Die Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 29 vom 9. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 108) wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 29" wird der Verordnung hinzugefügt. 2. In § 2 wird der bisherige Text der Festsetzung Nummer 1 und folgende Nummer 2 angefügt: "2. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, unzulässig. 2.1 Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig. 2.2 Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, Wettbüros sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, werden ausgeschlossen. 2.3 Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
Die Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 11 vom 26. April 1966 (HmbGVBl. S. 127) wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 11" wird der Verordnung hinzugefügt. 2.In § 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: "3. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt: 3.1 Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, unzulässig. 3.2 Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, Wettbüros, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäfts-räume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig."
In den vergangenen Jahren hat die Anzahl der elektrisch angetriebenen Fahrzeuge in der Stadt deutlich zugenommen. Um diese auch verlässlich mit Strom versorgen zu können, braucht es Ladeinfrastruktur. Diese kann an unterschiedlichen Orten stehen. Im öffentlichen Raum, das heißt am Straßenrand, ist sie für jede Person am ehesten erkennbar. Doch befindet sich der größte Anteil auf privatem Grund, dort wo auch in Zukunft die meisten Ladevorgänge stattfinden werden. Dies kann die klassische Wallbox auf dem eigenen Stellplatz bzw. dem des Arbeitgebers oder eben auch die öffentlich zugängliche Ladeeinrichtung auf dem Supermarktplatz sein. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz um Umwelt ist hierbei für den öffentlichen Raum verantwortlich und konnte das Ladenetz, gemeinsam mit vielen Partnern, in den letzten Jahren spürbar erweitern. Um hier noch koordinierter voranschreiten zu können, hat das Land Berlin im April 2024 die Gesamtstrategie Ladeinfrastruktur 2030 für Berlin beschlossen. Diese Strategie, weitere Informationen, Arbeitshilfen sowie Daten und Fakten rund um die Ladeinfrastruktur in Berlin lassen sich auf der Internetseite ladeinfrastruktur.berlin finden. Die Rolle der Elektromobilität im Rahmen der Verkehrs- und Antriebswende Vor dem Hintergrund der von der Bundesregierung und dem Berliner Senat angestrebten Reduktion der Emissionen im Verkehrssektor ist es wichtig, dass die Antriebswende, neben der Mobilitätswende, einen festen Bestandteil der Verkehrswende bildet. Um das Netz an Ladepunkten im öffentlichen Raum weiter auszubauen, hat die Senatsverwaltung im Jahre 2021 das Ladeinfrastrukturkonzept für den öffentlichen Raum Berlins, das sogenannte Berliner Modell, überarbeitet. Die überarbeiteten Regeln des „Berliner Modells“ gelten sowohl für die im Auftrag des Senats agierenden Berliner Stadtwerke KommunalPartner GmbH, als auch für private dritte Betreiber, denen es nach dem Abschluss eines Betreibervertrages möglich ist, Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum zu errichten und zu betreiben. Die Errichtungsziele sind auf das Jahr 2030 ausgerichtet und fügen sich in die Gesamtstrategie Ladeinfrastruktur für Berlin ein. Bild: Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, Karte: OpenStreetMap Öffentliche Ladeinfrastruktur für alle Elektromobilistinnen und Elektromobilisten mit Pkw und leichtem Nutzfahrzeug Am Ende des 2. Quartals 2024 waren in Berlin über 4.700 öffentlich zugängliche Ladepunkte im öffentlichen und privaten Raum in Betrieb. Davon befanden sich mehr als 2.500 Ladepunkte auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Grundlagen des Ladeinfrastrukturaufbaus in Berlin Ein leistungsfähiges Ladeinfrastrukturnetz ist eine zentrale Voraussetzung, um die Attraktivität der Elektromobilität zu steigern. Hierbei ist es prinzipiell möglich, Ladeinfrastruktur auf öffentlichem Grund oder auf privatem Grund zu schaffen. Weitere Informationen Bild: SenMVKU, Karte: Geoportal Berlin / Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge Informationen zum Ladeinfrastrukturausbau durch dritte Betreiber Dritten Betreibern von Ladeinfrastruktur ist es auch weiterhin möglich Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum zu errichten und zu betreiben. Hier finden sich die wichtigsten Infos in Kürze. Weitere Informationen Bild: masterart / depositphotos.com Fragen und Antworten Häufige Fragen von E-Fahrzeug-Nutzenden und von Unternehmen zur Ladeinfrastruktur. Weitere Informationen
Der Kartendienst (WMS-Gruppe) stellt die Verkehrsmengendaten vom Jahr 2021 des Saarlandes dar (Quelle: LfS 2025).:Auf den Bundesstraßen des Saarlandes gibt es mehrere Zählstellen, an denen die Anzahl der Fahrzeuge, die einen Straßenabschnitt in einem bestimmten Zeitraum befahren, automatisiert oder manuell ermittelt werden. Die Daten bilden eine wichtige Grundlage für verkehrs- oder bautechnische Entscheidungen und Maßnahmen. Attribute: StrassenNa: Bezeichnung, StrassenAr: Art der Strasse [hier "B" für Bundesstraße], StrassenNu: Nummer der Bundesstraße, DTV: Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke der Kraftfahrzeuge (KFZ/24h) auf Bundesstraßen, DTVSV: Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke des Schwerkraftverkehrs (Kfz 24h) auf Bundesstraßen, TKZST: Die letzten 4 Zahlen ergeben die Zählstellennummer.
Dieser Dienst stellt für das INSPIRE-Thema Verkehrsnetze aus dem Datensatz Saarradland umgesetzte Daten bereit.:Dieser Dienst (WMS Gruppe) stellt ins Inspire-Datenmodell „Verkehrsnetze“ transformierte Daten „SaarRadLand“ des Landesbetriebes für Straßenwesen (LfS) bereit.
Dieser Dienst stellt für das INSPIRE-Thema Verkehrsnetze aus dem Datensatz Saarradland umgesetzte Daten bereit.:Eine durch ihre Europastraßennummer gekennzeichnete Gruppe von Straßenrouten und/oder einzelner Straßenabschnitte, die eine Strecke bilden, die Teil des internationalen Europastraßennetzes ist.
Die wichtigsten Fakten Der Anteil des Schienenverkehrs am Gütertransport pendelte in den letzten Jahren zwischen 19 % und 21,5 %. Der Anteil der Binnenschifffahrt sank seit 1999 fast kontinuierlich von 13,5 % auf zuletzt 6,4 %. Welche Bedeutung hat der Indikator? Fast drei Viertel des Gütertransports in Deutschland werden auf der Straße erbracht. Die Verlagerung des Verkehrs auf umweltfreundlichere Transportmittel wie Schiff und Güterzug ist aber Voraussetzung für einen nachhaltigeren Güterverkehr. Zwar bestehen bei Bahn- und Schiffsverkehr ebenfalls Umweltherausforderungen: Der Schienenverkehr verursacht Lärm. Binnenschiffe erfordern gut ausgebaute Wasserstraßen, deren Ausbau häufig die Gewässerqualität verschlechtert und die Natur belastet. Aber der Energieverbrauch pro Tonnenkilometer ist im Bahn- und Schiffsverkehr im Durchschnitt insgesamt deutlich geringer als mit dem Lkw. Gleiches gilt für die Treibhausgas-Emissionen . In der Distanz unter 50 Kilometern ist der Gütertransport mittels Lkw in der Regel konkurrenzlos. Eine flächenhafte Verteilung mittels Zug und Schiff ist hier nicht möglich. Deshalb wird bei diesem Indikator nur der Güterverkehr auf längeren Strecken ab 50 Kilometern betrachtet. Für den Nah- und Verteilerverkehr sind unter anderem Leichte Nutzfahrzeuge mit Elektroantrieb und Lastenräder eine umweltfreundlichere Alternative . Wie ist die Entwicklung zu bewerten? Der Gütertransport auf der Schiene entwickelte sich langfristig positiv: Sein Anteil stieg zwischen 1999 und 2015 von 16,5 % auf 19,2 % an. Ab 2016 kam es infolge einer geänderten Datengrundlage zu einem Sprung und in den letzten Jahren schwankt der Anteil zwischen 19 und 21,5 %. Der Trend bei der Binnenschifffahrt ist eindeutig negativ: Zwischen 1999 und 2023 sank ihr Marktanteil am Güterverkehr fast kontinuierlich. Insgesamt hat aufgrund des starken Wachstums des Straßengüterverkehrs der Anteil des Gütertransports durch Bahn und Binnenschiffe an der gesamten Güterverkehrsleistung leicht abgenommen. Die bisherigen Maßnahmen der Bundesregierung konnten nicht verhindern, dass die Dominanz des Straßengüterverkehrs weiter zugenommen hat. Die Anstrengungen müssen deutlich verstärkt werden. Aus Umweltsicht sollte der Güterverkehr insgesamt reduziert werden. Derzeit ist jedoch weiterhin mit einem Anstieg zu rechnen. Wie wird der Indikator berechnet? Die diesem Indikator zugrundeliegenden Zahlen werden jährlich vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr in der Reihe „Verkehr in Zahlen“ veröffentlicht. Sie basieren zum großen Teil auf Daten, die das Statistische Bundesamt in der Publikation „ Verkehr aktuell “ veröffentlichte bzw. nun in der Datenbank „GENESIS Online“ veröffentlicht. Beschreibungen zur Vorgehensweise finden sich in den Qualitätsberichten des Statistischen Bundesamtes. Die Zahlen zum Straßengüterverkehr basieren auf Erhebungen des Kraftfahrt-Bundesamtes. Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie im Daten-Artikel Fahrleistungen, Verkehrsleistung und Modal Split in Deutschland .
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG) Vom 23. Januar 1985 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1999 (Amtsbl. S. 1282), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393). geändert durch Gesetz Nr. 1211 vom 25. März 1987 (Amtsbl. S. 297) geändert durch Anlage Nr. 772 zum Gesetz Nr. 1327 vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509) geändert durch Art. 10 § 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1381 vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313) geändert durch Gesetz Nr. 1420 vom 25. November 1998 (Amtsbl. 1999 S. 26) geändert durch Art. 10 Abs. 96 des Gesetzes Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) geändert durch Gesetz vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726) geändert durch Gesetz vom 21.11.2007 (Amtsbl. S. 2393)
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