Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales - Pressemitteilung Nr.: 112/01 Magdeburg, den 19. September 2001 Erster Landes-Preis für Arbeits- und Gesundheitsschutz ausgelobt / Ministerin Kuppe: Innovative Ideen gefragt Magdeburg. Sachsen-Anhalt will dem Arbeits- und Gesundheitsschutz im Land neue zukunftsweisende Impulse geben. Dazu lobte Arbeitsministerin Dr. Gerlinde Kuppe (SPD) am Mittwoch in Magdeburg erstmals einen Landespreis für Arbeitsschutz aus. Die Ministerin sagte auf einer Tagung zum Arbeitsschutztag 2001 des Landes Sachsen-Anhalt: "Zeitgemäßer Arbeits- und Gesundheitsschutz erfordert ein komplexes Agieren, denn Gesundheit ist nicht teilbar. Moderner Arbeits- und Gesundheitsschutz muss den Menschen in all seinen Lebenszusammenhängen sehen. Eine veränderte Arbeitswelt mit immer weniger klassischen Arbeitsplätzen und der Einzug neuer Informationstechnologien in alle Lebensbereiche führt zu neuen psychomentalen und -sozialen Belastungen. Hier muss Arbeits- und Gesundheitsschutz zielgenau Maßnahmen zur Gesundheitsförderung sowie Präventionsstrategien entwickeln." Mit dem "Arbeitsschutzpreis Sachsen-Anhalt" sollen innovative Konzepte und modellhafte Maßnahmen ausgezeichnet werden, die die Bedingungen und den Unfallschutz an bestehenden oder neuen Arbeitsplätzen verbessern. Dazu gehört der Schutz vor chemischen oder biologischen Agenzien genauso wie die Erleichterung körperlich schwerer Arbeit oder die Integration von Arbeitsschutzmodulen in bestehende Managementsysteme. Bewerben können sich Einzelpersonen, Gruppen, Unternehmen oder Organisationen. Der Preis ist mit 5000 Euro dotiert und soll im Rahmen des Arbeitsschutztages 2002 vergeben werden. Unterlagen für den Wettbewerb sind beim Arbeitsministerium (Referat 72, Tel.: 0391-5674617) abrufbar. Die Bewerbungsfrist endet am 31. März 2002. über die aktuelle Arbeits- und Gesundheitsschutzsituation in Sachsen-Anhalt informiert der Jahresbericht 2000 der Gewerbeaufsicht. Laut Bericht sank im vergangenen Jahr die Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle in Sachsen-Anhalt auf den niedrigsten Stand seit 1990. 23 Arbeitnehmer kamen bei betrieblichen Tätigkeiten ums Leben, neun davon auf Baustellen. Der Bericht enthält außerdem Ergebnisse einer landesweiten Aktion der Gewerbeaufsichtsämter zur Lärmbelastung am Arbeitsplatz. Arbeitsministerin Kuppe hob den positiven Effekt solcher gezielten Aktionen hervor: "Der Jahresbericht zeigt, dass Maßnahmen, die nicht ausschließlich auf Kontrolltätigkeit der Gewerbeaufsichtsbehörden abzielen, sondern auf Beratung und Gespräch mit Firmen und Beschäftigten setzen, nachhaltig für Arbeitsschutzprobleme sensibilisieren können." Impressum: Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales Pressestelle Seepark 5-7 39116 Magdeburg Tel: (0391) 567-4607 Fax: (0391) 567-4622 Mail: ms-presse@ms.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Arbeit, Soziales und IntegrationPressestelleTurmschanzenstraße 2539114 MagdeburgTel: (0391) 567-4608Fax: (0391) 567-4622Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de
Ob Presslufthammer oder Lärm am laufenden Band – Lärm gehört zu den häufigsten Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Die Unfallversicherungsträger gehen davon aus, dass in Deutschland zwischen vier und fünf Millionen Beschäftigte gehörgefährdendem Lärm bei der Arbeit ausgesetzt sind. Schwerhörigkeit als Lärmfolge ist die häufigste anerkannte Berufskrankheit. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verzeichnen jährlich mehr als 6 000 neue Krankheitsfälle. Bereits die Einwirkung einzelner sehr starker Schallimpulse kann zu einem akuten Gehörschaden führen. Auch Symptome wie Hörsturz oder Tinnitus können ausgelöst werden. Wer schlecht hört und den begründeten Verdacht hat, dass diese Beeinträchtigung auf Arbeitslärm zurückzuführen ist, sollte beim zuständigen Unfallversicherungsträger eine Meldung einreichen. Für weitere Informationen folgen Sie bitte dem Link auf die LUBW-Seiten zum Thema Arbeitsschutz . Als Erschließungshilfe zu dieser Thematik hat die LUBW ein 12-seitiges Faltblatt erstellt, von dem auch Druckexemplare bestellt werden können: Faltblatt „Lärm und Vibrationen – Regelungen zum Schutz von Beschäftigten“
Bei der Herkunft von Lärm und beim Lärmschutz wird in der Gesetzgebung nach Verursachern unterschieden, wie Straßen- und Schienenverkehrslärm, Fluglärm, Nachbarschaftslärm, Gewerbelärm, Freizeitlärm oder Lärm am Arbeitsplatz. Hinter jeder dieser Lärmarten steht eine spezifische Gesetzgebung mit speziellen Regelungen und Zuständigkeiten und mit Grenz- und Richtwerten zum Schutz gegen Einwirkungen. Die im Einzelfall z. B. für Betroffene geltenden Regelungen sind darum oftmals schwierig zu identifizieren, insbesondere wenn sie mehreren Lärmarten gleichzeitig ausgesetzt sind. Der Schutz vor Lärm ist eine staatliche Aufgabe, die bis in die Kommunen hineinreicht. Gleichzeitig kann jeder in Eigenverantwortung durch sein individuelles Verhalten einen Beitrag zur Lärmreduzierung leisten – darin liegen erhebliche Lärmminderungspotenziale. Jeder Lärmbetroffene ist in irgendeiner Form auch Lärmverursacher. Gegenseitige Rücksichtnahme und ein respektvoller Umgang miteinander sind darum auch bei Lärmproblemen oftmals der Schlüssel zur Problemlösung. Über das Seitenmenü gelangen Sie zur Darstellung der verschiedenen Lärmarten und der spezifischen Maßnahmen zum Schutz vor Lärm. Hinweise zu Zuständigkeiten und Ansprechpartnern bei Lärmproblemen finden sich auf der Seite Ansprechpartner .
L 42/38 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.2.2003 RICHTLINIE 2003/10/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — (4)Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionspro- gramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheits- schutz am Arbeitsplatz (5) sieht die Verabschiedung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz vor, insbesondere hinsichtlich der Ausdeh- nung des Geltungsbereichs der Richtlinie 86/188/EWG sowie der Überprüfung der darin enthaltenen Schwellen- werte. Der Rat hat dies in seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (6) zur Kenntnis genommen. (5)Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionspro- gramm zur Anwendung der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer sieht die Festle- gung von Mindestvorschriften zum Schutz von Sicher- heit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefähr- dung durch physikalische Einwirkungen vor. Das Europ- äische Parlament hat im September 1990 eine Entschlie- ßung zu diesem Aktionsprogramm (7) verabschiedet, in der die Kommission insbesondere aufgefordert wurde, eine Einzelrichtlinie für den Bereich der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen sowie sonstige physikali- sche Einwirkungen am Arbeitsplatz auszuarbeiten. (6)Als ersten Schritt haben das Europäische Parlament und der Rat am 25. Juni 2002 die Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (8) angenommen. (7)Als sinnvoller zweiter Schritt wird die Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor den durch Lärm verursachten Gefährdungen aufgrund seiner Auswirkungen auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer, insbesondere Gehörschädigungen, ange- sehen. Durch diese Maßnahmen sollen nicht nur die Gesundheit und die Sicherheit jedes einzelnen Arbeitneh- mers geschützt, sondern für die gesamte Arbeitnehmer- schaft der Gemeinschaft ein Mindestschutz sichergestellt werden, um eventuellen Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen. (8)Der derzeitige wissenschaftliche Kenntnisstand über etwaige Folgen von Lärm für die Gesundheit und die Sicherheit reicht nicht aus, um exakte, jegliche Gefähr- dung der Gesundheit und Sicherheit erfassende Expositi- onsgrenzen festzulegen, insbesondere hinsichtlich der extraauralen Lärmwirkungen. gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 137 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission (1), vorgelegt nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 8. November 2002 gebilligten Entwurfs, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) (2) (3) Im Vertrag ist vorgesehen, dass der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen kann, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zur Gewährleistung eines höheren Schutzniveaus für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel haben. Diese Richtlinien sollten keine verwaltungsmäßigen, finan- ziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen. Durch die vorliegende Richtlinie werden entsprechend dem Vertrag die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen; die Durchführung dieser Richtlinie kann jedoch nicht als Begründung für einen Rückschritt gegenüber der bestehenden Situation in jedem einzelnen Mitgliedstaat herangezogen werden. In der Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefähr- dung durch Lärm am Arbeitsplatz (4) ist vorgesehen, dass der Rat die Richtlinie auf Vorschlag der Kommission im Hinblick auf die Verringerung der betreffenden Gefahren überprüft, wobei er insbesondere den Fortschritten von Wissenschaft und Technik Rechnung trägt. (1) ABl. C 77 vom 18.3.1993, S. 12, und ABl. C 230 vom 19.8.1994, S. 3. (2) ABl. C 249 vom 13.9.1993, S. 28. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. April 1994 (ABl. C 128 vom 9.5.1994, S. 146), bestätigt am 16. September 1999 (ABl. C 54 vom 25.2.2000, S. 75), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Oktober 2001 (ABl. C 45 E vom 19.2.2002, S. 41) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. März 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. L 137 vom 24.5.1986, S. 28. Geändert durch die Richtlinie 98/24/EG (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11). (5) ABl. C 28 vom 3.2.1988, S. 3. (6) ABl. C 28 vom 3.2.1988, S. 1. (7) ABl. C 260 vom 15.10.1990, S. 167. (8) ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 13. 15.2.2003 DE Amtsblatt der Europäischen Union (9)Ein System zum Schutz vor Lärm muss darauf beschränkt sein, die zu erreichenden Ziele, die zu beach- tenden Grundsätze und die zu verwendenden grundle- genden Werte ohne übermäßige Einzelheiten festzulegen, damit die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Mindestvorschriften in gleichwertiger Weise anzu- wenden. (10)Eine Verringerung der Exposition gegenüber Lärm lässt sich wirkungsvoller dann erreichen, wenn bereits bei der Planung der Arbeitsplätze und Arbeitsstätten Präventiv- maßnahmen ergriffen werden und die Arbeitsmittel sowie die Arbeitsverfahren und -methoden so gewählt werden, dass die Gefahren vorrangig bereits am Entste- hungsort verringert werden. Bestimmungen über Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden tragen somit zum Schutz der Arbeitnehmer bei, die sie einsetzen. Gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenverhütung nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (1) hat der kollektive Gefahrenschutz Vorrang vor dem indi- viduellen Gefahrenschutz. L 42/39 (15)Da es sich bei der vorliegenden Richtlinie um eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG handelt, finden unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Vorschriften der vorliegenden Richtlinie die Bestimmungen jener Rich- tlinie auf den Bereich der Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Lärm Anwendung. (16)Die vorliegende Richtlinie leistet einen konkreten Beitrag zur Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnen- marktes. (17)Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalit- äten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) erlassen werden — HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: ABSCHNITT I (11) (12) (13) (14) Mit dem in der Entschließung A 468 (12) der Internatio- nalen Seeschifffahrtsorganisation enthaltenen Kodex für den Lärmpegel auf Schiffen werden Leitlinien dafür vorgegeben, wie der Lärm auf Schiffen am Entste- hungsort verringert werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, für die Besat- zungen von Seeschiffen eine Übergangszeit vorzusehen. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Ziel und Geltungsbereich Für die korrekte Bewertung der Exposition von Arbeit- nehmern gegenüber Lärm ist es zweckmäßig, eine objek- tive Messmethode anzuwenden, so dass Hinweise auf die allgemein anerkannte ISO-Norm 1999:1990 erfolgen. Die bewerteten oder objektiv gemessenen Werte sind entscheidend für die Einleitung der im Zusammenhang mit den unteren und oberen Auslösewerten vorgese- henen Maßnahmen. Expositionsgrenzwerte sind erforder- lich, um irreversible Hörschäden bei Arbeitnehmern zu vermeiden; der Lärm, der das Ohr erreicht, sollte unter den Expositionsgrenzwerten bleiben.(1) Mit dieser Richtlinie, der 17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Einwirkung von Lärm, insbesondere die Gefährdung des Gehörs, festgelegt. Die besonderen Charakteristika des Musik- und Unterhal- tungssektors erfordern einen praktischen Leitfaden, der eine wirksame Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleistet. Die Mitgliedstaaten sollten Anspruch auf einen Übergangszeitraum zur Aufstellung eines Kodex für einen praktischen Leitfaden haben, der den in diesen Sektoren tätigen Arbeitnehmern und Arbeitgebern hilft, die in dieser Richtlinie festgelegten Schutzniveaus zu erreichen.(3) Die Richtlinie 89/391/EWG gilt unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Bestimmungen der vorliegenden Richt- linie in vollem Umfang für den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich. Die Arbeitgeber müssen sich dem technischen Fortschritt und dem wissenschaftlichen Kenntnisstand auf dem Gebiet der durch die Einwirkung von Lärm entstehenden Gefahren anpassen, um den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu verbessern.Für diese Richtlinie gelten folgende Definitionen der als Gefah- renindikator verwendeten physikalischen Größen: (1) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. (2) Die Anforderungen dieser Richtlinie gelten für Tätig- keiten, bei denen die Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Artikel 2 Begriffsbestimmungen a) Spitzenschalldruck (ppeak): Höchstwert des momentanen C- frequenzbewerteten Schalldrucks; (2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. L 42/40 Amtsblatt der Europäischen Union DE 15.2.2003 b) Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) (in dB(A) bezogen auf 20 µPa): der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel für einen nominalen Achtstundentag entsprechend der Defi- nition der internationalen Norm ISO 1999: 1990, Abschnitt 3.6. Erfasst werden alle am Arbeitsplatz auftretenden Schal- lereignisse einschließlich impulsförmigen Schalls;(2) Die Methoden und Geräte müssen den vorherrschenden Bedingungen angepasst sein, insbesondere unter Berücksichti- gung der Merkmale des zu messenden Schalls, der Dauer der Einwirkung, der Umgebungsbedingungen und der Merkmale der Messgeräte. c) Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX,8h): der über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexpositionspegel für eine nominale Woche mit fünf Achtstundentagen entsprechend der Defini- tion der internationalen Norm ISO 1999: 1990, Abschnitt 3.6 (Anmerkung 2).Diese Methoden und Geräte müssen es ermöglichen, die in Artikel 2 definierten Größen zu bestimmen und zu entscheiden, ob in einem bestimmten Fall die in Artikel 3 festgesetzten Werte überschritten wurden. (3) Die verwendeten Methoden können auch eine Stichpro- benerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition eines Arbeitnehmers repräsentativ sein muss. Artikel 3 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte (1) Für diese Richtlinie werden die Expositionsgrenzwerte und die Auslösewerte in Bezug auf die Tages-Lärmexpositions- pegel und den Spitzenschalldruck wie folgt festgesetzt: a) Expositionsgrenzwerte: ppeak = 200 Pa (1)LEX,8h = 87dB(A)bzw. b) Obere Auslösewerte: ppeak = 140 Pa (2)LEX,8h = 85dB(A)bzw. c) Untere Auslösewerte: Ppeak = 112 Pa (3)LEX,8h = 80dB(A)bzw. (2) Bei der Feststellung der effektiven Exposition der Arbeit- nehmer unter Anwendung der Expositionsgrenzwerte wird die dämmende Wirkung des persönlichen Gehörschutzes des Arbeitnehmers berücksichtigt. Bei den Auslösewerten wird die Wirkung eines solchen Gehörschutzes nicht berücksichtigt. (3) Unter hinreichend begründeten Umständen können die Mitgliedstaaten für Tätigkeiten, bei denen die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt, für die Anwendung der Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte zur Bewertung der Lärmpegel, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind, anstatt des Tages-Lärmexpositionspegels den Wochen- Lärmexpositionspegel verwenden, sofern a) der Wochen-Lärmexpositionspegel den Expositionsgrenz- wert von 87 dB(A) nicht überschreitet, was durch eine geeignete Messung nachzuweisen ist, und b) geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu verringern. ABSCHNITT II PFLICHTEN DER ARBEITGEBER Artikel 4 Ermittlung und Bewertung der Risiken (4) Die Bewertungen und Messungen nach Absatz 1 müssen in angemessenen Zeitabständen sachkundig geplant und durch- geführt werden, wobei hinsichtlich der erforderlichen entspre- chend befähigten Dienste oder Personen insbesondere Artikel 7 der Richtlinie 89/391/EWG zu berücksichtigen ist. Die aus den Bewertungen und/oder Messungen der Exposition gegenüber Lärm resultierenden Daten werden in einer geeigneten Form gespeichert, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. (5) Bei der Anwendung dieses Artikels wird bei der Bewer- tung der Messergebnisse den Ungenauigkeiten bei der Messung, die entsprechend den Gepflogenheiten im Messwesen bestimmt werden, Rechnung getragen. (6) Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 89/391/EWG berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Risikobewertung insbe- sondere Folgendes: a) Ausmaß, Art und Dauer der Exposition, einschließlich der Exposition gegenüber impulsförmigem Schall; b) Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie; c) alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören; d) alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen sowie zwischen Lärm und Vibrationen, soweit dies technisch durchführbar ist; e) alle indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen bzw. anderen Geräu- schen, die beachtet werden müssen, um die Unfallgefahr zu verringern; f) die Angaben des Herstellers der Arbeitsmittel über Lärme- missionen gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsrichtli- nien; (1) Im Rahmen seiner Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG nimmt der Arbeitgeber eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Messung des Lärms vor, dem die Arbeitnehmer ausgesetzt sind.g) die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel, die so ausgelegt sind, dass die Lärmerzeugung verringert wird; (1) 140 dB (C) bezogen auf 20 µPa. (2) 137 dB (C) bezogen auf 20 µPa. (3) 135 dB (C) bezogen auf 20 µPa.h) die Ausdehnung der Exposition gegenüber Lärm über die normale Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Arbeitgebers;
Lärm, Vibrationen und Stäube in Betrieben – Anforderungen und Konfliktmanagement „Lärm, Vibrationen und Stäube in Betrieben – Anforderungen und Konfliktmanagement“ 09:30 Uhr Begrüßung / Organisatorisches Gert Adler, stv. Hauptgeschäftsführer der IHK Karlsruhe Dr. Dieter Siegel, stv. Präsident der LUBW 9:45 UhrLärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, Messgrundlagen Dr. Heinrich Menges, LUBW (Luftqualität, Lärmschutz) 10:15 UhrSchutz vor Lärm und Vibrationen im Betrieb – praktische Vorgehensweise bei Lärm am Arbeitsplatz Dr. Detlev Mohr, Landesamt für Arbeitsschutz Brandenburg (LAS) 11:00 UhrPause 11:30 UhrSchutz vor Lärm und Vibrationen im Betrieb – praktische Vorgehensweise bei Vibrationen Dr. Detlev Mohr, Landesamt für Arbeitsschutz Brandenburg (LAS) 12:30 Uhr Stäube am Arbeitsplatz Gerhard Ott, LUBW (Chemikaliensicherheit, Technischer Arbeitsschutz) 13:00 Uhr Mittagspause Lärm, Vibrationen und Stäube in Betrieben „Lärm, Vibrationen und Stäube in Betrieben – Anforderungen und Konfliktmanagement“ 14:00 Uhr Konfliktbearbeitung im Betrieb und Konfliktmanagement mit Anliegern Kirsten Sucker, iku GmbH (Dortmund) 14:45 Uhr Konfliktmanagement in der Praxis am Beispiel der BASF Josef Schorr, BASF (Umweltzentrale Ludwigshafen) 15:30 Uhr Schlusswort Rainer Hofmann, Umweltministerium Baden-Württemberg 15:40 Uhr Ende der Veranstaltung Moderation: Ulrich Wurster, LUBW Lärm, Vibrationen und Stäube in Betrieben
Das Projekt "Stresswirkung von Laerm und Blendung am Arbeitsplatz" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Berlin, Institut für Elektronik und Lichttechnik, Fachgebiet Lichttechnik durchgeführt. Die Stoerwirkung von Laerm und Blendung laesst sich nur schwer erfassen, da sie einer unmittelbaren Messung nicht zugaenglich ist. Sie muesste sich jedoch als Stress nachweisen lassen. In dem bearbeiteten Forschungsvorhaben soll die Stresswirkung durch psychophysiologische Messungen an Versuchspersonen, Befragung der Versuchspersonen und Beobachtung ihres Lernverhaltens (an einer Anlage zur Simulation komplizierter Arbeitsprozesse) nachgewiesen werden. Ausserdem soll geprueft werden, ob und in welchem Umfang das gleichzeitige Vorhandensein von zwei Stoerfaktoren, Laerm und Blendung, zur Verstaerkung des Stresses fuehrt.
Das Projekt "Aktiver Tilger für die Schallminderung zum Lärmschutz am Arbeitsplatz" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Wölfel Beratende Ingenieure GmbH + Co. KG durchgeführt. Lärmbelastung macht krank. Im Extremfall verursacht sie Gehörschäden, beeinträchtigt die Konzentrationsfähigkeit und damit die Arbeitsleistung, und es können durch Lärm auch psychische Schäden gesetzt werden. Diese schädliche Wirkung des Lärms war Auslöser für eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen speziell für den Lärmschutz am Arbeitsplatz. Hier werden die Grenzwerte für die Lärmbelastung der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz stetig verschärft, um die Situation für den Menschen am Arbeitsplatz zu verbessern. Bisher wurden zur Bekämpfung dieser Lärmquellen jedoch nur konventionelle Methoden wie z. B. Unter-brechung der Übertragungswege durch Schwingungsisolierung oder Kapselung von Lärmquellen angewendet. In Verbindung mit Smart Materials wurden in den letzten Jahren jedoch zusammen mit moderner Regelungstechnik aktive Methoden der Lärmreduktion untersucht. Wölfel Beratende Ingenieure möchte deshalb die im Projekt AKUSTIK gewonnenen Erkenntnisse über das Potenzial aktiver Methoden der Schallminderung nutzen, um eine Technologie zu entwickeln, bei der aktive Tilger zur Verbesserung des Abstrahlverhaltens sowohl konventioneller Maschineneinhausungen als auch von Schallschutzkabinen mit bereits hoher passiver Dämmwirkung eingesetzt werden. Aktive Tilger sind mechanische Bauteile mit einem Aktor, der von einer Elektronik auf Basis gemessener Signale gesteuert wird und dadurch eine Tilgermasse derart in Schwingung versetzt, dass die eine Schallabstrahlung erzeugende Schwingung kompensiert wird. Mit geeigneten Regelverfahren des Tilgers lässt sich eine breitbandige Wirkung gegen Schallabstrahlung erzeugen. Die wichtigsten Einsatzgebiete aktiver Tilger zum Lärmschutz sind Produktionsstätten, an denen schallabstrahlende Maschinen Dienst tun. Das Projekt soll Modellcharakter haben und die Übertragbarkeit auf verschiedenste Produktionsmaschinen unter Nutzung einer standardisierten Technologie ermöglichen. Aktive Methoden sind sehr gut geeignet, um Schwingungen von großen Blechstrukturen zu reduzieren. Diese Effekte sind messtechnisch gut nachweisbar, allerdings führt eine Reduzierung dieser Schwingungen nicht zwangsläufig auch zu einer gut hörbaren Verminderung der Schallabstrahlung. Offensichtlich kann mit dem Denkmodell Körperschall zwar ein Erregungsmechanismus gut beschrieben werden, die Zusammenhänge zwischen Strukturschwingungen einerseits und der Übertragung zum menschlichen Ohr in Form von Luftschall andererseits sind jedoch wesentlich komplexer. Deshalb muss die Sensorik den Luftschall mit erfassen. Wenn dies der Fall ist, können mit einem aktiven Masseaktor sehr beachtliche Erfolge erzielt werden. Die Schallminderung beträgt bis zu 20 dB! Damit besitzt der aktive Tilger ein gutes Schallminderungspotenzial im betrachteten Frequenzbereich. usw
Das Projekt "Einfluss der Maschinenaufstellung auf den Laerm am Arbeitsplatz" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bundesanstalt für Arbeitsschutz durchgeführt. Fuer alle Gewerbezweige mit Arbeitsplaetzen, denen Maschinen fest zugeordnet sind, soll der Einfluss der Maschinenaufstellung innerhalb der Betriebsstaetten auf den Laerm untersucht und sollen Planungsregeln abgeleitet werden.
Das Projekt "Untersuchung zur Quantifizierung des Risikos fuer Herz- und Kreislauf an Laermarbeitern" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bundesgesundheitsamt, Institut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene durchgeführt. Laermarbeiten werden mit bzw. ohne Gehoerschutz bei der normalen Arbeit untersucht. Ausserdem wird eine weniger laermbelastete Vergleichsgruppe untersucht. Gemessen werden: Blutdruck, Herzfrequenz und saure Harnmetoboliten.
Das Projekt "System zur Zusammenstellung und Auswertung von Geraeuschemissionswerten von Maschinen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH durchgeführt. Durch die EG-Richtlinie (86/188/EWG) 'Ueber den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefaehrdung durch Laerm am Arbeitsplatz' und der Maschinenrichtlinie (89/391/EWG) werden die Hersteller verpflichtet, sachgerechte Informationen ueber die Geraeuschemission ihrer Produkte zu geben. Trotzdem besteht fuer den 'Verbraucher', d.h. dem Maschinenanwender, immer noch das Problem, dass er sich Geraeuschemissionswerten der am Markt erhaeltlichen und fuer seine Anwendung in Frage kommenden Maschinen verschaffen kann. Hier koennte ein System zur Sammlung und Auswertung von Geraeuschemissionswerten an Maschinen zu einer wesentlichen Verbesserung fuehren. Ziel dieses Vorhabens ist es, ein solches System zu planen, d.h. alle mit einem solchen System verbundenen Fragen, wie Inhalt, Pflege, Informationstraeger, Traegerschaft, Kosten usw. zu klaeren.
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