Der vorliegende Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften enthält erforderliche Anpassungen des Landesrechts an geändertes Bundesrecht. Der Gesetzentwurf dient darüber hinaus der Fortentwicklung der Instrumente für eine ökologische Kreislaufwirtschaft. Eine umfassende, nachhaltige Kreislaufwirtschaft („Circular Economy“) reduziert u. a. den Ressourcenverbrauch und dient dem Klimaschutz. So können beispielsweise mit einer verbesserten Erfassung des Bioabfalls die Biogaserzeugung und die Restmüllentsorgung effizienter gestaltet werden. Mit einer optimierten Erfassung und Wiederverwertung von Kunststoffabfällen können der Energie- und Rohstoffeinsatz reduziert werden.
Aus dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) sowie aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) des Bundes ergeben sich Anforderungen an die einzelnen Länder, bestimmte Sachverhalte per Landesgesetz oder Rechtsverordnung näher zu regeln. Mit der vorliegenden Ministerratsinformation erfolgt eine Darstellung dieser Anforderungen verknüpft mit Vorschlägen, wie diese in Rheinland-Pfalz ausgestaltet werden könnten und welche Akteure dabei eingebunden werden sollten. Hinsichtlich des noch im parlamentarischen Verfahren befindlichen Wärmeplanungsgesetzes erfolgen die Vorschläge vorbehaltlich der beschlossenen Fassung des Gesetzes.
Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der K 109 zwischen Friedewald und Derschen von Bau-km ca. 0+44 bis Bau-km ca. 1+471 in den Gemarkungen Friedewald, Derschen und Stein-Neukirch Die Planung sieht den Ausbau der Kreisstraße Nr. 109 (K 109) auf einer Länge von ca. 1.400 m zwischen den Ortsgemeinden Friedewald und Derschen vor. Der Streckenabschnitt befindet sich in einem schlechten baulichen Zustand. Die unzureichende Querschnittsbreite und der schadhafte Fahrbahnoberbau stellen im Bauabschnitt ein Sicherheitsdefizit dar. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit ist mit der Ausbauplanung nunmehr vorgesehen, die K 109 mit einer Fahrbahnbreite zwischen 5,50 m und 6,0 m herzustellen und die Aufweitungen in den Kurvenbereichen nach dem aktuellen Regelwerk zu gestalten Für das Ausbauvorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG). Nach dem Ergebnis einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalles, welche auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Planunterlagen unter Berücksichtigung der Merkmale des Vorhabens, seinem Standort sowie seinen möglichen Umweltauswirkungen durchgeführt wurde, sind nach überschlägiger Prüfung der Anhörungsbehörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten, die bei der Entscheidung über seine Zulässigkeit zu berücksichtigen wären. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich. Die Planunterlagen sind ab dem 29.09.2025 auf der Internetseite lbm.rlp.de des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz in der Rubrik „Themen\Baurecht\Straßenrechtliche Planfeststellung“ zugänglich gemacht.
Bebauungsplan nach § 19 Abs. 3 des Landesgesetzes über den Aufbau in Verbindung mit § 28 des Selbstverwaltungsgesetztes. Die festgesetzte Art der Nutzung ist ein Wohngebiet, in dem Ladengeschäfte für den täglichen Bedarf vorgesehen sind.
Der vorliegende Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften enthält erforderliche Anpassungen des Landesrechts an geändertes Bundesrecht. Der Gesetzentwurf dient darüber hinaus der Fortentwicklung der Instrumente für eine ökologische Kreislaufwirtschaft. Eine umfassende, nachhaltige Kreislaufwirtschaft („Circular Economy“) reduziert u. a. den Ressourcenverbrauch und dient dem Klimaschutz. So können beispielsweise mit einer verbesserten Erfassung des Bioabfalls die Biogaserzeugung und die Restmüllentsorgung effizienter gestaltet werden. Mit einer optimierten Erfassung und Wiederverwertung von Kunststoffabfällen können der Energie- und Rohstoffeinsatz reduziert werden.
Der Klimawandel gehört zu den größten Herausforderungen des 21. Jahrhunderts. Das Landesklimaschutzgesetz vom 19. August 2014 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), BS 2129-3, trat am 23. August 2014 in Kraft. Das Gesetz bedarf aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen auf internationaler, europäischer sowie Bundesebene einer umfassenden Novellierung. Hierbei handelt es sich insbesondere um das am 12. Dezember 2015 geschlossene und von der Bundesrepublik Deutschland sowie der Europäischen Union ratifizierte „Übereinkommen von Paris“ sowie das zur Umsetzung dieses Übereinkommens mehrfach novellierte Bundesklimaschutzgesetz. Darüber hinaus werden die entsprechenden Ziele des Zukunftsvertrags Rheinland-Pfalz 2021-2026 umgesetzt. Der Entwurf normiert insbesondere ambitionierte Klimaschutz- und Sektorziele bis hin zur Treibhausgasneutralität 2040, das Ziel bis 2030 100 Prozent des Bruttostromverbrauchs in Rheinland-Pfalz bilanziell mit Strom aus erneuerbaren Energien zu decken sowie das Ziel der treibhausgasneutralen Landesverwaltung bis 2030.
Der Ministerrat nimmt den Entwurf einer Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes zur Kenntnis.
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Mit dem WPG wird den Ländern die Aufgabe der Durchführung einer Wärmeplanung für ihr Hoheitsgebiet verpflichtend auferlegt. Die Länder können diese Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung auf die kommunalen Gebietskörperschaften übertragen. Mit dem Entwurf eines Landesgesetzes zur Ausführung des Wärmeplanungsgesetzes (AGWPG) wird die Pflicht zur Wärmeplanung auf die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden übertragen. Dadurch soll die langfristige Aufgabe der Transformation der Wärmeversorgung als wichtige Planungs- und Steuerungsaufgabe in den kommunalen Gebietskörperschaften verankert werden. Darüber hinaus beinhaltet das AGWPG klärende Begriffsbestimmungen, die Möglichkeit zum Konvoi-Verfahren (Kooperation von planungsverantwortlichen Stellen) sowie Regelungen zur vereinfachten Wärmeplanung, zur Anzeige, zur Finanzierung und zu den Zuständigkeiten. Der durch das WPG vorgegebene Rahmen, der möglichst viel Flexibilität und Gestaltungsfreiheit bei der Durchführung der Wärmeplanung sowie bei der Erstellung von Wärmeplänen belassen sollte, wird möglichst ausgenutzt.
Der Ministerrat beschließt den Entwurf eines Ersten Landesgesetzes zur Änderung baurechtlicher Vorschriften.
Als Folge des Klimawandels treten immer häufiger Dürren und Hitzewellen auf, Flüsse führen zeitweise extremes Niedrigwasser und die Grundwasserspiegel sinken. Wegen der zunehmenden Wasserknappheit müssen weitere Anstrengungen zur Schonung des vorhandenen Wasservorkommens erfolgen. Der Gesetzentwurf sieht daher die Aufhebung der Entgeltfreiheit der Entnahmen von Grundwasser und Wasser aus oberirdischen Gewässern zur land- oder forstwirtschaftlichen Bewässerung vor. Das Entgelt soll dazu dienen, im Sinne einer ökologischen Lenkungswirkung auch in der Land- und Forstwirtschaft Anreize zu einer schonenden und effizienten Nutzung der Wasserressourcen zu schaffen, die infolge des Klimawandels und der dadurch zunehmenden Wasserknappheit erforderlich ist. Die im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung vereinnahmten Gelder sollen zweckgebunden für ressourcenschonende Bewässerungsprojekte verwendet werden.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 54 |
| Europa | 1 |
| Kommune | 4 |
| Land | 91 |
| Weitere | 24 |
| Wissenschaft | 10 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 22 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 37 |
| Umweltprüfung | 13 |
| unbekannt | 66 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 83 |
| Offen | 52 |
| Unbekannt | 5 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 139 |
| Englisch | 2 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 5 |
| Bild | 1 |
| Datei | 4 |
| Dokument | 82 |
| Keine | 28 |
| Unbekannt | 1 |
| Webdienst | 1 |
| Webseite | 42 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 49 |
| Lebewesen und Lebensräume | 102 |
| Luft | 42 |
| Mensch und Umwelt | 101 |
| Wasser | 40 |
| Weitere | 140 |