Die Ortsgemeinde Dernau hat einen Antrag auf Waldumwandlung beim Forstamt Adenau gestellt, um die beiden Bebauungspläne „Sportanlage Dernau“ und „Erweiterung der Lagerfläche an der K 35“ umsetzen zu können. Durch die Flutkatastrophe im Sommer 2021 wurden in Dernau insbesondere öffentliche Einrichtungen wie die Sportanlage mit Kunstrasenplatz, Vereinsheim, Laufbahn und Tennisplätze zerstört. Aufgrund der hochwassergefährdeten Lage am bisherigen Standort wird ein Wiederaufbau an gleicher Stelle jedoch ausgeschlossen. Stattdessen soll die Sportstätte auf einer hochwassersicheren Fläche außerhalb des Kernortes auf einer derzeit als Lagerplatz genutzten Fläche eines Gewerbebetriebes und einer angrenzenden Gemeindewaldfläche errichtet werden. Auf den beiden ausgewiesenen Sonderbauflächen stockt Wald. Es sollen insgesamt 1,6024 ha Wald gerodet werden.
Die Zuständigkeit der Unteren Forstbehörde ergibt sich aus § 14 LWaldG, da es sich bei der Waldumwandlung um einen Genehmigungstatbestand nach LWaldG handelt.
Gemäß Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Größe - einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des UVPG.
Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.
Stufe 1: Das Vorhaben liegt im Landschaftsschutzgebiet „Rhein-Ahr-Eifel“.
Stufe 2: Das Vorhabengebiet tangiert keine älteren Waldbestände und keine ökologisch wertvollen Biotoptypen. Maßnahmen zur Eingliederung ins Landschaftsbild sind in der Bauleitplanung berücksichtigt. Erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter des Landschaftsschutzgebietes sind daher nicht festzustellen.
Aufgrund der ermittelten Projektwirkungen aus der Dokumentation und den Fach-Stellungnahmen der berührten Behörden wird deutlich, dass durch das beantragte forstliche Vorhaben – der Rodung von Nadelwald bzw. Laubwald im Bereich der Gemarkung Dernau auf der Höhenlage keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG zu erwarten sind.
Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse besteht kein Erfordernis, eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung für das Rodungsvorhaben des Antragstellers durchzuführen.