gesnannt 3\l o~ .oQ. Äb Kurzzeichen, Datum Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Postfach 41 07, 30041 Hannover Bundesamt für Stra~lenschutz Bundesamt für S ab.len?c"fit1~ §!~~__,---. Willy-Brandt-Stra '@P·~r _, ) Bearbeitet von 'f __,,___, LL · Elng:f.'.'. 38226 Salzgitter O2. FEB 2016 E-Mail-Adresse: @mu.niedersachsen.de* Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vomMein Zeichen (Bei Antwort angeben) SE 6:1 - 9A 13236 2 / 06.11.201543 - 40326/8/4 Projekt Schachtanlage Asse II Durchwahl (0511) 120- Hannover 29.01.2016 PSP.Element Obj.-Kenn. JA //. 3:)..3,(, av ~ Aufgabe DA-- !JA f Lfd. Nr. K°f0278- Rev. -- CO Genehmigungsbescheid 1/2011 vom 21.04.2011 Antrag auf Aufhebung der Auflage 19 Sehr geehrte Damen und Herren, mit Ihrem Schreiben vom 26.09.2014 haben Sie aufgrund eigener radiologischer Betrach- tungen die Aufhebung der Auflage 19 des Genehmigungsbescheides 1/2011 beantragt. In Ihrem Schreiben vom 06.11.2015 führen Sie aus, dass bei durchgeführten M.essungen im Gesenk 10 zwischen der 700-m-Sohle und der 750-m-Sohle im Osten des Kaliabbau- feldes, das einen wettertechnischen Anschluss an den Einlagerungsbereich mit den Ein- lagerungskammern 12, 1 und 2 besitzt, Kr-85 festgestellt wurde. Demzufolge ziehen Sie den o. a. Antrag zurück und stellen die Maßnahmen dar, mit denen Sie zukünftig die Emission von Kr-85 überwachen wollen. In diesem Zusammenhang bitten Sie um eine kurze Stellungnahme zur Eignung der angedachten Vorgehensweise. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung: Ich befürworte Ihre im Einzelnen aufgeführten Planungen, muss Ihnen jedoch mitteilen, dass eine inhaltliche Prüfung, mit der die Eignung der konkret vorgesehenen Maßnah- men festgestellt wird, durch mich nicht erfolgen kann. Dies ist Aufgabe des Bundesamtes für Strahlenschutz in seiner Funktion als Endlagerüberwachung, wie sie auch in allen an- Dienstgebäude Archivsir. 2 30169 Hannover U-Bahn Linie 3, 7 und 9 HWaterloo Bus 120 H Waterlooplatz Telefon (0511) 120-0 Telefax (0511 ) 120-3399 E-Mail poststelle@mu .niedersachsen.de* *nicht zugelassen für digital signierte und verschlüsselte Dokumente Internet www.umwelt.niedersachsen.de Bankverbindung Nord/LB (BLZ 250 500 00) Konto-Nr. 106 025 182 IBAN: DE10 2505 0000 0106 0251 82 BIC: NOLADE2H · -2- deren Fällen, die im Zusammenhang mit Auflagenerfüllungen stehen, wahrgenommen wird. Die Rücknahme Ihres Antrages zur Aufhebung der Auflage 19 des Genehmigungsbe- scheides 1/2011 ist gemäߧ 21 Abs. 1a Nr. 3, Abs. 2 und Abs. 3 des Atomgesetzes (AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1S.1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBI. 1S. 2053), i. V. m. § 1 der Kostenverordnung zum Atomgesetz (AtKostV) vom 17.Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1457), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBI. 1S. 3154), und nach den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821 ), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBI. 1S. 2415), kostenpflichtig. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ist das Bundesamt für Strahlenschutz von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen befreit. Durch gesonderten Bescheid werde.n gemäß § 10 Abs. 2 VwKostG nur Auslagen erhoben. Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage
Archiv - Neuigkeiten aus dem Jahr 2013 2023 | 2022 | 2021 | 2020 | 2019 | 2018 | 2017 | 2016 | 2015 | 2014 | 2013 | 2012 | 2011 | 2010 | 2009 | 2008 | 2007 | 2006 | 2005 | 2004 Datum Link / Rubrik Beschreibung 21. November 2013 ADN-E-Learning-Modul (Interner Link) / Schifffahrtsrecht Bereitstellung des internet-basierten Selbsttests, welcher die amtlichen Prüfungsfragen beinhaltet und zur Vorbereitung auf die ADN -Sachkundigenprüfung genutzt werden kann. 17. Oktober 2013 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) (Interner Link) / Schifffahrtsrecht Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG ) 09. Oktober 2013 Gefahrgutverordnung See (GGVSee) (Interner Link) / Schifffahrtsrecht Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See - GGVSee ) 09. Oktober 2013 GGVSee-Durchführungsrichtlinien (Interner Link) / Schifffahrtsrecht Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See 27. September 2013 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) (Interner Link) / Schifffahrtsrecht Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB ) 27. September 2013 Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB) (Interner Link) / Schifffahrtsrecht Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut - RSEB ) 27. September 2013 Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) (Interner Link) / Schifffahrtsrecht Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV ) 02. Juli 2013 ELWIS-Newsletter (Interner Link) / ELWIS-Abo Ab dem 02. Juli 2013 erweitert die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ( WSV ) aufgrund großer Nachfrage den kostenfreien ELWIS-Abo-Service um eine Newsletter funktionalität. Der "ELWIS- Newsletter " unterteilt sich in vier auswählbare Angebote: Aktuelles; Service-Informationen vom Webmaster ; Veränderungen der in ELWIS hinterlegten Rechtsverordnungen und Gesetze; Veränderungen der in ELWIS hinterlegten Fragen- und Antwortenkataloge für die Sportbootführerscheinprüfungen. 04. April 2013 ELWIS (Interner Link) Aus Gründen des Datenschutzes und der IT -Sicherheit werden in ELWIS ab sofort alle Inhalte per Sicherheitszertifikat verschlüsselt übertragen. Erkenntlich ist dies am Zusatz "s" in https :// und am verriegelten Schloss in der Browser -Adressleiste. Alle bisher gesetzten Links oder Favoriten funktionieren weiterhin. Die Umleitung auf HTTPS erfolgt automatisch. ELWIS verwendet ab sofort ein VeriSign® SSL -Zertifikat für eine sichere und vertrauliche Kommunikation. 22. Februar 2013 Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Interner Link) / Freizeitschifffahrt Verordnung über die Bereitsstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten (Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - 10. ProdSV ) 03. Januar 2013 Sperr- und Warngebietverordnung (Interner Link) / Schifffahrtsrecht Verordnung über Sicherungsmaßnahmen für militärische Sperr- und Warngebiete an der schleswig-holsteinischen Ost- und Westküste und im Nord-Ostsee-Kanal (Sperr- und Warngebietverordnung - SperrWarngebV ) Stand: 26. März 2024
Kostenverordnung zum Atomgesetz Dokument aus dem Handbuch Reaktorsicherheit und Strahlenschutz Herunterladen PDF, 116KB, barrierefrei⁄barrierearm
Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Gesetze, welche den Umgang mit radioaktiven Stoffen bestimmen und regeln, sowie über die, die der Gefahrenabwehr und dem Gesundheitserhalt der Menschen dienen sollen. Desweiteren finden Sie hier die rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit der Berliner Personendosismessstelle als auch für die Aufsicht über kerntechnische Anlagen und die Überwachung der Umweltradioaktivität. Gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nr. 14 des Grundgesetzes sind die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, der Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe Gegenstand der Bundesgesetzgebung. Die Ausführung der Gesetze obliegt daher ebenfalls dem Bund. Gemäß Artikel 87c des Grundgesetzes kann der Bund aber die Bundesländer beauftragen, Teile der Durchführung der gesetzlichen Aufgaben zu übernehmen (“Auftragsverwaltung des Bundes”). Das Atomgesetz (AtG) ist 1959 erlassen worden. Es regelt vor allem die Angelegenheiten der kerntechnischen Einrichtungen, der Kernreaktoren, Brennelementfabriken und anderer Einrichtungen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird. . In der gegenwärtig in Kraft befindlichen Fassung enthält es auch die Vorschriften zum sogenannten Atomausstieg. Das Atomgesetz ermächtigt zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Regelung weiterer atomrechtlicher Fragen. Es gibt zur Zeit folgende neun Verordnungen zum Atomgesetz: Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV) , regelt das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für Kernanlagen. Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) , regelt vor allem den Umgang mit radioaktiven Stoffen, die nicht Kernbrennstoffe sind und darüber hinaus die Angelegenheiten des Strahlenschutzes. Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (AtZüV)* , regelt, wie die Zuverlässigkeit der in kerntechnischen Einrichtungen beschäftigten Personen überprüft wird. Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) , regelt die Stellung des Sicherheitsbeauftragen in einer Kernanlage und das Verfahren bei der Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses in so einer Anlage. Atomrechtliche Deckungsvorsorgeverordnung (AtDeckV) , regelt die Deckungsvorsorge (die Haftpflichtversicherung) für Einrichtungen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird. Atomrechtliche Kostenverordnung (AtKostV) , regelt die Gebühren und Kosten für Amtshandlungen nach dem Atomgesetz. Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV)* , regelt die von den Abfallerzeugern bereits jetzt zu erhebenden Kosten für Planung, Errichtung und Betrieb von Endlagern für radioaktive Stoffe. Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV) , regelt die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Kernbrennelemente. Die Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung (GorlebenVSpV), die den Schutz des möglichen Standortes Gorleben für ein Endlager vor störenden Eingriffen in den Untergrund regelte, trat außer Kraft. Das Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG) wurde 1986 erlassen, weil sich anlässlich des Tschernobyl-Ereignisses herausstellte, dass das bis dahin vorliegende Recht – auch das Recht der EU – keinen Ansatzpunkt für Maßnahmen gegen die Auswirkungen eines Störfalls in einer außereuropäischen Anlage enthielt. Den Auswirkungen des Ereignisses im Inland wurde daher uneinheitlich und unkoordiniert begegnet. Es ist im Strahlenschutzgesetz (StrSchG) aufgegangen. Das Strahlenschutzgesetz regelt für solche Fälle zwei Aspekte: a) Tritt eine Lage mit erhöhter nicht nur örtlich begrenzter Umweltradioaktivität auf, können die zuständigen Ministerien Rechtsverordnungen für Maßnahmen ergreifen wie das Festlegen der Grenzkonzentration für Waren, die importiert/vermarktet/verarbeitet werden dürfen, das Aussprechen von Empfehlungen für Verhaltensweisen (Meiden bestimmter Lebensmittel oder dergleichen) und so weiter, b) als Grundlage dafür die Errichtung und den Betrieb eines umfassenden bundesweiten Messsystems, damit überhaupt genügend Daten verfügbar sind. Das Strahlenschutzgesetz schreibt daher den Aufbau und Betrieb eines Systems ( Integriertes Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Umweltradioaktivität -IMIS- ) vor, mit dem die Radioaktivität in Umweltmedien laufend überwacht wird. Es gibt Bundesgesetze, die sich zwar in der Hauptsache nicht mit radioaktiven Stoffen oder Strahlenschutz beschäftigen, aber dennoch Grundlage für den Erlass weiterer Verordnungen zu dieser Thematik sind. Die Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV) auf der Grundlage des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) enthält das grundsätzliche Verbot der Behandlung von Lebensmitteln mit ionisierender Strahlung und die Ausnahmeregelungen. Die Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel (AMRadV) ist eine der Verordnungen auf der Grundlage des Arzneimittelgesetzes (AMG) . Sie regelt die Verkehrsfähigkeit radioaktiver oder mit ionisierender Strahlung behandelter Arzneimittel. Die Kaliumiodidverordnung (KIV) ist eine weitere Verordnung nach dem Arzneimittelgesetz. Sie regelt die Ausnahmen von den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, die erforderlich sind, damit im Notfall Kaliumiodid zur Blockierung der Schilddrüse [Iodblockade] gegen die Aufnahme radioaktiven Iods eingesetzt werden darf. Völlig getrennt und in das Rechtsgebiet “Transportrecht” eingefügt wurden in der Bundesrepublik die Vorschriften zum Transport radioaktiver Stoffe. Hier besteht das deutsche Recht im Wesentlichen auf der Übernahme von internationalem Recht. Eine Übersicht findet man beim Bundesamt für Sicherheit der nuklearen Entsorgung: 1C Transportrecht (Regelungen beim Transport radioaktiver Stoffe) 1F Recht der Europäischen Union
Landesrecht Bundesrecht Informationsfreiheitsgesetz (mit Umweltinformationsrecht) Gesetz über Gebühren und Beiträge Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz (Umweltschutzgebührenordnung – UGebO) Umweltgesetze und Verordnungen vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (Übersicht und Download) Gesetz zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel (Umweltinformationsgesetz – UIG) Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (UIG Kostenverordnung) Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Des Weiteren finden Sie spezielle Rechtsvorschriften zu folgenden Themen: Bodenschutz und Altlasten Elektromagnetische Felder Immissionsschutz / Industrie und Gewerbe Kreislaufwirtschaft Lärm Luft Strahlenschutz Wasser und Geologie Berliner Vorschrifteninformationssystem Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften Gesetze im Internet (Bundesrecht) Rechtsvorschriften der EU
Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I Seite 1457), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194) geändert worden ist. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das AtSKostV.
Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz vom 25. März 1998 (BGBl. I Seite 629), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 123 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I Seite 3154) geändert worden ist. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das BfNKostV.
Für Amtshandlungen nach dem TEHG und dem ZuG 2007 erhebt die Deutsche Emissionshandelsstelle kostendeckende Gebühren auf der Grundlage einer Kostenverordnung des BMU. Diese Kostenverordnung, die am 01.09.2004 in Kraft getreten ist, und die Begründung zur Verordnung stehen zum download bereit. Die vorgesehenen Gebühren orientieren sich an der Menge der zugeteilten Berechtigungen und betragen zwischen 1,5 und 3,5 Cent pro zugeteilter Berechtigung zusätzlich zu einem anlagenbezogenen Sockelbetrag. Durch eine Vollzugsanweisung des BMU an die DEHSt wird sichergestellt, dass die Gebührenzahlung in mehreren Raten über die Zuteilungsperiode hinweg erfolgt. Diese Vollzugsanweisung des BMU steht ebenfalls zum Download bereit. Hinweis: Das PDF-Dokument ist ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland). Nationaler Allokationsplan (NAP) Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das EHKostV 2007.
Sie sind hier: ELWIS Sportschifffahrt Seebereich SeeSpbootV Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich (See- Sportbootverordnung - SeeSpbootV) in der Fassung vom 29. August 2002 (BGBl. I Seite 3457) *) **) geändert durch Artikel 128 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21. Juni 2005 (BGBl. I Seite 1818), Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der See-Sportbootverordnung sowie der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 06. Mai 2010 (BGBl. I Seite 573), Artikel 34 des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 08. November 2011 (BGBl. I Seite 2178), Artikel 5 der Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich vom 02. Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2102), Artikel 64 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), Artikel 2 § 4 der Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I Seite 2668), Artikel 6 der Zweiten Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich vom 03. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1016), Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen vom 07. März 2018 (BGBl. I Seite 237), Artikel 10 der Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1518), Artikel 3 der Neunzehnten Schiffssicherheitsverordnung vom 03. März 2020 (BGBl. I Seite 412), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 der Ersten Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 22. November 2024 (BGBl. I Seite 370). Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 und 3 sowie § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I Seite 2986), § 9 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I Seite 1815), des § 12 Absatz 1 und 2 des Seeaufgabengesetzes, § 12 Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 273 Nummer 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Seite 2785), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I Seite 821) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I Seite 602), geändert durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I Seite 156, 340) verordnet durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV) Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen (§ 1 bis § 2) Abschnitt II Inbetriebnahme von Sportbooten oder Wassermotorrädern (§ 3 bis § 4) Abschnitt III Vermietung von Sportbooten oder Wassermotorrädern im Inland (§ 5 bis § 13) Abschnitt IV Gewerbsmäßige Folgenutzung im Inland (§ 14 bis § 15) Abschnitt V Schlussvorschriften für Sportboote und Wassermotorräder im Inland (§ 16 bis § 17) Abschnitt VI Sportboote unter deutscher Flagge im Ausland (§ 18 bis § 19) Anlagen Download See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV) *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nummer L 204 Seite 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nummer L 217 Seite 18) sind beachtet worden. **) § 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nummer L 164 Seite 15), soweit sie die Inbetriebnahme von Sportbooten auf den Seeschifffahrtsstraßen und den seewärts angrenzenden Gewässern betrifft. Hinsichtlich des Inverkehrbringens von Sportbooten wird die Richtlinie 94/25/EG durch die Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I Seite 1936) umgesetzt. Stand: 30. November 2024 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Sportschifffahrt Seebereich Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Stand: 06. September 2002 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes SeeSpbootV Abschnitt I
Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Beförderung gefährlicher Güter GGKostV Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV) vom 11. März 2019 (BGBl. I Seite 308) Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutkostenverordnung vom 11. März 2019 geändert durch Artikel 3 der Zwölften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1472), Artikel 15 des Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2510), Artikel 4 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 26. März 2021 (BGBl. I Seite 475), Artikel 4 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nummer 174), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nummer 422). Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) § 1 Kosten § 2 Gebührenfestsetzung Anlagen Stand: 21. Dezember 2024 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Bekanntmachung Beförderung gefährlicher Güter GGKostV Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutkostenverordnung vom 11. März 2019 Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I Seite 124) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutkostenverordnung in der seit dem 28. Februar 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 01. April 2013 in Kraft getretene Verordnung vom 07. März 2013 (BGBl. I Seite 466), 2. den am 01. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I Seite 265), 3. den am 30. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1843), 4. den am 01. Januar 2017 in Kraft getrenenen Artikel 3 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I Seite 568), 5. den am 14. Dezember 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 07. Dezember 2017 (BGBl. I Seite 3859) und 6. den am 28. Februar 2019 in Kraft getretenen Artikel 4 der eingangs genannten Verordnung. Berlin, den 11. März 2019 Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer Stand: 28. Februar 2019 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Origin | Count |
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Bund | 21 |
Land | 2 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 1 |
Gesetzestext | 5 |
Text | 8 |
unbekannt | 9 |
License | Count |
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geschlossen | 9 |
offen | 14 |
Language | Count |
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Deutsch | 23 |
Resource type | Count |
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Boden | 7 |
Lebewesen & Lebensräume | 7 |
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