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Antrag auf Vorbescheid gem. § 9 BlmSchG für die Erhöhung der Lagerkapazität von Krankenhausmüll der Abfallverbrennungsanlage Augsburg

Antrag auf Vorbescheid gem. § 9 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) für die Erhöhung der Lagerkapazität von Krankenhausmüll durch Aufstellung zusätzlicher Kühlauflieger der AVA Abfallverwertung Augsburg KU (AVA), Am Mittleren Moos 60, 86167 Augsburg.

Erläuterungen zu Teil 2

Erläuterungen zu Teil 2 Zu Unterabschnitt 2.1.3.9 2-1 Bei freiwilliger Beförderung von Abfällen unter den UN-Nummern 3077 und 3082, entsprechend den Regelungen nach Unterabschnitt 2.1.3.9, gelten auch die weiteren einschlägigen Vorschriften nach ADR / RID / ADN . In diesem Fall reicht es jedoch aus, wenn im Beförderungspapier anstelle der gefahrenauslösenden Komponente angegeben wird: "... Abfall (Eintrag der Codenummer des harmonisierten Systems nach Anhang III, IV oder V der Verordnung ( EG ) Nummer 1013/2006 vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen - EG-Abfallverbringungsverordnung ( ABl. EU Nummer L 190 Seite 1 vom 12.07.2006), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 2020/2174 vom 19. Oktober 2020 (ABl. EU Nummer L 433 Seite 11 vom 22.12.2020), oder im innerstaatlichen Verkehr der Abfallschlüssel nach dem Abfallverzeichnis zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 ( BGBl. I Seite 3379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1533))". Wenn keine freiwillige Zuordnung zu den genannten UN-Nummern erfolgt, dann gelten auch die weiteren Vorschriften nach ADR/RID/ADN nicht. Zu Abschnitt 2.2.3 2-2 ETHANOL (ETHYLALKOHOL), denaturiert oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG), denaturiert mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C ist der UN-Nummer 1170 zuzuordnen. Zu Abschnitt und Absatz 2.2.3, 2.2.9.1.10 und 2.2.9.1.13 2-3 Die Zuordnung von HEIZÖL, SCHWER erfolgt nach den Kriterien zur Klassifizierung auf der Grundlage der konkreten Eigenschaften. Gemäß ADR/RID und, unabhängig von der Beförderung in Tankschiffen, gemäß ADN bedeutet dies: UN 1268 ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. , Klasse 3, wenn der Flammpunkt bei höchstens 60 °C liegt, UN 3256 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., Klasse 3, wenn der Flammpunkt bei über 60 °C liegt und das Gut mit einer bei oder über dem Flammpunkt liegenden Temperatur befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, UN 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., Klasse 9, wenn das Gut mit einer Temperatur bei oder über 100 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, die Temperatur jedoch unter dem Flammpunkt liegt, UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Klasse 9, wenn das Gut die Bedingungen der Buchstaben a bis c nicht erfüllt, jedoch den Kriterien für eine Einstufung als umweltgefährdender Stoff (aquatische Umwelt) entspricht oder ungefährlicher Stoff, wenn das Gut die Bedingungen der Buchstaben a bis d nicht erfüllt (siehe auch Nummer 2-18.1 und 2-18.2 der RSEB ). Zu Absatz 2.2.41.1.4 2-4 Die Stoffe Holzmehl, Sägemehl, Holzspäne, Holzwolle, Holzschliff, Holzzellstoff, Altpapier, Papierabfälle, Papierwolle, Rohr, Schilf, Schilfrohr, Spinnstoffe pflanzlichen Ursprungs und Kork unterliegen anhand bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ( BAM ) durchgeführter Untersuchungen nach dem für die Klasse 4.1 vorgeschriebenen Prüfverfahren bzw. aufgrund von Erfahrungswerten nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN. Zu Absatz 2.2.62.1.1 2-5 Unter die Klasse 6.2 fallen nicht alle Stoffe, Materialien, Gegenstände und Abfälle, die Krankheitserreger (pathogene Mikroorganismen oder andere Erreger wie Prionen) enthalten, sondern nur solche, die bei physischem Kontakt mit Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen können. Als Krankheitserreger gelten Mikroorganismen und andere Erreger der WHO -Risikogruppen 2 bis 4 entsprechend § 3 der Biostoffverordnung ( BioStoffV ). Falls die Voraussetzungen der Absätze 2.2.62.1.5.1 bis 2.2.62.1.5.9 vorliegen, unterliegen die Beförderungen jedoch nicht dem ARD/RID/ADN. Zu Absatz 2.2.62.1.3 - Kulturen 2-6 Der Begriff "Kultur" wird einheitlich als Ergebnis eines Prozesses definiert, bei dem Krankheitserreger absichtlich vermehrt wurden. Die Möglichkeit der Differenzierung von Kulturen für diagnostische und klinische Zwecke einerseits und Kulturen für alle anderen Anwendungszwecke andererseits wurde mit dem ADR/RID 2007 aufgehoben. Entsprechend werden alle Formen der Kulturen von Krankheitserregern, die in der Beispieltabelle zu ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A aufgeführt sind, auch der UN-Nummer 2814 bzw. 2900 zugeordnet. Ausnahmen sind einzig möglich für die Kulturen von verotoxigenen Escherichia coli , Mycobacterium tuberculosis und Shigella dysenteriae type 1 , wenn diese für diagnostische oder klinische Zwecke vorgesehen sind. In diesen Fällen darf weiterhin eine Klassifizierung als ansteckungsgefährlicher Stoff der Kategorie B erfolgen ( vgl. Fußnote a zu Absatz 2.2.62.1.4.1). Unter Kulturen für diagnostische oder klinische Zwecke sind Abimpfungen (Subkulturen) in der Regel aus diagnostischen Proben isolierter Mikroorganismen zu verstehen, die in geringen Mengen zum Zweck weiterer Diagnostik in geeigneter Form (z. B. in einem Transportmedium) befördert werden. Entsprechend hergestellte Subkulturen für Standardisierungs-, Qualitätssicherungs- und ähnliche Zwecke fallen unter diese Definition. Zu Absatz 2.2.62.1.4.1 - Kategorie A 2-7.1 Die Tabelle zu diesem Absatz enthält Beispiele von Krankheitserregern (entsprechend der WHO-Risikogruppe 4), die in jeder Form, d. h. als Kultur jeder Art oder enthalten in Patientenproben, medizinischen Abfällen oder anderen Materialien, der Kategorie A und damit der UN-Nummer 2814 zuzuordnen sind, z. B. Ebola-Virus. Ansteckungsgefährliche Stoffe, nur gefährlich für Tiere, werden der UN-Nummer 2900 nur zugeordnet, wenn die Krankheitserreger als Kultur befördert werden. 2-7.2 Daneben sind in der Liste Erreger aufgeführt, bei denen nur Kulturen der Definition nach Absatz 2.2.62.1.3 der Kategorie A zugeordnet werden, z. B. Bacillus anthracis (nur Kulturen). Dies sind in der Regel Erreger, die bisher der WHO-Risikogruppe 3 zugeordnet waren, die normalerweise ernste aber keine lebensbedrohlichen oder tödlichen Krankheiten hervorrufen. Zu Absatz 2.2.62.1.4.1 2-8 Zur Kategorie A sind wegen des unbekannten Gefährdungsgrades auch bioterroristisch verdächtige Materialien zu zählen. Die Sicherstellung, Probenahme und Beförderung derartiger Materialien von der Fund- zur Untersuchungsstelle erfolgen bei der gegenwärtig geübten Praxis in der Regel durch Polizei- oder Rettungskräfte. In diesem Fall ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe d von den Vorschriften des ADR/RID/ADN freigestellt (siehe auch Nummer 1-5.1 bis 1-5.3 der RSEB). Zu Absatz 2.2.62.1.4.2 - Kategorie B 2-9.1 Bei der Zuordnung ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Definition nach Absatz 2.2.62.1.1 für ansteckungsgefährliche Stoffe gegeben sind und ob die Bedingungen einer Freistellung nach Absatz 2.2.62.1.5 erfüllt sind. 2-9.2 Zur Kategorie B gehören insbesondere: Kulturen für diagnostische oder klinische Zwecke von verotoxigenen Escherichia coli , Mycobacterium tuberculosis und Shigella dysenteriae type 1 (Kulturen dieser Erreger für andere Zwecke fallen in die Kategorie A), biologische Produkte der UN-Nummer 3373, medizinische oder klinische Abfälle, die Krankheitserreger der Kategorie B enthalten (UN-Nummer 3291), und ansteckungsgefährliche Stoffe, die den Kriterien für die Aufnahme in die Kategorie A nicht entsprechen. Zu Absatz 2.2.62.1.5.1 bis 2.2.62.1.5.9 - Freistellungen 2-10.1 Nicht unter die Klasse 6.2 fallen alle natürlich vorkommenden Stoffe, Materialien und Gegenstände des täglichen Lebens, bei denen sich die Konzentration und Art möglicherweise enthaltener Krankheitserreger auf einem in der Natur vorkommenden Niveau befindet. Beispiele sind Lebensmittel, Wasser- und Umweltproben, Hausmüll, Abwässer, Fäkalien menschlicher und tierischer Herkunft, lebende und verstorbene Personen, lebende und tote Tiere und Stoffe, die so behandelt wurden, dass enthaltene Krankheitserreger inaktiviert sind. Ebenfalls nicht unter die Vorschriften des ADR/RID/ADN für die Klasse 6.2 fällt getrocknetes Blut, in Form eines auf ein saugfähiges Material aufgetropften Tropfens, oder Blut, Blutbestandteile oder Blutprodukte für Transfusionszwecke sowie Gewebe und Organe für Transplantationen. 2-10.2 Proben von Menschen oder Tieren, mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit, dass darin Krankheitserreger enthalten sind, können als "FREIGESTELLTE MEDIZINISCHE PROBE" bzw. "FREIGESTELLTE VETERINÄR-MEDIZINISCHE PROBE" befördert werden. Voraussetzung dafür ist neben der Einhaltung der entsprechenden Verpackungsvorschriften die zuvor erfolgte fachliche Beurteilung. Zu Absatz 2.2.62.1.11.1 Buchstabe b 2-11 Zu den Abfällen der UN-Nummer 3291 zählen die Abfälle, die bei der Behandlung von Menschen oder Tieren innerhalb von medizinischen Einrichtungen anfallen und aus infektionspräventiver Sicht auch außerhalb dieser Einrichtungen einer besonderen Behandlung bedürfen. Dies ist z. B. der Fall bei Abfällen der Schlüsselnummern " EAK 18 01 03 *) " und "EAK 18 02 02 *) " nach der "Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" (Stand: Januar 2021) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall ( LAGA ). Zu Absatz 2.2.62.1.11.2 2-12 Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht nur innerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind, unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse 6.2. Dies ist z. B. der Fall bei Abfällen der Schlüsselnummern "EAK 18 01 02", "EAK 18 01 04" und "EAK 18 02 03" nach der unter Nummer 2-11 der RSEB genannten Vollzugshilfe. Zu Absatz 2.2.62.1.11.3 2-13 Zur Dekontamination infektiöser Abfälle können die Verfahren der chemischen Desinfektion oder thermischen Sterilisation (Autoklavierung) angewendet werden, die eine irreversible Inaktivierung enthaltener Erreger sicherstellen (siehe Liste der vom Robert Koch-Institut anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren). Zu Absatz 2.2.62.1.1, 2.2.62.1.12.1, Unterabschnitt 2.2.62.2 und Absatz 2.2.9.1.11 - infizierte und genetisch veränderte lebende Tiere 2-14.1 Nach Absatz 2.2.62.1.1 Bem. 1 sind nur absichtlich infizierte lebende Tiere der Klasse 6.2 zuzuordnen, wenn sie die Bedingungen dieser Klasse erfüllen. Nicht absichtlich oder auf natürliche Weise infizierte lebene Tiere unterliegen nicht zusätzlich den Vorschriften des ADR/RID/ADN, sondern den einschlägigen veterinärrechtlichen Vorschriften. 2-14.2 Absichtlich infizierte lebende Tiere dürfen nach Absatz 2.2.62.1.12.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 2.2.62.2 nur unter den von den zuständigen Behörden genehmigten Bedingungen befördert werden. Die Genehmigung ist auf der Grundlage der einschlägigen veterinärrechtlichen Regelungen zu erteilen, wobei gefahrgutrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Daraus folgt, dass die zuständige Veterinärbehörde das Genehmigungsverfahren durchführt und dabei gegebenenfalls die für das Gefahrgutrecht zuständige Behörde beteiligt. 2-14.3 Genetisch veränderte lebende Tiere sind nach Absatz 2.2.9.1.11 der Klasse 9 zuzuordnen, wenn sie in der Lage sind, Tiere, Pflanzen oder mikrobiologische Stoffe in einer Weise zu verändern, die normalerweise nicht aus natürlicher Reproduktion resultiert. Sie unterliegen nach Absatz 2.2.9.1.11 Bem. 2 nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN, wenn sie von den für das Gentechnikrecht zuständigen Behörden der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer zur Verwendung zugelassen wurden (siehe auch Nummer 3-8 der RSEB). Nach Absatz 2.2.9.1.11 Bem. 3 unterliegen sie ebenfalls nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN, wenn sie nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse keine pathogenen (potenziell krankmachenden) Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen haben und sie in ausbruchs- und zugriffssicheren Behältnissen befördert werden. Sofern diese Freistellungen nicht in Anspruch genommen werden können, müssen die genetisch veränderten lebenden Tiere nach Absatz 2.2.9.1.11 Bem. 4 nach den von den zuständigen Behörden der Ursprungs- und Bestimmungsländer festgelegten Bedingungen befördert werden. Auch hier begründen ADR/RID/ADN keine gefahrgutrechtlichen Zuständigkeiten. Das Verfahren zur Festlegung der Beförderungsbedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde durchgeführt, gegebenenfalls unter Beteiligung der für das Gentechnikrecht zuständigen Behörde. Zu Absatz 2.2.62.1.12 2-15 Die Regelung in Absatz 2.2.62.1.12.2, wonach tierische Stoffe (Tierkörper, Tierkörperteile oder aus Tieren gewonnene Nahrungs- oder Futtermittel), die mit Krankheitserregern behaftet sind, die nur in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären und ansonsten in die Kategorie B fallen, auch dann der Kategorie A zugeordnet werden mussten, wenn diese Krankheitserreger nicht als Kulturen vorlagen, wurde mit dem ADR/RID/ADN 2019 gestrichen. Damit unterliegen auch diese tierischen Stoffe nunmehr den allgemeinen Klassifizierungsgrundsätzen der Klasse 6.2, wonach z. B. ein Tierkörper, der mit der Afrikanischen Schweinepest ( ASP ) behaftet ist (keine Kultur), der UN-Nummer 3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B zuzuordnen ist. Zu Absatz 2.2.8.1.5.2 und den zugehörigen Fußnoten 2-16 Die OECD - Guidelines können als kostenloser Download bezogen werden unter: www.oecd-ilibrary.org/environment/oecd-guidelines-for-the-testing-of-chemicals-section-4-health-effects_20745788 (Externer Link) . Zu Absatz 2.2.9.1.7 2-17.1 Die Bem. zu Buchstabe a soll klarstellen, dass sowohl die Batterien, als auch die Zellen, aus denen die Batterien zusammengesetzt sind, immer einem geprüften Typ entsprechen müssen. 2-17.2 Nach Buchstabe e (vii) muss das Qualitätssicherungsprogramm geeignete Kontrollmechanismen enthalten, damit Zellen oder Batterien, die aufgrund von Herstellungsfehlern dem geprüften Typ nicht entsprechen, erkannt werden und nicht zur Beförderung gelangen. Ferner muss das Qualitätssicherungsprogramm auch Kontrollmechanismen für Zellen und Batterien aus Kleinserien und für Vorproduktionsprototypen enthalten, die nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 310 befördert werden, weil die Sondervorschrift 310 nur von den Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien freistellt und nicht von allen Vorschriften des ADR/RID/ADN. Zu Absatz 2.2.9.1.10 ADR/RID/ADN und Kapitel 2.4 ADN 2-18.1 Eine Einstufung als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) ist im Rahmen der Klassifizierung eigenverantwortlich vorzunehmen (Selbsteinstufung). Dabei sind zuerst die Kriterien nach den Absätzen 2.2.9.1.10.3 und 2.2.9.1.10.4 ADR/RID bzw. den Abschnitten 2.4.3 und 2.4.4 ADN anzuwenden. Liegen hierfür keine Daten vor, erfolgt die Einstufung nach Absatz 2.2.9.1.10.5 ADR/RID bzw. 2.2.9.1.10.3 ADN nach gefahrstoffrechtlichen Kriterien. Die am 20. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung 1272/2008/EG ( CLP -Verordnung) hat die bisherigen Richtlinien 67/548/ EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) ersetzt, welche zum 01. Juni 2015 aufgehoben wurden. Die in Anhang I der Stoffrichtlinie enthaltene Liste von rechtsverbindlichen Legaleinstufungen enthielt grundsätzlich Kompletteinstufungen hinsichtlich der zugeordneten Gefahrenklassen und Differenzierungen (Endpunkte), einschließlich verbindlich anzuwendender Nichteinstufungen. Die Liste wurde zwar in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung überführt, die Legaleinstufungen sind nunmehr allerdings nur noch als Teileinstufungen zu verstehen. Das bedeutet, dass die Einstufung zunächst gemäß dem Eintrag in Anhang VI Teil 3 zu erfolgen hat. Darüber hinaus sind jedoch alle übrigen Endpunkte, die nicht durch eine Legaleinstufung vorgegeben sind, durch den Hersteller bzw. Importeur zu bewerten und gegebenenfalls selbst einzustufen. Nach der Stoffrichtlinie bestand eine solche Ergänzungspflicht nur dann, wenn der entsprechende Eintrag in der Liste der Legaleinstufungen dies über eine zugeordnete Anmerkung explizit verlangte (insbesondere bei der Vergabe der Anmerkung H). Das Nichtvorhandensein einer harmonisierten Einstufung als umweltgefährdend ist demnach nicht als harmonisierte und damit abschließende Nichteinstufung zu bewerten. Hersteller bzw. Importeure sind vielmehr verpflichtet, Nachforschungen zur verfügbaren Datenlage durchzuführen und eine gegebenenfalls notwendige Einstufung als umweltgefährdend eigenverantwortlich vorzunehmen. 2-18.2 Einstufung von Mineralölprodukten als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) nach gefahrstoffrechtlichen Kriterien: In Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung sind diverse Legaleinstufungen für Mineralölprodukte gelistet, die jedoch keine Einstufung der Umweltgefährdung beinhalten. Wie unter Nummer 2-18.1 der RSEB beschrieben, ist diese eigenverantwortlich vorzunehmen. Aufgrund der Zuordnung der Anmerkung H zu den relevanten Einträgen galt diese Ergänzungspflicht bei Mineralölprodukten bereits nach der Stoffrichtlinie. Zur Harmonisierung der gegebenenfalls notwendigen Selbsteinstufung hat die Europäische Vereinigung von Erdölunternehmen für Umweltschutz, Gesundheit und Sicherheit in Raffinerien und Transport ( CONCAWE ) im Jahr 2001 den Report 01/54 " Environmental classification of petroleum substances - summary data and rationale " und im Jahr 2022 den Report 1/22 " Hazard classification and labelling of petroleum substances in the European Economic Area - 2021 " veröffentlicht ( http://www.concawe.eu (Externer Link) ). In diesen Reporten wird die vorhandene Datenlage dargestellt und daraus eine Empfehlung für eine gegebenenfalls notwendige Einstufung als umweltgefährdend abgeleitet. Für z. B. Diesel und Heizöl (UN-Nummer 1202), schweres Heizöl (UN-Nummer 3082) sowie Kerosin (UN-Nummer 1223) empfiehlt CONCAWE eine Einstufung als umweltgefährdend und für Bitumen (UN-Nummer 1999) keine Einstufung als umweltgefährdend. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die gegen die Verwendung der Empfehlungen der CONCAWE sprechen würden. Für den Fall, dass konkrete Testdaten nach den Kriterien für eine Einstufung nach den Absätzen 2.2.9.1.10.3 und 2.2.9.1.10.4 ADR/RID bzw. den Abschnitten 2.4.3 und 2.4.4 ADN zu einer abweichenden Einstufung führen, sind diese Testergebnisse jedoch vorrangig anzuwenden (siehe auch Nummer 2-3 der RSEB). *) TRG 280 Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Betreiben von Druckgasbehältern Stand: 29. August 2023

ICD 10 Diagnosecode D 50-89 Bluterkrankungen

ICD 10 Diagnosecode D 50-89 Bluterkrankungen ICD 10 Diagnosecode Leiden Begründung für das Kriterium Unvereinbarkeit mit der jederzeitigen Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben - voraussichtlich vorübergehend (T) - voraussichtlich dauerhaft (P) Kann die zugewiesenen Aufgaben jederzeit erfüllen D 50-59 Anämien/ Hämoglobinopathien Verringerte Belastungsfähigkeit, Episodische Anomalien der roten Blutkörperchen T - Bis Hämoglobinwerte normalisiert oder stabil sind P - Nicht behandelbare schwere, rezidivierende oder anhaltende Anämie oder beeinträchtigende Symptome durch Abfall der roten Blutkörperchen Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen D 73 Splenektomie (zurückliegender chirurgischer Eingriff) Erhöhte Emfänglichkeit für bestimmte Infektionen T - Bis klinische Behandlung abgeschlossen und körperliche Belastbarkeit wiederhergestellt ist Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen D 50-89 nicht separat gelistet Weitere Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe Unterschiedliche Blutungsneigung, mögliche Einschränkung der Belastbarkeit oder eingeschränkter Infektabwehr T - Während der Klärung des Krankheitsbildes P - Chronische Gerinnungsstörungen Beurteilung des Einzelfalls Stand: 07. Dezember 2021

1. Ausbaustufe RZR zur Rueckgewinnung von Papier, Stahl und Brennstoffen sowie Verbrennung von Industrie- und Krankenhausabfaellen

Das Projekt "1. Ausbaustufe RZR zur Rueckgewinnung von Papier, Stahl und Brennstoffen sowie Verbrennung von Industrie- und Krankenhausabfaellen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Kommunalverband Ruhrgebiet durchgeführt. Im Rahmen seiner Aktivitaeten in der Abfallwirtschaft im SVR-Gebiet ist beabsichtigt in Herten Sued, auf dem Industriegelaende Herten-Sued, im Kreis Recklinghausen ein Rohstoffrueckgewinnungs-Zentrum zu errichten. Das RZR-Herten umfasst folgende Behandlungsstufen: Muellsortierung zur Rueckgewinnung von Papier und Schrott; Aufbereitungsanlage zur Aufbereitung von Hausmuell zu Brennstoff; Konventionelle Verbrennung (Rostfeuerung) fuer Gewerbe, Sperrmuell und anderes; ein Behandlungs- und Verbrennungsteil fuer Industrie- und Krankenhausabfall. Einzugsbereich: Herten, Herne, Marl, Castrop-Rauxel, Recklinghausen, Witten. Abfallmenge: ca. 300000 t/a; Industrie- und Krankenhausabfall ca. 30000 t/a. Planfeststellung: wird in Nov./Dez. 1978 erwartet. Baubeginn: Maerz/April 1979; Inbetriebnahme: 1981/1982.

Abfallmanagement und Gesundheitswesen in Sri Lanka

Das Projekt "Abfallmanagement und Gesundheitswesen in Sri Lanka" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ökopol Institut für Ökologie und Politik GmbH durchgeführt. Background The project is based on the experience UNIDO/UNEP have gained through the first phase of the National Cleaner Production Centre (NCPC) programme, during which NCPCs were established in 20 countries. The present project definition mission shall define the specific requirements for the further establishment and organisation of the NCPC in Sri Lanka. The NCPC in Colombo has focussed on several topics and sectors, such as the food production and processing sector, wood industry, tourism as well as on the health sector but only for a short period of time. Because of the specific relevance for human health and the environment a more in-depth assessment of integrated measurements in the health care sector is envisaged. Such an approach can focus on: waste handling and disposal, operations management of health care institutions and Cleaner Production methodologies, involvement of the service and product suppliers of the health sector. As examples from other countries show considerable reductions concerning environmental impacts and costs this could also be the outcome of such an initiative. Outline and target In order to reach the target of waste reduction and of lowering the risk of waste handling as well as to access the chances of an integrated approach, UNIDO has decided to commission 2 experts from Oekopol with a fact finding mission with a view to outline an upcoming project. During their stay in Sri Lanka the following questions shall be discussed with relevant partners: What sort of waste and environmental management is already established in hospitals in Sri Lanka? How is hospital waste treated and are there options to make the situation more environmentally friendly? Are there possibilities to improve the environmentally-orientated procurement of hospitals? Is there a possibility to reduce the costs of hospital waste treatment (e.g. via recovery and reuse)? What are the relevant settings within the framework of existing legislation? The first part of the mission will be the assessment of the situation in hospitals and in the waste management sector. The second part will be the discussion with representatives from the public and private health care sector (e.g. suppliers of medical products, purchasing department) on further environmentally-orientated improvement within the supply chains in the context of international frameworks. The overall aim of the mission is to identify the needs of support to technical or managerial developments and if sensible to outline potential support activities.

Organische Chlor-, Brom- und Iodverbindungen (AOCl, AOBr, AOI) in kommunalen Berliner Abwaessern

Das Projekt "Organische Chlor-, Brom- und Iodverbindungen (AOCl, AOBr, AOI) in kommunalen Berliner Abwaessern" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Berlin, Institut für Technischen Umweltschutz, Fachgebiet Wasserreinhaltung durchgeführt. In Westteil der Stadt Berlin wurden ungewoehnliche hohe Konzentrationen an organischen Iodverbindungen (AOI) gefunden (bis zu 60 Prozent des NPAOX). Ziel der Untersuchung war es, zu klaeren, inwieweit diese auch im Ostteil der Stadt vorkommen, ob dort insgesamt eine aehnliche Belastung des Abwassers mit NPAOX vorliegt, wie sich die einzelnen NPAOX-Anteile (AOCL, AOBr, AOI) in den verschiedenen Klaeranlagen verhalten und ob eine Quelle fuer den AOI gefunden werden kann. Der NPAOX wurde nach DIN 38409-H14 (Saeulenmethode) bestimmt. Statt der ueblichen microcoulometrischen Titration wurde die Ionenchromatographie mit einem Leitfaehigkeitsdetektor und einem UV-Detektor eingesetzt. Die Belastung des Abwassers mit NPAOX ist im gesamten Raum Berlin aehnlich (20 - 170 Mikrogramm/L NPAOX, hohe Anteile an organischen Chlor- und Iodverbindungen). Die AOI-Belastung in der Klaeranlage Schoenerlinde ist aehnlich der in der Klaeranlage Ruhleben. Die anderen Klaeranlagen weisen 3 bie 4 mal niedrigere Konzentrationen auf. Der AOI wies signifikante Konzentrationsunterschiede an Werktagen (10 - 160 Mikrogramm/L I) und am Wochenende (7 - 30 Mikrogramm/L I) auf. Er liess sich in den Klaeranlagen nur schwer wieder eliminieren (unter 20 Prozent), waehrend sich die AOCl-Fraktion bis zu 70 Prozent entfernen liess. Als Hauptquelle fuer den AOI wurden iodorganische Roentgenkontrastmittel identifiziert. Aufgrund ihrer hohen Polaritaet und Persistenz sind sie nur schwer wieder in der Klaeranlage oder aus der Umwelt zu entfernen. Sie koennen so ins Oberflaechen-, Grund- und Trinkwasser gelangen. Die Einleitung der iodorganischen Roentgenkontrastmittel ins Abwasser sollte daher vermieden werden. Die Moeglichkeit ihrer Elimination aus und die Vermeidung ihrer Einleitung ins Abwasser durch Krankenhaeuser und Arztpraxen muss untersucht werden. Daneben muss auch die Bildung von Metaboliten der Roentgenkontrastmittel waehrend der biologischen Abwasserbehandlung und ihr Gefaehrdungspotential fuer Mensch und Umwelt untersucht werden.

Verbesserung des Umweltschutzes mit Schaffung von Umweltentlastungen in Krankenhäusern des neuen EU-Mitgliedslandes Lettland im Rahmen eines Pilotprojektes am Beispiel des Universitätskrankenhauses in Riga

Das Projekt "Verbesserung des Umweltschutzes mit Schaffung von Umweltentlastungen in Krankenhäusern des neuen EU-Mitgliedslandes Lettland im Rahmen eines Pilotprojektes am Beispiel des Universitätskrankenhauses in Riga" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von uventus Gesellschaft für neue Technologien in Umweltschutz und Stadtentwicklung mbH durchgeführt. Zielsetzung und Anlass des Vorhabens: Lettland gehört zu den Ländern, die am 01.05.2004 der EU beigetreten sind. Der betriebliche Umweltschutz nach dem Standard der EU befindet sich dort noch teilweise in den Anfängen. Dieses gilt insbesondere auch für die spezielle nichtindustrielle Branche der Krankenhäuser, für die es auch in Lettland lt. Auskunft im Gegensatz zum gewerblichen Bereich keine besonderen Fördertöpfe hinsichtlich Umweltschutzprojekte gibt. Krankenhäuser besitzen eine große Umweltrelevanz, wie die Vielzahl von Umweltaspekten (Abfälle, Abwässer, Emissionen, Ressourcenverbrauch) aufzeigt. Dies gilt insbesondere auch für die Universitätsklinik von Riga mit ca. 1000 Betten bei 2500 MA und dem gesamten Leistungsspektrum einer Vollversorgung. Hauptziel war es, auf Basis einer Ist-Analyse konkrete Ansätze für Maßnahmen zur Umweltentlastung zu finden und umzusetzen. Bei der Analyse sollte auch geprüft werden, inwieweit Handlungsbedarf besteht bzgl. der Umsetzung (neuer) umweltrechtlicher Vorgaben der EU bzw. Lettlands. Letztlich sollen alle Bemühungen in eine Validierung nach EMAS münden, die erste in Lettland. Fazit: Das Projekt kann insgesamt auch dank der guten Mitarbeit der maßgebenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Projektklinik als voller Erfolgt gewertet werden. Es wurde in der relativ kurzen Projektzeit unter Berücksichtigung der Größe der Klinik und der während des Projekts zu verkraftenden personellen Änderungen in der Klinik viel bewegt und erreicht.

Teilvorhaben: FhG

Das Projekt "Teilvorhaben: FhG" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Fraunhofer-Institut für Bauphysik durchgeführt. Im Rahmen dieses Forschungsvorhabens soll ein neues Verbrennungskonzept (SCEGR-Konzept) für den Einsatz in Kleinverbrennungsanlagen zur thermischen Behandlung bzw. Verbrennung medizinischer Abfälle entwickelt und erprobt werden, welches eine emissionsarme und sichere Verbrennung gewährleisten soll. Im Rahmen der Forschungsaktivität des Fachgebiets Verbrennungssysteme des Fraunhofer-Instituts für Bauphysik IBP wurde ein innovatives Konzept (SCEGR-Konzept) für die Verbrennung problematischer Abfälle entwickelt. Die im Rahmen dieses Forschungsvorhabens zu entwickelnde Verbrennungstechnologie bzw. Versuchseinrichtung soll außerdem für Bildungs- und weitere Forschungszwecke an der in Ägypten eingesetzt werden.

Rueckgewinnung gasfoermiger Anaesthetika waehrend Vollnarkosen

Das Projekt "Rueckgewinnung gasfoermiger Anaesthetika waehrend Vollnarkosen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Ulm, Universitätsklinikum für Anästhesiologie durchgeführt. In der Universitätsklinik Ulm werden jährlich ca. 4.4 Millionen Liter Lachgas freigesetzt. Ungefähr 60000 Liter Narkosegase, bei denen es sich um FCKWs handelt, werden in die Atmosphäre geleitet. Für die alten Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland beträgt die Zahl der Vollnarkosen, die in Kliniken durchgeführt werden, nach Angaben des statistischen Bundesamtes mindestens 5.8 Millionen pro Jahr. Während den Operationen werden in Deutschland die Narkosegase wie auf der ganzen Welt an die Atmosphäre abgegeben, was aufgrund ihres Treibhausgaseffektes und der ozonabbauenden Kapazität unter Umweltaspekten bedenklich ist. Als neuentwickeltes Narkosegas kam 1994 die Substanz Desflurane auf den Markt, die aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften weniger ozonzerstörend wirkt als die herkömmlichen Substanzen, dafür ist ein ausgeprägter Treibhauseffekt zu erwarten. Unser Projekt dient der Rückgewinnung der Gase während der Narkosen, um so ein geschlossenes Recyclingkonzept zu entwickeln und den Ersatz des Lachgases und der FCKWs und FKWs durch das umweltfreundliche Edelgas Xenon zu ermöglichen.

Moeglichkeiten und Grenzen eines Verbrennungsverfahrens zur Beseitigung von Krankenhausabfaellen

Das Projekt "Moeglichkeiten und Grenzen eines Verbrennungsverfahrens zur Beseitigung von Krankenhausabfaellen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg durchgeführt. Die Verbrennung von Krankenhausabfaellen in kleinen Ofeneinheiten mit Rost bereitet in der Praxis haeufig Schwierigkeiten. Dies hat zur Folge, dass die zulaessige Schadgasbelastung nach TA-Luft haeufig ueberschritten wird. Ziel der Untersuchung war, festzustellen, inwieweit derartige Abfaelle in einer Ofenanlage mit keramischer Wanne geordnet und schadgasarm verbrannt werden koennen. Hierzu wurde die Ofenanlage mit unterschiedlichen Mengen Papier, Verbandmaterial, PVC und Schlachtabfaellen beschickt und Abgasemission sowie Ausbrandqualitaet gemessen.

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