Das Land Brandenburg ist in 14 Forstämter unterteilt. Die 14 Forstämter entsprechen den 14 Brandenburger Landkreisen. Die 4 kreisfreien Städte bilden kein eigenständiges Forstamt, sondern sind den jeweiligen Nachbarforstämtern zugeordnet. Die Forstämter sind zuständig für hoheitliche und gemeinwohlorientierte Aufgaben im gesamten Wald Brandenburgs. Sie erledigen die nach dem Landeswaldgesetz zugewiesenen Aufgaben, sind als Ordnungsbehörde zuständig für Genehmigungen, für die Sicherung der Interessen für den Wald als Träger öffentlicher Belange und unterstützen die Waldbesitzer bei der Bewirtschaftung ihres Waldes durch Rat und Anleitung. Zu ihren Tätigkeiten gehören weiterhin der Waldschutz, die Waldbrandüberwachung sowie die Waldpädagogik.
Waldschutzgebiete umfassen Bann- und Schonwälder und werden nach § 32 LWaldG von der höheren Forstbehörde per Rechtsverordnung ausgewiesen. Als Bannwälder nach § 32 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) werden sich selbst überlassene Totalreservate ausgewiesen, in denen keine forstliche Bewirtschaftung stattfindet. Schonwälder werden im Gegensatz zu Bannwäldern bewirtschaftet und gepflegt. Je nach Schutzziel ist die Aufrechterhaltung einer bestimmten Bewirtschaftungsform notwendig.
Der Kartendienst (WMS-Gruppe) stellt die Geodaten aus dem Landschaftsprogramm Saarland die Themenkarte Klima-Boden-Grundwasser dar.:Gerade seltene Bodentypen in besonders naturnaher Ausprägung gehören zu den besonderen Schutzgütern aus Sicht des Bodenschutzes. Das Landschaftsprogramm schlägt daher seltene Bodenformen auf historischen Waldstandorten als Bereiche mit den vermutlich geringsten anthropogenen Bodenveränderungen („seltene, naturnahe Böden“) zur Ausweisung als Bodenschutzwälder nach § 19 Landeswaldgesetz vor. Hier soll die Waldwirtschaft im Hinblick auf den Bodenschutz besonders schonende Wirtschaftsweisen in Bezug auf Wegeerschließung, Bestockung und Maschineneinsatz anwenden. s. Landschaftsprogramm Saarland, Kapitel 2.3
Der angewandte Naturschutz arbeitet auf drei Ebenen: Arten, Biotope und Prozesse. Für den Biotop- und Prozessschutz bestehen im Bereich des Staatswaldes bereits etablierte und angewandte Naturschutzinstrumente. Der Artenschutz basiert auf dem Interesse und dem Wissen der örtlichen Forstpraktiker. Eine Ausnahme bilden die wenigen Arten, die durch die FFH-Richtlinie geschützt werden. Um die seltenen und bedrohten Arten zu schützen, die durch die Waldbewirtschaftung beeinflusst werden, wurde eine handhabbare Zahl an Waldzielarten für den Staatswald in Baden-Württemberg ausgewählt. Die ausgewählten Arten sind selbst stark gefährdet oder ihre Vorkommen sind repräsentativ für intakte stark bedrohte Biotope oder Waldstrukturen. Insgesamt wurden 13 Moose, 14 Gefäßpflanzen, 21 Flechten und 14 Pilze auf Grundlage einer expertenbasierten Indikatorartenanalyse ausgewählt. Die wichtigsten Informationen zu Erkennungsmerkmalen, Ökologie, Verbreitung und den erforderlichen Schutzmaßnahmen der Waldzielarten sind in Artsteckbriefen zusammen gefasst. Diese finden sich im Waldnaturschutz-Informationssystem (https://wnsinfo.fva-bw.de/). Maßnahmen zur Stützung der besonders bedrohten Populationen sollen beispielhaft vollzogen werden. Ein Monitoring der Waldzielarten dient der Evaluierung der Schutzmaßnahmen und des Erhaltungszustandes der Arten. Ein weiterer Baustein der Projektstelle Waldzielarten Pflanzen ist der Aufbau eines Vegetationsmonitorings in den Waldschutzgebieten nach dem Landeswaldgesetz. Die Methodik wird u.a. im Forschungsprojekt „Biodiversität entlang eines Bewirtschaftungsgradienten“ im Schwarzwald umgesetzt, evaluiert und weiterentwickelt.
Zu den Waldschutzgebieten nach §32 Landeswaldgesetz zählen in Baden-Württemberg Bann- und Schonwälder. Während Bannwälder der natürlichen Entwicklung überlassen werden, ist die waldbauliche Behandlung in Schonwäldern auf ein spezielles Naturschutzziel ausgerichtet. Bannwälder stellen wertvolle Referenzflächen für die Erforschung von natürlichen Prozessen auf die Waldentwicklung und Waldbiodiversität da. Grundlage hierfür ist ein langfristiges Waldstrukturmonitoring auf systematisch angelegten, dauerhaft vermarkten Stichprobenpunkten, das durch fernerkundungsbasierte Strukturerhebungen ergänzt wird. In ausgewählten Bannwäldern werden floristische und faunistische Daten erhoben. Die Daten liefern Informationen über die strukturelle Entwicklung unbewirtschafteter Wälder und deren Lebensraumeignung für Tier- und Pflanzenarten. In Schonwäldern findet im Gegensatz zu Bannwäldern gezielter Naturschutz statt. Einige Tier- und Pflanzenarten sind auf besondere Strukturen angewiesen, die durch Pflegemaßnahmen oder bestimmte (z.B. historische) Waldnutzungsformen gefördert werden können. Schonwälder werden deswegen so bewirtschaftet, dass gewünschte strukturelle Bedingungen und damit verbundene seltene Arten erhalten oder gefördert werden. Schwerpunkt der Forschung in Schonwäldern ist die Quantifizierung des Einflusses und der Effektivität biodiversitätsfördernder Maßnahmen zur Erreichung des Schutzziels.
Waldgehölze als Forstliche Genressource Seit 1992 arbeitet die Landesforst an dem Programm zur Erfassung, Erhaltung und Vermehrung von heimischen und forstlich wichtigen Waldgehölzarten als Forstliche Genressource. Wesentliche Projekte im Rahmen dieses Programms: SEBASTRA In diesem Rahmen des Landesprogrammes wurde 1992 eine erste Erfassung für die Waldvorkommen von Holzapfel und -birne, Vogelkirsche, Elsbeere, Flatter-, Berg- und Feldulme, Eibe, Stechpalme sowie Wacholder durchgeführt. Forstliche Generhaltungsobjekte 1998 wurde damit begonnen, für die Waldgehölzarten Generhaltungsobjekte auszuweisen. Diese Objekte sollen die genetischen Variationen (Genpool) der Waldgehölze repräsentieren. Die ausgewählten Generhaltungsobjekte werden langfristig erhalten und, bei seltenen Arten, deren Vorkommen gezielt vermehrt. Erfassung von Erntevorkommen wichtiger Straucharten Für die heimischen Straucharten Gemeiner Hasel, Roter Hartriegel, Faulbaum, Rote Heckenkirsche, Schwarzer Holunder, Purgier-Kreuzdorn, Pfaffenhütchen, Schlehe, Gemeiner Schneeball, Gewöhnliche Traubenkirsche sowie Ein- und Zweigriffliger Weißdorn wurde 2001 eine Erfassung von fruktifizierenden Waldvorkommen durchgeführt. Die Bestände sollen zukünftig beerntet werden. Aus dem Saatgut können dann in Baumschulen Pflanzen für Planzungen im Wald und in der offenen Landschaft gezogen werden.
Die Deutsche Flussspat GmbH (DFG), 75177 Pforzheim, beabsichtigt den Gewinnungsbetrieb des Bergwerkes „Grube Käfersteige“ im Stadtkreis Pforzheim auf der Gemarkung Würm wiederaufzunehmen. Bei der Grube handelt es sich um ein ehemaliges Fluss- und Schwerspat-Bergwerk, welches 1999 fachgerecht verschlossen und aus der Bergaufsicht entlassen wurde. (1) Mit Antrag vom 09.09.2025 auf Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans sieht die DFG zunächst Arbeiten vor, die der Beurteilung dienen, inwieweit die Wiederaufnahme des Gewinnungsbetriebes grundsätzlich möglich ist. Hierzu sind zunächst die Sümpfung und Sicherung des Grubengebäudes geplant. Im Anschluss sollen durch Erkundungsmaßnahmen und einen Probebetrieb, die veranschlagten Ressourcenabschätzungen bestätigt und die Wirtschaftlichkeit eines zukünftigen Grubenbetriebes untersucht werden. Neben untertägigen Arbeiten ist auch die Einrichtung von Betriebsflächen und Betriebsanlagen über Tage vorgesehen. Die Zulassung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans bedarf nach § 52 Abs. 2a Bundesberggesetz der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Der Antrag auf Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans schließt folgende Anträge mit ein: a) Straßensondernutzung für die L 572 (Würmtalstraße) nach § 16 Straßengesetz b) Antrag auf Erteilung der befristeten Waldumwandlung gemäß § 11 Landeswaldgesetz c) Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 3 Bundnaturschutzgesetz (BNatSchG) d) Anträge auf Erteilung naturschutzrechtlicher Befreiungen und Ausnahmen: - Antrag auf Befreiung von den Vorschriften der Verordnung des Bürgermeisteramtes Pforzheim über das Landschaftsschutzgebiet (LGS) für den Stadtkreis Pforzheim vom 12. Dezember 1994 gemäß § 7 der LSG-Verordnung i.V.m. § 67 BNatSchG - Antrag auf Befreiung von den Vorschriften der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über den Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord vom 16. Dezember 2003 gemäß § 6 der Naturparkverordnung i.V.m. § 67 BNatSchG - Antrag auf Zulassung einer Ausnahme von den Verboten nach § 30 Abs. 2 BNatSchG gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG Auf Antrag der DFG nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Zum Zeitpunkt des Beginns des Zulassungsverfahrens liegen folgende entscheidungserhebliche Berichte zum Vorhaben vor: Erläuterungsbericht zum Vorhaben, Schwingungstechnisches Gutachten, Schalltechnische Untersuchungen, Immissionsprognose Luft und Wasserdampf, Senkungsprognose, Eingriffs- und Ausgleichsbewertung, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Natura 2000-Erheblichkeitsvorprüfungen, Hydrogeologischer und Hydrologischer Fachbeitrag, Gewässerökologische Untersuchungsberichte, Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, UVP-Bericht. (2) Die für das Vorhaben erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen werden aufgrund der fehlenden Konzentrationswirkung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans nicht von der Planfeststellung erfasst und daher mit Schreiben der DFG vom 12.09.2025 gesondert beantragt. Beantragt wird die Erteilung der a) wasserrechtlichen Erlaubnis zum Entnehmen, Zutagefördern und Zutageleiten des Grubenwassers und des zulaufenden Grundwassers aus der Sümpfung und der Wasserhaltung der Grube Käfersteige. b) wasserrechtlichen Genehmigung für den Bau- und Betrieb der Wasseraufbereitungsanlage der Grubenwässer aus der Grube Käfersteige und der anfallenden Oberflächenwässer im Bereich Würmtalrampe. c) wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von aufbereitetem Grubenwasser und auf-bereitetem Oberflächenwasser in das Gewässer „Würm“. Des Weiteren ist nach Ziffer 13.3.2 der Anlage 1 UVPG für das Zutagefördern von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³/a Grundwasser im Zuge der Sümpfung und Trockenhaltung des Grubengebäudes eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Die Prüfung der Umweltauswirkungen erfolgt im Wege der Umweltverträglichkeitsprüfung des Planfeststellungsverfahrens zur Erteilung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans. Für den bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan sowie für die wasserrechtlichen Zulassungen wird ein Geltungszeitraum von 15 Jahren beantragt. Das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Referat 97, Landesbergdirektion, ist zuständige Zulassungsbehörde für den bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan und für die wasserrechtlichen Zulassungen.
Aus Basis-DLM AAA-Modellierung erstellter blattschnittfreier Waldlayer im Bereich Schleswig-Holstein. Die Einzelflächen aus dem Original Datenbestand wurden in diesem Shape über das Wertefeld VEG zusammengerechnet und als Gesamtfläche der Kategorien "Wald" und "Gehoelz" wiedergegeben. ! Wichtiger Hinweis: ! Der Waldlayer stellt keine rechtliche Grundlage zum Waldentscheid auf Basis des Landeswaldgesetzes (Begriffsbestimmung laut §2 LWaldG) dar, sondern dient als Orientierungshilfe! ! Es kann nicht für 100%ige Richtig- und Vollständigkeit garantiert werden, da die Erfassung ohne Anhalten von Fachdaten und mit einer erlaubten Fehlertoleranz geschehen ist. So gilt z.B. für die linienhafte Abgrenzung von Nachbarschaften eine Fehlertoleranz von +/- 15m nach den Standards der AdV als erlaubt.
Mitführverbot für Hunde: Weitere nicht betretbare/gesperrte Flächen sind nicht dargestellt. Bitte beachten Sie die Kennzeichnung vor Ort! Die Berliner Wälder bieten vielfältige Naturräume und Erholungsmöglichkeiten für alle Menschen und das soll auch so bleiben. Für die artgerechte Hundehaltung spielen die stadtnahen Wälder ebenfalls eine große Rolle. Die Zahl der insgesamt in Berlin gehaltenen Hunde wird auf 150.000 bis 200.000 Tiere geschätzt. Entsprechend groß ist die Zahl der ausgeführten Hunde in den Berliner Wäldern. Ein verträgliches Miteinander aller Erholungssuchenden, ob per Fahrrad, auf dem Pferd, zu Fuß, mit Kinderwagen, mit und ohne Hund unterwegs, erfordert ein hohes Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme. Der wertvolle Erholungs- und Lebensraum Wald bleibt erhalten, wenn alle schonend mit ihm umgehen und die Interessen anderer Waldbesucherinnen und -besucher respektieren. Deshalb ist der Aufenthalt von Hunden genau und zum Vorteil aller geregelt. Unangeleintes Ausführen von Hunden ist nur in den ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten gestattet. Ansonsten gilt im Wald ausnahmslos die Leinenpflicht, nachzulesen in § 23 (2) des Landeswaldgesetzes Berlin und in § 28 (3) des Gesetzes zur Neuregelung des Haltens und Führens von Hunden in Berlin. Die zwölf Hundeauslaufgebiete im Wald – die ältesten bestehen seit mehr als 70 Jahren – nehmen eine Fläche von etwa 1.220 Hektar Fläche ein, auf der Hunde frei umherlaufen können. In keiner deutschen oder europäischen Stadt existiert ein vergleichbares Angebot! Hunde müssen außerhalb der eigenen vier Wände oder des eigenen Grundstücks ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters tragen. Zusätzlich gilt für Hunde, die ab dem 1. Januar 2005 neu angeschafft wurden, die Kennzeichnungspflicht mit einem Chip sowie die Verpflichtung, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, falls der Hund Personen- und Sachschäden verursachen sollte. Hunde müssen immer im Einwirkungsbereich des Hundehalters sein und jederzeit zurückgerufen werden können, damit Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Ist das nicht gewährleistet, gilt auch in Hundeauslaufgebieten die Pflicht, die Tiere anzuleinen. Andere Erholungssuchende dürfen nicht belästigt oder gefährdet werden, denn die Erholung von Menschen hat auch im Hundeauslaufgebiet Vorrang. Auch Hundeauslaufgebiete sind Lebensräume für Rehe, Wildschweine und andere Wildtiere. Diese Tiere dürfen durch Hunde nicht gestört oder gefährdet werden. Insbesondere das Hetzen von Wild ist unbedingt zu vermeiden und kann empfindlich bestraft werden. Eingezäunte Bereiche und gekennzeichnete Naturschutzgebiete sind nicht Teil des Hundeauslaufgebietes. Hier ist das Freilaufen von Hunden verboten. In der warmen Jahreszeit sollten Hunde dort wo Menschen baden nicht frei laufen und schwimmen. Das gilt auch im jeweiligen Hundeauslaufgebiet! Auf Kinderspielplätze, an öffentliche Badestellen mit Ausnahme an als solche gekennzeichnete Hundebadestellen sowie auf als solche gekennzeichnete Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden (§ 15 Abs. 1 Berliner Hundegesetz). Das Ausgraben von Erholungsbänken, Buddeln an Hängen und auf Wegen ist wegen der Folgen für die Erholungsnutzung und die Stabilität der Wälder nicht zulässig. Verunreinigungen von Hunden sind nur dort zulässig, wo die Allgemeinheit nicht belästigt wird. Auf Wegen, Parkplätzen, Liegewiesen sowie Badestellen und anderen Erholungseinrichtungen sind sie zu vermeiden oder durch den Hundehalter zu entfernen. Ein Überblick für das Verhalten im Hundeauslaufgebiet: Bitte nehmen Sie Rücksicht Belästigen, gefährden und beschädigen Sie keine Erholungssuchenden, Tiere und Gegenstände. Bitte hinterlassen Sie keine Buddellöcher. Gekennzeichnete Naturschutzgebiete und eingezäunte Bereiche sind kein Teil des Hundeauslaufgebietes. Auf Kinderspielplätze, auf gekennzeichnete Liegewiesen und an öffentliche Badestellen (mit Ausnahme an gekennzeichneten Hundebadestellen) dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Wo Menschen baden, sollten Hunde nicht frei laufen und schwimmen. Ist dies nicht gewährleistet, gilt auch im Hundeauslaufgebiet Leinenpflicht. Hundekot Den Hundekot nicht in Tüten liegen lassen. Hundekot am Ufer in einer Tüte im Abfall entsorgen. Bitte halten Sie die Waldwege, Parkplätze u.ä. sauber. Vielen Dank, dass Sie Rücksicht auf andere Waldbesuchende nehmen.
Die Kieswerk Schray GmbH & Co. KG hat beim Landratsamt Konstanz, Amt für Baurecht und Umwelt, die Zulassung der Erweiterung des Kiesabbaus auf Teilflächen der Flurstücke Nrn. 8277/11, 6926, 6928, 8277/3 und 8279/5 der Gemarkung Steißlingen beantragt. Die beantragte Erweiterungsfläche hat eine Größe von 20,5 ha, die in fünf Abbauabschnitte gegliedert wird. Sie wird im Westen durch die Landesstraße L 223, im Süden durch die Bundesstraße B 33 neu und im Norden und Osten durch die aktuellen und früheren Abbaubereiche Makariushau, Stockfeld und Grubenwald begrenzt. Die beantragte Erweiterung liegt im Teilregionalplan „Oberflächennahe Rohstoffe“ des Regionalverbands Hochrhein-Bodensee in einem ausgewiesenen Vorranggebiet für den Abbau. Der Kiesabbau soll als Trockenabbau erfolgen. Rekultivierungsziel ist die Wiederherstellung des Geländeprofils und die Wiederaufforstung. Der Abbau, die Rekultivierung und die Wiederaufforstung sollen schrittweise in Abbauabschnitten durchgeführt werden. Der Abbau soll voraussichtlich 8 Jahre dauern; die Rekultivierung und Wiederaufforstung sollen nach 15 Jahren abgeschlossen sein. Für den Trockenkiesabbau und für die Wiederverfüllung der Kiesgrube ist eine naturschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 19 Naturschutzgesetz (NatSchG), eine baurechtliche Genehmigung gemäß § 58 Landesbauordnung (LBO) sowie eine Befreiung von der Wasserschutzgebietsverordnung für den Tiefbrunnen Viehweide gemäß § 52 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), für die befristete Waldumwandlung eine forstrechtliche Genehmigung gemäß § 11 Landeswaldgesetz (LWaldG) erforderlich. Außerdem ist eine artenschutzrechtliche Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu prüfen. Aufgrund der Verfahrenskonzentration des § 19 Abs. 3 NatSchG ist das Landratsamt Konstanz - Amt für Baurecht und Umwelt, neben den naturschutz- und baurechtlichen Genehmigungen und der wasserrechtlichen Befreiung auch für die Erteilung der forstrechtlichen Genehmigung und der artenschutzrechtlichen Ausnahme zuständig. Über die forstrechtliche Genehmigung und eine artenschutzrechtliche Ausnahme entscheidet das Landratsamt Konstanz im Benehmen mit dem Regierungspräsidium Freiburg, Abteilungen 5 und 8.
| Origin | Count |
|---|---|
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| Kommune | 1 |
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| Wirtschaft | 4 |
| Zivilgesellschaft | 5 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 7 |
| Gesetzestext | 1 |
| Hochwertiger Datensatz | 3 |
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| Umweltprüfung | 21 |
| unbekannt | 32 |
| License | Count |
|---|---|
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