Vom 29. März bis zum bis 8. April 2009 fanden in Bonn die Verhandlungen für das Nachfolgeabkommen des Klimaschutz-Protokolls Kyoto statt, das im Dezember 2009 bei der Klimakonferenz in Kopenhagen für die Zeit nach 2012 verabschiedet werden soll. Das Bonner Treffen ist das erste von fünf Treffen, die der Vorbereitung des Kopenhagener Klimagipfels dienen.
Das Klimaschutzabkommen wurde 1997 in der japanischen Stadt Kyoto verabschiedet. Es verpflichtet die Industriestaaten, die Emission ihrer Treibhausgase bis zum Zeitraum 2008 bis 2012 um 5,2 Prozent gegenüber 1990 zu mindern. Um in Kraft zu treten, musste das Protokoll von mindestens 55 Ländern ratifiziert werden, die gemeinsam mindestens 55 Prozent der Treibhausgase verursachen. Die Anzahl der unterzeichnenden Länder war sehr schnell erreicht, aber nicht die Grenze von zusammen 55 Prozent der Treibhausgasemissionen. Die USA als weltweit größter Verursacher von Treibhausgasen haben dem Protokoll nicht zugestimmt. Erst durch das Hinzukommen von Russland im November 2004 haben 128 Länder das Protokoll ratifiziert, die 61,6 Prozent der Emissionen der Industrieländer auf sich vereinigen.
Die dritte Vertragsstaatenkonferenz der Klimarahmenkonvention fand vom 1. bis zum 11. Dezember in Kyoto, Japan statt. Nach langwierigen Verhandlungen kam es am 11. Dezember zum Durchbruch und damit zur Verabschiedung des Kyotos-Protokolls. Es enthielt erstmals rechtsverbindliche Begrenzungs- und Reduzierungsverpflichtungen für die Industrieländer. Konkrete Details zur Umsetzung des Protokolls wurden nicht festgelegt, diese wurden in den nachfolgenden Klimakonferenzen geklärt.
In Tokio fand am 16. Juli 2012 eine der größten Anti-AKW-Demonstrationen in der Geschichte Japan statt. Nach unterschiedlichen Angaben gingen 170.000 bis 200.000 Menschen auf die Straße, um gegen die Wiederinbetriebnahme zweier Reaktoren des AKW Oi in der Präfektur Fukui nordwestlich von Kyoto und Osaka zu demonstrieren. Die Aktivisten hatten 7,85 Millionen Unterschriften gegen die Atomkraft gesammelt.
Ein Forschungsteam aus Japan beschreibt in der Ausgabe vom 11. März 2016 der Zeitschrift Science den ersten bekannten Mikroorganismus, der in der Lage ist, den Kunststoff PET abzubauen und komplett stofflich zu verwerten. Das japanische Forscherteam aus Kyoto, Yokohama und Yamaguchi hat in Proben aus einer Recyclingstation für PET-Flaschen ein bislang einzigartiges Bakterium (Ideonella sakaiensis) in einem Konsortium mehrerer Mikroorganismen identifiziert, das in der Lage ist, PET-Kunststoff zu verwerten.
In diesem Bericht werden die Auswirkungen eines globalen Ausstiegs aus der Kernenergie bis zum Jahr 2050 auf die Kosten zur Erreichung internationaler Klimaschutzziele für das Jahr 2020 analysiert. Die Analysen basieren auf Simulationen mit einem globalen Energiesystem-modell. Unsere Analysen zeigen ein Anstieg der globalen Treibhausgasemissionen im Jahr 2020 um 2%, in den Annex I-Ländern um 7% als Resultat des Atomausstiegs. Im Vergleich zum Refe-renzszenario steigen die Zertifikatpreise für Treibhausgasemissionen um 24%, die Erfüllungs-kosten der Annex I-Länder um 28% wenn freier Handel mit Zertifikaten zugelassen wird ("all-trade"-Szenario). Der größte Anstieg in den Erfüllungskosten ist in Japan (+58%) und der USA (+28%) zu beobachten. China, Indien und Rußland dagegen profitieren von einem globalen Atomausstieg, wobei der Anstieg der Gewinne durch höhere Zertifikathandelsvolumina den Anstieg der Vermeidungskosten durch den Wegfall von Atomenergie übersteigt. Auch für Län-der wie Japan, für die ein relativ großer Anstieg der Erfüllungskosten durch den Atomausstieg zu beobachten ist, sind die ökonomischen Auswirkungen begrenzt. Bei einer Einschränkung des Zertifikathandels auf die Länder, die sich an der 2. Verpflichtungsperiode des Kyoto Proto-kolls beteiligen, führt der globale Atomausstieg zu einem deutlich höheren Anstieg der Erfül-lungskosten in den Annex I-Ländern (dies gilt jedoch nicht für die EU und Australien) im Ver-gleich zu einem Szenario mit uneingeschränktem Zertifikathandel. Quelle: Forschungsbericht
Bundesamt für Strahlenschutz Bekanntmachung gemäß § 11 der Röntgenverordnung (RöV) 4. Ergänzung zur Bauartzulassung mit dem Bauartzeichen BfS 10/07 R RöV Vom 15. Juni 2017 Gemäß den §§ 8 bis 12 und der Anlage 2 RöV in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird die Bauartzulassung der folgenden Vorrichtung wie ergänzt: Bezeichnung der Vorrichtung: Röntgenstrahler (gemäß § 2 Nr. 16 RöV) Typ/Firmenbezeichnung:Röntgentank KD2623A und KD2623AT1 Inhaber der Zulassung:Anritsu Infivis Co.,Ltd. 5-1-1 Onna, Atsugi-shi Kanagawa, 243-0032 Japan Hersteller der Vorrichtung:Kinki Roentgen Industrial Co., Ltd. 259 Muromachi-Kashiracho Kamigyo-ku, Kyoto, 602-0029, Japan Zugelassene Verwendung:Der Röntgenstrahler ist für Röntgengrobstrukturunter- suchungen zugelassen. Bisherige Befristung der Zulassung: 22. Juni 2017 Die Ergänzung des Zulassungsscheins umfasst folgenden Punkt: • Verlängerung Die Befristung der Bauartzulassung ist mit Wirkung vom 22. Juni 2017 verlängert bis zum 22. Juni 2027. Salzgitter, den 16. Juni 2017 Z 5-57502/2-2011-002-E4 Bundesamt für Strahlenschutz Im Auftrag Häusler
Bundesamt für Strahlenschutz Bekanntmachung gemäß § 11 der Röntgenverordnung (RöV) Zulassung BfS 10/07 R RöV Vom 22. Juni 2007 Gemäß den §§ 8 ff. RöV vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) wird die Bauart der folgenden Vorrichtung zugelassen: Bauartzeichen: BfS 10/07 R RöV Bezeichnung der Vorrichtung: Röntgenstrahler chung zur Röntgengrobstrukturuntersu- Typ/Firmenbezeichnungen:KD2623A Inhaber der Zulassung:Dohlmann GmbH Leverkusenstraße 54/I 22761 Hamburg Hersteller der Vorrichtung:Anritsu Industrial Solutions Co., Ltd. 5-1-1 Onna, Atsugi-shi, Kanagawa-Prf., 243-0032 Japan Zugelassene Verwendung:Der Röntgenstrahler ist nach § 8 Abs. 1 in Verbin- dung mit Anlage 2 Nr. 1.2 RöV zur Röntgengrob- strukturuntersuchung zugelassen. Technische Angaben zur Vorrichtung: Röntgenröhre: Typ: Hersteller:160ABE Lohmann X-Ray GmbH Hardenbergstr. 1 51373 Leverkusen max. Betriebswerte:Röhrenspannung: Röhrenleistung: Wolfram Anodenmaterial: Röhrenschutzgehäuse: Typ: Hersteller: 60 kV (Gleichspannung) 210 W KD2623A / X-Ray Tank KINKI ROENTGEN INDUSTRIAL Co. Ltd. 259 Muromachi-dori, Kamigyo-ku Kyoto 602-0029, Japan Befristung der Zulassung: 22. Juni 2017 Salzgitter, den 22. Juni 2007 57502/2-177 Bundesamt für Strahlenschutz Im Auftrag Motzkus
Bundesamt für Strahlenschutz Bekanntmachung gemäß § 11 der Röntgenverordnung (RöV) Zulassung BfS 20/09 V RöV Vom 6. Januar 2010 Gemäß den §§ 8 bis 12 und der Anlage 2 Nummer 3 der Röntgenverordnung (RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) wird die Bauart der folgenden Vorrichtung zugelassen: Bauartzeichen:BfS 20/09 V RöV Bezeichnung der Vorrichtung:Röntgenfluoreszenzspektrometer Vollschutzgerät (gemäß § 2 Nr. 25 RöV) Typ/Firmenbezeichnung:Röntgensystem EDX (EDX700HS, EDX720, EDX800HS und EDX900HS) Inhaber der Zulassung:Fa. SHIMADZU Europa GmbH Albert-Hahn-Straße 6-10 47269 Duisburg Hersteller der Vorrichtung:SHIMADZU Corporation 1, Nishinokyo-Kuwabara-cho, Nakagyo-ku, Kyoto 604-8511 Japan Zugelassene Verwendung:Die Vollschutz-Röntgeneinrichtung EDX ist zur Material- analyse zugelassen. Befristung der Zulassung:6. Januar 2020 Technische Angaben zur Vorrichtung: Max. Betriebswerte: Röntgenröhre: Typ: Anodenmaterial: Hersteller: Röhrenspannung Röhrenstrom Röhrenleistung 50 KV 1 mA 50 W XTF5011A Rhodium (oder mit Ordnungszahl Z<45) Oxford Instruments, X Ray Technologies, Inc. 275 Technology Circle Scotts, CA 95066, USA Salzgitter, den 6. Januar 2010 57502/2-236 Bundesamt für Strahlenschutz Im Auftrag Motzkus
Bundesamt für Strahlenschutz Bekanntmachung gemäß § 11 der Röntgenverordnung (RöV) Bauartzulassung mit dem Bauartzeichen BfS 01/17 R RöV Vom 7. April 2017 Gemäß den §§ 8 bis 12 und der Anlage 2 RöV in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird die Bauart der folgen- den Vorrichtung zugelassen. Bezeichnung der Vorrichtung: Röntgenstrahler (gemäß § 2 Nr. 16 RöV) Typ/Firmenbezeichnung:Röntgenstrahler KXU2512AATN Inhaber der Zulassung:Anritsu Infivis Co.,Ltd. 5-1-1 Onna, Atsugi-shi Kanagawa-Prf., 243-0032 Japan Hersteller der Vorrichtung:Kinki Roentgen Industrial Co., Ltd. 259 Kamidachiuri-aguru Muromachi-dori Kamikyo-ku, Kyoto, 602-0029 JAPAN Zugelassene Verwendung:Der Röntgenstrahler ist für Röntgengrobstruktur- untersuchungen in der zerstörungsfreien Materialprüfung zugelassen. Befristung der Zulassung:7. April 2027 Technische Angaben zur Vorrichtung: Maximale Betriebswerte: Röntgenröhre: Typ: Anodenmaterial: Hersteller: Röhrenspannung Röhrenleistung 80 kV (Gleichspannung) 100 W 160 ABE, Version G038 Wolfram Lohmann X-Ray GmbH, Hardenbergstr. 1, 51373 Leverkusen Salzgitter, den 7. April 2017 Z 5-57502/2-2016-006-N Bundesamt für Strahlenschutz Im Auftrag Czarwinski
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