Hier wird das klassifizierte Gewässernetz nach dem Landeswassergesetz NRW abgebildet. Hierunter fallen nach §3(3) LWG NRW oberirdische Gewässer mit ständigem oder zeitweiligem Abfluss, die der Vorflut für Grundstücke mehrerer Eigentümer dienen. Die Gewässer werden von Unterhaltungspflichtigen (in der Regel Verbände) unterhalten. Die Daten werden bei Änderungen anlassbezogen und zeitnah fortgeführt.
Gewässer und Anlagen, die vom Land Niedersachsen aufgrund Landeseigentum oder anderer rechtlicher Vereinbarungen unterhalten werden.
Mecklenburg-Vorpommern ist ein gewässerreiches, aber durchaus nicht wasserreiches Land, geprägt durch seine Küstengewässer, seine Flüsse und zahlreichen Seen. Die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen sind zu schützen und zu pflegen, ihre biologische Eigenart und Vielfalt sowie ihre wasserwirtschaftliche Funktionsfähigkeit sind zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen. Schwerpunktaufgaben sind deshalb: - Erarbeitung von Grundlagen sowie die Koordinierung von Grundlagenarbeiten der Wassermengen- und -gütewirtschaft, des Schutzes, der Sanierung und der Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit von Gewässern - Landesweite wasserwirtschaftliche Fachplanungen - Planung und Koordinierung der Mengen- und Beschaffenheitsüberwachung der Gewässer - Sonderuntersuchungen zur Beschaffenheit der Gewässer - Erfassung, Sammlung, Auswertung und Bewertung wasserwirtschaftlicher Daten des Landes - Veröffentlichung gewässerkundlicher Daten, z.B. im Gewässerkundlichen Jahrbuch, in Gewässergüteberichten - Aufgaben beim Vollzug des Landeswassergesetzes
Hinweiskulisse dauerhafter Gewässerrandstreifen und Insektenschutzgesetz an Gewässern 1. und 2. Ordnung und Seen aus dem AWGV in einem geschätzten Suchraum von 20 Metern links und rechts von Gewässerufern. Der Suchraum beträgt 20 Meter + Breite des Fließgewässers (sofern vorhanden) rechts und links der Fließgewässermittelachse oder 20 Meter ab Seeufer. Die Darstellung eines gewässerparallelen dauerhaften Gewässerrandstreifens ergibt sich aus einer direkt an das Gewässer angrenzenden extensiv bewirtschafteten Fläche. Dieses als Amtliches Wasserwirtschaftliches Gewässerverzeichnis (AWGV-SH) bezeichnete System unterstützt u.a. die Erfüllung von Gesetzen und Richtlinien (Landeswassergesetz, Wasserrahmenrichtlinie, Hochwasserrisikomanagementrichtlinie, Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser). Die wasserwirtschaftlichen Informationen dieses Themenportals basieren auf den Informationen, die im AWGV gepflegt werden. Fachliche Fragen an: michael.trepel@melund.landsh.de
Die Stadt Warendorf, Lange Kesselstraße 4-6 in 48231 Warendorf, hat am 18.12.2018 gemäß §§ 67, 68 und 70 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771), in Verbindung mit §§ 71, 107 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV.NRW. S. 934), in Verbindung mit §§ 27a und 72 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 28.12.2009 (GV.NRW.2009 S. 861), in Verbindung mit § 1 und §§ 16 bis 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung -UVPG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt berichtigt durch Gesetz vom 12.04.2018 (BGBl. I S. 472) die Feststellung des Planes für das folgende Vorhaben beantragt: „Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) in Warendorf „Neue Ems“ im innerstädtischen Bereich, Abschnitt 2, verbunden mit Verbesserungen des Hochwasserschutzes zwischen den Emsstationierungen Ems-KM 291.700 bis 292.660“ Die Maßnahme ist Teil des Umsetzungsfahrplans Kooperation MS-63 „Ems Hauptfluss im Kreis Warendorf“ (Strahlweg SW_8). Im Vordergrund stehen Umgestaltungsmaßnahmen zur Entwicklung von naturraumtypischen, fließgewässerdynamischen Prozessen im Fluss und in der Aue. Geplant sind in der nördlichen Aue: • Laufverlängerungen in Verbindung mit der Herstellung einer Sekundäraue und von Randsenken • Bau einer Fischaufstiegsanlage als Raugerinne / Beckenpass, integriert in die Laufverlängerungen • Zwischendamm in der bestehenden Ems • Wegebau, teilweise in Dammlage, als Ersatz für Bestandswege • Neubau des Abwasserdükers im Bereich der Kreuzung Ems / Andre´- Marie-Brücke mit Zurückverlegung der vorhandenen Einleitungsstelle in die Ems • Ableitung des von der Oberfläche der Stadtstraße Nord abfließenden Niederschlagswasser zur Ems Geplant sind in der südlichen Aue: • Aufweitungen des bestehenden Emsbettes in Verbindung mit der Herstellung einer Sekundäraue und von Randsenken • Zwischendamm in der bestehenden Ems • Hochwasserschutz / lineare Geländemodellierungen südlich entlang der Grundstücke im Bereich der Fischerstraße • Wegebau, teilweise als Ersatz für entfallende Bestandswege • Herstellung einer Flutöffnung „Auwald“ im Damm der Stadtstraße Nord • Verlängerung eines vorhandenen Ablaufkanals zur Ems und Aufnahme ei-ner vorhandenen Einleitungsstelle in die Ems • Ableitung des von der Oberfläche der Stadtstraße Nord abfließenden Niederschlagswasser zur Ems
Der Landesverband Lippe, Schloßstr. 18, 32657 Lemgo hat gemäß §§ 8 bis 13 und 14 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG-) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 15, 16 und 106 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-) in der Fassung vom 08.07.2016 (GV NRW Seite 618) in der z. Zt. gültigen Fassung die Bewilligung für das folgende Vorhaben beantragt: Förderung von Grundwasser aus dem Brunnen B5 in Horn-Bad Meinberg in der Gemarkung Bad Meinberg, Flur 1, Flurstück 314, in einer Menge bis zu 6,5 m³/h, 156 m³/d und 20.000 m³/a, Förderung von Grundwasser aus dem Brunnen B6 in Horn-Bad Meinberg in der Gemarkung Bad Meinberg, Flur 1, Flurstück 22, in einer Menge bis zu 15 m³/h, 360 m³/d und 60.000 m³/a, Förderung von Grundwasser aus dem Brunnen B7 in Horn-Bad Meinberg in der Gemarkung Bad Meinberg, Flur 1, Flurstück 19, in einer Menge bis zu 10 m³/h, 240 m³/d und 20.000 m³/a, und insgesamt nicht mehr als 120.000 m³/a zusammen mit den Brunnen aus dem parallel lauf. Antragsverfahren zu VB1/2015 und VB2/2016 der Staatlich Bad Meinberger Mineralbrunnen GmbH & Co. KG und Lieferung an die Staatlich Bad Meinberger Mineralbrunnen GmbH & Co. KG. Im dortigen Betrieb werden die Wässer im Rahmen der Abfüllung von amtl. anerkannten Mineralwässern und Süßgetränken auf Mineralwasserbasis ge- und verbraucht. Weitere Einzelheiten sind aus dem Antrag vom 27.03.2023 sowie den dazugehörigen Unterlagen und Plänen ersichtlich.
Die Staatlich Bad Meinberger Mineralbrunnen GmbH & Co. KG hat gemäß §§ 8 bis 13 und 14 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG-) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 15, 16 und 106 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-) in der Fassung vom 08.07.2016 (GV NRW Seite 618) in der z. Zt. gültigen Fassung die Bewilligung für das folgende Vorhaben beantragt: Förderung von Grundwasser aus dem Brunnen VB1/2015 in Horn-Bad Meinberg in der Gemarkung Bad Meinberg, Flur 13, Flurstück 47, in einer Menge bis zu 23 m³/h, 552 m³/d und 75.000 m³/a, Förderung von Grundwasser aus dem Brunnen VB2/2016 in Horn-Bad Meinberg in der Gemarkung Bad Meinberg, Flur 13, Flurstück 47, in einer Menge bis zu 5 m³/h, 120 m³/d und 25.000 m³/a, und insgesamt nicht mehr als 120.000 m³/a zusammen mit den Brunnen aus dem parallel lauf. Antragsverfahren zu B5, B6 und B7 des Landesverbandes Lippe um im Rahmen der Abfüllung von amtl. anerkannten Mineralwässern und Süßgetränken auf Mineralwasserbasis das Grundwasser zu ge- und verbrauchen. Weitere Einzelheiten sind aus dem Antrag vom 27.03.2023 sowie den dazugehörigen Unterlagen und Plänen ersichtlich.
Auf Grundlage der §§ 79 Abs. 3, 96 Abs. 1 des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz (LWG) vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.04.2022 (GVBl. S. 118) wird zur Sicherung und Erhaltung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen an Rhein und Nahe die LDSVO verordnet
Der Stadtbetrieb Hennef AöR, Frankfurter Straße 97, 53773 Hennef, hat gemäß § 57 Absatz 2 des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW.S. 559 ff.) beantragt, die wasserrechtliche Genehmigung zur Erneuerung der technischen Ausrüstung im Belebungsbecken auf der Kläranlage Hennef erteilt zu bekommen. In Anlage 1 des o. a. Gesetzes ist das genannte Vorhaben unter Nr. 13.1.2 organisch belastetes Abwasser von 600 kg/d bis weniger als 9 000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belastetes Abwasser von 900 m3 bis weniger als 4 500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser), ausgewiesen. Das Vorhaben erfordert eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls. Nach Prüfung der Antragsunterlagen und unter Beachtung der genannten Kriterien der Anlage 3 des UVPG wurde entschieden, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich ist, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf UVP - relevante Schutzgüter zu erwarten sind.
Der Landesverband Lippe, Schloßstr. 18, 32657 Lemgo hat gemäß §§ 8 bis 13 und 14 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG-) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 15, 16 und 106 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-) in der Fassung vom 08.07.2016 (GV NRW Seite 618) in der z. Zt. gültigen Fassung die Bewilligung für das folgende Vorhaben beantragt: Förderung von Grundwasser aus dem Brunnen B1 in Horn-Bad Meinberg in der Gemarkung Bad Meinberg, Flur 10, Flurstück 37, in einer Menge bis zu 10 m³/h, 240 m³/d und 70.000 m³/a, Förderung von Grundwasser aus dem Brunnen B2 in Horn-Bad Meinberg in der Gemarkung Bad Meinberg, Flur 10, Flurstück 37, in einer Menge bis zu 8 m³/h, 192 m³/d und 70.000 m³/a, und insgesamt nicht mehr als 110.000 m³/a zur Herstellung von amtl. anerkannten Mineralwässern und Getränken der Staatlich Bad Meinberger Mineralbrunnen GmbH & Co. KG. Das entnommene Wasser dient außerdem als Trink- und Brauchwasser des Kurbetriebes der GesUndTourismus Horn-Bad Meinberg GmbH. Weitere Einzelheiten sind aus dem Antrag vom 27.03.2023 sowie den dazugehörigen Unterlagen und Plänen ersichtlich.
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