Darstellung der Themenbereiche: Schutzgebiete gem. Bundes- und Landesnaturschutzgesetz (BNatSchG/LNatSchG) - Nationalpark, Naturschutzgebiete, Gesetzlich geschützte Biotope, Europäisches Netz Natura 2000 (Gebiete nach § 23, 24, 30 und 32 BNatSchG i. V. m. § 13, 21 und 23 LNatSchG Schutzgebiete aufgrund supranationaler Konventionen Gebiete mit besonderer Eignung zum Aufbau des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems Gebiete mit besonderer Bedeutung für die Avifauna Gebiete mit besonderen Schutz für das Grundwasser Vorranggewässer im Rahmen der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie Wälder nach § 14 Landeswaldgesetz Sonstige Gebiete: Sondergebiet Bund
Die Kieswerk Leiberstung GmbH & Co. KG betreibt auf der Gemarkung Leiberstung in der Gemeinde Sinzheim auf der Grundlage bergrechtlicher Zulassungen den Tagebaubetrieb „Baggersee Leiberstung“ zur Gewinnung von Quarzsand und Quarzkies im Nassabbauverfahren. Mit Schreiben vom 22.12.2022 beantragt die Kieswerk Leiberstung GmbH & Co. KG die Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans für die Fortführung des bestehenden Tagebaubetriebes „Baggersee Leiberstung“ und für die Erweiterung der Abbauflächen um 9,1 ha gegen Südwesten sowie für die zusätzliche Vertiefung des nordwestlichen Teils des bestehenden Baggersees. Der Antrag auf Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans schließt folgende Anträge mit ein: a) Antrag auf Genehmigung zum Bau einer Werksstraße gemäß § 57a Bundesberggesetz. b) Antrag auf Genehmigung zur Verlegung des Schmutzwasserkanals, der Telekomleitung, Frischwasserleitung, Datennetzleitung sowie zum Neubau eines Pumpwerks für den verlegten Schmutzwasserkanal gemäß § 49 Landesbauordnung. c) Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung für den Ausbau des Baggersees und für die Verlegung des Bannwaldgrabens gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz. d) Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser für betriebliche Zwecke gemäß § 12 Wasserhaushaltsgesetz. e) Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung nach § 15 Bundnaturschutzgesetz i. V. m. § 17 Abs. 1 Bundnaturschutzgesetz. f) Antrag auf Ausnahme nach § 30 Abs. 3 Bundnaturschutzgesetz von den Verboten des § 30 Abs. 2 Bundnaturschutzgesetz für gesetzlich geschützte Biotope. g) Antrag auf Genehmigung für die dauerhafte Waldumwandlung von ca. 5.708 m² Wald gemäß § 9 Landeswaldgesetz. Die Zulassung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans bedarf nach § 52 Abs. 2a Bundesberggesetz der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Des Weiteren besteht für das Vorhaben nach § 6 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und § 57c BBergG i. V. m. § 1 Ziff. 1 b) aa) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung berg-baulicher Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Referat 97, Landesbergdirektion, ist zuständige Planfeststellungsbehörde. Es liegen folgende entscheidungserhebliche Berichte zum Vorhaben vor: Erläuterungsbericht zum Vorhaben, Bodenbewertung und Bodenschutzkonzept, Schalltechnische Untersuchung, Artenschutzrechtliche Verträglichkeitsstudie, Landschaftspflegerischer Begleitplan und Eingriffs- und Ausgleichsbewertung, Natura 2000-Verträglichkeitsstudie, Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, Limnologisches Gutachten, Umweltverträglichkeitsprüfungsbericht Für dieses Planfeststellungsverfahren erfolgte bereits im Jahr 2023 eine Beteiligung der Öffentlichkeit mittels Bekanntmachung des Vorhabens und Auslegung des Antrages. Im Wege des Zulassungsverfahrens wurde die Änderung des Vorhabens notwendig. Die Änderung besteht darin, dass die Kieswerk Leiberstung GmbH & Co. KG von der zusätzlichen Vertiefung des nordwestlichen Teils des Baggersees absieht und dies nun nicht mehr Gegenstand des Antrages ist. Weiter umfasst die Planänderung einen Betrieb der Tagebaustätte von 20 Jahren anstatt der vorgesehenen 15 Jahre. Mit Schreiben von 31.07.2025 legt die Kieswerk Leiberstung GmbH & Co. KG den geänderten Antrag einschließlich der überarbeiteten Planunterlagen vor.
Zu den Waldschutzgebieten nach §32 Landeswaldgesetz zählen in Baden-Württemberg Bann- und Schonwälder. Während Bannwälder der natürlichen Entwicklung überlassen werden, ist die waldbauliche Behandlung in Schonwäldern auf ein spezielles Naturschutzziel ausgerichtet. Bannwälder stellen wertvolle Referenzflächen für die Erforschung von natürlichen Prozessen auf die Waldentwicklung und Waldbiodiversität da. Grundlage hierfür ist ein langfristiges Waldstrukturmonitoring auf systematisch angelegten, dauerhaft vermarkten Stichprobenpunkten, das durch fernerkundungsbasierte Strukturerhebungen ergänzt wird. In ausgewählten Bannwäldern werden floristische und faunistische Daten erhoben. Die Daten liefern Informationen über die strukturelle Entwicklung unbewirtschafteter Wälder und deren Lebensraumeignung für Tier- und Pflanzenarten. In Schonwäldern findet im Gegensatz zu Bannwäldern gezielter Naturschutz statt. Einige Tier- und Pflanzenarten sind auf besondere Strukturen angewiesen, die durch Pflegemaßnahmen oder bestimmte (z.B. historische) Waldnutzungsformen gefördert werden können. Schonwälder werden deswegen so bewirtschaftet, dass gewünschte strukturelle Bedingungen und damit verbundene seltene Arten erhalten oder gefördert werden. Schwerpunkt der Forschung in Schonwäldern ist die Quantifizierung des Einflusses und der Effektivität biodiversitätsfördernder Maßnahmen zur Erreichung des Schutzziels.
Die Prinz Wittgenstein Projektentwicklung, Schloss Wittgenstein 1 in 57334 Bad Laasphe, hat mit Datum vom 30.04.2025 (Eingang bei der Genehmigungsbehörde: 30.04.2025), letztmalig ergänzt am 20.08.2025, die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von 12 Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern in der Stadt Netphen beantragt: Das beantragte Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Aspekte: 1. die Errichtung von 12 Windkraftanlagen Fabrikat: Vestas Wind Systems A/S Typ: Vestas V172-7,2 MW (mit Stahlrohrturm und Fundament sowie Sägezahnhinterkante) Rotordurchmesser: 172,00 m (3-Blatt-Rotor, pitchgeregelt) Leistung: 7.200 kW elektrische Nennleistung in der Stadt Netphen (57250) an den Standorten mit folgenden Koordinaten: WEA-Nr. Gemarkung Flur Flurstück ETRS 89 Zone 32 Nabenhöhe [m] 1 Nauholz 10 10 O: 441830 N: 5640820 199 2 Nauholz 1 13 O: 442848 N: 5641672 199 3 Nauholz 4 108 O: 442849 N: 5640807 199 4 Nauholz 4 46 O: 441060 N: 5639700 199 5 Grissenbach 1 24 O: 441387 N: 5639180 199 6 Grissenbach 1 23 O: 441045 N: 5638704 199 7 Nenkersdorf 1 19 O: 442393 N: 5639893 199 8 Nenkersdorf 1 19 O: 442741 N: 5640138 199 9 Nenkersdorf 1 14 O: 442023 N: 5639529 199 10 Beienbach 1 47 O: 439775 N: 5640018 164 11 Beienbach 1 119 O: 440338 N: 5639911 164 12 Walpersdorf 14 3 O: 443352 N: 5640932 199 2. die Herrichtung von Fundament, Kranstellflächen, Turmumfahrung, Kranbetriebsflächen, Lager- und Montageflächen sowie Zufahrt an den jeweiligen Windkraftanlagen zuzüglich Anbindungen an vorhandene sowie auszubauende Wege in dem in den Antragsunterlagen dar-gestellten Umfang. 3. den Betrieb der errichteten Anlagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Eingeschlossene Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen und Zustimmungen gemäß § 13 BImSchG: 1. Baugenehmigung gemäß § 63 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen –Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) 2. die Zustimmung der Luftfahrtbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 3. die Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) Die Windkraftanlagen sollen 2027 in Betrieb genommen werden. Das Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG. Die Anlage gehört zu den unter Nr. 1.6.2 Verfahrensart (V) des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Gleichzeitig ist das Vorhaben in Nr. 1.6.2 (A) des Anhangs 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannt. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist daher im sogenannten vereinfachten Verfahren nach § 19 ff. BImSchG in Verbindung mit der 9. BImSchV durchzuführen. Zuvor ist eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht erforderlich. Die Antragstellerin hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gem. § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu beantragen und einen UVP-Bericht vorzulegen. Dies hat zur Folge, dass das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG (mit Beteiligung der Öffentlichkeit) durchzuführen ist. Das Vorhaben der Prinz Wittgenstein Projektentwicklung wird hiermit gemäß §§ 8 ff. der 9. BImSchV in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.
Das Land Brandenburg ist in 14 Forstämter unterteilt. Die 14 Forstämter entsprechen den 14 Brandenburger Landkreisen. Die 4 kreisfreien Städte bilden kein eigenständiges Forstamt, sondern sind den jeweiligen Nachbarforstämtern zugeordnet. Die Forstämter sind zuständig für hoheitliche und gemeinwohlorientierte Aufgaben im gesamten Wald Brandenburgs. Sie erledigen die nach dem Landeswaldgesetz zugewiesenen Aufgaben, sind als Ordnungsbehörde zuständig für Genehmigungen, für die Sicherung der Interessen für den Wald als Träger öffentlicher Belange und unterstützen die Waldbesitzer bei der Bewirtschaftung ihres Waldes durch Rat und Anleitung. Zu ihren Tätigkeiten gehören weiterhin der Waldschutz, die Waldbrandüberwachung sowie die Waldpädagogik.
Aus Basis-DLM AAA-Modellierung erstellter blattschnittfreier Waldlayer im Bereich Schleswig-Holstein. Die Einzelflächen aus dem Original Datenbestand wurden in diesem Shape über das Wertefeld VEG zusammengerechnet und als Gesamtfläche der Kategorien "Wald" und "Gehoelz" wiedergegeben. ! Wichtiger Hinweis: ! Der Waldlayer stellt keine rechtliche Grundlage zum Waldentscheid auf Basis des Landeswaldgesetzes (Begriffsbestimmung laut §2 LWaldG) dar, sondern dient als Orientierungshilfe! ! Es kann nicht für 100%ige Richtig- und Vollständigkeit garantiert werden, da die Erfassung ohne Anhalten von Fachdaten und mit einer erlaubten Fehlertoleranz geschehen ist. So gilt z.B. für die linienhafte Abgrenzung von Nachbarschaften eine Fehlertoleranz von +/- 15m nach den Standards der AdV als erlaubt.
Wälder nach § 14 des Landeswaldgesetzes Schleswig-Holsteins - Naturwald Die vorliegenden Daten entsprechen den Darstellungen des Landschaftsrahmenplans-SH 2019. Unter Umständen sind mittlerweile aktuellere Datensätze verfügbar.
Waldschutzgebiete umfassen Bann- und Schonwälder und werden nach § 32 LWaldG von der höheren Forstbehörde per Rechtsverordnung ausgewiesen. Als Bannwälder nach § 32 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) werden sich selbst überlassene Totalreservate ausgewiesen, in denen keine forstliche Bewirtschaftung stattfindet. Schonwälder werden im Gegensatz zu Bannwäldern bewirtschaftet und gepflegt. Je nach Schutzziel ist die Aufrechterhaltung einer bestimmten Bewirtschaftungsform notwendig.
Darstellung der Themenbereiche: Schutzgebiete gem. Bundes- und Landesnaturschutzgesetz (BNatSchG/LNatSchG) - Nationalpark, Naturschutzgebiete, Gesetzlich geschützte Biotope, Europäisches Netz Natura 2000 (Gebiete nach § 23, 24, 30 und 32 BNatSchG i. V. m. § 13, 21 und 23 LNatSchG Schutzgebiete aufgrund supranationaler Konventionen Gebiete mit besonderer Eignung zum Aufbau des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems Gebiete mit besonderer Bedeutung für die Avifauna Gebiete mit besonderen Schutz für das Grundwasser Vorranggewässer im Rahmen der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie Wälder nach § 14 Landeswaldgesetz Sonstige Gebiete: Sondergebiet Bund
Wälder nach § 14 des Landeswaldgesetzes Schleswig-Holsteins - Naturwald Die vorliegenden Daten entsprechen den Darstellungen des Landschaftsrahmenplans-SH 2019. Unter Umständen sind mittlerweile aktuellere Datensätze verfügbar.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 23 |
| Kommune | 3 |
| Land | 111 |
| Weitere | 29 |
| Wirtschaft | 4 |
| Wissenschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 7 |
| Gesetzestext | 1 |
| Hochwertiger Datensatz | 3 |
| Text | 82 |
| Umweltprüfung | 24 |
| unbekannt | 26 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 98 |
| Offen | 35 |
| Unbekannt | 10 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 142 |
| Englisch | 2 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 12 |
| Bild | 11 |
| Datei | 12 |
| Dokument | 44 |
| Keine | 35 |
| Unbekannt | 2 |
| Webdienst | 2 |
| Webseite | 66 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 87 |
| Lebewesen und Lebensräume | 143 |
| Luft | 56 |
| Mensch und Umwelt | 137 |
| Wasser | 54 |
| Weitere | 143 |