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Messstelle LAHNSTEIN SCHLEUSE UP, LAHN

Messstelle betrieben von STANDORT KOBLENZ.

Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV )

Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Beförderung gefährlicher Güter GGAV Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV) vom 11. März 2019 (BGBl. I Seite 229) Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 11. März 2019 geändert durch Artikel 2 der Zwölften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1472), Artikel 2 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 26. März 2021 (BGBl. I Seite 475), Artikel 2 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nummer 174), Artikel 25 der Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nummer 411), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen1) vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 147). Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) § 1 Geltungsbereich § 2 Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt § 3 Grenzüberschreitende Beförderung Anlage (zu § 1 Absatz 2) Ausnahmen 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2025/149 der Kommission vom 15. November 2024 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates an den wissenschafltichen und technischen Fortschritt (ABl. L, 2025/149, 24.01.2025). Stand: 26. Juni 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Beförderung gefährlicher Güter GGAV Bekanntmachung Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I Seite 124) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der seit dem 01. Januar 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 18. Februar 2016 (BGBl. I Seite 275), 2. den am 01. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I Seite 568) und 3. den am 01. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs genannten Verordnung. Berlin, den 11. März 2019 Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer Stand: 01. Januar 2019 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

§ 1 Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen von der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 ( BGBl. 2023 I Nummer 227), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 147) geändert worden ist, und der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. Dezember 2017 (BGBl. I Seite 3862; 2018 I Seite 131). (2) Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Ausnahmen finden nur in dem Geltungsbereich Anwendung, der im Titel der einzelnen Ausnahmen durch Buchstaben gekennzeichnet ist. Die dort verwendeten Buchstaben haben folgende Bedeutung: "B" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt), "E" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für Beförderungen auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr), "M" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung See nach § 1 Absatz 1 und "S" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Beförderungen auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr). Stand: 26. Juni 2025

Bike + Ride Anlagen Hamburg

Der Datensatz enthält die Lage der Fahrradabstellanlagen an Schnellbahnhaltestellen im Hamburger Stadtgebiet. Für jede Abstellanlage wird die Anzahl der öffentlichen Stellplätze (überdacht und nicht überdacht) und, wenn vorhanden, die Anzahl der abschließbaren Mietplätze angegeben.

MRH Große Verkehrsprojekte

Achtung: Dieser Datensatz wird gelöscht. Möglicherweise stehen nicht mehr alle Funktionen vollumfänglich zur Verfügung. Die Metropolregion Hamburg hat die Begleitung großer Infrastrukturprojekte in ihrem Strategischen Handlungsrahmen innerhalb des Handlungsfeldes Infrastruktur und Mobilität zu einem zentralen Projektschwerpunkt erklärt. Aufgrund der immer stärkeren globalen wirtschaftlichen Verflechtungen und einer Zunahme intra- und interregionaler Verkehre steht die Metropolregion Hamburg in diesem Bereich vor großen Herausforderungen. Hauptbetroffen sind dabei die Bereiche Schiene, Straße und Wasserstraßen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten der Metropolregion Hamburg unter: <a href="http://metropolregion.hamburg.de/mobilitaet/4078762/verkehrsprojekte-metropolregion/"

Aktuelle Pegelstände für Hessen der Station "Diez"

An der Station "Diez" mit der ID 42124 am Fluss Lahn wird der Wasserstand gemessen

Aktuelle Pegelstände für Hessen der Station "Leun"

An der Station "Leun" mit der ID 42119 am Fluss Lahn wird der Wasserstand gemessen

Aktuelle Pegelstände für Hessen der Station "Marburg"

An der Station "Marburg" mit der ID 42324 am Fluss Lahn wird der Wasserstand gemessen

Aktuelle Pegelstände für Hessen der Station "Feudingen"

An der Station "Feudingen" mit der ID 42177 am Fluss Lahn wird der Wasserstand gemessen

Aktuelle Pegelstände für Hessen der Station "Gießen-Klärwerk"

An der Station "Gießen-Klärwerk" mit der ID 42114 am Fluss Lahn wird der Wasserstand gemessen

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