Die Bergaufsicht im Freistaat Sachsen wird auf der Grundlage von Bundes- und Landesgesetzen durch das Sächsische Oberbergamt in Freiberg wahrgenommen. Diese Behörde ist für den Vollzug des Bundesberggesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuständig. Darüber hinaus obliegt ihr der Vollzug wasser-, abfall- und immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben. Sie ist aber auch als Fachbehörde an den Planungsverfahren anderer Behörden und der Kommunen insbesondere auf der Grundlage von Raumordnungs- und Umweltschutz- sowie Baugesetzen des Bundes und des Freistaates beteiligt. Sie nimmt des Weiteren als Sonderordnungsbehörde auch Aufgaben zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Beseitigung von Gefahrenstellen an unterirdischen Hohlräumen bergbaulichen und sonstigen Ursprungs sowie Teilaufgaben für die Braunkohlensanierung und die Sanierung der Wismut-Altstandorte im Rahmen der jeweiligen Verwaltungsabkommen wahr. Darüber hinaus ist das Sächsische Oberbergamt für den Vollzug der Feldes- und Förderabgabenverordnung des Freistaates Sachsen verantwortlich. Durch die Bergbehörde werden die Gebiete, in denen unterirdische Hohlräume entweder bekannt bzw. nicht auszuschließen sind, durch eine Verwaltungsvorschrift festgelegt. Zu dieser Verwaltungsvorschrift gehört eine Karte die auch per Internet eingesehen werden kann. Diese Übersichtskarte gibt einen Überblick über die Verteilung der Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen gemäß § 7 der Sächsischen Hohlraumverordnung (Sächs.HohlrVO) im Freistaat Sachsen.
Titel: Braunkohlenplan als Sanierungsrahmenplan für den stillgelegten Tagebau Haselbach Planungsstand: verbindlicher Braunkohlenplan als Sanierungsrahmenplan seit 14.06.2006, zur Zeit laufenden Teilfortschreibung Inhalt: * Zur Entwicklung des länderübergreifenden Sanierungsgebietes entstand in Zusammenarbeit zwischen dem Regionalen Planungsverband Westsachsen und der Regionalen Planungsgemeinschaft Ostthüringen eine gemeinsame raumordnungsplanerische Grundlage, deren Verbindlichkeit im Zuge der jeweils geltenden Landesgesetze (Freistaat Sachsen - Braunkohlenplan als Sanierungsrahmenplan, Freistaat Thüringen - Bestandteil des Regionalen Raumordnungsplanes) hergestellt wurde. * Nach dem Abschluss der bergbaulichen Sanierung mit Tagebau-Großgeräten (Außenverkippung mit Massen aus dem Tagebau Schleenhain) im März 1995 bildeten der Abbruch der Tagesanlagen einschließlich Rekultivierung und Aufforstung der Flächen, Böschungssanierungen und die Herstellung einer regelbaren Vorflutanbindung an die Schnauder verbliebene Handlungsschwerpunkte. Ohne Beeinträchtigungen der Wiedernutzbarmachung im östlichen Teil des Sanierungsgebietes sollen in den nächsten ca. 25 Jahren die südöstlich des Haselbacher Sees auf Thüringer Gebiet aufgehaldeten Tone abtransportiert werden. * Bereits 1974 erfolgte die Ausweisung des Restloches Haselbach III als künftiges Naherholungsgebiet (weitentwickelten Kippenforstbeständen). Maßnahmen zur Landschaftsgestaltung konzentrierten sich u.a. auf die Besandung von Strandbereichen. Künftige Schwerpunkte bilden die zu renaturierenden Fliegewässerabschnitte der Schnauder westlich des Haselbacher Sees und des Saalgrabens einschließlich wiederherzustellender Teiche im Kammerforst (Thüringen). Schwerpunkte bei der Sanierung von Altlasten bilden kontaminierte Flächen im Gelände der ehemaligen Tagesanlagen Haselbach, die Haus-Industriemüll- bzw. Bauschuttdeponie Restloch -Haselbach I (Thüringen) sowie die Altablagerungen Restloch Regis IV und Brücke Heuersdorf. * Im Zuge der Restlochflutung unter Einleitung von Sümpfungswässern aus dem aktiven Bergbau (Tagebau Vereinigtes Schleenhain) entstand der 3,3 km² große Haselbacher See (Flutung 1993...2000; Ausgleich von Abström- und Verdunstungsverlusten infolge des benachbarten aktiven Tagebaues Vereinigtes Schleenhain weiter erforderlich). Die Vorflutgestaltung erfolgte durch eine regelbare Anbindung an die Schnauder. * Schwerpunkt der in den Kippenbereichen etablierten Forstwirtschaft besteht mittelfristig im waldökologischen Umbau forstlicher Reinbestände. Durch Sukzession entstandene Waldzellen insbesondere in den Böschungssystemen des Haselbacher Sees (Nord-, Ostböschung) sollen erhalten und der weiteren natürlichen Entwicklung überlassen werden. * Die Entwicklung von Natur und Landschaft schließt die gezielte Belassung von Sukzessionsflächen (südöstliche Randzone des Haselbacher Sees, ehemalige Ausfahrt des Tagebaues am Kammerforst [Thüringen]) sowie länderübergreifende Vernetzungen durch Landschaftsverbünde ein (Integration von Kippenflächen des Tagebaues Vereinigtes Schleenhain; Flächen der Tonhalde Haselbach nach abgeschlossener Rohstoffrückgewinnung; Restloch Haselbach I nach Sanierung). * Freizeit- und Erholungsnutzungen werden sich auf das Nordwest-, Nord-, und Ost- (Sachsen) sowie das Südwestufer mit Badestränden einschließlich angrenzender Liegewiesen und zweckentsprechender Infrastruktur konzentrieren (landschaftsverträgliche wassergebundene Freizeit-, Erholungs- und Sportnutzungen (Baden, Kanu, Rudern, Segeln [kleine Bootsklassen], Angeln und Tauchen). Der aktuelle Erschließungsschwerpunkt auf sächsischer Seite biegt beim Nordwestufer (' Zuwegungen, Parkmöglichkeiten, Strand). Im Hinterland des Ostufers bestehen Möglichkeiten zur baulichen Einordnung von Sport- und Freizeiteinrichtungen auf 12 ha Fläche. * Das Verkehrsnetz wird mit dem Neubau der K 7932 Regis-Breitingen - B 93 und der K 7931 Neukieritzsch - Deutzen (Fertigstellung 2002/03) schrittweise ausgebaut (zugleich Erschließung der Bergbaufolgelandschaft). Hinzu kommt eine "innere Erschließung" durch ein Rad- und Wanderwegenetz (Anschluss an das regionale Radwegenetz) sowie die Anlage von Parkmöglichkeiten.
„Die Planung sieht den Ausbau der Landesstraße Nr. 489 (L 489) auf einer Länge von ca. 2.370 m zwischen Bruchweiler-Bärenbach und dem Kreisverkehr Dahn-Reichenbach vor. Die vorhandene Fahrbahn befindet sich in einem durchgängig sanierungsbedürftigen Zustand. Die unzureichende Querschnittsbreite und der schadhafte Fahrbahnoberbau stellen im Bauabschnitt ein Sicherheitsdefizit dar. Der Fahrbahndecke ist brüchig und die Seitenentwässerung nicht ausreichend dimensioniert. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit ist mit der Ausbauplanung nunmehr vorgesehen, die L 489 mit einer Fahrbahnbreite zwischen 6,25 bis 6,50m herzustellen. Weiterhin wird die Bushaltestelle innerhalb der Ortslage Bruchweiler-Bärenbach zu einer barrierefreien Randhaltestelle angepasst und die Oberflächenentwässerung in 4 Teilbereichen neu geregelt. Für das Ausbauvorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG). Nach dem Ergebnis einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalles, welche auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Planunterlagen unter Berücksichtigung der Merkmale des Vorhabens, seinem Standort sowie seinen möglichen Umweltauswirkungen durchgeführt wurde, sind nach überschlägiger Prüfung der Anhörungsbehörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten, die bei der Entscheidung über seine Zulässigkeit zu berücksichtigen wären. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich. Die Planunterlagen sind ab dem 04.08.2025 auf der Internetseite lbm.rlp.de des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz in der Rubrik „Themen\Baurecht\Straßenrechtliche Planfeststellung“ zugänglich gemacht.“
Im Rahmen der Maßnahme ist vorgesehen, die Landesstraße Nr. 390 (L 390) zwischen Leithöfe und Winnweiler von ca. Bau-km 0+061,334 bis 3+230,668 grundhaft zu erneuern und die Fahrbahn auf 6 m zu verbreitern. Der betroffene Streckenabschnitt ist derzeit gekennzeichnet durch geringe Fahrbahnbreiten, eine durchgehend schadhafte Fahrbahnoberfläche sowie eine teilweise unübersichtliche und unstete Streckenführung. Ferner erfolgt eine Verlegung des Grummbachs von ca. Bau-km 1+200 bis 1+350 sowie die Anlage einer naturnah gestalteten Polderanlage/ Flutmulden im Seitenbereich des Grummbachs zwischen ca. Bau-km 1+600 und 1+800. Des Weiteren sind umfangreiche Amphibienschutz- und Leiteinrichtungen sowie Querungsmöglichkeiten in Form von Amphibien- und Kleintierdurchlässen geplant. Für das Bauvorhaben einschließlich der naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Potzbach, Winnweiler und Sippersfeld beansprucht. Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG). Nach dem Ergebnis einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalles, welche auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Planunterlagen unter Berücksichtigung der Merkmale des Vorhabens, seinem Standort sowie seinen möglichen Umweltauswirkungen durchgeführt wurde, sind nach überschlägiger Prüfung der Anhörungsbehörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten, die bei der Entscheidung über seine Zulässigkeit zu berücksichtigen wären. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich. Die vollständigen Planunterlagen sind ab dem 23.06.2025 auf der Internetseite lbm.rlp.de des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz in der Rubrik „Themen\Baurecht\Straßenrechtliche Planfeststellung“ einsehbar.
Die Firma Holcim Kies und Splitt GmbH, Hamburg, plant den Abbau von Kies (Trockenabbau) auf den Flurstücken 35/1, 36, 37, 38/1, 40/1, 283/40, 43/1, 44/2, 47/1, 279/40, 280/40, 281/40, 282/40 der Flur 8 sowie auf den Flurstücken 116/1, 138/1, 117, 118, 125, 252/126 und 253/131 der Flur 9, Gemarkung Schalkholz. Das Vorhaben bedarf einer naturschutzrechtlichen Genehmigung nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Ge-setzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S 486), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-zes vom 30.09.2024 (GVOBl. S. 734). Die Genehmigung wurde am 20.12.2024 beantragt. Zuständig für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens für den Kiesabbau ist der Kreis Dithmarschen, Der Landrat, Fachdienst Bau, Naturschutz und Regionalentwicklung, Stettiner Str. 30, 25746 Heide. Mit dem Antrag wurde eine Umweltverträglichkeitsstudie vorgelegt, in dem die voraussichtlichen Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf die in § 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannten Schutzgüter dargestellt sind. Für das beantragte Vorhaben besteht als hinzutretendes kumulierendes Vorhaben gemäß § 11 UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht). Die Umweltverträglichkeitsprüfung des beantragten Vorhabens wird auf der Grundlage des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) durchgeführt. Die nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen, aus denen sich die Angaben zur Art, zum Umfang und zu möglichen Auswirkungen des geplanten Vorha-bens ergeben, liegen beim Amt Kirchspielslandgemeinden Eider, Mühlenstraße 18, 25779 Hennstedt in Raum 6 bei Herrn Hans Maaßen zur Einsichtnahme aus. Die Auslegung erfolgt in dem Zeitraum vom 22.04.2025 bis zum 22.05.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten. Einwendungen sind schriftlich oder zur Niederschrift bis spätestens zum 05.06.2025 beim Kreis Dithmarschen, Der Landrat, Fachdienst Bau, Naturschutz und Regionalentwicklung, Stettiner Str. 30, 25746 Heide zu erbringen.
„Die Planung sieht den Ausbau der Kreisstraße Nr. 84 (K 84) auf einer Länge von ca. 700 m zwischen Friesenhagen und dem Ortsteil Wildenburg sowie ein Teil der weiterführenden Kreisstraße Nr. 86 (K 86) in Richtung des Freudenberger Ortsteils Hohenhain (in NRW) vor. Die Strecke befindet sich in einem schlechten Zustand und weist eine zu geringe Fahrbahnbreite auf, sodass die Kreisstraße im Vollausbau bzw. Hocheinbau erneuert werden soll. Ziel der Ausbaumaßnahme ist die Verbesserung der Verkehrssicherheit durch Verbreiterung der Strecke sowie durch Kurven- und Kuppenverbesserungen. Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG). Nach dem Ergebnis einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalles, welche auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Planunterlagen unter Berücksichtigung der Merkmale des Vorhabens, seinem Standort sowie seinen möglichen Umweltauswirkungen durchgeführt wurde, sind nach überschlägiger Prüfung der Anhörungsbehörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten, die bei der Entscheidung über seine Zulässigkeit zu berücksichtigen wären. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich. Die Planunterlagen sind ab dem 24.02.2025 auf der Internetseite lbm.rlp.de des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz in der Rubrik „Themen\Baurecht\Straßenrechtliche Planfeststellung“ zugänglich gemacht.“
<p>Indikator: Grünlandfläche</p><p>Die wichtigsten Fakten</p><p><ul><li>Die Grünlandfläche hat in Deutschland von 1991 bis 2024 um knapp 12 % abgenommen.</li><li>In den letzten Jahren blieb die Dauergrünlandfläch auf nahezu gleichem Niveau.</li><li>Der Grünlandverlust konnte mit der EU-Agrarpolitik ab 2014 un dem Ordnungsrecht weitestgehend gestoppt werden, die Grünlandfläche sank seitdem nicht mehr unter das Niveau von 2013. Um dieses Ziel auch dauerhaft zu erreichen, sind weiterhin ambitionierte Anstrengungen notwendig.</li></ul></p><p>Welche Bedeutung hat der Indikator?</p><p>Extensiv bewirtschaftetes Grünland ist wichtig für artenreiche Pflanzengesellschaften, die nährstoffarme Böden benötigen und mittlerweile in der Agrarlandschaft selten sind. Rund 40 % aller in Deutschland gefährdeten Farn- und Blütenpflanzen kommen im Grünland vor (<a href="https://bfn.bsz-bw.de/frontdoor/deliver/index/docId/1661/file/Schrift670.pdf">BfN 2023</a>). Darüber hinaus sind Dauergrünlandflächen wichtig für den Boden- und Gewässerschutz und leisten als Kohlenstoffspeicher einen wichtigen Beitrag zum <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klimaschutz#alphabar">Klimaschutz</a>. Relevant ist dabei vor allem „Dauergrünland“: Es umfasst Wiesen und Weiden, die seit mindestens fünf Jahren nicht als Ackerland genutzt wurden.</p><p>Der Grünlandrückgang resultierte zum einen aus der steigenden Nachfrage nach<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/erneuerbare-energien/bioenergie">Futter- und Energiepflanzen:</a>Auch ökologisch besonders wertvolle Standorte wie Grünland auf kohlenstoffreichen Moorböden wurden umgebrochen und in Ackerland umgewandelt. Damit verlieren die Flächen ihre oben beschriebenen positiven Eigenschaften für den Umwelt- und Klimaschutz. Zum anderen sind auch ertragsarme und schwer zugängliche Standorte gefährdet: Können solche Standorte nicht ökonomisch genutzt werden, wird ihre Nutzung oft eingestellt. Diese Standorte „verbuschen“, wodurch seltene Pflanzenbestände und die darauf angepasste <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/f?tag=Fauna#alphabar">Fauna</a> verloren gehen.</p><p>Wie ist die Entwicklung zu bewerten?</p><p>In Deutschland ist das Dauergrünland in den letzten Jahrzehnten unter Druck geraten. 1991 wurden noch über 5,3 Millionen Hektar (Mio. ha) als Dauergrünland bewirtschaftet. Im Jahr 2024 waren es nur noch 4,7 Mio. ha. Das sind knapp 12 % weniger als noch im Jahr 1991.</p><p>Mit der EU-Agrarpolitik ab 2014 wurde der Erhalt von Dauergrünland über die „Greening“-Auflagen als Voraussetzung für flächengebundene Direktzahlungen geregelt. Mit einer allgemeinen Genehmigungspflicht für den Umbruch von Dauergrünland und einem vollständigen Umwandlungs- und Pflugverbot für besonders schützenswertes Dauergrünland sollte der Verlust gestoppt werden. Auch in der aktuellen Förderperiode der GAP, die seit Januar 2023 gilt, wird der Erhalt des Grünlands über die sogenannte Konditionalität in der ersten Säule gesichert. Landwirt*innen, die Direktzahlungen erhalten, dürfen ihr Grünland nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur nach Genehmigung umbrechen. Zudem gibt es in einigen Bundesländern (z.B. in BW, MV, SH) Landesgesetze, die den Umbruch von Grünland generell verbieten.</p><p>Seit 2013 sind die Dauergrünlandflächen und ihr Anteil an der landwirtschaftlich genutzten Fläche wieder leicht angestiegen bzw. blieben zuletzt auf nahezu gleichem Niveau. Nach wie vor sind die übergeordneten Treiber des Grünlandumbruchs jedoch weitgehend unverändert. Dies gilt insbesondere für den hohen Bedarf an ackerbaulichen Futtermitteln, die Förderung des Anbaus von Energiepflanzen, den<a href="https://www.umweltbundesamt.de/daten/flaeche-boden-land-oekosysteme/flaeche/struktur-der-flaechennutzung">Flächenverbrauch von Siedlung und Verkehr</a>und die Nutzungsaufgabe (s. o.). Deshalb ist davon auszugehen, dass das Grünland weiterhin unter Druck stehen wird. Ein wirksamer Grünlandschutz bleibt damit von herausragender Bedeutung.</p><p>Wie wird der Indikator berechnet?</p><p>Der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/i?tag=Indikator#alphabar">Indikator</a> basiert auf Ergebnissen der<a href="https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Landwirtschaft-Forstwirtschaft-Fischerei/Publikationen/Bodennutzung/landwirtschaftliche-nutzflaeche-2030312227004.pdf">Bodennutzungshaupterhebung</a>2024 des Statistischen Bundesamtes. Die Ergebnisse werden<a href="https://www-genesis.destatis.de/datenbank/beta/statistic/41271/table/41271-0003/">in Tabelle 41271-0003 Landwirtschaftliche Betriebe, Landwirtschaftlich genutzte Fläche: Deutschland, Jahre, Bodennutzungsarten</a>sowie im Statistischen Jahrbuch des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und auf der Webseite des Statistischen Bundesamtes zum Thema Grünland veröffentlicht. Eine ausführliche Beschreibung des Verfahrens findet sich im<a href="https://www.destatis.de/DE/Methoden/Qualitaet/Qualitaetsberichte/Land-Forstwirtschaft-Fischerei/bodennutzung.html">Qualitätsbericht zur Bodennutzungshaupterhebung</a>(Destatis 2022).</p><p><strong>Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie im Daten-Artikel<a href="https://www.umweltbundesamt.de/daten/land-forstwirtschaft/gruenlandumbruch">"Grünlandumbruch"</a>.</strong></p>
Nach Abschluss der Sondierungsgespräche starten Union und SPD am heutigen Donnerstag in Berlin die Koalitionsverhandlungen. Dabei wird auch die Frage zu klären sein, wie die erforderliche Wärmewende in den kommenden Jahren gestaltet wird. Sachsen-Anhalts Energieminister Prof. Dr. Armin Willingmann dringt vor allem auf politische Kontinuität. „Die Wärmewende ist unverzichtbarer Baustein für das Erreichen der vereinbarten Klimaziele, zu der sich beide Sondierungsparteien jetzt ausdrücklich bekannt haben“, betonte der Minister. „Zweifellos waren Entstehung und Kommunikation des so genannten Heizungsgesetzes in der jetzt endenden Legislaturperiode durch Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck völlig verunglückt, in der Außenwirkung geradezu desaströs. Im Grundsatz bleibt aber der eingeschlagene Kurs in Sachen Wärmewende richtig.“ Weiter erklärte Willingmann: „Die Energiewirtschaft, aber auch die Verbraucherinnen und Verbraucher benötigen Planungssicherheit. Sie erwarten völlig zu Recht, dass man sich auf bestimmte Vorgaben der Politik und gemeinsam verabredete Ziele auch verlassen kann. Dies gilt umso mehr, wenn auf Grundlage dieser Politik erhebliche Investitionsentscheidungen zu treffen sind – ob in Unternehmen oder durch Privathaushalte.“ In Sachsen-Anhalt haben viele Städte und Gemeinden bereits damit begonnen, kommunale Wärmepläne zu erstellen. Mit Hilfe der Pläne soll systematisch erfasst werden, welche Heiztechnologien derzeit in Haushalten genutzt werden und welche nachhaltigen Lösungen künftig zum Einsatz kommen könnten. Nach dem aktuell gültigen Wärmeplanungsgesetz (WPG) des Bundes sollen Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern damit bis 2026 fertig werden, kleinere Kommunen haben bis 2028 Zeit. „Um die gesteckten Klimaziele zu erreichen, müssen wir die Wärmenetze in Deutschland schrittweise treibhausgasfrei machen“, erklärte Willingmann. „Ich gehe davon aus, dass die künftige Koalition in Berlin von dieser Planung seriöserweise nicht abrücken wird.“ Der Minister erwartet darüber hinaus, dass auch das Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch „Heizungsgesetz“ genannt, im Wesentlichen erhalten bleibt. „Das unter Kanzlerin Merkel geschaffene, in der endenden Legislatur novellierte Gebäudeenergiegesetz beinhaltet keine ideologischen Härten mehr, die fraglos im in die Öffentlichkeit gelangten BMWK-Referentenentwurf im Februar 2023 zunächst vorhanden waren. Es muss also niemand seine Gas- oder Ölheizung über Nacht abschalten oder gar herausreißen“, betonte Willingmann. „Klar ist aber auch, dass wir die Wärmewende nicht auf die lange Bank schieben können. Pragmatismus sowie wirtschaftliche und soziale Verträglichkeit sind entscheidende Prämissen, gleiches gilt aber auch für das Erreichen der Klimaneutralität bis zur Mitte des Jahrhunderts.“ In seiner aktuellen Fassung legt das GEG fest, dass neu eingebaute Heizungsanlagen mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien erzeugen müssen. Das geht unter anderem mit Wärmepumpen, Fernwärme und Hybridheizungen. Bestehende Heizungen, die fossile Brennstoffe wie Gas oder Öl nutzen, dürfen auch nach 2026 bzw. 2028 weiter betrieben und auch repariert werden. Ein tatsächliches Verbot betrifft lediglich sehr alte und ineffiziente Gas- und Ölheizkessel, die vor 1991 eingebaut wurden oder älter als 30 Jahre sind. Diese Vorschrift ist jedoch nicht neu, sondern wurde bereits in der Vorgängerversion des GEG, der Energieeinsparverordnung (EnEV), festgelegt. Um die Wärmewende in Sachsen-Anhalt weiter voranzutreiben, wird das Energieministerium in den nächsten Wochen die Bundesvorgaben zur kommunalen Wärmeplanung in einem Landesgesetz festhalten. Mit dem Gesetz wird den Kommunen im Land nicht nur die Aufgabe der Wärmeplanung übertragen; es wird zugleich auch der Mehrbelastungsausgleich geregelt. Damit erhalten Private wie Unternehmer, aber auch die Kommunen weitere Planungssicherheit. Informationen zur Wärmewende in Sachsen-Anhalt sind auf den MWU-Internetseiten abrufbar: https://mwu.sachsen-anhalt.de/energie/kommunale-waermeplanung Weitere Informationen zu interessanten Themen aus Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt gibt es auch auf den Social-Media-Kanälen des Ministeriums bei Facebook, Instagram, LinkedIn, Threads, Bluesky, Mastodon und X (ehemals Twitter). Impressum: Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Leipziger Str. 58 39112 Magdeburg Tel: +49 391 567-1950, E-Mail: PR@mwu.sachsen-anhalt.de , Facebook , Instagram , LinkedIn , Mastodon und X
Landesgesetz zur Ausführung des Wärmeplanungsgesetzes – Land hat sich für unbürokratisches, praxisnahes Verfahren entschieden Das Landesgesetz zur Wärmeplanung wurde jetzt vom rheinland-pfälzischen Landtag final beschlossen. Damit endet ein intensiver Erarbeitungs- und Beteiligungsprozess. Die Kommunen erhalten mit der Verabschiedung des „Landesgesetzes zur Ausführung des Wärmeplanungsgesetzes“ (AGWPG) nun Planungssicherheit für die Durchführung der Wärmeplanung. Mit Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes am 1. Januar 2024 verpflichtete der Bund die Länder, dafür Sorge zu tragen, dass auf ihren Gebieten bis zu bestimmten Zeitpunkten eine flächendeckende Wärmeplanung durchgeführt wird. Daher war ein Ausführungsgesetz auf Landesebene zu erarbeiten. Dazu wurde eine Verbändeanhörung durchgeführt und der Entwurf mit den kommunalen Spitzenverbänden erörtert, außerdem hat der rheinland-pfälzische Landtag eine Anhörung mit Expertinnen und Experten durchgeführt. „Der Wärmesektor gehört zu den großen Verursachern von CO2-Emissionen in Deutschland. Daher herrscht Handlungsbedarf. Wärme- und Heizsysteme müssen in Zukunft klimafreundlicher werden, ohne die Bürgerinnen und Bürger zu überfordern. Dazu dient unter anderem der Ausbau von kommunalen Wärmenetzen. Das Ausführungsgesetz gibt den Kommunen nun Planungssicherheit und lässt ihnen Handlungsspielraum. Denn wir haben uns bei der Umsetzung des Gesetzes für möglichst unbürokratische, praxisnahe Verfahren entschieden“, erklärte Energie- und Klimaschutzministerin Katrin Eder. Eckpunkte des Gesetzes Mit dem Gesetz wird die Pflicht zur Wärmeplanung auf die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden übertragen. Das Gesetz eröffnet die Möglichkeit zur Kooperation der sogenannten planungsverantwortlichen Stellen. In dem Gesetz sind Regelungen zur vereinfachten Wärmeplanung enthalten. Für (Orts-)Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann demnach ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden. Im vereinfachten Verfahren können beispielsweise weniger Stellen beteiligt und die Datenerfassung und Kartierung vereinfacht werden. Außer 47 Städten und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann für alle anderen 2.254 (Orts-)Gemeinden das vereinfachte Verfahren genutzt werden. Der Bund stellt Rheinland-Pfalz für die Durchführung der Wärmeplanung über fünf Jahre hinweg insgesamt 24 Millionen Euro zur Verfügung. Dieses Geld wird vollumfänglich für die Wärmeplanung eingesetzt. Basierend auf der Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden zur Konnexitätsregelung wurde gemeinsam mit diesen eine gute Lösung gefunden. So wurden die Berechnungen des Mehrbelastungsausgleichs angepasst. Außerdem erhalten auch Kommunen, die schon vor Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes mit der Wärmeplanung begonnen haben, für den Aufbau von Kompetenzen zur Wärmeplanung Gelder. „Ziel des Gesetzes ist, alle Kommunen zu einer Wärmeplanung anzuhalten und diese leichter zu ermöglichen. Auf diese Weise kann systematisch eine Strategie für eine zukünftige treibhausgasneutrale Wärmeversorgung erarbeitet und umgesetzt werden. Für die Rheinland-Pfälzerinnen und Rheinland-Pfälzer, die früher oder später auf eine klimafreundliche Heizalternative umstellen müssen, bedeutet das mehr Klarheit“, betonte Klimaschutzministerin Katrin Eder.
Origin | Count |
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Bund | 30 |
Kommune | 2 |
Land | 78 |
Type | Count |
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Ereignis | 1 |
Förderprogramm | 22 |
Gesetzestext | 1 |
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Umweltprüfung | 12 |
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