Abgabe von Flüssiggas an Letztverbraucher und Wiederverkäufer.
Zur beschleunigten Einfuehrung zukunftsorientierter Fahrzeugtechniken und deren generellen Einsatz in sensiblen Gebieten (z.B. Innenstaedte, Kurorte) werden die Einsatzreife und die Umweltvorteile von serienmaessig monovalent gasbetriebenen(komprimiertes Erdgas, Fluessiggas) Nutzfahrzeugen in laermarmer Ausfuehrung in einem Grossversuch getestet.Bei diesem Vorhaben werden 4 VW T4 gefoerdert.
Die Sonnenhang Immobilien Management GmbH, Rheindorfer-Burg-Weg 39, 53332 Bornheim, hat am 03.11.2022 gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Flüssiggasversorgungsanlage auf dem Grundstück Flur-Nr. 446 der Gemarkung Pleystein beantragt. Merkmale des Vorhabens: Der Genehmigungsantrag umfasst folgende Maßnahmen: - Errichtung und Betrieb einer Flüssiggasversorgungsanlage, bestehend aus 4 erdgedeckten Flüssiggaslagerbehältern (Propan) mit einem Fassungsvermögen von je 2,9 Tonnen (11,6 Tonnen insgesamt) - Anlage nach Nr. 9.1.1.2 Verfahrensart V des Anhangs 1 der 4. BImSchV - Erteilung der Baugenehmigung nach Art. 55 Abs. 1 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 BayBO für die Errichtung von 4 Flüssiggaslagerbehältern (4 x 2,9 t) Die Genehmigung ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen (§ 4 Abs. 1 BImschG i. V. m. Nr. 9.1.1.2 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 4. BImSchV). Gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Nr. 9.1.1.3, Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist in einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Die EWE Netz GmbH hat die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 und 19 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Biogaseinspeiseanlage mit Flüssiggastank in Dötlingen, Zur Moorheide, beantragt.
Die Firma BWF Tec plant die Errichtung und den Betrieb eines Flüssiggaslagers mit einem max. Fassungsvermögen von 47,5 t Flüssiggas. Mit dazu gehört eine Anlage zur Verdampfung von Flüssiggas und Mischung eines Gas-Luft-Gemisches sowie eine Drucklufterzeugungsanlage. Die Anlage ist für den Einsatz von Propan konzipiert. Sie ist nicht für den Betrieb mit Butan ausgelegt, da es hier zu Kondensationen nach der Verdampferanlage kommen könne. Die Anlage dient der alternativen Gasversorgung der bestehenden Feuerungs- und Motoranlagen und der Unternehmensbereiche auf dem Werkgelände der BWF, die derzeit mit Erdgas und z.T. mit Heizöl-EL betrieben werden. Diese Anlagen sind z.T. selbst wieder genehmigungspflichtig nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Da das Flüssiggaslager mehreren Anlagen dient, stellt es aus fachtechnischer Sicht keine Nebeneinrichtung einer BImSchG-pflichtigen Anlage dar. Der erdgedeckte Behälter sowie die Container der Verdampfer-/Misch- und Drucklufterzeugungsanlage ist an der nördlichen Grundstücksgrenze des Unternehmensbereiches Envirotec geplant. Die Rohrleitungen vom Behälter bis zum Verdampfer werden ebenfalls erdgedeckt ausgeführt. Das benötigte Propan wird in flüssiger Phase aus dem Behälter entnommen und dem Verdampfer zugeführt. Die Beheizung des Verdampfers erfolgt indirekt über einen elektrisch beheizten Aluminiumkern in dem Rohrschlangen eingegossen sind. Das verdampfte Gas wird in der Mischanlage so mit Luft vermischt, dass das Mischgas den gleichen Wobbeindex wie Erdgas besitzt. Ein Austausch von Erdgas durch das Propan-Luft-Gemisch ist so ohne Anpassung an den Feuerungs- und Motoranlagen möglich.
Im Rahmen der Behandlung des anfallenden Abwassers in der Zentralen Abwasserbehandlungsanlage (ZAB) entsteht Biogas. Die Verwertung des anfallenden aufbereiteten Biogases soll durch Einspeisung in das werks-eigene 16 bar Hochdrucknetz der Fa. InfraLeuna GmbH erfolgen. Dazu ist die Errichtung und der Betrieb einer BGEA geplant. Hier erfolgt eine messtechnische Überprüfung des gelieferten Gasstroms im Hinblick auf die Gasqualität, sowie im Bedarfsfall eine Konditionierung mittels Flüssiggas zur Anhebung des Brennwertes. Zum Zwecke der Konditionierung ist für das erforderliche Flüssiggas die Errichtung eines LPG-Lagertanks erforderlich. Geplant ist ein erdgedeckter Tank (Hünengrab) mit einer Lagerkapazität von max. 28,7 t.
Die BaseII Polyolefine GmbH betreibt an ihrem Standort Wesseling einen petrochemischen Verbundstandort zur Herstellung von Kunststof-fen. Zwischen dem Standortgelände der BaseII und des benachbarten Energy and Chemicals Park Rheinland (Werksteil Köln-Godorf) der Shell Deutschland GmbH sowie dem Hafen Godorf bestehen mehrere Rohrfernleitungen für Rohstoffe und Zwischenprodukte, die baulich in zwei Rohrleitungstrassen (Nord und Ost) zusammengefasst sind. Die Rohrtrasse Ost verläuft vom Nordosten des Basell-Geländes über ei-nen Tunnel unter der L 300 und der Eisenbahn-Trasse und weiter als unterirdische Leitung bis zur Einbindungen in die Hafen- Rohrbrücke. Sie umfasst Rohrleitungen für Flüssigkeiten, Flüssiggase und Gase. Die Länge der Trasse insgesamt beträgt ca. 900 m. Die technischen Daten der Rohrfernleitung Ltg. 7 lauten, DN 300, PN 40, bereits zugelassene Fördermedien Naphtha, Gasöl, Heizöl, Diesel und Renewable Diesel, Durchsatz pro Jahr 2500000 to bzw. 300 m^3/h. Die vorhandene Rohrfernleitung 7 (Trasse Ost) soll zukünftig nicht nur für den Import von Naphtha, Gasöl, Heizöl (DIN 51603), Dieselkraftstoff (DIN EN 590/14214) oder Renewable Diesel sondern zusätzlich für den Import von Gaskondensat, Pyrolyseöl, Pipeline Mix ( L) oder Pipe-line- Mix ( H) verwendet werden.
Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Nordrhein e. V. hat am 25.10.2023 gemäß § 4 BImSchG die Erteilung einer Neugenehmigung für das Betriebsgrundstück Küferstraße 1 in 47877 Willich, Gemarkung Willich, Flur 14, Flurstück 1226 beantragt. Der Antrag ist am 06.11.2023 eingegangen und wurde zuletzt am 28.03.2024 ergänzt. Antragsgegenstand ist die Errichtung und der Betrieb von zwei Lagertanks für die Bevorratung von Flüssiggas.
Abschnitt A - Schiffszeugnisse und -bescheinigungen Ausstellung oder Verlängerung der Geltungsdauer Von der Bundesverkehrsverwaltung werden auf Antrag für Schiffe, die die Bundesflagge führen, die folgenden Schiffszeugnisse und Bescheinigungen, einzelne Bescheinigungen auch für Schiffe, die eine ausländische Flagge führen, ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert: (I). Zeugnisse/Bescheinigungen im Rahmen von SOLAS Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (1.) Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach SOLAS Regel I/12 BG Verkehr (2.) Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12 BG Verkehr (3.) Ausrüstung-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12 BG Verkehr (4.) Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12 BG Verkehr (5.) Ausnahmezeugnis (SOLAS) nach SOLAS Regel I/12 BG Verkehr (6.) Bescheinigung nach SOLAS Regel II-2/19.4 BG Verkehr (7.) Dokument über die für einen sicheren Schiffsbetrieb erforderliche Mindestbesatzung nach SOLAS Regel V/14.2 BG Verkehr (8.) Genehmigung für Getreidetransporte nach SOLAS Regel VI/9 in Verbindung mit dem Internationalen Getreide-Code BG Verkehr (9.) Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC ) nach SOLAS Regel VII/10 in Verbindung mit I/12 BG Verkehr (10.) Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( IGC ) nach SOLAS Regel VII/13 in Verbindung mit Regel I/12 BG Verkehr (11.) (a) Dokument über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften ( DOC ) nach den SOLAS Regeln IX/4.1 und 4.2 (Internationales Schiffssicherheitsmanagement - ISM ) BG Verkehr (11.) (b) Vorläufiges Dokument über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften BG Verkehr (12.) (a) Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen ( SMC ) nach SOLAS Regel IX/4.3 in Verbindung mit Regel I/12 (ISM) BG Verkehr (12.) (b) Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen BG Verkehr (13.) (a) Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach SOLAS Regel X/3 BG Verkehr (13.) (b) Bescheinigung über die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen nach Abschnitt 1.9 des Hochgeschwindigkeits( HSC )-Codes in Verbindung mit SOLAS Regel X/3 BG Verkehr (13a.) Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes nach Teil A Abschnitt 19.2 des ISPS -Codes BSH (13b.) Zeugnis für Polarschiffe nach SOLAS Regel XIV/3 in Verbindung mit dem Polar Code (Entschließung MSC 385(94)) BG Verkehr (II). Zeugnisse/Bescheinigungen nach MARPOL 1973/78, soweit international in Kraft Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (14.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 6 BG Verkehr (14a.) Internationales Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb ( UNSP Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Ölverschmutzung durch MARPOL Anlage I Regel 3 Absatz 7 BG Verkehr (15.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 9 BG Verkehr (15a.) Bescheinigung über eine dreiseitige Vereinbarung nach MAROPL Anlage II Regel 6 Absatz 4 BG Verkehr (16.) Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 11 in Verbindung mit Nummer 1.6.4 des in Nummer II.2 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten BCH -Codes BG Verkehr (16a.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 5 und 6 BG Verkehr (16b.) Internationales Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 3 Absatz 2 BG Verkehr (17.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe ( IAPP -Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI Regeln 6 und 8 BG Verkehr (17a.) Internationales Zeugnis über die Energieeffizienz ( IEE -Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI Regel 6 und 8 BG Verkehr (17b.) Internationales Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe nach MARPOL Anlage IV Regel 3 Absatz 4 BG Verkehr (18.) Internationales Motorenzeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung ( EIAPP -Zeugnis) nach Kapitel 2 der Technischen Vorschrift über die Kontrolle der Stickstoffoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren in Verbindung mit MARPOL Anlage VI Regel 13 BG Verkehr (III). Zeugnisse nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (19.) Internationales Freibordzeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Absatz 1 des Übereinkommens BG Verkehr (20.) Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Absatz 2 des Übereinkommens BG Verkehr (IV). Bescheinigung nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (21.) Internationaler Schiffsmessbrief (1969) nach Artikel 7 des Übereinkommens BSH (V). Bescheinigung nach der Richtlinie 97/70/ EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr ( ABl. EG Nummer L 34 Seite 1) Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (22.) Konformitätszeugnis, Ausrüstungsverzeichnis und Ausnahmezeugnis nach Artikel 6 der Richtlinie BG Verkehr, BSH (VI). Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25. Juni 2009, Seite 1) Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (23.) (a) Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Richtlinie BG Verkehr (23.) (b) Sicherheitszeugnis und Erlaubnisschein für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie BG Verkehr (23.) (c) Bau- und Ausrüstungszeugnis für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb sowie Erlaubnisschein zum Betrieb von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie BG Verkehr (23.) (d) Bescheinigung nach § 9 Absatz 6 Satz 1 BG Verkehr (VII). Sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (24.) (a) Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Absatz 3 BG Verkehr (24.) (b) Bescheinigung nach § 9 Absatz 5 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (25.) (a) Bescheinigung der amtlichen Vermessung (Messbrief) BSH (25.) (b) Messbescheinigung (auf sechs Monate befristet) BSH (26.) (aufgehoben) (27.) Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut in Verbindung mit Nummer 1.6.4 des GC-Codes BG Verkehr (27a.) Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem (IAFS-Zeugnis) BG Verkehr (27a.) (aa.) Artikel 6 der Verordnung (EG) Nummer 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. L 115 vom 09. Mai 2003, Seite 1), BG Verkehr (27a.) (bb.) Anlage 4 Regel 2 des AFS-Übereinkommens (BGBl. 2008 II Seite 520) einschließlich Spezifikation des Bewuchsschutzsystems BG Verkehr (27b.) Internationales Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung nach der Anlage Regel E-2 des Ballastwasser-Übereinkommens BG Verkehr (28.) Vorbehaltlich Nummer (22.) sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Schiffssicherheitsverordnung in einer Fassung vor dem 01. Oktober 1998 sowie Verlängerungen von Zeugnissen und Bescheinigungen, die auf Grund von inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften erteilt wurden BSH, BG Verkehr Harmonisiertes System der Besichtigung und Zeugniserteilung Abschnitt B Ziffer VII der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz wird auf Antrag auf das Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Absatz 3 entsprechend angewendet. Muster der Zeugnisse Die zuständige Behörde bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Muster der genannten Zeugnisse und sonstiger Bescheinigungen, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt. Eintragungen 4.1 Reicht bei einem Frachtschiff die Festigkeit des Schiffskörpers nur für einen begrenzten Fahrtbereich aus, so ist dies in einem mit dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzutragen. 4.2 Auflagen bei der Anwendung des § 7 oder § 9 werden in einen mit dem entsprechenden Zeugnis zu verbindenden Anhang eingetragen. 4.3 Die einschlägigen Vorschriften über die Erteilung der Zeugnisse gelten entsprechend für Eintragungen in die Zeugnisse. Probefahrtbescheinigungen 5.1 Probefahrt ist die durchgeführte Erprobung eines Schiffes auf See vor dessen erster Inbetriebnahme oder Wiederindienststellung nach einem Umbau oder Reparaturen. 5.2 Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Sicherheitsanforderungen für Probefahrten nach Nummer 5.1, soweit sie nicht anders verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt. 5.3 Der Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, dass auf Probefahrten in den inneren deutschen Gewässern und im deutschen Küstenmeer oder von einem deutschen Hafen zu einem anderen deutschen Hafen eine gültige Probefahrtbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unter Beachtung der Sicherheitsanforderungen für Seeschiffe auf Probefahrten ( VkBl. 2021 Seite 110) in der jeweiligen Fassung vorhanden ist. 5.4 Dem Eigentümer eines Schiffes, das nicht die Bundesflagge führt, und in den inneren deutschen Gewässern und im deutschen Küstenmeer oder vor einem deutschen Hafen zu einem anderen Hafen eine Probefahrt durchführt, kann auf Antrag und bei Erfüllung der Sicherheitsanforderungen für Seeschiffe unter deutscher Flagge auf Probefahrten eine Probefahrtbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ausgestellt werden. Ersatzausfertigung Ist ein Zeugnis oder eine Bescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass sie verloren gegangen sind, stellt die zuständige Behörde eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist. Rückgabe von Bescheinigungen Der Eigentümer eines Schiffes hat ungültige oder verlorene und nach Neuausstellung wiedergefundene Schiffszeugnisse und -bescheinigungen unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurück zu geben. Versicherung an Eides Statt Die zuständige Behörde ist befugt, für die Glaubhaftmachung von Angaben zum Zeugnis oder zur Bescheinigung oder zu deren Verlust eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen. Stand: 30. November 2024
Origin | Count |
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Bund | 319 |
Land | 183 |
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Chemische Verbindung | 48 |
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