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BAB 9, Berlin-München, km 146,5 - 149,5 Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Ortslagen Zorbau, Borau und Kleben

ID: 2637 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Ost, beabsichtigt ein Änderungsvorhaben gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2b UVPG umzusetzen. Das beantragte Vorhaben hat die Errichtung von Lärmschutzwänden (LSW) im Bereich der Ortslagen Borau, Kleben und Zorbau einschließlich der Autobahnsiedlung Zorbau zur Lärmsanierung zum Gegenstand. Das Vorhaben befindet sich im Burgenlandkreis und liegt auf den Gebieten der Städte Weißenfels (Ortsteile Borau und Kleben) und Lützen (Ortsteil Zorbau). Ort des Vorhabens: BAB 9, Berlin-München, km 146,5 - km 149,5 Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Planfeststellungsverfahren Abschlussdatum: 31.03.2025 UVP-Kategorie: Verkehrsvorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Fernstraßen-Bundesamt (Standort Leipzig) Friedrich-Ebert-Straße 72-78 04109 Leipzig Deutschland Vorhabenträger Vorhabenträger Die Autobahn GmbH des Bundes Die Autobahn GmbH des Bundes, NL Ost Magdeburger Straße 51 06112 Halle (Saale) Deutschland Dokument Dokument Bekanntgabe gem. § 5 UVPG_1.pdf Verfahrensinformationen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite https://www.fba.bund.de/SharedDocs/Planfeststellungsverfahren/DE/P2/00062-BAB_9…

Ruhestörung durch Lärm: An wen kann ich mich wenden?

Wenn Sie sich durch Lärm gestört fühlen, sollten Sie zunächst das Gespräch mit den Verursachenden suchen, bevor Sie sich an die Behörden wenden. Suchen Sie gemeinsam mögliche Lösungen, mit denen beide Seiten gut leben können – und: Schieben Sie dieses Gespräch nicht so lange vor sich her, bis Sie möglicherweise nur noch aggressiv reagieren können – das kann eine Einigung deutlich erschweren. Hilft alles Reden nichts, können Sie sich bei andauernden und erheblichen Ruhestörungen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr an das bezirkliche Umwelt- und Naturschutzamt wenden. Bei Haus- und Nachbarschaftslärm ist das Ordnungsamt Ihres Stadtbezirks zuständig. In der Zeit von 22 bis 6 Uhr kann die Polizei über die Wache des zuständigen Abschnitts alarmiert werden. Wird eine Anzeige erstattet, sollten der Polizei weitere Zeugen benannt und ein Lärmprotokoll vorgelegt werden. Ein solches Protokoll sollte tabellarisch Tagesdaten mit Uhrzeiten des Beginns und Endes der Lärmbelästigungen, Beschreibungen der Geräusche sowie Namen und Unterschrift von Zeuginnen/Zeugen enthalten. Zur Beratung in Fragen der Lärmverhütung und -bekämpfung stehen darüber hinaus die Mitarbeitenden der bezirklichen Umwelt- und Naturschutzämter bzw. der für Umwelt zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung. Sollten Sie sich durch den Lärm technischer Anlagen Ihres Wohnhauses gestört fühlen (wie z. B. Entlüfter, Fahrstühle, Müllschlucker), wenden Sie sich bitte zunächst an die Eigentümerin oder den Eigentümer der Wohnanlage und, soweit dann noch erforderlich, auch an das örtliche Bezirksamt. Kontaktmöglichkeiten zu zuständigen öffentlichen Stellen sind im Abschnitt Zuständigkeiten und Kontakte zusammengefasst. Bei Verstößen gegen privatrechtliche Vereinbarungen zum Lärmschutz, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen (wie etwa Vorschriften zum Ruheschutz während der Mittagszeit in Mietverträgen bzw. Hausordnungen oder zeitliche Verbote für den Einsatz bestimmter Haus- und Gartengeräte in Satzungen von Kleingartenverbänden), sollten die zuständige Hausverwaltung oder der Verband eingeschaltet werden, damit lärmverursachende Personen von diesen dazu angehalten werden, den Lärm abzustellen. Im Streitfall muss in diesen Fällen der Zivilrechtsweg beschritten werden.

Bebauungsplan Langenhorn 51 1. Änderung Hamburg

Das Gesetz über den Bebauungsplan Langenhorn 51 vom 25. Juni 1976 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 166) wird wie folgt geändert: 1.In der zeichnerischen Darstellung (Blatt 2) wird die Festsetzung "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf (Schule und Kindertagesheim) in die Festsetzung ¿allgemeines Wohngebiet" geändert. Für dieses Wohngebiet wird eine viergeschossige geschlossene Bauweise mit der Grundflächenzahl 0,3 und der Geschoßflächenzahl 0,8 sowie die Baugrenze entlang der Essener Straße in einem Abstand von 25 m von der Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. 2.Für die Erschließung des Wohngebiets nach Nummer 1 sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt oder nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt. 3.Im Wohngebiet entlang der Essener Straße sollen durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grund-rißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den der Essener Straße abgewandten Gebäudeseiten zugeordnet werden. Soweit durch die Anordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, dürfen die Wohn- und Schlafräume zur Essener Straße gerichtet sein, sofern für sie bauliche Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen werden.

Bebauungsplan Eidelstedt 30 1. Änderung Hamburg

Das Gesetz über den Bebauungsplan Eidelstedt 30 vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 289), geändert am 1. Dezember 1997 (HmbGVBl. S. 524), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Eidelstedt 30" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 wird folgende Nummer 9 angefügt: "9. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung des Bebauungsplans Eidelstedt 30 gilt: 9.1 Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmsweise sind Einzelhandelsnutzungen zulässig, die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und deren Fläche nicht mehr als 20 vom Hundert der mit Betriebsgebäuden überbauten Fläche beträgt. 9.2 Entlang des Rungwisch sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichen-der Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. 9.3 Aufenthaltsräume von gewerblichen Nutzungen, hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume, sind durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den von Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. 9.4 Abweichend von Nummer 3 gilt für das Mischgebiet nördlich des Rungwisch folgende Festsetzung: Entlang der Holsteiner Chaussee sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind an den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Räume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste Loggien mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird."

Waldfunktionskartierung

Wälder mit Schutz- und Erholungsfunktionen und Bedeutung für die biologische Vielfalt entsprechend Art. 6 Bayer. Waldgesetz.

Klimaanalysekarten 2022 (Umweltatlas)

Die Klimaanalysekarten sind Ergebnis einer durchgeführten gesamtstätischen Klimamodellierung im Land Berlin. Sie bilden den stadtklimatischen Ist-Zustand an einem durchschnittlichen autochthonen Sommertag ab. Die Klimaanalysekarten umfassen neben verschiedenen klimatischen Parametern, bestehend aus (1) dem bodennahen Windfeld und Kaltluftvolumenstromdichte, (2) die Luft- und (3) Oberflächentemperatur, (4) die nächtliche Abkühlung, sondern auch zwei thermische Bewertungsindizes, bestehend aus (5) dem PET und (6) dem UTCI. Die Zusammenfassung der Erkenntnisse aus der Klimaanalyse erfolgt in der (7) Klimaanalysekarte. Die Klimaanalysekarte ermöglicht es, die einzelnen Bereiche der Stadt nach ihren unterschiedlichen klimatischen Funktionen, d.h. ihrer Wirkung auf andere Räume, abzugrenzen. Die Karten der Klimaanalyse werden teilweise in einer Rasterdarstellung mit einer hohen räumlichen Auflösung von 10 m x 10 m sowie aggregiert auf etwa 25.000 Block- und Blockteilflächen angeboten.

WF 3300 Lärmschutzwald

Wald, der dem Lärmschutz dient, soll negativ empfundene Geräusche von Wohn- und Arbeitsstätten sowie Erholungsbereichen durch Absenkung des Schalldruckpegels dämpfen oder fernhalten.

Lärmkartierung 2012 Saarland - Lärmschutz

Lärmkartierung 2012 Saarland:Lärmschutz

Lärmkartierung 2017 Saarland - Laermschutz

Lärmkartierung 2017 Saarland:Laermschutz

Lärmkartierung 2017 Saarland - Laermschutzbauten auf Bruecken

Lärmkartierung 2017 Saarland:Laermschutzbauten auf Bruecken

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