Ruhestörung bei verhaltensbedingtem Lärm Bei Verstößen gegen privatrechtliche Vereinbarungen (z.B. Ruheschutz während der Mittagszeit) bitte zuerst an den verantwortlichen Lärmverursacher oder an die Hausverwaltung wenden. Bei einer andauernden erheblichen Störung ist das bezirkliche Ordnungsamt einzuschalten. Außerhalb behördlicher Öffnungszeiten, insbesondere in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr, können verhaltensbedingte Ruhestörungen beim örtlichen Polizeiabschnitt oder in Notfällen (z.B. bei gesundheitsgefährdenden Lärm) über den Notruf 110 angezeigt werden. In diesem Zusammenhang erhalten Sie Beratung in Fragen der Lärmverhütung und Lärmbekämpfung bei den Mitarbeitern der bezirklichen Umwelt- und Naturschutzämter . Informationen zum Verkehrslärm Auskünfte über Lärmminderungsplanung und den Lärmaktionsplänen erhalten Sie von Herrn Kaptain unter (030) 9025-2323, Frau Diechmann unter (030) 9025-2293, Herrn Frost unter (030) 9025-2271 und Frau Dr. Salz unter (030) 9025-2394. das Programm zur Förderung von Schallschutzfenstern erhalten Sie von Herrn Bauer unter (030) 9025-2354 und Frau Marschner unter (030) 9025-2261 Claudia Popp unter (030) 9025-2273 Lärmkartierung und Lärmbewertung im Rahmen des Mietspiegels erhalten Sie von Herrn Bauer unter (030) 9025-2354 und Frau Marschner unter (030) 9025-2261. Lärm von einzelnen Anlagen (insbesondere Industrie-, Gewerbe-, Sport- und Freizeitanlagen sowie Baustellen) Auskünfte über Industrie- und Gewerbeanlagen erhalten Sie von den hier genannten Ansprechpersonen Betrieb von Baustellen und Baumaschinen unter (030) 9025-2253, E-Mail: baulaerm@senumvk.berlin.de , Online-Beschwerde Genehmigung gem. § 8 LImSchG Bln für Bauarbeiten öffentliche Veranstaltungen im Freien der bezirklichen Ebene von den bezirklichen Umwelt- und Naturschutzämtern Service-Portal: Lärmschutz Veranstaltungen mit gesamtstädtischer Bedeutung von Daniela Templiner unter (030) 9025-2280, Genehmigungsformular Schallschutz an baulichen und haustechnischen Anlagen, in Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten und auf öffentlichen Grün- und Landschaftsschutzgebiet vom örtlichen Bezirksamt, dort dem Umwelt- und Naturschutzamt Weiterführende Informationen erhalten Sie im Themenbereich Umwelt: Lärm .
bitte um Offenlegung einer fachlich fundierten Unbedenklichkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich der genehmigten bzw. geduldeten Nutzung der Grillfläche im Volkspark Friedrichshain (Bereich „Neuer Hain“) mit bis zu 46 regelmäßig und zeitgleich betriebenen Holzkohlegrills und einer Besucherzahl von über 460 Personen. Aufgrund der innerstädtischen Lage mit dichter angrenzender Wohnbebauung sowie der Einordnung als geschützte Grünanlage bestehen erhebliche umwelt- und immissionsschutzrechtliche Prüfpflichten. Ich bitte insbesondere um Darlegung, ob und in welcher Form folgende rechtliche Grundlagen im Rahmen einer Abwägungsentscheidung berücksichtigt wurden: Luftreinhalte- und Immissionsschutzrecht §§ 3, 4, 6, 7 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) §§ 3, 4, 27 i.V.m. Anlagen 2 und 3 der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (39. BImSchV) Art. 9 ff. sowie Art. 19 der Richtlinie (EU) 2024/288 über Luftqualität Insbesondere bitte ich um Mitteilung, ob eine Bewertung der zusätzlichen PM10- und PM2,5-Belastung durch den wiederholten und zeitgleichen Betrieb von 46 Holzkohlegrills erfolgt ist. Naturschutzrecht §§ 14, 17 Naturschutzgesetz Berlin (NatSchG Bln) § 39 sowie § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) – insbesondere im Hinblick auf Störungsverbote während der Brut- und Setzzeit (März–Juli) EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur Ich bitte um Auskunft, ob geprüft wurde, ob die intensive Nutzung einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt bzw. artenschutzrechtliche Verbotstatbestände berührt sind. Grünanlagenrecht §§ 3, 6, 7 Grünanlagengesetz Berlin (GrünanlG Bln) Wurde im Rahmen der Sondernutzungsgenehmigung eine konkrete Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen? Bodenschutz und Baumschutz § 4 Berliner Bodenschutzgesetz (BodSchG Bln) § 3 Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO Bln) Wurden Auswirkungen durch Bodenverdichtung, Hitzeeinwirkung und Schadstoffeintrag untersucht? Klimaanpassung Berliner Klimaanpassungsgesetz (KAnG Bln) Wurde geprüft, ob die Nutzung klimaökologische Funktionen der Grünfläche (Kaltluftentstehung, Hitzeminderung) beeinträchtigt? Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung (Art. 20a GG, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen) bitte ich um Mitteilung, ob eine schriftlich dokumentierte Abwägungsentscheidung vorliegt, ob Umwelt- oder Immissionsgutachten eingeholt wurden, welche Emissions- bzw. Belastungsschwellen zugrunde gelegt wurden, ob alternative Standorte oder eine Reduzierung der Grillanzahl geprüft wurden. Ich bitte um Übersendung der entsprechenden Unterlagen bzw. um eine rechtsmittelfähige Auskunft innerhalb angemessener Frist.
Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 LImSchG Bln für Bauarbeiten während der gesetzlich geschützten Ruhezeiten (nachts (20 bis 7 Uhr), sonn- oder feiertags) können Sie online über das ServicePortal Berlin beantragen. ServicePortal Berlin: Lärmschutz – Genehmigung oder Ausnahmezulassung beantragen Online-Beschwerdeformular Baustellen: Möchten Sie sich über Baustellenlärm beschweren, steht Ihnen dafür ein Beschwerdeformular zur Verfügung zum Online-Beschwerdeformular Alternativ können Sie Ihre Beschwerden über baustellenbedingte Immissionen auch telefonisch übermitteln. (insbesondere Lärm- und Staubbelästigungen durch Bauarbeiten) Auskunftstelefon Baustellen : (030) 9025-2253 Geschäftszeit montags bis freitags von 09:00 bis 11:00 Uhr Technische Hinweise Hilfe und Tipps zum Ausfüllen und Speichern der Formulare Hinweise zum Datenschutz Information nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Erhebung personenbezogener Daten
Landesrecht Bundesrecht Europarecht Arbeitshilfen Gesetze Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien (Veranstaltungslärm-Verordnung – VeranstLärmVO) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) 24. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung – 24. BImSchV) 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) 34. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm Zur Umsetzung auf der nationalen Ebene erging dazu das: Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
Regelungen, die darauf abzielen, Bürgerinnen und Bürger vor schädlichen Einflüssen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen zu schützen, existieren vor allem im Bundesrecht, sind jedoch hierauf nicht beschränkt. Seit dem Jahr 2005 hat das Land Berlin ein eigenes Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG Bln), das insbesondere weitergehende Regelungen zum Lärmschutz enthält. Ende 2023 trat eine umfassende Novelle des LImSchG Bln in Kraft. Im Folgenden werden die wichtigsten landes- und bundesrechtlichen Regelwerke im Lärmschutz vorgestellt. Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) Der Immissionsschutz wird in Deutschland im hohen Maße vom Bundesrecht geprägt. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die auf seiner Grundlage erlassenen Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchVs) enthalten für die meisten Immissionsquellen abschließende Regelungen. Besonders hoch ist die Regelungsdichte im Bereich von Immissionen, die von Anlagen, bspw. Industrie- und Gewerbeanlagen, Geräte oder Lagerflächen, hervorgerufen werden. Nur die Immissionen, die durch das Verhalten von Personen, beispielsweise durch Applaus oder Grölen, oder durch Tiere verursacht werden, überlässt das Grundgesetz allein der Rechtsetzung durch die Länder. Ergänzt wird der Kompetenzbereich der Länder im Immissionsschutz durch so genannte Öffnungsklauseln im Bundes-Immissionsschutzrecht. So erlaubt z. B. § 22 Absatz 2 BImSchG für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen „weitergehende“ Vorschriften. Den Ländern sind insoweit sowohl höhere immissionsschutzrechtliche Standards als auch konkretisierende Regelungen erlaubt. Gleiches gilt nach § 7 Absatz 3 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) für den Betrieb bestimmter lärmintensiver Geräte und Maschinen in lärmempfindlichen Gebieten. Aus diesen Rahmenbedingungen ergeben sich Zweck und Inhalt des LImSchG Bln . Der Zweck des LImSchG Bln ist es, Bürgerinnen und Bürger vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen, die durch menschliches Verhalten, durch den Betrieb von Anlagen, die nach dem BImSchG genehmigungsfrei sind (z. B. Veranstaltungen im Freien, Gewerbebetriebe, Maschinen und Geräte), oder durch Tiere verursacht werden. Hauptzweck des Gesetzes ist der Schutz vor unzumutbarem Lärm. Zu diesem Zweck regelt das LImSchG Bln den Schutz der Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr (bei Baustellen von 20 Uhr bis 7 Uhr) und die Sonn- und Feiertagsruhe (§ 3 Absätze 1 und 2 LImSchG Bln). Mit diesen Vorschriften geht das Gesetz über den bundesrechtlichen Lärmschutzstandard hinaus. Das LImSchG Bln schützt darüber hinaus auch vor erheblich belästigenden Geräuschen während der Tageszeit von 6 bis 22 Uhr (bei Baustellen 7 bis 20 Uhr) durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten, Feuerwerke, Veranstaltungen im Freien oder die Haltung von Tieren. Bestimmte Betätigungen wie das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken, Maßnahmen bei Notlagen und zur Beseitigung von Schnee und Eisglätte sowie landwirtschaftliche Ernte- und Bestellarbeiten sind von den Verbotsvorschriften des LImSchG Bln ausdrücklich ausgenommen (§ 3 Absatz 3 LImSchG Bln). Die Durchführung von Veranstaltungen im Freien bedarf ab Überschreitung eines bestimmten Lärmpegels einer landes-immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 7 LImSchG Bln). Gleiches gilt für den sonstigen Betrieb von Anlagen während der Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen (§ 8 LImSchG Bln). Hierzu gehören z. B. nächtliche lärmintensive Bauarbeiten. Die Genehmigung kann (widerruflich) erteilt werden, wenn das beantragte Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor Ruheschutzinteressen Dritter hat. Sie kann mit Bedingungen sowie Auflagen zum Schutz von Anwohnenden versehen werden. Nähere Bestimmungen zur Zulässigkeit von Veranstaltungen im Freien enthält die Veranstaltungslärm-Verordnung (VeranstLärmVO, siehe im Folgenden). Die Genehmigung wird im Fall von Veranstaltungen im Freien mit gesamtstädtischer Bedeutung und bei Baustellen von der für Umwelt zuständigen Senatsverwaltung erteilt, im Übrigen von den örtlich zuständigen Bezirksämtern. Seit der Novelle im Jahr 2023 enthält das LImSchG Bln auch eine Regelung von Feuerwerken (§ 5 LImSchG Bln). Das Abbrennen von Feuerwerk ist weitgehend im Sprengstoffrecht des Bundes geregelt. Diese Regelungen bleiben unberührt. Das LImSchG Bln legt darüber hinaus Zeiten fest, in denen das Abbrennen von Feuerwerk aus Lärmschutzgründen verboten ist. Zudem erhalten die zuständigen Behörden die Möglichkeit, Feuerwerk im Einzelfall weiter einzuschränken. Durch § 6 LImSchG Bln macht das Land Berlin zudem von der Öffnungsklausel des § 7 der 32. BImSchV Gebrauch. Die Vorschrift enthält zeitliche Regelungen für den Einsatz bestimmter lärmintensiver Maschinen und Geräte. Hierzu gehören bspw. Freischneider, Laubbläser und rollbare Müllbehälter. Eine Übersicht über zeitliche Regelungen der 32. BImSchV bietet ein von der SenMVKU erarbeitetes Schaubild: Weitere Informationen: Herbstlaub umweltgerecht beseitigen Das LImSchG Bln sieht bei nachgewiesenen Zuwiderhandlungen gegen seine Verbotsvorschriften Sanktionen vor. Nach § 20 Absatz 2 LImSchG Bln können Geldbußen bis zu 50.000 Euro festgesetzt werden. Zudem können Tatgegenstände, z. B. Tonwiedergabegeräte, eingezogen werden (§ 21 LImSchG Bln). Die Veranstaltungslärm-Verordnung (VeranstLärmVO) Ziel der auf Grundlage des § 17 LImSchG Bln erlassenen VeranstLärmVO ist es, Geräuschimmissionen zu begrenzen, die von Veranstaltungen im Freien hervorgerufen werden. Die Verordnung regelt, wie Veranstaltungslärm zu ermitteln ist und wie der so ermittelte Lärmpegel beurteilt wird. Dazu enthalten die §§ 9 – 12 VeranstLärmVO an den jeweiligen Lärmpegel anknüpfende spezifische Vorgaben an die Zumutbarkeit von Veranstaltungen. Bolzplatz-Verordnung (BolzVO) Die Bolzplatz-Verordnung enthält immissionsschutzrechtliche Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Bolzplätzen, insbesondere durch Vorgabe von Mindestabständen zwischen Bolzplätzen und schutzbedürftigen Räumen, zum Beispiel in Wohngebäuden. Ziel ist, sowohl die wohnortnahe Nutzung von Bolzplätzen zu ermöglichen als auch dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft gerecht zu werden. Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (AV LImSchG Bln) Die AV LImSchG Bln enthalten konkretisierende Vorgaben zur Umsetzung des LImSchG Bln und richten sich vor allem an die für den Vollzug des LImSchG Bln zuständigen Behörden. Sie sollen dazu beitragen, einen berlineinheitlichen Vollzug des LImSchG Bln zu fördern und die Vollzugsbehörden bei der Anwendung und Auslegung des LImSchG Bln zu unterstützen. Eine auf eine Geltungsdauer von 5 Jahren befristete Neufassung der AV LImSchG Bln ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Das BImSchG findet auf Geräusche und andere Immissionen Anwendung, die durch den Betrieb von Anlagen, zum Beispiel Gewerbebetriebe und Industrieanlagen, verursacht werden. Es enthält übergreifende Regelungen zum Immissionsschutz und ist die Grundlage für die Genehmigung von Industrieanlagen, für Eingriffe gegenüber Anlagenbetreibern und für den Erlass von Rechtsverordnungen. Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) Die TA Lärm enthält Regelungen zum Schutz vor Geräuschen, die von gewerblich betriebenen Anlagen verursacht werden. Insbesondere regelt die TA Lärm, wie die Lärmbelastung zu erfassen ist und welche Lärmwerte zulässig sind. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Das OWiG enthält mit § 117 eine Regelung zum Lärmschutz . Danach kann ein Bußgeld drohen, wenn vorsätzlich ohne berechtigten Anlass oder in einem nicht zulässigen oder vermeidbaren Ausmaß Lärm erzeugt wird, welcher geeignet ist, andere erheblich zu belästigen oder die Gesundheit einer anderen Person zu schädigen. Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) Die 32. BImSchV regelt Betriebszeiten für bestimmte Geräte und Maschinen (z. B. Rasenmäher, Laubbläser, Vertikutierer, Schredder sowie Bau- und Kommunalmaschinen) in besonders lärmsensiblen Gebieten. Die betroffenen Geräte und Maschinen sind in der 32. BImSchV abschließend aufgezählt. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) Die AVV Baulärm enthält Regelungen zur Begrenzung der von Baustellen ausgehenden Geräusche. Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) Die 18. BImSchV begrenzt Geräusche, die von Sportanlagen ausgehen, soweit sie zur Sportausübung benutzt werden. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Die StVO enthält Regelungen zu Geräuschen, die durch die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr entstehen. Die Rechtsvorschriften zum Bereich Lärm können Sie auch hier einsehen: Rechtsvorschriften im Bereich Lärm
Nachbarschaft ist ein wertvolles Gut, und Lärm ist erfahrungsgemäß häufig die Ursache für Nachbarschaftsstreitigkeiten. Wenn Sie als Bauherr/in beabsichtigen, z. B. ein Mini-Blockheizkraftwerk, eine Klimaanlage, eine Luft-Wärmepumpe oder eine andere haustechnische Anlage, die eine Lärmbelästigung verursachen kann zu installieren, fordern Sie von der beauftragten Firma einen Nachweis der Einhaltung des Schallschutzes gemäß dem Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) . Der Leitfaden liegt in zwei Fassungen vor: Die in beiden Versionen des Leitfadens beschriebene Beurteilung kann mit dem Schallrechner für Luftwärmepumpen (interaktiver Assistent des Landes Sachsen-Anhalt) durchgeführt werden. Das Internetportal des Umweltbundesamtes So geht’s mit Wärmepumpen! stellt “Lösungen für typische Herausforderungen in Bestandsgebäuden” vor. Im Herbst sind große Mengen Laub von öffentlichen Wegen und Plätzen, aber auch von Privatgrundstücken zu beseitigen. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt bittet die Berlinerinnen und Berliner, auf den Einsatz von Laubbläsern und Laubsammlern zu verzichten und dem Herbstlaub mit Harke und Besen zu Leibe zu rücken. Mit Verbrennungsmotoren betriebene Laubbläser und Laubsammler bringen erhebliche Lärmbelästigungen mit sich. Die Schallleistungspegel der Geräte mit Verbrennungsmotoren liegen in einem Bereich zwischen 106 bis 112 dB(A). Das bedeutet, dass am Ohr des Benutzers noch Pegel um 100 dB(A) und im Abstand von 10 Metern noch Pegel um 80 dB(A) zu erwarten sind. Diese hohen Pegel belästigen nicht nur Anwohnerinnen und Anwohner erheblich, sie können bei den Benutzerinnen und Benutzern selbst Gehörschäden verursachen. Mit Verbrennungsmotoren betriebene Laubbläser und Laubsammler stoßen auch Abgase aus. Hierbei werden Schadstoffe wie Kohlenwasserstoffe, Stickoxide und Kohlenmonoxid freigesetzt. Inzwischen gibt es leistungsstarke batteriebetriebene Laubbläser und Laubsammler, die deutlich geringere Geräuschemissionen und keine Abgase verursachen. Wenn es ein Laubbläser sein muss, empfehlen wir die batteriebetriebene Version. Der Einsatz von Laubbläsern führt zu einer Verwirbelung von Bodenpartikeln und damit auch von Bakterien, Pilzen und Sporen. Der entstehende Staub kann Krankheitserreger und Allergene enthalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn Unrat und Fäkalien (wie zum Beispiel Hundekot) enthalten sind. Auch der Einsatz von Laubsammlern kann solche Effekte hervorgerufen. Auf unbefestigten Flächen können solche Geräte die Bodenfunktion empfindlich stören, da die ökologisch wichtige Streuschicht reduziert beziehungsweise beseitigt wird. Sollte sich der Einsatz von Laubbläsern und Laubsammlern nicht vermeiden lassen, so sind die Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) sowie des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (LImSchG Bln) zu beachten. Danach ist die Einsatz von Laubbläsern in Berlin nur zu bestimmten Zeiten zulässig. Eine Übersicht über zeitliche Regelungen der 32. BImSchV und des LImSchG Bln bietet ein von der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt erarbeitetes Schaubild: Das Umweltamt des zuständigen Bezirksamtes kann von diesen Regelungen im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Beim Einsatz der betreffenden Geräte sollte eine Schutzausrüstung getragen werden. Hierzu gehören insbesondere ein Gehörschutz , eine Schutzbrille und ein Staubschutz . Laubbläser und Laubsammler sind darüber hinaus auch nicht für zweckfremde Reinigungsarbeiten, wie zum Beispiel die Beseitigung von Kleinabfällen, Schnee oder Streugut, zu verwenden.
Am 28.06.2025 in Kraft getretene Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (AV LImSchG Bln).
Am 28.06.2025 in Kraft getretene Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (AV LImSchG Bln).
Bitte um Offenlegung einer fachlich fundierten Unbedenklichkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich der genehmigten bzw. geduldeten Nutzung der Grillfläche im Volkspark Friedrichshain (Bereich „Neuer Hain“) mit bis zu 46 regelmäßig und zeitgleich betriebenen Holzkohlegrills und einer Besucherzahl von über 460 Personen. Aufgrund der innerstädtischen Lage mit dichter angrenzender Wohnbebauung sowie der Einordnung als geschützte Grünanlage bestehen erhebliche umwelt- und immissionsschutzrechtliche Prüfpflichten. Ich bitte insbesondere um Darlegung, ob und in welcher Form folgende rechtliche Grundlagen im Rahmen einer Abwägungsentscheidung berücksichtigt wurden: Luftreinhalte- und Immissionsschutzrecht §§ 3, 4, 6, 7 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) §§ 3, 4, 27 i.V.m. Anlagen 2 und 3 der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (39. BImSchV) Art. 9 ff. sowie Art. 19 der Richtlinie (EU) 2024/288 über Luftqualität Insbesondere bitte ich um Mitteilung, ob eine Bewertung der zusätzlichen PM10- und PM2,5-Belastung durch den wiederholten und zeitgleichen Betrieb von 46 Holzkohlegrills erfolgt ist. Naturschutzrecht §§ 14, 17 Naturschutzgesetz Berlin (NatSchG Bln) § 39 sowie § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) – insbesondere im Hinblick auf Störungsverbote während der Brut- und Setzzeit (März–Juli) EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur Ich bitte um Auskunft, ob geprüft wurde, ob die intensive Nutzung einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt bzw. artenschutzrechtliche Verbotstatbestände berührt sind. Grünanlagenrecht §§ 3, 6, 7 Grünanlagengesetz Berlin (GrünanlG Bln) Wurde im Rahmen der Sondernutzungsgenehmigung eine konkrete Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen? Bodenschutz und Baumschutz § 4 Berliner Bodenschutzgesetz (BodSchG Bln) § 3 Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO Bln) Wurden Auswirkungen durch Bodenverdichtung, Hitzeeinwirkung und Schadstoffeintrag untersucht? Klimaanpassung Berliner Klimaanpassungsgesetz (KAnG Bln) Wurde geprüft, ob die Nutzung klimaökologische Funktionen der Grünfläche (Kaltluftentstehung, Hitzeminderung) beeinträchtigt? Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung (Art. 20a GG, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen) bitte ich um Mitteilung, ob eine schriftlich dokumentierte Abwägungsentscheidung vorliegt, ob Umwelt- oder Immissionsgutachten eingeholt wurden, welche Emissions- bzw. Belastungsschwellen zugrunde gelegt wurden, ob alternative Standorte oder eine Reduzierung der Grillanzahl geprüft wurden. Ich bitte um Übersendung der entsprechenden Unterlagen bzw. um eine rechtsmittelfähige Auskunft innerhalb angemessener Frist.
Elektromagnetische Felder und Licht sind Bestandteile des elektromagnetischen Spektrums. Das elektromagnetische Spektrum gliedert sich grob in zwei Bereiche – die nichtionisierenden Strahlung und die ionisierenden Strahlung. Zum Bereich der nichtionisierenden Strahlung gehören die niederfrequenten (elektrischen und magnetischen) Felder, die hochfrequenten (elektromagnetischen) Felder und die optische Strahlung mit der Infrarotstrahlung, dem sichtbaren Licht und der Ultraviolettstrahlung (weitere Informationen: Bundesamt für Strahlenschutz ). Der Bereich der ionisierenden Strahlung umfasst unter anderem die Röntgen- und Gammastrahlung. Technisch erzeugte elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder (oder künstliches Licht) können ab einer bestimmten Größe oder Intensität auch schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) darstellen. Bild: Lichtwolke99 - stock.adobe.com Elektromagnetische Felder Elektromagnetische Felder begleiten uns täglich im Arbeits- und Privatbereich. Technisch erzeugte elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder können ab einer bestimmten Größe oder Intensität auch schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Licht Erhebliche Lichtemissionen, die störende Blendwirkungen oder unzulässige Raumaufhellungen erzeugen, sind von Anlagen ausgehende Einwirkungen auf die Umwelt, für die im Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin allgemeine Vermeidbarkeits- und Minderungskriterien formuliert sind. Weitere Informationen
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 1 |
| Land | 23 |
| Weitere | 5 |
| Type | Count |
|---|---|
| Formular | 2 |
| Gesetzestext | 2 |
| Text | 17 |
| unbekannt | 7 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 24 |
| Offen | 4 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 28 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 3 |
| Datei | 1 |
| Dokument | 13 |
| Keine | 4 |
| Unbekannt | 1 |
| Webseite | 20 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 17 |
| Lebewesen und Lebensräume | 27 |
| Luft | 24 |
| Mensch und Umwelt | 25 |
| Wasser | 16 |
| Weitere | 28 |