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Radverkehr: Akteure und Gremien

Der Verwaltungsaufbau Berlins gliedert sich in zwei Ebenen: Den Senat als Landesregierung und die Bezirke als untergeordnete Ebene. Für die Radverkehrsinfrastruktur bedeutet dies, dass die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt für die Planungsvorgaben zuständig ist (basierend unter anderem auf dem Berliner Mobilitätsgesetz) und die Bezirke bei der Finanzierung von Radverkehrsmaßnahmen unterstützt. Für die Detailplanung, die konkrete bauliche Umsetzung beziehungsweise die Beauftragung der Baufirmen und auch für den Unterhalt von Radverkehrsanlagen (was auch die Verkehrssicherungspflicht umfasst) sind die jeweiligen Berliner Bezirke als Baulastträger verantwortlich. Eine Vorgabe, welche Projekte durch die Bezirke wann bearbeitet werden, liegt in der Verantwortung der Bezirke. Dies ergibt sich aus der in der Berliner Landesverfassung festgeschriebenen bezirklichen Selbstverwaltung. Neben den Bezirken gibt es noch weitere Akteure, die für den Neu- und Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur beratend oder operativ zuständig sind: Bild: LK Argus GmbH FahrRat: Beratungsgremium zur Förderung des Radverkehrs in Berlin Gremium zur strategischen Beratung in Fragen der Fahrradpolitik. Weitere Informationen Bild: trueffelpix / depositphotos.com Bündnis für den Radverkehr Koordinierungskreis zur Abstimmung von Baumaßnahmen. Weitere Informationen Bild: GB infraVelo GmbH GB infraVelo GmbH Landeseigene Gesellschaft zur Umsetzung von Fahrrad-Projekten. Weitere Informationen

Rechtsvorschriften

Die Gesetzgebung Brandenburgs ist in Rechtsvorschriften des Bundes und der Euroäischen Union (EU) eingebettet. Die Bundesländer können dort Recht setzen, wo der Bund keine Gesetzgebungskompetenz hat oder diese nicht ausübt. Grundlage der brandenburgischen Gesetzgebung ist die Landesverfassung, die am 14. Juni 1992 durch Volksentscheid beschlossen wurde. Seit seiner Konstituierung im Jahre 1990 verabschiedete der Landtag zahlreiche Landesgesetze. Ergänzt werden die Gesetze durch zahlreiche Verwaltungsvorschriften. Eine Gesamtübersicht zum elektronischen Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg steht in ihrer authentischen und rechtlich verbindlichen Form unter www.landesrecht.brandenburg.de zur Verfügung. Nichtamtliche Versionen sind in der Landesrechtsdatenbank (BRAVORS) unter https://bravors.brandenburg.de abrufbar. Rechtsvorschriften des Bundes sind einsehbar bei: Bundesanzeiger Verlags-GmbH Postfach 13 20 53003 Bonn www.bundesanzeiger.de oder unter https://www.gesetze-im-internet.de/ Weitere Informationen zum Thema "Umweltrecht" bietet die Gesellschaft für Umweltrecht e.V. Eine Auswahl dieser Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Bekanntmachungen, Verfügungen und Vorschriften) des Landes Brandenburg mit Hinweisen auf Bundes- und EU-Gesetze ist nachfolgend nach Bereichen des Geschäftsbereichs einsehbar. Die Gesetzgebung Brandenburgs ist in Rechtsvorschriften des Bundes und der Euroäischen Union (EU) eingebettet. Die Bundesländer können dort Recht setzen, wo der Bund keine Gesetzgebungskompetenz hat oder diese nicht ausübt. Grundlage der brandenburgischen Gesetzgebung ist die Landesverfassung, die am 14. Juni 1992 durch Volksentscheid beschlossen wurde. Seit seiner Konstituierung im Jahre 1990 verabschiedete der Landtag zahlreiche Landesgesetze. Ergänzt werden die Gesetze durch zahlreiche Verwaltungsvorschriften. Eine Gesamtübersicht zum elektronischen Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg steht in ihrer authentischen und rechtlich verbindlichen Form unter www.landesrecht.brandenburg.de zur Verfügung. Nichtamtliche Versionen sind in der Landesrechtsdatenbank (BRAVORS) unter https://bravors.brandenburg.de abrufbar. Rechtsvorschriften des Bundes sind einsehbar bei: Bundesanzeiger Verlags-GmbH Postfach 13 20 53003 Bonn www.bundesanzeiger.de oder unter https://www.gesetze-im-internet.de/ Weitere Informationen zum Thema "Umweltrecht" bietet die Gesellschaft für Umweltrecht e.V. Eine Auswahl dieser Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Bekanntmachungen, Verfügungen und Vorschriften) des Landes Brandenburg mit Hinweisen auf Bundes- und EU-Gesetze ist nachfolgend nach Bereichen des Geschäftsbereichs einsehbar.

Der verfassungsrechtliche Schutz der natuerlichen Lebensgrundlagen im Grundgesetz sowie in den Landesverfassungen Brandenburg, Niedersachsens und Sachsens

Die Arbeit ist eine Promotion auf dem Gebiet des Umweltverfassungsrechts.

Verwaltungsvereinbarung zur Aufbauhilfe 2021

1. Der Ministerrat nimmt die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern/Freistaaten Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen zur Aufbauhilfe 2021 zur Kenntnis und stimmt der Unterzeichnung durch den Chef der Staatskanzlei zu. 2. Der zuständige Ausschuss für Inneres, Sport und Landesplanung wird im Anschluss an die Ministerratsbefassung auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gemäß Art. 89b der Landesverfassung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung vom 4. Februar 2010 (Abschnitt III Nr. 3 i. V. m. Abschnitt II Nr. 2 S. 1) durch den Minister des Inneren und für Sport über die Bund-Länder-Vereinbarung unterrichtet.

Umsetzung eines „wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse“ (Important Project of Common European Interest, IPCEI) des Bundes im Kontext der Dekarbonisierung des deutschen Straßengüter-Fernverkehrs

1. Der Ministerrat nimmt die Vorlage des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zur Kenntnis. 2. Der Ministerrat stimmt einer landesseitigen Förderung von 30 Prozent der gesamtstaatlichen Förderung zu, so dass dem Bund sowie dem Antragsteller die landesseitige Garantie im Hinblick auf die Kofinanzierung des Landes durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau übermittelt werden kann. 3. Bei Vorliegen der konkreten Ausgestaltung der Verwaltungsvereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), unterrichtet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau den Ministerrat erneut. 4. Der zuständige Landtagsausschuss wird im Anschluss an die abschließende (s.o.) Ministerratsbefassung entsprechend Ziffer IIder Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gern. Art. 89 b der Landesverfassung durch die Ministerin für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau über die beabsichtigte Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarungen informiert.

Europäische territoriale Zusammenarbeit 2021-2027: Programm Interreg VI C „Europe“ zur Förderung der interregionalen Zusammenarbeit

1. Der Ministerrat nimmt den Bericht des Ministers des Innern und für Sport über das künftige europäische territoriale Kooperationsprogramm Interreg VI C „Europe" zur Förderung der interregionalen Zusammenarbeit in Europa zur Kenntnis. 2. Die Ressorts einschließlich der Staatskanzlei verpflichten sich, im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeiten, ihrer Verantwortung und ihrer Aufgaben bei der Durchführung des Interreg VI C Programms „Europe" im Zuge der rheinland-pfälzischen Teilnahme am Programm nach zukommen. 3. Die Ministerpräsidentin ermächtigt den Minister des Innern und für Sport, die Zustimmung des Landes Rheinland-Pfalz zum Programm gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) zu bestätigen, um die Unterzeichnung einer Einverständniserklärung des BMWi gegenüber der Verwaltungsbehörde des Programms und ggfs. den am Programm beteiligten Partnerbehörden für Deutschland sicherzustellen. Dies umfasst auch daraus resultierende weitere Vereinbarungen sowie spätere Änderungen. 4. Die Staatskanzlei wird gebeten, den Landtag gemäß der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gern. Art. 89 b der Landesverfassung zu unterrichten.

Europäische territoriale Zusammenarbeit 2021-2027: Operationelles Programm Interreg VI A „Maas-Rhein“ zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

1. Der Ministerrat nimmt den Bericht der Ministerin für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau über das künftige Operationelle Programm Interreg VI A „Maas-Rhein“ zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Kenntnis. 2. Die Ressorts einschließlich der Staatskanzlei verpflichten sich, im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeiten, ihrer Verantwortung und ihren Aufgaben bei der Durchführung des Interreg VI A Programms „Maas-Rhein“ im Rahmen der rheinland-pfälzischen Teilnahme am Programm nachzukommen. 3. Die Ministerpräsidentin ermächtigt die Ministerin für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zur Unterzeichnung einer Einverständniserklärung gegenüber der Verwaltungsbehörde des Programms und ggf. den am Programm beteiligten Partnerbehörden, um die Zustimmung des Landes zum Operationellen Programms zu bestätigen. Dies umfasst auch daraus resultierende weitere Vereinbarungen sowie gegebenenfalls notwendige Anpassungen am Entwurf des Operationellen Programms und spätere Änderungen. 4. Die Staatskanzlei wird gebeten, den Landtag gemäß der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gern. Art. 89 b der Landesverfassung über den gegenwärtigen Verfahrensstand zu unterrichten.

Europäische territoriale Zusammenarbeit 2021-2027: Operationelles Programm Interreg VI A „Großregion“ zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

1. Der Ministerrat nimmt den Bericht der Ministerin für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau über das künftige Operationelle Programm Interreg VI A „Großregion“ zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Kenntnis. 2. Die Ressorts einschließlich der Staatskanzlei verpflichten sich, im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeiten, ihrer Verantwortung und ihren Aufgaben bei der Durchführung des Interreg VI A Programms „Großregion“ im Rahmen der rheinland-pfälzischen Teilnahme am Programm nachzukommen 3. Die Ministerpräsidentin ermächtigt die Ministerin für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zur Unterzeichnung einer Einverständniserklärung gegenüber der Verwaltungsbehörde des Programms und ggf. den am Programm beteiligten Partnerbehörden, um die Zustimmung des Landes zum Operationellen Programms zu bestätigen. Dies umfasst auch daraus resultierende weitere Vereinbarungen sowie gegebenenfalls notwendige Anpassungen am Entwurf des Operationellen Programms und spätere Änderungen. 4. Die Staatskanzlei wird gebeten, den Landtag gemäß der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gern. Art. 89 b der Landesverfassung über den gegenwärtigen Verfahrensstand zu unterrichten.

Europäische territoriale Zusammenarbeit 2021-2027: Programm Interreg VI B „Nordwesteuropa“ zur Förderung der transnationalen Zusammenarbeit

1. Der Ministerrat nimmt den Bericht des Ministers des Innern und für Sport über das künftige europäische territoriale Kooperationsprogramm Interreg VI B „Nordwesteuropa“ (NWE) zur Förderung der transnationalen Zusammenarbeit im Kooperationsraum Nordwesteuropa zur Kenntnis. 2. Die Ressorts einschließlich der Staatskanzlei verpflichten sich, im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeiten, ihrer Verantwortung und ihrer Aufgaben bei der Durchführung des Interreg VI B Programms „Nordwesteuropa“ im Zuge der rheinland-pfälzischen Teilnahme am Programm nachzukommen. 3. Die Ministerpräsidentin ermächtigt den Minister des Innern und für Sport, die Zustimmung des Landes Rheinland-Pfalz zum Programm gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi) und dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) zu bestätigen, um die Unterzeichnung einer Einverständniserklärung von BMWi und BMWSB gegenüber der Verwaltungsbehörde des Programms und ggfs. den am Programm beteiligten Partnerbehörden für Deutschland sicherzustellen. Dies umfasst auch daraus resultierende weitere Vereinbarungen sowie spätere Änderungen. 4. Die Staatskanzlei wird gebeten, den Landtag gemäß der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gemäß Artikel 89 b der Landesverfassung zu unterrichten.

Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung gemäß Artikel 89 b der Landesverfassung entsprechend Ziffer 3 der dazu ge­schlossenen Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung hier: Fortschreibung des Klimaschutzkonzepts des Landes Rheinland-Pfalz

Anlage: Entwurf Klimaschutzkonzept des Landes Rheinland-Pfalz, Konzept nach Beteiligung der Öffentlichkeit im Online-Verfahren

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