Darauf weisen das Umweltministerium und das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen hin. In Nordrhein-Westfalen gibt es 86 ausgewiesene EU-Badegewässer mit 116 Badestellen, an denen während der Badesaison regelmäßig Untersuchungen der Wasserqualität stattfinden. An 103 Badestellen in Nordrhein-Westfalen erhielt die Wasserqualität im Jahr 2025 eine ausgezeichnete Bewertung. Das entspricht den guten Werten der Vorjahre. Von „gut“ zu „ausgezeichnet“ hat sich die Bewertung der Badestellen am Bettenkamper Meer, Badesee Kapusch Hückelhoven, Aasee und Drilandsee verändert. Erstmals bewertet wurden die Badestelle an der Rurtalsperre Schwammenauel („ausgezeichnet“), dem Rather See („ausgezeichnet“) und die Schwimmstelle Mülheim an der Ruhr („gut“). 7 Badestellen erhielten die Bewertung „gut“. Wie im Vorjahr waren die Badestellen am Millinger Meer in Rees, am Barmener See in Jülich, die Badestelle DLRG Lingesetalsperre in Marienheide und die Flussbadestelle Seaside Beach/Baldeneysee darunter. Hinzu kamen die Badestellen am Eiserbachsee und Lago Laprello, bei denen sich die Bewertung von „ausgezeichnet“ zu „gut“ geändert hat, sowie die erstmals bewertete Schwimmstelle Mülheim an der Ruhr. Die Flussbadestelle Ruhrwiesen Linden Dahlhausen wurde wie im Vorjahr mit „ausreichend“ bewertet. Am Horstmarer See in Lünen erhielt die Wasserqualität hauptsächlich aufgrund einer einmalig auffälligen Probenahme im Jahr 2022 das Prädikat „ausreichend“. Die Qualität eines Badegewässers wird in der Regel anhand von mindestens 16 Messwerten aus den zurückliegenden vier Jahren beurteilt. Für folgende Gewässer lag diese Datenreihe noch nicht vor, weshalb noch keine Bewertung erfolgte: Der Esmecke-Stausee (Einbergsee) und die zwei Badestellen am Fühlinger See sind in 2024 hinzugekommen und wurden noch nicht bewertet. Der in 2025 neu als EU-Badegewässer gemeldete Heidweiher wurde ebenfalls noch nicht bewertet. Mit der EU-Badegewässer-Richtlinie (2006/7/EG) hat die Europäische Union einen flächendeckenden Schutz für das Baden in Binnen- und Küstengewässern eingeführt. Die Gesundheitsämter nehmen während der Badesaison grundsätzlich mindestens alle vier Wochen Wasserproben zur Analyse. Geprüft wird unter anderem das Auftreten der Darmbakterien Intestinale Enterokokken und Escherichia coli, welche als Indikatoren dienen und auf Verschmutzungen hinweisen. Eine interaktive Bewertungskarte und aktuelle Bewertungen zur Badegewässerqualität können unter https://www-lanuk-fis.nrw.de/badegewaesser/ eingesehen werden. An EU-Badegewässern, die an einem Fließgewässer wie der Ruhr liegen, sprechen die Betreiber zudem ab bestimmten Niederschlagswerten mit erhöhter Gefahr für Wasserverunreinigungen vorsorglich Badeverbote aus, die erst nach Beprobung und Freigabe durch das Gesundheitsamt wieder aufgehoben werden. Es wird empfohlen, an den vielen ausgezeichneten und gut bewerteten EU-Badestellen in Nordrhein-Westfalen baden zu gehen, da bei anderen Badestellen keine regelmäßige Begutachtung der hygienischen Wasserqualität durch die Gesundheitsämter erfolgt. Bei schlechter hygienischer Wasserqualität und hoher fäkaler Belastung – also insbesondere bei abwasserbeeinflussten Fließgewässern – ist auch die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Krankheitserreger und auch antibiotikaresistente Bakterien vorkommen. Der Rhein und die Schifffahrtskanäle gehören nicht zu den Badegewässern. Vom Baden an solchen Wasserstraßen wird strengstens abgeraten. Die Strömungen, die durch die Sogwirkung der Schiffe noch verstärkt werden, sind lebensgefährlich! Aufgrund immer wieder auftretender Unfälle, teilweise mit tödlichem Ausgang, wurde in 2025 das Baden am Rhein z. B. auf Kölner und Düsseldorfer Stadtgebiet von den zuständigen Behörden verboten. Überblick über alle Badegewässer und deren Wasserqualität: https://db.badegewaesser.nrw.de/badegewaesser-nrw/ Über die Spalte "Messstelle" können Sie die die einzelnen Messergebnisse einer Badestelle einsehen. Dort werden auch die Messwerte der neu hinzugekommenen Badestellen veröffentlicht. zurück
Dieser Inhalt von ODL-INFO zeigt und beschreibt Stundenmesswerte und Tagesmittelwerte der Gamma-Ortsdosisleistung an der Messstelle Lünen.
Dieser Inhalt beschreibt die Pegelmessstation "Lünen, Graf-Adolf-Straße" mit der ID 20008. Sie wird betrieben von der EGLV (Emschergenossenschaft Lippeverband) und misst den Wasserstand. Sie befindet sich am Fluss Lippe.
Die Firma BMK Biomassekraftwerk Lünen GmbH hat mit Datum vom 01.06.2026 die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur wesentlichen Änderung des Biomassekraftwerks in 44536 Lünen, Josef-Rethmann-Straße 4, Gemarkung Lippholthausen, Flur 3, Flurstück 183 beantragt.
Die Firma BMK Biomassekraftwerk Lünen hat mit Datum vom 11.05.2026 die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur wesentlichen Änderung des Biomassekraftwerks in 44536 Lünen, Josef-Rethmann-Straße 4, Gemarkung Lippholthausen, Flur 3, Flurstück 144, 145, 147 und 148 beantragt.
Die RAG AG (Im Welterbe 10, 45141 Essen) hat am 11.04.2025 für den Weiterbetrieb der oben genannten Zentralen Wasserhaltung einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit UVP-Bericht nach Maßgabe der §§ 9 Abs. 2 und 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gestellt. Betroffen von dem Vorhaben sind die Stadt Bergkamen, die Stadt Datteln, die Stadt Dorsten, die Stadt Haltern am See, die Gemeinde Hünxe, die Stadt Lünen, die Stadt Marl, die Stadt Olfen, die Gemeinde Schermbeck, die Stadt Selm, die Stadt Waltrop, die Stadt Werne und die Stadt Wesel. Die RAG AG betreibt seit ca. 30 Jahren die Zentrale Wasserhaltung Haus Aden im Gewässereinzugsgebiet der Lippe. Bis zur endgültigen Einstellung der Gewinnung von Steinkohle im Ruhrrevier zum 31.12.2018 hatte diese eine dienende Funktion für die Sicherheit des Gewinnungsbetriebs in den bis dahin aktiven Steinkohlenbergwerken. Mit der Beendigung der Gewinnung von Steinkohle ist dieser Zweck zwar entfallen, jedoch ist der Weiterbetrieb zum Schutze der Tagesoberfläche und zum Schutze der für die Trink- und Brauchwasserversorgung nutzbaren Grundwasserhorizonte als Teil der Ewigkeitslasten des beendeten Steinkohlenbergbaus im Ruhrrevier dauerhaft erforderlich, um den Anstieg des Grubenwasserpegels in der aufgegebenen Steinkohlen-Lagerstätte auf ein unkritisches Maß zu begrenzen und dort zu halten. Dies geht einher mit einer geänderten Betriebsweise durch teilweise Anpassung des Annahmeniveaus des Grubenwassers sowie Umstellung auf die Technik der Brunnenwasserhaltung. Aus diesem Grunde war der Pumpbetrieb temporär unterbrochen worden und soll ab Erreichen eines Grubenwasserpegels bei -600 m NHN mit der Förderung einer Teilmenge wiederaufgenommen werden. Bei späterem Erreichen des neuen vorgesehenen optimierten Annahmeniveaus soll im Bereich von -450 m NHN bis -400 m NHN unterhalb des maximalen Annahmeniveaus bei – 380 m NHN mit der Förderung der Gesamtmenge fortgesetzt werden. Mit dem o. a. Antrag stellt die RAG AG daher auf den Weiterbetrieb der oben genannten Zentralen Wasserhaltung zur Anpassung an die zukünftige dauerhafte Aufgabe ab. Die RAG AG beantragt das Heben von jährlich max. 14,9 Mio. m3 Grubenwasser am Standort der Zentralen Wasserhaltung Haus Aden und die Einleitung dieses Wassers in die Lippe bei Fluss-km 101,4 auf dem Gebiet der Stadt Bergkamen. Die beantragte Jahreshebe- und Einleitmenge unterschreitet die bisher zugelassenen Höchstmengen, die zu Zeiten des aktiven Steinkohlebergbaus bis zur temporären Unterbrechung des Pumpbetriebs am 25.09.2019 bei einem Grubenwasserannahmeniveau von -940 m NHN zutage gefördert und eingeleitet wurden. Dieser Antrag der RAG AG dient der Wiederaufnahme und langfristigen Sicherung der Grubenwasserhaltung auf dem oben beschrieben neuen Annahmeniveau. Die Anhebung des Grubenwasserannahmeniveaus selbst sowie der Umbau des Wasserhaltungsstandorts zur Brunnenwasserhaltung sind nicht Gegenstand dieses Antrags der RAG AG. Diese sind durch bergrechtliche Betriebspläne zugelassen worden bzw. befinden sich für das Grubenwasserannahmeniveau oberhalb von -600 m NHN in einem bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahren. Sie wurden teilweise bereits umgesetzt bzw. befinden sich in der Umsetzung. Die Entnahme von Grundwasser (hier Grubenwasser aus den stillgelegten Grubengebäuden des ehemaligen Bergwerks) sowie dessen Einleitung in ein Oberflächengewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG. Zuständig für das Verfahren ist gemäß § 19 Abs. 2 WHG die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde. Die RAG AG hat daher für den an die zukünftige dauerhafte Aufgabe angepassten Weiterbetrieb der oben genannten Zentralen Wasserhaltung einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG gestellt. Gemäß §§ 6 und 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.3.1, Spalte 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend erforderlich, wenn die Entnahme von Grundwasser ein Volumen von 10 Mio. m³ je Jahr erreicht oder überschreitet. Dies ist bei der Zentralen Wasserhaltung Haus Aden der Fall.
Erweiterung der Werksdeponie
§ 15.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten: 1.1 Ruhr 1.1.1 km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 12,21 (oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim) Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 38,00 m 5,20 m 1,70 m soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.2 km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 0,80 a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 135,00 m 12,00 m 3,00 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 193,00 m 22,90 m 3,00 m - die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt. Die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 295 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes - 1.1.3 km 0,80 bis km 1,90 a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 135,00 m 12,00 m 3,00 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 186,50 m 12,00 m 3,00 m - die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt. Die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 295 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes - 1.1.4 km 1,90 bis km 2,80 (Ruhrschleuse Duisburg) a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 135,00 m 12,00 m 3,00 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 186,50 m 12,00 m 3,00 m - die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 295 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes - 1.1.5 km 2,80 bis km 4,52 a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 135,00 m 12,00 m 3,00 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 186,50 m 12,00 m 3,00 m 1.1.6 km 4,52 bis km 11,65 Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 135,00 m 12,00 m 3,00 m Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist. 1.2 Rhein-Herne-Kanal 1.2.1 km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) mit Verbindungskanal zur Ruhr a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 9,65 m 2,60 m 135,00 m 11,45 m 2,50 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 165,00 m 9,65 m 2,60 m 186,50 m 11,45 m 2,50 m - von km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich) verringert sich die zulässige Abladetiefe von 2,60 m, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 222 sinkt, und die zulässige Abladetiefe von 2,50 m, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 212 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes, - zwischen km 39,97 (Hafen Victor) und km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) darf ein Fahrzeug mit einer Breite über 9,65 m oder ein Verband mit einer Länge über 165,00 m oder einer Breite über 9,65 m nur in der in § 15.06 Nummer 6 Buchstabe b festgelegten Zeit und Richtung fahren - soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.2.2 km 0,16 bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich) a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 135,00 m 11,45 m 3,00 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 186,50 m 11,45 m 3,00 m - die zulässigen Abaldetiefen verringern sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort bei einer Abladetiefe von 3,00 m unter die Marke 262, bei einer Abladetiefe von 2,80 m unter die Marke 242, bei einer Abladetiefe von 2,60 m unter die Marke 222 und bei einer Abladetiefe von 2,50 m unter die Marke 212 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes - 1.2.3 km 0,65 bis km 1,07 a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 136,00 m 11,45 m 3,00 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 186,50 m 11,45 m 3,00 m 1.2.4 km 1,07 bis km 24,53 mit Verbindungskanal zur Ruhr a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 135,00 m 11,45 m 2,80 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 186,50 m 11,45 m 2,80 m Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Schubverbandes ausgerüstet ist. 1.3 Wesel-Datteln-Kanal 1.3.1 km 0,24 (Rhein) bis km 60,23 (Dortmund-Ems-Kanal) a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 135,00 m 11,45 m 2,80 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 186,50 m 11,45 m 2,80 m - von km 0,24 (Rhein) bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen) darf die zulässige Abladetiefe überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt, von km 0,24 bis km 1,85 (Schleuse Friedrichsfeld) verringert sich die zulässige Abladetiefe, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 219 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes - soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.3.2 km 0,24 bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen) Verband Länge Breite Abladetiefe 193,00 m 22,90 m 2,80 m - die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet, die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt; die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 219 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes - 1.4 Datteln-Hamm-Kanal 1.4.1 km 0,06 (Dortmund-Ems-Kanal) bis km 47,20 Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 86,00 m 9,65 m 2,50 m soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.4.2 km 0,06 bis km 11,30 (Hafen Lünen) a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 135,00 m 11,45 m 2,80 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 186,50 m 11,45 m 2,80 m 1.4.3 km 11,30 bis km 35,87 (Hammer Bahnbrücke) a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 135,00 m 11,45 m 2,70 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 186,00 m 11,45 m 2,70 m Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist. 1.5 Dortmund-Ems-Kanal 1.5.1 km 1,44 (Hafen Dortmund) bis km 225,82 (Papenburg) einschließlich Hase und Ems Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 90,00 m 9,65 m 2,50 m soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.5.2 km 1,44 bis km 21,50 a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 135,00 m 11,45 m 2,80 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 186,50 m 11,45 m 2,80 m 1.5.3 km 21,50 bis km 81,90 (Bockholt) a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 11,45 m 2,50 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 11,45 m 2,50 m 165,00 m 9,65 m 2,50 m 1.5.4 km 81,90 bis km 108,50 a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 11,45 m 2,80 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 186,00 m 11,45 m 2,80 m 1.5.5 km 108,50 bis km 138,00 (Gleesen) Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 100,00 m 9,65 m 2,70 m 110,00 m 9,65 m 2,50 m 1.5.6 km 138,00 bis km 225,82 (Papenburg) einschließlich Hase und Ems Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 100,00 m 9,65 m 2,70 m 90,00 m 10,60 m 2,60 m 110,00 m 9,65 m 2,50 m Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist. 1.6 Ems oberhalb Gleesen (km 82,65) Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 26,00 m 5,20 m je nach Wasserstand 1.7 ohne Inhalt 1.8 Küstenkanal 1.8.1 km 0,00 (140,00 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg) bis km 69,63 (Dortmund-Ems-Kanal, Ems) einschließlich Hunte Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 100,00 m 9,65 m je nach Wasserstand bis 2,50 m 90,00 m 10,60 m je nach Wasserstand bis 2,30 m soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.8.2 km 1,71 (Schleuse Oldenburg) bis km 64,00 (Dörpen) Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 100,00 m 9,65 m 2,50 m 90,00 m 10,60 m 2,30 m 1.8.3 km 64,00 bis km 69,63 (Dortmund-Ems-Kanal) mit Stichkanal Dörpen Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 100,00 m 9,65 m 2,70 m 90,00 10,60 m 2,60 m - ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist - 1.9 Elisabethfehnkanal Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 20,00 m 4,50 m 0,90 m 1.10 Leda und Sagter Ems Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 20,00 m 4,50 m 1,20 bezogen auf MThw 1.11 Ems-Seitenkanal Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 67,00 m 8,20 m je nach Wasserstand 1,55 m bis 2,00 m 1.12 Mittellandkanal 1.12.1 km 0,00 bis km 325,70 a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 11,45 m 2,80 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 185,00 m 11,45 m 2,80 m 1.12.2 Stichkanäle Ibbenbüren, Osnabrück, Hannover-Linden, Misburg, Hildesheim 1.12.2.1 Stichkanal Ibbenbüren Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 91,00 m 8,25 m 2,20 m 85,00 m 9,00 m 2,20 m 85,00 m 9,60 m 2,00 m 1.12.2.2 Stichkanal Osnabrück 1.12.2.2.1 km 0,00 bis km 13,01 Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 82,00 m 9,60 m 2,30 m soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.12.2.2.2 km 0,00 bis km 12,40 (Einfahrt in den Ölhafen) Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 82,00 m 9,60 m 2,80 m 1.12.2.3 Stichkanal Hannover-Linden 1.12.2.3.1 km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 10,75 (Ende als Bundeswasserstraße) Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 82,00 m 9,60 m 2,30 m soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.12.2.3.2 km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter) Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 90,00 m 9,60 m 2,40 m 1.12.2.3.3 km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter) bis km 9,50 (Unterwasser Hafenschleuse Hannover-Linden) Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 85,00 m 9,60 m 2,30 m 1.12.2.4 Stichkanal Misburg a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 11,45 m 2,80 m b. Schubverband Länge Breite Abladetiefe 185,00 m 11,45 m 2,80 m 1.12.2.5 Stichkanal Hildesheim a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 90,00 m 10,60 m 2,30 m 110,00 m 10,60 m 2,10 m 110,00 m 11,45 m 2,00 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 90,00 m 10,60 m 2,30 m 110,00 m 11,45 m 2,00 m 135,00 m 9,60 m 2,30 m 135,00 m 10,60 m 2,10 m 150,00 m 11,45 m 1,90 m 1.12.3 Verbindungskanal Nord zur Weser 1.12.3.1 km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 0,45 (Oberwasser Schachtschleuse Minden) / km 0,40 (Oberwasser Weserschleuse) a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 11,45 m 2,80 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 139,00 m 11,45 m 2,80 m 1.12.3.2 Schachtschleuse Minden Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 85,00 m 9,60 m 2,80 m 1.12.3.3 Weserschleuse a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 11,45 m richtet sich nach der Fahrrinnentiefe nach Nummer 1.12.3.4 b. Verband Länge Breite Abladetiefe 135,00 m 11,45 m richtet sich nach der Fahrrinnentiefe nach Nummer 1.12.3.4 1.12.3.4 km 0,55 (Unterwasser Schachtschleuse Minden) / km 0,56 (Unterwasser Weserschleuse) bis km 1,29 (Einmündung in die Weser) a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 11,45 m richtet sich nach der Fahrrinnentiefe b. Verband Länge Breite Abladetiefe 139,00 m 11,45 m richtet sich nach der Fahrrinnentiefe - die Fahrrinnentiefe beträgt 2,80 m - 1.12.4 Verbindungskanal Süd zur Weser Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 82,00 m 9,60 m 2,50 m 1.12.5 Stichkanal Salzgitter 1.12.5.1 bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusen a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 9,60 m 2,80 m 110,00 m 10,60 m 2,65 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 11,45 m 2,50 m 185,00 m 9,60 m 2,80 m 185,00 m 10,60 m 2,65 m 185,00 m 11,45 m 2,50 m 1.12.5.2 bei Benutzung der am Westufer gelegenen Schleusen a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 9,60 m 2,50 m 110,00 m 11,45 m 2,20 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 185,00 m 9,60 m 2,50 m 185,00 m 11,45 m 2,20 m 1.12.6 Rothenseer Verbindungskanal 1.12.6.1 Rothenseer Verbindungskanal Altstrecke mit Schiffshebewerk Rothensee km 0,12 bis km 1,00 Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 82,00 m 9,50 m 1,90 m 82,00 m 9,00 m 2,10 m 1.12.6.2 Rothenseer Verbindungskanal mit Schiffsschleuse km 0,19 bis km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg) 1.12.6.2.1 bei in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse Magdeburg a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 11,45 m 2,80 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 185,00 m 11,45 m 2,80 m 1.12.6.2.2 bei nicht in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 11,45 m je nach Fahrrinnentiefe b. Verband Länge Breite Abladetiefe 185,00 m 11,45 m je nach Fahrrinnentiefe - die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Rothensee und vom unteren Vorhafen des Schiffshebewerkes Rothensee bis zur Niedrigwasserschleuse Magdeburg nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen - 1.12.6.3 km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg) bis km 5,53 (Elbe) a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 11,45 m je nach Fahrrinnentiefe b. Verband Länge Breite Abladetiefe 100,00 m 19,20 m je nach Fahrrinnentiefe 185,00 11,45 m je nach Fahrrinnentiefe - die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Niedrigwasserschleuse Magdeburg bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen - 1.13 Elbe-Seitenkanal 1.13.1 von km 0,00 bis km 115,18 (Einmündung in die Elbe) a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 100,00 m 11,45 m 2,80 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 185,00 m 11,45 m 2,80 m soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.13.2 km 0,00 bis km 100,23 (Hafen Lüneburg) Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 11,45 m 2,80 m 1.14 Elbe-Havel-Kanal 1.14.1 km 325,70 (Unterwasser Schleuse Hohenwarthe) bis km 380,90 (Untere Havel-Wasserstraße) mit Großem Wendsee ohne Schleuse Niegripp und Schleuse Parey a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 80,00 m 9,00 m 2,00 m 86,00 m 8,25 m 2,00 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 80,00 m 9,00 m 2,00 m 125,00 m 8,25 m 2,00 m soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.14.2 Niegripper Verbindungskanal 1.14.2.1 km 0,10 (Elbe-Havel-Kanal) bis Schleuse Niegripp a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 11,45 m 2,80 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 185,00 m 11,45 m 2,80 m 1.14.2.2 Schleuse Niegripp bis km 1,55 (Elbe) a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 11,45 m je nach Fahrrinnentiefe der Elbestrecke 6 b. Verband Länge Breite Abladetiefe 145,00 m 22,90 m je nach Fahrrinnentiefe der Elbestrecke 6 185,00 m 11,45 m je nach Fahrrinnentiefe der Elbestrecke 6 - die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Niegripp bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen - 1.14.3 Pareyer Verbindungskanal 1.14.3.1 km 0,01 (Elbe) bis km 0,70 (bei Schleuse Parey) a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 86,00 m 9,60 m je nach Fahrrinnentiefe der Elbestrecke 7 b. Verband Länge Breite Abladetiefe 86,00 m 9,60 m je nach Fahrrinnentiefe der Elbestrecke 7 125,00 m 8,25 m je nach Fahrrinnentiefe der Elbestrecke 7 - die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Niegripp bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen - 1.14.3.2 km 0,70 bis km 0,90 (bei Schleuse Parey) Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 70,00 m 8,20 m 1,85 m Bei einem Stand des Elbpegels der Schleuse Parey kleiner als 3,60 m a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 86,00 m 8,20 m 1,85 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 91,00 m 8,20 m 1,85 m 1.14.3.3 km 0,90 (bei Schleuse Parey) bis km 1,80 (Kiesladestelle) mit Baggerelbe bis km 0,31 a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 80,00 m 9,00 m 2,00 m 86,00 m 8,25 m 2,00 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 80,00 m 9,00 m 2,00 m 125,00 m 8,25 m 2,00 m 1.14.3.4 km 1,80 (Kiesladestelle) bis km 3,34 (Elbe-Havel-Kanal) a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 80,00 m 9,00 m 2,50 m 86,00 m 8,25 m 2,50 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 80,00 m 9,00 m 2,50 m 125,00 m 8,25 m 2,50 m 1.14.4 Roßdorfer Altkanal km 0,12 (westliche Abzweigung aus dem Elbe-Havel-Kanal) bis km 0,90 a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 80,00 m 8,25 m 1,75 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 82,00 m 8,25 m 1,75 m 1.14.5 Wasserstraße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 46,00 m 6,60 m je nach Wasserstand Die Abmessungen und Abladetiefen für Verbände nach Nummer 1, ausgenommen Nummer 1.5.3 und 1.8 gelten auch für Gelenkverbände. Die Abmessungen und Abladetiefen für Fahrzeuge nach Nummer 1.5.3 und 1.8 gelten auch für die in einen Gelenkverband eingestellten Fahrzeuge, wobei die Gesamtlänge des Gelenkverbandes auf dem Dortmund-Ems-Kanal die Nutzlänge der vorhandenen Schleusen nicht überschreiten darf. Die Abmessungen und Abladetiefen nach Nummer 1.14 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen des Elbe-Havel-Kanals , soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind. Stand: 21. Oktober 2025
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 42 |
| Land | 26 |
| Weitere | 49 |
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| Zivilgesellschaft | 1 |
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|---|---|
| Chemische Verbindung | 21 |
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| Förderprogramm | 26 |
| Infrastruktur | 1 |
| Text | 51 |
| Umweltprüfung | 22 |
| unbekannt | 4 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 31 |
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| Language | Count |
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