden und Fläche Bodenfunktionen Schutzgut Wasser Grundwasser, Starkregen Schutzgut Klima und Luft Kaltluft, Mikro- und Lokalklima Schutzgut Landschaft und Erholung Landschaftsbild, Erholungswert Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter Sachgüter Umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit Es gingen Stellungnahmen zu den Themen Natur- und Artenschutz, Landwirtschaft, Verkehr, Immissionsschutz, Starkregen und Bodenschutz ein. Als Download zum Flächennutzungsplan 1999, 1. Fortschreibung 13. Änderung: Teil 1 Begründung gemäß §5 Abs. 5 BauGB (PDF-Dokument, 993,75 KB, 25.04.2024) Pläne (PDF-Dokument, 1,03 MB, 25.04.2024) VE Abwägung TÖB (PDF-Dokument, 208,46 KB, 25.04.2024) Möckmühl, den 25.04.2024 Bürgermeisteramt Möckmühl gez. Stammer Verbandsvorsitzender Abgrenzung 13. Änderung FNP, ohne Maßstab (Grundlage Topografische Karte: RIPS LUBW) Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Einzelhandel PENNY und EDEKA im Waagerner Tal“ in Möckmühl ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG STADT MÖCKMÜHL Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Einzelhandel PENNY und EDEKA im Waagerner Tal“ in Möckmühl Erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Der Gemeinderat der Stadt Möckmühl hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.03.2024 den Planentwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Einzelhandel PENNY und EDEKA im Waagerner Tal“ und die für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes entworfenen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Die Öffentlichkeit wird hiermit über den Beschluss gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in Kenntnis gesetzt. Es werden folgende Unterlagen ausgelegt: 1. Planzeichnung zum Bebauungsplan (PDF-Dokument, 586,03 KB, 21.03.2024) Entwurf „Einzelhandel PENNY und EDEKA im Waagerner Tal“ und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO, Maßstab: 1:500 vom 29.02.2024, Kehle Ingenieurbüro GmbH 2. Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan (PDF-Dokument, 849,40 KB, 21.03.2024)Entwurf „Einzelhandel PENNY und EDEKA im Waagerner Tal“ und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO vom 29.02.2024, Kehle Ingenieurbüro GmbH 3. Begründung gemäß § 9 BauGB (PDF-Dokument, 4,79 MB, 21.03.2024) vom 29.02.2024, Kehle Ingenieurbüro GmbH 4. Umweltbericht mit Eingriffs-Ausgleichs-Untersuchung (PDF-Dokument, 1,85 MB, 21.03.2024) vom 12.09.2023, Wagner+Simon Ingenieure GmbH 5. Fachbeitrag Artenschutz (PDF-Dokument, 1,96 MB, 21.03.2024) vom 12.09.2023, Wagner+Simon Ingenieure GmbH 6. Vorhaben- und Erschließungsplan (PDF-Dokument, 7,58 MB, 21.03.2024) vom 28.02.2024, Maßstab: 1:250, Heinrich + Steinhardt GmbH 7. Erläuterung zum Vorhaben- und Erschließungsplan (PDF-Dokument, 176,57 KB, 21.03.2024) vom 29.02.2024, Heinrich + Steinhardt GmbH 8. Auswirkungsanalyse zur Verlagerung von Edeka (PDF-Dokument, 2,96 MB, 21.03.2024) in Möckmühl, mit Stand vom 13.10.2021, Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH 9. Schalltechnische Untersuchungen vom 19.12.2022 (PDF-Dokument, 844,33 KB, 21.03.2024) und 14.07.2023 (PDF-Dokument, 844,22 KB, 29.04.2024), ACCON GmbH 10. Verkehrstechnische Beurteilung (PDF-Dokument, 1,03 MB, 19.04.2024) der Stellplatzanlage inkl. Pläne vom 13.07.2023, Lademacher 11. Verkehrsuntersuchung (PDF-Dokument, 659,67 KB, 19.04.2024) inkl. Pläne (PDF-Dokument, 1,57 MB, 19.04.2024) vom September 2023, BS Ingenieure 12. Abwägungstabelle (PDF-Dokument, 867,63 KB, 21.03.2024)vom 29.02.2024, Kehle Ingenieurbüro GmbH Der Bebauungsplanentwurf und die Begründung mit den genannten Anlagen liegen in der Zeit vom 04.04.2024 bis 10.05.2024 (jeweils einschließlich) im Rathaus der Stadt Möckmühl, Hauptstr. 23 - Bauamt - (Raum Nr. 201) während der Dienststunden öffentlich aus. Die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist nach vorheriger terminlicher Absprache mit den Mitarbeitern der Abteilung Stadtplanung unter der Tel.Nr.06298/202-40 oder per E-Mail: marta.czarnecki(@)moeckmuehl.de möglich. Während der öffentlichen Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung sind (vgl. § 4a Abs.5 BauGB). Ein Antrag nach § 47 VwGO ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (vgl. § 3 Abs. 2 BauGB). Möckmühl, den 28.03.2024 gez. Stammer Bürgermeister Bebauungsplan "Hahnenäcker 5. Änderung" in Möckmühl ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Stadt Möckmühl Bebauungsplan "Hahnenäcker 5. Änderung" in Möckmühl Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes mit den textlichen Festsetzungen, Begründung und entsprechende Anhänge und Anlagen Der Gemeinderat der Stadt Möckmühl hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.02.2024 den Entwurf des Bebauungsplanes „Hahnenäcker 5. Änderung“ und die für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes entworfenen rechtlichen Festsetzungen gebilligt und dessen Veröffentlichung (öffentliche Auslegung) gemäß §3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Bebauungsplanentwurf mit den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vom 12.02.2024, die Begründung vom 14.02.2024, jeweils gefertigt durch das Büro Krannich Architekten, Nürnberg, sowie die dazugehörigen Anhänge und Anlagen, erstellt durch das Ingenieurbüro Kehle (Neudenau) und dem Büro RW Bauphysik (Schwäbisch Hall) liegen in der Zeit vom 14. März 2024bis 20. April 2024 - je einschließlich – bei der Stadt Möckmühl - Bauamt - (Raum Nr. 201) während der Dienststunden öffentlich aus. Die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist nach vorheriger terminlicher Absprache mit den Mitarbeitern der Abteilung Stadtplanung unter der Telefonnummer: 06298/202-40 und Telefonnummer: 06298/202-41 oder per E-Mail an Marta Czarnecki möglich. Während der öffentlichen Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung sind (vgl. § 4a Abs. 4 BauGB). Ein Antrag nach § 47 VwGO ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (vgl. § 3 Abs. 2 BauGB). Möckmühl, den 07.03.2024 gez. Stammer Bürgermeister Unterlagen zur Bauleitplanung Anhang 1 - Geräuschimmissionsprognose nach DIN 18005 _ B23614_SIS_ 03_19-01-2024 -pdf (PDF-Dokument, 7,25 MB, 05.03.2024) Anhang 2 - Gutachterliche Stellungnahme - Brandschutz _ 14.02.2024 -pdf (PDF-Dokument, 1,61 MB, 05.03.2024) Anhang 3 - Erläuterung Verkehrliche Erschließung 22-01-2024 -pdf (PDF-Dokument, 1,48 MB, 05.03.2024) Anhang 4 - Erläuterungsbericht Erschließung Wasser Kanal 31-01-2024 -pdf (PDF-Dokument, 1,99 MB, 05.03.2024) Anlage 3.1 - Übersicht Baufelder -pdf (PDF-Dokument, 2,21 MB, 05.03.2024) Anlage 3.2 - Lageplan 1_500 Vorplanung _ 2023-11-09 -pdf (PDF-Dokument, 2,50 MB, 05.03.2024) Anlage 3.3 - Lageplan 1_250 _ 2023-11-09 -pdf (PDF-Dokument, 1,43 MB, 05.03.2024) Anlage 3.4 - Höhenpläne aller Achsen _ 2023-11-09 -pdf (PDF-Dokument, 1,32 MB, 05.03.2024) Anlage 3.5 - Ergebnis der Sichtweitenberechnung _ 2023-11-16 -pdf (PDF-Dokument, 1,24 MB, 05.03.2024) Anlage 4.1 - Einzugsgebiete aus KNB Bestand -pdf (PDF-Dokument, 3,52 MB, 05.03.2024) Anlage 4.2 - Überstau und Auslastungsplan T=2 - Bestand -pdf (PDF-Dokument, 2,92 MB, 05.03.2024) Anlage 4.3 - Überstau und Auslastungsplan T=3 - Bestand -pdf (PDF-Dokument, 2,92 MB, 05.03.2024) Anlage 4.4 - Überstau und Auslastungsplan T=3 - Planung -pdf (PDF-Dokument, 2,47 MB, 05.03.2024) Anlage 4.5 - Vorplanung Kanalisation und Wasserversorung -pdf (PDF-Dokument, 2,29 MB, 05.03.2024) Anlage 4.6 - Starkregengefahrenkarte - Überflutungstiefen außergewöhnlich -pdf (PDF-Dokument, 2,75 MB, 05.03.2024) Planausschnitt Bebauungsplan „Hahnenäcker 5. Änderung“ Bebauungsplan „Erweiterung Habichtshöfe“ ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Stadt Möckmühl Bebauungsplan „Erweiterung Habichtshöfe“ Offenlegung des Bebauungsplanentwurfes und des Entwurfs der zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften Der Gemeinderat der Stadt Möckmühl hat in öffentlicher Sitzung am 27.02.2024 den Entwurf des Bebauungsplans „Erweiterung Habichtshöfe“ und den Entwurf der örtlichen Bauvorschriften mit Datum vom 08.02.2024 gebilligt und die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Lage des Plangebietes und die Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus dem nachfolgenden Übersichtsplan. Ziel und Zweck der Planung Die Kaufland Stiftung & Co. KG plant am Standort Industriegebiet „Habichtshöfe“, Stadt Möckmühl, ihren bestehenden Logistikstandort nach Südwesten hin zu erweitern. Um das Vorhaben planungsrechtlich zu sichern, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Der Logistikstandort liegt unweit von der Anschlussstelle „Möckmühl“ der Bundesautobahn 81. Die Abwicklung des LKW-Verkehrs ist somit ohne Ortsdurchfahrten direkt über die Autobahn möglich. Ziel und Zweck der Planung ist die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen. Durch die Planung soll der konkrete Erweiterungsbedarf eines ansässigen Unternehmens ermöglicht werden. Zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung am geplanten Standort wird deshalb die Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 8 Abs. 3 BauGB notwendig. Der Entwurf des Bebauungsplans mit Planzeichnung, textlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und der Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden vom 11.03.2024 bis 12.04.2024 veröffnetlicht Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung wird ebenfalls auf der Internetseite der Stadt eingestellt. Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Verfügbare Arten umweltbezogener Informationen Zum Bebauungsplan „Erweiterung Habichtshöfe“ sind umweltbezogene Stellungnahmen und Informationen zu folgenden Schutzgütern verfügbar: Art der Informationen / Urheber Inhalt Schutzgut Umweltbericht Beschreibung und Bewertung des aktuellen Umweltzustands Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung und Verringerung sowie zum Ausgleich In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten Anfälligkeiten der nach dem Bebauungsplan zulässigen Bauvorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen und geplanten Maßnahmen Schutzgut Boden und Fläche Schutzgut Pflanzen und Tiere und biologische Vielfalt Schutzgut Wasser Schutzgut Klima und Luft Schutzgut Landschaftsbild Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit Schutzgut Kulturgüter, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter Fachbeitrag Artenschutz Wirkung des Vorhabens Artenschutz: Habitatstrukturen, Vögel, Fledermäuse, Amphibien, Reptilien, Schmetterlinge, sonstige Tierarten, Pflanzenarten Vermeidungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen Schutzgut Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt Schutzgut Boden Geräuschimmissionsprognose nach TA-Lärm Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen Örtlichkeiten und Schutzanspruch im Untersuchungsgebiet Schalltechnische Anforderungen der TA-Lärm Schallausbreitungsberechnung Untersuchungsergebnisse Schutzgut Mensch Stellungnahme zu den verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Standorterweiterung des Kaufland-Logistikzentrums Ausgangssituation Bewertung der verkehrlichen Konsequenzen der Standorterweiterung Schutzgut Mensch Stellungnahme Landratsamt Heilbronn Hinweise und Anregungen zu Schutzgebieten, zum Artenschutz, zur Außenbeleuchtung, zur Bepflanzung, zu Örtlichen Bauvorschriften, zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen, zum Hochwasserschutz, zu Starkregenereignissen, zur Entwässerung und zum Immissionsschutz Schutzgut Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Mensch Stellungnahme Regierungspräsidium Freiburg – Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Hinweise zur Geotechnik und zum Bodenschutz Schutzgut Boden Landespolizeidirektion - Kampfmittelbeseitigungsdienst Hinweise zu potentiellen Kampfmittelverdachtsflächen Schutzgut Mensch Stellungnahme Gemeinde Hardthausen Hinweise zum Immissionsschutz aufgrund der Nähe zum Raumfahrtzentrum Lampoldshausen Schutzgut Mensch Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen bei der Stadt zum Inhalt des Bebauungsplanes abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden, z.B. per E-Mail Marta Ctarnecki (mit der Bitte um Angabe der vollständigen Anschrift) oder bei Bedarf auch auf anderem Wege z.B. schriftlich an die Gemeinde/Stadt (Stadtverwaltung Möckmühl Hauptstraße 23 74219 Möckmühl), oder mündlich zur Niederschrift im Rathaus während der allgemeinen Sprechzeiten. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet können die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB genannten Unterlagen im o.g. Zeitraum im Rathaus (Zimmer 201) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan gemäß § 4a Abs. 5 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Möckmühl, den 07.03.2024 gez. Ulrich Stammer, Bürgermeister Zu den Unterlagen: 1a BP Habichtshöfe Erweiterung - Begründung Teil 1 - pdf (PDF-Dokument, 787,20 KB, 05.03.2024) 1b BP Habichtshöfe Erweiterung - Begründung Teil 2 - Umweltbericht - pdf (PDF-Dokument, 2,29 MB, 05.03.2024) 1c BP Habichtshöfe Erweiterung - Begründung Teil 2 - Umweltbericht Karte 1_Boden - pdf (PDF-Dokument, 5,20 MB, 05.03.2024) 1d BP Habichtshöfe Erweiterung - Begründung Teil 2 - Umweltbericht Karte 2_Biotoptypen - pdf (PDF-Dokument, 5,17 MB, 05.03.2024) 1e BP Habichtshöfe Erweiterung - Anlage 1e - Begründung Teil 2 - Umweltbericht Karte 3_Grünordnungsplan -pdf (PDF-Dokument, 5,22 MB, 05.03.2024) 2a BP Habichtshöfe Erweiterung - Bebauungsplan zeichnerischer Teil - pdf (PDF-Dokument, 2,50 MB, 05.03.2024) 2b BP Habichtshöfe Erweiterung - Anlage 2b - Bebauungsplan textlicher Teil -pdf (PDF-Dokument, 94,27 KB, 05.03.2024) 3a BP Habichtshöfe Erweiterung - Fachbeitrag Artenschutz - pdf (PDF-Dokument, 3,82 MB, 05.03.2024) 3b BP Habichtshöfe Erweiterung - Standortprüfung CEF-Maßnahmen - pdf (PDF-Dokument, 7,79 MB, 05.03.2024) 3c BP Habichtshöfe Erweiterung - Ausführungsplanung CEF-Maßnahmen - pdf (PDF-Dokument, 7,96 MB, 05.03.2024) 4 BP Habichtshöfe Erweiterung - Anlage 4 - Geräuschimmissionsprognose - pdf (PDF-Dokument, 9,16 MB, 05.03.2024) 5 BP Habichtshöfe Erweiterung - Ergänzende Stellungnahme Verkehr - pdf (PDF-Dokument, 428,78 KB, 05.03.2024) 6 BP Habichtshöfe Erweiterung - Behandlungsübersicht Frühzeitige Beteiligung - pdf (PDF-Dokument, 136,43 KB, 05.03.2024) Bebauungsplan „Salenbusch“ in Möckmühl-Züttlingen Erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Der Gemeinderat der Stadt Möckmühl hat in seiner öffentlichen Sitzung am 30.01.2024 den Entwurf des Bebauungsplanes „Salenbusch“ und die für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes entworfenen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Es werden folgende Unterlagen ausgelegt: 1. Planzeichnung zum Bebauungsplan-Entwurf „Salenbusch“ und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO, Maßstab: 1:500 vom 11.12.2023, Kehle Ingenieurbüro GmbH zur Datei (PDF-Dokument, 379,11 KB, 06.02.2024) 2. Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf „Salenbusch“ und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO vom 11.12.2023, Kehle Ingenieurbüro GmbH zur Datei (PDF-Dokument, 216,94 KB, 06.02.2024) 3. Begründung gem. § 9 BauGB vom 11.12.2023, Kehle Ingenieurbüro GmbHzur Datei (PDF-Dokument, 1,38 MB, 06.02.2024) 4. Umweltbericht mit integrierter Eingriffs-/Ausgleichsbilanz vom 07.12.2023, Planbar Güthler GmbH zur Datei (PDF-Dokument, 14,0 MB, 06.02.2024) 5. Faunistische Untersuchungen mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung vom 20.10.2021, Planbar Güthler GmbH zur Datei (PDF-Dokument, 2,14 MB, 06.02.2024) 6. Ausführungsplanung der CEF-Maßnahmen für die Feldlerche, Planbar Güthler GmbH zur Datei (PDF-Dokument, 1,19 MB, 06.02.2024) 7. Abwägungstabelle vom 25.05.2023, Kehle Ingenieurbüro GmbH zur Datei (PDF-Dokument, 702,51 KB, 06.02.2024) Der Bebauungsplanentwurf und die Begründung mit den genannten Anlagen liegen in der Zeit vom 15. Februar 2024bis 18. März 2024 - je einschließlich – bei der Stadt Möckmühl - Bauamt - (Raum Nr. 201) während der Dienststunden öffentlich aus. Die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist nach vorheriger terminlicher Absprache mit den Mitarbeitern der Abteilung Stadtplanung unter der Telefonnummer: 06298/202-40 und Telefonnummer: 06298/202-41 oder per E-mail: marta.czarnecki(@)moeckmuehl.de möglich. Während der öffentlichen Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung sind (vgl. § 4a Abs. 4 BauGB). Ein Antrag nach § 47 VwGO ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (vgl. § 3 Abs. 2 BauGB). Möckmühl, den 08.02.2024 gez. Stammer Bürgermeister Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hauptstraße 27“ - Satzung Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit dem § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 31.10.2023 folgenden Bebauungsplan als Satzung beschlossen: Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hauptstraße 27“ in Möckmühl Landkreis Heilbronn Stadt Möckmühl Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hauptstraße 27“ in Möckmühl mit den örtlichen Bauvorschriften Aufgrund § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3.7.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) und der §§ 74 und 75 der Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg vom 5.3.2010 (GBI S. 357, ber. S.416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.6.2023 (GBI. S. 170) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.7.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4.4.2023 (GBl. S. 137), hat der Gemeinderat der Stadt Möckmühl am 31.10.2023 in öffentlicher Sitzung den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hauptstraße 27“ als Satzung beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der Lageplan zum Bebauungsplan und zu den örtlichen Bauvorschriften, Maßstab 1:500, ausgearbeitet vom Ing. Büro KEHLE, Neudenau, maßgebend. § 2 Bestandteile der Satzung Die Satzung besteht aus: 1. Planzeichnung zum Bebauungsplan „Hauptstraße 27“ und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO, Maßstab: 1:500 vom 15.9.2023. pdf (PDF-Dokument, 181,41 KB, 13.11.2023) 2. Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Hauptstraße 27“ und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO vom 15.9.2023 pdf (PDF-Dokument, 71,46 KB, 13.11.2023) 3. Begründung gem. § 9 BauGB vom 15.9.2023 pdf (PDF-Dokument, 1.014,28 KB, 13.11.2023) 4. Vorhaben- und Erschließungsplan, Dipl.-Ing. (FH) für Bauwesen Roland Friedrich vom 13.7.2023 pdf (PDF-Dokument, 97,41 KB, 13.11.2023) 5. Abwägungstabelle vom 1509.2023 pdf (PDF-Dokument, 5,48 MB, 13.11.2023) § 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 der Landesbauordnung handelt, wer den aufgrund von § 74 Landesbauordnung erlassenen Festsetzungen der Satzung zuwider handelt. § 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Baugesetzbuch in Kraft. Möckmühl, 31.10.2023 Stammer, Bürgermeister Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Hauptstraße 27“ mit den örtlichen Bauvorschriften in Möckmühl tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Maßgebend ist der Lageplan vom 15.9.2023, erstellt durch das Ingenieurbüro KEHLE, Neudenau. Nachfolgend ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans abgedruckt. Zum Planpdf (PDF-Dokument, 180,65 KB, 13.11.2023) Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung bei der Stadt Möckmühl – Bauamt, Zimmer Nr. 201 – Hauptstr. 23, 74219 Möckmühl während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, oder aber nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Erlass der vorstehend bekannt gemachten Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Möckmühl geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Möckmühl, 9.11.2023 gez. Stammer, Bürgermeister ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG STADT MÖCKMÜHL Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Einzelhandel PENNY und EDEKA im Waagerner Tal“ in Möckmühl Aufstellungsbeschluss Beschluss über die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Nachbarkommunen nach § 2 Abs. 2 BauGB Der Gemeinderat der Stadt Möckmühl hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.09.2023 den Planentwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Einzelhandel PENNY und EDEKA im Waagerner Tal“ und die für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes entworfenen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Die Lage des Plangebietes und die Abgrenzung des Geltungsbereichs ergeben sich aus dem unten abgebildeten unmaßstäblichen Übersichtslageplan. Umfang des Plangebiets Das Plangebiet liegt südöstlich der Altstadt im Gewerbegebiet Waagerner Tal und hat eine Plangröße von circa 1,1 ha. Der Geltungsbereich umfasst die FlSt.-Nr. 2089, 2089/1, 2096/1 und 2100 der Gemarkung Möckmühl. Ziele und Zweck der Planung Die Aufstellung des Bebauungsplanes wird aufgrund der geplanten Verlagerung der bereits im Ort ansässigen Edeka- und Penny-Märkte erforderlich. Die Investoren beabsichtigen die Errichtung eines neuen EDEKA-Marktes mit angeschlossenem Bäckereicafé (Verkaufsfläche ca. 1.800 m²) und einen neuen Penny-Markt (Verkaufsfläche ca. 800 m²) sowie eine Apotheke. Ziel und Zweck der Planung ist die dauerhafte und langfristige Sicherung und Erhaltung einer zeitgemäßen, verträglichen Grundversorgung der Stadt Möckmühl. Gleichzeitig werden wohnortnahe Arbeitsplätze für die Zukunft erhalten. Beteiligung der Öffentlichkeit Die Öffentlichkeit wird hiermit über den Beschluss gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in Kenntnis gesetzt. Es werden folgende Unterlagen ausgelegt: Planzeichnung zum Bebauungsplan Entwurf „Einzelhandel PENNY und EDEKA im Waagerner Tal“ und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO, Maßstab: 1:500 vom 12.09.2023, Kehle Ingenieurbüro GmbH (PDF-Dokument, 561,70 KB, 05.10.2023) Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Entwurf „Einzelhandel PENNY und EDEKA im Waagerner Tal“ und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO vom 12.09.2023, Kehle Ingenieurbüro GmbH (PDF-Dokument, 452,77 KB, 05.10.2023) Begründung gemäß § 9 BauGB vom 12.09.2023, Kehle Ingenieurbüro GmbH (PDF-Dokument, 1,68 MB, 05.10.2023) Umweltbericht mit Eingriffs-Ausgleichs-Untersuchung vom 12.09.2023, Wagner+Simon Ingenieure GmbH (PDF-Dokument, 1,85 MB, 05.10.2023) Fachbeitrag Artenschutz vom 12.09.2023, Wagner+Simon Ingenieure GmbH (PDF-Dokument, 1,96 MB, 05.10.2023) Vorhaben- und Erschließungsplan vom 11.09.2023, Maßstab: 1:250, Heinrich + Steinhardt GmbH (PDF-Dokument, 12,9 MB, 05.10.2023) Erläuterung zum Vorhaben- und Erschließungsplan vom 10.02.2023, Heinrich + Steinhardt GmbH (PDF-Dokument, 219,09 KB, 05.10.2023) Auswirkungsanalyse zur Verlagerung von Edeka in Möckmühl, mit Stand vom 13.10.2021, Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (PDF-Dokument, 2,96 MB, 05.10.2023) Schalltechnische Untersuchungen vom 19.12.2022 (PDF-Dokument, 844,33 KB, 05.10.2023) und 14.07.2023 (PDF-Dokument, 844,22 KB, 05.10.2023), ACCON GmbH Verkehrstechnische Beurteilung der Stellplatzanlage inkl. Pläne vom 13.07.2023, Lademacher (PDF-Dokument, 1,03 MB, 05.10.2023) Verkehrsuntersuchung (PDF-Dokument, 659,67 KB, 05.10.2023) inkl. Pläne vom September 2023 (PDF-Dokument, 1,57 MB, 05.10.2023), BS Ingenieure Abwägungstabelle vom 12.09.2023, Kehle Ingenieurbüro GmbH (PDF-Dokument, 12,5 MB, 05.10.2023) Der Bebauungsplanentwurf und die Begründung mit den genannten Anlagen liegen in der Zeit vom 13.10.2023 bis 17.11.2023 (jeweils einschließlich) im Rathaus der Stadt Möckmühl, Hauptstr. 23 - Bauamt - (Raum Nr. 201) während der Dienststunden öffentlich aus. Die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist nach vorheriger terminlicher Absprache mit den Mitarbeitern der Abteilung Stadtplanung unter der Telefonnummer: 06298/202-40 oder per E-Mail möglich. Während der öffentlichen Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung sind (vgl. § 4a Abs.6 BauGB). Möckmühl, den 06.10.2023 gez. Stammer Bürgermeister Vorhabenbezogener Bebauungsplan „ Hauptstraße 27“ - Aufstellungsbeschluss ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG STADT MÖCKMÜHL Vorhabenbezogener Bebauungsplan „ Hauptstraße 27“ in Möckmühl --- Aufstellungsbeschluss Beschluss über die Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Nachbarkommunen nach § 2 Abs. 2 BauGB Der Gemeinderat der Stadt Möckmühl hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.07.2023 den Planvorentwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hauptstraße 27“ und die für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes entworfenen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Die Lage des Plangebietes und die Abgrenzung des Geltungsbereichs ergeben sich aus dem nachfolgenden unmaßstäblichen Übersichtslageplan: Umfang des Plangebiets Das Plangebiet befindet sich im zentralen Innenstadtbereich der Kernstadt Möckmühl. Das Plangebiet wird wie folgt umgrenzt: Im Norden von der Hauptstraße bzw. teilweise von dem angrenzenden Gebäude „Hauptstraße 29, FlSt.Nr. 5/6“ Im Osten von der Marktstraße Im Süden von dem Hofbereich bzw. teilweise von dem Gebäude „Seckachtorgasse 1, FlSt. Nr. 5/4“ und dem FlSt.Nr. 5/16 Im Westen von den Gebäuden „Hauptstraße 29, FlSt. Nr. 5/6“ und „Seckachtorgasse 1, FlSt.Nr. 5/4“ Der Geltungsbereich ist deckungsgleich mit der FlSt. Nr. 5/5 der Gemarkung Möckmühl. Ziele und Zweck der Planung Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hauptstraße 27“ sollen nun auch Wohnungen im Erdgeschoss zugelassen werden. Beteiligung der Öffentlichkeit Die Öffentlichkeit wird hiermit über den Beschluss gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in Kenntnis gesetzt. Es werden folgende Unterlagen ausgelegt: Planzeichnung zum Bebauungsplan-Vorentwurf „Hauptstraße 27“ und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO, Maßstab: 1:500 vom 10.07.2023, Kehle Ingenieurbüro GmbH pdf (PDF-Dokument, 177,16 KB, 14.08.2023) Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Vorentwurf „Hauptstraße 27“ und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO vom 10.07.2023, Kehle Ingenieurbüro GmbH pdf (PDF-Dokument, 59,87 KB, 14.08.2023) Begründung gemäß § 9 BauGB vom 10.07.2023, Kehle Ingenieurbüro GmbH pdf (PDF-Dokument, 768,16 KB, 14.08.2023) Vorhaben- und Erschließungsplan vom 13.07.2023, Maßstab: 1:100, Dipl.Ing. (FH) für Bauwesen Roland Friedrich pdf (PDF-Dokument, 98,58 KB, 14.08.2023) Der Bebauungsplanvorentwurf und die Begründung mit den genannten Anlagen liegen in der Zeit vom 10.08.2023 bis 14.09.2023 (jeweils einschließlich) im Rathaus der Stadt Möckmühl, Hauptstr. 23 - Bauamt - (Raum Nr. 201) während der Dienststunden öffentlich aus. Die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist nach vorheriger terminlicher Absprache mit den Mitarbeitern der Abteilung Stadtplanung unter der Tel.Nr.06298/202-40 oder per E-Mail: marta.czarnecki@moeckmuehl.de möglich. Während der öffentlichen Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung sind (vgl. § 4a Abs.6 BauGB). Möckmühl, den 03.08.2023 gez. Andreas Kraft 1. stv. Bürgermeister Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans 2040 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Möckmühl (VVG Möckmühl) Einleitungsbeschluss zur 2. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans 2040 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Möckmühl Der Gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Möckmühl hat in seiner Sitzung vom 14.06.2023 beschlossen, den wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) „Flächennutzungsplan, 1. Fortschreibung 1999“ insgesamt fortzuschreiben und den aktuellen Anforderungen der Gemeindeentwicklung anzupassen. Der Gemeinsame Ausschuss hat dazu den Einleitungsbeschluss gefasst. Die Öffentlichkeit wird hiermit über den Beschluss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Kenntnis gesetzt. Erläuterung zum Flächennutzungsplan FNP Der Flächennutzungsplan (FNP) wird als vorbereitender Bauleitplan zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung für das Gemeindegebiet (§ 1 Abs. 3 BauGB) aufgestellt. Im Flächennutzungsplan ist für das gesamte Gebiet der VVG Möckmühl die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den vorhersehbaren Bedürfnissen der VVG Möckmühl in den Grundzügen darzustellen (§ 5 Abs. 1 BauGB). Die VVG Möckmühl nimmt dabei ihre Planungshoheit für ihre Gemarkung wahr. Mit der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans werden die städtebaulichen Planungsziele der VVG Möckmühl geprüft und gegebenenfalls neu definiert, die Plandarstellungen des gültigen Flächennutzungsplans inhaltlich überarbeitet und weiterentwickelt. Die Planaussagen beziehen sich auf die bebauten und bebaubaren, aber ebenso auf die nicht bebauten und auch weiterhin von einer baulichen Nutzung freizuhaltenden Flächen. Der Flächennutzungsplan dient mit seiner flächenhaften Darstellung der Vorbereitung oder Sicherung der beabsichtigten Nutzung. Dabei sind die in diesem Plan getroffenen Darstellungen grundsätzlich nicht als parzellenscharf aufzufassen (auch wenn die digitale Darstellung mittlerweile dies grafisch ermöglicht) und bedarf der Ausformung in der verbindlichen Bauleitplanung. Aus dem Flächennutzungsplan heraus sind Bebauungspläne als verbindliche Bauleitpläne zu entwickeln, die kleinere Teilbereiche der Gesamtgemarkung konkretisieren und für den Einzelnen erst Baurecht schaffen (Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1). Aus dem Flächennutzungsplan können keine direkten Ansprüche auf die Nutzung des Grundstücks entsprechend der Darstellung des Flächennutzungsplans abgeleitet werden. Im Rahmen der Gesamtfortschreibung sollen neben zukünftigen Planungszielen auch die Berichtigung von Plandarstellungen des gültigen Flächennutzungsplans aufgrund verbindlich gewordener Bebauungsplänen und sonstiger Satzungen erfolgen. Umfang des Plangebiets Die 2. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans bezieht sich auf die Gesamtgemarkung der VVG Möckmühl mit den Teilverwaltungsräumen der Stadt Möckmühl, der Gemeinde Jagsthausen, der Gemeinde Roigheim und der Stadt Widdern mit einer Gesamtfläche von 10.650 Hektar. Stadt Möckmühl mit den Ortsteilen Bittelbronn, Korb, Ruchsen und Züttlingen Gemeinde Jagsthausen mit den Ortsteilen Olnhausen und Rappen Gemeinde Roigheim Stadt Widdern mit dem Ortsteil Unterkessach Der Umfang ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt. Abgrenzung 2. Gesamtfortschreibung FNP, ohne Maßstab (Grundlage Topografische Karte: RIPS LUBW) (JPEG-Bilddatei, 196,38 KB, 27.06.2023) Ziele und Zwecke der Planung Der gültige Flächennutzungsplan der VVG Möckmühl, bisher in Teilen geändert und fortgeschrieben, entspricht nicht mehr den Anforderungen an das Planinstrument. Insbesondere neue und sich ändernde Rahmenbedingungen bezügliche der Bevölkerungsentwicklung und des Wohnraumbedarfs, der Arbeits- und Wirtschaftssituation, der Verkehrs- und Erschließungsinfrastruktur sowie des Landschafts- und Naturraums erfordern eine perspektivische Planung. Dies ist Anlass für die VVG Möckmühl, den bestehenden Flächennutzungsplan mit einem Planungshorizont bis zum Jahr 2040 fortzuschreiben. Ziel und Zweck der Planung ist die Sicherung einer langfristigen und nachhaltigen Gemeindeentwicklung vor dem Hintergrund des demografischen Wandels, der Wohnraumversorgung, der Sicherung als Wirtschaftsstandort und den Folgen klimatischer Veränderungen. Umweltbericht Für die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans ist gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht als selbstständiger Begründungsbestandteil zu erstellen. Die Umweltprüfung ermittelt, beschreibt und bewertet die erheblichen Umweltauswirkungen der Planung einschließlich möglicher Wechselwirkungen. Möckmühl, den 22.06.2023 Bürgermeisteramt Möckmühl gez. Stammer Verbandsvorsitzender Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Salenbusch“ in Möckmühl - Züttlingen Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in Verbindung mit dem § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 13.6.2023 folgenden Bebauungsplan als Satzung beschlossen: Bebauungsplan „Salenbusch“ in Möckmühl-Züttlingen Landkreis Heilbronn Stadt Möckmühl Satzung über den Bebauungsplan „Salenbusch“ in Möckmühl-Züttlingen mit den örtlichen Bauvorschriften Aufgrund § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8.10.2022 (BGBl. I S.1726) und der §§ 74 und 75 der Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg vom 5.3.2010 (GBl. Nr. 7 S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 27 der Verordnung vom 21.12.2021 (GBI. 2022, S. 1, 4), in Kraft getreten am 1.8.2019, in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.7.2000 (GBl. S. 582, ber. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098), hat der Gemeinderat der Stadt Möckmühl am 13.6.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Salenbusch“ als Satzung beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der Lageplan zum Bebauungsplan und zu den örtlichen Bauvorschriften, Maßstab 1:500, ausgearbeitet vom Ing. Büro Kehle, Neudenau, maßgebend. § 2 Bestandteile der Satzung Die Satzung besteht aus: 1. Planzeichnung zum Bebauungsplan-Entwurf „Salenbusch“ und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO, Maßstab: 1:500 2. Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf „Salenbusch“ und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO 3. Begründung gem. § 9 BauGB 4. Ausführungsplanung der CEF-Maßnahmen für die Feldlerche 5. Faunistische Untersuchungen mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung 6. Abwägungstabelle § 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 der Landesbauordnung handelt, wer den aufgrund von § 74 Landesbauordnung erlassenen Festsetzungen der Satzung zuwiderhandelt. § 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Baugesetzbuch in Kraft. Möckmühl, 13.6.2023 Stammer, Bürgermeister Der Bebauungsplan „Salenbusch“ mit den örtlichen Bauvorschriften in Möckmühl - Züttlingen tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB) Maßgebend ist der Lageplan vom 25.5.2023, erstellt durch das Ingenieurbüro Kehle, Neudenau. Nachfolgend ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes abgedruckt. Lageplan - pdf (PDF-Dokument, 371,31 KB, 27.06.2023) Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung bei der Stadt Möckmühl – Bauamt, Zimmer Nr. 201 – Hauptstr. 23, 74219 Möckmühl während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Erlass der vorstehend bekannt gemachten Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Möckmühl geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Möckmühl, 22.6.2023 gez. Stammer, Bürgermeister Bearbeiten Papierkorb Drucken Schließen Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Obere Panoramastraße, FlSt.Nr. 726/6“ in Möckmühl - Züttlingen Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in Verbindung mit dem § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 25.4.2023 folgenden Bebauungsplan als Satzung beschlossen: Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Obere Panoramastraße, FlSt.Nr. 726/6“ in Möckmühl-Züttlingen Landkreis Heilbronn - Stadt Möckmühl Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Obere Panoramastraße, FlSt.Nr. 726/6“ in Möckmühl-Züttlingen mit den örtlichen Bauvorschriften Aufgrund § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 3.11. 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8.10.2022 (BGBl. I S.1726), und der §§ 74 und 75 der Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg vom 5.3.2010 (GBl. Nr. 7 S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 27 der Verordnung vom 21.12.2021 (GBI. 2022, S. 1, 4), in Kraft getreten am 1. 8.2019, in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.7.2000 (GBl. S. 582, ber. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098), hat der Gemeinderat der Stadt Möckmühl am 25.4.2023 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Obere Panoramastraße, FlSt.Nr. 726/6 als Satzung beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der Lageplan zum Bebauungsplan und zu den örtlichen Bauvorschriften, Maßstab 1: 500, ausgearbeitet vom Ing. Büro Kehle, Neudenau, maßgebend. § 2 Bestandteile der Satzung Die Satzung besteht aus: 1. Planzeichnung zum Bebauungsplan-Entwurf „Obere Panoramastraße, Flst.Nr.: 726/6 “ und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO, Maßstab: 1:500 pdf (PDF-Dokument, 267,20 KB, 09.05.2023) 2. Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf „Obere Panoramastraße, Flst.Nr.: 726/6“ und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO pdf (PDF-Dokument, 214,31 KB, 09.05.2023) 3. Begründung gem. § 9 BauGB pdf (PDF-Dokument, 1,00 MB, 09.05.2023) 4. Vorhaben- und Erschließungsplan pdf (PDF-Dokument, 459,63 KB, 09.05.2023) 5. Abwägungstabelle pdf (PDF-Dokument, 2,50 MB, 09.05.2023) § 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 der Landesbauordnung handelt, wer den aufgrund von § 74 Landesbauordnung erlassenen Festsetzungen der Satzung zuwiderhandelt. § 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Baugesetzbuch in Kraft. Möckmühl, 25.4.2023 Stammer, Bürgermeister Der Bebauungsplan „Obere Panoramastraße, FlSt.Nr. 726/6“ mit den örtlichen Bauvorschriften in Möckmühl-Züttlingen tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Maßgebend ist der Lageplan vom 25.4.2023, erstellt durch das Ingenieurbüro Kehle, Neudenau. Nachfolgend ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes abgedruckt. Lageplan pdf (PDF-Dokument, 267,20 KB, 09.05.2023) Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung bei der Stadt Möckmühl - Bauamt, Zimmer Nr. 201 - Hauptstr. 23, 74219 Möckmühl während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Erlass der vorstehend bekannt gemachten Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Möckmühl geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Möckmühl, 5.5.2023 gez. Stammer, Bürgermeister Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Schwärzerhof, FlSt.Nr. 5603“ in Möckmühl Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Der Gemeinderat der Stadt Möckmühl hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.4.2023 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Schwärzerhof, FlSt.Nr. 5603“ und die für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes entworfenen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Es werden folgende Unterlagen ausgelegt: Planzeichnung zum Bebauungsplan-Entwurf „Schwärzerhof, FlSt.Nr. 5603“ und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO, Maßstab: 1:500 vom 11.4.2023 pdf (PDF-Dokument, 227,11 KB, 09.05.2023) Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf „Schwärzerhof, FlSt.Nr. 5603“ und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO vom 11.4.2023 pdf (PDF-Dokument, 221,13 KB, 09.05.2023) Begründung gem. § 9 BauGB vom 11.4.2023 pdf (PDF-Dokument, 966,53 KB, 09.05.2023) Umweltbericht mit Eingriffs-Ausgleichs-Untersuchung, Wagner+Simon Ingenieure GmbH, 6.4.2023 pdf (PDF-Dokument, 2,45 MB, 09.05.2023) Fachbeitrag Artenschutz, Wagner+Simon Ingenieure GmbH, 6.4.2023 pdf (PDF-Dokument, 1,51 MB, 09.05.2023) Vorhaben- und Erschließungsplan, DIE.ZWEI Planungen GmbH vom 12.4.2023 pdf (PDF-Dokument, 988,62 KB, 09.05.2023) Abwägungstabelle pdf (PDF-Dokument, 10,5 MB, 09.05.2023) Der Bebauungsplanentwurf und die Begründung mit den genannten Anlagen liegen in der Zeit vom 12. Mai 2023 bis 22. Juni 2022 - je einschließlich - bei der Stadt Möckmühl - Bauamt - (Raum Nr. 201) während der Dienststunden öffentlich aus. Die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist nach vorheriger terminlicher Absprache mit den Mitarbeitern der Abteilung Stadtplanung unter der Tel.-Nr. 06298/202-40 und Tel.-Nr. 06298/202-41 oder per E-mail: marta.czarnecki(@)moeckmuehl.de möglich. Während der öffentlichen Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Es liegen Informationen zu folgenden umweltrelevanten Aspekten aus: Umweltbericht mit Eingriffs-Ausgleichs-Untersuchung, Wagner+Simon Ingenieure GmbH, 6.4.2023 Natura-2000-Vorprüfung Information zu Lebensraumtypen und Arten, Informationen zum Vogelschutzgebiet Schutzgut Boden Informationen zur Bodenfruchtbarkeit, Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, Filter und Puffer für Schadstoffe, Standort für natürliche Vegetation und zum Versiegelungsgrad Schutzgut Grundwasser/Oberflächenwasser Informationen zu Wasserschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet Schutzgut Klima und Luft Informationen zur Kaltluftentstehung sowie zum örtlichen Klima Schutzgut Flora/Fauna/Biotopstrukturen Informationen zu Biotoptypen und vorhandenen schutzwürdigen Tier- und Pflanzenarten Schutzgut Landschaft Informationen über das vorhandene Ortsbild und die Auswirkungen der Bebauung Schutzgut Emissionen/Immissionen Informationen über die vorhandenen Emissionen/Immissionen Prognose und Bewertung der Umweltauswirkungen Ökologischer Steckbrief mit Bestandsaufnahme und Bewertung sowie Prognose und Konfliktanalyse Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung der Schutzgüter sowie Beschreibung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Fachbeitrag Artenschutz, Wagner+Simon Ingenieure GmbH, 6.4.2023 Informationen zu Amphibien, Reptilien, Vögeln, Fledermäusen Umweltinformationen aus verfügbaren Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange: Hinweis auf geologische Untergrundverhältnisse (Verkarstungserscheinungen). Empfehlung der Erstellung von hydrogeologischen Gutachten und Untersuchung der Baugrundverhältnisse. Untersuchung von Vorkommen von Amphibien, Offenland-Arten, Greifvögeln Hinweise zu Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Maßnahmen zur Konfliktminderung auf das Schutzgut Boden und Landschaftsbild (intensive Eingrünung zum Jagsttal) werden empfohlen. Betrachtung immissionsschutzrechtlicher Fragestellungen Hinweis auf landschaftsangepasstes und flächensparendes Bauen Einhaltung eines ausreichenden Waldabstandes. Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung sind (vgl. § 4a Abs. 4 BauGB). Ein Antrag nach § 47 VwGO ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (vgl. § 3 Abs. 2 BauGB). Möckmühl, 5.5.2023 gez. Stammer, Bürgermeister Bebauungsplan „Hahnenäcker 5. Änderung“ Der Gemeinderat der Stadt Möckmühl hat gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 28.2.2023 beschlossen, folgenden Bebauungsplan für Möckmühl aufzustellen: Bebauungsplan „Hahnenäcker 5. Änderung“ in Möckmühl. Das Planungsgebiet der 5. Änderung liegt im östlichen Stadtgebiet von Möckmühl, nördlich der Reichertshäuser Straße. Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 4,3 ha. Mit der 4. Änderung des Bebauungsplans im Jahr 2021 wurde die Nutzung des leer stehenden Bestands-Krankenhauses ausgeweitet auf Pflegeeinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Senioreneinrichtungen. Die Umnutzung des ehemaligen Kreiskrankenhauses in ein Pflegeheim wird derzeit geplant. Ziele und Zweck der Planung Das Planungsgebiet „Am Hahnenäcker“ bietet beträchtliches Potenzial, nicht zuletzt durch seine Nähe zum Stadtzentrum und Hauptbahnhof, um hier attraktiven und dringend benötigten neuen Wohnraum zu schaffen. Durch die demografische Entwicklung ist auch vorgesehen, neben dem hauptsächlich allgemeinen Wohnen Platz für betreutes Senioren-Wohnen zu schaffen, da auch hier großer Bedarf besteht. Das Planungsziel der 5. Änderung des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtliche Grundlage für die Entstehung neuen Wohnraums zu schaffen. Hinweise 1. Diese Veröffentlichung über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens besagt, dass die Stadt Möckmühl beabsichtigt, für das genannte Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen und dass der Gemeinderat die Aufstellung dieses Bebauungsplanes beschlossen hat. Durch diese Bekanntmachung sollen die betroffenen Eigentümer möglichst frühzeitig erfahren, dass ihr Grundstück in ein Bebauungsplanverfahren einbezogen werden soll. Es empfiehlt sich, vor dem Abschluss von Rechtsgeschäften über die beteiligten Grundstücke und die Vorbereitung von Baumaßnahmen bei der Stadt Möckmühl anzufragen. Diese Bekanntmachung bedeutet jedoch nicht, dass der Bebauungsplan öffentlich ausliegt und bei der Stadt Möckmühl eingesehen werden kann. Das wird zu gegebener Zeit unter der Überschrift „Bebauungspläne mit Bürgerbeteiligung“ oder „Öffentliche Auslegung von Bebauungsplanentwürfen“ im Amtsblatt der Stadt Möckmühl bekannt gegeben werden. 2. Bei dem vorliegenden Geltungsbereich handelt es sich um eine vorläufige Umgrenzung. Es obliegt der Planungshoheit des Gemeinderats im weiteren Bebauungsplanverfahren den Geltungsbereich zu verändern und dadurch Grundstücke einzubeziehen oder auszuklammern oder den Aufstellungsbeschluss insgesamt aufzuheben, wenn dies aus der technischen Abklärung oder einem öffentlichen Interesse erforderlich wird. Es besteht also kein Rechtsanspruch auf die Einbeziehung eines Grundstückes bzw. auf die Fertigstellung des Bebauungsplanes, solange der Bebauungsplan nicht rechtsverbindlich ist. 3. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem Lageplan -pdf- (PDF-Dokument, 2,08 MB, 07.03.2023) des Büros Krannich Architekten, Nürnberg, vom 18.1.2023 Möckmühl, 9.3.2023 gez. Stammer, Bürgermeister Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens - Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Einzelhandel Penny und Edeka im Waagerner Tal“ Der Gemeinderat der Stadt Möckmühl hat gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 4.10.2022 beschlossen, folgenden Bebauungsplan für Möckmühl aufzustellen: Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Einzelhandel Penny und Edeka im Waagerner Tal“ Ziel und Zweck der Planung: Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Einzelhandel Penny und Edeka im Waagerner Tal“ soll für den Neubau eines Penny-Marktes und eines Edeka-Marktes sowie ein eventueller Neubau der Apotheke Planungsrecht geschaffen werden. Der bauliche Zustand, die Organisationsstruktur und die gegenseitige Zuordnung der Einzelhandels- und Dienstleistungseinrichtung im Plangebiet ist nicht mehr zeitgemäß. Die Attraktivität für die Kunden und auch die Attraktivität des Stadtbildes leidet an dieser Stelle und soll durch eine bauliche Neuordnung verbessert werden. Am Standort soll durch Abriss der bestehenden Bebauungen eines ehemaligen Autohauses, weiterer Garagen und kleinerer Gebäude sowie nach Neubau des Penny-Marktes, der dort bereits bestehende Penny abgerissen werden. Optional wird darüber nachgedacht auch die im nördlichen Teil des Grundstücks befindliche Apotheke abzubrechen und durch einen 3-geschossigen Neubau zu ersetzen. Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt. Der Ablauf des Bebauungsplanverfahrens regelt sich auch bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach den Vorschriften des Baugesetzbuches. Hinweise 1. Diese Veröffentlichung über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens besagt, dass die Stadt Möckmühl beabsichtigt, für das genannte Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen und dass der Gemeinderat die Aufstellung dieses Bebauungsplanes beschlossen hat. Durch diese Bekanntmachung sollen die betroffenen Eigentümer möglichst frühzeitig erfahren, dass ihr Grundstück in ein Bebauungsplanverfahren einbezogen werden soll. Es empfiehlt sich, vor dem Abschluss von Rechtsgeschäften über die beteiligten Grundstücke und die Vorbereitung von Baumaßnahmen bei der Stadt Möckmühl anzufragen. Diese Bekanntmachung bedeutet jedoch nicht, dass der Bebauungsplan öffentlich ausliegt und bei der Stadt Möckmühl eigesehen werden kann. Das wird zu gegebener Zeit unter der Überschrift „Bebauungspläne mit Bürgerbeteiligung“ oder „Öffentliche Auslegung von Bebauungsplanentwürfen“ im Amtsblatt der Stadt Möckmühl bekannt gegeben werden. 2. Bei dem vorliegenden Geltungsbereich handelt es sich um eine vorläufige Umgrenzung. Es obliegt der Planungshoheit des Gemeinderats im weiteren Bebauungsplanverfahren den Geltungsbereich zu verändern und dadurch Grundstücke einzubeziehen oder auszuklammern oder den Aufstellungsbeschluss insgesamt aufzuheben, wenn dies aus der technischen Abklärung oder einem öffentlichen Interesse erforderlich wird. Es besteht also kein Rechtsanspruch auf die Einbeziehung eines Grundstückes bzw. auf die Fertigstellung des Bebauungsplanes, solange der Bebauungsplan nicht rechtsverbindlich ist 3. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachfolgend abgedruckten Lageplan vom 4.10.2022. Möckmühl, 13.10.2022 gez. Stammer, Bürgermeister Lageplan (PDF-Dokument, 140,19 KB, 11.10.2022) Bebauungsplan „Im Haag“ in Möckmühl Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit dem § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 4.10.2022 folgenden Bebauungsplan als Satzung beschlossen: Bebauungsplan „Im Haag“ in Möckmühl Stadt Möckmühl Landkreis Heilbronn Satzung über den Bebauungsplan „Im Haag“ Aufgrund § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.4.2022 (BGBl. I S.587) und der §§ 74 und 75 der Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg vom 5.3.2010 (GBL Nr. 7 S. 358), zuletzt geändert am 21.12.2021 (GBL Nr. 16, S. 313) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.7.2000 (GBl. S. 582, ber. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.12.2020 (GBl. S. 37, 40), hat der Gemeinderat der Stadt Möckmühl am 4.10.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Im Haag“ als Satzung beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans ist derPlanteil vom 4.10.2022 ausgearbeitet durch das Büro Zoll, Stuttgart maßgebend. § 2 Bestandteile der Satzung Die Satzung besteht aus: 1. Abwägung vom 4.10.2022, Büro ZOLL Architekten Stadtplaner GmbH, Stuttgart 2. Planzeichnung zum Bebauungsplanentwurf „Im Haag“ und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO, Maßstab: 1:500, Büro ZOLL Architekten Stadtplaner GmbH, Stuttgart 3. Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf „Im Haag“ und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO, Büro ZOLL Architekten Stadtplaner GmbH, Stuttgart 4. Begründung gem. § 9 BauGB, Büro ZOLL Architekten Stadtplaner GmbH, Stuttgart 5. Umweltbericht gem. §§ 2 (4) und 2a BauGB, Büro Pustal Landschaftsökologie und Planung, Pfullingen, 15.3.2022 6. Artenschutzfachliche Prüfung mit Habitatpotenzialanalyse zum Bebauungsplan „Im Haag“ in Möckmühl, Büro Pustal Landschaftsökologie und Planung, Pfullingen, 15.3.2022 7. Natura 2000 - Vorprüfung, Büro Pustal Landschaftsökologie und Planung, Pfullingen, 15.3.2022 8. Geräuschimmissionsprognose, RW Bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG, Schwäbisch Hall, 17.2.2022 9. Retentionsraumbilanz „Areal im Haag“ - Bericht, BIT INGENIEURE AG, Heilbronn, 14.9.2022 § 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 der Landesbauordnung handelt, wer den aufgrund von § 74 Landesbauordnung erlassenen Festsetzungen der Satzung zuwider handelt. § 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Baugesetzbuch in Kraft. Möckmühl, 4.10.2022 Stammer, Bürgermeister Der Bebauungsplan „Im Haag“ mit den örtlichen Bauvorschriften in Möckmühl tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB) Maßgebend ist der Lageplan vom 4.10.2022, erstellt durch da Büro ZOLL Architekten Stadtplaner GmbH, Stuttgart. Nachfolgend ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans abgedruckt. Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung bei der Stadt Möckmühl- Bauamt, Zimmer Nr. 201 - Hauptstr. 23, 74219 Möckmühl während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, oder aber nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Erlass der vorstehend bekannt gemachten Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Möckmühl geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Möckmühl, 13.10.2022 gez. Stammer, Bürgermeister 1. BP_ImHaag_Abwägung_Entwurf_erneut (PDF-Dokument, 502,78 KB, 11.05.2021) 2. BP_Im_Haag_Planteil_Satzung_13-10-2022_04-10-2022 (PDF-Dokument, 487,23 KB, 11.10.2022) 3. BP_ImHaag_Textteil_Satzung (PDF-Dokument, 123,58 KB, 11.10.2022) 4. BP_ImHaag_Begründung_Satzung (PDF-Dokument, 185,73 KB, 11.10.2022) 5. 148018_UB_Entwurf_Moeckm_ImHaag_220315_blau (PDF-Dokument, 3,22 MB, 11.10.2022) 6. 148018_ArtSchutz_Moeckm_ImHaag_220315_blau (PDF-Dokument, 5,22 MB, 11.10.2022) 7. 148018_Natura2000_Moeckm_Einleit._Im_Haag_blau_220315 (PDF-Dokument, 1,73 MB, 11.10.2022) 8. Geräuschimmissionsprognose (PDF-Dokument, 1,10 MB, 11.10.2022) 9. Retentionsraumbilanz Areal im Haag_Ausgleich auf Flst. Nr. 6314_Stand 13.09.22 (PDF-Dokument, 5,49 MB, 11.10.2022) Bebauungsplan „Hahnenäcker 4. Änderung“ in Möckmühl Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens Der Gemeinderat der Stadt Möckmühl hat gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 26.10.2021 beschlossen, folgenden Bebauungsplan für Möckmühl aufzustellen. Bebauungsplan „Hahnenäcker 4. Änderung“ in Möckmühl Das Planungsgebiet der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Hahnenäcker“ liegt im östlichen Stadtgebiet von Möckmühl, nördliche der Reichertshäuserstraße. Der Geltungsbereich der 4. Änderung ist deckungsgleich mit dem, im ursprünglichen Bebauungsplan „Hahnenäcker“, festgesetztem Sondergebiet und hat eine Größe von ca. 4,3 ha. Für die Grundstücke mit der Flur Nummer 4322, 4322/1 und 4322/2 (Gemarkung Möckmühl) liegt ein rechtskräftiger Bebauungsplan vor. Dieser sieht im Geltungsbereich der 4. Änderung (Fl.Nr. 4322, 4322/1 und 4322/2) eine Sondergebietsnutzung für Krankenhäuser vor. Seit der Schließung des Krankenhauses (zuletzt betrieben durch die SKL Kliniken Heilbronn GmbH) im Jahr 2018 ist das Gebäude ungenutzt. Es ist davon auszugehen, dass für das leerstehende Gebäude eine künftige Nutzung als Krankenhaus (mittel als auch langfristig) auszuschließen ist. Um auch in kleineren Städten und Gemeinden eine ausreichende medizinische Versorgung zu gewährleisten, werden in Zukunft gerade Ärztehäuser und Notfallambulanzen eine immer größere Rolle spielen. Mit der Eröffnung des Gesundheitszentrums Möckmühl am Hahnenäcker 1 ist die gesundheitliche Grundversorgung für Möckmühl sichergestellt. Im Gesundheitszentrum sind ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) eine Orthopädie und eine Notfallpraxis (Notfallambulanz) integriert. Der Bedarf einer Krankenhausnutzung auf den im Planungsgebiet (4.Änderung) liegenden Grundstücken (Fl. 4322, 4322/1 und 4322/2) ist Aufgrund der oben angeführten Erörterungen nicht mehr gegeben. Um das bestehende Krankenhausgebäude einer neuen Nutzung zuführen zu können ist es nötig, den geltenden Bebauungsplan zu ändern (Wiedernutzbarmachung § 13a BauGB). Die für das Sondergebiet mögliche Nutzung als Krankenhaus wird durch die weiteren Nutzungsarten „Gesundheitseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen“ ergänzt. Dadurch wird auch dem bereits schon realisierten Gesundheitszentrum planungsrechtlich Genüge getan. Hinweise: 1. Diese Veröffentlichung über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens besagt, daß die Stadt Möckmühl beabsichtigt, für das genannte Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen und daß der Gemeinderat die Aufstellung dieses Bebauungsplanes beschlossen hat. Durch diese Bekanntmachung sollen die betroffenen Eigentümer möglichst frühzeitig erfahren, daß ihr Grundstück in ein Bebauungsplanverfahren einbezogen werden soll. Es empfiehlt sich, vor dem Abschluß von Rechtsgeschäften über die beteiligten Grundstücke und die Vorbereitung von Baumaßnahmen bei der Stadt Möckmühl anzufragen. Diese Bekanntmachung bedeutet jedoch nicht, daß der Bebauungsplan öffentlich ausliegt und bei der Stadt Möckmühl eingesehen werden kann. Das wird zu gegebener Zeit unter der Überschrift "Bebauungspläne mit Bürgerbeteiligung" oder "Öffentliche Auslegung von Bebauungsplanentwürfen" im Amtsblatt der Stadt Möckmühl bekanntgegeben werden. 2. Bei dem vorliegenden Geltungsbereich handelt es sich um eine vorläufige Umgrenzung. Es obliegt der Planungshoheit des Gemeinderats im weiteren Bebauungsplanverfahren den Geltungsbereich zu verändern und dadurch Grundstücke einzubeziehen oder auszuklammern oder den Aufstellungsbeschluss insgesamt aufzuheben, wenn dies aus der technischen Abklärung oder einem öffentlichen Interesse erforderlich wird. Es besteht also kein Rechtsanspruch auf die Einbeziehung eines Grundstückes bzw. auf die Fertigstellung des Bebauungsplanes, solange der Bebauungsplan nicht rechtsverbindlich ist. 3. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem Lageplan (JPEG-Bilddatei, 1.019,34 KB, 02.11.2021) des Büros Krannich Architekten, Nürnberg, vom 12.10.2021 Möckmühl, den 05.11.2021 gez. Stammer Bürgermeister Die Dateien Begründung 4. Änderung Bebauungsplan - zur pdf (PDF-Dokument, 1,24 MB, 05.04.2022) Bebauungsplan 4. Änderung - zur pdf (PDF-Dokument, 7,16 MB, 05.04.2022) Kontakt Rathaus Hauptstraße 23 74219 Möckmühl Telefonnummer: 06298 202-0 Faxnummer: 06298 202-70 E-Mail schreiben Öffnungszeiten Montag - Freitag: 8:30 Uhr - 12:00 Uhr Montag - Mittwoch: 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Donnerstag: 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

Bauleitplanung: Hoßkirch

Gemeinde Hoßkirch - Kreis Ravensburg Notdienste | Karte | Impressum | Home Rathaus Wahlen Aktuelles / Nachrichten Gemeinderat / Ausschüsse ... Bauen in der Gemeinde Gemeinde-Partnerschaft SEEzeit Hoßkirch Wohnmobil Stellplätze Bahnhaltepunkt E-Ladestation / Radservicepunkt Firmen / Banken / Handwerker Gaststätten / Ferienwohnungen Kirchen Schulen Kindergarten Seniorentreff Unsere Vereine Veranstaltungen Gemeindeblatt Fotos Kontakt Interessante Webseiten GVV-Altshausen Bebauungspläne der Gemeinde Hoßkirch Bauplätze in der Tafertsweiler Straße in Hoßkirch Gerne beantworten wir Ihre Fragen unter er Telefonnummer: 07587 631 oder per Mail: info@gemeinde-hosskirch.de Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften "Tafertsweiler Straße" Bebauungsplan mit allen Anlagen hier als Download! Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Hoßkirch und die örtlichen Bauvorschriften hierzu. Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan 2 Änderung Gewerbegebiet Hosskirch Textteil Bebauungsplan 2 Änderung Gewerbegebiet Hosskirch Zeichnung Artenschutz Fachbeitrag Formblatt Natura 2000 Vorprüfung Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 1. Änderung und 1. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Hoßkirch Ost" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Plan als PDF Bebauungsplan Gemeinde Hoßkirch Ost Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 1. Änderung und 1. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Hoßkirch Ost" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Der Gemeinderat der Gemeinde Hoßkirch hat am 28.10.2024 die 1. Änderung und 1. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Hoßkirch Ost" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 23.10.2024 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich befindet sich am östlichen Rand des Hauptortes Hoßkirch und ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Die externen Ausgleichsflächen liegen auf den Flst.-Nrn. 387, 388, 404, 413, 414, 434, 463, 464, 465, 486, 496, 522, 593, 594, 670, 673, 674, 856, 869 und 791/1 (Gemarkung Hoßkirch). Dieser Bebauungsplan wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ravensburg war nicht erforderlich, da der Bebauungsplan aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist. Die 1. Änderung und 1. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Hoßkirch Ost" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus – Bürgerbüro - der Gemeinde Hoßkirch (Kirchstr. 2, 88374 Hoßkirch) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Hoßkirch einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Zudem soll der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter www.gemeinde-hosskirch.de/bebauungsplaene eingestellt und einsehbar sein. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen. Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht: Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind. Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Hoßkirch, 08. November 2024 Roland Haug, Bürgermeister Übersicht der im GVV beschlossenen Bodenrichtwerte Stichtag 01.01.2022 Bodenrichtwerte Liste zum Stichtag 01.01.2022 Richtwertkarte Hoßkirch Richtwertkarte Hüttenreute Richtwertkarte Watt Unter folgendem Link können Sie die Karten aller Gemeinden abrufen: https://www.gvv-altshausen.online/de/aemter-service/gutachter-ausschuss/ nach oben zurück ©Copyright: Gemeinde Hoßkirch Impressum | Datenschutz | Home

Bauleitplanung: Dietenheim

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Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Dietenheim und Hinweis (78,9 KB) (Bereitgestellt am 29.05.2024) Um die digitale Signatur der Dokumente zu überprüfen können Sie z.B. die kostenfreie Software "digiSeal reader" verwenden. 31.01.2025 Bekanntmachung gesiegelt am 31.01.2025 Der Gemeinderat der Stadt Dietenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.01.2025 folgende Verordnungen beschlossen. zur Benutzungsverordnung für die Sporthalle in Dietenheim (296,7 KB) Anlage 1 : Entgeltverordnung für die Benutzung des Foyes in der Sporthalle in Dietenheim (123,9 KB) Anlage 2: Preise für Gläser, Besteck und Geschirr aus der Stadthalle (zur Benutzungsverordnung für die Sporthalle Dietenheim) (178,3 KB) Benutzungsverordnung für die Turnhalle in Regglisweiler (260,9 KB) 16.01.2025 Bekanntmachung gesiegelt am 16.01.2025 der Stadtverwaltung Dietenheim über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Stadt Dietenheim wird in der Zeit vom 03. bis 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Dietenheim – Bürgerdienste – Königstraße 63, 89165 Dietenheim und Ortsverwaltung Regglisweiler, Herrenweiher 2, 89165 Dietenheim-Regglisweiler für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. den gesamten Wortlaut finden Sie hier (114,2 KB) 05.12.2024 Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Dietenheim hat am 28.10.2024 in öffentlicher Sitzung gesiegelt am 05.12.2024 die Haushaltssatzung für die Jahre 2024 und 2025 für den Gemeindeverwaltungsverband Dietenheim beschlossen. Die Haushaltssatzung wurde am 05.12.2024 auf der Homepage der Stadt Dietenheim www.dietenheim.de öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan 2024/2025 liegt gemäß § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung in der Zeit vom 05. Dezember 2024 bis 15. Dezember 2024, je einschließlich, im Rathaus Dietenheim, Zimmer 110, während der üblichen Dienstzeiten zur Einsicht öffentlich aus. In der gleichen öffentlichen Sitzung hat die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Dietenheim den Jahresabschluss für das Jahr 2023 festgestellt. Der Jahresabschluss wurde am 05.12.2024 auf der Homepage der Stadt Dietenheim www.dietenheim.de öffentlich bekannt gemacht. Die Jahresrechnung 2023 mit Rechenschaftsbericht liegt gemäß § 95b Abs. 3 der Gemeindeordnung in der Zeit vom 05. Dezember 2023 bis 16. Dezember 2024, je einschließlich, im Rathaus Dietenheim, Zimmer 110, während der üblichen Dienstzeiten zur Einsicht öffentlich aus. Dietenheim, den 05.12.2024 Christopher Eh, Bürgermeister Hier finden Sie die vollständigen Texte: Jahresabschluss 2023 des GVV Dietenheim (122,2 KB) Haushaltssatzung und Haushaltsplan GVV Dietenheim für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 (113,3 KB) 29.11.2024 Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten der SatzungenBebauungsplan "Walteräcker"Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan "Walteräcker"Gesiegelt am 29.11.2024 Der Gemeinderat der Stadt Dietenheim hat am 25.11.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Walteräcker“, Stadt Dietenheim, Gemarkung Regglisweiler, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 214 Abs. 4 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Walteräcker“, Stadt Dietenheim, Gemarkung Regglisweiler, gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) i.V.m. § 214 Abs. 4 BauGB erneut als jeweils selbstständige Satzung beschlossen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet sind die Unterlagen des Bebauungsplans an folgender öffentlich zugänglichen Stelle einsehbar: Rathaus Stadt Dietenheim, Stadtverwaltung, Königstraße 63, 89165 Dietenheim (Zimmer 118 und 119) zu den üblichen Öffnungszeiten (Tel. 07347/9696-1401). Dietenheim, den 29.11.2024 Christopher EhBürgermeister den gesamten Veröffentlichungstext in voller Länge finden Sie hier - gesiegelt am 29.11.2024 (1,053 MB) Anlagen: 1. Satzung zum Bebauungsplangebiet Walteräcker (855 KB) 2. Schriftlicher Teil B1 und B2 Walteräcker (2,685 MB) 3. Planzeichnung Teil A Walteräcker (2,399 MB) 25.11.2024 Flurbereinigung gesiegelt am 25.11.2024 Landkreis Biberach Öffentliche Bekanntmachung vom 18.11.2024 Flurbereinigung Wain-Auttagershofen (Weihung) Landkreis BiberachFlurbereinigungsbeschluss vom 18.11.2024 Das Landratsamt Biberach -untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet hiermit die Flurbereinigung Wain-Auttagershofen (Weihung) als vereinfachtes Verfahren nach § 86 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) an. Das Flurbereinigungsgebiet umfasst den nördlichen Teil der Gemeinde Wain und einen kleinen Teil der Gemeinde Schwendi. Es wird mit einer Fläche von rd. 33 ha festgestellt. Seine Abgrenzung ist aus der Gebietskarte vom 18.11.2024 ersichtlich. Die Begründung und die Gebietskarte sind Bestandteile dieses Beschlusses. a) die gesamte Bekanntmachung finden Sie hier (101,4 KB) b) Gebietskarte (1,847 MB) c) Begründung 22.11.2024 Jahresabschluss 2023 des Zweckverbandes gesiegelt am 22,.11.2024 Wasserversorgung Illergruppe vom 14.11.2024 Hinweis zum Feststellungsbeschluss und Veröffentlichung Auf Grund von §18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 95b der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg stellt die Verbandsversammlung am 14.11.2024 den Jahresabschluss für das Jahr 2023 fest: Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 95 b Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg bekanntgegeben und auf der Homepage der Stadt Dietenheim unter Bekanntmachungen am 22.11.2023 veröffentlicht. Der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht des Zweckverbandes Wasserversorgung Illergruppe für das Haushaltsjahr 2023 wird von Montag, 25.11.2024 bis Dienstag, 03.12.2024 während den üblichen Öffnungszeiten im Rathaus Illerrieden, Wochenauer Str. 1, Zi. 2.5, zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Illerrieden, 22.11.2024 Jens Kaiser, Verbandsvorsitzender den gesamten Jahresabschluss 2023 finden Sie hier (75,5 KB) 07.11.2024 Gemeindeverwaltungsverband Dietenheim den, 26.10.2023 gesiegelt am 07.11.2024 Alb-Donau-Kreis Öffentliche Bekanntmachung AufstellungsbeschlussFrühzeitige Beteiligung der ÖffentlichkeitÄnderung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Dietenheim zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaikanlage mit der Bezeichnung „PV-Anlage Steigäcker“ in der Gemeinde Balzheim auf Gemarkung Unterbalzheim Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Dietenheim hat am 28.10.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Dietenheim, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zu ändern und eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen. a) hier finden Sie den gesamten Text zum Aufstellungsbeschluss - gesiegelt am 07.11.2024 (3,23 MB)b) Begründung zur 9. Änderung (1,136 MB)c) Lageplan (386,6 KB) 07.11.2024 Gemeindeverwaltungsverband DietenheimAlb-Donau-Kreis gesiegelt am 07.11.2024 Öffentliche Bekanntmachung Erneuter Entwurfsbeschluss- Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit - Änderung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Dietenheim zur Ausweisung von Wohn- und gemischten Bauflächen sowie Grünfläche mit der Bezeichnung „Wangen Nord“ in der Gemeinde Illerrieden auf Gemarkung Wangen und gleichzeitiger Rücknahme von Wohn- und gemischten Bauflächen (Flächentausch) in der Gemeinde Illerrieden auf den Gemarkungen Dorndorf, Illerrieden und Wangen Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Dietenheim hat am 28.10.2024 in öffentlicher Sitzung den erneuten Entwurf zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbandes Dietenheim gebilligt und beschlossen, diese Entwürfe nach §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch erneut zu veröffentlichen. a) den gesamten Text der öffentlichen Bekanntmachung finden Sie hier - gesiegelt am 07.11.2024 (2,561 MB)b) Begründung zur 7. Änderung FNP (1,806 MB)c) Umweltbericht zur 7. Änderung FNP (793,8 KB)d) BP - Stellungnahme (526 KB)e) 7. Änderung Wangen Nord Lageplan (3,973 MB) 07.11.2024 Gemeindeverwaltungsverband Dietenheim den, 07.11.2024 gesiegelt am 07.11.2024 Alb-Donau-Kreis Öffentliche Bekanntmachung Entwurfsbeschluss- Beteiligung der Öffentlichkeit -Änderung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Dietenheim zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaikanlage mit der Bezeichnung „Beckenghau“ in der Stadt Dietenheim auf Gemarkung Regglisweiler Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Dietenheim hat am 28.10.2024 in öffentlicher Sitzung den Entwurf zur 8. Änderung des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbandes Dietenheim gebilligt und beschlossen, diesen Entwurf nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch zu veröffentlichen. a) den gesamten Entwurfsbeschluss finden Sie hier mit Plan - gesiegelt am 07.11.2024 (755,7 KB)b) hier finden Sie den Flächennutzungsplan mit der genannten Fläche (333,3 KB)c) hier finden Sie die Begründung zur Änderung (1,039 MB)d) hier finden Sie die Stellungnahme (308 KB) 14.11.2024 Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) vom 21.10.2024 gesiegelt am 14.11.2024 Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Dietenheim am 21.10.2024 folgende Satzung beschlossen: den gesamten Schriftsatz finden Sie hier (74,2 KB) 08.10.2024 Öffentliche Bekanntmachung gesiegelt am 08.10.2024 Auf Grund von § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Dietenheim in der Sitzung am 23.09.2024 den Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht 2023 (3,244 MB) den Jahresabschluss 2023 für den Gemeindehaushalt (20,372 MB) den Jahresabschluss 2023 für den Eigenbetrieb „Städtische Wasserversorgung“ (5,412 MB) den Jahresabschluss 2023 für den Eigenbetrieb „Erneuerbare Energien“ (5,723 MB) festgestellt. Die Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte wurden am 08.10.2024 auf der Homepage der Stadt Dietenheim www.dietenheim.de öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschlüsse sowie die Rechenschaftsberichte liegen gem. § 95 Abs. 2 und § 105 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in dem Zeitraum von Freitag, den 11.10.2024 bis einschließlich Montag, den 21.10.2024, während der Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Dietenheim, Fachbereich Finanzen, zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Sie werden gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch übermittelt (Tel. 07347-969640). Dietenheim, den 08.10.2024 Christopher Eh, Bürgermeister 26.09.2024 Bekanntmachung zur Veröffentlichung im Internet sowie zur öffentlichen Auslegung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Tankstelle im Bereich Gewerbegebiet Süd I" sowie 1. Änderung der 1. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Süd I" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu (Kurzform) - gesiegelt am 26.09.2024 Der Gemeinderat der Stadt Dietenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.09.2024 den Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Tankstelle im Bereich Gewerbegebiet Süd I" sowie 1. Änderung der 1. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Süd I" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung jeweils in der Fassung vom 11.09.2024 gebilligt und für die Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 11.09.2024 und die nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden in der Zeit vom von Mittwoch, dem 02.10.2024 bis, Dienstag dem 04.11.2024, auf der Internetseite der Stadt Dietenheim unter der Internet-Adresse www.dietenheim.de veröffentlicht und über das zentrale Internetportal des Bundes und der Länder unter folgen-dem Link https://www.uvp-verbund.de/kartendienste zugänglich gemacht. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet sind die Unterlagen des Bebauungsplans an folgender öffentlich zugänglichen Stelle einsehbar: Rathaus Stadt Dietenheim, Stadtverwaltung, Königstraße 63, 89165 Dietenheim (Zimmer 118 und 119) zu den üblichen Öffnungszeiten (Tel. 07347/9696-1401). Dietenheim, den 26.09.2024 Christopher Eh Bürgermeister den gesamten Veröffentlichungstext in voller Länge finden Sie hier - gesiegelt am 26.09.2024 (238 KB) Anlagen: 1 Bebauungsplan Tankstelle - Plan (8,826 MB) 2 Bebauungsplan Tankstelle - Textteil (1,173 MB) 3 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Tankstelle (1,724 MB) 4 Vorhaben- und Erschließungsplan (1,066 MB) 5 Abwägungs- und Beschlussvorlage zur frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB (217,6 KB) 6 Plan zum Bebauungsplan Gewerbegebiet Süd (7,883 MB) 7 Textteil zum Bebauungsplan Gewerbegebiet Süd (2,323 MB) 24.09.2024 Stadt Dietenheim gesiegelt am 24.09.2024 Alb-Donau-Kreis Öffentliche Bekanntmachung Billigungsbeschluss - Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit - Bebauungsplanvorentwurf „Solarpark Beckenghau II“ Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplanvorentwurf „Solarpark Beckenghau II“ Stadt Dietenheim, Gemarkung Regglisweiler Der Gemeinderat der Stadt Dietenheim hat am 23.09.2024 in öffentlicher Sitzung, den Vorentwurf des Bebauungsplanes „Solarpark Beckenghau II“, Stadt Dietenheim, Gemarkung Regglisweiler, gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch und den Vorentwurf der Satzung zu den Örtlichen Bauvorschriften „Solarpark Beckenghau II“, Stadt Dietenheim, Gemarkung Regglisweiler, gebilligt und beschlossen eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch durchzuführen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 17.10.2022 gefasst. den gesamten Ausschreibungstext finden Sie hier (1,18 MB) Anlagen:1 Begründung (705,3 KB)2 Bestandsplan (2,357 MB)3 Umweltbericht mit Grünordnungsplan (3,058 MB)4 BP St+ÖB (201,9 KB)5 BPlan Solarpark Beckenghau II (5,291 MB)6 Eingriffs- und Ausgleichsbilanz (71,4 KB)7 Artenschutzrecht - Relevanzprüfung (837,5 KB) 29.08.2024 Ortsübliche Bekanntmachungen der Stadt Dietenheim Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmung auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person gestorben ist, diese Tatsache. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person der Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl der Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadtverwaltung Dietenheim – Bürgerdienste, Königstraße 63, 89165 Dietenheim oder der Ortsverwaltung Regglisweiler, Herrenweiher 2, 89165 Dietenheim eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie dafür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadtverwaltung Dietenheim – Bürgerdienste, Königstraße 63, 89165 Dietenheim oder der Ortsverwaltung Regglisweiler, Herrenweiher 2, 89165 Dietenheim eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergische Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetzes und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlichen-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Personengesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitige Anschriften. Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch kann bei der Stadtverwaltung Dietenheim – Bürgerdienste, Königstraße 63, 89165 Dietenheim oder der Ortsverwaltung Regglisweiler, Herrenweiher 2, 89165 Dietenheim eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadtverwaltung Dietenheim – Bürgerdienste, Königstraße 63, 89165 Dietenheim oder der Ortsverwaltung Regglisweiler, Herrenweiher 2, 89165 Dietenheim eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. 31.07.2024 gesiegelt am 31.07.2024 Hinweis zur Öffentlichen Bekanntmachung - Erneuter Entwurfsbeschluss - Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit - 1. Bebauungsplanentwurf „Walteräcker“ 2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplanentwurf „Walteräcker“ Stadt Dietenheim, Gemarkung Regglisweiler Der Gemeinderat der Stadt Dietenheim hat am 29.07.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossen, für den Bebauungsplan „Walteräcker“, Stadt Dietenheim, Gemarkung Regglisweiler, den zu diesem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Der Entwurf des Bebauungsplans und der Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften werden mit Begründung und allen Anlagen von Montag, dem 05.08.2024 bis Mittwoch, dem 04.09.2024, auf der Internetseite der Stadt Dietenheim unter der Internet- Adresse www.dietenheim.de veröffentlicht und über das zentrale Internetportal des Bundes und der Länder unter folgendem Link https://www.uvp-verbund.de/kartendienste zugänglich gemacht. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet sind die Unterlagen des Bebauungsplans an folgender öffentlich zugänglicher Stelle einsehbar: • Rathaus Stadt Dietenheim, Stadtverwaltung, Königstraße 63, 89165 Dietenheim (Zimmer 118 und 119) • zu den üblichen Öffnungszeiten Tel. 07347-9696-1401). Dietenheim, den 02.08.2024 Christopher Eh, Bürgermeister 1 den vollständigen und gesiegelten Bekanntmachungstext finden Sie hier (1,14 MB) Anlagen: 2 Grünplanordnung (1,712 MB) 3 UB Entwurf (3,376 MB) 4 Aktuelle Gesamtbilanz (51,6 KB) 5 Bestandsplan (1005,2 KB) 6 UB Anhang 1 (1005,2 KB) 7 UB Anhang 2 (1,305 MB) 8 UB Anhang 3 (1,16 MB) 9 BPlan erneuter Entwurf (4,347 MB) 10 BPlan Begründung (2,686 MB) 11 Stellungnahme öffentliche Belange (1,74 MB) 12 Artenschutz Walteräcker (755,7 KB) 13 vertiefende Erhebung Artenschutz (493,5 KB) 24.07.2024 gesiegelt am 24.07.2024 Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens „Landtag verkleinern“ über das„Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ durchgeführt. Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung erfolgen. den vollständigen Bekanntmachungstext mit Eintragungsstellen und Öffnungszeiten finden Sie hier (138,9 KB) 12.06.2024 Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024 (95,5 KB) gesiegelt am 12.06.2024 29.05.2024 Haushaltssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung Illergruppe für das Haushaltsjahr 2024 (114,2 KB) gesiegelt am 29.05.2024 23.05.2024 Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und der Wahl des Gemeinderats sowie der Wahl des Kreistags am 09.06.2024 Die entsprechende öffentliche Bekanntmachung finden Sie ab 23.05.2024 auf der Homepage der Stadt Dietenheim www.dietenheim.de unter Öffentliche Bekanntmachungen. Wer keine Möglichkeit hat die Bekanntmachung auf der Homepage einzusehen, kann diese auch im Rathaus Dietenheim, Hauptamt, Zi-Nr. 104, Königstraße 63, 89165 Dietenheim, einsehen. Sämtliche Wahlbekanntmachungen und weitere Infos zu den Wahlen am 09.06.2024 finden Sie auch auf www.dietenheim.de unter Europa- und Kommunalwahlen den gesamten Wahlbekanntmachungstext finden Sie hier (160,6 KB) gesiegelt am 23.05.2024 15.05.2024 Öffentliche Bekanntmachung der 6. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Stadtkern III" vom 16.12.2013 gesiegelt am 15.05.2024 Der Gemeinderat der Stadt Dietenheim hat aufgrund des § 142 Abs. 3 des Baugesetzbzches (BBauGB) und des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in seiner Sitzung am 13.05.2024 die o. g. Satzung zur 6. Änderung der Satzung zur städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme "Stadtkern III" beschlossen. Diese wurde am 15.05.2024 auf der Homepage der Stadt Dietenheim auf www.dietenheim.de öffentlich bekanntgemacht. Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachung können im Rathaus der Stadt Dietenheim, Bauamt von jedermann während der Öffnungszeiten kostenlos eingesehen werden; sie werden gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch übermittelt. den gesamten Wortlaut der Satzungsänderung finden Sie hier (1,177 MB) den entsprechenden Plan finden Sie hier (3,983 MB) 15.05.2024 Öffentliche Bekanntmachung der Satzung vom 13.05.2024 zur 2. Änderung der Hauptsatzung in der Fassung vom 26.06.2017 gesiegelt am 15.05.2024 Der Gemeinderat der Stadt Dietenheim beschloss am 13.05.2024 die o. g. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung. Diese wurde am 15.05.2024 auf der Homepage der Stadt Dietenheim auf www.dietenheim.de öffentlich bekanntgemacht. Sie ist somit am 16.05.2024 inkraftgetreten. Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachung können im Rathaus der Stadt Dietenheim, Hauptamt von jedermann während der Öffnungszeiten kostenlos eingesehen werden; sie werden gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch übermittelt. den genauen Wortlaut finden Sie hier (179,6 KB) 06.05.2024 Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und für die Wahl des Gemeinderats und des Kreistags, sowie über die Erteilung von Wahlscheinen für diese Wahlen am 9. Juni 2024 den vollständigen Text der Bekanntmachung finden Sie hie (164 KB)r gesiegelt am 06. Mai 2024 26.04.2024 Öffentliche Bekanntmachung gesiegelt am 26.04.2024 Aufstellungsbeschluss - Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit - Stadt Dietenheim, Gemarkung Dietenheim Der Gemeinderat der Stadt Dietenheim hat am 15.04.2024 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans “Tankstelle im Bereich Gewerbegebiet Süd I“ beschlossen. den gesamten Ausschreibungstext finden Sie hier (308,8 KB) 18.04.2024 gesiegelt am 18.04.2024 öffentliche Bekanntmachung von Satzungen Der Gemeinderat der Stadt Dietenheim hat am 15.04.2024 folgende Satzungen/Benutzungsordnung beschlossen: Satzung vom 15. April 2024 zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung AbwS) vom 2. Juni 2014. (869,6 KB) Neufassung der „Satzung über die Benutzung der öffentlichen Spielplätze“ (Spielplatzsatzung) vom 15.04.2024 (187 KB) Benutzungsordnung für die städtischen Freizeitanlagen im außermärkischen Bereich (Freizeitanlagen-Benutzungsordnung) vom 15.04.2024 (144 KB) Die Satzungen/Benutzungsordnung wurden am 19.04.2024 auf der Homepage der Stadt Dietenheim www.dietenheim.de >> Öffentliche Bekanntmachungen öffentlich bekannt gemacht. Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachung können im Rathaus der Stadt Dietenheim, Kämmerei (Abwassersatzung) und im Hauptamt/Ordnungsamt (Spielplatzsatzung und Freizeitanlagen-Benutzungsordnung) während der Öffnungszeiten kostenlos eingesehen werden; sie werden gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch übermittelt (Tel. 07347-96960, E-Mail: stadtverwaltung@dietenheim.de). 05.04.2024 Öffentliche Bekanntmachung von Satzungen gesiegelt am 05.04.2024 Der Gemeinderat der Stadt Dietenheim hat am 19.02.2024 folgende Satzungen beschlossen: • Haushaltssatzung der Stadt Dietenheim für das Haushaltsjahr 2024 (346,9 KB) • Feststellung des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes „Wasserversorgung Dietenheim“ für das Wirtschaftsjahr 2024 (194 KB) • Feststellung des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes „Erneuerbare Energien“ Dietenheim für das Wirtschaftsjahr 2024 (196,1 KB) Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hat mit Erlass vom 19.03.2024 Az 04-902.41/Dietenheim die Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat am 19.02.2024 be-schlossenen Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 und den Wirtschaftsplänen 2024 für die Eigenbetriebe Wasserversorgung und Er-neuerbare Energien (§ 81 GemO) bestätigt. Die Satzungen wurden am 05.04.2024 auf der Homepage der Stadt Dietenheim www.dietenheim.de öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan 2024 der Stadt Dietenheim mit Wirtschaftsplan 2024 „Wasser-versorgung Dietenheim“ und Wirtschaftsplan 2024 “Erneuerbare Energien“ werden gemäß § 81 GemO in der Zeit vom 06. April.2024 bis einschließlich 16. April 2024 bei der Stadtverwaltung Dietenheim, Königstraße 63, Zimmer 110, während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt. Dietenheim, den 05.04.2023 Christopher Eh, Bürgermeister 04.04.2024 Stadt Dietenheim - Alb-Donau-Kreis gesiegelt am 04.04.2024 Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024 Zur Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024 hat der Gemeindewahlausschuss die nachstehend aufgeführten Wahlvorschläge zugelassen. Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen, die im Gemeinderat bereits vertreten sind, richtet sich die Reihenfolge nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten regelmäßigen Wahl. Die übrigen Wahlvorschläge folgen in der Reihenfolge ihres Eingangs. (§ 18 Abs. 4 KomWO). alle Wahlvorschläge finden Sie hier (91,8 KB) 20.03.2024 gesiegelt am 20.03.2024Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Wohnpark Amann-Gelände - 1. Änderung“ in Dietenheimden gesamten Ausschreibungstext finden Sie hier (589,9 KB) 01.02.2024 Öffentliche Bekanntmachung gesiegelt am 01.02.2024 Änderung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Dietenheim zur Ausweisung zweier gewerblicher Bauflächen mit der Bezeichnung „Durchgang/ Weiden“ und „Flachsäcker-Erweiterung“ und gleichzeitiger Rücknahme eines flächenmäßig ähnlich großen Teils der gewerblichen Baufläche „Teilaufhebung Unteres Grieß“ (Flächentausch) in der Gemeinde Balzheim auf Gemarkung Unterbalzheimden gesamten Ausschreibungstext finden Sie hier (80,6 KB) 22.01.2024 Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024 den gesamten Text der Bekanntmachung finden Sie hier (6,328 MB) gesiegelt am 22.01.2024 08.01.2024 Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen anlässlich der Europa - und Kommunalwahl am 09.06.2024 Sie haben gemäß § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt; er gilt bis zu seinem Widerruf. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich – nicht telefonisch – bei der Stadt Dietenheim, Bürgerdienste, Königstraße 63 oder bei der Ortsverwaltung Regglisweiler, Herrenweiher 2, 89165 Dietenheim eingelegt werden. hier finden Sie den entsprechenden Text nochmal gesiegelt (56,4 KB) 27.12.2023 a) Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet „Gewerbe- und Wohnpark Amann-Gelände – 1. Änderung“ in Dietenheim gesiegelt am 27.12.2023 (den vollständigen Text finden Sie hier) (365,4 KB) b) Auslegungsbeschluss des Bebauungsplanes für das Gebiet „Gewerbe- und Wohnpark Amann-Gelände – 1. Änderung“ in Dietenheim gesiegelt am 27.12.2023 (den vollständigen Text finden Sie hier) (2,279 MB) 01 Aufstellungsbeschluss (den Text finden Sie hier) (45,4 KB) 02 Zeichnerischer Teil (den Text finden Sie hier) (1,459 MB) 03 Textliche Festsetzung (den Text finden Sie hier) (169,3 KB) 04 Örtliche Bauvorschriften (den Text finden Sie hier) (128,6 KB) 05 Begründung (den Text finden Sie hier) (330 KB) 22.11.2023 öffentliche Bekanntmachung über den Aufstellungsbeschluss - Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit - gesiegelt am 22.11.2023 1 (1,165 MB). Bebauungsplanvorentwurf „Nesselbosch II“ (1,165 MB) 2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplanvorentwurf „Nesselbosch II“ (1,165 MB) 17.11.2023 gesiegelt am 17.11.2023 Der Gemeinderat der Stadt Dietenheim hat am 13.11.2023 folgende Satzungen beschlossen: 4. Satzung vom 13. November 2023 zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung AbwS) vom 2. Juni 2014 (688,3 KB) 4. Satzung vom 13. November 2023 zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Wasserversorgung Dietenheim “vom 25.03.1994 (649,8 KB) 1. Satzung vom 13.November 2023 zur Änderung der „Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung -WVS) der Stadt Dietenheim“ vom 27.04.1998 (1,046 MB) Die Satzungen wurden am 17.11.2023 auf der Homepage der Stadt Dietenheim www.dietenheim.de öffentlich bekannt gemacht. Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachung können im Rathaus der Stadt Dietenheim, Kämmerei während der Öffnungszeiten kostenlos eingesehen werden; sie werden gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch übermittelt (Tel. 07347-969640). Dietenheim, den 17.11.2023 Christopher Eh, Bürgermeister 11.11.2023 Öffentliche Bekanntmachung gesiegelt am 10.11.2023 Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Dietenheim hat am 18.10.2023 in öffentlicher Sitzung - die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Jahr 2023 (376,5 KB) beschlossen und den Jahresabschluss für das Jahr 2022 (355,2 KB) festgestellt. Der Haushaltsplan 2023 liegt gemäß § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung in der Zeit vom 09.11.2023 – 19.11.2023 je einschließlich, im Rathaus Dietenheim, Zimmer 110, während der üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. Der Jahresabschluss 2022 mit Rechenschaftsbericht liegt gem. § 95b Abs. 3 der Gemeindeordnung in der Zeit vom 09.11.2023 – 19.11.2023, je einschließlich im Rathaus Dietenheim, Zimmer 110, während der üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. Dietenheim, den 09.11.2023 Christopher Eh Verbandsvorsitzender 23.10.2023 Gemeindeverwaltungsverband Dietenheim gesiegelt 23.10.2023 AufstellungsbeschlussFrühzeitige Beteiligung der ÖffentlichkeitÄnderung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Dietenheim zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaikanlage mit der Bezeichnung „Beckenghau“ in der Stadt Dietenheim auf Gemarkung Regglisweiler den gesamten Text finden Sie hier (691,8 KB) den Plan finden Sie hier (854,7 KB) Begründung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverban-des Dietenheim zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Zweckbestimmung Freiflächenphoto-voltaikanlage mit der Bezeichnung „Beckenghau“ in der Stadt Dietenheim auf Gemarkung Regglisweiler finden Sie hier (882,4 KB) Lageplan zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverband Dietenheim - finden Sie hier (414 KB) 23.10.23 Öffentliche Bekanntmachung gesiegelt 23.10.2023 Entwurfsbeschluss- Beteiligung der Öffentlichkeit - Änderung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Dietenheim zur Ausweisung von Wohn- und gemischten Bauflächen mit der Bezeichnung „Wangen Nord“ in der Gemeinde Illerrieden auf Gemarkung Wangen und gleichzeitiger Rücknahme von Wohn- und gemischten Bauflächen (Flächentausch) in der Gemeinde Illerrieden auf den Gemarkungen Dorndorf, Illerrieden und Wangenden gesamten Text finden Sie hier (2,533 MB)die Begründung zur 7. Änderung finden Sie hier (1,62 MB)den Umweltbericht finden Sie hier (794 KB)den Lageplan finden Sie hier (4,16 MB)Stellungnahmen und Behandlung der Stellungnahmen finden Sie hier (392,9 KB) 20.10.2023 Gemeindeverwaltungsverband Dietenheim Alb-Donau-Kreis Satzung vom 18.10.2023 zur 1. Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 07.07.2021 die gesamte Satzungsänderung finden Sie hier (97,1 KB) gesiegelt am 20.10.2023 29.09.2023 Die Stadt Dietenheim schreibt folgende Arbeiten auf der Grundlage der VOB öffentlich aus: Bauvorhaben: Kanalsanierung 2024 – 2025 in Dietenheim, ST Regglisweiler die gesamte gesiegelte Ausschreibung finden Sie hier (71,7 KB) 23.08.2023 Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2023 (5,672 MB) 03.08.2023 Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht 2022 der Stadt Dietenheim (1,277 MB) Jahresabschluss 2022 der Stadt Dietenheim (1,337 MB) Jahresabschluss Erneuerbare Energien 2022 der Stadt Dietenheim (1,598 MB) Jahresabschluss Wasserversorgung 2022 der Stadt Dietenheim (1,942 MB) 28.07.2023 Rechenschaftsbericht und Jahresabschluss 2021 der Stadt Dietenheim (den Text finden Sie hier) (2,755 MB) gesiegelt am 28.07.2023 Jahresabschluss 2021 die Zahlenaufstellung finden Sie hier (18,724 MB) Eigenbetrieb Wasserversorgung Stadt Dietenheim - Bericht über die Erstellung des Jahresabschlussen zum 31.12.2021 (den Text finden Sie hier (3,94 MB)) Eigenbetrieb Erneuerbare Energien Dietenheim - Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2021 (den Text finden Sie hier (4,193 MB)) 03.08.2023 Rechenschaftsbericht und Jahresabschluss 2020 der Stadt Dietenheim (1,266 MB) Jahresabschluss 2020 Wasserversorgung der Stadt Dietenheim (2,271 MB) Jahresabschluss 2020 Eigenbetrieb Erneuerbare Energien der Stadt Dietenheim (14,3 KB) 18.07.2023 Satzungvom 17.07.2023 zur 1. Änderung der Satzungüber die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeitvom 26.06.2017den genauen Wortlaut finden Sie hier (91 KB) die Satzung wurde am 18.07.2023 gesiegelt eingestellt 06.07.2023 Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)Ausschreibung Jahresprogramm 2024 Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat das Jahresprogramm 2024 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) mit Bekanntmachung vom 26. Mai 2023 im Staatsanzeiger ausgeschrieben. Das ELR Mit dem ELR hat das Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden geschaffen. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten ermöglichen, eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Ziel des Jahresprogramms 2024 ist, Impulse zur innerörtlichen Entwicklung und Aktivierung der Ortskerne zu setzen und dabei auch den Klimaschutz zu berücksichtigen. Daher wird die Nutzung vorhandener Bausubstanz besonders gefördert. Zudem sind ab diesem Programmjahr Neubauprojekte in den Förderschwerpunkten Innenentwicklung/Wohnen, Arbeiten und Gemeinschaftseinrichtungen nur noch förderfähig, sofern die Tragwerkskonstruktion überwiegend aus einem CO2-speichernden Material (z.B. Holz) besteht. Projektträger und Zuwendungsempfangende können neben den Kommunen beispielsweise auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein. Wo liegen die Förderschwerpunkte? Im Förderschwerpunkt Grundversorgung steht die Sicherung der örtlichen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen Bedarfs im Vordergrund. Gefördert werden unter anderem Dorfgasthäuser, Dorfläden, Metzgereien, Bäckereien und Handwerksbetriebe. Zur Grundversorgung können auch Arztpraxen, Apotheken und andere Dienstleistungen im Gesundheitsbereich gehören. Investitionen von Kleinstunternehmen der Grundversorgung und für Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen können mit einem erhöhten Fördersatz von bis zu 30 % (ggf. 35 % bei zusätzlichem CO2-Speicherzuschlag) gefördert werden. Im Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung werden die Erhaltung und Stärkung der Ortskerne insbesondere durch Umnutzung vorhandener Bausubstanz, Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierungen), innerörtliche Nachverdichtung (ortsbildprägende Neubauten unter Verwendung CO2-speichernder Baustoffe), Verbesserung des Wohnumfeldes, Entflechtung unverträglicher Gemengelagen sowie die Neuordnung mit Baureifmachung von Grundstücken gefördert. Bei eigengenutzten wohnraumbezogenen Projekten liegt der Regelfördersatz bei 30 %. Der Höchstbetrag pro Wohneinheit beträgt bei Modernisierungen, Umbauten und Aufstockungen 50.000 €, bei Umnutzungen bis zu 60.000 €. Neubauten in Baulücken werden mit bis zu 30.000 € gefördert. Für den Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung wird etwa die Hälfte der im Jahresprogramm 2024 zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt. Neu ist die Möglichkeit, Projekte auch in Baugebieten der 70er-Jahre zu fördern, sofern das Wohngebiet direkt oder über ältere Bebauung mit der Ortsmitte verbunden ist. Im Förderschwerpunkt Arbeiten werden vorrangig Projekte unterstützt, die zur Umnutzung oder Weiterentwicklung vorhandener Bausubstanz beitragen. Auch die Entflechtung störender Gemengelagen im Ortskern ist ein wichtiges Förderziel. Gefragt sind Projekte von kleinen und mittleren Unternehmen, die zum Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur sowie zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen beitragen. CO2-Speicherzuschlag Wer bei Projekten überwiegend ressourcenschonende, CO2 bindende Baustoffe im Tragwerk wie z.B. Holz einsetzt, kann in definierten Fällen einen Förderzuschlag von 5 %-Punkten auf den Regelfördersatz und eine erhöhte Maximalförderung bekommen, sofern dies nach beihilferechtlichen Bestimmungen möglich ist. Antragsverfahren Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm können ausschließlich von den Städten/Gemeinden gestellt werden. Diese Aufnahmeanträge enthalten auch die privaten Projekte. Das MLR entscheidet im Frühjahr 2024 über die Aufnahme in das ELR. Daher ist es notwendig, dass die Unterlagen zu den privaten Projekten bis spätestens 15.09.2023 bei der Stadt Dietenheim vorliegen. Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, so wenden Sie sich an Herrn Merk, Tel. 07347 969650, E-Mail: jonas.merk@dietenheim.de, um die erforderlichen Unterlagen abzustimmen. Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die vor der Programmentscheidung im Jahr 2024 nicht begonnen sind und im Jahr der Förderentscheidung begonnen werden. Weitere Informationen über die Fördervorrausetzungen, die Förderhöhe und das Verfahren zur Antragstellung finden Sie unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/ oder unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/seiten/elr-antragstellung/ 16.06.2023 Konzeptausschreibung Seniorenwohnen Wainer Straße 16, Flst. Nr. 50/7 auf der Gemarkung Dietenheim den gesamten Ausscheibungstext finden Sie hier (281,8 KB) 15.06.2023 Satzung vom 12.06.2023 zur 4. Änderung der S a t z u n g vom 22.06.2015über die Rahmenbetreuung sowie die Ferienbetreuung an den Grundschulen und SBBZ-Lernen in der Stadt Dietenheim(Schul- und Ferienbetreuungs-Satzung) (gesiegelt am 15.06.2023) die gesamte Satzung finden Sie hier (115,4 KB) 13.06.2023 4. Satzung vom 12. Juni 2023 zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Bodenaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt (Bauschuttsatzung) vom 25. November 1996 in der ab 01. Januar 1997 gültigen Fassung hier finden Sie die neue Fassung vom 12.06.2023 gesiegelt am 13.06.2023 (1021 KB) 13.06.2023 Die Stadt Dietenheim schreibt folgende Bauleistungen nach VOB öffentlichen aus: 1. Zimmererarbeiten für Foyer Sporthalle (102,2 KB) 2. Dietenheim Rohbauarbeiten Sporthalle Dietenheim (102,3 KB) Die gesamten Ausschreibungstexte der einzelnen Gewerke sind als .pdf hinterlegt. 30.05.2023 Öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste für Schöffen Die vom Gemeinderat der Stadt Dietenheim am 15.05.2023 beschlossene Vorschlagsliste zur Schöffenwahl für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 liegt in der Zeit vom 30.05.2023 bis 02.06.2023 je einschließlich bei der Stadtverwaltung – Hauptamt, Zimmer 103, Königstraße 63, 89165 Dietenheim – während der Besuchszeiten öffentlich auf. Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in der Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten (§ 37 GVG). 13.04.2023 Der Gemeinderat der Stadt Dietenheim hat am 27.02.2023 folgende Satzungen beschlossen: - Haushaltssatzung der Stadt Dietenheim für das Haushaltsjahr 2023 (634,6 KB) - Feststellung des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes „Wasserversorgung Dietenheim“ für das Wirtschaftsjahr 2023 (634,6 KB) - Feststellung des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes „Erneuerbare Energien“ Dietenheim für das Wirtschaftsjahr 2023 (634,6 KB) (634,6 KB) Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hat mit Erlass vom 31.03.2022 Az 04-902.41/Dietenheim die Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat am 27.02.2023 beschlossenen Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 und den Wirtschaftsplänen für die Eigenbetriebe Wasserversorgung und Erneuerbare Energien (§ 81 GemO) bestätigt. Der Haushaltsplan 2023 der Stadt Dietenheim mit Wirtschaftsplan 2023 „Wasserversorgung Dietenheim“ und Wirtschaftsplan 2023 “Erneuerbare Energien“ werden gemäß § 81 GemO in der Zeit vom 14. April.2023 bis einschließlich 24. April 2023 bei der Stadtverwaltung Dietenheim, Königstraße 63, Zimmer 110, während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt. Dietenheim, den 13.04.2023 Christopher Eh, Bürgermeister 13.03.2023 Gewerbe- und Wohnpark Amann in Dietenheim – Verkauf eines Grundstückes für eine Mischnutzung im Gebotsverfahren den Ausschreibungstext mit den entsprechenden Lageplänen finden Sie hier (1,069 MB) 06.03.2023 Öffentliche Bekanntmachung einer Satzung Der Gemeinderat der Stadt Dietenheim hat am 27.02.2023 folgende Satzung beschlossen: Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Stundungszinsen Die Satzung wurde gesiegelt am 06.03.2023 hier (583,6 KB) öffentlich bekannt gemacht (583,6 KB). Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachung können im Rathaus der Stadt Dietenheim, Fachbereich Finanzen, während der Öffnungszeiten kostenlos eingesehen werden; sie werden gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch übermittelt (Tel. 07347-9696-40). Dietenheim, den 03.03.2023 Christopher Eh, Bürgermeister 24.01.2023 Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten der Satzungen Bebauungsplan „Walteräcker“ Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Walteräcker“ Stadt Dietenheim, Gemarkung Regglisweiler, Alb-Donau-Kreisgesiegelt am 24.01.2023hier finden Sie den Text mit Plan zur Veröffentlichung (3,143 MB) 14.12.2022 Satzung vom 12.12.2022 zur 4. Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünftenvom 16.03.2015den gesamten Wortlaut finden Sie hier (101,1 KB) - gesiegelt am 14.12.2022 14.12.2022 Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§2b UStG-Anpassungs-Satzung) den gesamten Wortlaut der Satzung finden Sie hier (1,482 MB) gesiegelt am 14.12.2022 31.10.2022 Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan „Solarpark Beckenghau II“ Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Solarpark Beckenghau II“ Stadt Dietenheim, Gemarkung Regglisweilerden gesamten Text mit Lageplan finden Sie hier (810 KB) gesiegelt am 31.10.2022 26.10.2022 Rechtsverordnungvom 17.10.2022über die Verkürzung der Sperrzeit in Dietenheim in der Nacht des „Gompigen Donnerstag“ auf den folgenden Freitagdie gesiegelte komplette Satzung finden Sie hier (78,8 KB) 20.10.2022 Der Gemeinderat der Stadt Dietenheim hat am 17.10.2022 folgende Satzung beschlossen: Satzung vom 17.10.2022 zur Aufhebung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) der Stadt Dietenheim. Die Satzung wurde am 20.10.2022 hier öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. die gesiegelte Satzung können Sie hier einsehen (569,2 KB) 04.10.2022 3. Satzung vom 19.September 2022 zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Wasserversorgung Dietenheim“ vom 25.03.1994 die komplette Satzungsänderung finden Sie hier (81,9 KB) 04.10.2022 2. Satzung vom 19.September 2022 zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Erneuerbare Energien Dietenheim“ vom 17.12.2012 die komplette Satzung finden Sie hier (87,1 KB) 29.09.2022 Haushaltssatzung des Abwasserzweckverbandes "Mittleres Illertal" Landkreis Neu-Ulm für das Haushaltsjahr 2022 die Satzung können Sie hier einsehen (79,5 KB) 29.09.2022 Zweckverband "Musikschule Iller-Weihung" Satzung zur 1. Änderung der Gebührensatzung für die Musikschule Iller-Weihungvom 20.09.2022 Aufgrund § 5 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg (KAG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat die Verbandsversammlung am 20.09.2022 folgende Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Musikschule Iller-Weihung vom 09.05.2019 beschlossen die gesamte Gebühensatzung finden Sie hier (104,6 KB) gesiegelt am 29.09.2022 29.09.2022 Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben Stadt Illertissen Dorferneuerung Jedesheim IV Stadt Illertissen, Landkreis Neu-Ulm Neuwahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellver-treter (§ 21 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG -, Art. 4 Abs. 3 Satz 1, 2 und 5 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG -) Bekanntmachung und Ladung Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet Jedesheim IV gehörenden Grundstücke und die ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten werden hiermit zur Teilnehmerversammlung geladen. Die Versammlung ist öffent-lich. Daher können auch interessierte Bürgerinnen und Bürger, die nicht Teilnehmer sind, die Versammlung besuchen. Diese findet unter der Leitung des Amtes für Ländliche Entwicklung Schwa-ben statt am: Mittwoch, 19.10.2022, um 19:30 Uhr, Ort: Musikerheim bei der Gemeindehalle Jedesheim, Am Anger 10, 89257 Illertissen. die gesamte Einladung finden Sie hier (106,5 KB) 15.08.2022 Satzung vom 25.07.2022zur 3. Änderung derSatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünftenvom 16.03.2015den gesamten Wortlaut finden Sie hier (115,5 KB)gesiegelt am 15.08.2022 04.08.2022 Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Dietenheim hat am 26. Juli 2022 in öffentlicher Sitzung die Haushaltssatzung für das Jahr 2022 für den Gemeindeverwaltungsverband Dietenheim beschlossen Haushaltssatzung 2022 GVV Dietenheim (431,6 KB) Jahresabschluss 2021 GVV (630,3 KB) 04.08.2022 Gemeindeverwaltungsverband Dietenheim den, 04.08.2022 Alb-Donau-Kreis Öffentliche Bekanntmachung AufstellungsbeschlussFrühzeitige Beteiligung der ÖffentlichkeitÄnderung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Dietenheim zur Ausweisung einer Wohnbaufläche mit der Bezeichnung „Wangen Nord“ in der Gemeinde Illerrieden auf Gemarkung Wangen und gleichzeitiger Rücknahme flächenmäßig gleich großer Teile von Wohnbauflächen (Flächentausch) in der Gemeinde Illerrieden auf den Gemarkungen Dorndorf, Illerrieden und Wangen hier finden Sie den vollständigen Text der Bekanntmachung (198,6 KB) Begründung zur 7. Änderung (2,643 MB) 7. Änderung Wangen Nord (4,126 MB) 04.08.2022 Gemeindeverwaltungsverband Dietenheim Alb-Donau-Kreis den, 04.08.2022 Öffentliche Bekanntmachung Beteiligung der Öffentlichkeit Öffentliche Auslegung Änderung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Dietenheim zur Ausweisung zweier gewerblicher Bauflächen mit der Bezeichnung „Durchgang/ Weiden“ und „Flachsäcker-Erweiterung“ und gleichzeitiger Rücknahme eines flächenmäßig ähnlich großen Teils der gewerblichen Baufläche „Teilaufhebung Unteres Grieß“ (Flächentausch) in der Gemeinde Balzheim auf Gemarkung Unterbalzheimhier finden Sie den vollständigen Bekanntmachungstext (390,9 KB)Begründung zur 6. Änderung (944,2 KB) 6. Änderung Unteres Gries (766,9 KB)Stellungnahmen und Behandlung von Stellungnahmen (345,4 KB) Umweltbericht zur 6. Änderung (1,651 MB) 10.06.2022 Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan "Gewerbe- und Wohnpark Amann-Gelände" mit Änderung der Bebauungspläne "Faulpelzreute 2" und "Weidach 3" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Hier (394,3 KB) finden Sie den den Satzungsbeschluss Plan (4,351 MB) Texteil (1,879 MB) zum Plan 23.05.2022 Stadt DietenheimLandkreis Alb-Donau Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung). Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 6. Oktober 2020 (GBl. 2020, 735, ber. S. 1092) wird mit Zustimmung des Gemeinderats vom 16.05.2022 verordnet: den gesamten gesiegelten Textinhalt finden Sie hier (211,5 KB) - 20.05.2022 Erneuter AufstellungsbeschlussAuslegungsbeschlussBeteiligung der Öffentlichkeit Bebauungsplanentwurf „Walteräcker“ Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplanentwurf „Walteräcker“ Stadt Dietenheim, Gemarkung Regglisweiler, Alb-Donau-Kreis1 gesiegelter Bekanntmachungstext vom 20.05.2022 (3,162 MB)2 Planzeichnung (Entwurf Teil A) M 1 - 500 vom 16.05.2022 (4,466 MB)3 Schriftlicher Teil des Bebauungsplanes (Teil B) vom 16.05.2022 (1,793 MB)4 Vertiefende Erhebungen Artenschutz (saP) von 9-2021 (493,5 KB)5 Ermittlung betroffener Umweltbelange vom 16.05.2022 (2,227 MB)6 Potentialabschätzung Artenschutz von 03-2020 (755,7 KB)7 Stellungnahmen und Behandlung der Stellungnahmen vom 16.05.2022 (334,3 KB)8 Begründung des Bebauungsplanes vom 16.05.2022 (2,467 MB) 22.04.2022 Öffentliche Bekanntmachung einer Satzung Der Gemeinderat der Stadt Dietenheim hat am 11.04.2022 folgende Satzung beschlossen: Satzung zur 5. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtkern III“ vom 16.12.2013 Die Satzungen wurden am 22.04.2022 auf der Homepage der Stadt Dietenheim www.dietenheim.de öffentlich bekannt gemacht und kann hier eingesehen (3,228 MB) werden . Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachung können im Rathaus der Stadt Dietenheim, Kämmerei während der Öffnungszeiten kostenlos eingesehen werden; sie werden gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch übermittelt (Tel. 07347-969640). Dietenheim, den 21.04.2022 Christopher Eh, Bürgermeister 13.04.2022 Öffentliche Bekanntmachung von Satzungen Der Gemeinderat der Stadt Dietenheim hat am 21.02.2022 folgende Satzungen beschlossen: - Haushaltssatzung der Stadt Dietenheim für das Haushaltsjahr 2022 - Feststellung des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes „Wasserversorgung Dietenheim“ für das Wirtschaftsjahr 2022 - Feststellung des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes „Erneuerbare Energien“ Dietenheim für das Wirtschaftsjahr 2022 Die Satzungen wurden am 13.04.2022 auf der Homepage der Stadt Dietenheim www.dietenheim.de öffentlich bekannt gemacht. und finden diese hier (139,1 KB) 18.03.2022 Bebauungsplan "Gewerbe- und Wohnpark Amann-Gelände" mit Änderung der Bebauungspläne "Faulpelzreute 2" und "Weidach 3" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu weitere Anlagen: 1 Text gesiegelt (77,6 KB) 2 Bebauungsplan (3,654 MB) 3 Entwurf Texteil zum Bebauungsplan (1,948 MB) 4 Träger öffentlicher Belange (197,2 KB) 5 TöB-Stellungnahmen des LGRB – Merkblatt für Planungsträger (371,1 KB) 6 Höhenbetrachtung Gelände (624,6 KB) 27.01.2022 STADT DIETENHEIM Alb-Donau-Kreis Die Stadt Dietenheim schreibt folgende Arbeiten auf der Grundlage der VOB öffentlich aus: Bauvorhaben: A. Erschließung GWG „Süd I“ in Dietenheim Kanalisation, Wasserversorgung, Straßenbau B. Erschließung „Gewerbe- und Wohnpark Amann-Gelände“ in Dietenheim Kanalisation, Wasserversorgung, Straßenbau Alle weiteren Leistungsangaben und Einzelheiten können Sie nachlesen im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg in der Ausgabe am 28.01.2022 und finden Sie hier (71,5 KB) Dietenheim, 29. Januar 2022 gez. Christopher Eh Ing.-Büro WASSERMÜLLER ULM GmbH Bürgermeister Hörvelsinger Weg 44, 89081 Ulm 23.12.2021 Öffentliche BekanntmachungBeteiligung der ÖffentlichkeitÖffentliche Auslegung Bebauungsplan "Gewerbe- und Wohnpark Amann-Gelände" mit Ände-rung der Bebauungspläne "Faulpelzreute 2" und "Weidach 3" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu finden Sie hier (77,9 KB) den Plan finden Sie hier (228,6 KB) 26.11.2021 Start des Bauplatzvergabeverfahrens „Oberer Wangener Weg II“den gesamten Ausschreibungstext finden Sie hier (51,6 KB) 24.11.2021 Rechenschaftsbericht und Jahresabschluss 2019 der Stadt Dietenheim Das gesamte Dokument finden Sie hier (3,336 MB) a) Eigenbetrieb Wasserversorgung - finden Sie hier (8,152 MB) b) Eigenbetrieb Erneuerbare Energien - finden Sie hier (7,355 MB) 26.10.2021 Satzung vom 18. Oktober 2021 zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung AbwS) vom 2. Juni 2014Das gesamte Dokument finden Sie hier (53,4 KB) 26.10.2021 AUFHEBUNGSSATZUNG zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 13.05.1991 mit Änderung vom 16.07.2001Das gesamte Dokument finden Sie hier (64,2 KB) 09.09.2021 Wahlbekanntmachung vom 07.09.2021 zur Bundestagswahl. Das Dokument finden Sie hier. (71,5 KB) 09.09.2021 Repräsentativen Wahlstatistik zur Bundestagswahl 2021 und Hinweis auf amtliche Stimmzettel. Das Dokument finden Sie hier. (54 KB) 23.08.2021 Vereinbarung zur Beendigung der Aufgabenübertragung (Wertstoffhof - Bauschuttdeponie Beckenghau) (gesiegelt) hier (757,9 KB) können Sie die Vereinbarung einsehen 12.08.2021 Bekanntmachung der Stadtverwaltung Dietenheim über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 26. September 2021Das gesamte Dokument finden Sie hier (88,8 KB) 05.08.2021 Inkrafttreten der Satzung "Meisters Reute 3" den gesamten Text finden Sie hier (2,882 MB) 27.07.2021 Haushaltssatzung des GVV Dietenheim für das Haushaltsjahr 2021 Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung am 07.07.2021 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 beschlossen. Die Gesamtplanung finden Sie hier (81,2 KB) 27.07.2021 Jahresrechnung 2020 des Gemeindeverwaltungsverbandes DietenheimAufgrund von § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat die Mitgliederversammlung des GVV Dietenheim am 07.Juli 2021 den Jahresabschluss 2020 mit Rechenschaftsbericht festgestellt. Das Gesamtergebnisrechnung finden Sie hier (97,6 KB) 27.07.2021 Jahresrechnung 2019 des Gemeindeverwaltungsverbandes DietenheimAufgrund von § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat die Mitgliederversammlung des GVV Dietenheim am 07.Juli 2021 den Jahresabschluss 2019 mit Rechenschaftsbericht festgestellt. das Gesamtergebnisrechnung finden Sie hie (106,2 KB)r 14.07.2021 Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten der Satzungen 1. Bebauungsplan 3. Änderung „Öschbächle“,2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan 3. Änderung „Öschbächle“,Stadt Dietenheimhier der bekanntzumachende Text (1,865 MB) dazu (gesiegelt)1. Planzeichnung (1,865 MB)2. Schriftlicher Teil (167 KB) 14.07.2021 - Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit - (gesiegelt) Bebauungsplanvorentwurf „Hinter den Gärten I“, Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplanvorentwurf „Hinter den Gärten I“,Stadt Dietenheim,Gemarkung Dietenheimhier ersehen Sie den ganzen Bekanntmachungstext (3,239 MB)1. Planzeichnungen (4,495 MB) Entwurf, Plan Nr. 2 vom 12.07.20212. Vorentwurf Schriftlicher Teil (1,045 MB) zum Bebauungsplan3. Vorentwurf Begründung zum Bebauungsplan (398,5 KB) vom 12.07.20214. Umweltinformation mit artenschutzrechtlicher Prüfung (946,9 KB) zum Bebauungsplan vom 11.06.20215. Potentialabschätzung Artenschutz (533,4 KB) vom Dezember 2020 14.07.2021 Satzung (gesiegelt)vom 12.07.2021zur 3. Änderungder S a t z u n gvom 22.06.2015über die Rahmenbetreuung sowie die Ferienbetreuungan den Grundschulen und SBBZ-Lernen in der Stadt Dietenheim(Schul- und Ferienbetreuungs-Satzung) den ganzen Wortlaut finden Sie hier (104,8 KB) 09.07.2021 Öffentliche Bekanntmachung 09.07.2021 Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverband Dietenheim hat in seiner Sitzung am 07.07.2021 Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (gesiegelt und hier (123,3 KB) einsehbar) Die Satzung vom 07.07.2021zur 1. Änderung der Verbandssatzung des GVV Dietenheim in der Fassung vom 15.05.2017 (gesiegelt und hier (132,2 KB) einsehbar) beschlossen Die Satzungen wurden am 09.07.2021 auf der Homepage der Stadt Dietenheim www.dietenheim.de - öffentlich bekannt gemacht. 01.07.2021 Öffentliche Bekanntmachung Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit Bebauungsplan "Gewerbe- und Wohnpark Amann-Gelände" mit Änderung der Bebauungspläne "Faulpelzreute 2" und "Weidach 3" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie Berichtigung des Flächennutzungsplanes für diesen BereichHier finden Sie folgende Unterlagen:den veröffentlichten Text dazu (248,4 KB)01 Topogr. Karte (837 KB)02 Luftbild (6,3 MB)03 Ausschnitt Flächennutzungsplan (5,845 MB)04 Änderung für BBauPläne "Faulpelzreute 2 und Weidach 3" - hier Plan 1 (1,624 MB)05 hier Plan 2 (10,306 MB) hier Plan 3 (316,6 KB)06 Städtebaulicher Entwurf (4,91 MB)07 Kurzbericht Gelände (861,1 KB)08 Bericht Bibervorkommen auf dem Gelände (384,9 KB)09 Reptilienvorkommen Gelände (2,51 MB)10 Lageplan Reptilienvorkommen (6,724 MB) 21.06.2021 Zweckverband Wasserversorgung Illergruppe Sitz: Illerrieden Feststellung des Ergebnisses der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2019 (54 KB) 21.06.2021 Öffentliche Bekanntgabe der Eröffnungsbilanz des Zweckverband Musikschule Iller-Weihung zum Stichtag 01.01.2020 (54,2 KB) 21.06.2021 Haushaltssatzung der Musikschule Iller-Weihung für das Haushaltsjahr 2021 (86,1 KB) 17.06.2021 Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 1. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Süd I" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu. Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 1. Erweiterung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Süd I und die örtlichen Bauvorschriften hierzu. (88,5 KB) Erweiterung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Süd I - Örtliche Bauvorschriften (4,454 MB) Lageplan Bekanntmachung Satzungsbeschluss zur 1. Erweiterung des Bebauungsplanes (87,9 KB) Plan Gewerbegebiet Süd I (2,019 MB) 09.06.2021 Satzungzur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dietenheim(Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) vom 17.05.2021Dad gesamte Dokument wurde am 09. Juni 2021 auf der Webseite der Stadtverwaltung Dietenheim (www.dietenheim.de) bereitgestellt. Sie finden es hier (166,4 KB) 09.06.2021 SATZUNGüber die Entschädigung der ehrenamtlich tätigenAngehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dietenheim(Feuerwehrentschädigungssatzung FwES) -vom 17.05.2021Das gesamte Dokument wurde am 09. Juni 2021 auf der Webseite der Stadtverwaltung Dietenheim (www.dietenheim.de) bereitgestellt. Sie finden es hier (129,9 KB) 09.06.2021 Satzung für die Feuerwehr mit Abteilungen (Feuerwehrsatzung - FwSAbt)Vom 17.05.2021Das gesamte Dokument wurde am 09. Juni 2021 auf der Webseite der Stadtverwaltung Dietenheim (www.dietenheim.de) bereitgestellt. Sie finden es hier (321,8 KB) 20.05.2021 Der Gemeinderat der Stadt Dietenheim hat am 29.03.2021 folgende Satzungen beschlossen: - Haushaltssatzung der Stadt Dietenheim für das Haushaltsjahr 2021 - Feststellung des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes „Wasserversorgung Dietenheim“ für das Wirtschaftsjahr 2021 - Feststellung des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes „Erneuerbare Energien“ Dietenheim für das Wirtschaftsjahr 2021 Das gesamte Dokument wurde am 20. Mai auf der Webseite der Stadtverwaltung Dietenheim (www.dietenheim.de) bereitgestellt. Sie finden es hier (357,1 KB) 20.05.2021 - Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit - Bebauungsplanvorentwurf „Walteräcker“ Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplanvorentwurf „Walteräcker“ Stadt Dietenheim, Gemarkung Regglisweiler, Alb-Donau-KreisDieses Dokument wurde am 20. Mai 2021 auf der Webseite der Stadtverwaltung Dietenheim (www.dietenheim.de) bereitgestellt. Sie finden es hier (3,147 MB)1. Planzeichnung - Vorentwurf (Teil A), M 1,500, Plan Nr. 9 - finden Sie hier (4,427 MB)2. Schriftlicher Teil des Bebauungsplanes - Vorentwurf (Teil B) - finden Sie hier (1,491 MB)3. Begründung des Bebauungsplanes - Vorentwurf - finden Sie hier (3,771 MB)4. Ermittlung betroffener Umweltbelange - finden Sie hier (2,224 MB)5. Potentialabschätzung Artenschutz - finden Sie hier (755,7 KB)5a. saP Vertiefende Erhebung _Walteräcker - finden sie hier (493,5 KB) 20.05.2021 Auslegungsbeschluss- Öffentliche Auslegung - Bebauungsplanentwurf, „Meisters Reute, 3. Änderung und Erweiterung“, Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplanentwurf „Meisters Reute, 3. Änderung und Erweiterung“,Stadt DietenheimDieses Dokument wurde am 20. Mai 2021 auf der Webseite der Stadtverwaltung Dietenheim (www.dietenheim.de) bereitgestellt. Sie finden es hier (2,897 MB)1. Ermittlung der Umweltbelange Index 2 - finden Sie hier (1,25 MB)2 . Artenschutzrechtliche Begehung und Stellungnahme - finden Sie hier (1,354 MB)3. Schallschutznachweis für das Projekt Beethovenstraße, Gartenstraße - finden Sie hier (9,002 MB)4. Baugrundbeurteilung und geo- umwelttechnische Beratung - finden Sie hier (18,202 MB)5. Planzeichnung Plan Nr. 4 - finden Sie hier (1,436 MB)6. Schriftlicher Teil zum Bebauungsplan (Teil B) - finden Sie hier (576,6 KB)7. Begründung zum Bebauungsplan - finden Sie hier (583,6 KB) 27.04.2021 Öffentliche Bekanntmachung Der Gemeinderat der Stadt Dietenheim hat am 19.04.2021 die Satzung - Allgemeine Bestimmungen der Stadt Dietenheim über die Zahlung eines Geldbetrags zur Erfüllung der Stellplatzverpflichtung (Stellplatzablösung)beschlossen. Der ganze Wortlaut wurde am 27.04.2021 auf der Homepage der Stadt Dietenheim www.dietenheim.de (Öffentliche Bekanntmachungen) öffentlich bekannt gemacht. Hier sehen Sie den ganzen Wortlaut. (83,4 KB) 08.04.2021 Stadt Dietenheim 29.03.2021Städtebauliche Erneuerungsmaßnahme "Stadtkern III" SATZUNG zur 4. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Stadtkern III" vom 16.12.2013 -------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Der Gemeinderat der Stadt Dietenheim hat aufgrund des § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) und des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in seiner Sitzung am 29.03.2021 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Stadtkern III“ beschlossen: die Satzung finden Sie hier (73 KB) den entsprechenden Übersichtsplan finden Sie hier (574,3 KB) 30.03.2021 Aufstellungsbeschluss und Auslegungsbeschluss vom 29.03.2021 Beteiligung der Öffentlichkeit - Öffentliche Auslegung Bebauungsplanentwurf 3. Änderung „Öschbächle“,Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplanentwurf Änderung „Öschbächle“, Stadt Dietenheim den ausführlichen Text mit Planausschnitt finden Sie hier (1,866 MB) 05.03.2021 Satzung vom 22.02.2021 zur 1. Änderung der Hauptsatzung in der Fassung vom 26.06.2017 Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Dietenheim am 22.02.2021 folgende Satzung zur 1. Änderung der Hauptsatzung in der Fassung vom 26.06.2017 beschlossen:den ausführlichen Text finden Sie hier (63,8 KB) 26.02.2021 Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen anlässlich der Bundestagswahl am 26. September 2021 den vollständigen Text können Sie hier öffnen (47,8 KB) 26.02.2021 Wahlbekanntmachung zur Wahl des Landtags am 14. März 2021 Wahlkreis 64 Ulm den vollständigen Text lesen Sie hier (82,9 KB) 25.02.2021 Aufstellungsbeschluss 1. Bebauungsplan "Meisters Reute", 3. Änderung und Erweiterung 2. Örtliche Bauvorschriften "Meisters Reute", 3. Änderung und Erweiterung Stadt Dietenheim Gemarkung Dietenheim Alb-Donau-Kreis den vollständigen Text finden Sie hier (3,024 MB) 08.02.2021 Bekanntmachungüber das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 14. März 2021 Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl der Stadt Dietenheim wird von 22. Februar bis 26. Februar 2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Dietenheim – Bürgerdienste – Königstraße 63, 89165 Dietenheim, Tel. 07347-9696-0 und Ortsverwaltung Regglisweiler, Herrenweiher 2, Regglisweiler, Tel 07347-3707 für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. lesen Sie hier weiter (95,3 KB) 03.02.2021 Öffentliche Bekanntmachung: Die Verbandsversammlung des GVV Dietenheim hat in der Versammlung am 09.12.2019 die Eröffnungsbilanz des GVV Dietenheim zum 01.01.2019 beschlossen. Die Eröffnungsbilanz finden Sie hier (993,4 KB) Die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2019 des Gemeindeverwaltungsverbands Dietenheim kann im Rathaus der Stadt Dietenheim, Königstraße 63, Kämmerei, in der Zeit vom 08.02.2021 bis zum 15.02.2021 während der Öffnungszeiten nach telefonischer Terminvereinbarung (07347-969640) eingesehen werden. Dietenheim, 05.02.2021 Christopher Eh, Bürgermeister 21.01.2021 Der Gemeinderat der Stadt Dietenheim hat am 26.10.2020 die Eröffnungsbilanz der Stadt Dietenheim zum 01.01.2019 beschlossen. Die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2019 kann im Rathaus der Stadt Dietenheim, Kämmerei, in der Zeit vom 25.01.2021 bis 02.02.2021 während der Öffnungszeiten und nach telefonischer Terminvereinbarung kostenlos eingesehen werden. Die Eröffnungsbilanz finden Sie hier (1,553 MB) 21.01.2021 Gemeinsamer Gutachterausschuss bei der Stadt Ehingen für den gesamten Alb-Donau-Kreis Alle Städte und Gemeinden des Alb-Donau-Kreises haben sich zu einem gemeinsamen Gutachterausschuss mit der Geschäftsstelle bei der Stadt Ehingen zusammengeschlossen. Diese Bündelung der 55 einzelnen Kommunen stärkt die fachliche Kompetenz im Bereich der Grundstücksbewertung, ermöglicht eine qualifiziertere Marktbewertung und lässt eine rechtssichere Ableitung der Bodenrichtwerte zu. Auch die Stadt Dietenheim gehört diesem Gremium an. Der lokale Gutachterausschuss beendete seine Tätigkeiten zum 31. Januar 2021. Ab dem 01. Februar 2021 wird der gemeinsame Gutachterausschuss dessen Aufgaben übernehmen. Die Führung einer Kaufpreissammlung, die Ermittlung von Bodenrichtwerten, die Erstattung von Gutachten, die Erteilung von Auskünften und weitere Verwaltungsaufgaben, wie diese im Baugesetzbuch geregelt sind, werden künftig über den gemeinsamen Gutachterausschuss abgewickelt. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an die dortige Geschäftsstelle: à www.ehingen.de/gemeinsamer-gutachterausschuss Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschuss bei der Stadt Ehingen Lindenstraße 22-24 89574 Ehingen (Donau) Tel. 07391 503-130 E-Mail gutachterausschuss@ehingen.de 1. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses (5,918 MB) 2. Genehmigungsvermerk des RP Tübingen (651,6 KB) 3. Erstreckungssatzung gemeinsamer Gutachterausschuss Stadt Ehingen(Donau) (894,2 KB) 4. Auszug aus der Verwaltungsgebührensatzung (Seite 6) (277,1 KB) 5. Gutachterausschussgebührensatzung (182,5 KB) 30.10.2020 6. Änderung zum Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Dietenheim mit der Berichtigung vom Gebiet "Oberer Wangener Weg II" in Regglisweiler Lageplan (521,4 KB) Begründung zur Änderung (1,4 MB) Umweltbericht (7,813 MB) 30.10.2020 Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung zur 1. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Süd I" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu. (105,1 KB) Lageplan (84,7 KB) Textteil zum Entwurf (4,527 MB) Plan zum Entwurf (2,114 MB) örtliche Bauvorschriften (780,3 KB) TöB - Stellungnahmen der LGRB - Merkblatt für Planungsträger (981,2 KB) Plan der Netze BW (537 KB) 30.10.2020 Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan "Gewerbe- und Wohnpark Amann-Gelände" mit Änderung der Bebauungspläne "Faulpelzreute 2" und "Weidach 3" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu (76,9 KB) Lageplan zum Gelände (421,2 KB) 29.10.2020 Aufstellungsbeschluss (2,39 MB) 1. Bebauungsplan "Hinter den Gärten I" 2. Örtliche Bauvorschriften zu Bebauungsplan "Hinter den Gärten I" 29.10.2020 Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) vom 26.10.2020 (65 KB) 03.08.2020 Rechtsverordnung über den Gemeingebrauch und das Verhalten im Bereich des Baggersees in Dietenheim (721,1 KB) 03.08.2020 Polizeiverordnung zur Begrenzung des örtlichen Alkoholkonsums am Dietenheimer Baggersee vom 27. Juli 2020 (529,1 KB) 30.07.2020 Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom 16.03.2015 - hier 2. Änderung (89,6 KB) 25.06.2020 Polizeiverordnung über die Benutzung des Dietenheimer Baggersees vom 24.06.1996; Änderungsverordnung vom 26.06.2020 über Benutzungszeiten und ein zeitlich begrenztes Verbot für den Konsum von alkoholischen Getränken. (43,9 KB) 25.06.2020 Haushaltssatzung der Stadt Dietenheim für das Haushaltsjahr 2020 und Feststellung des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes „Wasserversorgung Dietenheim“ für das Wirtschaftsjahr 2020 und Feststellung des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes „Erneuerbare Energien“ Dietenheim für das Wirtschaftsjahr 2020 (854,3 KB) 18. Juni 2020 Öffentliche Zustellung/Öffentliche Bekanntmachung Gemäß § 11 des Verwaltungszustellungsgesetzes für Baden-Württemberg 27.05.2020 Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung zur 1. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Süd I" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu. (63,5 KB) 1. Entwurf Textteil zum Plan (2,313 MB) 2. Entwurf zeichnerischer Teil (7,883 MB) 3. Schallschutz-Untersuchungen (1,199 MB) 27.05.2020 Auslegungsbeschluss des Bebauungsplanes„OBERER WANGENER WEG II“ in Dietenheim, OT Regglisweiler (953,6 KB) 1 Entwurf BP OWangener Weg- zeichnerischer Teil (1,285 MB) 2 Entwurf örtl. Bauvorschriften LBO_OWangenerWeg (130,5 KB) 3 Entwurf BP_OWangener Weg-Begründung (1,112 MB) 4 Entwurf BP_OWangenerWeg-textliche Festsetzung - planungsrechtlicher Teil (155,2 KB) 17.03.2020 Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses zur Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin am 15.. März 2020 (23,8 KB) 06.03.2020 Öffentliche Ausschreibung-Bauarbeiten nach VOB/A,§ 12 - Fensterarbeiten - Sanierung des südl. und westl. Gebäudeteils der Gemeinschaftsschule im Illertal, Dietenheim (60,8 KB) 27.02.2020 Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 15. März 2020 (54,2 KB) 20.02.2020 Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Bewerbungen zur Wahl des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin am 15. März 2020 (29,7 KB) 06.02.2019 Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 15. März 2020 und einer etwa erforderlich werdenden Neuwahl am 29. März 2020 (95,9 KB) 06.02.2020 Ausschreibung von Arbeiten nach VOB - L260 - Neuanlage einer Linksabbiegespur OD Regglisweiler (47,6 KB) 24.01.2020 Auflösung der öffentl.rechtl. Vereinbarung über die Einrichtung und den Betrieb der Gemeinschaftssschule-Dietenheim-Illerrieden (44,1 KB) 24.01.2020 Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin (43,5 KB) 10.01.2020 Stellenausschreibung des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Dietenheim (72,8 KB) 18.12.2019 Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Stadtkern III" vom 16.12.2019 (48 KB) 18.12.2019 Anlage zur o.g. Satzung Sanierungsgebiet Stadtkern III vom 16.12.2019 (687,6 KB) 18.12.2019 Aufstellungsbeschluss 1. Bebauungsplan "Walteräcker" - 2. örtliche Bauvoschriften zum Bebauungsplan "Walteräcker" (2,473 MB) 18.12.2019 Bekanntgabe des Beschlusses der Verbandsversammlung des GVV Dietenheim über die Feststellung der Jahresrechung 2018 (34,6 KB) 18.12.2019 Haushaltssatzung des GVV Dietenheim für das Haushaltsjahr 2019 (70,2 KB) 18.12.2019 Haushaltssatzung des GVV Dietenheim für das Haushaltsjahr 2020 (63,4 KB) 05.12.2019 öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Bildung eines einheitlichen Standesamtsbezirks zwischen der Stadt Dietenheim und der Gemeinde Balzheim (78,6 KB) 22.11.2019 2. Satzung vom 18. November 2019 zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung AbwS) vom 02. Juni 2014 (73,6 KB) 05.11.2019 1. Satzung vom 28. Oktober 2019 zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Erneuerbare Energien Dietenheim" vom 17.12.2012 (46,8 KB) 05.11.2019 2. Satzung vom 28. Oktober 2019 zur Änderung der Satzung über die Vermeidung. Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 12. Dezember 2011 (53,7 KB) 09.09.2019 Bekanntmachung Volksbegehren (175,1 KB) 31.07.2019 Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses über die Feststellung der Jahresrechnungen 2018 (93,1 KB) - die Jahresrechnung 2018 für den hoheitlichen Haushalt - die Jahresrechnung 2018 für den Eigenbetrieb "Städtische Wasserversorgung" - die Jahresrechnung 2018 für den Eigenbetrieb "Erneuerbare Energien" 31.07.2019 2. Änderungssatzung zur Schul- und Ferienbetreuungssatzung vom 23.07.2019 (91,6 KB) 28.05.2019 Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Gemeinderates am 26. Mai 2019 (83,4 KB) 09.05.2019 öffentl. Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und der Wahl des Gemeinderats und der Wahl des Kreistags am 26. Mai 2019 (92,8 KB) 02.05.2019 Der Gemeinderat der Stadt Dietenheim hat am 25.03.2019 folgende Satzungen beschlossen: Haushaltssatzung 2019, Wirtschaftsplan Eigenbetrieb Wasserversorgung 2019, Wirtschaftsplan Erneuerbare Energien 2019 (1,019 MB) 23.04.2019 Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes "Oberer Wangener Weg II" in Dietenheim, OT Regglisweiler, - Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses- (174,7 KB) 23.04.2019 Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und für die Wahl des Gemeinderats und des Kreistags sowie die Erteilung von Wahlscheinen für diese Wahlen am 26. Mai 2019 (122,5 KB) 16.04.2019 Erneute öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats am 26. Mai 2019 (59 KB) 08.04.2019 öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderates am 26. Mai 2019 (58,6 KB) 31.01.2019 Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats am 26. Mai 2019 (126,4 KB) 18.12.2018 Friedhofsatzung (4,898 MB) 10.10.2018 Satzung zum 1. BBauPlan, 3. Änderung "Weidach III" (1,754 MB) 23.07.2018 Veröffentlichungsanzeige Hochwasserschutz Gießenbach (92,9 KB) 18.07.2018 Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses über die Feststellung der Jahresrechnung 2017 (374,5 KB) Postanschrift Stadtverwaltung Dietenheim Postfach 1262 89162 Dietenheim E-Mail: Kontakt E-Mail: stadtverwaltung@dietenheim.de Telefon: (0 73 47) 96 96-0 Fax (0 73 47) 96 96-11 96 Öffnungszeiten vormittags Mo. - Do.: 08:00 - 12:00 Uhr Fr.: 08:00 - 13:00 Uhr nachmittags Mo.: 14:00 - 16:00 Uhr Mi.: 16:00 - 18:00 Uhr Di., Do.: nur mit Terminvereinbarung Impressum Datenschutz Cookie-Einstellungen Copyright © 2023 - 2025 | Stadt Dietenheim | powered by Komm.ONE Top

Bauleitplanung: Egesheim

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Das Planungsgebiet liegt auf der Gemarkung Egesheim und befindet sich im Süden des Gemeindegebietes am Ortsausgang Richtung Nusplingen. Der Planbereich grenzt an den Bereich der Gewannbezeichnung „Weiden“ und wird in etwa abgegrenzt durch: Im Norden und Nordosten durch die L433 (Richtung Nusplingen; L 43 ist auf deren Nordseite bebaut). Im Osten und Südosten durch den bestehenden Geltungsbereich „Bebauungsplan Breite“ Im Südwesten durch den bestehenden Geltungsbereich „Bebauungsplan In Weiden“ Im Westen durch die Bebauung der „Kirchgasse (§34-er-Bereich) Im Nordwesten durch den Friedhof Der Geltungsbereiche umfasst eine Fläche von ca. 2,91 ha. Dieser umfasst Grundstücke mit den Flurstücksnummern: 689 tlw., 644, 645, 650 ,651, 652, 653/1, 653/2, 654, 655, 656, 658/1, 658/2, 659/1 tlw., 662, 663, 664, 665, 666, 667 tlw., 704 tlw., 705 tlw., 706, 708 tlw., 709 tlw., 710 tlw., 711 tlw., 712 tlw., 713 tlw., 714 tlw., 715 tlw., 716/1 tlw.,717 tlw., 718 tlw., 719 tlw. Für den Planbereich ist der gemäß Lageplan ausgewiesene Geltungsbereich maßgebend. Er ergibt sich aus dem folgenden Kartenausschnitt: Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB sowie die örtlichen Bauvorschriften im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gem. § 74 Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg in Kraft. Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschl. deren Begründung sowie Umweltbericht, spezielle artenschutzrechtliche Prüfung einschließlich Bestands- und Maßnahmeplan, die während des Verfahrens eingegangenen, umweltbezogenen Stellungnahmen des Landratsamtes Tuttlingen, Regierungspräsidiums Freiburg und Naturparks Obere Donau sowie Informationen und weitergehende Vorschriften können während der Dienstzeiten auf dem Rathaus der Gemeinde Egesheim – Hauptstraße 10, 78592 Egesheim - eingesehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des Baugesetzbuchs (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bebauungspläne und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Nach §4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan - sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind 2. der Bürgermeister den Beschluss nach §43 Gemeindeordnung wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründet, schriftlich geltend gemacht worden ist. Außerdem wird auf die Vorschriften des §44 Abs. 3, Satz 1, 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des §44 Abs. 4 BauGB das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen werden zusätzlich im Internet unter der Adresse www.egesheim.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bebauungsplaene eingestellt. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel vor dem Rathaus in der Zeit von 07. Juli 2023 bis 17. Juli 2023 – je einschließlich. Auf diesen Anschlag wird hiermit hingewiesen. Egesheim, den 06.07.2023 Marquart, Bürgermeister Bebauungsplan "Kleines Öschle" Wdh. 2. Entwurfsoffenlage nach § 3(2) BauGB Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan „kleines Öschle“ Wiederholung 2. Entwurfsoffenlage nach §3 Abs. 2 BauGB Der Gemeinderat der Gemeinde Egesheim hat am 09.12.2021 in öffentlicher Sitzung dem Planentwurf zum Bebauungsplan „kleines Öschle“ für ein allgemeines Wohngebiet (WA) zugestimmt und gleichzeitig beschlossen, diesen nach §3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB sind Bauleitpläne von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen, sobald und soweit dies erforderlich ist. Durch die gemeindliche Entwicklung ist akuter Mangel an Wohnbauflächen vorhanden. Darüber hinaus ist auch für die nähere und weitere Zukunft ein gestiegener Bedarf an solchen Flächen absehbar. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die baurechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, Flächen für „Wohnen“ auszuweisen, um so das Manko beseitigen und der anhaltenden Nachfrage Rechnung tragen zu können. Durch den Bebauungsplan sollen die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung in seinem Geltungsbereich geschaffen werden. Zudem bildet er die Grundlage für die verkehrsgerechte Erschließung des Plangebietes. Das Planungsgebiet liegt auf der Gemarkung Egesheim und befindet sich im Süden des Gemeindegebietes am Ortsausgang Richtung Nusplingen. Der Planbereich grenzt an den Bereich der Gewannbezeichnung „Weiden“ und wird in etwa abgegrenzt durch: Im Norden und Nordosten durch die L433 (Richtung Nusplingen; L 43 ist auf deren Nordseite bebaut). Im Osten und Südosten durch den bestehenden Geltungsbereich „Bebauungsplan Breite“ Im Südwesten durch den bestehenden Geltungsbereich „Bebauungsplan In Weiden“ Im Westen durch die Bebauung der „Kirchgasse (§34-er-Bereich) Im Nordwesten durch den Friedhof Der Geltungsbereiche umfasst eine Fläche von ca. 2,91 ha. Dieser umfasst Grundstücke mit den Flurstücksnummern: 689 tlw., 644, 645, 650 ,651, 652, 653/1, 653/2, 654, 655, 656, 658/1, 658/2, 659/1 tlw., 662, 663, 664, 665, 666, 667 tlw., 704 tlw., 705 tlw., 706, 708 tlw., 709 tlw., 710 tlw., 711 tlw., 712 tlw., 713 tlw., 714 tlw., 715 tlw., 716/1 tlw.,717 tlw., 718 tlw., 719 tlw. Für den Planbereich ist der gemäß Lageplan ausgewiesene Geltungsbereich vom 30.11.2021 maßgebend. Er ergibt sich aus diesem Kartenausschnitt (JPEG-Bilddatei, 77,56 KB, 23.08.2022). Die Entwurfsoffenlage nach §3 Abs. 2 BauGB wird auf Grund vorgetragenen Anregungen mit neuem Veröffentlichungstext nochmals durchgeführt. Die Grundzüge der Entwurfsplanung zur vorherigen Entwurfsoffenlage wurden nicht verändert. Der Entwurf des Bebauungsplanes vom 30.11.2021/15.12.2021, bestehend aus Planzeichnung und Textteil sowie der Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften, bestehend aus der gemeinsamen Planzeichnung und Textteil, mit der gemeinsamen Begründung, der schalltechnischen Untersuchung vom 08.12.2020 und der umweltrelevanten Aspekte, liegen in der Zeit vom Donnerstag, den 01.09.2022 bis einschließlich Freitag, den 30.09.2022 beim Rathaus der Gemeinde Egesheim – Hauptstraße 10, 78592 Egesheim - während der üblichen Dienstzeiten aus. Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie über deren wesentliche Auswirkungen informieren. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist bei der Verwaltung vorgebracht werden. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet unter der Adresse www.egesheim.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bebauungsplaene eingestellt. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und Bestandteil der ausgelegten Unterlagen: Umweltbericht mit Eingriffs-Ausgleichsbilanz und Darstellung der Umweltauswirkungen vom 25.11.2021 mit Bestandsbeschreibungen und -bewertungen sowie Darstellung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen in Form eines Bestands- und eines Maßnahmeplans und Darstellung Planexterner Kompensationsmaßnahmen eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 25.11.2021 mit Erhebung des Artenspektrums, Bewertung des Bestands und Betroffenheit der Arten sowie Schutzmaßnahmen. Die umweltbezogenen Unterlagen wurden vom Büro Fritz & Grossmann Umweltplanung aus Balingen erarbeitet. Zusätzlich sind auch die vom Landratsamt Tuttlingen eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen vom 15.07.2020 und 02.07.2021 mit Hinweisen zu Schutzgebieten, Artenschutz und Eingriffsregelung sowie die Stellungnahme des Naturparks Obere Donau vom 16.06.2020 mit Hinweisen zu Auswirkungen auf Erholungsbelange und den Naturschutzbelangen Bestandteil der ausgelegten Unterlagen. Da bei eingegangenen Anregungen die Verfasser über das Ergebnis der Abwägung (Behandlung der Anregung) informiert werden, sollte der jeweilige Verfasser Namen und Adresse mit angeben. Es wird weiter daraufhin gewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Egesheim, den 25.08.2022 Marquart, Bürgermeister Deckblatt/Inhaltsverzeichnis (PDF-Dokument, 79,00 KB, 02.06.2021) Übersichtsplan - geplante Nutzung (PDF-Dokument, 382,08 KB, 02.06.2021) Teil A (PDF-Dokument, 2,69 MB, 02.06.2021) Teil B (PDF-Dokument, 64,33 KB, 02.06.2021) Begründung (PDF-Dokument, 294,75 KB, 02.06.2021) Lärmgutachten (PDF-Dokument, 2,05 MB, 02.06.2021) Umweltbericht (PDF-Dokument, 1,36 MB, 02.06.2021) Artenschutzrechtliche Prüfung (PDF-Dokument, 4,17 MB, 02.06.2021) Abwägungsergebnis (PDF-Dokument, 342,66 KB, 02.06.2021) Zugang zum Bürger GIS Unter diesem Link können Sie die Bebauungspläne der Gemeinde Egesheim einsehen. Klicken Sie mit der linken Maustaste auf den gewünschten „Umring“ (blaue Umrandung) und Sie erhalten die Information, in welchem Bebauungsplangebiet Ihr ausgewählter Bereich liegt. Bebauungsplan "2. Änderung Letten" Entwurf (PDF-Dokument, 10,6 MB, 06.04.2022) Begründung (PDF-Dokument, 105,00 KB, 06.04.2022) Festsetzungen Planungsrecht (PDF-Dokument, 100,62 KB, 06.04.2022) Festsetzungen Bauordnungsrecht (PDF-Dokument, 99,08 KB, 06.04.2022) Bebauungsplan „1. Änderung Letten-Änderung“ Entwurf (PDF-Dokument, 5,26 MB, 06.04.2022) Begründung (PDF-Dokument, 104,94 KB, 06.04.2022) Festsetzungen Planungsrecht (PDF-Dokument, 100,81 KB, 06.04.2022) Festsetzungen Bauordnungsrecht (PDF-Dokument, 100,81 KB, 06.04.2022) Bebauungsplan "Kleines Öschle" - 2. Entwurfsoffenlage nach §3 (2)BauGB Deckblatt/Inhaltsverzeichnis (PDF-Dokument, 95,88 KB, 18.01.2022) Karte (PDF-Dokument, 234,12 KB, 18.01.2022) Übersichtsplan - geplante Nutzung (PDF-Dokument, 589,70 KB, 18.01.2022) Teil A (PDF-Dokument, 3,32 MB, 18.01.2022) Teil B (PDF-Dokument, 68,73 KB, 18.01.2022) Begründung (PDF-Dokument, 76,44 KB, 18.01.2022) Lärmgutachten (PDF-Dokument, 2,05 MB, 18.01.2022) Umweltbericht (PDF-Dokument, 4,16 MB, 18.01.2022) Artenschutzrechtliche Prüfung (PDF-Dokument, 2,07 MB, 18.01.2022) Bestandsplan (PDF-Dokument, 75,94 KB, 18.01.2022) Maßnahmenplan (PDF-Dokument, 123,16 KB, 18.01.2022) Abwägungsergebnis (PDF-Dokument, 870,62 KB, 18.01.2022) Infobereiche Kontakt Bürgermeisteramt Egesheim Hauptstraße 10 78592 Egesheim Telefonnummer: 07429 931080 Faxnummer: 07429 9310814 info(@)egesheim.de

Bauleitplanung: Billigheim

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Der Flächennutzungsplan (FNP) ist das Instrument, das die langfristigen räumlichen Ziele der Ortsentwicklung für das gesamte Gemeindegebiet darstellt. Nach § 5 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) soll der Flächennutzungsplan "..die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darstellen". Er stellt somit die zukünftige Nutzung der bebauten und bebaubaren sowie der nicht bebauten und auch künftig von Bebauung freizuhaltenden Flächen dar. Der Zeithorizont für die "vorhersehbaren Bedürfnisse der Gemeinde" liegt bei ca. 15 Jahren, d.h. der Flächennutzungsplan bereitet die Planungen vor, die in diesem Zeitraum begonnen und durchgeführt werden können oder bei denen zumindest die planerischen Voraussetzungen langfristig gesichert werden müssen. Der Flächennutzungsplan macht keine Aussagen über den Zeitpunkt der Verwirklichung von Planungsvorhaben; er setzt auch keine Prioritäten für die zeitliche Abfolge der Maßnahmen. Der Flächennutzungsplan stellt u.a. dar, wo neue Wohnbauflächen entstehen sollen wo neue Gewerbeflächen entwickelt werden sollen welche Flächen von Bebauung freigehalten werden sollen welche Aufgaben die Freiräume übernehmen sollen und vieles andere mehr. Aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans ist kein Baurecht ableitbar. Dies ist die Aufgabe nachfolgender Bebauungspläne. Der Planzeichnung des Flächennutzungsplan ist ein Erläuterungsbericht beigegeben, in dem Ziele, Zwecke und Auswirkung der Planung niedergelegt sind. Weitere Informationen finden Sie hier! ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Gemeindeverwaltungsverband Schefflenztal Teiländerung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zum Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Gewann Büchlein" im Ortsteil Waldmühlbach im Parallelverfahren gem. S 8 Abs. 3 BauGB Wirksamwerden der Teiländerung des Flächennutzungsplans Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands hat in öffentlicher Sitzung am 16.01.2024 den Feststellungsbeschluss zur Teiländerung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans zum Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Gewann Büchlein" in Waldmühlbach mit Datum vom 17.11.2023 gefasst. Der Flächennutzungsplan wurde gem. S 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit Erlass vom 26.03.2024 durch das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis genehmigt. Die Anlagen zur Offenlegung des Bebauungsplans Gewann Büchlein finden Sie hier. Inkrafttreten - Öffentliche Bekanntmachung 3743 FNP PV-Anlage Gewann Büchlein - Anlage 1a - Begründung 3743 FNP PV-Anlage Gewann Büchlein - Anlage 1b - Umweltbericht 3743 FNP PV-Anlage Gewann Büchlein - Anlage 2 - Lageplan 3743 FNP PV-Anlage Gewann Büchlein - Anlage 3a - Grünordnerischer Fachbeitrag 3743 FNP PV-Anlage Gewann Büchlein - Anlage 3b - Grünordnerischer Fachbetrieb - Lageplan 3743 FNP PV-Anlage Gewann Büchlein - Anlage 4 - Fachbeitrag Artenschutz 3743 FNP PV-Anlage Gewann Büchlein - Behandlung Anregungen Offenlegung 3743 FNP PV-Anlage Gewann Büchlein - Zusammenfassende Erklärung Wirksamwerden der Teiländerung des Flächennutzungsplans Die Teiländerung des Flächennutzungsplans wird gemäß S 6 Abs. 5 BauGB mit dieser Bekanntmachung wirksam. Die Teiländerung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung können im Rathaus der Gemeinde Billigheim und im Rathaus der Gemeinde Schefflenz während der üblichen Dienststunden sowie auf der Homepage der Gemeinde Billigheim (wwwbilliqheim.de) und auf der Homepage der Gemeinde Schefflenz (www.scheffenz.de/de/leben-wohnen/bauen-wohnen/flaechennutzungsplan) eingesehen werden. Jedermann kann die Teiländerung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans einsehen und über die Inhalte Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des S 44 Abs. 3 Satz l und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den SS 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des S 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften wird auf S 215 BauGB hingewiesen. Danach werden unbeachtlich 1 eine nach S 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 1. eine unter Berücksichtigung des S 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 2. nach S 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach S 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntm hung der Satzung verletzt worden Schefflenz/Billigheim, den 15. April gez. Rainer Houck Bürgermeister und Verbandsvorsitzender ERNEUTE ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Gemeindeverwaltungsverband „Schefflenztal“ Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Standortbereichen für Windkraftanlagen Am 12 Mai 2005 (Billigheim) und 13. Mai 2005 (Schefflenz) erfolgten die Bekanntmachungen der Genehmi-gung der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Standortbereichen für Wind-kraftanlagen. Die Genehmigungsbehörde (Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis) hat festgestellt, dass diese Bekanntmachungen fehlerhaft waren. Der Flächennutzungsplan leidet somit an einem Fehler gem. § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB, der aber durch ein ergänzendes Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB geheilt werden kann. Daher hat die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands „Schefflenztal“ in öffentlicher Sit-zung am 23. Mai 2022 beschlossen, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen. Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands „Schefflenztal“ hat in öffentlicher Sitzung am 21.12.2004 die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Standortbereichen für Windkraftanlagen gebilligt. Die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Standort-bereichen für Windkraftanlagen wurde gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit Erlass vom 22.03.2005 durch das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis genehmigt. Die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Standortbereichen für Windkraftanla-gen umfasst das Gesamtgebiet des Gemeindeverwaltungsverbands mit den Gemarkungen der Gemeinden Billigheim und Schefflenz. Die nachfolgende Übersichtskarte zeigt die Lage der Konzentrationszonen (rot umrandet) der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Standortbereichen für Windkraftanlagen. Diese gemeinsame Ausweisung der Fläche „Auerbacher Höhe/Steinberg/Flürle“ (Standort A) und der Fläche „Rödern/Hohe Buch/Salzrain“ (Standort B) als Gesamtplanung der Windenergie entfaltet Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) für den übrigen Außen-bereich (negativer Geltungsbereich). Maßgebend für den Geltungsbereich und die Standortbereiche für Windkraftanlagen im nachfolgenden un-maßstäblichen Lageplan: Die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Standortbereichen für Windkraftanlagen wird gemäß § 6 Abs. 5 BauGB mit dieser Bekanntmachung rückwirkend zum 21.05.2005 wirksam. Die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Standortbereichen für Windkraftanlagen einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung können beim Rathaus der Gemeinde Schefflenz, Mittelstraße 47, 74850 Schefflenz und im Rathaus der Gemeinde Billigheim, Sulzbacher Straße 7, 74842 Billigheim während der üblichen Öffnungszeiten sowie im Internet auf der Homepage der Gemeinde Schefflenz unter www.schefflenz.de und auf der Homepage der Gemeinde Billigheim unter www.billigheim.de. Jedermann kann die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Standortbereichen für Windkraftanlagen einsehen und über die Inhalte Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften wird auf § 215 BauGB hingewiesen. Danach werden unbeachtlich 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband „Schefflenztal“ unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Schefflenz, den 24. Mai 2022 gez. Rainer Houck Verbandsvorsitzender Auf den Anschlag an der Verkündigungstafel des Rathauses im Ortsteil Mittelschefflenz, Mittelstraße 47, 74850 Schefflenz wird verwiesen. Anlage 1 - Begründung Anlage 2 - Übersichtsplan Anlage 3a - Ortslageplan Waldmühlbach Anlage 3b - Ortslageplan Unterschefflenz ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Teiländerung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans zum Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Gewann Büchlein“ im Ortsteil Waldmühlbach im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbarkommunen nach § 2 Abs. 2 BauGB Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Schefflenztal hat in seiner öffentlichen Sitzung am 02.05.2022 den Vorentwurf der Teiländerung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren zum Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Gewann Büchlein“ Gemarkung Billigheim gebilligt und die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Planbereich wird begrenzt: im Westen : durch den angrenzenden Unterhaltungsweg bzw. durch einen Wirtschaftsweg des Gewanns „Eckertsgrund“, im Norden : durch einen Unterhaltungsweg des Gewanns „Espich“ am nördlichen Geltungsbereich sowie für den südlichen Geltungsbereich durch einen Wirtschaftsweg des Gewanns „Elzweg“ und „Hofäcker“, im Osten : durch einen Wirtschaftsweg der Gewanne „Eulengrund“ und „Elzweg“ am nördlichen Geltungsbereich sowie für den südlichen Geltungsbereich durch die angrenzende Ackerflächen des Gewanns „Gründlein“, im Süden : durch einen Wirtschaftsweg des Gewanns „Eckertsgrund“ am nördlichen Geltungsbereich sowie am südlichen Geltungsbereich durch einen weiteren Wirtschaftsweg des Gewanns „Poppental“. Maßgebend für den Geltungsbereich ist der nachfolgende unmaßstäbliche Lageplan vom 22.11.2021: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Der Vorentwurf der Teiländerung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Planzeichnung und der Begründung wird vom 23.05.2022 bis 01.07.2022 im Rathaus der Gemeinde Billigheim und im Rathaus der Gemeinde Schefflenz zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt. Während der Auslegung wird der Bürgerschaft Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung gegeben. Die Planunterlagen sowie die Bekanntmachung werden gemäß § 4a Abs. 4 BauGB im Zeitraum der frühzeitigen Beteiligung zudem auf der Homepage der Billigheim (www.billigheim.de) und der Gemeinde Schefflenz (www.schefflenz.de) eingestellt. Ziel und Zweck der Planung Anlass der Änderung ist die Aufstellung des Bebauungsplans „Photovoltaikanlage Gewann Büchlein“. Das Plangebiet wird aktuell im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Da die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung als geplante Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage nicht der im Flächennutzungsplan dargestellten Nutzung entspricht, ist der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren zu ändern. Die Änderung des Flächennutzungsplans trägt dazu bei, die durch die Bundes- und Landesregierung vorgegebenen Zielen einer deutlichen Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien zu erreichen. Baden-Württemberg hat dabei die Energiewendeziele „50-80-90“ definiert. Vorgesehen ist dabei, als Teilziel im Jahr 2050 80 % der Energie aus erneuerbaren Energien zu gewinnen. Durch die Ausweisung eines Solarparks soll das Ziel der Steigerung der Erneuerbaren Energien (in Form von Photovoltaik) umgesetzt sowie auch Ziele hinsichtlich des Klimaschutzes verfolgt werden. Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird zu den Belangen des Umweltschutzes im weiteren Verfahren eine Umweltprüfung durchgeführt. Die Umweltprüfung wird in einem in die Begründung integrierten Umweltbericht dokumentiert. Der Vorentwurf der Umweltprüfung zum parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan wurde den Planunterlagen bereits beigefügt und wird im weiteren Verfahren weiter ausgearbeitet. Schefflenz, den 12.05.2022 gez. Rainer Houck Verbandsvorsitzender Auf den Anschlag an der Verkündigungstafel des Rathauses im Ortsteil Mittelschefflenz, Mittelstraße 47, 74850 Schefflenz wird verwiesen. Anlage 1a - Begründung Anlage 1b - Umweltbericht Anlage 2 - Lageplan Anlage 3a - Grünordnerischer Fachbeitrag (FNP) Anlage 3b - Grünordnerischer Fachbeitrag - Lageplan (BP) Anlage 4 - Fachbeitrag Artenschutz (BP) Die Änderung des Flächennutzungsplanes tritt gemäß § 6 Abs. 5 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus Schefflenz, Mittelstraße 47, 74850 Schefflenz und im Rathaus der Gemeinde Billigheim, Sulzbacher Straße 7, 74842 Billigheim während der üblichen Öffnungszeiten sowie im Internet auf der Homepage der Gemeinde Schefflenz (www.schefflenz.de) sowie auf der Homepage der Gemeinde Billigheim (www.billigheim.de) eingesehen werden. Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung einsehen und über die Inhalte Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften wird auf § 215 BauGB hingewiesen. Danach werden unbeachtlich 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 1. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 1. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Schefflenz, den 9. Mai 2022 gez. Rainer Houck Verbandsvorsitzender Auf den Anschlag an der Verkündigungstafel des Rathauses im Ortsteil Mittelschefflenz, Mittelstraße 47, 74850 Schefflenz wird verwiesen. Anlage 1 a - Begründung Anlage 1 b - Umweltbericht Anlage 2 - Lageplan Anlage 3 Grünordnerischer Beitrag (BP) Anlage 4 - FB Artenschutz (BP) Behandlungen Anregungen Offenlegung Zusammenfassende Erklärung nach oben Gemeinde Schefflenz Mittelstraße 47 74850 Schefflenz Telefon: 06293 9200-0 Telefax: 06293 9200-29 E-Mail schreiben Optimiert für Mobile Endgeräte mehr Informationen » Seite drucken Inhalt Impressum Datenschutzerklärung

Bauleitplanung: Gomadingen

Flächennutzungsplan | Stadt Münsingen Zur Navigation springen Zum Inhalt springen Zur Suche springen Rathaus Bürgerservice-Portal Bauen & Wohnen Flächennutzungsplan Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/ Mehrstetten Fortschreibung bzw. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 74. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Sonderbaufläche „Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage“ mit der Bezeichnung „PV Buttenhausen“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Buttenhausen Feststellungsbeschluss Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat am 15.04.2024 in öffentlicher Sitzung die 74. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Sonderbaufläche „Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage“ mit der Bezeichnung „PV Buttenhausen“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Buttenhausen beschlossen. Das Landratsamt Reutlingen, hat mit Erlass vom 21.05.2024, Az. 21/1-621.31-sm, die 74. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Sonderbaufläche „Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage“ mit der Bezeichnung „PV Buttenhausen“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Buttenhausen, aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt. Der Geltungsbereich umfasst Teile des Flurstücks Nr. 697. Der räumliche Geltungsbereich umfasst in dieser Abgrenzung ca. 16,68 ha. Maßgebend für die Genehmigung ist der Plan Nr. 74 im Maßstab 1:4.000 vom 15.04.2024, gefertigt vom Planungsbüro Künster Architektur + Stadtplanung, Bismarckstraße 25 in 72764 Reutlingen, sowie die Begründung vom 15.04.2024 einschließlich Umweltbericht vom 19.10.2023 und artenschutzrechtlicher Prüfung vom August 2023. Die 74. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Sonderbaufläche „Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage“ mit der Bezeichnung „PV Buttenhausen“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Buttenhausen, wird mit dieser Bekanntmachung wirksam. Die 74. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Sonderbaufläche „Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage“ mit der Bezeichnung „PV Buttenhausen“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Buttenhausen, kann einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht und der artenschutzrechtlichen Prüfung bei der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 74. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Sonderbaufläche „Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage“ mit der Bezeichnung „PV Buttenhausen“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Buttenhausen, einschließlich der Begründungen und dem Umweltbericht und der artenschutzrechtlichen Prüfung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vergl. § 6 (5) BauGB). Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanänderung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich. 77. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der VVG Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten zur Ausweisung einer Wohn- und gemischten Baufläche mit der Bezeichnung „Finkenstraße“ und gleichzeitiger Rücknahme einer Wohnbaufläche in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Münsingen Entwurfsbeschluss Beteiligung der Öffentlichkeit Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat am 15.04.2024 in öffentlicher Sitzung den Entwurf zur 77. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der VVG Münsingen/Gomadingen/ Mehrstetten einer Wohn- und gemischten Baufläche mit der Bezeichnung „Finkenstraße“ und gleichzeitiger Rücknahme einer Wohnbaufläche in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Münsingen, gebilligt und beschlossen, diesen Entwurf nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch zu veröffentlichen. Auslegung Es besteht für jedermann die Möglichkeit die Planung mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern und sich zu der Planung zu äußern. Der Entwurf der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der VVG Münsingen/Gomadingen/ Mehrstetten kann mit Begründung einschließlich Umweltbericht (jeweils mit dem Datum vom 15.04.2024) und den nach Einschätzung der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen von Montag, den 29.04.2024 bis Freitag, den 31.05.2024, beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstr. 7 (Erdgeschoss Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden. Jedermann kann während der angegebenen öffentlichen Auslegungsfrist, also bis einschließlich 31.05.2024, Anregungen und Stellungnahmen zur nachstehend aufgeführten Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 elektronisch an stadt(at)muensingen.de übermitteln sowie mündlich zur Niederschrift während der Dienststunden der Stadtverwaltung Münsingen (Stadtbauamt, Zimmer 2) und der Dienststunden der Gemeindeverwaltung Gomadingen und Mehrstetten (Anschriften sh. oben) oder schriftlich an die Stadtverwaltung Münsingen oder die Gemeindeverwaltung Gomadingen oder Mehrstetten (Anschriften jeweils sh. oben) vorbringen. Bei schriftlich vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen sollte die volle Anschrift der Beteiligten und ggf. auch die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks angegebenen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Anregungen und Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die nachfolgende Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 unberücksichtigt bleiben können. Zudem wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Datenschutz Im Zuge der Bearbeitung von Stellungnahmen werden darin enthaltene personenbezogene Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet; die Verarbeitung erfolgt nur zum Zweck des Bauleitplanverfahrens. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich. 79. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Wohnbaufläche mit der Bezeichnung „Unter der Bleiche, 1. Änderung“ und gleichzeitiger Rücknahme einer Wohnbaufläche in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Münsingen Aufstellungsbeschluss Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Der gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat am 15.04.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossen, die 79. Änderung des Flächennutzungsplans 1999 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zu aufzustellen und eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Es besteht für jedermann die Möglichkeit die Planung mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern und sich zu der Planung zu äußern. Der Vorentwurf der 79. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten kann mit Begründung (jeweils mit dem Datum vom 15.04.2024) von Montag, den 29.04.2024 bis Freitag, den 31.05.2024 beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstr. 7 (Erdgeschoss Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden. Jedermann kann während der angegebenen Veröffentlichungsfrist, also bis einschließlich 31.05.2024, Anregungen und Stellungnahmen zur nachstehend aufgeführten Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 elektronisch an stadt(at)muensingen.de übermitteln sowie mündlich zur Niederschrift während der Dienststunden der Stadtverwaltung Münsingen (Stadtbauamt, Zimmer 2) und der Dienststunden der Gemeindeverwaltung Gomadingen und Mehrstetten (Anschriften sh. oben) oder schriftlich an die Stadtverwaltung Münsingen oder die Gemeindeverwaltung Gomadingen oder Mehrstetten (Anschriften jeweils sh. oben) vorbringen. Bei schriftlich vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen sollte die volle Anschrift der Beteiligten und ggf. auch die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks angegebenen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Anregungen und Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die nachfolgende Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 unberücksichtigt bleiben können. Datenschutz Im Zuge der Bearbeitung von Stellungnahmen werden darin enthaltene personenbezogene Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet; die Verarbeitung erfolgt nur zum Zweck des Bauleitplanverfahrens. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich. 80. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Wohnbaufläche mit der Bezeichnung „Erweiterung Stettener Berg“ und gleichzeitiger Rücknahme von bestehenden gemischten Bauflächen in der Gemeinde Gomadingen auf Gemarkung Gomadingen und Dapfen Aufstellungsbeschluss Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Der gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat am 15.04.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossen, die 80. Änderung des Flächennutzungsplans 1999 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zu aufzustellen und eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Es besteht für jedermann die Möglichkeit die Planung mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern und sich zu der Planung zu äußern. Der Vorentwurf der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten kann mit Begründung (jeweils mit dem Datum vom 15.04.2024) von Montag, dem 29.04.2024 bis Freitag, dem 31.05.2024 beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstr. 7 (Erdgeschoss Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden. Jedermann kann während der angegebenen Veröffentlichungsfrist, also bis einschließlich 31.05.2024, Anregungen und Stellungnahmen zur nachstehend aufgeführten Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 elektronisch an stadt(at)muensingen.de übermitteln sowie mündlich zur Niederschrift während der Dienststunden der Stadtverwaltung Münsingen (Stadtbauamt, Zimmer 2) und der Dienststunden der Gemeindeverwaltung Gomadingen und Mehrstetten (Anschriften sh. oben) oder schriftlich an die Stadtverwaltung Münsingen oder die Gemeindeverwaltung Gomadingen oder Mehrstetten (Anschriften jeweils sh. oben) vorbringen. Bei schriftlich vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen sollte die volle Anschrift der Beteiligten und ggf. auch die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks angegebenen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Anregungen und Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die nachfolgende Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 unberücksichtigt bleiben können. Datenschutz Im Zuge der Bearbeitung von Stellungnahmen werden darin enthaltene personenbezogene Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet; die Verarbeitung erfolgt nur zum Zweck des Bauleitplanverfahrens. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich. 81. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Wohnbaufläche mit der Bezeichnung „Am Sternenberg IV“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Böttingen und gleichzeitiger Rücknahme einer Wohnbaufläche in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Münsingen Aufstellungsbeschluss Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Der gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat am 15.04.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossen, die 81. Änderung des Flächennutzungsplans 1999 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zu aufzustellen und eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Es besteht für jedermann die Möglichkeit die Planung mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern und sich zu der Planung zu äußern. Der Vorentwurf der 81. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten kann mit Begründung (jeweils mit dem Datum vom 15.04.2024) von Montag, den 29.04.2024 bis Freitag, den 31.05.2024 beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstr. 7 (Erdgeschoss Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden. Jedermann kann während der angegebenen Veröffentlichungsfrist, also bis einschließlich 31.05.2024, Anregungen und Stellungnahmen zur nachstehend aufgeführten Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 elektronisch an stadt(at)muensingen.de übermitteln sowie mündlich zur Niederschrift während der Dienststunden der Stadtverwaltung Münsingen (Stadtbauamt, Zimmer 2) und der Dienststunden der Gemeindeverwaltung Gomadingen und Mehrstetten (Anschriften sh. oben) oder schriftlich an die Stadtverwaltung Münsingen oder die Gemeindeverwaltung Gomadingen oder Mehrstetten (Anschriften jeweils sh. oben) vorbringen. Bei schriftlich vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen sollte die volle Anschrift der Beteiligten und ggf. auch die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks angegebenen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Anregungen und Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die nachfolgende Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 unberücksichtigt bleiben können. Datenschutz Im Zuge der Bearbeitung von Stellungnahmen werden darin enthaltene personenbezogene Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet; die Verarbeitung erfolgt nur zum Zweck des Bauleitplanverfahrens. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich. 72. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Gemischten Baufläche mit der Bezeichnung „Oberes Ried“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Buttenhausen Feststellungsbeschluss Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten am 15.11.2023 in öffentlicher Sitzung die 72. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Gemischten Baufläche mit der Bezeichnung „Oberes Ried“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Buttenhausen festgestellt. Das Landratsamt Reutlingen, hat mit Erlass vom 05.01.2024, Az. 21/1-621.31-sm, 72. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Gemischten Baufläche mit der Bezeichnung „Oberes Ried“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Buttenhausen, aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt. Der Geltungsbereich umfasst Teile der Flurstücke Nr. 339, 340, 341 und 342. Der räumliche Geltungsbereich umfasst in dieser Abgrenzung ca. 0,20 ha. Maßgebend für die Genehmigung ist der Plan Nr. 72 im Maßstab 1:1.000 vom 15.11.2023, gefertigt vom Planungsbüro Künster Architektur + Stadtplanung, Bismarckstraße 25 in 72764 Reutlingen, sowie die Begründung vom 15.11.2023 einschließlich Umweltbericht vom 15.11.2023. Die 72. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Gemischten Baufläche mit der Bezeichnung „Oberes Ried“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Buttenhausen, wird mit dieser Bekanntmachung wirksam. Die 72. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Gemischten Baufläche mit der Bezeichnung „Oberes Ried“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Buttenhausen, kann einschließlich der Begründungen und dem Umweltbericht bei der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 72. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Gemischten Baufläche mit der Bezeichnung „Oberes Ried“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Buttenhausen, einschließlich der Begründungen und dem Umweltbericht einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vergl. § 6 (5) BauGB). Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanänderung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich. 73. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Sonderbaufläche „Zweckbestimmung Pferdesport und -zucht“ mit der Bezeichnung „Haupt- und Landgestüt Marbach“ in der Gemeinde Gomadingen auf Gemarkung Dapfen Feststellungsbeschluss Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten am 15.11.2023 in öffentlicher Sitzung die 73. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Sonderbaufläche „Zweckbestimmung Pferdesport und -zucht“ mit der Bezeichnung „Haupt- und Landgestüt Marbach“ in der Gemeinde Gomadingen auf Gemarkung Dapfen festgestellt. Das Landratsamt Reutlingen, hat mit Erlass vom 05.01.2024, Az. 21/1-621.31-sm, die 73. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Sonderbaufläche „Zweckbestimmung Pferdesport und -zucht“ mit der Bezeichnung „Haupt- und Landgestüt Marbach“ in der Gemeinde Gomadingen auf Gemarkung Dapfen, aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt. Der Geltungsbereich umfasst Teile der Flurstücke Nr. 3003 und 3017/1. Der räumliche Geltungsbereich umfasst in dieser Abgrenzung ca. 5,25 ha. Maßgebend für die Genehmigung ist der Plan Nr. 73 im Maßstab 1:3.500 vom 15.11.2023, gefertigt vom Planungsbüro Künster Architektur + Stadtplanung, Bismarckstraße 25 in 72764 Reutlingen, sowie die Begründung vom 15.11.2023 einschließlich Umweltbericht vom 16.06.2023. Die 73. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Sonderbaufläche „Zweckbestimmung Pferdesport und -zucht“ mit der Bezeichnung „Haupt- und Landgestüt Marbach“ in der Gemeinde Gomadingen auf Gemarkung Dapfen, wird mit dieser Bekanntmachung wirksam. Die 73. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Sonderbaufläche „Zweckbestimmung Pferdesport und -zucht“ mit der Bezeichnung „Haupt- und Landgestüt Marbach“ in der Gemeinde Gomadingen auf Gemarkung Dapfen, kann einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht bei der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 73. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Sonderbaufläche „Zweckbestimmung Pferdesport und -zucht“ mit der Bezeichnung „Haupt- und Landgestüt Marbach“ in der Gemeinde Gomadingen auf Gemarkung Dapfen, einschließlich der Begründungen und dem Umweltbericht einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vergl. § 6 (5) BauGB). Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanänderung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich. 2. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Auingen, Böttingen und Magolsheim Feststellungsbeschluss Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten am 12.12.2023 in öffentlicher Sitzung die 2. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Auingen, Böttingen und Magolsheim des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten festgestellt. Das Landratsamt Reutlingen, hat mit Erlass vom 10.01.2024, Az. 21/1-621.31-sm, die 2. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Auingen, Böttingen und Magolsheim des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten, aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt. Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie umfasst Flächen der Gemarkungen Auingen, Böttingen und Magolsheim. Maßgebend für die Genehmigung ist der Plan Nr. 3 im Maßstab 1:25.000 vom 12.12.2023, gefertigt vom Planungsbüro Künster Architektur + Stadtplanung, Bismarckstraße 25 in 72764 Reutlingen, sowie die Begründung vom 12.12.2023 einschließlich Umweltbericht vom 12.12.2023. Die 2. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Auingen, Böttingen und Magolsheim des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten, wird mit dieser Bekanntmachung wirksam. Die 2. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Auingen, Böttingen und Magolsheim des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten, kann einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht bei der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 2. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Auingen, Böttingen und Magolsheim des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten, einschließlich der Begründungen und dem Umweltbericht einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vergl. § 6 (5) BauGB). Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanänderung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich. 3. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Bichishausen und Hundersingen Feststellungsbeschluss Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten am 15.11.2023 in öffentlicher Sitzung die 3. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Bichishausen und Hundersingen des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten festgestellt. Das Landratsamt Reutlingen, hat mit Erlass vom 28.12.2023, Az. 21/45-621.31-sm, die 3. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen 3. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Bichishausen des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten, aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt. Der räumliche Geltungsbereich der 3. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie umfasst Flächen der Gemarkungen Bichishausen und Hundersingen. Maßgebend für die Genehmigung ist der Plan Nr. 3 im Maßstab 1:25.000 vom 15.11.2023, gefertigt vom Planungsbüro Künster Architektur + Stadtplanung, Bismarckstraße 25 in 72764 Reutlingen, sowie die Begründung vom 15.11.2023 einschließlich Umweltbericht vom 15.11.2023. Die 3. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Bichishausen und Hundersingen des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten, wird mit dieser Bekanntmachung wirksam. Die 3. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Bichishausen und Hundersingen des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten, kann einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht bei der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 3. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Bichishausen und Hundersingen des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten, einschließlich der Begründungen und dem Umweltbericht einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vergl. § 6 (5) BauGB). Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanänderung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich. 74. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der VVG Münsingen/Gomadingen/ Mehrstetten zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung „PV Buttenhausen“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Buttenhausen Entwurfsbeschluss Beteiligung der Öffentlichkeit Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat am 15.11.2023 in öffentlicher Sitzung den Entwurf zur 74. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der VVG Münsingen/Gomadingen/ Mehrstetten zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung „PV Buttenhausen“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Buttenhausen, gebilligt und beschlossen, diesen Entwurf nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch zu veröffentlichen. Der Entwurf der 74. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der VVG Münsingen/Gomadingen/ Mehrstetten mit Begründung (jeweils mit dem Datum vom 15.11.2023) und den nach Einschätzung der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen kann von der Öffentlichkeit in der Zeit von Montag, den 27.11.2023 bis Freitag, den 05.01.2024 je einschließlich beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Erdgeschoss Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich. 76. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung „PV-Anlage Mittlere Platte“ in der Gemeinde Gomadingen auf Gemarkung Steingebronn Aufstellungsbeschluss Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Der gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat am 15.11.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen, die 76. Änderung des Flächennutzungsplans 1999 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zu aufzustellen und eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die Vorentwürfe der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten mit Begründung (jeweils mit dem Datum vom 15.11.2023) kann von der Öffentlichkeit in der Zeit von Montag, den 27.11.2023 bis Freitag, den 05.01.2024 je einschließlich beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Erdgeschoss Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich. 77. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Wohn- und gemischten Baufläche mit der Bezeichnung „Finkenstraße“ und gleichzeitiger Rücknahme einer Fläche für die Landwirtschaft in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Münsingen Aufstellungsbeschluss Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Der gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat am 15.11.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen, die 77. Änderung des Flächennutzungsplans 1999 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zu aufzustellen und eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Der Vorentwurf der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten mit Begründung (jeweils mit dem Datum vom 15.11.2023) kann von der Öffentlichkeit in der Zeit von Montag, den 27.11.2023 bis Freitag, den 05.01.2024 je einschließlich beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Erdgeschoss Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Markt-platz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich. 78. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer gewerblichen Baufläche und Grünfläche mit der Bezeichnung „Industriegebiet West 5. Abschnitt“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Münsingen Aufstellungsbeschluss Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Der gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat am 15.11.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen, die 78. Änderung des Flächennutzungsplans 1999 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zu aufzustellen und eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Der Vorentwurf der 78. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten mit Begründung (jeweils mit dem Datum vom 15.11.2023) kann von der Öffentlichkeit in der Zeit von Montag, den 27.11.2023 bis Freitag, den 05.01.2024 je einschließlich beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Erdgeschoss Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich. 70. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung „Solarpark Bremelau“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Bremelau Feststellungsbeschluss Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/ Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 01.08.2023 die 70. Änderung zum Flächennutzungsplan 1999 beschlossen. Das Landratsamt Reutlingen hat mit Erlass vom 16.10.2023, Aktenzeichen 21/45-621.31-sm die 70. Änderung des Flächennutzungsplans 1999 aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt. Maßgebend für die Genehmigung ist der Plan Nr. 70 im Maßstab 1:3.500 vom 01.08.2023, gefertigt vom Planungsbüro Künster Architektur + Stadtplanung, Bismarckstraße 25 in 72764 Reutlingen, sowie die Begründung vom 01.08.2023 einschließlich Umweltbericht vom 20.07.2023. Die 70. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 wird mit dieser Bekanntmachung wirksam. Die 70. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 kann einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht bei der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen – Gomadingen – Mehrstetten (Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Zimmer 2) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 70. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vergl. § 6 (5) BauGB). Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich. 71. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Gemischten Baufläche mit der Bezeichnung „Erweiterung Gründle“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Apfelstetten Feststellungsbeschluss Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/ Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 01.08.2023 die 71. Änderung zum Flächennutzungsplan 1999 beschlossen. Das Landratsamt Reutlingen hat mit Erlass vom 16.10.2023, Aktenzeichen 21/45-621.31-sm die 71. Änderung des Flächennutzungsplans 1999 aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt. Maßgebend für die Genehmigung ist der Plan Nr. 71 im Maßstab 1:2.000 vom 01.08.2023, gefertigt vom Planungsbüro Künster Architektur + Stadtplanung, Bismarckstraße 25 in 72764 Reutlingen, sowie die Begründung vom 01.08.2023 einschließlich Umweltbericht vom 21.11.2022. Die 71. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 wird mit dieser Bekanntmachung wirksam. Die 71. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 kann einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht bei der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen – Gomadingen – Mehrstetten (Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Zimmer 2) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 71. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vergl. § 6 (5) BauGB). Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich. 2. Änderung der „Teilfortschreibung Windenergie“ für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Auingen, Böttingen und Magolsheim des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen - Gomadingen - Mehrstetten Auslegungsbeschluss Beteiligung der Öffentlichkeit Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 01.08.2022 den Entwurf der nachfolgende 2. Änderung der „Teilfortschreibung Windenergie“ für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Auingen, Böttingen und Magolsheim des Flächennutzungsplanes 1999 gebilligt und beschlossen, diesen Entwurf nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch zu veröffentlichen. Nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Plangebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen öffentlich zu unterrichten. Der nachfolgende Änderungsentwurf zum Flächennutzungsplan 1999 mit Begründung und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen kann von der Öffentlichkeit in der Zeit von Montag, den 14.08.2023 bis Freitag, den 15.09.2023 je einschließlich beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Erdgeschoss Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich. 3. Änderung der „Teilfortschreibung Windenergie“ für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Bichishausen und Hundersingen des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen - Gomadingen - Mehrstetten Auslegungsbeschluss Beteiligung der Öffentlichkeit Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 01.08.2022 den Entwurf der nachfolgende 3. Änderung der „Teilfortschreibung Windenergie“ für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Bichishausen und Hundersingen des Flächennutzungsplanes 1999 gebilligt und beschlossen, diesen Entwurf nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch zu veröffentlichen. Nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Plangebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen öffentlich zu unterrichten. Der nachfolgende Änderungsentwurf zum Flächennutzungsplan 1999 mit Begründung und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen kann von der Öffentlichkeit in der Zeit von Montag, den 14.08.2023 bis Freitag, den 15.09.2023 je einschließlich beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Erdgeschoss Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich. 72. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Gemischten Baufläche mit der Bezeichnung „Oberes Ried“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Buttenhausen Auslegungsbeschluss Beteiligung der Öffentlichkeit Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 01.08.2023 für die nachfolgende 72. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 den Auslegungsbeschluss gefasst. Nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Plangebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen öffentlich zu unterrichten. Der nachfolgende Änderungsentwurf zum Flächennutzungsplan 1999 mit Begründung und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen kann von der Öffentlichkeit in der Zeit von Montag, den 14.08.2023 bis Freitag, den 15.09.2023 je einschließlich beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Erdgeschoss Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich. 73. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Sonderbaufläche „Zweckbestimmung Pferdesport und -zucht“ mit der Bezeichnung „Haupt- und Landesgestüt Marbach“ in der Gemeinde Gomadingen auf Gemarkung Dapfen Auslegungsbeschluss Beteiligung der Öffentlichkeit Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 01.08.2023 für die nachfolgende 73. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 den Auslegungsbeschluss gefasst. Nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Plangebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen öffentlich zu unterrichten. Der nachfolgende Änderungsentwurf zum Flächennutzungsplan 1999 mit Begründung und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen kann von der Öffentlichkeit in der Zeit von Montag, den 14.08.2023 bis Freitag, den 15.09.2023 je einschließlich beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Erdgeschoss Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich. 74. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung „PV Buttenhausen“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Buttenhausen Aufstellungsbeschluss Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 01.08.2023 für die nachfolgende 74. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 den Aufstellungsbeschluss gefasst. Nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Plangebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen öffentlich zu unterrichten. Der nachfolgende Änderungsvorentwurf zum Flächennutzungsplan 1999 mit Begründung kann von der Öffentlichkeit in der Zeit von Montag, den 14.08.2023 bis Freitag, den 15.09.2023 je einschließlich beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Erdgeschoss Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich. 75. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung „Solarpark Hof Aichen“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Auingen und Münsingen Aufstellungsbeschluss Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 01.08.2023 für die nachfolgende 75. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 den Aufstellungsbeschluss gefasst. Nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Plangebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen öffentlich zu unterrichten. Der nachfolgende Änderungsvorentwurf zum Flächennutzungsplan 1999 mit Begründung kann von der Öffentlichkeit in der Zeit von Montag, den 14.08.2023 bis Freitag, den 15.09.2023 je einschließlich beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Erdgeschoss Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich. Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Münsingen - Gomadingen - Mehrstetten Fortschreibung des Flächennutzungsplanes 2. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Auingen, Böttingen und Magolsheim Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Bürgerbeteiligung Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen – Gomadingen - Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.11.2022, aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB beschlossen, die 2. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Auingen, Böttingen und Magolsheim des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen – Gomadingen - Mehrstetten aufzustellen und beschlossen eine frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Das Gebiet der 2. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie umfasst die Gemarkungsgrenzen der Münsinger Stadtteile Auingen, Böttingen und Magolsheim. Der Vorentwurf der 2. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Auingen, Böttingen und Magolsheim wird mit der Begründung und der Planzeichnung jeweils vom 21.11.2022 von Montag, den 12.12.2022 bis einschließlich Freitag, den 20.01.2023 öffentlich ausgelegt. Die Unterlagen können beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Erdgeschoss, Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich. Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Münsingen - Gomadingen - Mehrstetten Fortschreibung des Flächennutzungsplanes 3. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Bichishausen und Hundersingen Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Bürgerbeteiligung Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen – Gomadingen - Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.11.2022, aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB beschlossen, die 3. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Bichishausen und Hundersingen des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen – Gomadingen - Mehrstetten aufzustellen und beschlossen eine frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Das Gebiet der 3. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie umfasst die Gemarkungsgrenzen der Münsinger Stadtteile Bichishausen und Hundersingen. Der Vorentwurf der 3. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Bichishausen und Hundersingen wird mit der Begründung und der Planzeichnung jeweils vom 21.11.2022 von Montag, den 12.12.2022 bis einschließlich Freitag, den 20.01.2023 öffentlich ausgelegt. Die Unterlagen können beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Erdgeschoss, Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich. 70. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung "Solarpark Bremelau" in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Bremelau Auslegungsbeschluss Behandlung der während der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.11.2022 für die 70. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 den Auslegungsbeschluss gefasst. Nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Plangebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen öffentlich zu unterrichten. Der nachfolgende Änderungsentwurf zum Flächennutzungsplan 1999 mit Begründung und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen kann von der Öffentlichkeit in der Zeit von Montag, den 12.12.2022 bis Freitag, den 20.01.2023 je einschließlich beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Erdgeschoss Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich. 71. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Gemischten Baufläche mit der Bezeichnung "Erweiterung Gründle" in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Apfelstetten Auslegungsbeschluss Behandlung der während der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahme Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.11.2022 für die 71. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 den Auslegungsbeschluss gefasst. Nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Plangebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen öffentlich zu unterrichten. Der nachfolgende Änderungsentwurf zum Flächennutzungsplan 1999 mit Begründung und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen kann von der Öffentlichkeit in der Zeit von Montag, den 12.12.2022 bis Freitag, den 20.01.2023 je einschließlich beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Erdgeschoss Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich. 70. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung „Solarpark Bremelau“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Bremelau Aufstellungsbeschluss Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.07.2022 für die nachfolgende 70. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 den Aufstellungsbeschluss gefasst. Nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Plangebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen öffentlich zu unterrichten. Der nachfolgende Änderungsvorentwurf zum Flächennutzungsplan 1999 mit Begründung kann von der Öffentlichkeit in der Zeit von Montag, den 01.08.2022 bis Freitag, den 02.09.2022 je einschließlich beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Erdgeschoss, Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich. 71. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Gemischten Baufläche mit der Bezeichnung „Erweiterung Gründle“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Apfelstetten Aufstellungsbeschluss Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.07.2022 für die nachfolgende 71. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 den Aufstellungsbeschluss gefasst. Nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Plangebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen öffentlich zu unterrichten. Der nachfolgende Änderungsvorentwurf zum Flächennutzungsplan 1999 mit Begründung kann von der Öffentlichkeit in der Zeit von Montag, den 01.08.2022 bis Freitag, den 02.09.2022 je einschließlich beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Erdgeschoss, Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich. 72. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Gemischten Baufläche mit der Bezeichnung „Oberes Ried“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Buttenhausen Aufstellungsbeschluss Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.07.2022 für die nachfolgende 72. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 den Aufstellungsbeschluss gefasst. Nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Plangebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen öffentlich zu unterrichten. Der nachfolgende Änderungsvorentwurf zum Flächennutzungsplan 1999 mit Begründung kann von der Öffentlichkeit in der Zeit von Montag, den 01.08.2022 bis Freitag, den 02.09.2022 je einschließlich beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Erdgeschoss, Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich. 73. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Sonderbaufläche „Zweckbestimmung Pferdesport und -zucht“ mit der Bezeichnung „Haupt- und Landesgestüt Marbach“ in der Gemeinde Gomadingen auf Gemarkung Dapfen Aufstellungsbeschluss Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.07.2022 für die nachfolgende 73. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 den Aufstellungsbeschluss gefasst. Nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Plangebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen öffentlich zu unterrichten. Der nachfolgende Änderungsvorentwurf zum Flächennutzungsplan 1999 mit Begründung kann von der Öffentlichkeit in der Zeit von Montag, den 01.08.2022 bis Freitag, den 02.09.2022 je einschließlich beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Erdgeschoss, Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich. 1. Änderung der „Teilfortschreibung Windenergie“ des Flächennutzungsplanes 1999 Feststellungsbeschluss Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.10.2021 die 1. Änderung der „Teilfortschreibung Windenergie“ des Flächennutzungsplan 1999 beschlossen. Das Landratsamt Reutlingen hat mit Erlass vom 21.02.2022, Aktenzeichen 21/45-621.31-san die 1. Änderung der „Teilfortschreibung Windenergie“ des Flächennutzungsplans 1999 aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt. Maßgebend für die Genehmigung ist der Plan Nr. 3 im Maßstab 1:20.000 vom 26.10.2021, gefertigt vom Planungsbüro Künster Architektur + Stadtplanung, Bismarckstraße 25 in 72764 Reutlingen, sowie die Begründung, ebenfalls mit Datum vom 26.10.2021. Die 1. Änderung der „Teilfortschreibung Windenergie“ des Flächennutzungsplanes 1999 wird mit dieser Bekanntmachung wirksam. Die 1. Änderung der „Teilfortschreibung Windenergie“ des Flächennutzungsplanes 1999 kann einschließlich der Begründung bei der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen – Gomadingen – Mehrstetten (Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Zimmer 2) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 1. Änderung der „Teilfortschreibung Windenergie“ des Flächennutzungsplanes 1999 einschließlich der Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vergl. § 6 (5) BauGB). Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen - Gomadingen - Mehrstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanfortschreibung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen - Gomadingen - Mehrstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich. 69. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Zweckbestimmung Schuppengebiet mit der Bezeichnung „Erweiterung Sondergebiet Schuppen“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Auingen Feststellungsbeschluss Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.10.2021 die 69. Änderung zum Flächennutzungsplan 1999 beschlossen. Das Landratsamt Reutlingen hat mit Erlass vom 14.02.2022, Aktenzeichen 21/45-621.31-san die 69. Änderung des Flächennutzungsplans 1999 aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt. Maßgebend für die Genehmigung ist der Plan Nr. 69 im Maßstab 1:1.000 vom 26.10.2021, gefertigt vom Planungsbüro Künster Architektur + Stadtplanung, Bismarckstraße 25 in 72764 Reutlingen, sowie die Begründung einschließlich Umweltbericht, ebenfalls mit Datum vom 26.10.2021. Die 69. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 wird mit dieser Bekanntmachung wirksam. Die 69. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 kann einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht bei der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen – Gomadingen – Mehrstetten (Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Zimmer 2) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 69. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vergl. § 6 (5) BauGB). Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen - Gomadingen - Mehrstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanfortschreibung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen - Gomadingen - Mehrstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich. 1. Änderung der „Teilfortschreibung Windenergie“ des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen - Gomadingen - Mehrstetten zur Erhöhung der Höhenbeschränkung von Windenergieanlagen Auslegungsbeschluss Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.07.2021 für die nachfolgende 1. Änderung der „Teilfortschreibung Windenergie“ des Flächennutzungsplanes 1999 den Auslegungsbeschluss gefasst. Nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Plangebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen öffentlich zu unterrichten. Der Änderungsentwurf zum Flächennutzungsplan 1999 mit Begründung und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen kann von der Öffentlichkeit in der Zeit von Montag, den 02.08.2021 bis Freitag, den 03.09.2021 je einschließlich beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Erdgeschoss Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden. Die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist auch online möglich. Öffentliche Bekanntmachung Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/ Mehrstetten 68. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 Feststellungsbeschluss Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.07.2021 die 68. Änderung zum Flächennutzungsplan 1999 beschlossen. Das Landratsamt Reutlingen hat mit Erlass vom 15.10.2021, Aktenzeichen 21/45-621.31-san die 68. Änderung des Flächennutzungsplans 1999 aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt. Maßgebend für die Genehmigung ist der Plan Nr. 68 im Maßstab 1:3.500 vom 15.07.2021, gefertigt vom Planungsbüro Künster Architektur + Stadtplanung, Bismarckstraße 25 in 72764 Reutlingen, sowie die Begründung, ebenfalls mit Datum vom 15.07.2021. Die 68. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 wird mit dieser Bekanntmachung wirksam. Die 68. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 kann einschließlich der Begründung bei der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen – Gomadingen – Mehrstetten (Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Zimmer 2) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 68. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 einschließlich der Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vergl. § 6 (5) BauGB). Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen - Gomadingen - Mehrstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanfortschreibung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen - Gomadingen - Mehrstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich. Sie haben Fragen? Ihr Kontakt Tanja Krause Vorzimmer Bauamt 07381 182-103 tanja.krause(at)muensingen.de Mehr erfahren Petra Ziesmann Vorzimmer Liegenschaftsamt, Pacht, Vorkaufsrecht, Stadtsanierung 07381 182-116 petra.ziesmann(at)muensingen.de Mehr erfahren

Bauleitplanung: Oberriexingen

Aktuelles aus Oberriexingen - Stadt Oberriexingen Bitte aktivieren Sie Javascript für die volle Funktionalität! Start Stadt & Tourismus Aktuelles Aktuelles aus Oberriexingen Kontrast erhöhen Aktuelles aus Oberriexingen link 03.02.2025 Einladung zur Einwohnerversammlung am Dienstag, den 04. Februar 2025, um 18.30 Uhr in der Sporthalle Oberriexingen, Mühlstraße 25/1 - auch per Livestream Folgender Programmablauf ist vorgesehen: 1. Begrüßung 2. Vorstellung der Pro- und Contra-Vertreter zur Planung der Errichtung eines… link 03.02.2025 Aus der Gemeinderatssitzung vom 12.11.2024 Vor dem Einstieg in die Tagesordnung begrüßte der Bürgermeister (BM) Herr Keller die anwesenden Gemeinderätinnen und Gemeinderäte und hieß auch die… link 27.01.2025 Informationen zur Bundestagswahl, sowie zum Bürgerentscheid am 23.02.2025 Da die Bundestagswahl 2025 auf den 23.02.2025 vorgezogen wurde, steht im Vergleich zu bisherigen Wahlen ein deutlich geringeres Zeitfenster zur… link 13.01.2025 Aus der Gemeinderatssitzung vom 10.12.2024 Vor dem Einstieg in die Tagesordnung begrüßte der Bürgermeister (BM) Herr Keller die anwesenden Gemeinderätinnen und Gemeinderäte und hieß auch die… link 16.12.2024 Grundsteuerbescheide 2025 Die Grundsteuerbescheide für die Veranlagung ab 01.01.2025 werden aufgrund der großen Datenmenge voraussichtlich erst auf Ende Januar versendet. Wir… link 09.12.2024 Stadtwald Oberriexingen Nach Auskunft des zuständigen Försters findet im Januar/Februar 2025 kein Holzverkauf statt. Die Stadtverwaltung bittet um Kenntnisnahme. link 01.12.2024 Mitteilungsblatt 2025 Hier haben Sie die Möglichkeit den aktuellen amtlichen Teil des Oberriexinger "Blättles" als pdf zu lesen: Mitteilungsblatt Oberriexingen KW 25/24 M… link 28.11.2024 Neuer Mitarbeiter im Gemeindevollzugsdienst Ab dem 01. Dezember wird die Stadtverwaltung von Herrn Peter Köhler unterstützt. Dort übernimmt er künftig die Aufgaben des… link 28.11.2024 Aus der Gemeinderatssitzung vom 12.11.2024 Vor dem Einstieg in die Tagesordnung begrüßte der Bürgermeister (BM) Herr Keller die anwesenden Gemeinderätinnen und Gemeinderäte und hieß auch die… link 18.11.2024 Satzung über Ehrungen und Auszeichnungen durch die Stadt Oberriexingen beschlossen Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Oberriexingen am 12.11.2024 nachstehende Satzung über… Seite 1 von 43. 1 2 3 … 43 Nächste Aktuelles Aktuelles aus Oberriexingen Veranstaltungskalender ePrivacy and GPDR Cookie Consent by Cookie Consent

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