Die internationale Kampagne für bleifreies Benzin beginnt mit der Blockierung der "Essi Flora" im französischen Hafen Saint-Nazaire. Das Schiff ist mit bleihaltigen Benzinzusätzen beladen.
Ziel der zeitnahen Gewässerüberwachung ist, plötzlich auftretende Verunreinigungen mit (wassergefährdenden) Stoffen, die Gewässergüte oder die Trinkwassergewinnung gravierend beeinflussen, möglichst schon innerhalb weniger Stunden zu erkennen. Das Land Nordrhein-Westfalen unterhält für diese kontinuierliche Überwachung ein Netz von dreizehn Messstationen an Rhein, Ruhr und den Mündungen der großen Rheinnebenflüsse. Pro Messstation werden bis zu 2.000 Proben jährlich analysiert. Ziel dieser Überwachung ist die schnelle Information der zuständigen Behörden, Organisationen und Wassernutzer, z.B. Trinkwasserwerke. Die seit mehr als 20 Jahren durchgeführte kontinuierliche Überwachung bringt auch in Rhein und Ruhr viele sonst unerkannt gebliebene Belastungswellen, z.B. durch industrielle Betriebsstörungen in den Focus der zuständigen Behörden. Häufig wurden Gewässerverschmutzungen am Rhein, deren Quelle oberhalb von Nordrhein-Westfalen lag, erst durch die kontinuierliche Gewässerüberwachung der nordrhein-westfälischen Umweltbehörden erkannt. Auch die im Rhein häufig auftretenden, kurzzeitigen Belastungswellen mit hohen Konzentrationen von Benzinadditiven (z.B. MTBE/ETBE) und weiteren Industriechemikalien wurden nur durch die kontinuierliche Überwachung erkannt. Die zeitnahe Gewässerüberwachung in NRW trägt in vielen Fällen dazu bei, Verschmutzungen aufzudecken, deren Ursachen zu ermitteln und ein handlungsorientiertes Problembewusstsein zu schaffen. Sie leistet einen wichtigen Beitrag, um effektive Maßnahmen zur Beseitigung der Kontaminationsquellen zu ergreifen, zum Schutze der Gewässer und der Trinkwassergewinnung für Millionen von Menschen. Der vorliegende Fachbericht gibt einen Überblick über die Ergebnisse der zeitnahen Gewässerüberwachung des Rheines im Jahre 2008. Fachbericht 8 | LANUV 2008
Additive sind chemische Zusätze, die in geringen Konzentrationen dosiert einem Produkt Eigenschaften verleihen sollen, die aus regulatorischen, ökologischen oder anwendungstechnischen Gründen als notwendig oder sinnvoll erachtet werden. In der Mineralölindustrie werden solche Zusätze seit über einhundert Jahren eingesetzt. Die Vielfalt der Produkte hat sich über die Jahre durch fortlaufende Anpassung an umweltrelevante und technische Entwicklungen immer weiter vergrößert und stellt heute auch wirtschaftlich eine signifikante Komponente bei der Formulierung moderner Kraft- und Brennstoffe dar. Diese Studie soll den Markt der Kraftstoffadditivierung im Bereich der Straßenverkehrsanwendung und die Additive hinsichtlich ihrer Wirkung auf Emissionen, Abgasnachbehandlungssysteme, Umwelt und Gesundheit beleuchten sowie an-wendungstechnisch zumindest einige der im Bericht getroffenen Aussagen anhand von Messungen an einem Referenzmotor überprüfen. Erfordernisse sowie Vorzüge und Nachteile des Einsatzes von Kraftstoffadditiven werden umfänglich in der Literaturrecherche erörtert. Sie beinhalten in den Einschätzungen auch eine Vielzahl von praktischen Erprobungsergebnissen der Hersteller, die während der Genehmigungs- und Zulassungsverfahren für Kraftstoffzusätze bereits vor Markteinführung zu erbringen sind. Theoretisch ist es denkbar, aus einem Rohöl und zugelassenen biogenen Komponenten einen normkonformen Kraftstoff ohne jegliche zusätzlichen Additive herzustellen. Praktisch setzen alle Raffinerien allerdings Additive ein, um in ihren Produktströmen die Normkonformität sicherzustellen. Die über diese sogenannte "Raffinerie-Additivierung" hinausgehende "Premium-Additivierung" hat im Langzeiteinsatz positive Auswirkungen auf die Motorfunktion und kann dadurch das Emissionsverhalten positiv beeinflussen. Von einer signifikanten Gefährdung von Umwelt und Gesundheit durch den Einsatz von Additiven ist nach aktuellem Stand des Wissens nicht auszugehen. Quelle: Forschungsbericht
Introduction: Human biomonitoring (HBM) yields sound data on the human exposure to chemicals. Thus, HBM provides information on the need for further action in policy-making or the sufficiency of already applied regulation. HBM also supports the identification of population subgroups that are higher exposed than others and therefore need increased attention in environmental health and consumer protection. Methods: A joint project for increasing the knowledge on chemicals taken up by people from manifold sources and for further improving HBM by developing new analytical methods was started by the German Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation, Building and Nuclear Safety (BMUB) and the German Chemical Industry Association (VCI) in 2010. The German Environment Agency (UBA) supports this cooperation by scientific counseling and leading the head office. The cooperation focuses on substances either with potential health-relevance and/or for which an exposure of the general population can be assumed. For many chemicals falling into this category, currently no analytical method for human samples (e. g. urine or blood) exists that allows a specific and sensitive detection of environmental exposure. Hence, a main goal of the cooperation is to develop reliable biomonitoring methods for up to 50 substances by 2020. All these methods will be cross-validated by the independent expert-working group "Analyses in biological Materials" of the German Research Foundation (DFG). VCI is responsible for the development of the methods. This often includes metabolism studies to identify the relevant biomarkers. UBA supports BMUB in the application of the methods, usually within the framework of the German Environmental Specimen Bank (ESB) and the German Environmental Surveys (GerES). Additionally, the German Human Biomonitoring Commission derives human biomonitoring assessment values for the selected chemicals. Results: Since 2010, methods for 14 chemicals have been developed, including i. a. plasticizers, flame retardants, and technical solvents. The most current methods developed are for the preserving additive CIT/MIT, the plasticizer DEHTP, the antioxidant BHT, and the fragrance Lysmeral. In 2016 method development started for the flame retardant TDCP, the UV filters Uvinul A Plus and Avobenzon, the plasticizer DBA, and the fuel additive Keromet MD. All in all 34 methods have been selected for method development so far. The current status of method development, an overview on scientific articles on methods already available, and envisaged future methods are available on the UBA website. Conclusions: To reach the envisaged number of selected substances for method development of 50 within 10 years, up to 16 more substances will be selected. The cooperation demonstrates that the ongoing development of new analytical methods is vital for fully utilizing HBM̷s potential for environmental health and consumer protection. In view of the large variety of chemicals available on the market, human exposure assessment by HBM strongly depends on the number of sound analytical methods available and their ongoing application in population studies. References: UBA 2016, Cooperation for the promotion of human biomonitoring. https://www.umweltbundesamt.de/en/topics/health/assessing-environmentally-related-health-risks/human-biomonitoring/cooperation-for-the-promotion-of-human In: In: Abstract Book / International Society of Exposure Science - Annual Meeting : interdisciplinary approaches for health and the environment ; Utrecht, the Netherlands, october 9-13. Utrecht: 2016, Seite 708-709
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 143/06 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 143/06 Magdeburg, den 21. September 2006 Spatenstich für den Bau einer Bioethanolanlage in Klein Wanzleben Wernicke hat Bewilligungsbescheid übergeben Agrarministerin Petra Wernicke hat heute beim ersten Spatenstich für den Bau einer Bioethanolanlage in Klein Wanzleben einen Bewilligungsbescheid übergeben. Das Unternehmen Fuel 21 GmbH&Co.KG, das als Tochterfirma der Nordzucker AG den Bau der Anlage durchführen soll, erhält damit anteilig eine Förderung für den Neubau technischer Anlagen und Gebäude u.a. zur Fermentation und Destillation. Das Land unterstützt dieses Vorhaben, um die Verarbeitung und Vermarktung nachwachsender Rohstoffe zu verbessern, so die Ministerin. Wernicke hat die Bedeutung der Biokraftstoffbranche für die Entwicklung des ländlichen Raumes in Sachsen-Anhalt hervorgehoben. Die Unternehmen können auf fachliche Kompetenzen entlang der gesamten Biomassewert-schöpfungskette setzen. Zugleich wirkt sich der Ausbau der Biokraftstoffproduktion positiv auf die Beschäftigungssituation im ländlichen Raum aus, so die Ministerin. Mit dem Bau der Anlage sollen 35 Dauerarbeitsplätze entstehen. Wernicke: ¿Eine hohe Wertschöpfung bei der Biokraftstoffproduktion entsteht dann, wenn Rohstoffe in der Region angebaut und dort zugleich aufbereitet werden.¿ In Klein Wanzleben sollen ab Oktober 2007 jährlich 130.000 Kubikmeter Bioethanol aus Zuckerdicksaft produziert und der Mineralindustrie als Benzinzusatz zugeführt werden. Wernicke: ¿Biokraftstoffe sind eine zukunftsweisende Alternative und machen unabhängig von fossilen Energieträgern.¿ Allein durch die ab 2007 geltende Beimischungspflicht von Biokraftstoffen ist von einer erhöhten Nachfrage auszugehen. Es ist allerdings auch damit zu rechnen, dass zunehmend größere Mengen Importbiokraftstoffe auf den deutschen Markt drängen. Wernicke begrüßt deshalb die Ankündigung des Bundes, die Importbiokraftstoffe zertifizieren lassen zu wollen. Dabei soll die Bewertung der Umweltrelevanz bei der Rohstoffgewinnung ein entscheidendes Kriterium darstellen, so dass Qualitätsstandards entscheiden. 2005 wurden in Sachsen-Anhalt 330.000 Tonnen Biodiesel produziert. Das entspricht einem Anteil von ca. 17 Prozent der gesamtdeutschen Biodieselproduktion. Bei Bioethanol liegt der Anteil mit 265.000 Tonnen sogar bei 50 Prozent. Nach Fertigstellung des Bioethanolwerks der Nordzucker AG in Klein Wanzleben werden 70 Prozent aller Bioethanolfertigungskapazitäten Deutschlands ihren Standort in Sachsen-Anhalt haben. Das Werk wird dann wie die Werke Südzucker Zeitz und Sauter Zörbig zu den modernsten Produktionsstätten von Bioethanol in Europa zählen. In den vier Biodiesel- und zwei Bioethanolwerken in Sachsen-Anhalt sind 310 Mitarbeiter beschäftigt. Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Straße 4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1950 Fax: (0391) 567-1964 Mail: pr@mlu.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
§ 13 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen (1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat die Qualität an den Zapfsäulen sowie an der Tankstelle in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen: Schwefelfreier Ottokraftstoff mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7 Massenprozent und einem maximalen Ethanolgehalt von 5 Volumenprozent, der den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe Oktober 2014, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung "Super schwefelfrei" oder "Super Plus schwefelfrei" und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 1a oder 1b gekennzeichnet; an den Zapfsäulen ist zusätzlich der Hinweis "Enthält bis zu 5 % Bioethanol" deutlich sichtbar anzubringen. Schwefelfreier Ottokraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe Oktober 2014, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist und dessen Sauerstoffgehalt 2,7 Massenprozent oder dessen Ethanolgehalt 5 Volumenprozent überschreiten kann, wird mit der Bezeichnung "Super E10 schwefelfrei" oder "Super Plus E10 schwefelfrei" und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 2a oder 2b gekennzeichnet; an den Zapfsäulen sind zusätzlich die Hinweise "Enthält bis zu 10 % Bioethanol" und "Verträgt Ihr Fahrzeug E10? Herstellerinformation einholen! Im Zweifel Super oder Super Plus tanken!" deutlich sichtbar anzubringen. Dieselkraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe April 2014, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung "Dieselkraftstoff schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 3 gekennzeichnet; an den Zapfsäulen ist zusätzlich der Hinweis "Enthält bis zu 7 % Biodiesel!" deutlich sichtbar anzubringen. Fettsäure-Methylester für Dieselmotoren, die den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe Juni 2014, genügen oder gleichwertig nach § 11 sind, werden mit der Bezeichnung "Biodiesel" und dem Zeichen nach Anlage 4 gekennzeichnet. Ethanol für Kraftfahrzeuge, das den Anforderungen der DIN 51625, Ausgabe August 2008, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung "Ethanolkraftstoff (E85)" und dem Zeichen nach Anlage 5 gekennzeichnet. Flüssiggaskraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe Juni 2012, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung "Flüssiggas" und dem Zeichen nach Anlage 6 gekennzeichnet. Erdgaskraftstoffe, die den Anforderungen der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, genügen oder gleichwertig nach § 11 sind, werden mit der Bezeichnung "Erdgas H" oder "Erdgas L" und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 7a oder 7b gekennzeichnet. Pflanzenölkraftstoff, der den Anforderungen der DIN 51605, Ausgabe September 2010, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung "Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl" - nach dem Zeichen der Anlage 8a gekennzeichnet. Pflanzenölkraftstoff, der den Anforderungen der DIN SPEC 51623 , Ausgabe Juni 2012, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung "Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten -" und dem Zeichen nach Anlage 8b gekennzeichnet. (2) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher Kraftstoffe mit metallhaltigen Zusätzen in den Verkehr bringt, hat dort, wo die Informationen nach Absatz 1 angezeigt werden, die folgende Kennzeichnung anzubringen: "Enthält metallhaltige Zusätze. Fragen Sie Ihren Fahrzeughersteller, ob diese Zusätze für Ihr Fahrzeug geeignet sind. Verwenden Sie im Zweifelsfall Kraftstoff ohne metallhaltige Zusätze." Die Kennzeichnung muss durch ihre Größe deutlich sichtbar sein und ihre Schriftart muss gut lesbar sein. (3) Leichtes Heizöl, das nach § 10 Absatz 1 in den Verkehr gebracht wird, kann als "schwefelarm" bezeichnet werden, wenn sein Schwefelgehalt 50 Milligramm pro Kilogramm leichtes Heizöl nicht überschreitet. (4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung im Bereich der Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10. Stand: 05. Dezember 2014
§ 2 Chlor- und Bromverbindungen (1) Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie keine Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz enthalten. (2) Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen nach Absatz 1 dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nicht in den Verkehr gebracht werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Inverkehrbringen zum Zweck der Forschung, Entwicklung oder Analyse. Stand: 09. Dezember 2010
Ausnahme 20 (B, E, S) - Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 1 bis 5 ADR / RID / ADN dürfen Abfälle, die nach den unter Nummer 2 aufgeführten Bestimmungen nach den Abfallgruppen 1 bis 15 klassifiziert, verpackt, gekennzeichnet und bezettelt sind, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Nummern 3 bis 5 befördert werden. Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung 2.1 Für eine sicherheitsgerechte Beförderung sind Abfälle so zu sortieren, dass sie keine gefährlichen Reaktionen miteinander eingehen können. 2.2 Um Gefahren, die während der Beförderung auftreten können, auszuschließen, sind die Abfälle einer der nachstehenden Abfallgruppen zuzuordnen. Ein Vermischen der einzelnen Abfallgruppen ist nicht zulässig. Die Abfallgruppen dürfen nicht auf solche Stoffe angewendet werden, für die ein Beförderungsverbot besteht oder die nach Sondervorschriften befördert werden müssen. Die Abfallgruppen gliedern sich in Untergruppen. Werden Abfälle mehrerer Untergruppen innerhalb einer Abfallgruppe befördert, sind im Beförderungspapier die für die Klasse der überwiegenden Gefahr gemäß den Absätzen 2.1.3.5.2 und 2.1.3.5.3 in Verbindung mit Unterabschnitt 2.1.3.10 ADR/RID/ADN zutreffenden Gefahrzettel und, soweit vorhanden, die Verpackungsgruppe des höchsten Gefahrengrades, gekennzeichnet durch I, II oder III, anzugeben. Für die Abfallgruppe 1 sind im Beförderungspapier alle zutreffenden Gefahrzettel-Muster der Sendung anzugeben. Die Angabe der Verpackungsgruppe ist nicht erforderlich. Die Gefahrzettel sind entsprechend den Untergruppen der jeweiligen Abfallgruppe anzubringen. 2.3 Wer Abfälle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken lässt, muss feststellen, welcher Untergruppe innerhalb der Abfallgruppe die gefährlichen Abfälle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Verpackungen aus Kunststoff auf Grund der durchgeführten Bauartprüfung mit der/den Standardflüssigkeit(en) geführt werden kann. Werden innerhalb der Abfallgruppe verschiedene Untergruppen gemischt verpackt, muss der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit nach Unterabschnitt 4.1.1.21 in Verbindung mit Abschnitt 6.1.6 ADR/RID für alle in Spalte 8 der Tabelle in Nummer 2.4 der betreffenden Abfallgruppe aufgeführten Standardflüssigkeiten geführt worden sein. Dabei gilt dieser Verträglichkeitsnachweis für Essigsäure auch als erbracht, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüssigkeit Netzmittellösung zugelassen ist. Für Verpackungen der Codierung 1H2, 3H2 und 4H2 gilt der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit als erbracht, wenn die Verträglichkeit des Werkstoffs mit den jeweiligen Standardflüssigkeiten im Rahmen einer Bauartprüfung und -zulassung für Verpackungen der Codierung 1H1 oder 3H1 nachgewiesen wurde. 2.4 Tabelle der gefährlichen Abfälle Die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Klassen, Klassifizierungscodes (soweit anwendbar), Verpackungsgruppen (soweit anwendbar), Tunnelbeschränkungscodes (soweit anwendbar) und Nummern der Gefahrzettelmuster beziehen sich auf die jeweiligen gefahrgutrechtlichen Regelwerke ADN für die Binnenschifffahrt (B), RID für die Eisenbahn (E) und ADR für den Straßenverkehr (S). Abfall-/Untergruppe 1.1 (aufgehoben) Abfall-/Untergruppe 1.2 (aufgehoben) Abfall-/Untergruppe 1.3 Klasse 2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein 6A Abfallfeuerlöscher (D) 2.2 Abfall-/Untergruppe 2.1 Klasse 3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Entzündbare, flüssige, nicht giftige, nicht ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt unter 23 °C , deren Dampfdruck bei 50 °C 110 kPa (1,10 bar) nicht übersteigt, z. B. Benzin, Spiritus, Petroleum, Alkohole außer Methanol, und mit einem Flammpunkt zwischen 23 °C und 60 °C, z. B. Dieselkraftstoff oder Heizöl, leicht (D/E) II 3 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch Abfall-/Untergruppe 2.2 Klasse 3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Klebstoffabfälle sowie Farb- und Lackabfälle (außer solche, die der UN 1263 zuzuordnen sind, Beförderung gemäß Sondervorschrift 650 ADR/RID/ADN) einschließlich solcher mit Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse (D/E) I 3 Bem.: Zu Härterpasten siehe Abfallgruppe 8 Abfall-/Untergruppe 3.1 Klasse 3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Entzündbare, flüssige, organische halogenhaltige oder organische sauerstoffhaltige, giftige Abfälle und solche, die nicht einer anderen Sammeleintragung zugeordnet werden können, der UN 1992, UN 2603 und UN 3248, z. B. Altöle, auch solche mit geringen Chloranteilen (z. B. polychlorierten Kohlenwasserstoffen) sowie Abfälle mit Methanol (C/E) I 3 + 6.1 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch Abfall-/Untergruppe 3.2 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Abfälle mit halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen mit Ausnahme von Isocyanaten der UN 2285, z. B. Trichlorethan, Trichlorethylen (Tri), Perchlorethylen (Per), Methylenchlorid, Tetrachlorkohlenstoff, Chloroform, Filterpatronen aus chemischen Reinigungsbetrieben, Antiklopfmittel (C/D) I 6.1 + 3 Abfall-/Untergruppe 3.3 Klasse 9 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II Polychlorierte Biphenyle ( PCB ) (UN 2315 und UN 3432), polyhalogenierte Biphenyle und Terphenyle (UN 3151 und UN 3152), auch in verpackten Kleingeräten wie Kleinkondensatoren (D/E) II 9 Bem.: Wegen PCB, PCT und polyhalogenierten Biphenylen und Terphenylen in unverpackten Geräten siehe Klasse 9, UN 2315, UN 3432, UN 3151 und UN 3152 Abfall-/Untergruppe 3.4 Klasse 3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I und II Abfälle mit flüssigen, entzündbaren, giftigen Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln mit einem Flammpunkt unter 23 °C (D/E) I 3 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 3.5 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Abfälle mit flüssigen, giftigen, entzündbaren Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln (C/E) I 6.1 + 3 Abfall-/Untergruppe 4.1 Klasse 3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Entzündbare flüssige, ätzende Abfälle (C/E) I 3 + 8 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch Abfall-/Untergruppe 4.2 Klasse 3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I und II Entzündbare flüssige, giftige und ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt unter 23 °C, einschließlich Gegenstände mit diesen Flüssigkeiten (C/E) I 3 + 6.1 + 8 Abfall-/Untergruppe 5.1 Klasse 9 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein III Umweltgefährdender Stoff fest oder flüssig (E) III 9 Zusätzlich ist dauerhaft die Kennzeichnung nach 5.2.1.8.3 anzubringen Abfall-/Untergruppe 6.1 Klasse 4.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die aus festen Stoffen bestehen, die nicht giftige und nicht ätzende entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 60 °C enthalten können, z. B. Holzwolle, Sägespäne, Papierabfälle, Putztücher, gebrauchte Ölfilter, verunreinigte Ölbinder, getränkt oder behaftet mit Ölen und Fetten (E) II 4.1 Bem.: Phosphorsulfide, nicht frei von weißem oder gelbem Phosphor, sind zur Beförderung nicht zugelassen Abfall-/Untergruppe 6.2 Klasse 4.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer entzündbarer Form enthalten (E) II 4.1 Abfall-/Untergruppe 6.3 Klasse 4.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündbare feste Stoffe, giftig enthalten (E) II 4.1 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 6.4 Klasse 4.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündbare feste Stoffe, ätzend enthalten (E) II 4.1 + 8 Abfall-/Untergruppe 6.5 Klasse 4.2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Gebrauchte Putztücher, Putzwolle und ähnliche Abfälle, nicht giftig, nicht ätzend, die mit selbstentzündlichen Stoffen verunreinigt sind, z. B. bestimmte Öle und Fette Selbsterhitzungsfähige organische feste Stoffe, nicht giftig, nicht ätzend, z. B. körnige oder poröse brennbare Stoffe, die mit der Selbstoxidation unterliegenden Bestandteilen getränkt oder verunreinigt sind, z. B. mit Leinöl, Leinölfirnisse, Firnisse aus anderen analogen Ölen, Petroleumrückstände (D/E) II 4.2 Abfall-/Untergruppe 6.6 Klasse 4.2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer selbstentzündlicher Form enthalten (D/E) II 4.2 Abfall-/Untergruppe 6.7 Klasse 2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die feste selbsterhitzungsfähige Stoffe, giftig enthalten (D/E) II 4.2 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 6.8 Klasse 4.2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die feste selbsterhitzungsfähige Stoffe, ätzend enthalten (D/E) II 4.2 + 8 Abfall-/Untergruppe 6.9 Klasse 4.2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Sulfide, Hydrogensulfide und Dithionite, wie Natriumdithionit und Zubereitungen, z. B. Textilentfärber und selbsterhitzungsfähige anorganische feste Stoffe, nicht giftig, nicht ätzend (D/E) II 4.2 Abfall-/Untergruppe 6.10 Klasse 4.3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer Form enthalten und die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (D/E) II 4.3 Abfall-/Untergruppe 7.1 Klasse 4.3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I und II Metallcarbide und Metallnitride, wie Calciumcarbid, Aluminiumcarbid (B/E) I 4.3 Abfall-/Untergruppe 7.2 Klasse 4.3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I Metallphosphide, giftig, wie Calciumphosphid, Aluminiumphosphid (B/E) I 4.3 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 7.3 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I Phosphidhaltige feste Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel (C/E) I 6.1 Abfall-/Untergruppe 8.1 Klasse 5.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Chlorite oder Hypochlorite enthalten, wie feste Schwimmbadchlorierungsmittel mit Natriumchlorit, Kaliumchlorit, Calciumhypochlorit oder Mischungen von Chloriten (E) II 5.1 Salpetersäure, 55 % Bem. 1: Lösungen von Schwimmbadchlorierungsmitteln siehe Abfallgruppe 14 Bem. 2: Chlorit- und Hypochloritmischungen mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen Abfall-/Untergruppe 8.2 Klasse 5.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, fest, giftig enthalten (E) II 5.1 + 6.1 Salpetersäure, 55 % Abfall-/Untergruppe 8.3 Klasse 5.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, fest, ätzend enthalten (E) II 5.1 + 8 Abfall-Untergruppe 8.4 Klasse 5.2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II Pastenförmige Abfälle mit Dibenzoylperoxid, Dicumylperoxid der UN 3104, UN 3106, UN 3108 oder UN 3110 in Dosen und Tuben, z. B. Härter für Polyesterharze (D) II 5.2 Abfall-/Untergruppe 9.1 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Abfälle, fest oder flüssig, mit Quecksilberverbindungen (C/E) I 6.1 Netzmittellösung Abfall-/Untergruppe 9.2 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein III Abfälle, die metallisches Quecksilber enthalten (E) III 8 Bem.: Dieser Gruppe dürfen auch Gegenstände mit Quecksilber beigegeben werden Abfall-/Untergruppe 9.3 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Abfälle mit Cyanidgehalt, z. B. Gold- und Silberputzmittel (C/E) I 6.1 Abfall-/Untergruppe 9.4 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Feste und flüssige Abfälle mit giftigen Stoffen, nicht ätzend und nicht entzündbar (C/E) I 6.1 Abfall-/Untergruppe 9.5 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Feste und flüssige Abfälle mit giftigen Stoffen, ätzend (C/E) I 6.1 + 8 Abfall-/Untergruppe 9.6 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I und II Feste und flüssige Abfälle mit giftigen Stoffen, entzündbar (C/D) I 6.1 + 3 Abfall-/Untergruppe 9.7 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Feste und flüssige Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, ausgenommen solche der Abfallgruppe 7 (C/E) I 6.1 Abfall-/Untergruppe 10.1 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II I und II II Abfälle mit Salpetersäure (UN 2031), Nitriersäuremischungen (UN 1796 und UN 1826) und/oder Perchlorsäure (UN 1802), z. B. bestimmte Reinigungsmittel (E) I 8 Salpetersäure, 55 %, Netzmittellösung Bem. 1: Mischungen aus Salpetersäure und Salzsäure der UN 1798 sind zur Beförderung nicht zugelassen Bem. 2: Chemisch instabile Nitriersäuremischungen, nicht denitriert, sind zur Beförderung nicht zugelassen Bem. 3: Perchlorsäure, wässerige Lösungen mit mehr als 72 Masse-% reiner Säure sind zur Beförderung nicht zugelassen Abfall-/Untergruppe 11.1 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II Abfälle mit Schwefelsäure, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Biersteinentfernerpasten, Bleisulfat (E) II 8 Netzmittellösung Bem.: Chemisch instabile Mischungen von Abfallschwefelsäure sind zur Beförderung nicht zugelassen Abfall-/Untergruppe 11.2 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II Abfälle mit Flusssäurelösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel (E) II 8 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 11.3 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Flüssige Abfälle mit ätzenden, giftigen Stoffen (C/D) I 8 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 11.4 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Wässerige Lösungen von Halogenwasserstoffen (ausgenommen Fluorwasserstoff), saure fluorhaltige Stoffe, flüssige Halogenide und andere flüssige halogenierte Stoffe (ausgenommen der Fluorverbindungen, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure Dämpfe entwickeln), flüssige Carbonsäuren und ihre Anhydride, sowie flüssige Halogencarbonsäuren und ihre Anhydride, Alkyl- und Arylsulfonsäuren, Alkylschwefelsäuren und organische Säurehalogenide, wie Salzsäure, Phosphorsäure, Essigsäure, Chlorsulfonsäure, Ameisensäure, Chloressigsäure, Propionsäure, Toluolsulfonsäuren, Thionylchlorid (E) I 8 Abfall-/Untergruppe 12.1 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Feste Halogenide und andere feste halogenierte Stoffe (ausgenommen der Fluorverbindungen, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure Dämpfe entwickeln) und feste Hydrogensulfate, wie Eisentrichlorid, wasserfrei; Zinkchlorid, wasserfrei; Aluminiumchlorid, wasserfrei; Phosphorpentachlorid (E) I 8 Abfall-/Untergruppe 12.2 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Feste Abfälle mit ätzenden, giftigen Stoffen (E) I 8 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 13.1 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein III Abfälle mit wässerigen Ammoniaklösungen mit höchstens 35 % Ammoniak (E) III 8 Wasser, Netzmittellösung Abfall-/Untergruppe 13.2 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Übrige feste und flüssige basische Abfälle (ausgenommen UN 2029), z. B. bestimmte Reinigungsmittel mit Natrium- und/oder Kaliumhydroxid sowie Natronkalk, Brünierungsmittel mit Natrium- und/oder Kaliumsulfid (Geschirrspülmittel oder Entkalker mit Natriummetasilicat, Kalkmilch mit Calciumhydroxid) (E) I 8 Abfall-/Untergruppe 13.3 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein III Abfälle von Formaldehydlösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel (E) III 8 Wasser, Netzmittellösung Abfall-/Untergruppe 14.1 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle mit Chlorit- und Hypochloritlösungen, z. B. bestimmte Chlorbleichlaugen, Lösungen von Schwimmbadchlorierungsmitteln der Abfallgruppe 8 (E) II 8 Salpetersäure, 55 %, Netzmittellösung Abfall-/Untergruppe 14.2 Klasse 5.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe enthalten (E) II 5.1 Abfall-/Untergruppe 14.3 Klasse 5.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle mit Wasserstoffperoxid-Lösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Haarfärbemittel (E) II 5.1 + 8 Abfall-/Untergruppe 14.4 Klasse 5.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, flüssig, giftig enthalten (E) II 5.1 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 15.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein Nicht identifizierbare gefährliche Abfälle Kennzeichnung gemäß 5.2.1.10.1 Zusätzlich ist auf mindestens 2 Seiten dauerhaft die Aufschrift "Gefahrgut, nicht identifiziert" anzubringen. Bem.: Für diese Abfälle gelten besondere Vorschriften, siehe Nummern 2.6, 2.8 und 4.3 dieser Ausnahme 2.5 Sonstige Vorschriften Die Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefäßen bis zu 60 Liter Fassungsraum oder 60 Kilogramm Gewicht unter Aufsicht einer fachkundigen Person in die Verpackungen und Großpackmittel ( IBC ) eingegeben werden. Die Abfälle sind in die folgenden Verpackungen zu verpacken, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I bauartzugelassen sind Fässer oder Kanister aus Kunststoff der Codierung 1H2 oder 3H2, Fässer oder Kanister aus Stahl der Codierung 1A2 oder 3A2, Kisten aus Stahl oder starren Kunststoffen der Codierung 4A oder 4H2 oder zusammengesetzte Verpackungen mit einem dicht anliegenden eingesetzten Innenbehälter aus geeignetem Kunststoff als Innenverpackung und Kisten aus Stahl oder Aluminium der Codierung 4A oder 4B als Außenverpackung. Es sind die Bedingungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden. Bei der Verwendung von zusammengesetzten Verpackungen mit einer Kiste aus Pappe der Codierung 4GW als Außenverpackung für die Beförderung von Stoffen der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 9, 12 und 13 müssen folgende Anforderungen erfüllt werden: Verwendung einer nassfesten Verklebung für die Wellpappe, erfolgreiche Bauartprüfung als zusammengesetzte Verpackung mit Ersatzfüllgut und Originalfüllgut (z. B. Gefäß, klein, mit Gas (Gaspatrone)), Bauartprüfung mit der doppelten Nettomasse wie zugelassen, zusätzliche Kennzeichnung mit dem Herstellungsmonat, Verwendungsbegrenzung der Verpackung auf ein Jahr nach ihrer Herstellung für den einmaligen Transport und Bestehen der Permeationsprüfung in Analogie zu Unterabschnitt 6.1.5.7 ADR/RID. Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen dürfen die gleiche höchstzulässige Füllmenge wie die Außenverpackung besitzen. 2.6 Abfälle der Abfallgruppe 15 sind im jeweiligen Anlieferungsgefäß mit inerten Saug- und Füllstfoffen einzusetzen in eine Kiste aus Holz der Codierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F, aus Pappe der Codierung 4G, aus starren Kunststoffen der Codierung 4H2, in Säcke aus Kunststofffolie der Codierung 5H4 oder in Fässer aus Kunststoff der Codierung 1H2, die mindestens nach der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein müssen. Diese Kisten, Säcke oder Fässer sind einzeln oder zu mehreren in Kisten aus Stahl, Aluminium oder starren Kunststoff der Codierung 4A, 4B, 4H2 oder in Fässern aus Stahl oder Kunststoff der Codierung 1A2, 1H2, die bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sind, zu verpacken. 2.7 Die Abfälle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 1, 2.1, 5, 6, 7, 8, 13 und 14 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in Großpackmittel (IBC) aus Stahl mit abnehmbarem Deckel oder in Kombinations-IBC mit Innenbehältern aus starrem Kunststoff verpackt werden. Außerdem dürfen auch Kombinations-IBC mit Kunststoffinnenbehältern nach Kapitel 6.5 ADR/RID verwendet werden. Diese Großpackmittel (IBC) müssen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein. 2.8 Die Abfälle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 2.2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und 15 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in metallene Großpackmiteln (IBC) der Verpackungsgruppe I verpackt werden. 2.9 Die Verschlüsse der Anlieferungsgefäße sind vor der Eingabe in die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) auf Dichtheit zu kontrollieren. 2.10 Bei zerbrechlichen, beschädigten oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen Anlieferungsgefäßen sind inerte Saugstoffe so einzufüllen, dass die Freiräume zwischen den Anlieferungsgefäßen vollständig ausgefüllt sind. 2.11 Bei Verpackungen mit W-Codierung (z. B. "1H2W") müssen die Saugstoffe so bemessen sein, dass sie die gesamte Flüssigkeitsmenge bei einem eventuellen Freiwerden aufsaugen können. Bei festen Abfällen darf stattdessen das Anlieferungsgefäß in einen dicht zu verschließenden Beutel oder Sack aus Kunststofffolie verpackt werden. 2.12 (aufgehoben) 2.13 Abfallfeuerlöscher der Abfalluntergruppe 1.3 dürfen auch in folgenden nicht bauartgeprüften und -zugelassenen Verpackungen befördert werden: Boxpaletten aus Metall oder Kunststoff sowie Gitterboxpaletten, wobei die Palette auch aus Holz bestehen darf. 2.14 Die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) für Abfälle der Abfallgruppen 1 und 14 müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR/RID ausgerüstet sein. 2.15 Die Stoffe dürfen nur dann mit nicht dem ADR/RID/ADN unterliegenden Gütern zusammengepackt werden, wenn keine gefährlichen Reaktionen entstehen können. Gefährliche Reaktionen sind: eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme; die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen; die Bildung von ätzenden flüssigen Stoffen; die Bildung instabiler Stoffe. Abfall-/Untergruppe 1 Klasse 2 Abfall-/Untergruppe 1 Klasse 2 Abfall-/Untergruppe 1 Klasse 2 Verantwortlichkeiten 3.1 Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB zu erfüllen. 3.2 Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein, die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Maßnahmen bei Zwischenfällen oder Unfällen zu beurteilen und die Vorschriften dieser Ausnahme und der GGVSEB anzuwenden. 3.3 Bei der Eisenbahnbeförderung hat der Verlader nach § 21 Absatz 3 GGVSEB die Güterwagen - entsprechend der verladenen Güter - auf beiden Längsseiten mit den zutreffenden Großzetteln (Placards) nach der Spalte 7 der Tabelle in Nummer 2.4 und zusätzlich mit einem Rangierzettel nach Muster 13 nach Unterabschnitt 5.3.4.2 RID zu versehen. Sonstige Vorschriften 4.1 Die Versandstücke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit gedeckten Wagen oder in Containern und im Straßenverkehr mit gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder in Containern sowie im Binnenschiffsverkehr in Containern mit Schiffen mit wetterdicht schließenden Luken unter ausreichender Belüftung zu befördern. 4.2 Versandstücke der Codierungen 1A2, 1H2, 3A2, 3H2, 4A, 4B, 4H2, 11A und 11HZ1 dürfen im Straßenverkehr auch mit offenen Fahrzeugen befördert werden. Zur Ladungssicherung sind hierbei genau passende Gestelle und Vorrichtungen für die Versandstücke und IBC zu verwenden. 4.3 Versandstücke mit Abfällen der Abfallgruppe 15 sind abseits, das heißt nicht über, nicht unter und nicht unmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu stauen und zu sichern. 4.4 Die Versandstücke sind so zu sichern, dass sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere Versandstücke oder Gegenstände beschädigt werden können. 4.5 Beförderungen nach dieser Ausnahme müssen spätestens sechs Monate nach Befüllung der Verpackungen und der Großpackmittel (IBC) abgeschlossen sein. 4.6 Ungereinigte leere Verpackungen (Anlieferungsgefäße) sind wie Stoffe zu behandeln, deren Reste in ihnen enthalten sind. Beförderungspapier Im Beförderungspapier sind anzugeben: Name und Anschrift des Absenders und Empfängers, als Bezeichnung des Gutes: Abfallgruppe(n) <<...>> Nummern der Gefahrzettelmuster <<...>> Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode <<...>> Tunnelbeschränkungscode <<...>> Bem.: Sofern nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR erforderlich. Anzahl der Versandstücke und Beschreibung der Versandstücke Anstelle von "<<...>>" sind die entsprechenden Angaben gemäß der Tabelle in Nummer 2.4 einzutragen. Die Verpackungsgruppe ist hierbei der Spalte 6 zu entnehmen. Zusätzlich ist zu vermerken: "Ausnahme 20". Befristung Die Ausnahme 20 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet. Stand: 01. Januar 2023
§ 20 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 4 oder § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, §§ 5 bis 8 oder § 9, jeweils auch in Verbindung mit § 11, einen Brenn- oder Kraftstoff in den Verkehr bringt, entgegen § 2 Absatz 2 Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen in den Verkehr bringt, entgegen § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 einen dort genannten Kraftstoff nicht anbietet, entgegen § 13 Absatz 1 eine Qualität nicht oder nicht richtig sichtbar macht, entgegen § 13 Absatz 2 die Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 den Auszeichnungspflichtigen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, entgegen § 14 Absatz 2 ein Tankbelegbuch nicht oder nicht richtig führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 einen Unterrichtungsnachweis oder eine dort genannte Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, entgegen § 19 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 die Qualitäts- oder Analysezertifikate nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält oder entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 die Qualitäts- oder Analysezertifikate nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 flüssige Kraftstoffe verwendet. Stand: 05. Dezember 2014
Wiesenvogelschutz in Niedersachsen EU LIFE-Projekt „Wiesenvögel“ Layman’s Report WIESENVOGELSCHUTZ IN NIEDERSACHSEN DAS EU LIFE+ NATUR PROJEKT „WIESENVÖGEL“ LAYMAN’S REPORT Juni 2023. 2. Auflage Claudia Peerenboom, Silke Haack, Jürgen Ludwig (Staatliche Vogelschutzwarte im NLWKN) Gundolf Reichert (Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer) Heidrun Fammler (Baltic Environmental Forum Deutschland e. V.) Die Erarbeitung dieses Dokuments wurde aus Mitteln des LIFE-Programms der Europäischen Union teilfinanziert. „LIFE Wiesenvögel“ (LIFE10 NAT/DE/011) Titelfoto © Uferschnepfe, K. Trimbos 2 3 WIESENVOGELLAND NIEDERSACHSEN INFORMATION ZUM PROJEKT LIFE+ NATUR Mit dem Programm „LIFE+ Natur“ beteiligt sich die Europäische Union finanziell an Maßnahmen und Projekten, die dem Schutz von Arten und Lebensräumen in Natura-2000-Gebieten dienen. Das LIFE-Projekt „Wiesenvögel“ umfasst eine Fördersumme von insgesamt 22,3 Mio. Euro. 60 % trägt die EU, 40 % übernimmt das Land Niedersachsen mit Unterstützung durch den Landkreis Leer und die Naturschutzstiftung Emsland. Christian Meyer, Umweltminister von Niedersachsen Niedersachsen ist das wichtigste „Wiesenvogelland“ Deutschlands. Hier brüten hohe Anteile der gesamtdeut- schen Brutbestände von beispielsweise Uferschnepfe, Kiebitz, Brachvogel, Rotschenkel, Bekassine und Wachtel- könig. Deshalb haben wir eine besondere Verantwortung für deren Schutz, nicht nur in Niedersachsen und Deutsch- land, sondern auch in Europa. Mit dem Ende 2011 genehmigten LIFE+ Projekt „Wiesen- vögel“ stellte sich das Land Niedersachsen seiner Verant- wortung für den Wiesenvogelschutz mit Hilfe der Euro- päischen Union über das LIFE-Förderprogramm. Von 2011 bis 2025 werden Brutgebiete der in Niedersachsen heimi- schen Wiesenvögel gesichert und entwickelt. Mit der Durchführung hat das Niedersächsische Umwelt- ministerium den NLWKN betraut. Als Partner sind die Na- tionalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer, das Baltic Environmental Forum Deutschland sowie die nieder- ländische Naturschutzvereinigung Natuurmonumenten beteiligt. Die vorliegende Broschüre gibt einen anschaulichen Ein- blick in die Erfolge und Herausforderungen aus einem Jahrzehnt Naturschutzarbeit im Rahmen des LIFE-Projektes zum Schutz der Wiesenvögel. 4 PROJEKTZIELE Niedersächsische Anteile der Wiesenlimikolen am nationalen Brutbestand Grüne Linie: Flächenanteil Niedersachsens an Deutschland (13 %) • Verbesserung der Lebensräume der Wiesenvögel durch Flächen- ankauf (600 Hektar), wiesenvogelgerechte Grünlandnutzung und Wiedervernässung (2.000 Hektar) 2 1 1 1 3 7 6 4 8 5 9 10 11 12 • Erhöhung der Brutbestände von Uferschnepfe und Wachtelkönig sowie Sicherung der erfolgreichen Aufzucht von Jungvögeln • Kooperation von Landwirtschaft und Naturschutz 12 PROJEKTGEBIETE Das LIFE-Projekt umfasst die 12 wichtigsten Wiesenvogelschutzgebiete Niedersachsens mit insgesamt ca. 80.000 Hektar: 1 Niedersächsisches Wattenmeer 2 Unterelbe 3 Butjadingen 4 Marschen am Jadebusen 5 Fehntjer Tief 6 Ostfriesische Meere 7 Krummhörn 8 Emsmarsch von Leer bis Emden 9 Rheiderland 10 Hunteniederung 11 Niederungen der Süd- und M ittelradde und der Marka 12 Dümmer 5
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