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Radverkehr: Akteure und Gremien

Der Verwaltungsaufbau Berlins gliedert sich in zwei Ebenen: Den Senat als Landesregierung und die Bezirke als untergeordnete Ebene. Für die Radverkehrsinfrastruktur bedeutet dies, dass die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt für die Planungsvorgaben zuständig ist (basierend unter anderem auf dem Berliner Mobilitätsgesetz) und die Bezirke bei der Finanzierung von Radverkehrsmaßnahmen unterstützt. Für die Detailplanung, die konkrete bauliche Umsetzung beziehungsweise die Beauftragung der Baufirmen und auch für den Unterhalt von Radverkehrsanlagen (was auch die Verkehrssicherungspflicht umfasst) sind die jeweiligen Berliner Bezirke als Baulastträger verantwortlich. Eine Vorgabe, welche Projekte durch die Bezirke wann bearbeitet werden, liegt in der Verantwortung der Bezirke. Dies ergibt sich aus der in der Berliner Landesverfassung festgeschriebenen bezirklichen Selbstverwaltung. Neben den Bezirken gibt es noch weitere Akteure, die für den Neu- und Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur beratend oder operativ zuständig sind: Bild: LK Argus GmbH FahrRat: Beratungsgremium zur Förderung des Radverkehrs in Berlin Gremium zur strategischen Beratung in Fragen der Fahrradpolitik. Weitere Informationen Bild: trueffelpix / depositphotos.com Bündnis für den Radverkehr Koordinierungskreis zur Abstimmung von Baumaßnahmen. Weitere Informationen Bild: GB infraVelo GmbH GB infraVelo GmbH Landeseigene Gesellschaft zur Umsetzung von Fahrrad-Projekten. Weitere Informationen

Acht strategische Schwerpunkte bilden Grobkonzept für Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans für Sachsen-Anhalt

Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat heute das Grobkonzept für die Aufstellung des neuen Landesentwicklungsplans (LEP) beschlossen. Dabei bilden insgesamt acht Handlungsfelder den strategischen Rahmen, an dem sich der neue LEP ausrichten wird. „Angefangen bei der demografischen Entwicklung über Klima- und Strukturwandel bis hin zur Energiewende und der zunehmenden Digitalisierung in allen Lebensbereichen – wir stehen heute vor ganz anderen Herausforderungen als noch vor zehn Jahren. Unter diesen veränderten Rahmenbedingungen müssen ganz neue Strategien zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung sowie zur Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse entwickelt werden“, erklärte Sachsen-Anhalts Ministerin für Infrastruktur und Digitales, Dr. Lydia Hüskens, in Magdeburg nach der Kabinettssitzung. Die große Herausforderung bestehe darin, einen Landesentwicklungsplan zu erarbeiten, mit dem gegebenenfalls auch kurzfristig auf veränderte Rahmenbedingungen reagiert werden könne, sagte die Ministerin. „Wir müssen die Festlegungen auf das erforderliche Maß beschränken, um uns die Flexibilität für jederzeit bedarfsgerechte planerische Anpassungen zu bewahren“, betonte Lydia Hüskens. Nicht zuletzt deshalb stelle die konstruktive Beteiligung der Öffentlichkeit und der berührten öffentlichen Stellen einen ganz wesentlichen Aspekt bei der Neuaufstellung des LEP dar, sagte die Ministerin. Eine frühzeitige und umfassende Mitwirkung sei im Interesse aller. „Der neue LEP soll zum Ende der Legislaturperiode vorliegen. Das ist ein sehr ambitioniertes Ziel und erfordert die Mitwirkung, den Willen und den Einsatz aller Beteiligten“, hob Hüskens abschließend hervor. Bereits Ende nächsten Jahres sei die Vorlage des ersten LEP-Entwurfs geplant. Zu Ihrer Information: Mit den Festlegungen im LEP werden wichtige planerische Voraussetzungen für die zukunftsfähige Entwicklung Sachsen-Anhalts geschaffen. Der Plan zielt darauf ab, die unterschiedlichen Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten des Raums aufeinander abzustimmen. So sollen Konflikte, die sich zum Beispiel aus dem Erhalt von Natur und Landschaft und der Nutzung für Wohnen, Gewerbe, dem Ausbau der Infrastruktur und dem Abbau von Rohstoffen ergeben, minimiert werden. Der derzeit gültige LEP 2010 trat am 12.03.2011 in Kraft. Seitdem haben sich die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für die Entwicklung des Landes in vielen Bereichen grundlegend verändert. Daher hat die Landesregierung von Sachsen-Anhalt im März dieses Jahres beschlossen, den Landesentwicklungsplan (LEP) neu aufzustellen. In einem ersten Schritt waren Kommunen, öffentliche Planungsträger, Verbände und Vereinigungen sowie die Ressorts der Landesregierung aufgefordert, ihre eigenen Vorstellungen und Maßnahmen mitzuteilen, die für die Aufstellung des LEP von Bedeutung sein können. Die Erarbeitung des vorliegenden Grobkonzeptes basiert auf den daraufhin eingegangenen fachlichen Beiträgen. Die Abstimmung der Belange der Fachressorts erfolgte im interministeriellen Arbeitskreis „Landesentwicklung“ unter der Federführung des MID. Dieser interministerielle Arbeitskreis fungiert als beschlussfähiges Gremium auf Ressortebene und wird auch künftig die Grundlagen für die weitere strategische und politische Abstimmung im Rahmen der Neuaufstellung des LEP schaffen. Das heute vom Kabinett beschlossene Grobkonzept zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes gliedert sich in drei Kapitel mit folgenden Inhalten: Kapitel 1 skizziert die Schritte des Verfahrens zur Neuaufstellung des LEP. Vorangestellt wird die Notwendigkeit der Neuaufstellung. Entwicklungen und Herausforderungen wie beispielsweise die Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse im ganzen Land als verfassungsgemäßer Auftrag gemäß Artikel 35a der Landesverfassung, der demografische Wandel, Klimaschutz und Klimawandel, der Ausbau der erneuerbaren Energien, die Stärkung des ländlichen Raums und die Weiterführung der Digitalisierung machen diese erforderlich und werden in dem neuen LEP Berücksichtigung finden. Die Herleitung strategischer Handlungsfelder mit raumordnerischer Relevanz bildet den Ausgangspunkt für die Erarbeitung des neuen LEP. Dabei schaffen die strategischen Handlungsfelder mit den raumordnerischen Handlungsansätzen den konzeptionellen Rahmen und stellen noch keine konkreten Grundsätze und Ziele der Raumordnung dar. Kapitel 2 beschreibt die herausgearbeiteten acht strategischen Handlungsfelder. Handlungsfeld 1 „Attraktive Standortvoraussetzungen schaffen“ mit strategischen Aussagen zur räumlich-wirtschaftlichen Ausrichtung des Landes zur Flächensicherung für Gewerbe- und Industrieansiedlungen sowie zu den Rahmenbedingungen für die ökonomische Entwicklung Sachsen-Anhalts in den Bereichen Tourismus, Rohstoffabbau und -sicherung. Handlungsfeld 2 „Zukunftsfähige Mobilitätsformen gestalten“ mit den zukünftigen Schwerpunkten bei der künftigen Verkehrsinfrastruktur zum Erreichen der Mobilitätswende sowie einer bedarfsgerechten Verkehrsinfrastruktur in den Bereichen Personen- und Güterverkehr. Handlungsfeld 3 „Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel gestalten“ legt die strategischen Maßnahmen zum Erreichen der Klimaziele sowie zur Abfederung der Folgen des Klimawandels dar, die sowohl den Schutz der natürlichen Ressourcen als auch die energiepolitische Ausrichtung des Landes beinhalten. Handlungsfeld 4 „Energieversorgung des Landes nachhaltig sichern“ befasst sich mit der strategischen Ausrichtung des Landes bezüglich des Ausbaus der erneuerbaren Energien, der Sicherung der Energieversorgung sowie der dazugehörigen und notwendigen Infrastruktur. Im Handlungsfeld 5 „Biologische Vielfalt stärken und natürliche Ressourcen bewahren“ wird dargelegt, welche strategischen Maßnahmen zum Erhalt und der Stärkung der Artenvielfalt beitragen können und welche Maßnahmen im Umgang mit den natürlichen Ressourcen erforderlich sind, um diese langfristig zu schützen. Das Handlungsfeld 6 „Daseinsvorsorge stärken“ zeigt die strategischen Maßnahmen für eine langfristige Stärkung der Daseinsvorsorge, zur Förderung gleichwertiger Lebensbedingungen sowie zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auf. Im Handlungsfeld 7 „Räume nachhaltig und zielgerichtet entwickeln“ werden raumordnerische Handlungsansätze aufgezeigt, welche strategischen Maßnahmen für eine bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung unter der Prämisse des schonenden Umgangs mit der Neuinanspruchnahme von Flächen notwendig sind. Das Handlungsfeld 8 „Digitalen Wandel voranbringen“ mit Maßnahmen für entsprechende Infrastrukturen und Anwendungskompetenzen und zum Gelingen des digitalen Transformationsprozesses vervollständigt das Kapitel 2 im Grobkonzept. Kapitel 3 gibt einen Ausblick auf die Ausrichtung des künftigen LEP – Festlegungen auf das nötige Maß beschränken, aber mit einer hinreichenden Flexibilität für eine bedarfsgerechte planerische Anpassung. Zudem gibt dieses Kapitel eine erste Orientierung für eine künftige Kapitelstruktur des neuen LEP. Im 4. Quartal nächsten Jahres (2023) soll der erste Entwurf des LEP dem Kabinett vorgelegt werden. Das heute beschlossene Grobkonzept bildet die strategische (konzeptionelle) Grundlage für die Erarbeitung dieses ersten Entwurfs. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

Der verfassungsrechtliche Schutz der natuerlichen Lebensgrundlagen im Grundgesetz sowie in den Landesverfassungen Brandenburg, Niedersachsens und Sachsens

Die Arbeit ist eine Promotion auf dem Gebiet des Umweltverfassungsrechts.

Verwaltungsvereinbarung zur Aufbauhilfe 2021

1. Der Ministerrat nimmt die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern/Freistaaten Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen zur Aufbauhilfe 2021 zur Kenntnis und stimmt der Unterzeichnung durch den Chef der Staatskanzlei zu. 2. Der zuständige Ausschuss für Inneres, Sport und Landesplanung wird im Anschluss an die Ministerratsbefassung auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gemäß Art. 89b der Landesverfassung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung vom 4. Februar 2010 (Abschnitt III Nr. 3 i. V. m. Abschnitt II Nr. 2 S. 1) durch den Minister des Inneren und für Sport über die Bund-Länder-Vereinbarung unterrichtet.

Umsetzung eines „wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse“ (Important Project of Common European Interest, IPCEI) des Bundes im Kontext der Dekarbonisierung des deutschen Straßengüter-Fernverkehrs

1. Der Ministerrat nimmt die Vorlage des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zur Kenntnis. 2. Der Ministerrat stimmt einer landesseitigen Förderung von 30 Prozent der gesamtstaatlichen Förderung zu, so dass dem Bund sowie dem Antragsteller die landesseitige Garantie im Hinblick auf die Kofinanzierung des Landes durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau übermittelt werden kann. 3. Bei Vorliegen der konkreten Ausgestaltung der Verwaltungsvereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), unterrichtet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau den Ministerrat erneut. 4. Der zuständige Landtagsausschuss wird im Anschluss an die abschließende (s.o.) Ministerratsbefassung entsprechend Ziffer IIder Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gern. Art. 89 b der Landesverfassung durch die Ministerin für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau über die beabsichtigte Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarungen informiert.

Europäische territoriale Zusammenarbeit 2021-2027: Programm Interreg VI C „Europe“ zur Förderung der interregionalen Zusammenarbeit

1. Der Ministerrat nimmt den Bericht des Ministers des Innern und für Sport über das künftige europäische territoriale Kooperationsprogramm Interreg VI C „Europe" zur Förderung der interregionalen Zusammenarbeit in Europa zur Kenntnis. 2. Die Ressorts einschließlich der Staatskanzlei verpflichten sich, im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeiten, ihrer Verantwortung und ihrer Aufgaben bei der Durchführung des Interreg VI C Programms „Europe" im Zuge der rheinland-pfälzischen Teilnahme am Programm nach zukommen. 3. Die Ministerpräsidentin ermächtigt den Minister des Innern und für Sport, die Zustimmung des Landes Rheinland-Pfalz zum Programm gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) zu bestätigen, um die Unterzeichnung einer Einverständniserklärung des BMWi gegenüber der Verwaltungsbehörde des Programms und ggfs. den am Programm beteiligten Partnerbehörden für Deutschland sicherzustellen. Dies umfasst auch daraus resultierende weitere Vereinbarungen sowie spätere Änderungen. 4. Die Staatskanzlei wird gebeten, den Landtag gemäß der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gern. Art. 89 b der Landesverfassung zu unterrichten.

Europäische territoriale Zusammenarbeit 2021-2027: Operationelles Programm Interreg VI A „Maas-Rhein“ zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

1. Der Ministerrat nimmt den Bericht der Ministerin für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau über das künftige Operationelle Programm Interreg VI A „Maas-Rhein“ zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Kenntnis. 2. Die Ressorts einschließlich der Staatskanzlei verpflichten sich, im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeiten, ihrer Verantwortung und ihren Aufgaben bei der Durchführung des Interreg VI A Programms „Maas-Rhein“ im Rahmen der rheinland-pfälzischen Teilnahme am Programm nachzukommen. 3. Die Ministerpräsidentin ermächtigt die Ministerin für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zur Unterzeichnung einer Einverständniserklärung gegenüber der Verwaltungsbehörde des Programms und ggf. den am Programm beteiligten Partnerbehörden, um die Zustimmung des Landes zum Operationellen Programms zu bestätigen. Dies umfasst auch daraus resultierende weitere Vereinbarungen sowie gegebenenfalls notwendige Anpassungen am Entwurf des Operationellen Programms und spätere Änderungen. 4. Die Staatskanzlei wird gebeten, den Landtag gemäß der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gern. Art. 89 b der Landesverfassung über den gegenwärtigen Verfahrensstand zu unterrichten.

Europäische territoriale Zusammenarbeit 2021-2027: Operationelles Programm Interreg VI A „Großregion“ zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

1. Der Ministerrat nimmt den Bericht der Ministerin für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau über das künftige Operationelle Programm Interreg VI A „Großregion“ zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Kenntnis. 2. Die Ressorts einschließlich der Staatskanzlei verpflichten sich, im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeiten, ihrer Verantwortung und ihren Aufgaben bei der Durchführung des Interreg VI A Programms „Großregion“ im Rahmen der rheinland-pfälzischen Teilnahme am Programm nachzukommen 3. Die Ministerpräsidentin ermächtigt die Ministerin für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zur Unterzeichnung einer Einverständniserklärung gegenüber der Verwaltungsbehörde des Programms und ggf. den am Programm beteiligten Partnerbehörden, um die Zustimmung des Landes zum Operationellen Programms zu bestätigen. Dies umfasst auch daraus resultierende weitere Vereinbarungen sowie gegebenenfalls notwendige Anpassungen am Entwurf des Operationellen Programms und spätere Änderungen. 4. Die Staatskanzlei wird gebeten, den Landtag gemäß der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gern. Art. 89 b der Landesverfassung über den gegenwärtigen Verfahrensstand zu unterrichten.

Europäische territoriale Zusammenarbeit 2021-2027: Programm Interreg VI B „Nordwesteuropa“ zur Förderung der transnationalen Zusammenarbeit

1. Der Ministerrat nimmt den Bericht des Ministers des Innern und für Sport über das künftige europäische territoriale Kooperationsprogramm Interreg VI B „Nordwesteuropa“ (NWE) zur Förderung der transnationalen Zusammenarbeit im Kooperationsraum Nordwesteuropa zur Kenntnis. 2. Die Ressorts einschließlich der Staatskanzlei verpflichten sich, im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeiten, ihrer Verantwortung und ihrer Aufgaben bei der Durchführung des Interreg VI B Programms „Nordwesteuropa“ im Zuge der rheinland-pfälzischen Teilnahme am Programm nachzukommen. 3. Die Ministerpräsidentin ermächtigt den Minister des Innern und für Sport, die Zustimmung des Landes Rheinland-Pfalz zum Programm gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi) und dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) zu bestätigen, um die Unterzeichnung einer Einverständniserklärung von BMWi und BMWSB gegenüber der Verwaltungsbehörde des Programms und ggfs. den am Programm beteiligten Partnerbehörden für Deutschland sicherzustellen. Dies umfasst auch daraus resultierende weitere Vereinbarungen sowie spätere Änderungen. 4. Die Staatskanzlei wird gebeten, den Landtag gemäß der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gemäß Artikel 89 b der Landesverfassung zu unterrichten.

Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung gemäß Artikel 89 b der Landesverfassung entsprechend Ziffer 3 der dazu ge­schlossenen Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung hier: Fortschreibung des Klimaschutzkonzepts des Landes Rheinland-Pfalz

Anlage: Entwurf Klimaschutzkonzept des Landes Rheinland-Pfalz, Konzept nach Beteiligung der Öffentlichkeit im Online-Verfahren

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