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Informationssystem Lösemittelverordnung

Von der Europäischen Gemeinschaft wurde die Richtlinie 1999/13/EG vom 11.03.1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung von organischen Lösemitteln entstehen (EU-VOC-RL), erlassen. Die EU-VOC-Richtlinie wurde als 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in deutsches Recht umgesetzt. Die Lösemittelrichtlinie 1999/13/EG wurde zwischenzeitlich inhaltlich in die Industrieemissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2011 über Industrieemissionen) aufgenommen und das deutsche Recht entsprechend angepasst. Zuständig für die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen sind die Betriebsreferate im Amt für Immissionsschutz und Abfallwirtschaft der BUKEA und für die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen die Bezirksämter Hamburgs.

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - Regionalstelle Neustadt

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die den Verordnungen zum BImSchG unterliegen, z.B. Kleinfeuerungsverordnung, Lösemittelverordnung, Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - Regionalstelle Mainz

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die den Verordnungen zum BImSchG unterliegen, z.B. Kleinfeuerungsverordnung, Lösemittelverordnung, Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.

Lösemittelverordnung in Kraft getreten

In Deutschland ist die Lösemittelverordnung (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV) in Kraft getreten. Damit wurde die EG-Lösemittelrichtlinie (Richtlinie 1999/13/EG) in deutsches Recht umgesetzt. Die Verordnung gilt ab sofort für neue Industrieanlagen und - mit einer Übergangsfrist bis zum Jahr 2007 - auch für bestehende Anlagen. Ziel ist es, den Ausstoß von organischen Lösemitteln bei ihrer Anwendung um weitere 250.000 Tonnen im Jahr zu senken. Unter die Verordnung fallen sehr verschiedene Tätigkeiten, vom Lackieren, Drucken, Kleben über die Textilreinigung bis hin zur Herstellung von Schuhen und Arzneimitteln, wenn deren Lösemittelverbrauch einen branchenspezifischen Schwellenwert überschreitet.

Umsetzung der novellierten 13. BImSchV (Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen-Verordnung) in Raffinerien und für Gasturbinen

Problemstellung: Die 13. BImSchV wurde im Juli 2004 novelliert. Wesentliche Neuerungen betreffen die Einbeziehung von Gasturbinen sowie die Bereitstellung von alternativen Vorgaben für die Regelung von Großfeuerungsanlagen in Raffinerien. Altanlagen müssen die Anforderungen der Verordnung bis zum Ablauf spezifischer Übergangsfristen erfüllen, es sei denn, dass sie verbindlich bis Ende 2012 stillgelegt werden Die neue Verordnung muss also in den kommenden Jahren durch die Bundesländer vollzogen werden hierzu müssen bundesseitig Anstrengungen verstärkt werden, diesen Vollzug effektiv zu unterstützen. B) Handlungsbedarf (BMU / UBA): Es wird daher erforderlich sein, das Thema Vollzug und Erfüllung zu bearbeiten. Hierfür sind die vorhandenen kollegialen Strukturen (IAI) intensiv zu nutzen (z.B. zur Klärung von Auslegungsfragen zu o.a. Regelungen). Es wird aber auch erforderlich sein, weitere Ebenen konstruktiver Unterstützung zu nutzen. Hierzu gehört auch die Begleitung im Rahmen eines Forschungsvorhabens. C) Als Ziele des Vorhabens sind folgende Arbeiten zu nennen: - Es werden ausgewählte Vollzugsfragen zunächst auf allgemeiner Ebene angesprochen, analysiert und aufbereitet - sodann sollen exemplarische Anwendungsbeispieleuntersucht und geprüft werden - damit soll eine verstärkte Unterstützung des Vollzugs der 13. BImSchV erreicht werden.

Definition of best available techniques (BAT) in Europe for surface treatment using organic solvents

Die EU-Kommission hat Ende des Jahres 2014 einen Informationsaustausches zu besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Industrieemissionsrichtlinie (2010/75/EU) begonnen ("Sevilla-Prozess"), um das BVT-Merkblatt für Anlagen der "Oberflächenbehandlung unter Verwendung von organischen Lösemitteln" (STS BREF 2007) zu überarbeiten. Ziel der Richtlinie und der BVT-Merkblätter sind harmonisierte Genehmigungsgrundlagen für die betroffenen Anlagen in allen EU-Mitgliedstaaten. Deutschland beteiligt sich intensiv am Informationsaus-tausch, um die Anwendung hoher Umweltstandards europaweit zu fördern. Anhang I Nr. 6.7 der Industrieemissionsrichtlinie betrifft folgende Lösemittelanwender: "Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Im-prägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von > 150 kg organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder > 200 t pro Jahr". Das Forschungsvorhaben ermittelt und dokumentiert den Stand der Technik in Anlagen in Deutschland. Von betroffenen Branchen wurden technische Informationen und Emissionsdaten aus Anlagen dokumentiert und bewertet, die entweder produktionsintegrierte Maßnahmen oder fortgeschrittene nachgeschaltete Emissionsminderungstechniken anwenden. Das Umweltbundesamt (UBA) hat als nationale Koordinationsstelle im Sevilla-Prozess im April 2014 eine Expertengruppe aus Behörden, Industrie und Wissenschaft einberufen, die die Revisionsarbeiten begleitet. Die Ergebnisse des Forschungsvorhabens wurden der Gruppe im Juni 2015 auf einem Fach-gespräch im UBA vorgestellt und mit ihr diskutiert. Kommentare der Gruppe wurden im Endbericht berücksichtigt. Quelle: Forschungsbericht

31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (ABl. EG Nummer L 85 Seite 1). 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen) vom 21. August 2001 (BGBl. I Seite 2180), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I Seite 656) geändert worden ist. Die Verordnung wurde im Jahr 2001 aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, erlassen. Im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) im Jahr 2010 wurde die Richtlinie 199/13/EG in die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2010 über Industrieemissionen überführt. In der Folge dessen wurde die Verordnung im Jahre 2013 an die Vorgaben der Richtlinie über Industrieemissionen angepasst. Mit der Verordnung werden weiterhin europäische Vorgaben zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) aus bestimmten Anlagen in deutsches Recht umgesetzt. Betroffen sind Anlagen, in denen organische Lösemittel eingesetzt werden, sofern der jährliche Lösemittelverbrauch bestimmte Schwellenwerte überschreitet. Dazu gehören unter anderem Beschichtungsanlagen für diverse Materialien und Produkte, Druckereien, Oberflächenreinigungsanlagen, Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk sowie Anlagen zur Herstellung von Beschichtungsstoffen, Klebstoffen, Druckfarben und Arzneimitteln. Die Verordnung schreibt die Einhaltung von Grenzwerten für die VOC-Konzentration in den Abgasen der Anlagen und/oder Grenzwerte für spezifische VOC-Gesamtemissionen vor. Alternativ zur Einhaltung der Grenzwerte kann der Betreiber einen sogenannten "Reduzierungsplan" einsetzen, mit dem durch Reduzierung des VOC-Gehaltes in den Einsatzstoffen gegenüber der Einhaltung der Grenzwerte eine mindestens gleichwertige Emissionsminderung erzielt wird. Mit dieser Möglichkeit erhält der Betreiber Spielraum für kostengünstige, auf seinen Betrieb zugeschnittene Lösungen. Die Anforderungen der Verordnung gehen teilweise über die der Richtlinie hinaus, wenn der Stand der Technik in Deutschland dies rechtfertigt. Die Verordnung gilt für Neu- und Altanlagen. Die Verordnung wird im Anlagenbestand insbesondere bei immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen zu Nachrüstungen führen. Denn es werden in größerem Umfang auch kleinere und mittlere Anlagen erfasst, für die zurzeit keine besonderen Anforderungen zur Begrenzung von VOC-Emissionen gelten. Hinweis: Das Dokument ist ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland)

Sicherung der Berichterstattung über Menge und Art der VOC-Emissionen aus Anlagen im Geltungsbereich der 31. BIMSchV für die Jahre 2008 und 2010

A) Problemstellung: Der 3. Berichtsfragebogen der EU-Kommission über die Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG (Lösemittelrichtlinie) für die Jahre 2008 und 2010 fordert unter anderem auf, konkrete Daten über Menge und Art der VOC-Emissionen bereitzustellen, die aus Anlagen im Geltungsbereich dieser Richtlinie freigesetzt werden. In Deutschland betrifft das ca. 9.300 Anlagen (ohne Kfz-Reparaturlackierung), davon ca. 130 IVU-Anlagen (Stand 2005). B) Handlungsbedarf (BMU; UBA): Um die Übermittlung der Daten an den BMU zu gewährleisten, muss geprüft werden, welche Voraussetzungen dazu in den einzelnen Bundesländern bestehen, vor allem vor dem Hintergrund der Umstrukturierung des Vollzugs in einzelnen Bundesländern. Es muss geprüft werden, welche Basisdaten grundsätzlich auch im Zusammenhang mit anderen Berichtspflichten genutzt werden können. C) Ziel des Vorhabens ist es, die o.g. Berichterstattung mit der erforderlichen Qualität zu sichern, dabei den Erfassungsaufwand in den Bundesländern auf ein erforderliches Mindestmaß zu begrenzen.

Sicherung der Berichterstattung für 2008 und 2010 über Menge und Art der VOC-Emissionen aus Anlagen im Geltungsbereich der 31.BImSchV

Anhand beispielhafter Emissionsdaten von mehr als 600 Anlagen, die die Länderbehörden zur Verfügung gestellt haben, sowie über Zusatzrecherchen bei Branchenverbänden, Einzelfirmen und Branchenexperten wurden für alle Tätigkeiten im Geltungsbereich der 31.BImSchV Abschätzungen der Emissionen in 2008 erstellt. Die Abschätzungen wurden mit den Daten des deutschen Lösemittelinventars verglichen, in dem die Emissionsanteile abgeschätzt wurden, die aus Anlagen im Geltungsbereich der 31.BImSchV resultieren. Veröffentlicht in Texte | 53/2011.

Entwicklung eines umweltfreundlichen Verfahrens zur Herstellung von Profilleisten unter Vermeidung lösungsmittelbasierter Haftvermittler

Zielsetzung und Anlass des Vorhabens: Ziel der Arbeiten war die umweltfreundliche Modifizierung des Prozessschrittes der Verklebung von Polyurethanbauteilen mit Dekorfolien insbesondere für die Inneneinrichtung von Caravan, Flugzeug und Schiffen in Leichtbauweise. Zum Erreichen einer ausreichenden Haftung werden bis heute bei der Herstellung von Polyurethan-Profilen in diesem Industriebereich lösungsmittelhaltige Haftvermittler eingesetzt. Um die Umweltbelastung mit Lösungsmitteln, insbesondere auch chlorierten Kohlenwasserstoffen zu vermeiden, wurde der vollständige Ersatz von Haftvermittlern durch ein Atmosphärendruck-Plasma (AD-Plasma) als umweltfreundliches Reinigungs- und Aktivierungsverfahren untersucht. Fazit: Im Projekt konnte gezeigt werden, dass bei der Herstellung von Profilen in der Möbelindustrie die Primerung mit chlorierten Kohlenwasserstoffen durch eine umweltfreundlichere AD-Plasma Vorbehandlung ersetzt werden kann. Durch die flexible Gestaltung der Plasmadüsen ist das Vorbehandeln auch von schwierigen Profilgeometrien möglich. Ein anschließendes Verkleben der Dekorfolien ist prozesssicher möglich. Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass ohne Plasmavorbehandlung kein prozesssicheres Kleben der Dekorfoilen realisiert werden kann. Das Ziel, Profil- und Möbelteile auf Basis von PU-Schäumen ohne Haftvermittler zu kleben ist erreicht worden. Der Einsatz chlorierter Kohlenwasserstoffe ist in diesem Industriebereich nicht mehr notwendig. Die VOC-Richtlinien können eingehalten werden und somit wird die Umwelt nachhaltig entlastet.

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