Die Basisblockkarte (BBK) ist ein speziell für Dresden entwickelter Geobasisdatenbestand (Grundlagenkarte) der die klein- und grobräumige Gliederung des Stadtgebietes der Landeshauptstadt Dresden in sogenannte Brutto-/Nettoblöcke abbildet. Ausgehend von Straßenkanten des Straßenknotennetzes 1:5000 (SKN5), Gemarkungsgrenzen und ausgewählten Gewässern (Elbe und stehende Gewässer größer 10000 m²) sowie Trennlinien (z. B. Grenze eines Bahngeländes) erfolgt die Bildung der einzelnen Blöcke nach administrativen, statistischen und siedlungsstrukturellen Gesichtspunkten. Seit 1992 ist das Dresdner Stadtgebiet für statistische, stadtplanerische und verwaltungstechnische Zwecke hierarchisch in Stadtbezirke (ehemals Ortsämter) und Ortschaften gegliedert. Die weitere Unterteilung erfolgt in Stadtteile und schließlich in Statistische Bezirke. Die Statistischen Bezirke stellen zugleich die Orts- bzw. Gemeindeteile Dresdens entsprechend der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) dar.
Die Basisblockkarte (BBK) ist ein speziell für Dresden entwickelter Geobasisdatenbestand (Grundlagenkarte) der die klein- und grobräumige Gliederung des Stadtgebietes der Landeshauptstadt Dresden in sogenannte Brutto-/Nettoblöcke abbildet. Ausgehend von Straßenkanten des Straßenknotennetzes 1:5000 (SKN5), Gemarkungsgrenzen und ausgewählten Gewässern (Elbe und stehende Gewässer größer 10000 m²) sowie Trennlinien (z. B. Grenze eines Bahngeländes) erfolgt die Bildung der einzelnen Blöcke nach administrativen, statistischen und siedlungsstrukturellen Gesichtspunkten. Seit 1992 ist das Dresdner Stadtgebiet für statistische, stadtplanerische und verwaltungstechnische Zwecke hierarchisch in Stadtbezirke (ehemals Ortsämter) und Ortschaften gegliedert. Die weitere Unterteilung erfolgt in Stadtteile und schließlich in Statistische Bezirke. Die Statistischen Bezirke stellen zugleich die Orts- bzw. Gemeindeteile Dresdens entsprechend der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) dar.
Die Basisblockkarte (BBK) ist ein speziell für Dresden entwickelter Geobasisdatenbestand (Grundlagenkarte) der die klein- und grobräumige Gliederung des Stadtgebietes der Landeshauptstadt Dresden in sogenannte Brutto-/Nettoblöcke abbildet. Ausgehend von Straßenkanten des Straßenknotennetzes 1:5000 (SKN5), Gemarkungsgrenzen und ausgewählten Gewässern (Elbe und stehende Gewässer größer 10000 m²) sowie Trennlinien (z. B. Grenze eines Bahngeländes) erfolgt die Bildung der einzelnen Blöcke nach administrativen, statistischen und siedlungsstrukturellen Gesichtspunkten. Seit 1992 ist das Dresdner Stadtgebiet für statistische, stadtplanerische und verwaltungstechnische Zwecke hierarchisch in Stadtbezirke (ehemals Ortsämter) und Ortschaften gegliedert. Die weitere Unterteilung erfolgt in Stadtteile und schließlich in Statistische Bezirke. Die Statistischen Bezirke stellen zugleich die Orts- bzw. Gemeindeteile Dresdens entsprechend der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) dar.
Ein Ortsteil bzw. Gemeindeteil ist ein abgegrenzter und mit eigenem Namen versehener Teil der Stadt oder Gemeinde. Grundlegend für diesen Datensatz ist das beim Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen geführte Verzeichnis „Gemeinden und Gemeindeteile im Freistaat Sachsen“. Der Begriff Gemeindeteil wird in der "Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen" verwendet und wird hier synonym zu den Begriffen Ortsteil und Stadtteil verwendet. Die Daten werden komplett für den Freistaat Sachsen abgegeben.
Introduction: By 2020, the community Wuestenrot wants to cover its energy needs through the utilization of renewable energy sources, such as biomass, solar energy, wind power and geothermal energy, within the town area of 3000 hectares. In order to elaborate a practicable scheme for realizing this idea in a 'real' community and to develop a roadmap for implementation, the project 'EnVisaGe' under the leadership of the Stuttgart University of Applied Sciences (HFT Stuttgart) was initiated. Accompanying particular demonstration projects are a) the implementation of a plus-energy district with 16 houses connected to a low exergy grid for heating and cooling, b) a biomass district heating grid with integrated solar thermal plants. Project goal: The aim of the project is to develop a durable roadmap for the energy self-sufficient and energy-plus community of Wüstenrot. The roadmap shall be incorporated in an energy usage plan for the community, that shall be implemented by 2020 and brings Wüstenrot in an energy-plus status on the ecobalance sheet. A main feature within the EnVisaGe project is the implementation of a 14,703-m2 energy-plus model district called 'Vordere Viehweide'. It consists of 16 residential houses, supplied by a cold local heating network connected to a large geothermal ('agrothermal') collector. Here PV systems for generating electricity are combined with decentralised heat pumps and thermal storage systems for providing domestic hot water as well as with batteries for storing electricity. Another demonstration project is a district heating grid fed by biomass and solar thermal energy in the neighbourhood 'Weihenbronn'. It's based on a formerly oil-fired grid for the town hall and was extended to an adjacent residential area.
Rund 60 Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfolgten am 17. März 2021 mit großer Spannung den Vortrag von Rechtsanwalt Christoph Engel, Kanzlei Schweizer Legal. Im Mittelpunkt der Ausführungen stand die Frage, ob und wie Kommunen im Land Erneuerbare Energien stärker selbst nutzen können. Grundlage dafür bildete eine von der LENA in Auftrag gegebene anwaltliche Stellungnahme. Inwieweit lassen sich Dachflächenpotentiale der kommunalen Liegenschaften für die Errichtung von PV-Anlagen nutzen und der damit erzeugte Strom beispielsweise im eigenen Rathaus verbrauchen? Die für die Teilnehmenden vermutlich wichtigste Frage konnte der Experte gleich zu Beginn beantworten: "Ja, Kommunen können im eigenen Umfeld Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugen und nutzen. Lediglich Projekte, die die reine Einspeisung von Strom zum Ziel haben und bei denen kein direkter Bezug zur örtlichen Gemeinschaft hergestellt wird, sind laut Kommunalverfassung nicht zulässig". Die Rechtsprechung setzt demnach voraus, dass zumindest in untergeordnetem Umfang auch eine Versorgung von Abnehmern innerhalb der Gemeinde stattfindet. Ob es sich bei der Umsetzung von EE-Projekten um eine wirtschaftliche Betätigung handelt, müsse laut Engel im Einzelfall geprüft werden. Bei einer Verpachtung von Dachflächen oder der Ausstattung der Schule sei dies beispielsweise nicht der Fall. Hingegen wäre der Betrieb eines Solarparks zur Erwirtschaftung von Einnahmen eine wirtschaftliche Betätigung. Zur Finanzierung von EE-Projekten erlaubt das kommunale Haushaltsrecht grundsätzlich die Aufnahme von Krediten oder kreditähnlichen Rechtsgeschäften. Letztere kommen insbesondere in Form von Contracting oder langfristigen Leasing-Geschäften in Betracht. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist laut Christoph Engel in jedem Fall die Wirtschaftlichkeit des Projektes. Darüber hinaus betonte der Rechtsanwalt, dass Erlöse aus Erneuerbaren Energien als nicht-steuerliche Einnahmen des kommunalen Haushalts grundsätzlich keine negativen Auswirkungen auf die Zuweisungen des Landes an die Kommune im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs verursachen. Diese seien nämlich keine Einnahme für die Kommune, sondern reduzieren lediglich die laufenden Kosten für die Bewirtschaftung der Liegenschaft. Auf die konkrete Frage, welche Projekte für Kommunen am unkompliziertesten zu realisieren seien, nannte der Anwalt die Nutzung von PV-Dachanlagen auf eigenen Liegenschaften zum ausschließlichen Eigenverbrauch als bewährte Lösung. Kommunen stehen vor wachsenden Herausforderungen in den Bereichen Klima und Energie und besitzen oft ungenutzte Potenziale für die effiziente Bewirtschaftung der eigenen Liegenschaften. Mit dem Ausschöpfen verfügbarer Potenziale können Kommunen einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes leisten und gleichzeitig ihre Kosten im Energieeinkauf senken. Der Einsatz und die Nutzung Erneuerbarer Energien zur Versorgung der kommunalen Liegenschaften ist hierfür ein geeignetes Mittel. Jedoch gelten für Kommunen besondere juristische Fragestellungen, die einerseits Unsicherheit erzeugen und andererseits Hürden bei der Umsetzung darstellen. Um diese Hürden abzubauen, hat die Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt GmbH (LENA) bereits 2020 eine renommierte Kanzlei beauftragt, zur eindeutigen Klärung dieser Fragestellungen beizutragen. Die Ergebnisse wurden nun im Rahmen des erstmals online stattfindenden 13. Treffen des Landesnetzwerks "Energie & Kommune" am 17. März 2021 vorgestellt.
Hausnummern dienen der Ordnung und Orientierung innerhalb von besiedelten Gebieten und werden ebenso wie die Straßennamen von der jeweils zuständigen Kommune vergeben. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die Zuweisung von Hausummern sind § 5 Abs. 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO), § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 9 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG). Die laufende Aktualisierung der Hausadressen wird durch Mitteilung der zuständigen Städte und Gemeinden an das Amt für Kataster und Geoinformation gewährleistet. Mittels der Darstellung dieser Lagebezeichnungen in der amtlichen Katasterkarte wird ein Raumbezug für das jeweilige Objekt (Einwohner - Wohnsitzadresse, Gewerbestandort - Geschäftsadresse, etc.) zur Erdoberfläche hergestellt. Amtlich georeferenzierte Hausadressen ermöglichen über die eineindeutige Zuordnung eine Darstellung der Lagebezeichnung in Kartensystemen sowie eine Verknüpfung weiterer Informationen zur jeweiligen Adresse. Inhalt und Format der Datensätze orientieren sich an bundesweit einheitlichen Standards und enthalten zu der Georeferenz (Koordinaten), die amtliche Bezeichnung des Objekts, dessen Verschlüsselung sowie die dazugehörige postalische Anschrift.
Der Firma Planungsgemeinschaft Windpark Herrenhölzer GbR, Gutsstraße 1 in 14789 Bensdorf, wurde die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf den Grundstücken in 14789 Bensdorf in der Gemarkung Bensdorf, Flur 11, Flurstücke 10, 30, 31, 38 und 113 und Flur 12, Flurstücke 13, 17, 23, 33, 35, 47, und 55 zwölf Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben. Die Genehmigungsentscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten: „I. Entscheidung 1. Der Planungsgemeinschaft Windpark Herrenhölzer GbR (im Folgenden: Antragstellerin), Gutsstraße 1 in 14789 Bensdorf, wird die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, zwölf Windenergieanlagen (WEA) vom Typ VESTAS V112-3,3 MW auf den Grundstücken in 14789 Bensdorf, Gemarkung Bensdorf, Flur 11, Flurstücke 10, 30, 31, 38 und 113 und Flur 12, Flurstücke 13, 17, 23, 33, 35, 47 und 55 in dem unter II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang und unter Einhaltung der unter IV. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben. 2. Die Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG insbesondere folgende Entscheidungen: - die Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) mit Zulassung einer Abweichung gemäß § 67 BbgBO i.V.m. § 6 Abs. 5 BbgBO (Reduzierung der Abstandsflächen auf die Projektionsfläche von 56,18 m), - die Befreiung vom Alleenschutz (§ 17 BbgNatSchAG) gemäß § 67 Abs. 1 Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG) für die dauerhafte Beseitigung von 7 Alleebäumen (2x Spitzahorn und 5x Stieleiche), - die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG), - die Ausnahmegenehmigung vom straßenrechtlichen Anbauverbot für die Anlage der Feuerwehrzufahrt nach § 9 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG), - die wasserrechtliche Genehmigung für die Grabenverrohrung auf einer Länge von 57 m für die Zuwegung nach § 87 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) i.V.m § 36 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), 3. Das von der Gemeinde Bensdorf verweigerte Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird mit dieser Entscheidung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 71 BbgBO ersetzt. Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 116 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. 4. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung der Gebühren und Auslagen erfolgen mit geson-dertem Bescheid. VIII. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden. Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windenergieanlagen ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung der Windenergieanlagen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zu-lassung der Windenergieanlagen nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Bran-denburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden.“ Das Vorhaben unterlag einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.
The pattern of environmental governance is changing as national governments are under stress from new political agents. In addition to the traditional nation state centered policy-making system, including international cooperation, political power is also exercised on the trans-national and local levels of society. A simultaneous movement of political power is also exercised on the trans-national and local levels of government and downward to local communities. Sub national units such as local governments, civic organisations and even loosely constructed networks introduce their own environmental policies. Global sustainability problems are created by the interaction of all societal levels, and a new politics of sustainability involving local, national, regional as well as global efforts must be implemented to solve these problems. National governments have responsed to this situation by introducing programs promoting ecological modernisation as well as new policy instruments that involve communities and other actors. The Baltic Sea Region (BSR) is an area of special concern both from an environmental point-of-view as well as from a governance point-of-view. The sea itself is highly vulnerable to pollution. At the same time the region is an ideal setting for the research because it has introduced several new fora for sustainable decision making, while showing considerable strength in existing administrative and political structures. The main objectives for this project are: Module 1. to deepen understanding of the origins, development and operation of traditional environmental governance in the BSR
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 10 |
| Kommune | 4 |
| Land | 16 |
| Weitere | 1 |
| Wissenschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 9 |
| Text | 3 |
| Umweltprüfung | 9 |
| unbekannt | 6 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 12 |
| Offen | 13 |
| Unbekannt | 2 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 23 |
| Englisch | 5 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 1 |
| Dokument | 4 |
| Keine | 9 |
| Webdienst | 4 |
| Webseite | 16 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 10 |
| Lebewesen und Lebensräume | 26 |
| Luft | 4 |
| Mensch und Umwelt | 23 |
| Wasser | 15 |
| Weitere | 27 |