Dieser Dienst zeigt die Waldfunktion 7900 Forstliche Genressource.
Gehört zur Hauptkarte 3 der Landschaftsrahmenpläne der Planungsräume I, II und III des Landes S.-H. (Stand: 1/2020) Die Hochwassergefahrenkarten (HWGK) stellen für alle in Schleswig-Holstein festgelegten Szenarien der Hochwasserrisikogebiete die Gefährdung durch ein Hochwasserereignis durch Küstenhochwasser als Zusammenwirken von Eintrittswahrscheinlichkeit und Intensität dar. Die Darstellung beinhaltet die räumliche Ausdehnung der Überflutung und die Wassertiefe durch eine Verschneidung mit dem digitalen Geländemodell Schleswig-Holsteins (DGM1). Ergänzend bitten wir Sie, folgende Angaben zur Erläuterung der Karteninhalte zu beachten: Die Hochwassergefahrenkarten gemäß Art. 6 Abs. 3 HWRL erfassen die geografischen Gebiete, die nachfolgenden Szenarien überflutet werden könnten. a) Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit (HW200) oder Szenarien für Extremereignisse b) Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (HW100) c) Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit (HW20). HW200: Sturmflut mit einem Wiederkehrintervall von 200 Jahren. HW100: Sturmflut mit einem Wiederkehrintervall von 100 Jahren. HW20: Sturmflut mit einem Wiederkehrintervall von 20 Jahren. In den Hochwassergefahrenkarten werden für die einzelnen Szenarien angegeben (Abs. 4): a) Ausmaß der Überflutung b) Wassertiefe bzw. gegebenenfalls Wasserstand. Für bereits ausreichend geschützte Küstengebiete (Abs. 6) wird die Erstellung von Hochwassergefahrenkarten auf ein Extremszenario beschränkt. Ergänzend bitten wir Sie, folgende Angaben zur Erläuterung der Karteninhalte zu beachten: Hochwasserrisikokarten werden auf der Grundlage der Hochwassergefahrenkarten für die gleichen Hochwasserszenarien und Hochwasserrisikogebiete des Flusshochwassers erstellt. In ihnen werden die hochwasserbedingten nachteiligen Auswirkungen (Signifikanzkriterien) dargestellt. In Artikel 6 Abs. 5 der HWRL sind die erforderlichen Angaben aufgeführt: a) Anzahl der potenziell betroffenen Einwohner, b) Art der wirtschaftlichen Tätigkeiten in dem potenziell betroffenen Gebiet, c) Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) und potenziell betroffene Schutzgebiete gemäß Anhang IV Nummer 1 Ziffern i, iii und v der Richtlinie 2000/60/EG In Schleswig-Holstein werden folgende Ergebnisse dargestellt: a) Menschliche Gesundheit o Anzahl der potenziell betroffenen Einwohner, o Gebäude für öffentliche Zwecke b) Art der wirtschaftlichen Tätigkeiten o Siedlungsflächen, o Gewerbe- und Industriegebiete, o Verkehrsflächen und Nutzungshinweise Hochwassergefahren- und -risikokarten: Stand 2021 - Seite 9 von 9 o landwirtschaftlichen Flächen / Wald c) Umwelt o Anlagen gemäß IED-Richtlinie / Störfall-Verordnung o Vogelschutzgebiete o FFH-Gebiete o Badegewässer d) UNESCO-Weltkulturerbestätten e) weitere Kriterien o Hochwasserabwehrinfrastruktur o Überschwemmungsgebiete.
Dieser Dienst enthält Daten der Planungsregionen Oberes Elbtal/Osterzgebirge, Region Chemnitz und Oberlausitz-Niederschlesien und deckt im Endausbau den gesamten Freistaat Sachsen ab. Entsprechend des Landesentwicklungsplanes 2013 als fachübergreifendes Gesamtkonzept zur räumlichen Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Freistaates Sachsen stellen die Regionalpläne einen verbindlichen Rahmen für die räumliche Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes dar. Im Dienst sind regionalplanerische Festlegungen des Komplexes Raumstruktur enthalten. Die rechtsverbindlichen Karten Raumstruktur werden in der Regel in Maßstäben zwischen 1:300.000 und 1:450.000 erstellt. Eine Darstellung der Inhalte der Regionalpläne erfolgt in diesem Dienst nur im Maßstab kleiner 1:10.000.
Im Landkreis Celle einschließlich der Stadt Celle ist die landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftung aufgrund der natürlichen Standortvoraussetzungen (Klima und Boden) an die Voraussetzung einer gut strukturierten Feldberegnung gebunden. In den Jahren 1991 und 1993 wurden wasserrechtliche Erlaubnisse für die Feldberegnung im Kreis- und Stadtgebiet Celle erlassen, die bis zum 31.12.2009 befristet waren. Auf der Grundlage dieser Erlaubnisse konnten bis zu 80 mm pro Jahr beziehungsweise in Summe bis zu 18,46 Millionen m³ pro Jahr verregnet werden. Seit 2010 wurden für die Feldberegnung wiederholt Übergangserlaubnisse mit kurzer Laufzeit (ein bis zwei Jahren) und reduzierter Entnahmemenge erteilt. Im Dezember 2025 reichten sechzehn Beregnungsverbände des Landkreises Celle Anträge auf Erteilung langfristiger Erlaubnisse gemäß §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Förderung von Grundwasser zu Beregnungszwecken ein. Zwei Beregnungsverbände (Celle-Nord und Celle-Süd) reichten entsprechende Anträge bei der Stadt Celle ein. Die Förderung soll aus insgesamt 2.563 Brunnen mit einer maximalen Entnahmemenge von ca. 31,9 Millionen m³ pro Jahr erfolgen. Die Anzahl der Brunnen und die beantragte maximale Entnahmemenge verteilt sich auf die Gebiete der Beregnungsverbände und somit auch auf die Einzelanträge wie folgt: BV Ahnsbeck: 123 Brunnen; 2.181.105 m³ BV Beedenbostel: 25 Brunnen; 600.976 m³ BV Bergen: 146 Brunnen; 3.574.920 m³ BV Bonstorf: 16 Brunnen; 337.504 m³ BV Celle-Nord: 159 Brunnen; 2.440.800 m³ BV Celle-Süd: 157 Brunnen; 902.928 m³ BV Eldingen: 35 Brunnen; 1.121.643 m³ BV Eldingen-Süd: 48 Brunnen; 1.525.203 m³ BV Eschede: 158 Brunnen; 3.136.329 m³ BV Flotwedel: 471 Brunnen; 3.006.384 m³ BV Hambühren-Wietze: 93 Brunnen; 969.864 m³ BV Hermannsburg-Müden: 162 Brunnen; 3.004.232 m³ BV Höfer: 53 Brunnen; 1.373.931 m³ BV Hohne: 114 Brunnen; 1.489.488 m³ BV Langlingen: 285 Brunnen; 1.812.152 m³ BV Neu-Lutterloh: 7 Brunnen; 120.968 m³ BV Wathlingen: 285 Brunnen; 2.367.440 m³ BV Winsen/Aller: 226 Brunnen; 1.941.840 m³. Es wurde festgestellt, dass für die beantragten Grundwasserentnahmen UVP-Pflicht besteht, da es sich um kumulierende Vorhaben i. S. v. § 10 Abs. 4 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) handelt, welche zusammen den Leistungswert nach Anlage 1 Nr. 13.3.1 UVPG übersteigen. Zuständig für die Durchführung der Verfahren zur Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnisse einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfungen sind der Landkreis und die Stadt Celle als Untere Wasserbehörden. Der Stadt und dem Landkreis wurden im Zuge der Antragstellung folgende Unterlagen vorgelegt: 1. Erläuterungsbericht, 2. Modelldokumentation, 3. Hydrogeologisches Fachgutachten, 4. Umweltverträglichkeitsstudie (entspricht dem UVP-Bericht gemäß § 16 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz), 5. FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, 6. Artenschutzbeitrag, 7. Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, 8. Landschaftspflegerischer Begleitplan, 9. Bodenkundliches Gutachten, 10. Beweissicherungskonzept, 11. Anlagen und Karten. Für die bei der Stadt Celle gestellten Anträge erfolgt die Auslegung der Antragsunterlagen einschließlich aller Gutachten, Pläne und sonstigen Nachweise durch Veröffentlichung im Internet unter http://www.celle.de/feldberegnung und durch digitale Bereitstellung im Rathaus der Stadt Celle, Am Französischen Garten 1, 29221 Celle, Raum 259. Die Auslegung findet statt vom 20.02.2026 bis zum 20.03.2026. In dieser Zeit können die Unterlagen mittels bereitgestellter Bildschirmgeräte (stationärer PC) während der jeweiligen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jede Person, deren Belange durch die bei der Stadt Celle beantragten Erlaubnisse zur Grundwasserentnahme berührt werden, kann gemäß § 21 Abs. 2 UVPG innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen erheben. Einwendungen können schriftlich, per E-Mail an Feldberegnung@celle.de oder zur Niederschrift bei der Stadt Celle, Am Französischen Garten 1, 29221 Celle, erhoben werden. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, können innerhalb dieser Frist Stellungnahmen abgeben. Mit Ablauf der Einwendungs- und Äußerungsfrist sind Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 VwVfG). Einwendungen wegen nachteiliger Wirkung der Benutzung können später nur nach § 14 Abs. 6 WHG geltend gemacht werden. Einwendungen müssen den Namen und die vollständige Anschrift der Einwenderin / des Einwenders enthalten und unterschrieben sein. Es wird dabei ebenso vorausgesetzt, dass aus ihnen zumindest der geltend gemachte Belang sowie die Art der befürchteten Beeinträchtigung hervorgehen. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Gleiches gilt, wenn Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 VwVfG). Sollten fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben werden, findet nach Ablauf der Auslegungsfrist ein Erörterungstermin statt, dessen Zeitpunkt zu gegebener Zeit ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben (bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter), sowie Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen der späteren Entscheidung über die Einwendungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Zur Bearbeitung der Einwendungen werden die erforderlichen personenbezogenen Daten der einwendenden Person(en) verarbeitet (§ 88 WHG, Art. 6 Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 3 Nds. Datenschutzgesetz). Durch Einsichtnahme in die Unterlagen, Erhebung von Einwendungen, Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die verfahrensführende Behörde entschieden.
Rund 10.000 Einwohner eines Teilgebietes im Iserlohner Ortsteil Letmathe nehmen über die Dauer eines Jahres an diesem bundesweit einmaligen Modellversuch teil. Die Beteiligten erwarten nach Abschluss des Versuches belastbare Ergebnisse, die einen technischen und wirtschaftlichen Vergleich mit dem bestehenden Entsorgungssystem zulassen. Hinter dem Begriff SiB steht ein ebenso einfaches wie innovatives Entsorgungssystem: Über lediglich einen Behälter werden verschiedene Abfallarten, die bereits im Haushalt in farblich unterschiedlichen, hochreißfesten Spezialsäcken gesammelt wurden, erfasst. Nach dem Transport in eine Sortieranlage werden anhand der Sackfarben die Wertstoffe wieder aussortiert und zur Verwertung weitergeleitet, der Restabfall geht von dort in das Müllheizkraftwerk. Beim Pilotprojekt SiB in Iserlohn-Letmathe betrifft dies die Abfallarten Restabfall (grauer Sack), Leichtverpackungen Grüner Punkt (gelber Sack) sowie Papier/Pappe (blauer Sack). Anstelle der grauen Restmülltonne und der gelben Wertstofftonne werden die am Modellversuch teilnehmenden Haushalte in den Abfuhrrevieren 7und 9 mit Behältern ausgestattet, die durch einen silberfarbenen Deckel als SiB-Behälter gekennzeichnet sind. Die Abfuhr dieser Behälter erfolgt wöchentlich. Die Projektverantwortlichen erhoffen sich durch den Versuch positive Ergebnisse mit Blick auf eine Verbesserung der Qualität von Wertstoffen bei gleichzeitiger Erfassung mehrerer Abfallarten. Im Vergleich zu anderen in der Öffentlichkeit intensiv diskutierten Sortierversuchen liegt ein wesentlicher Vorteil des SiB-Systems auf der Hand: Vorher vermischte Restabfälle und Wertstoffe müssen nicht nachträglich mit erheblichem verfahrenstechnischen Aufwand wieder aussortiert werden. Die für eine Wiederverwertung notwendige Qualität der Wertstoffe wird bei SiB durch die bereits im Behälter erfolgte Trennung nicht beeinträchtigt. (...)Wissenschaftlich begleitet und ausgewertet wird der Pilotversuch von zwei renommierten Instituten, dem Institut für Entsorgung und Umwelttechnik gGmbH (IFEU) in Iserlohn sowie dem Institut für Abfall, Abwasser und Infrastruktur-Management GmbH (INFA) in Ahlen. Erste Ergebnisse werden im August 2007 erwartet.
Im Landkreis Celle einschließlich der Stadt Celle ist die landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftung aufgrund der natürlichen Standortvoraussetzungen (Klima und Boden) an die Voraussetzung einer gut strukturierten Feldberegnung gebunden. In den Jahren 1991 und 1993 wurden wasserrechtliche Erlaubnisse für die Feldberegnung im Kreis- und Stadtgebiet Celle erlassen, die bis zum 31.12.2009 befristet waren. Auf der Grundlage dieser Erlaubnisse konnten bis zu 80 mm pro Jahr beziehungsweise in Summe bis zu 18,46 Millionen m³ pro Jahr verregnet werden. Seit 2010 wurden für die Feldberegnung wiederholt Übergangserlaubnisse mit kurzer Laufzeit (ein bis zwei Jahren) und reduzierter Entnahmemenge erteilt. Im Dezember 2025 reichten sechzehn Beregnungsverbände (Ahnsbeck, Beedenbostel, Ber-gen, Bonstorf, Eldingen, Eldingen Süd, Eschede, Flotwedel, Hambühren-Wietze, Hermanns-burg-Müden, Höfer, Hohne, Langlingen, Neu-Lutterloh, Wathlingen und Winsen/Aller) Anträge auf Erteilung langfristiger Erlaubnisse gemäß §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Förderung von Grundwasser zu Beregnungszwecken ein. Zwei weitere Beregnungsverbände (Celle-Nord und Celle-Süd) reichten entsprechende Anträge bei der Stadt Celle ein. Die Förderung soll aus insgesamt 2.563 Brunnen mit einer maximalen Entnahmemenge von ca. 31,9 Millionen m³ pro Jahr erfolgen. Die Anzahl der Brunnen und die beantragte maximale Entnahmemenge verteilt sich auf die Gebiete der Beregnungsverbände und somit auch auf die Einzelanträge wie folgt: BV Ahnsbeck: 123 Brunnen, 2.181.105 m³; BV Beedenbostel: 25 Brunnen, 600.976 m³; BV Bergen: 146 Brunnen, 3.574.920 m³; BV Bonstorf: 16 Brunnen, 337.504 m³; BV Celle-Nord: 159 Brunnen, 2.440.800 m³; BV Celle-Süd: 157 Brunnen, 902.928 m³; BV Eldingen: 35 Brunnen, 1.121.643 m³; BV Eldingen-Süd: 48 Brunnen, 1.525.203 m³; BV Eschede: 158 Brunnen, 3.136.329 m³; BV Flotwedel: 471 Brunnen, 3.006.384 m³; BV Hambühren-Wietze: 93 Brunnen, 969.864 m³; BV Hermannsburg-Müden: 162 Brunnen, 3.004.232 m³; BV Höfer: 53 Brunnen, 1.373.931 m³; BV Hohne: 114 Brunnen, 1.489.488 m³; BV Langlingen: 285 Brunnen, 1.812.152 m³; BV Neu-Lutterloh: 7 Brunnen, 120.968 m³; BV Wathlingen: 285 Brunnen, 2.367.440 m³; BV Winsen/Aller: 226 Brunnen, 1.941.840 m³. Es wurde festgestellt, dass für die beantragten Grundwasserentnahmen UVP-Pflicht besteht, da es sich um kumulierende Vorhaben i. S. v. § 10 Abs. 4 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) handelt, welche zusammen den Leistungswert nach Anlage 1 Nr. 13.3.1 UVPG übersteigen. Zuständig für die Durchführung der Verfahren zur Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnisse einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfungen sind der Landkreis und die Stadt Celle als Untere Wasserbehörden. Der Stadt und dem Landkreis wurden im Zuge der Antragstellung folgende Unterlagen vorgelegt: 1. Erläuterungsbericht, 2. Modelldokumentation, 3. Hydrogeologisches Fachgutachten, 4. Umweltverträglichkeitsstudie (entspricht dem UVP-Bericht gemäß § 16 Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz), 5. FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, 6. Artenschutzbeitrag, 7. Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, 8. Landschaftspflegerischer Begleitplan, 9. Boden-kundliches Gutachten, 10. Beweissicherungskonzept, 11. Anlagen und Karten. Für die beim Landkreis gestellten Anträge erfolgt die Auslegung der Antragsunterlagen einschließlich aller Gutachten, Pläne und sonstigen Nachweise durch Veröffentlichung im Internet, siehe http://www.landkreis-celle.de/feldberegnung, und durch digitale Bereitstellung der Unterlagen in den u. g. Rathäusern der kreisangehörigen Gemeinden. Die Auslegung findet statt vom 20.02.2026 bis zum 20.03.2026. In dieser Zeit können die Unterlagen in folgenden Rathäusern mittels bereitgestellter Bildschirmgeräte (stationärer PC, Leseterminal, Laptop o. ä.) während der jeweiligen Öffnungszeiten eingesehen werden: Stadt Bergen: Deichend 3-7, 29303 Bergen, Raum 13; Stadt Celle: Am Französischen Garten 1, 29221 Celle, Raum 259; Gemeinde Eschede: Am Glockenkolk 1, 29348 Eschede, Raum 29; Gemeinde Faßberg: Große Horststr. 40-44, 29328 Faßberg, Raum 18; Gemeinde Hambühren: Versonstr. 7, 29313 Hambühren (Gemeindebücherei); Gemfr. Bezirk Lohheide: Kirchweg 8, 29303 Lohheide (Besprechungsraum); Gemeinde Südheide, Rathaus Hermannsburg: Am Markt 3, 29320 Südheide, Raum 0.11; Gemeinde Südheide, Rathaus Unterlüß: Urwaldschneise 1, 29345 Unterlüß, Raum 1; Gemeinde Wietze: Neue Mitte 1-3, 29323 Wietze, Raum 57; Gemeinde Winsen/Aller: Am Amtshof 7, 29308 Winsen/Aller, Raum 0.04; Samtgemeinde Flotwedel: Am Alten Bahnhof 3, 29342 Wienhausen, Raum 52; Samtgemeinde Lachendorf: Oppershäuser Str. 1, 29331 Lachendorf, Raum 302-304; Samtgemeinde Wathlingen: Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen, Raum 20. Jede Person, deren Belange durch die beim Landkreis Celle beantragten Erlaubnisse zur Grundwasserentnahme berührt werden, kann gemäß § 21 Abs. 2 UVPG innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen erheben. Einwendungen können schriftlich, per E-Mail an Feldberegnungsverfahren@lkcelle.de oder zur Niederschrift beim Landkreis Celle (Trift 27, 29221 Celle) oder bei jeder auslegenden Kommune erhoben werden. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, können innerhalb dieser Frist Stellungnahmen abgeben. Mit Ablauf der Einwendungs- und Äußerungsfrist sind Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 VwVfG). Einwendungen wegen nachteiliger Wirkung der Benutzung können später nur nach § 14 Abs. 6 WHG geltend gemacht werden. Einwendungen müssen den Namen und die vollständige Anschrift der Einwenderin / des Einwenders enthalten und unterschrieben sein. Es wird dabei ebenso vorausgesetzt, dass aus ihnen zumindest der geltend gemachte Belang sowie die Art der befürchteten Beeinträchtigung hervorgehen. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Gleiches gilt, wenn Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 VwVfG). Sollten fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben werden, findet nach Ablauf der Auslegungsfrist ein Erörterungstermin statt, dessen Zeitpunkt zu gegebener Zeit ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben (bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter), sowie Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen der späteren Entscheidung über die Einwendungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Zur Bearbeitung der Einwendungen werden die erforderlichen personenbezogenen Daten der einwendenden Person(en) verarbeitet (§ 88 WHG, Art. 6 Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 3 Nds. Datenschutzgesetz). Durch Einsichtnahme in die Unterlagen, Erhebung von Einwendungen, Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die verfahrensführende Behörde entschieden.
Wesentlicher Inhalt der Planung ist: • Errichtung und Betrieb einer neuen 380-kV-Höchstspannungsleitung mit einer Länge von ca. 32 km zwischen dem bestehenden Umspannwerk (UW) Audorf Süd und dem neu zu errichtenden UW Raum Kiel Süd • Mitführung von zwei 110-kV-Systemen der Infrastrukturgesellschaft Nord GmbH (InfraNord) zwischen Mast 2 und Mast 84 der LH-13-346 • Einbindung der 110-kV-Leitung LH-13-105 in die neue Trasse (Mast 116N) sowie Anbindung der 110 kV-Leitung LH-13-105 an das UW Raum Kiel Süd • Verlegung bestehender Leitungen: ▪ 220-/110-kV-Leitung LH-13-207 (Maste 45–47) im Bereich Achterwehr/Quarnbek ◦ 220-kV-Leitung LH-13-207 (Maste 82–88) und 110-kV-Leitung LH-13-150 (Maste 125–130) im Bereich Moorsee ◦ Errichtung einer neuen 220-kV-Verbindung zwischen dem bestehenden UW Kiel Süd und dem geplanten UW Raum Kiel Süd (Maste 86B bis 87B) • Rückbau bestehender Leitungen: ◦ 110-kV-Leitung LH-13-105 (Maste 116–118) ◦ 110-kV-Leitung LH-13-150 (Maste 125–130) ◦ 220-kV-Leitung LH-13-207 (Maste 82–88) • Darstellung der dauerhaften Inanspruchnahme von Eigentumsflächen für die Maststandorte und die dauerhaften Zuwegungen • Darstellung der temporären Inanspruchnahmen von Eigentumsflächen für das Baufeld sowie die Erschließung des Baufeldes • Darstellung der Erschließung des Baufeldes über das örtliche Wegenetz • Errichtung von temporären Schutzgerüsten im Zuge der Querung von Bundesautobahnen, Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen bzw. Wirtschaftswegen • Errichtung und Betrieb temporärer Freileitungsprovisorien mit Baueinsatzkabel in der Spannungsebene 110-kV sowie 220-kV • Bauzeitliche Ertüchtigung bzw. Ausbauten diverser Wege und Straßen für die Erschließung der Baustelle • Ausweisung von Kompensationsmaßnahmen im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes sowie weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Maßnahmen auf den Gebieten der Gemeinden Achterwehr, Bredenbek, Felde, Haßmoor, Mielkendorf, Molfsee, Osterrönfeld, Quarnbek, Rodenbek, Schacht-Audorf und Schülldorf im Kreis Rendsburg-Eckernförde, der Gemeinde Panker im Kreis Plön sowie der kreisfreien Stadt Kiel. Da die Voraussetzungen des § 43m Abs. 1 EnWG vorliegen, war von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes nach den Vorschriften des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz abzusehen.
Die Firma Vossko GmbH & Co. KG betreibt auf den o. g. Grundstücken die 16 Brunnen für verschiedene Verwendungszwecke (Lebensmittelproduktion, Reinigung, Kühlung). Für den Weiterbetrieb der Brunnenanlagen 1 bis 3 wird eine Zulassung in Form einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 WHG mit einer Gesamtentnahme von 320.000 cbm/a beantragt. Die überschlägige Vorprüfung des Einzelfalls (§§ 5 und 7 UVP-Gesetz (UVPG)) der geplanten Grundwasserentnahme hatte zum Ergebnis, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zumindest hinsichtlich der Schutzgüter Pflanzen, Boden und Landschaft haben kann. Es wird somit festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichtend durchzuführen ist. Daher ist von der Antragstellerin am 10.10.2024 ein UVP-Bericht vorgelegt worden. Dieser wurde zuletzt am 05.12.2025 ergänzt. Zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens nach §§ 17 und 18 UVPG liegen folgende Antragsunterlagen, Gutachten, Pläne und Berichte vor: 1. Erlaubnisantrag gemäß § 8 WHG 2. Gutachten „Aquanta Hydrogeologie“ – Berechnung der Grundwasser-Neubildung 3. UVP-Bericht 4. Landwirtschaftliches Gutachten 5. Forstliche Beweissicherung 6. Landschaftspflegerischer Begleitplan 7. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 8. Befreiung nach § 67 BNatSchG Der Antrag mit allen Gutachten, Plänen und weiteren Nachweisen bzw. Unterlagen (s. o.), aus dem sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, sowie die Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung des Vorhabens werden auf den Homepages der Gemeinde Ostbevern und der Stadt Warendorf zugänglich gemacht. Die Unterlagen können auf folgenden Internetseiten eingesehen werden: https://www.ostbevern.de/rathaus/aktuelles/bekanntmachungen.html https://www.warendorf.de/de/stadt/klima-energie-umwelt/gewaesser/bekanntmachung/ Weiterhin können die Unterlagen eingesehen werden auf der Internetseite Portal Beteiligung.NRW unter https://beteiligung.nrw.de/k/1020438 Die o. g. Unterlagen liegen im Rathaus der Gemeinde Ostbevern, Fachbereich III 2. OG Raum 219, Am Rathaus 1, 48346 Ostbevern während der Dienststunden montags – freitags 08:00 – 12:00 Uhr montags und dienstags 14:00 – 16:00 Uhr donnerstags 14:00 – 18:00 Uhr zu jedermanns Einsicht aus. Die Auslegung der Unterlagen erfolgt für einen Monat und zwar in der Zeit vom 07.01.2026 bis 09.02.2026 Die o. g. Unterlagen liegen für den Zeitraum, der oben genannt ist, ebenfalls beim Landrat des Kreises Warendorf - Amt für Umweltschutz und Straßenbau - Waldenburger Straße 2, 48231 Warendorf, Raum E2.110 oder E2.118 während der Dienststunden aus. dienstags – freitags 08:00 – 12:00 Uhr dienstags– donnerstags 14:00 – 16:00 Uhr terminliche Absprache möglich unter der Telefonnummer 02581/53 6610 Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung schriftlich oder zur Niederschrift (zu den genannten Zeiten) beim Landrat des Kreises Warendorf - Amt für Umweltschutz und Straßenbau - Waldenburger Straße 2, 48231 Warendorf, Raum E2.110 oder E2.118 äußern. Für die Bearbeitung der Einwendungen sind Vor- und Nachname, Anschrift und soweit möglich eine E-Mail-Adresse anzugeben. Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen also am 09.03.2026 Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen werden in einem Erörterungstermin behandelt (§ 73 Absatz 6 VwVfG) Etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG (anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen) sind bei der o. g. Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind Rechtsgrundlagen: WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG NRW Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen - Landesumweltverträglichkeitsgesetz BNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
Der Landkreis Harburg zeichnet sich durch vielfältige Landschafts- räume aus. Sie weisen in Teilen eine besondere Bedeutung für Arten und Biotope auf und sind gleichzeitig höchst attraktive Naherholungsräume. Die unmittelbare Lage am Ballungsraum Hamburg, die Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung und Veränderungen in der Landwirtschaft führen zu einem enormen Veränderungsdruck. Hieraus erwächst eine besondere Verantwortung gegenüber den natürlichen Lebensgrundlagen, den Arten und Biotopen, unserem Naturerbe, der sich die Landschaftsrahmenplanung widmet.
Der Landkreis Harburg zeichnet sich durch vielfältige Landschafts- räume aus. Sie weisen in Teilen eine besondere Bedeutung für Arten und Biotope auf und sind gleichzeitig höchst attraktive Naherholungsräume. Die unmittelbare Lage am Ballungsraum Hamburg, die Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung und Veränderungen in der Landwirtschaft führen zu einem enormen Veränderungsdruck. Hieraus erwächst eine besondere Verantwortung gegenüber den natürlichen Lebensgrundlagen, den Arten und Biotopen, unserem Naturerbe, der sich die Landschaftsrahmenplanung widmet.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 522 |
| Kommune | 57 |
| Land | 746 |
| Wissenschaft | 1 |
| Zivilgesellschaft | 24 |
| Type | Count |
|---|---|
| Bildmaterial | 1 |
| Daten und Messstellen | 30 |
| Ereignis | 17 |
| Förderprogramm | 238 |
| Gesetzestext | 1 |
| Hochwertiger Datensatz | 13 |
| Text | 233 |
| Umweltprüfung | 332 |
| unbekannt | 336 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 712 |
| offen | 426 |
| unbekannt | 63 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 1153 |
| Englisch | 99 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 31 |
| Bild | 15 |
| Datei | 43 |
| Dokument | 302 |
| Keine | 365 |
| Unbekannt | 18 |
| Webdienst | 84 |
| Webseite | 562 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 701 |
| Lebewesen und Lebensräume | 1095 |
| Luft | 617 |
| Mensch und Umwelt | 1181 |
| Wasser | 543 |
| Weitere | 1172 |