Einräumung von Mitwirkungsrechten von Tierschutzvereinen und Befugnis zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung, Evaluierung und Bericht sowie Bewertung der Auswirkungen des Landesgesetzes über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzvereine (TierSchLMVG) auf die Genehmigung von Tierversuchen, Situation an Hochschulen und Forschungseinrichtungen
Der Klimawandel gehört zu den größten Herausforderungen des 21. Jahrhunderts. Das Landesklimaschutzgesetz vom 19. August 2014 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), BS 2129-3, trat am 23. August 2014 in Kraft. Das Gesetz bedarf aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen auf internationaler, europäischer sowie Bundesebene einer umfassenden Novellierung. Hierbei handelt es sich insbesondere um das am 12. Dezember 2015 geschlossene und von der Bundesrepublik Deutschland sowie der Europäischen Union ratifizierte „Übereinkommen von Paris“ sowie das zur Umsetzung dieses Übereinkommens mehrfach novellierte Bundesklimaschutzgesetz. Darüber hinaus werden die entsprechenden Ziele des Zukunftsvertrags Rheinland-Pfalz 2021-2026 umgesetzt. Der Entwurf normiert insbesondere ambitionierte Klimaschutz- und Sektorziele bis hin zur Treibhausgasneutralität 2040, das Ziel bis 2030 100 Prozent des Bruttostromverbrauchs in Rheinland-Pfalz bilanziell mit Strom aus erneuerbaren Energien zu decken sowie das Ziel der treibhausgasneutralen Landesverwaltung bis 2030.
Gegenstand des Beschlusses ist ein Gesetzentwurf, mit dem die Ausgestaltung eines einmaligen Investitionsprogramms der Landesregierung für Klimaschutz und Innovation in den Kreisen, Städten, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz geregelt werden soll. Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels sind gesamtgesellschaftliche Aufgaben, bei deren Bewältigung die kommunalen Gebietskörperschaften maßgebliche Akteure sind. Auch die kommunale Ebene steht daher in der Verantwortung und leistet einen Beitrag zur Wahrnehmung der Vorbildfunktion auch im Hinblick auf die Umsetzung der Energiewende. Die Landesregierung trägt dem in besonderer Weise Rechnung, indem sie einmalig 250 Millionen Euro für Klimaschutz-, Klimafolgenanpassung und Innovation vor Ort zusätzlich zur Verfügung stellt. Insgesamt 180 Millionen Euro werden den Kommunen durch das unter Federführung des MKUEM verantwortete einwohnerbezogene Pauschalförderprogramm unbürokratisch zur Verfügung gestellt. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass jede Verbandsgemeinde, jede Stadt und jeder Kreis entsprechend der Einwohnerzahl eigenes Geld zur Umsetzung von Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimafolgenanpassung erhalten. Die Ortsgemeinden sollen über die Verbandsgemeinden ebenfalls profitieren. Ergänzt wird dies durch ein wettbewerbliches Verfahren unter Federführung des MWVLW, aus dem besonders innovative Leuchtturmprojekte mit insgesamt 60 Millionen Euro gefördert werden sollen. In diesem wettbewerblichen Verfahren sollen auch Ortsgemeinden und im Zuge von gemeinsamen Projekten mit kommunalen Gebietskörperschaften auch sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen des privaten Rechts antragsberechtigt sein. Zur effizienten Koordinierung der einzelnen Programmteile ist eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe unter Leitung der Staatskanzlei vorgesehen. Mit der Beschlussfassung billigt der Ministerrat den Gesetzentwurf abschließend, so dass dieser dem Landtag zur Beschlussfassung zugeleitet werden kann.
Bebauungsplan nach § 19 Abs. 3 des Landesgesetzes über den Aufbau in Verbindung mit § 28 des Selbstverwaltungsgesetztes. Die festgesetzte Art der Nutzung ist ein Wohngebiet, in dem Ladengeschäfte für den täglichen Bedarf vorgesehen sind.
Der Ministerrat nimmt den Entwurf einer Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes zur Kenntnis.
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Mit dem WPG wird den Ländern die Aufgabe der Durchführung einer Wärmeplanung für ihr Hoheitsgebiet verpflichtend auferlegt. Die Länder können diese Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung auf die kommunalen Gebietskörperschaften übertragen. Mit dem Entwurf eines Landesgesetzes zur Ausführung des Wärmeplanungsgesetzes (AGWPG) wird die Pflicht zur Wärmeplanung auf die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden übertragen. Dadurch soll die langfristige Aufgabe der Transformation der Wärmeversorgung als wichtige Planungs- und Steuerungsaufgabe in den kommunalen Gebietskörperschaften verankert werden. Darüber hinaus beinhaltet das AGWPG klärende Begriffsbestimmungen, die Möglichkeit zum Konvoi-Verfahren (Kooperation von planungsverantwortlichen Stellen) sowie Regelungen zur vereinfachten Wärmeplanung, zur Anzeige, zur Finanzierung und zu den Zuständigkeiten. Der durch das WPG vorgegebene Rahmen, der möglichst viel Flexibilität und Gestaltungsfreiheit bei der Durchführung der Wärmeplanung sowie bei der Erstellung von Wärmeplänen belassen sollte, wird möglichst ausgenutzt.
Der Ministerrat beschließt den Entwurf eines Ersten Landesgesetzes zur Änderung baurechtlicher Vorschriften.
Als Folge des Klimawandels treten immer häufiger Dürren und Hitzewellen auf, Flüsse führen zeitweise extremes Niedrigwasser und die Grundwasserspiegel sinken. Wegen der zunehmenden Wasserknappheit müssen weitere Anstrengungen zur Schonung des vorhandenen Wasservorkommens erfolgen. Der Gesetzentwurf sieht daher die Aufhebung der Entgeltfreiheit der Entnahmen von Grundwasser und Wasser aus oberirdischen Gewässern zur land- oder forstwirtschaftlichen Bewässerung vor. Das Entgelt soll dazu dienen, im Sinne einer ökologischen Lenkungswirkung auch in der Land- und Forstwirtschaft Anreize zu einer schonenden und effizienten Nutzung der Wasserressourcen zu schaffen, die infolge des Klimawandels und der dadurch zunehmenden Wasserknappheit erforderlich ist. Die im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung vereinnahmten Gelder sollen zweckgebunden für ressourcenschonende Bewässerungsprojekte verwendet werden.
Der Ministerrat beschließt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften.
Der vorliegende Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften enthält erforderliche Anpassungen des Landesrechts an geändertes Bundesrecht. Der Gesetzentwurf dient darüber hinaus der Fortentwicklung der Instrumente für eine ökologische Kreislaufwirtschaft. Eine umfassende, nachhaltige Kreislaufwirtschaft („Circular Economy“) reduziert u. a. den Ressourcenverbrauch und dient dem Klimaschutz. So können beispielsweise mit einer verbesserten Erfassung des Bioabfalls die Biogaserzeugung und die Restmüllentsorgung effizienter gestaltet werden. Mit einer optimierten Erfassung und Wiederverwertung von Kunststoffabfällen können der Energie- und Rohstoffeinsatz reduziert werden.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 53 |
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| Land | 91 |
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| Wissenschaft | 7 |
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| Ereignis | 1 |
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| Umweltprüfung | 13 |
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| Language | Count |
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