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Interview about the 35th GRDC anniversary on the BfG website

Question: Dr Mischel, why was GRDC set up, and how long has it been hosted by BfG? Dr Simon Mischel: GRDC has been hosted by BfG since 1988. However, its origins lie in the first Global Atmospheric Research Programme, for which the WMO collected discharge data in the early 1980s. In actual fact, the primary aim of this programme was to collect physical parameters to gain a better understanding of processes in the atmosphere. However, it quickly became clear that discharge data plays a huge role in improving understanding of the climate. To begin with, this initial data set, which forms the core of GRDC, was hosted by LMU Munich. To establish a permanent service provision, the WMO mandated BfG, a departmental research institute of the German Federal Government, to set up GRDC. Finally, on 14 November 1988, the Global Runoff Data Centre was officially established at BfG in Koblenz under the auspices of the WMO. What is the main function of GRDC, and where does the data come from? Ever since it was set up, the core function of GRDC has been to collect and maintain historical river discharge data and make this available for international research projects. The data comes primarily from the national hydrological services in the WMO member states. Data is transmitted on a voluntary basis, but various WMO resolutions encourage the member states to supply data to GRDC. Support from the WMO is therefore hugely important to us. Once we’ve received the data, we check it, convert it into a standardised format and add it to our database. Users anywhere in the world can then download the data via the GRDC data portal. We have been working successfully in this way – as a facilitator between producers and us-ers of hydrological data – for some 35 years. We have also been a key partner in a number of data collection and data management projects. Why is discharge data important, and for which studies is it used? The “discharge” hydrological parameter is an important variable, both in the global water cycle and for water resource management. Moreover, discharge is also a relevant climate variable, since the flow of freshwater into oceans has an impact on temperature distribution, the salt content of the seas and oceanographic circulation systems. According to our statistics, over the last two years, GRDC data was requested by users from more than 130 countries. Around three quarters of all the associated studies are connected to the climate or hydrometeorology, and the data is frequently used to calibrate and validate numerical models, such as in relation to hydrological drought and flood monitoring services. Users range from students who need the data for a thesis or dissertation to international research programmes and organisations conducting global studies. GRDC itself is also involved in some of these studies, such as the WMO “State of Global Water Resources” report and the “Global Climate Observing System (GCOS)” report, the findings of which directly inform UN Climate Change Conferences. How good is the data coverage, and in what resolution is the data available? GRDC hosts the most extensive global database of quality-controlled discharge data – year-book data or historical data. We collect only daily and monthly mean values – no unverified real-time data is collected. We currently have discharge data from approximately 10,700 stations in 160 countries in the database. Most of these stations are in Europe and North America, and the average time-record length is 40 years. The longest time record, which originates from the Dresden station on the Elbe, dates back to 1806. It is important that we map data sets that are as long and complete as possible for climate research and hydrological modelling. We particularly include data from stations that reflect the hydrology of a river or region. Stations located in the estuaries of major rivers are also important for better quantifying the volume of freshwater entering our oceans. Stations where there is minimal human influence are also valuable and attract a great deal of interest in relation to global change and climate change. Discharge is just one of many important hydrological parameters. Are there other global data centres? GRDC works in close collaboration with the International Centre for Water Resources and Global Change (ICWRGC), which is based at BfG. ICWRGC also hosts two other global water data centres, namely the GEMS/Water Data Centre (GWDC), which collects water quality data on behalf of the United Nations Environment Programme, and the International Soil Moisture Network ISMN. In Germany, there is also the Global Precipitation Climatology Centre (GPCC), which is operated by Germany’s National Meteorological Service DWD. World-wide, there are also other global water data centres, which are collectively responsible for collecting different parameters relating to the hydrological cycle (e.g. for groundwater, isotopes, lake observations and glacier observations). These are operated by other nations and under the auspices of various organisations. They are important partner data centres for us, and we work in close collaboration with them in the context of the Global Terrestrial Network – Hydrology (GTN-H), which is hosted in the ICWRGC under a mandate from the WMO. The GTN-H is a Global Climate Observing System (GCOS) programme. In this international network, we are a strong partner in the UN-Water “family” and contribute towards United Nations reporting. As the new head of GRDC, which challenges are you looking forward to? As the new head, I am naturally keen to successfully carry forward the GRDC brand – a brand that is held in high esteem all over the world – and to continue looking after and expanding existing collaborations. To give you some examples, these particularly include contact with our users, data suppliers, the WMO as patron, ICWRGC as an international partner at BfG and our partner data centres. However, as a team, we are, of course, also aware of the very fast technical progress that is being made in relation to data and digitalisation. For example, the global call for open and large datasets that comply with the FAIR (findable, accessible, interoperable, reusable) principles is constantly growing. We are therefore already working, step by step, on making GRDC “fair”. This includes use of free software and offering our users access to data via data repositories and programming interfaces. A recent milestone in this respect is the publication of the Caravan dataset. With this, we can offer researchers a partial dataset of free GRDC stations, including meteorological data and river basin attributes. Our aim is to develop GRDC as a digital service provider for global discharge data and operate it at BfG on the basis of reliable data infrastructure.

Errichtung und Betrieb einer Automatentankanlage zur Betankung von Schwerlastverkehr mit Flüssigerdgas (LNG) (Alternoil GmbH)

Die Alternoil GmbH plant die Errichtung und den Betrieb einer LNG-Tankstelle (LNG: Liquid Natural Gas) zum Betanken von LKWs auf dem Betriebsgelände des Edeka Regionallagers in Landsberg. Dabei wird die Die Alternoil GmbH durch die PSE Engineering GmbH vertreten. Die Anlage wird auf einem Betonfundament innerhalb des Geländes des Edeka Regionallagers aufgebaut. Die Tankanlage wird als vorkonfektionierter Stahl-Containereinheiten aufgestellt und umfasst im Wesentlichen folgende Bestandteile: LNG-Tankstelle, ISO Tank, LIN-Kühlung (LIN: Liquid Nitrogen) und den Tankautomaten. Die Tankanlage hat ein maximales Fassungsvermögen von 75,6 m3 und kann somit ein maximales Gewicht von 28.92 t herun-tergekühltem Flüssigerdgases speichern. Das LNG wird in zwei kryogenen Tanks (LNG-Container und ISO Tank) gelagert und dann direkt zu einer Zapfsäule gepumpt. Die Betankung der LKWs erfolgt durch zwei installierte LNG-Zapfsäulen. Es handelt sich hierbei nicht um eine öffentliche Abgabestelle. Nur geschultes und freigegebenes Personal wird die Tankstelle bedienen. Dabei ist die Tankstelle im 24 Stundenbetrieb and 365 Tagen im Jahr geöffnet.

Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb eines LNG-Terminals in der Jade vor Wilhelmshaven (Voslapper Groden Nord 2)

Die FSRU Wilhelmshaven GmbH, Emsstraße 20, 26389 Wilhelmshaven, eine Tochtergesellschaft der Deutsche Grüngas und Energieversorgung GmbH mit Sitz in Wilhelmshaven, diese wiederum eine Tochtergesellschaft der Tree Energy Solutions BV (TES) mit Sitz in Amsterdam, Niederlande, hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß den §§ 68 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und den §§ 2, 6, 7 und 10 des Gesetzes zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz – LNGG) beantragt. Für die Einbringung des Baggerguts in das Küstengewässer wurde zugleich ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gestellt. Die Trägerin des Vorhabens plant die Errichtung einer neuen Schiffsanlegestelle sowie einer Liegewanne nebst Zufahrtsbereich an der Westseite der Jade, Gemarkung Nordsee, Jade, Flurstück 1/11 (Liegeplatz), damit dort künftig eine „Floating Storage Regasification Unit“ (FSRU), also eine stationäre schwimmende Anlage in Form eines Produktionsschiffes zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas (Liquified Natural Gas - LNG) sowie ein LNG-Tankschiff festmachen können. Die Einspeisung des wiederverdampften Erdgases soll in das vorhandene landseitige Erdgasnetz (WAL II) erfolgen. Der Bereich des Schiffsanlegers und der Liegewanne ist als Bundeswasserstraße ausgewiesen. Das zur Planfeststellung beantragte Vorhaben besteht aus drei wesentlichen Maßnahmen: Maßnahme 1: Neuerrichtung und Betrieb des Schiffsanlegers LNG Voslapper Groden Nord 2, für die FSRU und ein LNG-Tankschiff. Der Anleger soll aus 10 Dalben bestehen (4 Anlegedalben und 6 Vertäudalben einschließlich Verbindungsbrücken zwischen den Dalben sowie allen notwendigen Nebeneinrichtungen zum sicheren Betreiben der Anlage). Maßnahme 2: Neuerrichtung und Betrieb der Liegewanne Voslapper Groden Nord 2, einschließlich Zufahrtsbereich inklusive Wendebecken zwischen dem neu errichteten Umschlaganleger LNG Voslapper Groden Nord 2 und dem Fahrwasser, mit einer Gesamtfläche der Liegewanne und des Zufahrtsbereiches einschließlich Wendebecken von ca. 770.000 m². Ausbaggerung der Liegewanne auf eine Solltiefe von -17 mNHN (-14,50 mSKN) einschließlich der Zufahrt zum Fahrwasser mit einer Tiefe von -17 mNHN (-14,50 mSKN). Maßnahme 3: Für die Herstellung der Liegewanne und des Zufahrtsbereichs wird mit einer Baggermenge (Initialbaggerung) von rd. 1,2 Mio. m³ gerechnet, die auf die Klappstelle 01 der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung ca. 13 km nördlich der Insel Wangerooge eingebracht werden soll. Weiter beabsichtigt die Trägerin des Vorhabens, Baggergut aus der anschließenden Unterhaltung des Terminals nach dessen Inbetriebnahme bis 2025 im Rahmen des morphologischen Nachlaufs mit einer Jahresmenge von bis zu 50.000 m³ in die vorgenannte Klappstelle einzubringen. Die Betriebsdauer der FSRU ist für maximal 5 Jahre vorgesehen. Die Bauphase hat aufgrund der mit Bescheid vom 24.08.2023 (Az.: D 6 - 62025-691-002) erteilten Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Ausbaggerung der Liegewanne, für die Ausbaggerung von Teilen des Zufahrtsbereichs und Wendebeckens, für das Einbringen des bei der Ausbaggerung anfallenden Baggergutes auf die Klappstelle 01 sowie für das Einbringen des Kolkschutzes im Bereich des Anlegers bereits begonnen. Am 23.10.2023 erteile der NLWKN der Trägerin des Vorhabens die Zulassung eines zweiten vorzeitigen Beginns für die Errichtung der Dalben und die Installation der Dalbenköpfe, Brücken und Plattformen des Anlegers. Gegenstand des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens sind nicht die Zulassung der Errichtung und des Betriebs der FSRU sowie die Errichtung des Transfersystems vom Anleger in das bestehende landseitige Erdgasnetz. Für diese Vorhabenteile wird beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg ein gesondertes Zulassungsverfahren nach dem Bundessimmissionsschutzgesetz (BImSchG) durchgeführt. Ebenfalls nicht Bestandteil des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens ist die Einleitung von mit Temperaturveränderungen versehenen Ab- bzw. Prozesswässern zum Betrieb der FSRU. Hierfür wird ein eigenständiges wasserrechtliches Erlaubnisverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 10, § 12 und § 57 WHG sowie § 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) beim NLWKN, Direktion, Geschäftsbereich 6, Rudolf-Steiner-Straße 6, 38120 Braunschweig durchgeführt. Für die Zulassung des Gewässerausbaus und von Gewässerbenutzungen, die für die Errichtung und den Betrieb der FSRU am Standort Voslapper Groden Nord 2 erforderlich sind, ist das LNGG gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 LNGG anzuwenden. Da eine beschleunigte Zulassung des beantragten Vorhabens geeignet ist, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung zu bewältigen oder abzuwenden, hat die Planfeststellungsbehörde in diesem Planfeststellungsverfahren das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gemäß § 4 Abs. 1 LNGG nicht anzuwenden. Der Planfeststellungsbeschluss wurde der Trägerin des Vorhabens am 10.05.2024 übergeben. Den Planfeststellungsbeschluss vom 10.05.2024 und die Gründe für die Gewährung der Ausnahme vom UVPG finden Sie in der Informationsspalte. Der Antrag und die konsolidierten Planunterlagen sind nachstehend aufgeführt.

Erwin Manz: „Unser Wald ist ein kostbares Gut, das wir schützen und mit Bedacht nutzen müssen“

Klimaschutzstaatssekretär Dr. Erwin Manz macht bei Veranstaltung zu energetischer Holznutzung auf die Bedeutung der Forstwirtschaft für den Schutz des Waldes und des Klimas aufmerksam „Laut neuen Zahlen der Vereinten Nationen steuert die Erde bis zum Ende des Jahrhunderts auf eine Erhitzung um 2,8 Grad gegenüber der vorindustriellen Zeit zu. Auswirkungen der Erhitzung spüren wir in Rheinland-Pfalz schon jetzt: Vor allem unser Wald leidet darunter. Vom Naherholungsgebiet über den Lebensraum für Tiere und Pflanzen bis hin zum CO 2 - und Wasserspeicher hat unser Wald viele Funktionen. Um diese zu bewahren, ist ambitionierter Klimaschutz wichtig“, sagte Umwelt- und Klimaschutzstaatssekretär Erwin Manz bei der Veranstaltung „Zukunftssichere Versorgung der kommunalen Infrastruktur – das Für und Wider der energetischen Holznutzung“. „Für den Erfolg unseres Klimaschutzes ist die Energiewende entscheidend. Holz ist derzeit das Fundament der Energiewende. Über 50 Prozent der gesamten erneuerbaren Energie stammt aus Biomasse, insbesondere aus Holz. Andere Lösungen, wie Wärmepumpen, haben im Energiebereich jedoch Vorteile gegenüber dem Holz. Im Wärmebereich sollten auch Wärmeverluste durch Dämmen und neue Fenster ausgeglichen werden. Holz leistet den größten Beitrag zum Klimaschutz, wenn es Kohlenstoff, zum Beispiel in Bauprodukten, langfristig bindet. Dabei ist wichtig, dass das Holz aus der Region und einer nachhaltigen Waldwirtschaft stammt“, so Erwin Manz weiter. „Der Wald speichert CO 2 , aber die Klimaschutzeffekte durch Energie- und Materialsubstitution überwiegen langfristig den Effekt, der durch die Speicherleistung des Waldes entsteht. Deshalb tragen die Bewirtschaftung des Waldes und die damit einhergehende Verwendung des Ökorohstoffes Holz aktiv zum Klimaschutz bei. Darüber, wie das am besten gelingen kann, tauschen wir uns gerne mit verschiedenen Akteurinnen und Akteuren aus, denn nur so können wir Lösungen entwickeln, die alle Interessen berücksichtigen“, schloss Erwin Manz. Erwin Manz nahm bei der Veranstaltung an einem Dialog über eine gelungene Synergie von Holz als CO 2 -Senke und Energiequelle teil. Ebenfalls auf dem Podium saßen Thomas Steinmetz, Direktor des SaarForst Landesbetriebs, Moritz Petry, geschäftsführendes Mitglied des Gemeinde- und Städtebunds Rheinland-Pfalz (GStB RLP), Dr. Frank Matheis, stellvertretender Geschäftsführer des Saarländischen Städte- und Gemeindetags (SSGT), Christian Keimer, Vorsitzender des Waldbesitzerverbandes Rheinland-Pfalz e. V. und Bürgermeister der Verbandsgemeinde Kastellaun, sowie Christoph Zeis, Vorsitzender des Landesverbands Erneuerbare Energien Rheinland-Pfalz/Saarland e. V. (LEE RLP/SL). Neben dem politischen Dialog wurde energetische Holznutzung auf der Veranstaltung sowohl aus rechtlicher als auch aus kommunaler Perspektive sowie im Hinblick auf die Auswirkungen von Förderprogrammen beleuchtet. Organisiert wurde die Veranstaltung von einer Kooperation des LEE RLP/SL e. V. mit dem Institut für ZukunftsEnergie- und Stoffstromsysteme, dem Saarländischen Waldbesitzerverband, dem Waldbesitzerverband Rheinland-Pfalz e. V., dem GStB RLP, dem SSGT, dem Landkreistag Rheinland-Pfalz und dem Landkreistag Saarland.

Verfahren der Ländlichen Neuordnung - Bund

Flurneuordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) sind ein substantieller Bestandteil der Ländlichen Entwicklung. Dabei erfolgt in den Verfahren i.d.R. nicht nur die Neuordnung der Grundstücke sondern auch die Planung und Umsetzung umfangreicher Maßnahmen, wie z.B. ländlicher Wegebau, Anlage von Hochwasserrückhaltemaßnahmen, die Gestaltung von Biotopen und Gewässern.

Verfahren der Ländlichen Neuordnung

Flurneuordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) sind ein substantieller Bestandteil der Ländlichen Entwicklung. Dabei erfolgt in den Verfahren i.d.R. nicht nur die Neuordnung der Grundstücke sondern auch die Planung und Umsetzung umfangreicher Maßnahmen, wie z.B. ländlicher Wegebau, Anlage von Hochwasserrückhaltemaßnahmen, die Gestaltung von Biotopen und Gewässern.

§ 6.28 Durchfahren der Schleusen

§ 6.28 Durchfahren der Schleusen Zum Schleusenbereich gehören die Schleusen und die Wasserflächen oberhalb und unterhalb der Schleusen, die dem Festmachen, Einordnen und Warten von Fahrzeugen sowie zum Zusammenstellen und Auflösen von Verbänden dienen (Schleusenvorhafen). Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 den Schleusenbereich festlegen; in diesem Fall ist seine Abgrenzung durch weiße Tafeln mit schwarzer Umrandung und der schwarzen Aufschrift "Schleusenbereich" gekennzeichnet. Bei Annäherung an den Schleusenbereich muss ein Fahrzeug seine Fahrt verlangsamen. Kann oder will es nicht sogleich in die Schleuse einfahren, hat es, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anzuhalten. Tafelzeichen B.5 Im Schleusenbereich ist das Überholen verboten. Ein Fahrzeug darf nur dann an einem anderen auf die Schleusung wartenden Fahrzeugen vorbeifahren, wenn es vorgeschleust werden soll oder um sich in eine vorhandene Lücke zu legen. Im Schleusenbereich dürfen Antriebs- und Hilfsmaschinen nur in dem für den Schiffs- und Bordbetrieb erforderlichen Umfang betrieben werden. Dabei sind die Türen des Maschinenraums geschlossen zu halten. Sonstige Öffnungen des Maschinenraums müssen so weit geschlossen werden, wie es der Betrieb zulässt. Die Anlegestelle einer Fähre oder eines Fahrgastschiffes ist freizuhalten. Im Schleusenbereich muss ein Fahrzeug, das mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Nautische Information ausgerüstet ist, den Kanal der Schleuse auf Empfang geschaltet haben. Im Schleusenbereich müssen die Anker vollständig hochgenommen sein. Satz 1 gilt nicht, wenn sie außerhalb der Schleuse benutzt werden sollen. Sind mehrere Schleusen vorhanden, muss ein Fahrzeug die ihm zugewiesene Schleuse ansteuern. Die Weisung hierzu kann bei Tag und bei Nacht durch die in § 6.28a beschriebenen Richtungsweiser gegeben werden. Ein Fahrzeug, dessen Abmessungen kleiner als diejenigen einer vorhandenen Bootsschleuse sind, hat diese zu benutzen, sofern die Schleusenaufsicht keine andere Weisung erteilt. Vor Einfahrt in die Schleuse müssen die Schlepptrossen kurzgeholt sowie Ausrüstungsteile - ausgenommen solcher Ausrüstungsteile, die zum Abfedern benötigt werden - binnenbords genommen werden. Der Führer eines beschädigten Fahrzeugs muss die Schleusenaufsicht vor der Einfahrt auf die Beschädigung aufmerksam machen, sofern die Beschädigung den Schleusenbereich oder ein anderes Fahrzeug gefährden kann. Bei der Fahrt in den Schleusenvorhäfen und bei der Einfahrt in die Schleusen muss ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit so verringern, dass ein sicheres Abstoppen mittels Drahtseilen, Tauen oder anderen geeigneten Maßnahmen unter allen Umständen möglich ist und ein Anprall an ein Schleusentor oder an die Schutzvorrichtungen sowie an ein anderes Fahrzeug oder an einen Schwimmkörper ausgeschlossen ist. In den mit Schwimmpollern ausgerüsteten Schleusen dürfen zum Anhalten nur die Kanten- und Nischenpoller verwendet werden. Ein Schwimmpoller darf erst belegt werden, nachdem das Fahrzeug oder der Verband zum Stillstand gekommen ist. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug durch Belegen der Poller oder Haltekreuze der Schleusenkammer mit Drahtseilen oder Tauen im Notfall auch ohne Maschinenkraft rechtzeitig anhält. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass die Decksmannschaft, die für die sichere Schleusendurchfahrt erforderlich ist, vom Beginn der Fahrt in die Schleuse bis zur Beendigung der Ausfahrt aus der Schleuse an Deck ist. Ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper muss so weit in die Schleusenkammer einfahren und sich so hinlegen, dass die nachfolgenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper bei der Einfahrt und in der Ausnutzung der Schleusenkammer nicht behindert werden. Insbesondere muss das oder der letzte vom Oberwasser her einfahrende Fahrzeug oder Schwimmkörper so weit vorfahren, dass es oder er beim Leeren der Schleusenkammer nicht auf den Drempel aufsetzen kann. In den Schleusenkammern hat sich ein Fahrzeug, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser Grenzen zu halten; muss ein Fahrzeug während des Füllens und Leerens der Schleusenkammer und bis zur Freigabe der Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel müssen derart bedient werden, dass Stöße gegen die Schleusenwände, die Schleusentore oder die Schutzvorrichtungen sowie gegen ein anderes Fahrzeug oder einen Schwimmkörper vermieden werden; sind Fender zu verwenden, die schwimmfähig sein müssen, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind; ist es verboten, aa. ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper abzuwaschen oder abzukehren, bb. von einem Fahrzeug oder einem Schwimmkörper Wasser auf eine Schleusenplattform, auf ein anderes Fahrzeug oder einen Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen; cc. ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen; ist es verboten, nach dem Festmachen des Fahrzeugs bis zur Freigabe der Ausfahrt den Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage zu benutzen, es sei denn, dass dies aus Sicherheitsgründen kurzfristig erforderlich ist; muss ein Kleinfahrzeug oder ein Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht, ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten. Das Verbot nach Satz 1 Buchstabe e gilt nicht, sofern a. die Bugstrahlanlage mit niedrigen Umdrehungszahlen ohne eine Veränderung der Wirkungsrichtung des Propellers laufengelassen, b. nicht zum Manövrieren eingesetzt wird und c. eine Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer oder eine Beschädigung der Schleusenanlage ausgeschlossen ist. Im Schleusenbereich muss zu einem Fahrzeug oder einem Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 führt, ein seitlicher Abstand von mindestens 10,00 m eingehalten werden. Dies gilt jedoch nicht für ein Fahrzeug oder einen Verband, das oder der die gleiche Bezeichnung führt und für das in § 3.14 Nummer 7 genannten Fahrzeug. Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führt, muss jeweils allein geschleust werden. Abweichend von Satz 1 kann ein Trockengüterschiff nach ADN , das Container, Großpackmittel ( IBC ), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen ( MEGC ), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach Unterabschnitt 7.1.1.18 des ADN befördert und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führt, gemeinsam mit einem gleichartigen Fahrzeug, mit einem Trockengüterschiff, das Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach Unterabschnitt 7.1.1.18 des ADN befördert und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt oder mit dem in § 3.14 Nummer 7 genannten Fahrzeug geschleust werden. Zwischen Bug und Heck der gemeinsam geschleusten Fahrzeuge nach Satz 2 muss ein Mindestabstand von 10,00 m eingehalten werden. Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, darf nicht in eine Schleuse einfahren, wenn es außerhalb des LNG -Systems zu Freisetzungen von Flüssigerdgas (LNG) kommt oder eine Freisetzung von Flüssigerdgas (LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusendurchfahrt zu erwarten ist. Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt, darf nicht zusammen mit einem Fahrgastschiff, das Fahrgäste an Bord hat, oder einem Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, das Fahrgäste an Bord hat, geschleust werden. Eine Schleuse, die zur Bedienung durch das Schiffspersonal nicht besonders eingerichtet ist, darf nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht bedient werden. Die an einer fernbedienten oder selbstbedienten Schleuse auf Schildern, Tafeln mit elektronischer Schrift oder in ähnlicher Weise bekannt gegebenen amtlichen Hinweise und Anweisungen sind bei der Benutzung und sofern eine Selbstbedienung vorgesehen ist, bei der Bedienung der Schleuse zu beachten. Ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper, das oder der nicht zur Schleusung ansteht, darf im Schleusenbereich nur stillliegen, wenn es von der zuständigen Behörde allgemein zugelassen oder im Einzelfall von der Schleusenaufsicht erlaubt ist. Der Schiffsführer eines Fahrzeugs, das auf der Strecke zur nächsten Schleuse laden oder löschen will, und der Führer eines Verbandes, der bis zur nächsten Schleuse weitere Fahrzeuge aufnehmen oder ablegen will, müssen dies der Schleusenaufsicht anzeigen. Die Schleusenaufsicht kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diese Vorschrift ergänzen oder von ihr abweichen. Der Schiffsführer hat diese Anordnungen im Schleusenbereich zu befolgen. Stand: 21. Oktober 2025

EnEff:Stadt: Ganzheitlich-ressourceneffiziente Betrachtung von Stadtquartieren, Teilprojekt: Entwicklung innovativer und lebenszyklusbasierter Quartiersbewertungstools mit besonderem Fokus auf nachhaltige Mobilität und DGNB Zertifizierung

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