API src

Found 1041 results.

Similar terms

s/lno/UNO/gi

Entsiegelungspotenziale 2025

Die Inanspruchnahme von Böden durch Überbauung und Versiegelung führt zum Verlust der Bodenfunktionen mit dauerhaft negativen Folgen für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. Böden weisen vielfältige und schützenswerte Funktionen auf: Als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, als Speicher und Filter für das Grundwasser, als Puffer gegenüber Schadstoffen, als Basis für die Landwirtschaft und gesundes Wohnen sowie als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte (§ 2 BBodSchG). Diese grundlegenden Funktionen des Bodens sind durch eine adäquate Berücksichtigung der Bodenschutzbelange in der Planung für die Zukunft zu sichern. Die Bedeutung des Bodens erlangt zunehmende gesellschaftliche und umweltpolitische Beachtung insbesondere mit Blick auf die Anpassung an die Folgen des Klimawandels, die Kohlenstoff- und Wasserspeicherfähigkeit des Bodens und die Biodiversität. Dies mündet in bundesweite Maßnahmen und Regelungen zur Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme und der Versiegelung und in die Notwendigkeit eines nachhaltigen Flächenmanagement in Städten und Gemeinden. „Die Siedlungs- und Verkehrsfläche (SuV) in Deutschland ist im vierjährigen Mittel der Jahre 2019 bis 2022 durchschnittlich um rund 52 Hektar pro Tag gewachsen. Der tägliche Anstieg nahm damit gegenüber dem Vorjahresindikatorwert ab (55 Hektar pro Tag in den Jahren 2018 bis 2021).“ (Destatis, 2024a, 2024b, 2024c, vgl. UBA, 2024). International und national greifen ambitionierte Zielsetzungen und Maßnahmen die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme auf. Sowohl das globale Nachhaltigkeitsziel 15 der Vereinten Nationen als auch die daran angelehnte Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie greifen den Schutz und die nachhaltige Nutzung der Ressource Boden auf und weisen die Degradationsneutralität als wichtiges Ziel aus (UN, 2015; Bundesregierung, 2021). Mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2016 hat die Bundesregierung das 30 Hektar-Ziel des Jahres 2020 auf das Jahr 2030 auf „unter 30 Hektar pro Tag“ festgeschrieben (Bundesregierung, 2017; Destatis, 2018). In der Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung 2021 wird ergänzend bis zum Jahr 2050 eine Flächenkreislaufwirtschaft angestrebt, das heißt, es sollen netto keine weiteren Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke beansprucht werden (Bundesregierung, 2021). Der Unterschied zwischen Flächenneuinanspruchnahme und Versiegelung: Unter Flächenneuinanspruchnahme wird die Netto-Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsfläche verstanden. Der Indikator „Anstieg der Siedlungs- und Verkehrsfläche“ bezieht sich auf die Umwandlung land- und forstwirtschaftlich genutzter Fläche in Siedlungs- und Verkehrsfläche und umfasst damit auch nicht versiegelte Areale wie Stadtparks, Hofflächen, Verkehrsbegleitgrün, Friedhöfe, Kleingärten etc. Insbesondere in urbanen Räumen ist der Indikator oft unzureichend, um den tatsächlichen Zustand der Böden sowie den nachhaltigen Umgang mit dieser Ressource bewerten zu können. Die Flächenversiegelung einer Stadt kann auch bei gleichbleibender Flächenneuinanspruchnahme ansteigen (z. B. durch Innenentwicklung und bauliche Nachverdichtung). Der Grad der Versiegelung und seine Entwicklung gibt daher i.d.R. den. detaillierteren Aufschluss über die Inanspruchnahme der natürlichen Ressource Boden im urbanen Raum (LABO, 2020). Einer von 16 Kernindikatoren, an denen die nachhaltige Entwicklung im Land Berlin gemessen wird, ist daher die Flächenversiegelung (AfS Berlin-Brandenburg, 2021). Dieser Indikator ermöglicht im Land Berlin, auf der Grundlage gesetzlich verankerter Regelungsmöglichkeiten, die Einbeziehung der begrenzten Ressource Boden in das Spannungsfeld von Bau- und Planungsprozessen und die Stärkung des Schutzes und der Wiederherstellung wertvoller Bodenfunktionen. Das Anliegen der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen besteht somit darin, Instrumente für ein aktives, praxisorientiertes Flächenmanagement zur Verfügung zu stellen. Diese erleichtern es insbesondere den Bodenschutzbehörden, ihre Aufgaben als Träger öffentlicher Belange z. B. im Rahmen der Bauleitplanung wahrzunehmen sowie im Rahmen von Umweltprüfungen eine qualifizierte Integration bodenschutzfachlicher Aspekte im Prüfungsprozess vornehmen zu können. Ein regelmäßig in der Planungspraxis auftretendes Problem besteht darin, dass sich die bei einer baulichen Entwicklung eines Gebietes notwendigen Versiegelungen materiell kaum ausgleichen lassen. Der fachlich beste Ausgleich besteht prinzipiell in der Entsiegelung anderer Flächen. Das Auffinden versiegelter Flächen, die tatsächlich entsiegelt werden können, gestaltet sich in Berlin aufgrund der eingeschränkten Verfügbarkeit der meisten Flächen als schwierig und lässt sich im Rahmen der Umweltprüfung mangels eines adäquaten Flächenangebots vielfach nicht realisieren. Entsiegelungsvorschläge haben jedoch meist dann eine Realisierungschance, wenn Entsiegelungsflächen bereits bekannt sind und als geeignet geprüft in einem Verzeichnis vorliegen. In einem ersten Schritt wurde mit der Umweltatlaskarte Planungshinweise zum Bodenschutz ein wichtiges planerisches Instrument für die bodenschutzfachliche Bewertung erarbeitet. Die Wichtung der unterschiedlichen Funktionen und Empfindlichkeiten der Berliner Böden ermöglicht eine differenzierte Bewertung im Rahmen der Bauleitplanung. So wird z. B. für Böden, die aus bodenschutzfachlicher Sicht als besonders wertvoll eingestuft wurden, die Suche von Standortalternativen für bauplanungsrelevante Vorhaben empfohlen (vgl. SenStadt, 2020). Um eine verbesserte Verfügbarkeit von Entsiegelungsflächen zu erreichen, wurde in einem zweiten Schritt das Projekt „Entsiegelungspotenziale in Berlin“ ins Leben gerufen. Das Projekt hat die Erfassung und Bewertung von Flächen mit Entsiegelungspotenzial zum Inhalt und soll dazu dienen, Flächen im Land Berlin aufzufinden, die in absehbarer Zukunft dauerhaft entsiegelt werden können. Soweit möglich, sollen die Funktionsfähigkeit des Bodens wiederhergestellt und naturschutzfachlich wertvolle Lebensräume für Pflanzen und Tiere entwickelt werden. Außerdem soll es gelingen, eine räumliche Entkopplung zwischen den Orten der Beeinträchtigung und der Aufwertung durch eine gesamtstädtische Erfassung und einheitliche Systematik bei der Bewertung der erfassten Flächen zu unterstützen. Hierfür kommt im Einzelfall das Instrument der Eingriffsregelung (nach Baurecht und Naturschutzrecht) in Betracht. Die erfassten Flächen dienen grundsätzlich als Flächenangebot für die Kompensation von Eingriffen in den Boden und bei dauerhaftem Verlust von Bodenfunktionen sowie für Entsiegelungsmaßnahmen im Rahmen von Fördermaßnahmen. Im Rahmen mehrerer Projektphasen werden seit 2010 Recherchen in allen Berliner Bezirken, in den vier Berliner Forstämtern, in den Senatsverwaltungen für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (SenStadt) und Bildung, Jugend und Familie (SenBJF) sowie bei privaten Eigentümern durchgeführt. Die letzte Aktualisierung erfolgte im August 2025. Die bei diesen Recherchen gewonnenen Daten werden in einer Datenbank zusammengeführt. Im Rahmen des in der Entwicklung befindlichen Berliner Entsiegelungsprogramms wird perspektivisch eine Zusammenführung vorhandener Potenzialerfassungen angestrebt. Hierbei sind partizipative Möglichkeiten zur Einbringung bisher unbekannter Entsiegelungspotenziale durch verschiedenste Akteure in der Stadt denkbar. Um die Umsetzung von Entsiegelungsmaßnahmen zu unterstützen, wurde zudem eine Arbeitshilfe zur Ableitung vereinfachter Kostenansätze für die zu erwartenden Rückbaukosten erstellt (inklusive Excel-Eingabedatei für vereinfachte Kostenschätzung von Entsiegelungsmaßnahmen). Außerdem wird die Arbeitshilfe zur Wiederherstellung von Bodenfunktionen nach einer Entsiegelung online bereitgestellt. Darüber hinaus wird in Form regelmäßiger Newsletter über aktuelle Geschehnisse zum Thema Entsiegelung berichtet. In 2021 wurde eine Dokumentation einer Entsiegelungsmaßnahme veröffentlicht, die überblickshaft den Projektablauf, die Finanzierung sowie die Beteiligten aufzeigt. Im Jahr 2025 soll mit einem Bericht über die Entsiegelung der ehemaligen Bezirksgärtnerei Marienfelde eine weitere Dokumentation eines aktuellen Entsiegelungsprojekts veröffentlicht werden. Für den Newsletter, die Dokumentation, sowie die genannten Arbeitshilfen siehe Entsiegelungspotenziale in Berlin – Berlin.de .

Fluglärm Lnight 2022

Berechnungsergebnis LNight 2022 nach EU-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG, 34. BImSchV) als Isophonenbänder für den Großflughafen Hannover/Langenhagen. Die Berechnung des Pegels LNight erfolgt nach der Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von Flugplätzen (BUF). Ermittelt werden diese Pegel rechnerisch in einer Höhe von 4 m über Grund und in einem Raster von 50 x 50 m. Als akustische Quelle dienen die relevanten Flugrouten mit den darauf fliegenden Luftfahrzeugen. Die Darstellung erfolgt in 5 dB Klassen gemäß Legende. Die Geometrie des Pegelrasters liegt in UTM- Koordinaten vor.

Multivariate Analyse von Land-Atmosphäre Wechselwirkungen in einem veränderlichen Klima

Die Hydrologie der Landoberfläche wirkt an der Schnittstelle zwischen Boden, Vegetation und Atmosphäre. Sie hat dadurch Auswirkungen auf Nahrungsmittelproduktion, Wasserverfügbarkeit und Extremereignisse, wie Dürren und Überschwemmungen. Die Wechselwirkungen zwischen Land (Hydrologie) und Atmosphäre (Wetter) sind bisher nur ungenügend verstanden. Es ist insbesondere unklar, ob sich die Einflüsse der Landoberfläche auf Vegetation und Wetter durch die globale Erwärmung verstärken werden. Darüber hinaus ist nur wenig bekannt bezüglich des Übergangs von einem energielimitierten Regime, wo die Atmosphäre (Temperatur und Einstrahlung) das Land (Vegetationsproduktivität, Bodenfeuchte) beeinflusst, hin zu einem wasserlimitierten Regime, wo das Land (auch) die Atmosphäre beeinflusst. Um das Verständnis der Land-Atmosphäre-Wechselwirkungen zu verbessern, wird ein multivariater Ansatz mit der Analyse von Daten über Bodenfeuchte, Matrixpotential, Bruttoprimärproduktion, Verdunstung, Temperatur und Landoberflächencharakteristiken vorgeschlagen. Mit dieser umfassenden Methodik werden Land-Atmosphäre-Wechselwirkungen in Bezug auf ihre kurz- und langfristige Variabilität, sowie auf ihre Veränderungen im Kontext des Klimawandels untersucht. Ausserdem werden potentiell stark betroffene Regionen bestimmt. Desweiteren wird ein kritischer Bereich der Bodenfeuchte und/oder des Matrixpotentials identifiziert und charakterisiert, ab dem eine Wasserlimitierung von Vegetation oder Evapotranspiration auftritt. Ein Ergebnis dieser Analyse wird die Identifizierung eines dritten charakteristischen Matrixpotentials neben dem permanenten Welkepunkt und der Feldkapazität sein. Als Grundlage für diese Untersuchungen wird mittels eines Landoberflächenmodells von geeigneter Komplexität ein langfristiger, qualitativ hochwertiger hydrologischer Datensatz berechnet, welcher anhand von multivariaten Beobachtungen kalibriert wird. Dabei werden auch die Unsicherheiten des Datensatzes, sowie der multivariaten Beobachtungen, thematisiert. Die Resultate dieser Arbeit können helfen das Management von Wasserressourcen zu verbessern. Beispielsweise können Prognosen des Matrixpotentials in Verbindung mit dem identifizierten kritischen Bereich für eine intelligente Bewässerung von Pflanzen und Feldern verwendet werden. Eine Analyse von langfristigen Trends in Matrixpotential-, Bodenfeuchte- und Abflussdaten kann als Grundlage für langfristige Anpassungsmaßnahmen dienen. In einer weiteren Analyse werden Größenordnungen und Auftrittshäufigkeiten von Extremereignissen, wie Dürren und Überschwemmungen untersucht und in Verbindung mit entstandenen Sach- und Personenschäden gebracht. Diese Arbeit trägt zu den Millenniums-Entwicklungszielen der Vereinten Nationen bezüglich der Bekämpfung von Hunger und einer nachhaltigeren Wassernutzung, den 'Europa 2020' Zielen der EU Kommission bezüglich nachhaltiger Energienutzung, und zum 'grand challenge' Wasserverfügbarkeit des Weltklimaforschungsprogramms bei.

CO2 Emission Factors for Fossil Fuels

Germany is obligated to report its national emissions of greenhouse gases, annually, to the European Union and the United Nations. Over 80 % of the greenhouse-gas emissions reported by Germany occur via combustion of fossil fuels. The great majority of the emissions consist of carbon dioxide. To calculate carbon dioxide emissions, one needs both the relevant activity data and suitable emission factors, with the latter depending on the applicable fuel quality and input quantities. In light of these elements' importance for emission factors, the German inventory uses country-specific emission factors rather than international, average factors. To determine such factors, one requires a detailed knowledge of the fuel compositions involved, especially with regard to carbon content and net calorific values. The present publication provides an overview of the quality characteristics of the most important fuels used in Germany and of the CO 2 emission factors calculated on the basis of those characteristics. Since annual greenhouse-gas emissions have to be calculated back to 1990, the study also considers fuels that are no longer used today. To that end, archival data are used. Gaps in the data are closed with the help of methods for recalculation back through the base year. Veröffentlicht in Climate Change | 29/2022.

Bioökonomie als gesellschaftlicher Wandel, NWG (3): TRABBI - Sozio-technische Transformationsprozesse für einen nachhaltigen Bausektor in der Bioökonomie: Regionale Leitmärkte und globale Innovationssysteme

Expertentreffen zur Vorbereitung von SBSTTA-8 das vom 8.01.2003 bis 12.01.2003 an der Internationalen Naturschutzakademie INA, Insel Vilm stattfindet

Bau von Querungshilfen für Fußgängerinnen und Fußgänger

Ausführungsphase Fußgängerinnen und Fußgänger sind auf Querungshilfen in Form von Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen), Mittelinseln und Gehwegvorstreckungen angewiesen, um sicher am Straßenverkehr teilnehmen zu können. In der Regel liegt die Errichtung von Querungshilfen in der Zuständigkeit der Bezirksämter. Zur Beschleunigung der Umsetzung offener Maßnahmen hat die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt angeboten, die Bezirksämter bei der Baudurchführung zu unterstützen. Das Vorhaben Der Bau Zahlen und Daten Voraussetzung für die Übernahme der Leistung durch die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) ist die Zustimmung der einzelnen Bezirke sowie das Vorliegen der entsprechenden verkehrsrechtlichen Anordnungen (VRAO). In einem ersten Paket haben die Bezirke Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf, Mitte, Pankow und Reinickendorf der Übernahme der zentralen Ausschreibung, Vergabe und Bauausführung von ca. 40 Maßnahmen zugestimmt. Ziel ist es, durch die Bündelung von Planungsleistung, Ausschreibung, Vergabe und Baudurchführung Zeit und Kosten zu sparen sowie die Attraktivität für Mittelständische Bauunternehmen zu erhöhen. Dazu wurde 2021 ein erstes Maßnahmenpaket mit 40 Einzelmaßnahmen beschlossen und in 5 Baulose aufgeteilt. Der damit verbundene Umbau von Beleuchtungsanlagen erfolgte in 3 Baulosen. Die Baukosten werden durch das Programm „Fußgängerquerungshilfen – Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für zu Fuß Gehende“ zur Umsetzung des Berliner Mobilitätsgesetzes (§ 50 MobG BE) vom Land Berlin finanziert. Die Investitionssumme aller Baumaßnahmen im ersten Paket beträgt ca. 3,5 Millionen Euro. Beruhend auf den durchweg positiven Erfahrungen bei der Umsetzung der Einzelmaßnahmen im ersten Paket begann im Juni 2023 die Planung/ Vorbereitung eines zweiten Maßnahmenpaketes mit ca. 180 Einzelmaßnahmen in allen Berliner Bezirken. Im September 2023 wurden dazu die ersten 15 Einzelvereinbarungen zwischen SenMVKU und dem Bezirk Lichtenberg unterzeichnet. Im Oktober 2023 folgten weitere 6 Einzelvereinbarungen mit dem Bezirk Steglitz-Zehlendorf. Bis Ende Oktober 2023 wurden weitere Einzelvereinbarungen mit den Bezirken Pankow, Tempelhof-Schöneberg, Charlottenburg-Wilmersdorf, Treptow-Köpenick, Friedrichshain-Kreuzberg und Mitte abgeschlossen. Insgesamt wurden so ca. 100 weitere Einzelmaßnahmen zwischen den Bezirken und dem Land Berlin vertraglich vereinbart. Maßnahmenpaket 1 Voraussichtliche Bauzeit: Baubeginn: Q3/2021, Bauende: Q2/2025 Im Zeitraum von 02.2021 bis 03.2025 wurden 45 Maßnahmen in Form von Gehwegvorstreckungen, Mittelinseln und Fußgängerüberwegen bearbeitet. Baubeginn war im September 2021. Die Baulose 1 und 2 wurden 2022 abgeschlossen. Für Los 3 erfolgte der Baubeginn im Dezember 2022 (Bauende Mai 2024), Los 4 folgte im Mai 2023. Im August 2023 wurden die Planungsleistungen für das Maßnahmenpaket 1 abgeschlossen. Ab Oktober 2023 erfolgten die Ausschreibung und Vergabe von Los 5. Baubeginn war Anfang 2024. Bisher wurden ca. 44 Querungshilfen an die Bezirke übergeben. Mit einem Bauende der Maßnahmen aus Paket 1 ist voraussichtlich Mitte 2025 zu rechnen. Maßnahmenpaket 2 Voraussichtliche Bauzeit: Baubeginn: Q1/2024, Bauende: Q4/2028 Entsprechend den bisher vorliegenden Einzelvereinbarungen werden zurzeit weitere ca. 100 Einzelmaßnahmen „Fußgängerquerungshilfen – Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für zu Fuß Gehende“ geplant. Ein erstes Paket (Los 6) mit 7 Einzelmaßnahmen in den Bezirken Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain-Kreuzberg, Lichtenberg und Pankow wurde im Februar 2024 beauftragt. Ein zweites Paket mit 10 Einzelmaßnahmen (Los 7) wurde im Juli 2024 beauftragt. Die Planung und Ausschreibung weiterer Baulose sowie die Ausschreibung von Planungsleistungen (24 Einzelmaßnahmen) und Leistungen zur Bauüberwachung/ Bauoberleitung (33 Einzelmaßnahmen) erfolgte ebenfalls im Juli 202 . Im März 2025 erfolgte die Ausschreibung der Baulose 8 und 9 mit insgesamt 13 Einzelmaßnahmen. Die Planung / Vorbereitung der Baulose 11 – 14 erfolgt sukzessive. Bereits ab September 2024 konnten erste Maßnahmen aus Los 6 an die Bezirke Lichtenberg, Charlottenburg-Wilmersdorf und Pankow übergeben werden. Beendet Zurzeit in Ausführung Zurzeit in Planung/ Ausschreibung Vorplanung Bezirk Lichtenberg Massower Straße 42-44 (Maßnahmenpaket 1) Rummelsburger Straße/ Volkradstraße (Maßnahmenpaket 1) Rolandseck/ Waldowallee (Maßnahmenpaket 2) Sewanstraße östlich der Bernhard-Grzimek-Schule (Maßnahmenpaket 1) Genslerstraße/ Werneuchener Straße (Maßnahmenpaket 2) Große-Leege-Straße/ Gärtnerstraße (Maßnahmenpaket 2) Waldowstraße/ Konrad-Wolf-Straße (Maßnahmenpaket 2) Bezirk Marzahn-Hellersdorf Jaques-Offenbach-Platz (Maßnahmenpaket 1) Poelchaustraße/ Langhoffstraße (Maßnahmenpaket 1) Kaulsdorfer Straße/ Deutschhofer Allee (Maßnahmenpaket 1) Bezirk Mitte Fischerinsel nördlich Roßstraßenbrücke (Maßnahmenpaket 1) Hannah-Arendt-Straße/ Gertrud-Kolmar-Straße (Maßnahmenpaket 1) Berolinastraße 8 (Maßnahmenpaket 1) Michaelkirchplatz/ Legiendamm (Maßnahmenpaket 1) Grenzstraße/ Neue Hochstraße (Maßnahmenpaket 1) Hussitenstraße 24 (Maßnahmenpaket 1) Usedomer Straße (3 Stück) zwischen Wattstraße und Hussitenstraße (Maßnahmenpaket 1) Hussitentraße/ Usedomer Straße (Maßnahmenpaket 1) Beusselstraße zwischen Zwinglistraße und Erasmusstraße (Maßnahmenpaket 1) Neustädtische Kirchstraße südlich Reichstagufer (Maßnahmenpaket 2) Bezirk Pankow Piesporter Straße/ Feltmannstraße (Maßnahmenpaket 1) Hauptstraße/ Goethestraße (Maßnahmenpaket 1) Pistoriusstraße/ Heinersdorfer Straße (Maßnahmenpaket 1) Dunckerstraße/ Stargarder Straße (Maßnahmenpaket 1) Buchholzer Straße/ Charlottenstraße (Maßnahmenpaket 1) Quickborner Straße/ Uhlandstraße (Mauerweg) (Maßnahmenpaket 1) Gwv Grunowstraße 18 (Maßnahmenpaket 1) Alt-Karow/ Frundsbergstraße (Maßnahmenpaket 1) Brehmestraße/ Heynstraße/ Maximilianstraße (Maßnahmenpaket 2) Schönerlinder Straße/ Hans-Schumacher-Straße (Maßnahmenpaket 1) Roelckestraße 60 (Maßnahmenpaket 1) Tiroler Straße/ Toblacher Straße (Maßnahmenpaket 2) Bezirk Reinickendorf Am Dachsbau/ Schulzendorfer Straße (Maßnahmenpaket 1) Buddestraße/ Königsweg (Maßnahmenpaket 1) Dianastraße 44-46 (Maßnahmenpaket 1) Berliner Straße 105 (Maßnahmenpaket 1) Wittenauer Straße zwischen Michelbacher Zeile und Lißberger Straße (Maßnahmenpaket 1) Pankower Allee/ Semkensteig (Maßnahmenpaket 1) Quickborner Straße 66 (Maßnahmenpaket 1) Humboldtstraße/ Lindauer Allee (Maßnahmenpaket 1) Gwv Schönfließer Straße/ Zeltinger Straße (Maßnahmenpaket 1) Alt-Wittenau-Gorkistraße/ Rosentreterpromenade (Maßnahmenpaket 1) Sandhauser Straße/ Rallenweg (Maßnahmenpaket 1) Hermsdorfer Damm 34 (Maßnahmenpaket 1) Bezirk Steglitz-Zehlendorf Drakestraße/ Margretenstraße-Knesebeckstraße (Maßnahmenpaket 1) Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf Leibnizstraße/ Pestalozzistraße (Südseite) (Maßnahmenpaket 2) Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg Alte Jakobstraße/ Franz-Künstler-Straße (Maßnahmenpaket 2) Blücherstraße 42 (Maßnahmenpaket 2) Mühsamstraße/ Eckertstraße (Maßnahmenpaket 2) Bezirk Lichtenberg Werneuchener-Str./ Küstriner Str (Maßnahmenpaket 2) Bezirk Mitte Hannoversche Straße/ Hessische Straße (Maßnahmenpaket 1) Huttenstraße 12 (Maßnahmenpaket 2) Huttenstraße/ Ufnaustraße (Maßnahmenpaket 2) Bezirk Pankow Blankenfelder Straße/ Chatronstraße (Maßnahmenpaket 2) Wiltbergstraße/ Ludwig-Hoffmann-Quartier (Maßnahmenpaket 2) Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg Dudenstraße/ Burgherrenstraße (Maßnahmenpaket 2) Alexandrinenstraße 15 (Maßnahmenpaket 2) Marchlewskistraße/ Hildegard- Jadamowitz-Straße (Maßnahmenpaket 2) Adalbertstraße 73 (Maßnahmenpaket 2) Wühlischstraße/ Gryphiusstr (Maßnahmenpaket 2) Friedenstraße/ Platz der Vereinten Nationen (Maßnahmenpaket 2) Bezirk Charlottenburg- Wilmersdorf Quedlinburger Straße/ Darwinstraße (Maßnahmenpaket 2) Quedlinburger Straße/ Goslaer Ufer (Maßnahmenpaket 2) Heckerdamm/ Bernhard-Lichtenberg-Straße (Maßnahmenpaket 2) Heckerdamm/ Geitelsteig (Maßnahmenpaket 2) Tempelhof- Schöneberg Wünsdorfer Straße/ Blohmstraße (Maßnahmenpaket 2) Treptow- Köpenick Dammweg Höhe Mauerweg (Heidekampgraben) (Maßnahmenpaket 2) Schönefelder Chausse/ Gerosteig (Maßnahmenpaket 2) Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf Eisenzahnstraße/ Hohenzollerndamm (Maßnahmenpaket 2) Bezirk Lichtenberg Große-Leege-Straße/ Werneuchener Straße (Maßnahmenpaket 2) Wustrower Straße/ Prerower Platz (Maßnahmenpaket 2) Robert-Uhrig-Str._Massower Str (Maßnahmenpaket 2) Rudolff-Seiffert-Str.4-6 (Maßnahmenpaket 2) Bezirk Mitte Schulzendorfer Straße/ Kunkelstraße (Maßnahmenpaket 2) Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg Görlitzer Straße/ Skalitzer Straße (Maßnahmenpaket 2) Lausitzer Straße/ Skalitzer Straße (Maßnahmenpaket 2) Möckernstraße/ Obentrautstraße (Maßnahmenpaket 2) Reichenberger Straße/ Lausitzer Straße 2 (Maßnahmenpaket 2) Wriezener Bahnhof 20 (Maßnahmenpaket 2) Manteuffelstraße/ Muskauer Straße (Maßnahmenpaket 2) Lebuser Straße/ Ecke Palisadenstraße (Maßnahmenpaket 2) Manteuffelstraße/ Wrangelstraße (Maßnahmenpaket 2) Alexandrinenstraße 12 (Maßnahmenpaket 2) Admiralstraße/ Kohlfurter Straße (Maßnahmenpaket 2) Alte Jakobstraße/ Ritterstraße 2 (Maßnahmenpaket 2) Bezirk Steglitz Zehlendorf Ahlener Weg 1/ Lippstädter Straße (Maßnahmenpaket 2) Dahlemer Weg/ Mörchinger Straße (Maßnahmenpaket 2) Finckensteinallee/ Baseler Straße (Maßnahmenpaket 2) Finckensteinallee/ Potsdamer Straße (Maßnahmenpaket 2) Bezirk Treptow-Köpenick Buntzelstraße/ Zur Gartenstadt (Maßnahmenpaket 2) Müggelheimer Damm 101 (Maßnahmenpaket 2) Bezirk Neukölln Emser Str. / Ilsestr. (Maßnahmenpaket 2) Bezirk Tempelhof-Schöneberg Waldsassener Straße/ Tirschenreuter Ring (Maßnahmenpaket 2) Großgörschenstraße bei Steinmetzstraße (Maßnahmenpaket 2) Goßlerstraße bei Hertelstraße (Maßnahmenpaket 2) Schwalbacher Straße (Maßnahmenpaket 2) Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf Charlottenburger Ufer (Maßnahmenpaket 2) Holtzendorffstraße/ Friedbergstraße (Maßnahmenpaket 2) Wiesbadener Straße/ Johannisberger Straße (Maßnahmenpaket 2) Wiesbadener Straße/ Sodener Straße (Maßnahmenpaket 2) Westfählische Straße 15 (Maßnahmenpaket 2) Bezirk Lichtenberg Giselastraße/ Leopoldstraße (Maßnahmenpaket 2) Rüdigerstraße/ Wotanstraße (Maßnahmenpaket 2) Simon-Bolivar-Straße/ Goeckestraße (Maßnahmenpaket 2) Werneuchener Straße 15 (Maßnahmenpaket 2) Wönnichstraße/ Lückstraße (Maßnahmenpaket 2) Franz-Jacob-Straße/ Max-Brunnow-Straße (Maßnahmenpaket 2) Bezirk Mitte Brückenstraße/ Märkisches Ufer (Maßnahmenpaket 2) Dresdener Straße 31 (Maßnahmenpaket 2) Linienstraße 94 (Maßnahmenpaket 2) Nordbahnstraße/ Wilhelm-Kuhr-Straße (Maßnahmenpaket 2) Schiffbauerdamm/ Albrechtstraße (Maßnahmenpaket 2) Wallstraße/ Inselstraße (Maßnahmenpaket 2) Bezirk Pankow Blankenburger Chaussee 37A/ Beuthener Straße (Maßnahmenpaket 2) Börnestraße/ Langhansstraße (Maßnahmenpaket 2) Falkenberger Straße/ Gartentraße (Maßnahmenpaket 2) Pistoriusstraße 31/ Mirbachplatz (Maßnahmenpaket 2) Roelckestraße/ Charlottenburger Straße (Maßnahmenpaket 2) Roelckestraße/ Streustraße (Maßnahmenpaket 2) Roelckestraße/ Lehderstraße (Maßnahmenpaket 2) Schivelbeiner Straße/ Seelower Straße (Maßnahmenpaket 2) Thulestraße/ Talstraße (Maßnahmenpaket 2) Maximilianstraße/ Brixener Straße (Maßnahmenpaket 2) Bezirk Steglitz Zehlendorf Mariannenstraße/ Georgenstraße (Maßnahmenpaket 2) Lorenzstraße/ Jägerstraße (Maßnahmenpaket 2) Körnerstraße/ Kniephofstraße (Maßnahmenpaket 2) Bezirk Tempelhof-Schöneberg Boelckestraße/ Badener Ring (Maßnahmenpaket 2) Marienfelder Allee 128 – in Höhe Friedhof (Maßnahmenpaket 2) Monumentenstraße 13 (Maßnahmenpaket 2) Passauer Straße (Maßnahmenpaket 2) Waldsassener Straße/ Tirschenreuter Ring (Maßnahmenpaket 2) Großgörschenstraße bei Steinmetzstraße (Maßnahmenpaket 2) Goßlerstraße bei Hertelstraße (Maßnahmenpaket 2) Schwalbacher Straße (Maßnahmenpaket 2) Dardanellenweg östlich am Hellespont (Maßnahmenpaket 2) Bezirk Treptow-Köpenick Dammweg/ E.-Lodemann-Straße (Maßnahmenpaket 2) Kiefholzstraße 71/ Puderstraße (Maßnahmenpaket 2) Kiefholzstraße/ Hänselstraße (Maßnahmenpaket 2) Köpenicker Straße 43 nördlich Semmelweisstraße (Maßnahmenpaket 2) Neue Krugallee 174 (Maßnahmenpaket 2) Neue Krugallee/ Willi-Sänger-Straße (Maßnahmenpaket 2) Schönefelder Chaussee/ Landschaftspark/LM16 (Maßnahmenpaket 2) Fürstenwalder Allee/ Fichtenauer Straße (Maßnahmenpaket 2)

§ 1.02 Begriffsbestimmungen

§ 1.02 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung gelten als Fahrzeugarten "Fahrzeug" ein Binnenschiff, ein Seeschiff oder ein schwimmendes Gerät; "Binnenschiff" ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist; Seeschiff" ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist; "Motorschiff" ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann; "Fähre" ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird; "Behördenfahrzeug" ein Fahrzeug, das im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt wird; "Feuerlöschboot" ein Fahrzeug, das im Rahmen des Rettungsdienstes eingesetzt wird; "Schleppboot" ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff; "Schubboot" ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff; "Schleppkahn" ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen; "Schubleichter" ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb des Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen; "Fahrgastschiff" ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff; "Tagesausflugsschiff" ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; "Kabinenschiff" ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; "schwimmendes Gerät" eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren; "Sportfahrzeug" ein für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmtes und hierfür nachweislich verwendetes Fahrzeug, an Bord dessen Personen zu Sport- oder Freizeitzwecken fahren; Fahrzeugzusammenstellungen "Verband" ein starrer Verband oder ein Schleppverband; "starrer Verband" ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge; "Schubverband" eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen; "gekuppelte Fahrzeuge" eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt; "Schleppverband" eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; "Großverband" ein Schubverband, bei dem das Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite der geschobenen Fahrzeuge 7 000 m² oder mehr beträgt; Schiffstechnische Begriffe "Länge" oder " L " die größte Länge des Schiffskörpers in m , ohne Ruder und Bugspriet; "Breite" oder " B " die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und ähnliches); "Tiefgang oder " T " der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in m ; Personal "Schiffsführer" ein Mitglied der Decksmannschaft, das qualifiziert ist, ein Fahrzeug auf den Binnenwasserstraßen zu führen und die Gesamtverantwortung an Bord, auch für die Besatzung, die Fahrgäste und die Ladung, zu tragen; "Besatzung" die Decksmannschaft und das Maschinenpersonal; "Decksmannschaft" die Besatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals; "Mitglieder einer Decksmannschaft" Personen, die am allgemeinen Betrieb eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen beteiligt sind und verschiedene Aufgaben wie beispielsweise Aufgaben im Zusammenhang mit der Navigation, der Überwachung des Betriebs des Fahrzeugs, dem Ladungsumschlag, der Ladungsstauung, der Fahrgastbeförderung, der Schiffsbetriebstechnik, der Wartung und Instandsetzung, der Kommunikation, der Gesundheit und Sicherheit sowie dem Umweltschutz ausführen, mit Ausnahme von Personen, die ausschließlich mit dem Betrieb der Maschinen, Krane oder elektrischen und elektronischen Anlagen betraut sind; "Mindestbesatzung" die vorgeschriebene Mindestbesatzung nach Kapitel 19 dieser Verordnung; "Bordpersonal" alle Beschäftigten an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung gehören; "Sicherheitspersonal" das nach ADN vorgeschriebene Sicherheitspersonal, der Sachkundige für Flüssigerdgas ( LNG ) und der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt sowie der Ersthelfer und der Atemschutzgeräteträger; "Sachkundiger für Flüssigerdgas" eine Person, die qualifiziert ist, am Bunkervorgang von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas als Brennstoff nutzen, beteiligt zu sein oder der Schiffsführer eines solchen Fahrzeugs zu sein; "Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt" eine an Bord tätige Person, die qualifiziert ist, in Notsituationen an Bord von Fahrgastschiffen Maßnahmen zu ergreifen; "Fahrgast" jede Person an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehört; "Fahrzeit" die Zeit an Bord eines Fahrzeuges, das sich auf Reisen befindet; die in Tagen berechnete Zeit, die Mitglieder einer Decksmannschaft während einer Reise an Bord eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen verbringen, einschließlich Be- und Entladetätigkeiten, für die aktiver Schiffsbetrieb erforderlich ist; "Radarfahrt" eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar; "besonderes Risiko" ein Sicherheitsrisiko aufgrund besonderer Schifffahrtsbedingungen, für die ein Schiffsführer über eine Befähigung verfügen muss, die über die allgemeinen Befähigungsstandards für die Führungsebene hinausgeht; "Befähigungszeugnis" ein gemäß dieser Verordnung ausgestelltes Zeugnis; "Unionsbefähigungszeugnis" ein von einer hierfür benannten Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestelltes Zeugnis, das bescheinigt, dass eine Person die Anforderungen der Richtlinie ( EU ) 2017/2397 1) erfüllt; "Sprechfunkzeugnis" ein gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst, die dem Internationalen Fernmeldevertrag beigefügt ist, ausgestelltes nationales Zeugnis, mit dem die Erlaubnis zum Bedienen einer Funkstelle auf einem Binnenwasserstraßenfahrzeug erteilt wird; "Rheinpatent" ein Befähigungszeugnis gemäß § 12.01 zum Führen von Fahrzeugen; "Schifferdienstbuch" eine persönliche Aufzeichnung der Berufserfahrung eines Besatzungsmitglieds, insbesondere Einzelheiten zu seinen Fahrzeiten und Reisen; "Bordbuch" eine offizielle Aufzeichnung der von einem Fahrzeug und seiner Besatzung ausgeführten Reisen; "aktives Schifferdienstbuch" oder "aktives Bordbuch" ein für Eintragungen offenes Schifferdienst- oder Bordbuch; "Befähigung" die nachgewiesene Fähigkeit, Kenntnisse und Fertigkeiten einsetzen zu können, die nach den festgelegten Standards für die ordnungsgemäße Ausführung der für den Betrieb von Binnenwasserfahrzeugen notwendigen Aufgaben erforderlich sind; "Führungsebene" das Maß der Verantwortung, das mit der Funktion des Schiffsführers und der Gewährleistung, dass andere Mitglieder der Decksmannschaft alle Aufgaben im Rahmen des Betriebs eines Fahrzeugs ordnungsgemäß ausführen, verbunden ist; "Betriebsebene" das Maß der Verantwortung, das mit der Funktion des Matrosen, Bootsmannes oder Steuermannes und der Kontrolle über die Erfüllung aller Aufgaben verbunden ist, die in den dieser Person übertragenen Verantwortungsbereich fallen und nach geeigneten Verfahren unter der Leitung einer auf der Führungsebene tätigen Person ausgeführt werden; Andere Begriffe "Binnenwasserstraße" eine für die in § 1.01 genannten Fahrzeuge befahrbare Wasserstraße, mit Ausnahme des Meeres; "ADN" die dem europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (ADN) in der jeweils geltenden Fassung; "Binnenschiffszeugnis" ein Rheinschiffsattest oder Unionszeugnis für Binnenschiffe im Sinne des § 1.04 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ( RheinSchUO ); "Schiffsuntersuchungskommission" die innerstaatliche Behörde, die mit der Ausstellung des Schiffsattests beauftragt und deren Zusammensetzung in § 2.01 RheinSchUO geregelt ist; "zuständige Behörde" die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung jeweils benannte nationale Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens; "ausstellende Behörde" diejenige zuständige Behörde eines Staates, die das entsprechende Befähigungszeugnis ausgestellt hat; "Flüssigerdgas (LNG)" Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161 °C verflüssigt wurde; " ES-TRIN " der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe, Ausgabe 2023/1 2) . Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen; " ES-QIN " der Europäische Standard für Qualifikationen in der Binnenschifffahrt, Ausgabe 2024/1 3) ; " STCW -Übereinkommen" das Übereinkommen der Internationalen Maritimen Organisation ( IMO ) über die Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (1978) in der jeweils anwendbaren Fassung, einschließlich den Übergangsbestimmungen des Artikels VII und Regel 1/15 des Übereinkommens und einschließlich der im jeweiligen Fall anwendbaren Bestimmungen des STCW-Codes, jeweils in der anwendbaren Fassung. 1) Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/ EWG und 96/50/ EG des Rates, ABl. L 345 vom 27.12.2017, Seite 53. 2) Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2023/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Berich der Binnenschifffahrt ( CESNI ) angenommen mit Beschluss 2022-II-1 vom 13. Oktober 2022. 3) Europäischer Standard für Qualifikationen in der Binnenschifffahrt (ES-QIN), Ausgabe 2024/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2024-I-1 vom 11. April 2024. Stand: 13. August 2025

Waldzustand: Kronenverlichtung

<p>Waldzustand: Kronenverlichtung </p><p>Wälder sind Lebensraum für Pflanzen und Tiere, filtern Schadstoffe aus der Luft, schützen vor Erosion und Lawinen, wirken regulierend im Wasserhaushalt, dienen dem Menschen als Ort für Erholung und liefern den Rohstoff Holz. Diese vielfältigen Funktionen im Naturhaushalt und für den Menschen können nur gesunde Wälder erfüllen. Die Kronenverlichtung zeigt den Gesundheitszustand von Waldbäumen an.</p><p>Ergebnisse der Waldzustandserhebung</p><p>Die Abbildung „Entwicklung der mittleren Kronenverlichtung“ zeigt die ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/m?tag=mittlere_Kronenverlichtung#alphabar">mittlere Kronenverlichtung</a>⁠ für die vier Hauptbaumarten (Fichte, Kiefer, Buche, Eiche) in deutschen Wäldern sowie für die Kategorie „Gesamt/alle Baumarten“. Diese erfasst neben den Hauptbaumarten auch andere Laub- und Nadelbaumarten. Je kleiner die Werte für die Kronenverlichtung ausfallen – also je belaubter oder benadelter die Baumkronen – desto besser ist der Kronenzustand. Während bei den meisten Baumarten in den Jahren von 1990 bis 2017 überwiegend kein klarer Trend der Verbesserung oder Verschlechterung des Kronenzustands zu erkennen war, erhöhte sich die Kronenverlichtung in den Folgenjahren bis 2020 deutlich und ist auch aktuell auf einem vergleichbar hohen Niveau. Im Jahr 2024 lag die mittlere Kronenverlichtung der Buche bei 29&nbsp;%; bei der Eiche bei 29&nbsp;%. Die Fichte wies eine mittlere Kronenverlichtung von 27&nbsp;% auf. Die Kiefer ist seit Beginn der 1990er Jahre die Hauptbaumart mit der geringsten Kronenverlichtung. Die mittlere Kronenverlichtung der Kiefer betrug im Jahr 2024 rund 23&nbsp;%. Weitere Informationen zur Kronenverlichtung und zum Waldzustand finden Sie in den vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=BMLEH#alphabar">BMLEH</a>⁠) veröffentlichten Themenseite zur <a href="https://www.bmleh.de/DE/themen/wald/wald-in-deutschland/waldzustandserhebung.html">Waldzustandserhebung</a> (WZE).</p><p>Im Jahr 2020 erreichte die Kategorie „Gesamt/alle Baumarten“ den bislang höchsten Wert für die mittlere Kronenverlichtung seit Beginn der Erhebung im Jahr 1984. Durch die feuchtere ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/w?tag=Witterung#alphabar">Witterung</a>⁠ des Jahres 2021 hat sich der Zustand der Kategorie „Gesamt/alle Baumarten“ leicht verbessert. Es ist jedoch nicht von einer generellen Erholung auszugehen, da die Waldökosysteme vielerorts langfristig geschädigt sind. Die mittlere Kronenverlichtung der Laubbäume liegt aktuell innerhalb der Schwankungsbreite der letzten 20 Jahre. Bei den Arten Kiefer und Fichte hat die mittlere Kronenverlichtung seit 2017 stark zugenommen.</p><p>Die in einigen Regionen Deutschlands eingetretenen schweren Waldschäden durch ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/d?tag=Drre#alphabar">Dürre</a>⁠ und Schädlingsbefall werden durch den ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/i?tag=Indikator#alphabar">Indikator</a>⁠ „mittlere Kronenverlichtung“ nicht abgebildet. Die noch nie so hohen Absterberaten der Fichte im Jahr 2020, wie in den <a href="https://www.bmleh.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Wald/ergebnisse-waldzustandserhebung-2020.html">Ergebnissen der Waldzustandserhebung 2020</a> dokumentiert, gaben jedoch einen Hinweis darauf.</p><p>Ursachen der Kronenverlichtung als Wirkungskomplex</p><p>Generell lassen sich die Kronenverlichtung und andere Schadsymptome an Waldbäumen nicht eindeutig auf einzelne Einflussfaktoren zurückführen. Es ist davon auszugehen, dass immer verschiedene abiotische und biotische, also vom Menschen verursachte und natürliche Faktoren als Schadursachen zusammenwirken. Wichtige Einflussgrößen sind:</p><p>Die einzelnen Faktoren wirken nicht unabhängig voneinander: So können zu hohe Stickstoffeinträge das Wachstum von Bäumen fördern, aber auch die Anfälligkeit gegenüber Witterungsextremen sowie Insekten- und Krankheitsbefall erhöhen. Auch der ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klimawandel#alphabar">Klimawandel</a>⁠ dürfte die Wirkung der einzelnen Faktoren beeinflussen.</p><p>Methodik der Waldzustandsbewertung</p><p>Die Bundesländer erheben jährlich den Waldzustand auf einem systematischen Stichprobennetz im Raster von 16 × 16 Quadratkilometer. Das Thünen-Institut für Waldökosysteme berechnet daraus das Ergebnis für Deutschland insgesamt. Um den Gesundheitszustand der einbezogenen Probebäume zu bewerten, schätzen Forstexperten vom Boden aus die Nadel- oder Blattverluste als Abweichungen von voll belaubten Baumkronen ein. Die ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/m?tag=mittlere_Kronenverlichtung#alphabar">mittlere Kronenverlichtung</a>⁠ ist der gewichtete Mittelwert der in 5-Prozent-Stufen geschätzten Kronenverlichtung aller Probebäume. Daneben werden weitere Schadsymptome erfasst. Die Erhebung erfolgt nach dem bundesweit abgestimmten <a href="https://literatur.thuenen.de/digbib_extern/dn059504.pdf">Leitfaden</a> zur Waldzustandserhebung.</p><p>Ein Teil der Daten wird an das Internationale Kooperativprogramm zur Bewertung und Überwachung der Wirkung von Luftschadstoffen auf Wälder (ICP Forests) der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UNECE#alphabar">UNECE</a>⁠) übermittelt. Das dafür europaweit abgestimmte Erhebungsverfahren wird in Teil IV des <a href="https://www.icp-forests.net/monitoring-and-research/icp-forests-manual">Methodenhandbuchs </a>des ICP Forests näher beschrieben.</p>

Verfahren der Ländlichen Neuordnung - Bund

Flurneuordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) sind ein substantieller Bestandteil der Ländlichen Entwicklung. Dabei erfolgt in den Verfahren i.d.R. nicht nur die Neuordnung der Grundstücke sondern auch die Planung und Umsetzung umfangreicher Maßnahmen, wie z.B. ländlicher Wegebau, Anlage von Hochwasserrückhaltemaßnahmen, die Gestaltung von Biotopen und Gewässern.

1 2 3 4 5103 104 105