Das Projekt "Schallreduzierte effiziente elektrische Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln - Methodenentwicklung zur Schallreduktion an Wärmepumpen durch Schallabstrahlungsanalysen tiefer Frequenzen und Strukturdynamikanalysen (Methodenprojekt)" wird/wurde ausgeführt durch: Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme.Wärmepumpen sind eine der zentralen Lösungen für die klimaneutrale Gebäudeheizung- und Klimatisierung der Zukunft. Die Absatzzahlen im Heizungsbereich stiegen in den letzten Jahren in Deutschland stark an, auf 154.000 installierte Geräte im Jahr 2021 . Im Neubau wurde jede zweite Heizung mit der Wärmepumpentechnologie umgesetzt. Im Jahr 2021 waren 1,2 Mio. Wärmepumpen in Deutschland im Betrieb. Die überwiegende Zahl dieser Wärmepumpen (70%) nutzen als Quelle die Luft. Steigt ihre Zahl weiter so stark an, wird eine Herausforderung immer zentraler: Die Geräuschentwicklung der Wärmepumpen auf ein Minimum zu reduzieren. Diese Herausforderung geht der Projektverbund für Luft/Wasser-Wärmepumpen mit Wärmepumpenherstellern, Komponentenlieferanten und Forschungsinstituten an. Der Projektverbund verbindet Methodenentwicklung zur akustischen Analyse und Bewertung von Wärmepumpen und deren Komponenten mit Lösungsentwicklungen in Technologieprojekten mit neuen Komponenten in Wärmepumpen, neuen Formen der Schalldämpfung und innovativen Gerätemodifikationen. Die Methodenentwicklung (Methodenprojekt MENESA) fokussiert sich auf drei Bereiche. (1) Die strukturdynamische Analyse der Wärmepumpe mit Untersuchungen zu Vibroakustik und Transferpfaden von Körperschall von den Erregern Verdichter und Ventilator an die schallübertragenden Flächen des Geräts wie dem Verdampfer und dem Gehäuse. (2) Die Geräuschwirkung von Wärmepumpen auf Personen im Umfeld des Geräts mit Methoden der Psychoakustik, das Monitoring von Wärmepumpen im realen baulichen Umfeld und die Simulation der Schallausbreitung und Schallimmission. (3) Benennung, Voruntersuchung und Bewertung von Maßnahmenempfehlungen zur Schallminderung bei Komponenten, Geräten und am Aufstellort von Wärmepumpen
Das Projekt "Schallreduzierte effiziente elektrische Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln - Methodenentwicklung zur Schallreduktion an Wärmepumpen durch Schallabstrahlungsanalysen tiefer Frequenzen und Strukturdynamikanalysen (Methodenprojekt), Schallreduzierte effiziente elektrische Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln - Methodenentwicklung zur Schallreduktion an Wärmepumpen durch Schallabstrahlungsanalysen tiefer Frequenzen und Strukturdynamikanalysen (Methodenprojekt)" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme.Wärmepumpen sind eine der zentralen Lösungen für die klimaneutrale Gebäudeheizung- und Klimatisierung der Zukunft. Die Absatzzahlen im Heizungsbereich stiegen in den letzten Jahren in Deutschland stark an, auf 154.000 installierte Geräte im Jahr 2021 . Im Neubau wurde jede zweite Heizung mit der Wärmepumpentechnologie umgesetzt. Im Jahr 2021 waren 1,2 Mio. Wärmepumpen in Deutschland im Betrieb. Die überwiegende Zahl dieser Wärmepumpen (70%) nutzen als Quelle die Luft. Steigt ihre Zahl weiter so stark an, wird eine Herausforderung immer zentraler: Die Geräuschentwicklung der Wärmepumpen auf ein Minimum zu reduzieren. Diese Herausforderung geht der Projektverbund für Luft/Wasser-Wärmepumpen mit Wärmepumpenherstellern, Komponentenlieferanten und Forschungsinstituten an. Der Projektverbund verbindet Methodenentwicklung zur akustischen Analyse und Bewertung von Wärmepumpen und deren Komponenten mit Lösungsentwicklungen in Technologieprojekten mit neuen Komponenten in Wärmepumpen, neuen Formen der Schalldämpfung und innovativen Gerätemodifikationen. Die Methodenentwicklung (Methodenprojekt MENESA) fokussiert sich auf drei Bereiche. (1) Die strukturdynamische Analyse der Wärmepumpe mit Untersuchungen zu Vibroakustik und Transferpfaden von Körperschall von den Erregern Verdichter und Ventilator an die schallübertragenden Flächen des Geräts wie dem Verdampfer und dem Gehäuse. (2) Die Geräuschwirkung von Wärmepumpen auf Personen im Umfeld des Geräts mit Methoden der Psychoakustik, das Monitoring von Wärmepumpen im realen baulichen Umfeld und die Simulation der Schallausbreitung und Schallimmission. (3) Benennung, Voruntersuchung und Bewertung von Maßnahmenempfehlungen zur Schallminderung bei Komponenten, Geräten und am Aufstellort von Wärmepumpen
Antrag auf Vorbescheid gem. § 9 Abs. 1 a BImSchG hinsihctlich der Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB, § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB, Raumordnungsrecht im Hinblick auf den akutellen Regionalplanentwurf der Bezirksregierung Detmold, Schallimmissionen, Schattenwurf, Luftverkehrsrecht und Standorteignung im Hinblick auf die effektive Turbulenzintensität für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-175 EP5 mit einer Nabenhöhe von 162 m und einer Nennleistung von 6.000 kW in Borchen-Etteln
Das Projekt "Gehoerbezogene Geraeuschbeurteilung" wird/wurde ausgeführt durch: Technische Universität München, Lehrstuhl Mensch-Maschine-Kommunikation, Arbeitsgruppe Technische Akustik.Bei der Geraeuschbeurteilung wird das psychoakustische Wissen um die Eigenschaften des menschlichen Gehoers beruecksichtigt. Dadurch ergeben sich effektive, kostenguenstige Loesungen bei Fragen des sound engineering und sound quality designs.
Die Firma EnBW Windkraftprojekte GmbH, Schelmenwasserstraße 15 in 70567 Stuttgart, beantragt die Genehmigung nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf den Grundstücken in der Gemarkung Zernitz, Flur 1 Flurstück 19 und Flur 2 Flurstück 33 zwei Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben. Beantragt sind zwei Windenergieanlagen (WEA 05 und WEA 06) vom Typ Enercon E-138 EPS E3 mit je 4,26 MW. Im Rahmen eines Repowerings sollen dafür 2 WEA des Typs Enercon E-66 zurückgebaut werden. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um die Änderung eines Vorhabens nach Nummer 1.6.1X der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien: Das Vorhaben lässt nach vorliegenden Kenntnissen über die Merkmale des Vorhabens, die örtlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und der vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die im Beurteilungsgebiet vorhandenen Schutzgüter erwarten, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Beeinträchtigungen der Schutzgüter Flora, Boden und Wasser sind durch Vermeidungsmaßnahmen als nicht erheblich und nach Ende der Laufzeit der WEA als reversibel einzustufen. Beeinträchtigungen des Schutzgutes Fauna werden durch Abschaltzeiten und Aufstellung von Reptilienzäunen sowie Bauzeitenregelungen vermieden. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft und Landschaftsbild und von Erholungsräumen ist durch die Lage angrenzend an einen bestehenden Windpark nicht erkennbar. Eine zusätzliche belästigende Wirkung durch Schallimmissionen wurde ausgeschlossen und durch Abschaltkonzepte sind keine Gefährdungen, erheblichen Benachteiligungen oder erheblichen Belästigungen durch Schattenwurf zu erwarten. Im Ergebnis der überschlägigen Vorprüfung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung daher nicht erforderlich.
Das Projekt "Umweltverträglichkeitsprüfungen hinsichtlich der Lärmimmission von Straßen-, Eisenbahn-, Gewerbelärm oder von Hackschnitzelanlagen usw." wird/wurde ausgeführt durch: Technische Universität Graz, Institut für Hochbau.Lärmschutzwände oder -wälle stellen wirkungsvolle Abschirm-Maßnahmen dar. Deren Grenzen sind jedoch aus geometrischen Gegebenheiten bei breiten Verkehrswegen oder / und hoher Nachbarbebauung bald erreicht. Der Autobahnknoten Bindermichel in Linz liegt in relativ dicht bebautem Gebiet und war schalltechnisch zu 'sanieren'. Dazu wurde im Rahmen eines Ideenwettbewerbes ein Konzept erarbeitet, bei dem der großflächige Knoten selbst mit einer Zeltkonstruktion überdacht wurde, sodass trotz der notwendigen Öffnungen für Lüftung und Brandschutz eine ausreichende Schallpegelreduktion in den besiedelten Gebieten erzielt werden konnte. Die anschließenden, mehrspurigen, jedoch nicht verzweigten Straßenabschnitte wurden konventionell überbaut, wobei die Dachflächen in das städtebauliche Konzept integriert wurden, um voneinander getrennte Stadtteile wieder zu verbinden. Zum selben Anwendungsbereich derartiger schalltechnischer Simulationsberechnungen zählen z.B. auch Lärmemissionen von Schienenwegen oder Haustechnikanlagen. Dazu wurden für einen großen Kinokomplex in unmittelbarer Nähe zu bestehenden Wohngebäuden in Klagenfurt die leistungsfähigen - damit aber auch lauten - Lüftungsgeräte gezielt positioniert und gegen die Wohnbebauung mit Lärmschutzwänden abgeschirmt.
Die Firma TSR Deutschland GmbH & Co. KG, Brunnenstraße 138 in 44536 Lünen, beantragt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück August-Conrad-Straße 43, 16761 Hennigsdorf] in der Gemarkung Hennigsdorf, Flur 008, Flurstück 806 einen Schrottplatz wesentlich zu ändern. Gegenstand der Änderung ist die Durchsatzerhöhung der Paketpresse von 10 t/d auf bis zu 75 t/d. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 8.12.3.1 G des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um die Änderung eines Vorhabens nach Nummer 8.7.1.1 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien: Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind nicht gegeben. Da die Erweiterung der vorhandenen Behandlungsanlage für Eisen- und Nichteisenmetalle auf dem Betriebsgelände stattfindet und dieses bereits gewerblich überformt ist, ist nicht mit erheblich nachteiligen Auswirkungen zu rechnen. Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sowie auf Oberflächengewässer sind ebenfalls nicht gegeben. Auswirkungen auf das Schutzgut Fauna und Flora sind durch die Änderung nicht zu erwarten. Durch die geplante Durchsatzerhöhung der Paketpresse kommt es auf der Anlagenfläche zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes. Eine Biotopverkleinerung und Veränderung des Naturhaushalts in sensiblen Bereichen (geschützte Biotope) ist nicht gegeben, weil der Standort bereits anthropogen überformt ist und die nächstgelegenen geschützten Biotope durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt werden. Durch die Wechselbeziehungen zwischen den Naturhaushaltsfaktoren sind auch indirekte Auswirkungen auf die Vegetation möglich. Dies gilt im besonderen Fall für den Pfad ‚Wasserhaushalt‘ und ‚Stoffeintrag über die Luft‘. Im vorliegenden Fall besteht kein Risiko. Der oberflächennahe Grundwasserstand benachbarter Gebiete wird durch das Vorhaben nicht beeinflusst und ein relevanter Stoffeintrag ist nicht zu erwarten. Natura 2000-Gebiete Aufgrund der Entfernung des nächstliegenden Natura 2000-Gebietes von 2,3 km zur Anlage kann eine Betroffenheit von Natura 2000-Gebieten durch Emissionen ausgeschlossen werden. Lärmbedingte Emissionen durch die geänderte Anlage sind möglich, werden jedoch als geringfügig eingeschätzt. Die Angaben des Betreibers in den Kapiteln 3,4 und 17 der Antragsunterlagen erscheinen plausibel. Demzufolge ist an den relevanten Immissionsorten auch nach Durchführung des Vorhabens nicht mit einer Zunahme der Lärmimmissionen zu rechnen. Das Vorhaben lässt nach vorliegenden Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten, unter Berücksichtigung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und des gewählten Standortes keine erheblich nachteiligen Auswirkungen im Sinne des UVPG auf im Beurteilungsgebiet vorhandene Schutzgüter erwarten. Durch eine UVP sind keine weiterreichenden Aussagen zu erwarten. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt hat eine Änderung der Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien veranlasst. Die Änderung ermöglicht jeweils am 30. April und 2. Oktober die Durchführung geräuschintensiver Veranstaltungen im Freien bis Mitternacht. Gleiches gilt für den 21. Juni, soweit der Folgetag ein Sonn- oder Feiertag ist. Senatorin Ute Bonde: „Der Tag der Arbeit am 1. Mai sowie der Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober haben für ganz Deutschland – und dem Land Berlin im speziellen – eine sehr besondere Bedeutung. Mit der beabsichtigten Änderungsverordnung möchte der Senat in Umsetzung der Richtlinien der Regierungspolitik ein ausgelassenes „Reinfeiern“ in diese Feiertage ermöglichen. Auch der 21. Juni ist für das Land Berlin aus musikkultureller Sicht von besonderer Wichtigkeit: An diesem Tag findet traditionell die unter den Berlinerinnen und Berlinern beliebte Fête de la Musique statt. Ein Feiern bis Mitternacht soll an diesem Tag jedoch nur dann ermöglicht werden, wenn der Folgetag kein Werktag ist. Diese Einschränkung dient dazu, den Ruheschutzinteressen der von der Veranstaltung betroffenen Nachbarschaft gerecht zu werden.“ Senator Joe Chialo: „Berliner Nächte sind lang – besonders zu traditionsreichen Feiertagen wie dem 1. Mai sowie dem Tag der Deutschen Einheit und am Tag der Fête de la Musique. Ich freue mich sehr, dass die Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen künftig ermöglichen soll, dass wir die Zeit dieser Feste gebührend bis in die Nacht feiern können. Diese Feste sind ein fester Bestandteil unserer Berliner Kultur.“ Die Änderungsverordnung ist gestern – am 30. März 2025 – in Kraft getreten. Damit kann die begünstigende Regelung bereits zum 30. April 2025 Anwendung finden.
Die Firma BOREAS Energie GmbH, Moritzburger Weg 67, 011089 Dresden, beantragt die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids gemäß § 9 Absatz 1a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Feststellung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 LBauO i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 2 BImSchG hinsichtlich der vorhabenbedingten Schallimmissionen, Immissionen durch periodischen Schattenwurf sowie betreffend der Standsicherheitsnachweise hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs einer Windenergieanlage in der Gemarkung Winringen, Flur 2, Flurstück 56.
Die SL Windenergie GmbH, v. d. GF Klaus Schulze-Langenhorst mit Sitz in 45966 Gladbeck hat beim Hochsauerlandkreis, als zuständiger Genehmigungsbehörde, am 02.12.2024 einen Antrag auf Vorbescheid gem. § 9 Abs. 1a BImSchG für drei WEA des Typs Enercon E-175 mit einer Nabenhöhe von 162 m, einem Rotordurchmesser von 175 m, einer Gesamthöhe von 249,5 m und einer Nennleistung von je 6.000 kW (WEA 01 bis 03) gestellt. Antragsgegenstand: Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, Vereinbarkeit mit dem Flächennutzungsplan der Stadt Sundern (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung (§ 35 Abs. 3 S. 2 BauGB) und stehen dem Vorhaben öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB (sog. Ausschlusswirkung) entgegen, ist das Vorhaben mit dem festgesetzten Landschaftsschutzgebiet vereinbar, und steht insbesondere dem im LSG geltenden Bauverbot nicht entgegen (§ 26 Abs. 3 BNatSchG und § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB), stehen dem Vorhaben Belange des Schutzes vor Schallimmissionen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB entgegen bzw. ist im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt, dass das Vorhaben keine schädlichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. der TA Lärm in Form von Schallimmissionen hervorruft und stehen dem Vorhaben Belange des Schutzes vor Schattenwurf im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB entgegen bzw. ist im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt, dass das Vorhaben keine schädlichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Form von Schattenwurf hervorruft. Die WEA sollen in der Gemarkung Endorf, Flur 14 errichtet werden.
Origin | Count |
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Bund | 219 |
Land | 159 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 206 |
Gesetzestext | 1 |
Text | 63 |
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License | Count |
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Resource type | Count |
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Boden | 236 |
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