Lärm und Vibrationen sind in der Arbeitswelt weit verbreitete Belastungsfaktoren für die Beschäftigten. Sowohl ihre Sicherheit im Arbeitsprozess als auch ihre Gesundheit kann durch sie gefährdet werden. Sehr starker Lärm schädigt das Hörvermögen der Menschen sogar auf Dauer. Längere Einwirkungen von Vibrationen können zu Durchblutungsstörungen sowie Muskel- und Skeletterkrankungen führen. Aus diesen Gründen bestehen gesetzliche Regelungen zur Eindämmung derartiger Gefährdungen. Auf diesen Internetseiten erfahren Sie Näheres über Hintergründe, Anwendungsbereiche und Inhalte der bestehenden Regelungen. Zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen am Arbeitsplatz hat die Europäische Union die Anforderungen an den Arbeitsschutz auf einheitliche rechtliche Grundlagen gestellt. Auf Basis der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG des Rates wurden zwei Einzelrichtlinien zu physikalischen Einwirkungen in Kraft gesetzt: Die Richtlinie 2002/44/EG enthält Mindestvorschriften zum Schutz vor Vibrationen, die Richtlinie 2003/10/EG (pdf; 152 KB) solche zum Schutz vor Lärm. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorschriften durch die „Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen“ vom 06.03.2007 ( Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung pdf; 75 KB) in nationales Recht überführt. Rechtsgrundlage in Deutschland ist das Arbeitsschutzgesetz. Zusätzlich veröffentlichte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im März 2010 Technische Regeln zu dieser Verordnung, die TRLV Lärm und die TRLV Vibrationen . Sie konkretisieren die Verordnung und sollen bei der Ermittlung und Bewertung von Lärm und Vibrationen am Arbeitsplatz herangezogen werden. Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung schreibt vor, dass Arbeitgeber, deren Beschäftigte Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind, bestimmte Auslösewerte bzw. Expositionsgrenzwerte beachten müssen. Werden diese Werte überschritten, sind Maßnahmen für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu treffen. Für den Arbeitgeber besteht somit die Verpflichtung, die Arbeitsbedingungen im Betrieb genau zu prüfen. Sind die Beschäftigten an ihren Arbeitsplätzen tatsächlich oder potenziell Lärm oder Vibrationen ausgesetzt, müssen mögliche Gefährdungen für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten beurteilt werden. Dazu ist die Höhe der Einwirkungen an den Arbeitsplätzen zu ermitteln und zu bewerten. Je nach Ergebnis der Analysen sind vom Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen. Mit der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen müssen fachkundige und erfahrene Personen beauftragt werden. Sind Auslösewerte überschritten, hat der Arbeitgeber Unterweisungen durchzuführen und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Die dargestellten Regelungen sind in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung verankert. Lärm ist hörbarer Schall, der das körperlich-seelische Wohlbefinden oder die Gesundheit des Menschen beeinträchtigen kann, wie z. B. Geräusche von Geräten und Maschinen, Töne, Knalle, zu laute Sprache oder Musik. Was wir als Lärm empfinden, hängt nicht allein von der Lautstärke ab. Der Schall arbeitet wie ein Bote, der Nachrichten über das Ohr ins Gehirn bringt: Erst dort wird die Information entschlüsselt und bewertet. Erwünschten Schall nimmt niemand als Lärm wahr, selbst wenn sich der Schallpegel im gesundheitsschädlichen Bereich bewegt. In der Arbeitswelt kann Lärm auf verschiedene Weise Wirkung entfalten. Schon bei niedriger Exposition kann er die Arbeitsleistung mindern, vor allem bei konzentrierten geistigen Tätigkeiten wie etwa in einer Bibliothek oder im Büro. Im Sinne der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ist allerdings nur solcher Lärm relevant, der in der Lage ist, das Hörorgan zu schädigen. Erst bei dauerhaften Einwirkungen von 80 dB(A) oder darüber ist dies möglich. Arbeitslärm solcher Ausprägung ist z. B. im Baugewerbe, in der Getränke-, Lebensmittel- und Textilindustrie, im Maschinenbau, in der Holz- und Metallverarbeitung sowie in Gießereien anzutreffen. Aber auch die Bereiche Kultur und Unterhaltung sowie das Erziehungswesen bieten dem Berufstätigen häufig ein akustisches Umfeld, das nicht unbedenklich ist. Lärm gehört zu den häufigsten Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. In Deutschland sind rund fünf Millionen Arbeitnehmer gehörgefährdendem Lärm ausgesetzt. Schwerhörigkeit als Lärmfolge ist die häufigste anerkannte Berufskrankheit. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verzeichnen jährlich mehr als 5000 neue Krankheitsfälle. Meist stellt sich heraus, dass die Folgen dauerhafter Lärmeinwirkung auf das Gehör unterschätzt wurden. Bereits die Einwirkung einzelner sehr starker Schallimpulse kann zu einem akuten Gehörschaden führen. Symptome wie Hörsturz oder Tinnitus können ebenfalls dadurch ausgelöst werden. Wer schlecht hört und den begründeten Verdacht hat, dass diese Beeinträchtigung auf Arbeitslärm zurückzuführen ist, sollte beim zuständigen Unfallversicherungsträger eine Meldung einreichen. Schwerhörigkeit ist nicht nur einfach leiseres Hören. Der Schall wird anders wahrgenommen. Bestimmte Frequenzbereiche sind stark gemindert, Sprache und Signale werden verfälscht gehört. Eine Verständigung mit Hintergrundgeräuschen ist dann schwierig. Bereits leise Störgeräusche schränken das Sprachverständnis ein – ein Handicap mit Folgen auch für das Kontaktverhalten. Aber es geht nicht allein um Schwerhörigkeit. Lärm behindert generell die Kommunikation. Er macht anfällig für Fehler und erhöht das Unfallrisiko, z. B. wenn Warnsignale überhört werden können. Der Organismus gerät unter Stress. Hält dieser Zustand über längere Zeit an, können sich Schlafstörungen oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen ausbilden. Eine ausgeklügelte Konstruktion für höchste Ansprüche: Das menschliche Innenohr (nicht maßstäbliche Darstellung). Auf einer Membran in der Schnecke befinden sich rund 20 000 Sinneszellen. Diese gilt es zu schützen – denn im Fall einer Schädigung wachsen die empfindlichen Sensoren nicht nach. Sind die Beschäftigten am Arbeitsplatz Lärm ausgesetzt, umfasst die Gefährdungsbeurteilung zunächst die Ermittlung von Art, Ausmaß und Dauer der Exposition. Soweit eine rechnerische Abschätzung mittels Herstellerangaben nicht ausreicht und Messungen erforderlich sind, müssen Messtechnik und Messmethoden dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen zur Planung, Beauftragung, Durchführung und Auswertung solcher Lärmmessungen sind im Teil 2 der TRLV Lärm näher beschrieben. Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Erhebungen zu dokumentieren und mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren. Maßstab für die Beurteilung der Lärmexposition sind die Auslösewerte nach § 6 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Der Tages-Lärmexpositionspegel bezieht sich auf die durchschnittliche Belastung an einem achtstündigen Arbeitstag, der Spitzenschalldruckpegel auf den höchsten auftretenden Einzelwert, jeweils am Ohr des Beschäftigten. Die Buchstaben "A" bzw. "C" bezeichnen die Frequenzbewertung der Messung. Die A-Bewertung entspricht annähernd den natürlichen Eigenschaften des Gehörs, die C-Bewertung gewichtet im Vergleich dazu Frequenzen unterhalb 800 Hz deutlich stärker. Ist einer der unteren Auslösewerte überschritten, muss der Arbeitgeber geeigneten Gehörschutz bereitstellen, Unterweisungen durchführen und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anbieten. Bereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte überschritten ist, müssen gekennzeichnet und nach Möglichkeit abgegrenzt sein. Außerdem ist dort der Zugang zu beschränken: Es muss zwingend Gehörschutz getragen werden. In Lärmbereichen Beschäftigte sind verpflichtet, sich regelmäßig einer Vorsorgeuntersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber bei Überschreiten der oberen Auslösewerte ein Lärmminderungsprogramm aufzustellen und durchzuführen. Um eine Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder möglichst weit zu verringern, muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchführen. Dabei ist folgende Rangfolge zu beachten: Zunächst ist die Lärmentstehung an der Quelle zu verhindern oder so weit wie möglich zu verringern. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen. Die Spanne möglicher technischer Maßnahmen reicht von alternativen Arbeitsverfahren über den Einsatz lärmarmer Arbeitsmittel bis zur Abschirmung oder Kapselung von Maschinen. Die Lärmemission von Maschinen muss so weit gemindert sein, wie es nach dem Stand des technischen Fortschritts möglich ist. Schon dieser Überblick zeigt: Die möglichen Folgen zu hoher Lärmbelastungen müssen ernst genommen werden. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sind im eigenen Interesse gut beraten, die Anforderungen des Arbeitsschutzes zu erfüllen. Ausführliche Unterlagen zum Thema sind bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung erhältlich. Unter dem Menüpunkt "Quellen und Materialien" sind einige Empfehlungen zu finden. Die dargestellten Regelungen sind in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung verankert. Vibrationen können bei dauerhafter Übertragung auf den menschlichen Körper zu einer Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen. Längere Einwirkungen verursachen Durchblutungsstörungen sowie Muskel- und Skeletterkrankungen im Bereich der Wirbelsäule. Die Beeinträchtigungen können bis zur Berufskrankheit führen. Beispiel für eine auffällige Erkrankung ist die so genannte Weiß fingerkrankheit (Raynaud-Syndrom). Langjähriges Arbeiten mit vibrierenden Maschinen oder Geräten, unter Umständen in Verbindung mit Kältekontakt, kann zu anfallartigen Durchblutungs- und Sensibilitätsstörungen der Finger führen. Bevor Vibrationsdämpfer allgemeine Verbreitung fanden, waren von diesem Phänomen häufig Motorsägenführer, Gussputzer und Steinmetze betroffen. Mit Hilfe des so genannten Schwingungskennwertes, der aus den Herstellerangaben zu den eingesetzten Arbeitsmitteln abgeschätzt wird, sowie der Einwirkdauer kann die Tagesexposition berechnet werden. Am einfachsten geht das über Kennwertrechner oder Punktetabellen, die im Internet zur Verfügung stehen (siehe Menüpunkt "Quellen und Materialien"). Für die Beurteilung der Hand-Arm-Vibrationen ist der Schwingungsgesamtwert maßgeblich. Dieser stellt die Zusammenfassung der Vibrationen in allen drei Raumrichtungen dar. Für die Beurteilung der Ganzkörper-Vibration ist der höchste Wert der frequenzbewerteten Beschleunigungen in den drei Raumrichtungen anzuwenden. Zum Schutz von Beschäftigten vor Vibrationen sind Auslöse- und Expositionsgrenzwerte festgelegt. Die Auslösewerte haben präventiven Charakter und verfolgen das Ziel, die Entstehung von vibrationsbedingten Beschwerden und Erkrankungen zu vermeiden. Dem gegenüber kennzeichnen die Expositionsgrenzwerte Vibrationsbelastungen, oberhalb derer bei langjähriger Einwirkung mit gesundheitlichen Schädigungen zu rechnen ist. Die Bewertung erfolgt auf Basis des Tages-Vibrationsexpositionswertes A(8). Werden Auslösewerte erreicht bzw. überschritten, sind folgende Maßnahmen zu veranlassen: Zunächst ist ein Programm zur Minderung der Vibrationen auszuarbeiten und durchzuführen, das technische und organisatorischen Maßnahmen umfasst. Hinzu kommt die Unterrichtung, Unterweisung und arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten hinsichtlich möglicher Gesundheitsgefährdungen. Werden Expositionsgrenzwerte erreicht bzw. überschritten, ergeben sich für den Arbeitgeber folgende Verpflichtungen: Die Gründe für die Überschreitung sind unverzüglich zu ermitteln und Maßnahmen zu ergreifen, um die Exposition unter die Grenzwerte zu senken. Ferner hat der Arbeitgeber arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlassen. Zur Vermeidung und Verminderung von Vibrationen kommen verschiedene Maßnahmen in Betracht. Wichtig ist die regelmäßige Wartung von Arbeitsmitteln, um verschleißbedingte Unwuchten zu vermeiden. Stumpfe Werkzeuge sind zu reparieren oder auszumustern. Schwingsitze auf Fahrzeugen müssen sich für die betreffende Fahrzeuggruppe, etwa Stapler oder Radlader, eignen. Der Fahrer soll seinen Sitz individuell einstellen. Bei der Beschaffung von Maschinen lassen sich aus den technischen Unterlagen mit Hilfe der Emissionskennwerte bevorzugt schwingungsarme Geräte auswählen – sie sind in der Regel auch robuster und präziser.
„Persönliche Schutzausrüstung (PSA) am Arbeitsplatz “ Fachtagung am 25. 06.2014 bei der IHK Karlsruhe Programmübersicht 09:30 UhrBegrüßung / Organisatorisches Sakina Wagner (Referentin Umwelt/Arbeitsicherheit der IHK Karlsruhe) Dr. Volker Giraud (Leiter Technischer Umweltschutz, LUBW) Dr. Johannes Warmbrunn (Leiter Referat Arbeit und Gesundheit, SM Stuttgart) 09:45 UhrGrundlegende Anforderungen an PSA (Umsetzung der 8. ProdSichV) Marc Schulze (BMAS, Bonn) 10:30 UhrKennzeichnung, Baumusterprüfung und Überwachungsmaßnahmen beim Inverkehrbringen von PSA Axel Hüchelbach (Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik, München) 11:15 UhrPause 11:45 UhrQualitätsanforderungen an PSA aus der Sicht eines Herstellers Johanna Hühn (Fa. KCL, Eichenzell) 12:30 UhrArbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV bei Benutzung von PSA Dr. Gabriele Wehrle (LUBW, Karlsruhe) 13:00 UhrMittagspause 13:45 UhrAuswahl von PSA bei Arbeiten mit biologischer Gefährdung Dr. Claudia Waldinger (BG BAU, Wuppertal) 14:30 UhrAuswahl und Anwendung von PSA in kontaminierten Bereichen Andrea Bonner (BG BAU, Karlsruhe) 15:15 UhrAnspruch und Wirklichkeit von Handschutz-PSA Frank Zuther (VDSI, Oberhausen) 16:00 UhrSchlusswort Matthias Morath (SM BW) 16:10 UhrEnde der Veranstaltung Moderation: Ulrich Wurster (LUBW) Download der einzelnen Beiträge unter: http://www.lubw.baden- wuerttemberg.de/servlet/is/76020
Atlas Copco Tools „Physikalische Einwirkungen am Arbeitsplatz“ Fachtagung am 03. Juli 2019 bei der IHK Karlsruhe Hinweis: Ihr Einverständnis für Bildaufnahmen wird bei Teilnahme an der Veranstaltung vorausgesetzt Programmübersicht 09:30 UhrBegrüßung und Einführung Sakina Wagner (Referentin Umwelt der IHK Karlsruhe) Jürgen Mayer (Leiter Technischer Umweltschutz, LUBW Karlsruhe) Dr. Johannes Warmbrunn (Leiter Referat 27, WM Stuttgart) 09:45 UhrMessung und Bewertung der Raumakustik am Arbeitsplatz Dr. Benedikt Kohout (Auri Akustik, Waghäusel) 10:30 UhrBestimmung der Nachhallzeit in Kindertagesstätten – erste Erfahrungen Jörg Mildenberger (LUBW, Karlsruhe) 11:15 UhrPause 11:45 UhrLärm am Arbeitsplatz – physikalische Größen zur Gef-Beurteilung Dr. Georg Brockt (BAuA, Dortmund) 12:30 UhrVibrationen – Auswirkungen und Regelungen Dr. Christian Freitag (IfA, Sankt Augustin) 13:00 UhrMittagspause 13:45 UhrAnwendung der OStrV – technische Regeln zur Laserstrahlung Martin Brose (BG ETEM, Köln) 14:30 UhrElektromagnetische Felder am Arbeitsplatz – Regelungen u. Beispiele Dr. Carsten Alteköster (IfA, Sankt Augustin) Dr. Peter Jeschke (BAuA, Dortmund) 16:00 UhrSchlusswort Matthias Morath (WM, Stuttgart) 16:10 UhrEnde der Veranstaltung Moderation: Ulrich Wurster (LUBW) Atlas Copco Tools Download der einzelnen Beiträge unter: https://www.lubw.baden- wuerttemberg.de/arbeitsschutz /fachveranstaltungen
„Physikalische Einwirkungen am Arbeitsplatz “ Fachtagung am 19. Juni 2013 bei der IHK Karlsruhe Programmübersicht 09:30 UhrBegrüßung / Organisatorisches Sakina Wagner (Referentin Umwelt/Arbeitsicherheit der IHK Karlsruhe) Dr. Volker Giraud (Leiter Technischer Umweltschutz, LUBW) Dr. Johannes Warmbrunn (Leiter Arbeit und Gesundheit, SM Stuttgart) 09:45 UhrPhysikalische Einwirkungen - Rechtsgrundlagen zur Beurteilung von Gefährdungen Dr. Georg Hilpert (BMAS, Bonn) 10:45 UhrWirkung von Lärm und elektromagnetischen Feldern auf den menschlichen Organismus Dr. Gabriele Wehrle (LUBW, Karlsruhe) 11:15 UhrPause 11:45 UhrKünstliche optische Strahlung und Lasersicherheit Martin Brose (BG ETEM, Köln) 12:15 UhrElektromagnetische Felder und Arbeitsschutz Dr. Ralf Bodemann (Siemens AG, München) 13:00 UhrMittagspause 14:00 UhrGesetzliche und normative Regelungen zur Beurteilung von Vibrationen Dipl.-Ing. Do-ung Lee (BAuA, Dortmund) 14:45 UhrEuropäischer Leitfaden zur EU-Richtlinie „Künstliche optische Strahlung“ Dipl.-Ing. Günter Ott (BAuA, Dortmund) 15:30 UhrEnde der Veranstaltung Moderation:Ulrich Wurster (LUBW) Hinweis:„Lärmminderung am Arbeitsplatz“ von Dr. Patrick Kurtz (BAuA, Dortmund) musste leider kurzfristig abgesagt werden (Folien sind beigefügt)! Download der einzelnen Beiträge unter: http://www.lubw.baden- wuerttemberg.de/servlet/is/76020
„Gefahrstoffe 2017“ Fachtagung am 05. Juli 2017 bei der IHK Karlsruhe Programmübersicht 09:30 UhrBegrüßung und Einführung Sakina Wagner (Referentin Umwelt der IHK Karlsruhe) Jürgen Mayer (Leiter Technischer Umweltschutz, LUBW Karlsruhe) Alfred Schröder (Leiter Referat 44, UM Stuttgart) 09:45 UhrAktuelle Entwicklungen im deutschen und europäischen Gefahrstoffrecht Dr. Philipp Bayer (BMAS, Bonn) 10:30 UhrDie neue TRGS 561 (Metalle) – Anspruch und Wirklichkeit Dr. Martin Wieske (WirtschaftsVereinigung Metalle e.V., Berlin) 11:15 UhrPause 11:45 UhrGefährdung durch Asbest bei Tätigkeiten an und in Altbauten Andrea Bonner (BG BAU, Karlsruhe) 12:30 UhrÜberwachungsprojekt „Krebserzeugende Arbeitsstoffe“ in BW Dr. Friederike Ziethe (Regierungspräsidium Freiburg) 13:00 UhrMittagspause 13:45 UhrArbeitsstoffe und Gen-Schalter – wie beeinflussen epigenetisch aktive Substanzen die Gesundheit? Dr. Eberhard Nies (IFA Institut für Arbeitsschutz der DGUV, Sankt Augustin) 14:30 UhrLagerung von Gefahrstoffen – Regelungen und Anwendungsbeispiele Prof. Dr. Herbert Bender (Gefahrstoff Consulting Compliance, Böhl-Iggelheim) 15:15 UhrDas Sicherheitsdatenblatt als Medium der Gefahrenkommunikation Dr. Michael Hagel (Carl Roth GmbH + Co.KG, Karlsruhe) 16:00 UhrSchlusswort Ralf Rutscher (UM, Stuttgart) 16:10 UhrEnde der Veranstaltung Moderation:Ulrich Wurster (LUBW) Download der einzelnen Beiträge unter: https://www.lubw.baden- wuerttemberg.de/arbeitsschutz/fa chveranstaltungen
„Arbeitsstätten – Einrichten und Betreiben“ Fachtagung am 04. Juli 2018 bei der IHK Karlsruhe Programmübersicht 09:30 UhrBegrüßung und Einführung Sakina Wagner (Referentin Umwelt der IHK Karlsruhe) Jürgen Mayer (Leiter Technischer Umweltschutz, LUBW Karlsruhe) Dr. Johannes Warmbrunn (Leiter Referat 27, WM Stuttgart) 09:45 UhrArbStättV und ASR – aktueller Stand und Überblick Dr. Kersten Bux (BAuA, Dresden) 10:30 UhrAnforderung an Arbeitsstätten: Tageslicht, Sichtverbindung, Beleuchtung Roman Jakobiak (daylighting UG, Berlin) 11:15 UhrPause 11:45 UhrTelearbeitsplätze – Telearbeit – mobile Arbeit Matthias Morath (WM, Stuttgart) 12:30 UhrArbeitsstättenrecht versus Baurecht Matthias Morath (WM, Stuttgart) 13:00 UhrMittagspause 13:45 UhrArbeitsstätten einrichten und betreiben – Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse Prof. Dr. Martin Schmauder (TU Dresden) 14:30 UhrPsychologische Faktoren beim Einrichten / Betreiben von Arbeitsstätten Dagmar Veigel (Landesgesundheitsamt, RP-Stuttgart) 15:15 UhrErfahrungen eines Sicherheitsingenieurs - Praxisbeispiele Jochen Rau (Rau Arbeitsschutz GmbH + Co.KG, Bad Schönborn) 16:00 UhrSchlusswort Matthias Morath (WM, Stuttgart) 16:10 UhrEnde der Veranstaltung Moderation: Ulrich Wurster (LUBW) Download der einzelnen Beiträge unter: https://www.lubw.baden- wuerttemberg.de/arbeitsschutz /fachveranstaltungen
Bild: Sebastian Kaulitzki/Shutterstock.com „Ergonomie“ Fachtagung am 11. Dezember 2018 beim Regierungspräsidium in Karlsruhe Programmübersicht 10:30 Uhr Begrüßung und Einführung Dr. Johannes Warmbrunn (Leitung Referat 27 Arbeit und Gesundheit WM, Stuttgart) 10:45 Uhr Gefährdungsbeurteilung physische Belastung Daniel Kern (BGHM, Stuttgart) 11:30 Uhr Interaktion mit mobilen Robotern – Gestaltung & Bewertung Jonas Schmidtler (Technische Universität, München) 12:15 UhrPause 13:15 UhrErgonomie in der Logistik – Altersgerechter Einsatz von Beschäftigten Dieter Welwei (Ergo Consult, Witten) 14:00 Uhr Vibrationen – Ganzkörper-Schwingungen Frank Gillmeister (tecparts GmbH, Friedrichshafen) 14:45 Uhr Ergonomie in der Baubranche Dr. Joachim Vedder (HILTI, Liechtenstein) 15:15 Uhr Ende der Veranstaltung Moderation: Matthias Morath (WM), Dr. Gabriele Wehrle (LUBW) Download der einzelnen Beiträge unter: https://www.lubw.baden- wuerttemberg.de/arbeitsschutz /fachveranstaltungen
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV) LärmVibrationsArbSchV Ausfertigungsdatum: 06.03.2007 Vollzitat: "Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 19.7.2010 I 960 Fußnote (+++ Textnachweis ab: 9.3.2007 +++) Die V wurde als Artikel 1 der V v. 6.3.2007 I 261 von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und des besonderen Ausschusses, sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassen. Sie ist gem. Art. 7 Satz 1 dieser V am 9.3.2007 in Kraft getreten. Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen §1Anwendungsbereich §2Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Ermittlung und Bewertung der Gefährdung; Messungen §3Gefährdungsbeurteilung §4Messungen §5Fachkunde Abschnitt 3 Auslösewerte und Schutzmaßnahmen bei Lärm §6Auslösewerte bei Lärm §7Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition §8Gehörschutz - Seite 1 von 10 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Abschnitt 4 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte sowie Schutzmaßnahmen bei Vibrationen §9Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen § 10Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch Vibrationen Abschnitt 5 Unterweisung der Beschäftigten; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit § 11Unterweisung der Beschäftigten § 12Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit § 13(weggefallen) § 14(weggefallen) Abschnitt 6 Ausnahmen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften § 15Ausnahmen § 16Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 17Übergangsvorschriften Anhang Vibrationen Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit. (2) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Beschäftigte, die Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere für Zwecke der Landesverteidigung oder zur Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Lärm im Sinne dieser Verordnung ist jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann. (2) Der Tages-Lärmexpositionspegel (L (tief) EX,8h ) ist der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel bezogen auf eine Achtstundenschicht. Er umfasst alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse. (3) Der Wochen-Lärmexpositionspegel (L (tief) EX,40h ) ist der über die Zeit gemittelte Tages- Lärmexpositionspegel bezogen auf eine 40-Stundenwoche. (4) Der Spitzenschalldruckpegel (L (tief) pC,peak ) ist der Höchstwert des momentanen Schalldruckpegels. - Seite 2 von 10 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de (5) Vibrationen sind alle mechanischen Schwingungen, die durch Gegenstände auf den menschlichen Körper übertragen werden und zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen können. Dazu gehören insbesondere 1.mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten verursachen oder verursachen können (Hand-Arm- Vibrationen), insbesondere Knochen- oder Gelenkschäden, Durchblutungsstörungen oder neurologische Erkrankungen, und 2.mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten verursachen oder verursachen können (Ganzkörper- Vibrationen), insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule. (6) Der Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) ist der über die Zeit nach Nummer 1.1 des Anhangs für Hand-Arm- Vibrationen und nach Nummer 2.1 des Anhangs für Ganzkörper-Vibrationen gemittelte Vibrationsexpositionswert bezogen auf eine Achtstundenschicht. (7) Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitshygiene. (8) Den Beschäftigten stehen Schülerinnen und Schüler, Studierende und sonstige in Ausbildungseinrichtungen tätige Personen, die bei ihren Tätigkeiten Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind, gleich. Abschnitt 2 Ermittlung und Bewertung der Gefährdung; Messungen § 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Dazu hat er die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen beschaffen. Lässt sich die Einhaltung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte nicht sicher ermitteln, hat er den Umfang der Exposition durch Messungen nach § 4 festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen. (2) Die Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 umfasst insbesondere 1. 2. bei Exposition der Beschäftigten durch Lärm a)Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Lärm, b)die Auslösewerte nach § 6 Satz 1 und die Expositionswerte nach § 8 Abs. 2, c)die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung), d)Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen hierzu, e)die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine Achtstundenschicht hinaus, f)die Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Gehörschutzmitteln, g)Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen angehören, und h)Herstellerangaben zu Lärmemissionen sowie bei Exposition der Beschäftigten durch Vibrationen - Seite 3 von 10 -
„Anforderungen an Arbeitsstätten“ Fachtagung am 08. Juli 2015 bei der IHK Karlsruhe Programmübersicht 09:30 UhrBegrüßung / Organisatorisches Sakina Wagner (Referentin Umwelt / Arbeitssicherheit der IHK Karlsruhe) Dr. Johannes Warmbrunn (Leiter Referat Arbeit und Gesundheit, SM Stuttgart) Dr. Volker Giraud (Leiter Technischer Umweltschutz, LUBW Karlsruhe) 09:45 UhrGrundlegende Anforderungen an Arbeitsstätten – Einblicke in den ASTA Ernst-Friedrich Pernack (MASF Brandenburg / ASTA-Vorsitzender) 10:30 UhrAktueller Stand und künftige Weiterentwicklung der Arbeitsstätten-VO Werner Allescher (BMAS, Bonn) 11:15 UhrPause 11:45 UhrAktueller Stand / Neufassung von Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) Dr. Kersten Bux (BAuA, Dresden) 12:30 UhrRaumabmessungen Bewegungsflächen (ASR A 1.2) Dietmar Arzt (Südwestmetall / ASTA-Stellvertreter, Stuttgart) 13:15 UhrMittagspause 14:00 UhrUmsetzung ausgewählter ASR in der betrieblichen Praxis Frank Grauer (Zentrumsleiter Technik beim IAS, Karlsruhe) 14:45 UhrGefährdungsbeurteilung an Arbeitsstätten Prof. Dr. Martin Schmauder (Technische Logistik / Arbeitssysteme, TU Dresden) 15:30 UhrPsychische Belastung durch Arbeitsstätten Dr. Peter-Michael Bittighofer (Landesgesundheitsamt beim RP Stuttgart) 16:15 UhrSchlusswort Matthias Morath (SM BW, Stuttgart) 16:20 UhrEnde der Veranstaltung Moderation:Ulrich Wurster (LUBW) Download der einzelnen Beiträge unter: http://www.lubw.baden- wuerttemberg.de/servlet/is/76020
„Betriebssicherheit“ Fachtagung am 06. Juli 2016 bei der IHK Karlsruhe Programmübersicht 09:30 UhrBegrüßung / Organisatorisches Sakina Wagner (Referentin Umwelt der IHK Karlsruhe) Jürgen Mayer (Leiter Technischer Umweltschutz, LUBW Karlsruhe) Alfred Schröder (Leiter Referat 44, UM Stuttgart) 09:45 UhrNovelle der BetrSichV – Erkenntnisse und Erfahrungen aus einem Jahr praktischer Anwendung Ursula Aich (Regierungspräsidium, Darmstadt) 10:30 UhrAktueller Stand und mögliche Weiterentwicklung der BetrSichV Ralf Rutscher (UM, Stuttgart) 11:15 UhrPause 11:45 UhrArbeitsmittel (am Beispiel „Maschine“) Fritz Zoermer (TÜV Süd, Karlsruhe) 12:30 UhrAlters- und Alternsgerechte Bereitstellung von Arbeitsmitteln Dr. Gabriele Wehrle (LUBW, Karlsruhe) 13:00 UhrMittagspause 13:45 UhrAnforderungen an den Betrieb von Druckanlagen (nach BetrSichV) Peter Guterl (BG RCI, Heidelberg) 14:30 UhrGefährdungsbeurteilungen und Explosionsschutzdokumentation Dr. Erwin Pfleging (Schwabe Arzneimittel, Karlsruhe) 15:15 UhrRisiko-/Gefährdungsbeurteilung bei Windenergieanlagen (WEA) Ralf Hammesfahr (EHS-Management, Weingarten) 16:00 UhrSchlusswort Ralf Rutscher (UM, Stuttgart) 16:10 UhrEnde der Veranstaltung Moderation:Ulrich Wurster (LUBW) Download der einzelnen Beiträge unter: http://www.lubw.baden- wuerttemberg.de/servlet/is/76020
Origin | Count |
---|---|
Land | 11 |
Type | Count |
---|---|
Text | 1 |
unbekannt | 10 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 11 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 11 |
Resource type | Count |
---|---|
Bild | 1 |
Keine | 10 |
Webseite | 1 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 2 |
Lebewesen & Lebensräume | 2 |
Luft | 4 |
Mensch & Umwelt | 11 |
Wasser | 2 |
Weitere | 11 |