Die Bremberg Liftgesellschaft GbR, vertreten durch Herrn Christoph Klante mit Sitz in 59955 Winterberg, Am Waltenberg 48 hat mit Antrag vom 19.03.2019 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung der maschinellen Beschneiung und Anlegen eines Skipiste im Skigebiet Bremberg auf dem Grundstück in der, Gemarkung Winterberg, Flur 29, Flurstücke 42 und 50 sowie Flur 35, Flurstücke 118, 120 und 146 beantragt. Gegenstand des Antrages ist die Verlegung einer ca. 742 m langen Druckwasserleitung in einem ca. 1 m tiefen Graben zur Erweiterung einer bestehenden Beschneiungsanlage am Südwesthang des „Bremberg“ Skilift-Karussell der Stadt Winterberg. Die Beschneiungsanlage soll im Zuge der Bauarbeiten zum Einsatz eines bestehenden Schleppliftes (Lift 11 des Skikarussels) durch einen modernen 6-er-Sessellift am Skihang Brembergkopf II ergänzt werden.
Antagsteller/in: Fellhornbahn GmbH, Faistenoy 10, 87561 Obersdorf Bis ein tragfähiges Konzept für einen Wasserspeicher zur Bescheiung des Skigebietes am Fellhorn erarbeitet worden ist, bedarf es eines Notsystems über die Wintermonate, damit ausreichend Wasser für die Beschneiung zur Verfügung steht. Aufgrund der aktuell festgesetzten Winter-Restwassermenge (Berücksichtigung der EU-WRRL) kann es vorkommen, dass der Schlappoldbach zu wenig Wasser führt bzw. das Wasserdargebot für die Beschneiung nicht ausreicht. Zu diesem Zweck soll bei Bedarf in der Zeit vom 15.11. bis 28.02. Wasser aus der Stillach entnommen werden und über das Speichersystem der Wasserkraftanlage Warmatsgund der Beschneiungsanlage der Fellhornbahn GmbH zugeführt werden. Folgende Maßnahmen sind damit verbunden: die Wasserentnahme aus der Stillach, die Errichtung einer Pumpenanlage und das Aufstellen einer temporären Kühlanlage.
Die Chiemgau Arena in Ruhpolding besitzt internationale Bedeutung als Trainings- und Wettkampfstätte in den nordischen Disziplinen und im Biathlon. Für die Absicherung der Schneebedingungen im Winter wurde Ende der 1990er Jahre eine Beschneiungsanlage errichtet. 2010 wurde diese in größerem Umfang ausgebaut und an den damaligen Stand der Technik angepasst. Die Wasserentnahme für den Betrieb der Anlage erfolgt bisher ausschließlich direkt aus einem Grundwasserbrunnen. Mit den nun vorliegenden Antragsunterlagen beantragt die Kommunalunternehmen Gemeindewerke Ruhpolding AdöR als Betreiberin der Chiemgau Arena eine Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG für Errichtung eines Speicherteiches (Gewässerausbau) mit einem Nutzinhalt von 16.000 m³. Dieser dient der Schaffung einer Redundanz für den Grundwasserbrunnen und soll in Verbindung mit einer zusätzlichen Pumpstation eine Leistungserhöhung ermöglichen, um eine effektivere Beschneiung mit kürzeren Einschneizeiten zu erreichen.
Erweiterung der Schneifläche um 3,12 ha in den Bereichen Talstation/Fehrlift (1,77 ha) und Imberghaus (1,35 ha) sowie Ertüchtigung/Erweiterung Leitungsnetz für Beschneiung. Antragsteller/in: Imbergbahn & Skiarena Steibis GmbH & Co. KG
Der Zweckverband Wintersportzentrum Mitterfirmiansreut-Philippsreut betreibt in Mitterfirmiansreut mehrere Seilbahnen und Liftanlagen. Um den künftigen Anforderungen eines modernen Ganzjahresbetriebes zu entsprechen, plant der Zweckverband Maßnahmen zur Aufwertung des Wintersportbetriebes. Ergänzend dazu wird ein attraktiver Sommerbetrieb angestrebt. Es ist beabsichtigt, die bestehende technische Beschneiungsanlage zu optimieren und den bestehenden Schneiteich zu vergrößern und zu einem Naherholungsraum umzubauen. Im Einzelnen sollen dabei folgende Maßnahmen durchgeführt werden: • Erweiterung des bestehenden Speichers Almwiese von derzeit 26.500 m³ auf 38.000 m³ Nutzinhalt. • Errichtung von touristischen Aufwertungsmaßnahmen im Bereich des Speicherteiches • Umbau des gesamten bestehenden Speicherteiches, insbesondere im Teilkronenbereich zur Schaffung eines kinderwagen- und rollstuhltauglichen Weges. Dabei sollen mit Ausnahme der Wegeanlagen alle Flächen begrünt werden. • Im direkten Teichumfeld sollen zusätzlich als ökologische Ausgleichsmaßnahmen zwei Feuchtbiotope (Amphibienlaichgewässer) errichtet werden. • Um künftig kälteres Wasser für die Beschneiung zur Verfügung zu stellen, ist die Erweiterung der bestehenden Vorpumpstation (inkl. Installation einer 4. Vordruckpumpe) sowie die Errichtung eines Kaltwasserbeckens mit darüber situierten Kühltürmen vorgesehen. • Installation einer 4. Pumpe innerhalb des bestehenden Pumpstationsgebäudes zur Erhöhung der Pumpleistung der Hauptpumpstation von 90 l/s auf 120 l/s.
GVBl. LSA Nr. 68/2005, ausgegeben am 30. 12. 2005 Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist: Gesetz über den Nationalpark „Harz (Sachsen-Anhalt)“. Vom 20. Dezember 2005. Inhaltsübersicht Präambel Erster Abschnitt Gebiet, Gliederung, Schutzzweck § § § § § 1 2 3 4 5 Nationalpark „Harz (Sachsen-Anhalt)“ Gebietsgliederung Schutzzweck Weitere Zwecke Regionale Belange, Nationalparkgemeinde Zweiter Abschnitt Schutzvorschriften § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 Betreten Allgemeine Schutzbestimmungen Ermächtigungen Befreiungen Entschädigung und Ausgleich Dritter Abschnitt Planung, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen § 11 § 12 § 13 Nationalparkplan Wegeplan Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen Vierter Abschnitt Forschung, Information und Bildung § 14 § 15 § 16 Forschung Dokumentation Information und Bildung Fünfter Abschnitt Verwaltung § 17 § 18 § 19 § 20 Nationalparkverwaltung Nationalparkbeirat Wissenschaftlicher Beirat Nationalparkwacht Sechster Abschnitt Schlussvorschriften § 21 § 22 § 23 § 24 Ordnungswidrigkeiten Geltung des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Übergangsregelungen In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Anlage 1 Übersichtskarte für den „Nationalpark Harz“ (zur Präambel und zu § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 19 Abs. 1 sowie § 20 Abs. 1) Anlage 2 Gebietskarte für den Nationalpark „Harz (Sachsen-Anhalt)“ (zu § 1 Abs. 1) Anlage 3 Lebensräume, Arten sowie Erhaltungsziele im Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (zu § 3 Nr. 2) Anlage 4 Vogelarten sowie Erhaltungsziele im Europäischen Vogel- schutzgebiet (zu § 3 Nr. 3) Anlage 5 Weitere Freistellungen für teilflächenbezogene Maßnahmen und Nutzungen (zu § 7 Abs. 3 Satz 2) Anlage 6 Sonderregelungen Brocken (zu § 8 Abs. 2) 816 Präambel Um die Einzigartigkeit des Naturraumes Harz durch einen einheitlichen Schutz auf Dauer zu gewährleisten, die Einheitlichkeit und Zusammengehörigkeit des Harzes für die ortsansässige Bevölkerung, die Besucher und die All- gemeinheit erkennbar zu machen und Anstöße für ein gemeinsames regionales Handeln zu geben, werden der Nationalpark „Harz (Niedersachsen)“ und der National- park „Harz (Sachsen-Anhalt)“ in ihrer auf der Anlage 1 dargestellten Gesamtheit als „Nationalpark Harz“ bezeich- net und nach Maßgabe weitestgehend gleich lautenden Landesrechts unter einer einheitlichen Verwaltung zu- sammengeführt. Erster Abschnitt Gebiet, Gliederung, Schutzzweck §1 Nationalpark „Harz (Sachsen-Anhalt)“ (1) 1Das in Anlage 2 durch schwarze Punktreihen umgrenzte Gebiet wird als Nationalpark „Harz (Sachsen- Anhalt)“ festgesetzt. 2Die Grenze verläuft auf der dem Schutzgebiet zugewandten Seite der Punktreihe. 3Die Na- tionalparke „Harz (Sachsen-Anhalt)“ und „Harz (Nieder- sachsen)“ werden in ihrer Gesamtheit als „Nationalpark Harz“ bezeichnet. (2) Die Flächen des Nationalparks sind Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus der Anlage 2 nichts anderes ergibt. (3) Die Flächen des Nationalparks sind Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus der Anlage 2 nichts anderes ergibt. §2 Gebietsgliederung (1) 1Die oberste Naturschutzbehörde gliedert das Gebiet des Nationalparks dem tatsächlichen Zustand von Natur und Landschaft entsprechend in Naturdynamikzonen, Naturentwicklungszonen und Nutzungszonen. 2Die Glie- derung erfolgt erstmals innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und danach alle fünf Jahre. 3 Die oberste Naturschutzbehörde macht die Gliederung jeweils im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt. GVBl. LSA Nr. 68/2005, ausgegeben am 30. 12. 2005 (2) Naturdynamikzonen sind Flächen, die sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden. (3) Naturentwicklungszonen sind Flächen, die durch nicht auf Bewirtschaftung oder dauerhafte Steuerung aus- gerichtete Biotopinstandsetzungs- und Renaturierungs- maßnahmen und die dadurch bewirkte Steigerung der Naturnähe vorhandener Ökosysteme zu Naturdynamik- zonen entwickelt werden. §4 Weitere Zwecke Der Nationalpark soll auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung sowie dem Naturerlebnis und der Erholung dienen, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt. §5 Regionale Belange, Nationalparkgemeinde (4) Nutzungszonen sind 1. die kulturhistorisch wertvollen Flächen wie Bergwiesen, Bergheiden und Schwermetallrasen (Pflegebereiche) sowie 2. die in der Anlage 2 dunkelgrau dargestellten Flächen, die vorrangig mit dem Schutzzweck (§ 3) zu verein- barenden Erholungs-, Bildungs- oder Erschließungs- funktionen dienen (Erholungsbereiche). §3 Schutzzweck Schutzzweck ist es 1. für die gebietstypischen natürlichen und naturnahen Ökosysteme mit ihren charakteristischen Standort- bedingungen auf mindestens 75 vom Hundert der Fläche des Gebietes einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu ge- währleisten (Prozessschutz) und die natürliche Vielfalt an Lebensräumen, Lebensgemeinschaften und Tier- und Pflanzenarten des Harzes von den Hochlagen bis zur kollinen Stufe zu erhalten, 2. einen günstigen Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten, die in dem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2) vorkommen und in der Anlage 3 aufgeführt sind, entsprechend den ebenfalls in der Anlage 3 aufgeführten Erhaltungszielen zu bewahren oder wiederherzustellen, um eine Verschlechterung der Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erheb- liche Störungen von Arten zu vermeiden, 3. einen günstigen Erhaltungszustand der Vogelarten, die im Europäischen Vogelschutzgebiet (§ 1 Abs. 3) vor- kommen und in der Anlage 4 aufgeführt sind, sowie ihrer Lebensräume entsprechend den ebenfalls in der Anlage 4 aufgeführten Erhaltungszielen zu bewahren oder wiederherzustellen, insbesondere um das Über- leben und die Vermehrung der Vogelarten in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen, (1) Die Nationalparkverwaltung hat bei ihren Entschei- dungen nach diesem Gesetz die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange der regionalen Entwicklung, der gewerblichen Wirtschaft und des Tourismus zu berücksichtigen, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt. (2) 1Gemeinden, deren Gebiet im Nationalpark liegt oder unmittelbar an diesen angrenzt, können die Bezeichnung „Nationalparkgemeinde“, auch zusätzlich zu einer kom- munalrechtlich geführten Bezeichnung, führen. 2§ 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Gemeindeordnung findet auf die Verleihung oder Änderung der Bezeichnung „National- parkgemeinde“ keine Anwendung. Zweiter Abschnitt Schutzvorschriften §6 Betreten (1) 1Das Betreten des Nationalparks ist nur auf ent- sprechend kenntlich gemachten Wegen, Loipen und sons- tigen Flächen erlaubt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die zulässige Art und Weise des Betretens richtet sich nach der Kennzeichnung, die die Nationalpark- verwaltung in Umsetzung von Teil II des Wegeplans (§ 12) vornimmt. (2) Unberührt bleibt das Recht der Grundstückseigen- tümer und Nutzungsberechtigten ihre Grundstücke ein- schließlich der erforderlichen Zuwegung zu betreten. §7 Allgemeine Schutzbestimmungen (1) Im Nationalpark sind alle Handlungen verboten, die den Nationalpark oder einzelne seiner Bestandteile zer- stören, beschädigen oder verändern. 4. die Voraussetzungen für eine natürliche Wiederbesied- lung aus dem Gebiet ganz oder weitgehend verdrängter Pflanzen- und Tierarten zu schaffen,(2) Zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen der Schutzgüter des Nationalparks ist es verboten, 5. die besondere Eigenart, landschaftliche Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes zu erhalten oder wieder- herzustellen,1. wild lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Äsungs-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören, 6. besondere geologische und bodenkundliche Erschei- nungsformen in ihrer Ursprünglichkeit zu erhalten sowie2. die Ruhe der Natur durch Lärm oder gebündelte, weit reichend wirkende Lichtstrahlen zu beeinträchtigen, 7. die Pflegebereiche (§ 2 Abs. 4 Nr. 1) in repräsentativen Beispielen durch Pflegemaßnahmen zu erhalten.3. Modellflugzeuge und andere Kleinflugkörper fliegen zu lassen oder sonstige ferngesteuerte Geräte zu betreiben, 817 GVBl. LSA Nr. 68/2005, ausgegeben am 30. 12. 2005 4. Hunde unangeleint laufen zu lassen, 5. Bohrungen aller Art niederzubringen, 6. Wasser zum Betrieb von technischen Anlagen, insbe- sondere von Beschneiungsanlagen, aus Gewässern zu entnehmen, 7. Kunstschnee außerhalb der Nutzungszonen aufzubringen und 8. Feuer zu entfachen oder zu unterhalten und Feuer- werkskörper zu zünden. (3) 1Die Verbote der Absätze 1 und 2 und die Beschrän- kungen des Betretensrechts in § 6 Abs. 1 gelten nicht für die Nationalparkverwaltung, soweit der Schutzzweck (§ 3) es hinsichtlich Zeitraum der Maßnahme und Art ihrer Durchführung erlaubt, Ausnahmen zu für 1. die Wiedererrichtung von Anlagen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und c, 2. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhal- tung. (5) 1Von den Verboten der Absätze 1 und 2 und den Beschränkungen des Betretensrechts in § 6 Abs. 1 kann die Nationalparkverwaltung, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt, Ausnahmen zulassen für 1. Maßnahmen Dritter, die 1. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, a) der wissenschaftlichen Forschung im Sinne des § 14 Abs. 1, 2. die Nutzung und Unterhaltung von b) der wissenschaftlichen Erforschung kultureller Grund- lagendaten, a) planfestgestellten, genehmigten oder dem öffent- lichen Baurecht entsprechenden genehmigungsfreien baulichen Anlagen sowie zugehöriger Freiflächen, c) der überregionalen wissenschaftlichen Beobachtung von Umweltveränderungen, b) Ver- und Entsorgungsanlagen, insbesondere der Wassergewinnung und -versorgung, Energieversor- gung, Abwasserbeseitigung und Telekommunikation und d) der wissenschaftlichen Lehre, e) der Informations- und Bildungsarbeit im Sinne des § 16 Abs. 1 oder c) mit Gewässern verbundenen Anlagenf) dem Naturerlebnis einschließlich ihrer Zuwegung,dienen, 3. die bestimmungsgemäße Nutzung von für den öffent- lichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen, 2. die Durchführung sportlicher, kultureller und ge- werblicher Veranstaltungen einschließlich gewerblicher Kutsch- und Schlittenfahrten. 4. die Unterhaltung von Straßen und Wegen, 5. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunter- haltung, die von der Nationalparkverwaltung durch- geführt oder veranlasst werden,Die Zulassung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c kann mit der Auflage versehen werden, die Ergebnisse der wissen- schaftlichen Forschung oder Beobachtung der National- parkverwaltung zur Verfügung zu stellen. 6. Maßnahmen zur Erhaltung oder Entwicklung des Gebie- tes, die von der Nationalparkverwaltung durchgeführt oder veranlasst werden,§8 Ermächtigungen 2 7. Maßnahmen zur Regulierung des Wildbestandes, die der Schutzzweck (§ 3) erfordert, 8. Maßnahmen im Rahmen wissenschaftlicher For- schung und Lehre sowie der Informations- und Bil- dungsarbeit, die von der Nationalparkverwaltung durchgeführt oder veranlasst werden, 9. die Unterhaltung von Loipen, auch mit Loipenspur- geräten, ausgenommen sind Handlungen nach Absatz 2 Nr. 6 oder 7, sowie 10. Maßnahmen der amtlichen geologischen Landesauf- nahme und des gewässerkundlichen Landesdienstes, wenn diese im Benehmen mit der Nationalparkver- waltung durchgeführt werden. Weitere Freistellungen für teilflächenbezogene Maß- nahmen und Nutzungen ergeben sich außerdem aus der Anlage 5. 2 (4) Von den Verboten der Absätze 1 und 2 und den Beschränkungen des Betretensrechts in § 6 Abs. 1 lässt 818 (1) 1Um Tierarten, die in Anlage 3 aufgeführt sind, und Vogelarten, die in Anlage 4 aufgeführt sind, Lebensstätten oder Lebensmöglichkeiten zu erhalten oder zu verschaffen, kann die Nationalparkverwaltung durch Verordnung oder Einzelanordnung für Teilbereiche des Gebietes bestimmte Handlungen, insbesondere das Begehen, Reiten und Be- fahren auf einzelnen nicht öffentlichen Wegen, verbieten. 2 Die Einzelanordnung ist auf höchstens fünf Jahre zu be- fristen. 3Sie kann jeweils um höchstens fünf Jahre ver- längert werden. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- verordnung für die in Anlage 6 dargestellte Brocken- kuppe zu regeln: 1. die Öffnungszeiten in den gastronomischen Einrichtungen für Tagestouristen, 2. die Genehmigung und Durchführung von Veranstaltungen in den gastronomischen Einrichtungen außerhalb der nach Nummer 1 festgesetzten Öffnungszeiten; dabei kann für den Zugang zu den gastronomischen Ein- richtungen die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur auf der Strecke Schierke-Brocken vorgeschrieben werden,
Nachhaltiger Tourismus Tourismus spielt in unserer heutigen Gesellschaft eine bedeutende Rolle. Beispielsweise durch den Verbrauch von Energie und den Ausstoß von Luftschadstoffen belastet er die Umwelt. Tourismus wird somit zu einem komplexen Themenfeld, innerhalb welchem zahlreiche Bereiche wie Mobilität, Unterbringung und Verpflegung im Verhältnis zu Umweltbelastungen und -auswirkungen betrachtet werden müssen. Bedeutung des Tourismus Tourismus hat in Deutschland eine hohe Bedeutung sowohl für Reisende als auch ökonomisch. Rund 70 Millionen längere Reisen (ab fünf Tagen) werden von Einwohnerinnen und Einwohnern Deutschlands jährlich unternommen. Die deutsche Tourismuswirtschaft trug 2016 mit 2016 mit 100 Milliarden Euro (4,4 Prozent) erheblich zur gesamten Bruttowertschöpfung bei. Insgesamt 2,9 Millionen Erwerbstätige waren 2016 im Tourismus beschäftigt. (vgl.: Tourismuspolitischer Bericht der Bundesregierung, 2017 ). Auch weltweit ist Tourismus ein wichtiger Wirtschaftsbereich, der jeder elften Person einen Arbeitsplatz bietet. Tourismus beeinflusst beinahe alle Bereiche der Umwelt. Eine Untersuchung im Auftrag des Umweltbundesamtes kam im Jahr 2002 zu einer qualitativen Abschätzung der Umweltauswirkungen. Während der An- und Abreise kommt es insbesondere zum Verbrauch von Primärenergie , Ausstoß von klimaschädlichen Emissionen, Beeinträchtigung der Atmosphäre sowie zu Lärmemissionen. Unterkünfte haben insbesondere im Bereich der Flächeninanspruchnahme einen Einfluss auf die Umwelt und Freizeitaktivitäten wirken sich besonders stark auf die Biodiversität aus. Diese generellen Aussagen haben auch heute noch Bestand. Quantitative Erhebungen zu den Umweltauswirkungen des Wirtschaftsbereiches Tourismus liegen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland derzeit nicht vor. Eine Tabelle, die die Schwere der Umweltauswirkungen verschiedener, touristischer Aktivitäten darstellt. Umweltbelastungen ermitteln und Umweltauswirkungen verringern Ziel des Umweltbundesamtes ist es, die Umweltauswirkungen des Tourismus zu spezifizieren sowie Maßnahmen und Instrumente zur Reduzierung zu empfehlen. Zusätzlich sollen Veränderungen der Umweltauswirkungen mittels zutreffender Indikatoren evaluiert werden. Dies ist insbesondere auch deshalb notwendig, da die Tourismuswirtschaft ein wachsender Bereich ist. Lag die Gesamtzahl der in der amtlichen Statistik erfassten Übernachtungen im Jahr 2006 bei 351,2 Millionen, stieg sie bis zum Jahr 2016 auf 447,2 Millionen an (vgl.: Tourismuspolitischer Bericht der Bundesregierung, 2017 ). Das Umweltbundesamt setzt sich im Rahmen von interdisziplinären Forschungsvorhaben mit den Auswirkungen des Tourismus und Minderungsmöglichkeiten auseinander. Der Ausstoß von Kohlendioxid (CO 2 ), der durch touristisch bedingten Verkehr entsteht, trägt maßgeblich zum Klimawandel bei. Hauptsächlich sind dabei Reisen mit dem Pkw, Reisebus, Schiff oder Flugzeug zu erwähnen. Reisen mit dem Flugzeug spielen eine besonders schwerwiegende Rolle. Dies liegt daran, dass sie neben dem CO 2 in der üblichen Reiseflughöhe noch weitere Emissionen und atmosphärische Prozesse verursachen, deren Klimawirksamkeit deutlich höher ist, als die des CO 2 allein. Beispielhaft sind Emissionen von Stickoxiden oder die vom Luftverkehr verursachte Wolkenbildung zu nennen. Kondensstreifen, die selbst schon eine Klimawirkung haben, können diese noch verstärken, wenn sie sich in Zirruswolken umwandeln. Nach aktuellem wissenschaftlichem Kenntnisstand beträgt die Klimawirkung dieser „Nicht-CO 2 -Effekte“ noch einmal das Doppelte des CO 2 allein. Die Tourismuswirtschaft wird sich in Zukunft auf veränderte Rahmenbedingungen in Folge des Klimawandels einstellen und sich entsprechend anpassen müssen. Die Betroffenheit von Destinationen und Anbietern wird hierbei vielfältig sein. Das Umweltbundesamt befasst sich ausführlich im Rahmen seiner Forschungen mit diesem Thema. Die Untersuchung der Vulnerabilität Deutschlands gegenüber dem Klimawandel im Auftrag des Umweltbundesamtes ermittelt auch für die Tourismuswirtschaft Anpassungsnotwendigkeit und Anpassungsfähigkeit . Eine Wirkungskette zur Analyse wurde erarbeitet und steht für das Handlungsfeld Tourismuswirtschaft zur Verfügung sowie Indikatoren zur Beurteilung der Veränderungen. Informationen zu Anpassungsnotwendigkeiten, Beispiele für Maßnahmen sowie Hinweise zur Umsetzung wurden erarbeitet und im Handlungsleitfaden „Anpassung an den Klimawandel: Die Zukunft im Tourismus gestalten“ vorgestellt. Luftverschmutzung wird durch den Tourismus aus verschiedenen Quellen erzeugt z.B. Verkehr zu Land, Wasser und in der Luft sowie durch Heizen, insbesondere mit Kleinfeuerungsanlagen, und auch im Freien beim Grillen und bei Lagerfeuern. Auch können von einigen Freizeitaktivitäten Luftverschmutzungen ausgehen, dies ist z.B. auf sogenannten Holi-Festivals , auf denen Farbpulver in die Luft geworfen wird, der Fall; es entstehen zum Teil sehr hohe Feinstaubbelastungen. Dies trifft ebenfalls auf Feuerwerke zu, die im Rahmen von touristischen Veranstaltungen durchgeführt werden. Durch Beeinträchtigung der Luftzirkulation kann es zudem zu einer Anreicherung der emittierten Luftschadstoffe in Bodennähe kommen. Wasser, egal ob Fluss, See oder Meer, hat für Reisende eine hohe Anziehungskraft. Immerhin 46 Prozent aller deutschen Reisenden suchten in ihrem Urlaub im Jahr 2015 Sonne, Strand und Meer auf. In Regionen, in denen Wasser knapp ist, wird der Wasserverbrauch zu einem Problem. Vielfach muss das Wasser aufwändig aufbereitet oder kostenintensiv mit Tankschiffen oder Tankwagen herangefahren oder aus Meerwasser gewonnen werden. Im Falle von Wasserknappheit entsteht eine Konkurrenz insbesondere zwischen Tourismus, dem Trinkwasserbedarf der lokalen Bevölkerung und der Landwirtschaft. Der Tourismus selbst kann sowohl für zu hohe Wasserentnahmen als auch für Gewässerverschmutzung (z.B. durch vermehrtes Abwasseraufkommen) verantwortlich sein. Im Winter hingegen kommen weitere problematische Wassernutzungen hinzu, z.B. Beschneiung von Skipisten unter Einsatz von Zusatzstoffen. Für Hotels, Pensionen, Ferienhäuser und andere Tourismusinfrastrukturen werden neue Gebäude errichtet und dabei Böden versiegelt. Zusätzlich werden Parkplätze eingerichtet und Außenanlagen gestaltet, was ebenfalls Fläche in Anspruch nimmt und zu einer weiteren Versiegelung oder Verdichtung von Böden führt. Zudem wird die Bodenstruktur verändert oder es werden Fremdmaterialien aufgebracht. All dies führt zum Verlust natürlicher Bodenfunktionen mit Auswirkungen auf den Wasserhaushalt oder das Kleinklima, sodass u.a. das Risiko für Überflutungen und Überhitzung im Sommer steigt. Touristische Infrastrukturen haben einen direkten Einfluss auf das Landschaftsbild bzw. das Stadtbild. Auffällig ist dies insbesondere immer dann, wenn die Architektur sich nicht an den örtlichen Gegebenheiten und Bautraditionen orientiert. Zudem sucht ein Tourismusinvestor für sein Gebäude in der Regel die Nähe zur Landschaft und Natur, um hier schöne Ausblicke für die Gäste zu gewährleisten und kurze Wege zu attraktiven Orten, seien es Strände, Sehenswürdigkeiten oder Aussichtspunkte, zu gewährleisten. In Berggebieten werden zur Steigerung der touristischen Attraktivität Bergbahnen errichtet, Flächen für Parkplätze planiert und an Rad- und Wanderwegen werden Sitzbänke, Abfalleimer und Wegweiser installiert. Die Biodiversität wird beeinträchtigt durch Luftverschmutzung, Wasserverschmutzung, Bodenveränderungen, Eingriffe in Küsten- und Uferbereich durch Anlage von Badestellen, Freizeiteinrichtungen (z.B. Marinas) und Beherbergungseinrichtungen. Zudem sind unterschiedliche Biotopformen zum Erhalt einer vielfältigen Biodiversität nötig. Über den Verlust von Biodiversität durch den Tourismus liegen derzeit keine quantifizierten Erkenntnisse vor, möglicherweise kann dies auch nicht exakt hergeleitet werden. Unabhängig davon enthält die Nationale Strategie zur Biologischen Vielfalt umfangreiche Maßnahmen, die im Bereich des Tourismus ergriffen werden sollen, um die biologische Vielfalt zu schützen und zu erhalten. Die beschriebenen Umweltbelastungen haben in der Regel immer einen mittelbaren oder unmittelbaren, lang- oder kurzfristigen Einfluss auf die Gesundheit der Menschen. Es ist nicht bekannt, welcher Anteil der Gesundheitsrisiken auf den Tourismus zurückzuführen ist. Ebenso schwer abschätzbar ist, ob eine solche Differenzierung möglich ist. Besonders schwerwiegend sind Gesundheitsrisiken, die aus der Luftverschmutzung und durch Lärmemissionen resultieren. Weitere potentielle Gesundheitsrisiken entstehen durch die interkontinentale Ausbreitung von Schädlingen (wie z.B. Bettwanzen ) und Vektoren (Tiere, die Krankheitserreger übertragen können, wie z. B. Mücken ). Zudem kann häufiger Sonnenbrand zur Entstehung von Hautkrebs beitragen. Einzelne mit touristischen Aktivitäten in Verbindung stehenden Aktivitäten können sich ebenfalls negativ auf die Gesundheit und das Wohlbefinden auswirken. Zu diesen Sachverhalten zählen wechselnder Druck (Flugzeug, Tauchen), Anpassungsschwierigkeiten an andere Klimazonen, Zeitverschiebungen, Gesundheitsgefährdungen durch Klimaanlagen oder die Verträglichkeit regionaler Lebensmittel. Spezielle, insbesondere lokal auftretende Infektionskrankheiten können zudem durch schlechte Badegewässerqualitäten und mangelnde Hygiene auftreten. Tourismus ist Mitverursacher des Klimawandels. Gleichzeitig ist er auch von den Folgen der Klimaveränderungen betroffen. Die Untersuchung der Vulnerabilität Deutschlands gegenüber dem Klimawandel im Auftrag des Umweltbundesamtes ermittelt auch für die Tourismuswirtschaft Anpassungsnotwendigkeit und Anpassungsfähigkeit. Eine Wirkungskette zur Analyse wurde erarbeitet und steht für das Handlungsfeld Tourismuswirtschaft zur Verfügung sowie Indikatoren zur Beurteilung der Veränderungen. Empfehlungen für Reisende Auf der Seite des Verbraucherratgebers „Umweltbewusst reisen“ sind die wichtigsten Tipps für einen umweltschonenden Urlaub für Reisende zusammengefasst. Die Möglichkeiten, die entstehenden Treibhausgasemissionen einer Reise zu kompensieren sind vielfältig. Auf der Seite des Verbraucherratgebers „Kompensation von Treibhausgasemissionen“ finden Sie eine Zusammenstellung von Informationen zum Thema. Um bei der Vielzahl der Kompensationsmöglichkeiten einen Überblick zu behalten, gibt es den „Gold Standard“. Mehr Informationen darüber finden Sie auf der Seite der UBA-Siegelkunde .
Am 26. Juli 2016 wurde durch das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt als oberste Landesentwicklungsbehörde das Raumordnungsverfahren (ROV) für das Vorhaben ?Natürlich Schierke Wander- und Skigebiet Winterberg? eingeleitet. Die Verfahrensunterlagen stehen im Internet unter https://www.mlv.sachsen-anhalt.de/fachthemen/raumordnung-und-landesentwicklung/raumordnungsverfahren-schierke-skigebiet/ zur Einsicht sowie zum Download zur Verfügung. Die Stadt Wernigerode (Landkreis Harz) und die Winterberg Schierke GmbH wollen in Schierke ein Ganzjahreserlebnisgebiet mit Seilbahn und Skipiste sowie einem Speichersee für die Beschneiung schaffen. Das Areal soll an der Bergstation Winterberg mit dem bereits vorhandenen Loipenhaus an das bestehende Skigebiet Wurmberg in Braunlage angebunden werden. Geplant ist somit ein länderübergreifendes, ganzjährig nutzbares Wander- und Skigebiet. Das ROV ist ein behördeninternes Verfahren. Es wird in einem frühen Planungsstadium für raumbedeutsame Planungen/Maßnahmen mit überörtlicher Bedeutung durchgeführt und ist den Planfeststellungsverfahren vorgeschaltet. Einerseits muss im Rahmen des ROV geklärt werden, ob das geplante Vorhaben mit anderen im Raum Wernigerode vorgesehenen Planungen und Maßnahmen vereinbar ist. Andererseits wird durch eine raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung, die ebenfalls Bestandteil des ROV ist, festgestellt, ob das Projekt den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung sowie den Umwelterfordernissen entspricht. In Vorbereitung des ROV fand am 26. April 2016 eine Antragskonferenz statt, in deren Ergebnis der Untersuchungsrahmen inhaltlich und räumlich festgeschrieben sowie die beizubringenden Verfahrensunterlagen abgestimmt wurden. Mit der Einleitung des ROV werden die öffentlichen und sonstigen fachlichen Stellen, die durch das Vorhaben berührt werden könnten, beteiligt. Insgesamt wurden durch die oberste Landesentwicklungsbehörde rund einhundert Behörden und Ämter sowie kommunale Gebietskörperschaften, anerkannte Naturschutzverbände, Vereine und sonstige Verbände angeschrieben und um Stellungnahme gebeten. Darüber hinaus wird die Öffentlichkeit in das Verfahren einbezogen. Dazu legen die Städte · Wernigerode (während der allgemeinen Dienstzeiten vom 22.08. bis 23.09.2016 in der Schlachthofstraße 6, Zimmer 129, im Dezernat Bauwesen/Stadtplanung, Amt für Stadt- und Verkehrsplanung), · Ilsenburg (vom 29.08. bis 30.09.2016 in der Harzburger Straße 24, 1. Obergeschoss, Fachbereich Ordnung und Bauen, Zimmer 208) und · Oberharz am Brocken (vom 23.08. bis 23.09.2016 in den Orten Elbingerode, Markt 2, Zimmer 18 und in Hasselfelde, Nordhäuser Straße 3, Zimmer 16) die Verfahrensunterlagen einen Monat lang öffentlich zur Einsicht aus. Jeder interessierte Bürger kann sich hierzu bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Stadt äußern. Die vorgebrachten Bedenken, Hinweise und Anregungen werden in der Stellungnahme der Stadt berücksichtigt und der Landesentwicklungsbehörde übermittelt. Die Landesentwicklungsbehörde berücksichtigt die Stellungnahme der Städte im Abwägungsprozess der Raum- bzw. Umweltverträglichkeitsprüfung. Soweit es für die Bewertung und Abwägung erforderlich sein sollte, werden vor Abschluss des ROV die Stellungnahmen mit den am ROV Beteiligten erörtert. Die Erörterung ist ein behördeninterner Termin. Das ROV wird mit einer landesplanerischen Beurteilung abgeschlossen. Impressum: Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Pressestelle Turmschanzenstraße 30 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-7504 Fax: (0391) 567-7509 Mail: presse@mlv.sachsen-anhalt.de
Die Stadt Wernigerode (Landkreis Harz) und die Winterberg Schierke GmbH wollen in Schierke ein Ganzjahreserlebnisgebiet mit Seilbahn und Skipiste sowie einem Speichersee für die Beschneiung schaffen. Das Areal soll an der Bergstation Winterberg mit dem bereits vorhandenen Loipenhaus an das bestehende Skigebiet Wurmberg in Braunlage angebunden werden. Geplant ist somit ein länderübergreifendes, ganzjährig nutzbares Wander- und Skigebiet. Für das Vorhaben, das den Namen ?Natürlich Schierke Wander- und Skigebiet Winterberg? trägt, ist die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erforderlich. Dieses Raumordnungsverfahren ist dem eigentlichen Genehmigungsverfahren vorgeschaltet und dient der Abstimmung aller beabsichtigten Einzelmaßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung. Darüber hinaus soll geklärt werden, wie die Planung dieses Vorhabens unter den Gesichtspunkten der Raumordnung mit anderen Projekten abgestimmt oder durchgeführt werden kann (Raumverträglichkeitsprüfung). Das Raumordnungsverfahren beinhaltet zudem eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Vor Einleitung des Raumordnungsverfahrens wird die Öffentlichkeit in all den Gemeinden, die durch die Planung berührt sind, über das Vorhaben unterrichtet. Dazu findet am 20. Juni 2016, um 18:00 Uhr, im Historischen Rathaus von Wernigerode (Großer Rathaussaal, Marktplatz 1 eine entsprechende Informationsveranstaltung statt. Bei diesem Ortstermin geben der Planungsträger und die Landesentwicklungsbehörde Auskunft über die raumbedeutsame Planung und die beabsichtigten Einzelvorhaben sowie mögliche Auswirkungen. Außerdem wird über den Verfahrensablauf und alle zu prüfenden Sachverhalte informiert. Impressum: Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Pressestelle Turmschanzenstraße 30 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-7504 Fax: (0391) 567-7509 Mail: presse@mlv.sachsen-anhalt.de
Das Projekt "SNOW - Schneekristallbildung in einer künstlichen Wolke zum Einsatz als Schneeerzeuger" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität für Bodenkultur Wien, Institut für Alpine Naturgefahren durchgeführt. Konventionelle Schneeerzeuger für den Einsatz z.B. in Skigebieten sind wenig effektiv hinsichtlich Ressourcen- und Energieeinsatz. Um den Bedürfnissen des Wintertourismus zu entsprechen ist die Produktion von technischem Schnee unabkömmlich. Jährlich werden im Alpenraum etwa 95 Mio. Kubikmeter Wasser für die Schneeproduktion eingesetzt. Nach dem heutigen Stand der Technologie lassen sich daraus ca. 200 Mio. Kubikmeter Schnee produzieren. Der Bedarf an elektrischer Energie für die Infrastruktur und die Beschneiung ist enorm. Es wird geschätzt, dass jährlich im Alpenraum weit mehr als 250 GWh für die Schneeerzeugung eingesetzt werden. Das Projekt SNOW zielt darauf ab, die Technologie und einen Prototyp zu entwickeln, die in Bezug auf Ressourceneffizienz und Energieeinsatz neue Maßstäbe und Möglichkeiten in der Beschneiungsindustrie schaffen. Die Art der Schneeerzeugung orientiert sich an der Natur: einzelne Schneekristalle entstehen in einer künstlichen Wolke. Die Dichte des so entstandenen Schnees ist variabel, sodass aus einem Kubikmeter Wasser bis zu 10 Kubikmeter Schnee produziert werden können. Die dafür benötigte elektrische Energie beträgt nur mehr einen Bruchteil des bisherigen Standards. Konventionelle Niederdruck-Schneeerzeuger benötigen in etwa 0.625 kWh an elektrischer Energie pro erzeugten Kubikmeter technischen Schnees. Die neue Technologie wird für dieselbe Menge etwa 0.05 kWh benötigen. Ziel des Projekts ist die Optimierung eines Verfahrens, bei dem Schnee in einem Behälter in einer künstlichen Wolke produziert wird. Für die Arbeiten an und mit dem Laborprototypen werden innerhalb des Konsortiums die Kräfte gebündelt. Unter der Leitung der Experten der Universität für Bodenkultur werden Fachleute der TU Wien und der Siemens AG Österreich zusammengeführt um die entstehenden Fragen optimal beantworten zu können. Die Technik konventioneller Schneeerzeuger ist prinzipiell seit Jahrzehnten unverändert. Mit dem Projekt SNOW kann Österreich einen Baustein liefern, der die Position als Innovationsführer bei der zukünftigen Ausstattung von Skigebieten festigt. Als Ergbnis des Projekts wird erwartet, dass die Laborergebnisse für einen Technologiesprung in der Beschneiungstechnik weiter verwendet werden können. Weiterführend soll damit die Schneeerzeugung umweltfreundlicher gestaltet und auch eine nachhaltige Alternative zu bestehenden Beschneiungstechniken entwickelt werden.
Origin | Count |
---|---|
Bund | 24 |
Land | 8 |
Type | Count |
---|---|
Förderprogramm | 23 |
Text | 3 |
Umweltprüfung | 5 |
unbekannt | 1 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 9 |
offen | 23 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 32 |
Englisch | 6 |
Resource type | Count |
---|---|
Dokument | 2 |
Keine | 25 |
Webseite | 5 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 25 |
Lebewesen & Lebensräume | 26 |
Luft | 32 |
Mensch & Umwelt | 32 |
Wasser | 32 |
Weitere | 32 |