Über das Land verteilte, hochgenau bestimmte Lagefestpunkte bzw. Trigonometrische Punkte bilden die Grundlage für ein einheitliches Lagefestpunktfeld. Seit 2004 ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung nur noch für Lagefestpunkte der Hierarchiestufen C und D zuständig. Das Trigonometrische Lagefestpunktfeld zur Realisierung des historischen Lagebezugssystems DHDN90 (Deutsches Hauptdreiecksnetz 1990) wurde in Bayern im Jahre 2004 eingestellt. Der amtliche Geodätische Raumbezug wird seitdem durch GNSS-Messungen (Globale Navigationssatellitensysteme) im Geodätischen Grundnetz realisiert. Für alle Punkte liegen Koordinaten im ETRS89 (EPSG: 6258) vor. Lagefestpunkte können als Datenblatt (mit Skizze) oder als Punktliste (ohne Skizze) abgegeben werden.
Gebäudecharakteristik und Konzeption der Anlagentechnik: Bei dem Gebäude, auf dem die PV-Anlage errichtet wurde, handelt es sich um das Gemeindehaus der Evangelische Kirchengemeinde Nack. Es wurde im Jahre 1979 in Massivbauweise erstellt. Die Bruttogeschossfläche beträgt 123,52 m2. Bei der Heizungsanlage handelt es sich um eine mit Flüssiggas betriebene Zentralheizung, Bj. 2000. Nutzung: a) für die Gemeindearbeit (z.B. Konfirmandenunterricht, Kindergottesdienst, Krabbelkreis, Kirchenvorstandssitzungen, Bibelabende, Gemeindenachmittage, Seminare, sonstige Zusammenkünfte von Gruppen und Kreisen, auch übergemeindliche Veranstaltungen). b) für private Feierlichkeiten der Gemeindeglieder (z.B. Beerdigungskaffee, Tauf- und Konfirmationsfeiern, Hochzeiten, Geburtstagsfeiern.). Die PV-Anlage zur Netzeinspeisung hat eine Nennleistung von 4,8 kWp, bestehend aus: 40 Solarmodulen IBC-120S Megaline, 2 Wechselrichter Sunny Boy SWR2000, 2-reihige Modulhalterung aus eloxiertem Aluminium zur Aufdachmontage (H x B: 3,02 x 13,19m),. Geplante Maßnahmen zur Verbreitung: - Sonderausgabe des Gemeindebriefes als Broschüre über die Anlage - Faltblatt ('Flyer') über die Anlage - Einweihungsfeier mit einem Familiengottesdienst und einem Solarfest - Veröffentlichungen in den örtlichen Pressemedien - Vortragsveranstaltungen - Vernetzung der Nutzung der Anlage mit der Arbeit unserer Umweltgruppe - Besichtigungstermine für Interessenten. Fazit: Die Errichtung der PV-Anlage auf unserem Gemeindehaus in Nack war ein Projekt, dass uns in besonders intensiver Weise wieder mit dem Thema Umwelt und Schöpfungsverantwortung in Berührung brachte. Es leistet einen Beitrag zur Bewahrung der Schöpfung und hat durch die Öffentlichkeitsarbeit ihren Widerhall in der Pfarrei und in der näheren Umgebung gefunden. Bewusstseinsbildung und Interesse an der Solartechnik fanden und finden ihren Ausdruck von Nachahmerinitiativen in der Umgebung bei benachbarten Kirchengemeinden, Privatleuten und Firmen. Das Projekt verlief, bis auf den genannten technischen Fehler zu Beginn, ohne gravierende Probleme. Allerdings erforderte es für alle Beteiligten ein nicht zu unterschätzendes Engagement. Wir danken der DBU, ohne deren Förderung das Projekt nicht zustande gekommen wäre und hoffen, dass die Photovoltaikanlage unserer Kirchengemeinde lange Zeit störungsfrei läuft und dabei viele Menschen überzeugt und motiviert, unserem Beispiel zu folgen. Die Mitglieder Projektgruppe der Pfarrei sind: Mathias Engelbrecht, Tobias Kraft (Pfr.), Lutz Quester, Dr. Manfred Sauer, Anna Welter.
Abgabe von Flüssiggas an Letztverbraucher und Wiederverkäufer.
Die Firma CAREA Harzhotel Allrode GmbH plant eine Flüssiggasversorgungsanlage zur Energieversorgung der Betriebsanlagen (Blockheizkraftwerkt (BHKW) und Heizung), sowie einen Lagerbehälter für LPG (Progan/ Butan) von 62 m³ (28,7 t) in unterirdischer Bauform (erdgedeckt) zu errichten und zu betreiben. Die Versorgung erfolgt mittels Entnahme durch Eigendruck aus dem geplanten Lagerbehäl-ter. Das Flüssiggas wird aus der Gasphase betrieben und über unterirdisch verlegte Rohrleitungen den Verbrauchern zugeführt. Zur Befüllung der Anlage erfolgt mittels Straßentankwagen (TKW). Das Flüssiggas wird aus Transportbehältern des TKW übernommen und in dem Flüssiggasbehälter eingelagert.
Die bioplusLNG GmbH, Röthenbachtal 1, 90552 Röthenbach a. d. Pegnitz, hat am 28.07.2023 beim Landratsamt Nürnberger Land, SG 21.1 Untere Immissionsschutzbehörde, die Erteilung einer Teilgenehmigung gem. § 8 BImSchG zur Errichtung einer Anlage zur Verflüssigung von im angeschlossenen Ferngasnetz enthaltenen Gas zur Bereitstellung als sog. BioLNG im Transportsektor (Teilgenehmigung 1) auf Fl.Nrn. 447/5 und 447/6, Gemarkung Röthenbach a. d. Pegnitz beantragt. Die Genehmigung wurde am 21.06.2024 erteilt. Am 06.09.2024 wurde in diesem Zusammenhang eine beschränkte Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser am Standort erteilt. Am 10.07.2024 wurde die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigung 2 beantragt. Der vorliegende Teilgenehmigungsantrag 2 beinhaltet bezogen auf den Genehmigungsstand vom 21.06.2024 neben div. geringrelevanten baurechtlichen Änderungen im genehmigten Bestand die Änderung des Gebäudes 25 (Dampfcontainer) sowie die Betriebsaufnahme der Anlage. Die Anlage dient der Verflüssigung von Gas aus dem überörtlichen Ferngasnetz. Kernstück des beantragten Vorhabens ist der zur Verflüssigung des Gases bei kryogener Temperatur vorgesehene Anlagenteil mit einem geschlossenen Recycling-Stickstoffkreislauf. Als Kältemittel wird Stickstoff eingesetzt. Das aus dem bestehenden Ferngasnetz entnommene und in der Anlage verflüssigte Gas wird in Tanks gelagert und nachfolgend zum Weitertransport in LKW abgefüllt. Die Durchsatzkapazität der Anlage beträgt bis zu 150 Tonnen pro Tag. Die Antragstellerin hat gemäß § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) anstelle einer Vorprüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens beantragt. Das Landratsamt Nürnberger Land hat dem Antrag stattgegeben und als zuständige Genehmigungsbehörde die Pflicht zur Durchführung einer UVP festgestellt. Die Entscheidung ist gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 UVPG nicht anfechtbar. Die Antragstellerin hat begleitend zu dem oben genannten Antrag einen UVP-Bericht vorgelegt. Im Zusammenhang mit dem immissionsschutzrechtlichen Zulassungsantrag und dem UVP-Bericht wurden Gutachten für die Bereiche Lärmschutz, Luftreinhaltung, Boden, Störfallrecht und Anlagensicherheit vorgelegt.
<p>Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind eine wesentliche Quelle von Luftbelastungen. Bei winterlichen Inversionswetterlagen sowie in Tal- und Kessellagen kommt es zusätzlich zur bestehenden Hintergrundbelastung zur Belastung der Atemluft mit Feinstaub und anderen Luftschadstoffen. Vor allem unsachgemäße Bedienung und unsachgemäße Brennstoffbeschaffenheit führen zu hohen Emissionen.</p><p>Feinstaub-Emissionen aus Kleinfeuerungsanlagen</p><p>Kleinfeuerungsanlagen erzeugen durch das Verbrennen von Erdgas, Heizöl, Holz oder Kohle Heizwärme oder erwärmen das Brauchwasser. Überwiegend handelt es sich um Heizkessel, die ganze Wohnungen oder Häuser beheizen, etwa Festbrennstoff-, Öl- oder Gasheizungen. Bei Feuerungsanlagen, die einzelne Zimmer beheizen, wie Kamin- oder Kachelöfen, handelt es sich um Einzelraumfeuerungsanlagen, die meist mit Holz oder Kohle befeuert werden. Im Folgenden werden unter Kleinfeuerungsanlagen alle Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung unter 1.000 kW verstanden, die in der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/">1. BImSchV)</a> geregelt sind.</p><p>Die im Folgenden dargelegten Emissionsdaten stammen aus dem nationalen Emissionsinventar für Luftschadstoffe, Submission 2025, und spiegeln den Stand für das Jahr 2023 wider.</p><p>Die Staubemissionen werden hierbei in den Größenklassen <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=PM10#alphabar">PM10</a> (Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser ≤ 10 µm) und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=PM25#alphabar">PM2,5</a> (Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser ≤ 2,5 µm) angegeben. Feinstaub (PM2,5) ist aus gesundheitlicher Sicht relevanter und sollte im Hinblick auf die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation prioritär reduziert werden. </p><p>Die Feinstaub-Emissionen (PM10) aus allen Kleinfeuerungsanlagen (Öl, Gas, Kohle und Holz) liegen bei 17,3 Tausend Tonnen (Tsd. t) (siehe Abb. „Feinstaub-Emissionen (PM10) aus Kleinfeuerungsanlagen“). Hiervon machen die Emissionen aus Holzfeuerungen (Holzkessel und Einzelraumfeuerungsanlagen) mit 15,7 Tsd. t den größten Anteil der Feinstaub-Emissionen aus (Nationales Emissionsinventar für Luftschadstoffe, Submission 2025).</p><p>Bei der Feinstaubfraktion (PM2,5) liegen die Emissionen aus allen Kleinfeuerungsanlagen (Öl, Gas, Kohle und Holz) bei 16,3 Tausend Tonnen (Tsd. t) (siehe Abb. „Feinstaub-Emissionen (PM2,5) aus Kleinfeuerungsanlagen“). Auch hier machen Holzfeuerungen (Holzkessel und Einzelraumfeuerungsanlagen) mit 14,9 Tsd. t den größten Anteil der Feinstaub-Emissionen aus (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/luft/emissionen-von-luftschadstoffen">Nationales Emissionsinventar für Luftschadstoffe, Submission 2025</a>).</p><p>Die Verbrennung von Holz in privaten Haushalten sowie in gewerblich genutzten Gebäuden ist somit eine wesentliche Quelle der Feinstaubemissionen in Deutschland. Die Emissionen von Kleinfeuerungsanlagen sind stark von der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/w?tag=Witterung#alphabar">Witterung</a> während der Heizperiode abhängig: Bei niedrigen Außentemperaturen in der Heizperiode ergeben sich höhere Emissionen aufgrund des höheren Brennstoffeinsatzes. Bei höheren Außentemperaturen in der Heizperiode ergeben sich geringere Emissionen aufgrund des gesunkenen Brennstoffeinsatzes. Außerdem ist die Verwendung ordnungsgemäßer Brennstoffe sowie eine sachgerechte Bedienung und regelmäßige Wartung der Anlagen notwendig, um die Emissionen so gering wie möglich zu halten.</p><p>Weitere Informationen zur Organisation und Methodik der Luftschadstoff- Emissionsberichterstattung erhalten Sie <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/luft/emissionen-von-luftschadstoffen/wie-funktioniert-die-berichterstattung">hier</a>.</p><p>Emissionen unterschiedlicher Feuerungssysteme </p><p>Bei Holzfeuerungen in privaten Haushalten ist zwischen Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kamin- oder Kachelöfen, die einzelne Räume beheizen, und Zentralheizungskesseln, die Wohnungen oder Häuser mit Wärme versorgen, zu unterscheiden. Einzelraumfeuerungsanlagen verbrennen meist entweder Scheitholz oder Kohle die von Hand in die Feuerungsanlage eingebracht werden oder Holzpellets, die mechanisch der Feuerungsanlage zugeführt werden. Bei Festbrennstoffkesseln gibt es neben Pellet-, Scheitholz- und Kohlekesseln auch noch automatisch betriebene Hackschnitzelkessel. Dabei werden die Holzhackschnitzel mechanisch dem Brennraum zugeführt.</p><p>Ein Problem für die Luftreinhaltung stellen die – zumeist älteren – Einzelraumfeuerungen dar. Diese verursachen bei gleichem (Primär-) Energieeinsatz um ein Vielfaches höhere Feinstaub-Emissionen als moderne Festbrennstoffkessel. Wie hoch diese Emissionen tatsächlich sind, hängt nicht nur von Art und Alter der Anlage ab. Auch die Art der Brennstoffzufuhr (automatisch oder manuell), der Wartungszustand der Anlage, die Bedienung sowie die Auswahl und Qualität des genutzten Holzes haben einen großen Einfluss auf die Emissionen.</p><p>Gas- und Ölfeuerungen stoßen bei gleichem Energiebedarf sehr viel weniger Feinstaub aus als Festbrennstoffkessel: So liegen die <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=PM10#alphabar">PM10</a>- bzw. <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=PM25#alphabar">PM2,5</a> -Emissionen aller Gasheizungen, die in der 1. <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=BImSchV#alphabar">BImSchV</a> geregelt sind, bei 35 t (inklusive Flüssiggas mit 1 t) und die PM10 bzw. PM2,5 -Emissionen aller Ölheizungen bei 380 t (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/luft/emissionen-von-luftschadstoffen">Nationales Emissionsinventar für Luftschadstoffe, Submission 2025</a>).</p><p>Anforderungen an Holzfeuerungsanlagen</p><p>Für die Begrenzung der Emissionen aus Kleinfeuerungsanlagen gilt in Deutschland die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/">1. BImSchV).</a> Sie gibt vor, welche Emissionsgrenzwerte Feuerungsanlagen der Haushalte und Kleinverbraucher einhalten müssen und welche Brennstoffe in solchen Anlagen zulässig sind. Diese Vorschrift wurde im Jahr 2010 novelliert. Für Feuerungsanlagen, die ab 2015 errichtet wurden, gelten Emissionsgrenzwerte, die nur mit moderner Technik eingehalten werden können. Auch für kleinere Heizkessel ab vier Kilowatt (kW) gelten Emissionsgrenzwerte und Überwachungspflichten abhängig vom Errichtungsjahr. Alte Öfen und Kessel mit hohen Emissionen müssen die Betreiber*innen nach entsprechenden Übergangsfristen nachrüsten oder stilllegen.</p><p>Angesichts des hohen Ausstoßes an Feinstaub sollte bei Holzfeuerungen nur modernste Anlagentechnik mit möglichst niedrigen Emissionen zum Einsatz kommen. Relativ niedrige Emissionsgrenzwerte gelten für Holzpelletheizungen. Besonders emissionsarme Holzfeuerungen erfüllen die Anforderungen des Umweltzeichens „Blauer Engel“ oder erhalten im Rahmen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen“ (<a href="https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/effiziente_gebaeude_node.html">BEG EM</a>) einen Bonus (sog. Emissionsminderungs-Zuschlag).</p><p>Eine weitere Minderung der Emissionen kann durch eine Kombination aus Nutzung einer erneuerbaren Energiequelle (Sonne, Erd- oder Luftwärme) zur Abdeckung der Grundlast und der Holzfeuerung zur Abdeckung von Zeiten hohen Energiebedarfs erreicht werden. Auf das Verbrennen von Holz ausschließlich aus Behaglichkeitsgründen sollte nach Möglichkeit verzichtet werden.</p><p>Anteil an den Stickstoffoxid-Emissionen</p><p>Die Emissionen von Stickstoffoxiden aus Kleinfeuerungsanlagen machten 2023 mit rund 67 Tausend Tonnen etwa 8 % der Gesamtemissionen in Deutschland aus (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/luft/emissionen-von-luftschadstoffen">Nationales Emissionsinventar für Luftschadstoffe, Submission 2025</a>). Hier bestehen zwischen Anlagen mit unterschiedlichen Brennstoffen geringere Unterschiede als bei den Feinstaubemissionen.</p><p>Kohlendioxid-Emissionen aus Kleinfeuerungsanlagen</p><p>Die Kohlendioxid-Emissionen fossiler Energieträger (Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle) aus Kleinfeuerungsanlagen lagen im Jahr 2023 mit 100 Millionen Tonnen etwas niedriger als im Vorjahr <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/treibhausgas-emissionen">(Nationales Treibhausgasinventar, Submission 2025)</a>.</p><p>Weitere Informationen zur Organisation und Methodik der Treibhausgas-Emissionsberichterstattung erhalten Sie <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/klimaschutz-energiepolitik-in-deutschland/treibhausgas-emissionen/wie-funktioniert-die-berichterstattung">hier</a>.</p><p>Anteil an den Emissionen gasförmiger organischer Luftschadstoffe (ohne Methan)</p><p>Die Emissionen von gasförmigen organischen Luftschadstoffen ohne Methan (sog. <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/n?tag=NMVOC#alphabar">NMVOC</a>) aus Kleinfeuerungsanlagenmachten 2023 mit rund 36 Tausend Tonnen etwa 3,7 % der Gesamtemissionen in Deutschland aus (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/luft/emissionen-von-luftschadstoffen">Nationales Emissionsinventar für Luftschadstoffe, Submission 2025</a>).</p><p>Weitere Informationen zur Organisation und Methodik der Emissionsberichterstattung für Treibhausgase und Luftschadstoffe erhalten Sie hier (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/treibhausgas-emissionen/wie-funktioniert-die-berichterstattung">Treibhausgase</a> bzw. <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/luft/emissionen-von-luftschadstoffen/wie-funktioniert-die-berichterstattung">Luftschadstoffe</a>).</p>
Das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) erfasst ab 2021 die Emissionen aus den in Verkehr gebrachten fossilen Brenn- und Kraftstoffen (insbesondere Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle, Benzin, Diesel). Neben den Emissionen der Wärmeerzeugung des Gebäudesektors und der Emissionen von Energie- und Industrieanlagen außerhalb des EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS) sind die Emissionen aus fossilen Kraftstoffen im Verkehrsbereich umfasst. Dies gilt jedoch nicht für den Luftverkehr. Teilnehmer am nEHS sind die Inverkehrbringer bzw. Lieferanten der einbezogenen Brenn- und Kraftstoffe und damit nicht die direkten Emittenten. Die gesetzliche Grundlage ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Gemäß § 23 BEHG legt die Bundesregierung dem Bundestag bis zum 30. November 2022 sowie bis zum 30. November 2024 einen Bericht zur Evaluierung des BEHG vor (danach alle vier Jahre), der insbesondere folgende Sachverhalte abdeckt: - Stand der Implementierung des BEHG, -Wirksamkeit des nEHS, - Auswirkungen der CO2-Preise (Festpreise und Preiskorridore) sowie, -Vorschläge zur Fortentwicklung des nEHS Das Umweltbundesamt unterstützt das BMU bei der Evaluierung und Weiterentwicklung des nEHS und insbesondere bei der Erstellung des o.g. Berichts. Das Vorhaben soll UBA/DEHSt als zuständige Stelle sowie BMU als federführendes Ressort in diesem Prozess mit wissenschaftlichen Analysen unterstützen und Fragestellungen mit ökonomischem Schwerpunkt bearbeiten. Die Projektlaufzeit ermöglicht eine Heranziehung für die beiden ersten Berichte.
Anlage 1 Formblatt für Anträge im Gefahrgutbereich Bei Anträgen auf Zulassung einer Ausnahme bzw. den Abschluss von Vereinbarungen sowie bei Anregungen von Vorschriftenänderungen sind Angaben zu folgenden Fragen oder Punkten zu machen*): Antragsteller (Name) ( (Firma) ) (Anschrift) Kurzbeschreibung des Antrags (z. B. "Verpackung von ………. in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens …….. Liter" oder "Zulassung der Beförderung von ………. als Stoff der Klasse ………. ") Anlagen (mit Kurzbeschreibung) Aufgestellt: Ort: Datum: Unterschrift: (des für die Angaben Verantwortlichen) 1.Allgemeines 1.1Folgende Regelung(en) wird (werden) berührt, mit Angabe der Rechtsgrundlage (z. B. Paragraph, Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt, Absatz): GGVSEB RID ADR ADN GGVSee IMDG-Code ICAO-TI UN-Modellvorschriften 1.2 Der Antrag/die Anträge betrifft/betreffen: einen nach den Beförderungsvorschriften nicht zugelassenen Stoff oder Gegenstand eine nach den Beförderungsvorschriften nicht zulässige Verpackung ein nach den Beförderungsvorschriften nicht zugelassenes Beförderungsmittel eine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer Ausnahme gemäß § 5 der GGVSEB (Gutachten beifügen) eine Vereinbarung gemäß Abschnitt 1.5.1, einschließlich Anträge auf Erweiterung und Neuerteilung von Vereinbarungen (Fragebogen und Gutachten dem Antrag beifügen) eine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer Ausnahme gemäß § 5 der GGVSee (Gutachten beifügen) die Klassifizierung von Stoffen und Gegenständen die Umklassifizierung *) Bei Fragen, die für den betreffenden Antragsgegenstand nicht zutreffen, ist "entfällt" einzutragen. Die Angaben werden nur für amtliche Zwecke verwendet und vertraulich behandelt. -2- die Aufnahme eines Stoffes, einer Verpackungsart oder eines Beförderungsmittels in UN-Modellvorschriften ADR RID ADN IMDG-Code ICAO-TI Sonstige Anträge 1.3 Welche Gründe erfordern das Abweichen von den gesetzlichen Vorschriften? Einhaltung der Vorschriften unzumutbar (Gründe angeben) Beförderung sonst ausgeschlossen 1.4Voraussichtlicher Umfang der vorgesehenen Transporte, soweit bekannt (maximale Größe je Verpackungsein- heit, Versandstück oder Ladungseinheit) 1.5Voraussichtliche Zielgebiete (In-, Ausland, ggf. Staaten) 1.6Mit welchen Staaten bzw. Eisenbahnverwaltungen soll ggf. eine Vereinbarung getroffen werden? 1.7Welche Verkehrsträger sind vorgesehen? 2.Allgemeine Angaben zum Gefahrgut 2.1Handelt es sich um einen Stoff um ein Gemisch um eine Lösung um einen Gegenstand 2.2Chemische Bezeichnung 2.3Synonyme 2.4Handelsname 2.5Strukturformel und/oder Zusammensetzung, Konzentration, technischer Aufbau und Wirkungsmechanismus des Gegenstandes 2.6Gefahrklasse ggf. Verträglichkeitsgruppe (nur bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1) ggf. Prüfung oder Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (nur bei organi- schen Peroxiden der Klasse 5.2 und gewissen selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 sowie bei explosi- ven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1) ggf. Prüfung und Zulassung durch das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (nur bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1, die ausschließlich militärisch genutzt werden) 2.7UN-Nummer (soweit vorhanden) 2.8ggf. Verpackungsgruppe (I, II oder III) 2.9Angaben zur Umweltgefährdung 3.Physikalisch-chemische Eigenschaften 3.1Zustand während der Beförderung (z. B. gasförmig, flüssig, körnig, pulverförmig, geschmolzen …) 3.2Dichte der Flüssigkeit bei 20 °C 3.3Beförderungstemperatur (bei Stoffen, die in aufgeheiztem oder gekühltem Zustand befördert werden) 3.4Schmelzpunkt oder Schmelzbereich ….. °C 3.5Ergebnis des Penetrometer-Tests gemäß Abschnitt 2.3.4: Auslaufzeit nach ISO 2431 (1984) für den 4-mm-Becher: …….... Sekunden oder 6-mm-Becher: …….... Sekunden Temperatur: …….... °C (vorzugsweise bei 23 °C) (falls nach DIN 53211 bestimmt, Auslaufzeiten für den DIN-Becher sowie die für den geeigneten ISO-Becher umgerechneten Auslaufzeiten angeben) 3.6 Siedepunkt/Siedebeginn oder Siedebereich …….... °C -3- 3.7 Dampfdruck bei 20 °C ……...., bei 50 °C ……...., bei 55 °C …….... bei verflüssigten Gasen, Dampfdruck bei 70 °C ………. bei permanenten Gasen, Druck der Füllung bei 15 °C ………. Betriebstemperatur (höchster Wert aus Füll-, Transport- und Entleerungstemperatur) ………. °C 3.8 Löslichkeit in Wasser bei 15 °C Angabe der Sättigungskonzentration in mg/l ………. bzw. Mischbarkeit mit Wasser bei 15 °C beliebig teilweise keine (Konzentration angeben) 3.9 Farbe 3.10 Geruch 3.11 pH-Wert des Stoffes bzw. einer wässerigen Lösung (Konzentration angeben) 3.12 Sonstige Angaben 4.Sicherheitstechnische Eigenschaften 4.1Zündtemperatur nach DIN 51794 ………. °C 4.2Flammpunkt im geschlossenen Tiegel ………. °C im offenen Tiegel ………. °C (Prüfmethode angeben, z. B. nach DIN …) 4.3 Explosionsgrenzen (Zündgrenzen): untere ………. %, obere ………. % (Prüfmethode angeben, z. B. nach DIN …) 4.4 Ist der Stoff bei Luftzufuhr brennbar? (Prüfmethode angeben) 4.5 Explosionsgefahr bei Stoß/Entzündung/Reibung/Sonstigem? (entsprechend den Prüfverfahren in den jeweils zutreffenden Vorschriften) 4.6 Bildung explosionsfähiger Dampf/Luft-Gemische Bildung explosionsfähiger Staub/Luft-Gemische 4.7 Kann sich der Stoff schon in kleinen Mengen und nach kurzer Zeit (Minuten) bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden? Kann sich der Stoff nur in größeren Mengen und nach längerer Zeit (Stunden bis Tage) bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden? 4.8 Neigt der Stoff ohne Luftzufuhr zur Selbstzersetzung? bei gewöhnlicher Temperatur bei erhöhter Temperatur Für organische Peroxide der Klasse 5.2 und gewisse selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 angeben: SADT ………. °C Höchstzulässige Beförderungstemperatur ………. °C Notfalltemperatur ………. °C 4.9 Zersetzungsprodukte bei Brand unter Luftzutritt oder bei Einwirkung eines Fremdbrandes: 4.10 Ist der Stoff brandfördernd? Ja Nein 4.11 Reagiert der Stoff mit Wasser oder feuchter Luft unter Entwicklung entzündlicher oder giftiger Gase? Ja Nein Entstehende Gase: ……….
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 312 |
| Land | 152 |
| Zivilgesellschaft | 5 |
| Type | Count |
|---|---|
| Chemische Verbindung | 48 |
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 193 |
| Gesetzestext | 2 |
| Text | 74 |
| Umweltprüfung | 124 |
| unbekannt | 18 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 207 |
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| Language | Count |
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| Deutsch | 439 |
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|---|---|
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| Boden | 242 |
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| Weitere | 342 |