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Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) in Warendorf, "Neue Ems im innerstädtischen Bereich, Abschnitt 1: Ems Ost

Die Stadt Warendorf, Sachgebiet Umwelt- und Geoinformation, Freckenhorster Str. 43, 48231 Warendorf, hat mit Schreiben vom 10.08.2021 für das o.a. Vorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß §§ 67, 68 und 70 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG), in Verbindung mit §§ 71, 107 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG), in Verbindung mit §§ 27a und 72 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), in Verbindung mit § 1 und §§ 16 bis 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beantragt. Die Maßnahme ist Teil des Umsetzungsfahrplans Kooperation MS-63 „Ems Hauptfluss im Kreis Warendorf“ (Strahlweg SW_8). Mit Hilfe der zu planenden Maßnahmen sollen die gewässerökologische Durchgängigkeit an der Wehranlage wiederhergestellt und eine naturnahe Entwicklung der Ems im Sinne der WRRL verwirklicht werden. Geplante städtebauliche Vorhaben sind mit den genannten Anforderungen aus gewässerökologischer Sicht in Einklang zu bringen, weiterhin soll der Hochwasserschutz sichergestellt bzw. verbessert werden. Der Antrag erstreckt sich auf folgende Maßnahmen: • Herstellung eines neuen Emsverlaufes mit Beginn an der bestehenden Emsstationierung 292.580 (oberhalb der André-Marie-Brücke) über die Linnenwiese, die „Alte Ems“ und den Emssee, sowie über die Emsinsel bis zu bestehenden Ems, Stationierung 293.770 (oberhalb der bestehenden Wehranlage) auf einer Länge von 1.500 m. In den Abschnitten „Linnenwiese“ und „Emsinsel“ wird die Ems durch Bodenaushub und Ausbildung als Sohlgleite mit Raugerinne, Beckenpässen organismendurchgängig gestaltet. In den Abschnitten „Alte Ems“ und „Emssee“ wird die Ems durch Einbau von sandigem Material auf die bestehenden Sohlen des Stillgewässers als Fließgewässer gestaltet. • Zur Verteilung der Wassermengen auf den bestehenden und auf den geplanten Emsverlauf werden im Rahmen einer Steuerstrategie an mehreren Stellen des Systems die Wasserstände registriert, ausgewertet und planungskonform eingestellt. Hierzu ist eine weitere bewegliche Wehranlage in der bestehenden Überlaufschwelle zum Emssee erforderlich. • Herstellung von 2 Bauwerken aus Betonrahmenprofilen jeweils verbunden mit Straßenbauarbeiten in den Kreuzungsbereichen der „Ems-Ost“ mit der Straße Wiesengrund und dem Breuelweg. • Hochwasserschutz als Mauer integriert in den Rad-, Fußweg südlich entlang der Ems von der Andreasstraße bis zur Hohe Straße auf einer Länge von 640 m. • Hochwasserschutz durch Gestaltung von Gärten inkl. Uferprofilierung der „Neuen Ems“ im Bereich der Grundstücke Gemarkung Warendorf, Flur 31, Flurstücke 191, 192, 745, 744, 845, 296, 900, 901, 207. • Hochwasserschutz durch Anhebung des Breuelweges auf einer Länge von ca. 370 m östlich der Straße „Zwischen den Emsbrücken“ sowie durch lineare Geländemodellierung westlich entlang der „Neuen Ems“ im Bereich der Emsinsel auf einer Länge von ca. 190 m. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Allgemeine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 13.18.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben eine UVP-Pflicht besteht. Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist eine nach den Kriterien der Anlage 3 des UVPG durchgeführte überschlägige Prüfung mit dem Ergebnis, dass sich Anhaltspunkte für eine relevante Beeinträchtigung der Schutzgüter im Sinne von § 2 Abs. 1 UVPG ergeben haben.

Die Richtlinie

„Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss.“ (Erster Erwägungsgrund der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie) Wasser hat für die Menschen schon immer eine besondere Rolle gespielt. Es ist Existenzgrundlage, Quelle des Lebens. Es verbindet alle Ökosysteme und kennt weder staatliche noch politische Grenzen – deshalb haben alle Menschen die Verantwortung für die Bewahrung der Ressource Wasser als Lebensgrundlage für jetzige und kommende Generationen. Mit der im Dezember 2000 von der Europäischen Gemeinschaft verabschiedeten Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) stellen sich die Mitgliedsstaaten der EU dieser Aufgabe. Das Dokument steht hier Download zur Verfügung: Europäische Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) Die WRRL vereinheitlicht europaweit die Ziele für den Gewässerschutz auf einem hohen Niveau. Sie ordnet und vernetzt den Schutz aller Gewässer – vom Grundwasser, über die Seen und Fließgewässer bis zu den Küstengewässern. Der Schutz ist auf eine Zustandsverbesserung der ober- und unterirdischen Gewässer und deren nachhaltiger Nutzung ausgerichtet. Die Ziele sind ehrgeizig. Bis spätestens 2027 soll in allen europäischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand erreicht werden. Für das Grundwasser wird ein guter chemischer und mengenmäßiger Zustand angestrebt. Ökologie, Wasserqualität und Wassermenge sind also die drei Säulen auf denen der Schutz des Wasservorkommens in Europa ruht. Die vernetzende Funktion des Wassers rückt in den Vordergrund. Bei den oberirdischen Gewässern orientiert sich die WRRL am Leitbild des natürlichen Zustandes. Als Vorbild dienen artenreiche, vom Menschen weitestgehend unbeeinflusste Gewässer. Der “Gute Zustand” ist erreicht, wenn ein Gewässer nur wenig vom natürlichen Zustand abweicht und alle EU-Wasserqualitätsnormen erfüllt. Bei künstlichen und erheblich veränderten Gewässern soll ein soll ein „gutes ökologisches Potenzial“ entwickelt werden. Gemessen wird die Zielerreichung an der entstehenden Artenvielfalt. Eine ausgewogene Bilanz zwischen der Trinkwasser-Entnahme und der natürlichen Grundwasserneubildung – also die Vermeidung einer Übernutzung – ist Ziel des “guten mengenmäßigen Zustandes” für das Grundwasser. Maßgeblich für die Beurteilung ist eine detaillierte Wasserbilanz über mehrere Jahre und die räumliche Modellierung der Grundwasserleiter. Der “gute chemische Zustand” gilt als erreicht, wenn im Grundwasser keine Anzeichen für einen durch den Menschen bedingten Zustrom von Salzwasser zu erkennen sind und die nachgewiesenen Stoffkonzentrationen die festgelegten Schwellenwerte eingehalten werden. Erhalt des derzeitigen Zustandes aller Wasservorkommen, also Schutz intakter Wasserlebensräume und bisher unbelasteter Grundwasservorräte (“Verschlechterungsverbot”) Renaturierung ausgebauter Gewässer Verminderung von Nähr- und Schadstoffeinträgen („Verbesserungsgebot“) Innovativ Mit der WRRL wurden neue Qualitäten in die europäische Wasserpolitik eingeführt: Eine über die politischen Grenzen hinausreichende, auf das natürliche Flusseinzugsgebiet bezogene Bewirtschaftung der Gewässer Eine ganzheitlich-integrative Betrachtungsweise, die sowohl ökologische, biologische als auch hydrologische und morphologische Merkmale sowie chemisch-physikalische Eigenschaften im Fokus hat Wirtschaftliche Instrumente, die den sorgsamen Umgang mit Wasser fördern Eine offensive Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Planung und Umsetzung der notwendigen Maßnahmenprogramme Europaweit einheitliche, verbindliche und kurze Fristen für das Erreichen dieser Ziele Obwohl Wasser keine Grenzen kennt, waren Ströme, Flüsse und Bäche traditionell häufig Trennungslinien. Die WRRL kehrt diese Bedeutung der Fließgewässer um: Flüsse verbinden Gemeinden, Städte, Kreise, Bundesländer und Staaten europaweit. Damit leistet die Wasserrahmenrichtlinie einen wesentlichen Beitrag zur Förderung kooperativer Denk- und Handlungsmodelle. Die Wasserrahmenrichtlinie betrachtet die Gewässer ganzheitlich, d.h. inklusive der Auenbereiche und Einzugsgebiete sowie des Grundwassers und der Küstengewässer. Dieses gesamte komplexe Ökosystem wird als Flussgebietseinheit bezeichnet. Deutschland ist an zehn Flussgebietseinheiten beteiligt. Eng bemessen Aufgrund der drängenden Notwendigkeit sieht die WRRL einen ambitionierten Zeitplan vor. Der gute Zustand der Gewässer soll in wenigen Jahren erreicht werden. Enge Fristen für verschiedenste Schritte sind auf diesem Weg vorgegeben. Die vier wichtigsten Schritte sind: die Bestandsaufnahme: erstmalig durchgeführt im Jahr 2004, Überprüfung und Aktualisierung im Jahr 2013 und danach weiterhin alle sechs Jahre die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungsplanung das Monitoringprogramm (installiert in 2006) die Maßnahmenumsetzung Bis 2015 ist der Nachweis der Zielerreichung gegenüber der EU zu erbringen. Sollten die Ziele bis zu diesem Zeitpunkt aus ökonomischen oder naturräumlichen Gegebenheiten nicht erreicht werden, ist die Möglichkeit einer Fristverlängerung bis 2027 vorgesehen. Der integrale Ansatz der WRRL beinhaltet, dass die ökologischen Zielvorstellungen mit den ökonomischen Möglichkeiten abgeglichen werden. Auf zahlreichen Gewässern lastet ein hoher Nutzungsdruck. Viele Nutzungen (wie die Stromerzeugung, Trinkwasserförderung, intensive Landwirtschaft usw.) erfordern Maßnahmen, die zwangsläufig die natürlichen Eigenschaften der Flüsse, Seen und auch des Grundwassers verändern. In diesem Spannungsfeld lässt die WRRL jedoch Freiräume verschiedene Interessen gegeneinander abzuwägen. Ein weiterer ökonomischer Aspekt ist die monetäre Bewertung der Nutzung von Wasserdienstleistungen (z.B. Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung). Sie soll in Zukunft durch ein Preissystem reguliert werden, bei dem alle Nutzer entsprechend dem Verursacherprinzip einen angemessenen Beitrag zur Kostendeckung leisten. Dabei sind auch die ökologischen Kosten einzubeziehen. Ziel ist es, über einen kostendeckenden Wasserpreis den Wert der knappen Ressource Wasser bewusst zu machen. Die Einschätzung der Kostendeckung für Wasserdienstleistungen konzentriert sich in erster Linie auf die Bereiche der öffentlichen Wasserversorgung und der Abwasserbehandlung. In Berlin ist der Wasserpreis bereits kostendeckend. Grundlegend Mit dem Inkrafttreten des geänderten Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes im Juni 2002 und durch Anpassung der 16 Landeswassergesetze wurde die WRRL in nationales Recht umgesetzt. Das anlässlich der Umsetzung der WRRL novellierte Berliner Wassergesetz trat im Juni 2005 in Kraft. Weitere Informationen und Downloadangebote finden Sie im Bereich Wasserrecht. Der Öffentlichkeit kommt für die Zielerreichung – dem guten Zustand der europäischen Gewässer – eine wichtige Rolle zu. Das Potential des freiwilligen Engagement vieler Bürger, die professionellen Kenntnisse und Erfahrungen der verschiedensten Interessengruppen, Gewässernutzer und Verbände ist eine wesentliche Einflussgröße für den Prozess. Durch ihre Einbindung kann die Qualität der Maßnahmen gehoben werden. Gleichzeitig wird das Verständnis und die Akzeptanz für die Umsetzung der Richtlinie vergrößert. Die WRRL benennt drei Kommunikationswege: Information Anhörungen, die rechtlich vorgeschrieben sind Aktive Beteiligung der Öffentlichkeit während der Erstellung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme Ihr Engagement ist willkommen, denn Ihre Kenntnisse, Erfahrungen und Ihre Kreativität können den Prozess bereichern und die Entscheidungsfindung verbessern.

Veröffentlichung Wasserversorgungsplan Rheinland-Pfalz 2022 - Teil 2 Sensitivitätsanalyse

Gesetzliche Grundlage für die Erstellung eines Wasserversorgungsplans ist § 53 Landeswassergesetz. Demnach soll der Plan die Versorgungsgebiete mit ihrer wesentlichen Versorgungsstruktur und ihrem nutzbaren Grundwasserdargebot darstellen und Maßnahmen und Möglichkeiten zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung aufzeigen. Trinkwasser wird in Rheinland-Pfalz zu etwa 97 Prozent aus dem Grundwasser gewonnen. Aus diesem Grund muss das nutzbare Grundwasserdargebot vor quantitativen und qualitativen Beeinträchtigungen geschützt und nachhaltig bewirtschaftet werden. Im Wasserversorgungsplan Teil 1 – Bestandsaufnahme aus dem Jahr 2022 wird als Grundlage hierfür der Status Quo der knapp 190 Wasserversorgungsunternehmen in Rheinland-Pfalz beschrieben. Der vorliegende Teil 2 des Wasserversorgungsplans ergänzt die Bestandsaufnahme um eine „Sensitivitätsanalyse“, die anhand von vier fiktiven Szenarien potentielle Herausforderungen für die Wasserversorgung im Zusammenhang mit einem voranschreitenden Klimawandel und strukturellen Änderungen in der Bevölkerung untersucht. Dabei handelt es sich um drei einzeln betrachtete Faktoren: eine Zunahme des Pro-Kopf-Verbrauchs, eine zunehmende Bevölkerungsentwicklung sowie einen weiteren Rückgang der Grundwasserneubildung in Folge des Klimawandels. Als viertes Szenario wird ein gleichzeitiges Eintreten der drei zuvor genannten Faktoren angenommen. Beide Teile des Wasserversorgungsplans – Bestandsaufnahme und Sensitivitätsanalyse – sind Bestandteil des im Koalitionsvertrag verankerten und im Oktober 2024 veröffentlichten „Zukunftsplan Wasser“.

Errichtung einer weitergehenden Reinigungsstufe auf der KA Neubeckum gem. § 57 Abs. 2 LWG

Die Stadt Beckum, Weststraße 46, 59269 Beckum, hat mit Datum vom 16.06.2026 eine Genehmigung für die Errichtung einer weitergehenden Reinigungsstufe auf der Kläranlage Beckum-Neubeckum gemäß § 57 Abs. 2 Landeswassergesetz -LWG- beantragt. Die Kläranlage Beckum-Neubeckum soll um eine Vorklärung sowie eine weitergehende Reinigungsstufe erweitert werden. Dadurch ist eine Verbesserung der Ablaufwerte zu erwarten. Des Weiteren soll der Fällmittelbehälter ersetzt werden sowie eine neue Einleitungsstelle errichtet werden.

Kläranlage Wassenberg des Wasserverbandes Eifel-Rur

Der Wasserverband Eifel – Rur, Eisenbahnstraße 5, 52353 Düren, hat gemäß § 57 Absatz 2 des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW.S. 559 ff.) die Genehmigung nach § 57.2 LWG zur wesentliche Änderung der Kläranlage Wassenberg durch Errichtung und Betrieb einer Gasreinigungsanlage und eines BHKW auf dem Gelände der Kläranlage Wassenberg, Stadt Wassenberg beantragt. 17. Januar 2024 Seite 2 von 3 In Anlage 1 des o. a. Gesetzes ist das genannte Vorhaben unter Nr. 13.1.2 Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die ausgelegt ist für organisch belastetes Abwasser von 600 kg/d bis weniger als 9.000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belastetes Abwasser von 900 bis 4.500 m³ Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser), ausgewiesen. Für das Vorhaben ist eine UVP-Einzelfallprüfung erforderlich. Die Prüfung der Antragsunterlagen unter Beachtung der genannten Kriterien der Anlage 3 des UVPG hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich ist, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf UVP - relevante Schutzgüter zu erwarten sind.

Kläranlage Aachen-Horbach des Wasserverbandes Eifel-Rur

Der Wasserverband Eifel-Rur, Eisenbahnstraße 5, 52353 Düren, hat gemäß § 57 Absatz 2 des Landeswassergesetzes für das Land Nord-rhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW.S. 559 ff.) beantragt, die wasserrechtliche Genehmigung zur Außerbetriebnahme des Belebungsbeckens BB03 auf der Kläranlage Aachen-Horbach erteilt zu bekommen. In Anlage 1 des o. a. Gesetzes ist das genannte Vorhaben unter Nr. 13.1.2 organisch belastetes Abwasser von 600 kg/d bis weniger als 9.000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belastetes Abwasser von 900 cbm bis weniger als 4.500 cbm Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser), ausgewiesen. Gem. § 9 Abs. 2, Satz 2 i. V. m. § 7 Absatz 1 Satz 1 ist in einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zu prüfen, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. den Vorgaben dieses Gesetzes unterzogen werden muss. Nach Prüfung der Antragsunterlagen und unter Beachtung der genannten Kriterien der Anlage 3 des UVPG wurde entschieden, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich ist, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf UVP - relevante Schutzgüter zu erwarten sind.

„Schwollener Sprudel“: Gericht gewährt vorläufig weitere Wasserentnahmen

Mit Beschlüssen vom 01. Juli hat das Verwaltungsgericht Koblenz die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Ablehnungsbescheide wiederhergestellt und den Sprudelbetrieben so die vorläufige weitere Wasserentnahme bis zur Entscheidung in der Hauptsache ermöglicht. Zum Hintergrund Im März 2019 erteilte die SGD Nord dem Firmenkonsortium die wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus sechs Brunnen im Nationalpark Hunsrück-Hochwald für die Herstellung von Erfrischungsgetränken sowie zur Abfüllung von Mineralwasser. Diese Erlaubnis war bis zum 31. März 2024 befristet und jederzeit widerrufbar. Um die Wasserentnahme auch nach Ablauf der Befristung weiter fortzusetzen, beantragten die Sprudelbetriebe im September 2023 eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für weitere fünf Jahre. Da der Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist gem. § 14 Absatz. 3 Landeswassergesetz (LWG) bei der SGD Nord eingereicht wurde, durfte die Entnahme des Grundwassers zunächst bis zur Entscheidung über den neuen Antrag fortgesetzt werden. Umweltverträglichkeitsprüfung Im Rahmen des förmlichen Verfahrens wurden die Antragsunterlagen öffentlich ausgelegt. Im Zuge der Auswertung, insbesondere der naturschutzfachlichen Stellungnahmen, ergab sich, dass erhebliche Auswirkungen, vor allem auf aquatische Lebensräume, durch das Vorhaben nicht ausgeschlossen werden können. Aufgrund dessen war die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zwingend erforderlich. Die UVP-Pflicht wurde somit durch die SGD Nord festgestellt und am 4. Dezember 2024 in das UVP-Portal eingetragen. Im weiteren Verfahren forderte die SGD Nord die Sprudelbetriebe mehrfach auf, den Arbeits- und Zeitplan zur Erstellung eines UVP-Berichts vorzulegen und den nach dem Staatsvertrag zum Nationalpark erforderlichen naturschutzrechtlichen Befreiungsantrag zu stellen. Das Unternehmen erklärte in einem anwaltlichen Schreiben vom 20. April 2026, dass es weder die Durchführung einer UVP noch die Stellung eines Befreiungsantrags für erforderlich halte und keine weiteren Antragsunterlagen einreichen werde. SGD Nord lehnt Antrag ab Da die Sprudelbetriebe den wiederholten Aufforderungen zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen nicht nachkamen, konnte die SGD Nord das Erlaubnisverfahren mangels vollständiger Antragsunterlagen nicht fortführen und musste den Antrag auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis am 28. April 2026 daher ablehnen. In dem Ablehnungsbescheid wurden die Sprudelbetriebe zudem darauf hingewiesen, dass nach den gesetzlichen Vorgaben mit der ablehnenden Entscheidung eine Wasserentnahme aus den Brunnen im Nationalpark nicht mehr zulässig ist. Gegen die Entscheidung der SGD Nord beantragte das Firmenkonsortium schließlich einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Koblenz. Das Gericht entschied nun die aufschiebende Wirkung der Widersprüche anzuordnen, bzw. wiederherzustellen. In der Konsequenz bedeutet dies, dass das Firmenkonsortium zunächst bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Ablehnungsbescheide vorläufig weiter Wasser entnahmen darf. Das Gericht hält dies für erforderlich, damit die Sprudelbetriebe ihre Rechte durch effektiven Rechtsschutz wahrnehmen können und ihnen bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren kein erheblicher finanzieller Schaden entsteht. Eine endgültige Entscheidung über die Ablehnung weiterer Wasserentnahmen aus dem Nationalpark ist damit nicht verbunden. Die abschließende Klärung dieser Frage bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die SGD Nord prüft derzeit das weitere Vorgehen. Verfahren mit langer Historie Im Mai 2014 erteilte die SGD Nord dem Firmenkonsortium Hochwald Sprudel Schupp GmbH und Schwollener Sprudel GmbH & Co. KG die wasserrechtliche Erlaubnis für 13 Versuchsbohrungen zur Erschließung von Mineralwasser in den Gemarkungen Siesbach, Leisel, Schwollen, Hattgenstein, Rinzenberg und Oberhambach. Sechs der Bohrungen führte das Firmenkonsortium durch, wobei sich alle Bohrstellen im Nationalpark befanden. Die Bohrstellen wurden später zu jenen Brunnen ausgebaut, die Gegenstand des nun beendeten Gerichtsverfahrens waren sowie des laufenden Hauptverfahrens sind. Der Staatsvertrag zwischen Rheinland-Pfalz und dem Saarland zur Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald ist am 1. März 2015 in Kraft getreten. Der Nationalpark dient dem grenzüberschreitenden Schutz eines mehr als 10.000 Hektar großen Naturgebiets und verfolgt das Ziel, die Natur in diesem Gebiet weitestgehend unberührt zu lassen. Eingriffe in die Natur sind unter diesem besonderen Schutzstatus nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Vor diesem Hintergrund unterliegen Vorhaben, die beispielsweise eine Grundwasserentnahme betreffen, besonders hohen Anforderungen. Aufgrund der Schutzintensität des Nationalparks ist eine sorgfältige und vollständige Bewertung aller möglichen Auswirkungen auf Natur und Wasserhaushalt zwingend erforderlich. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist gerade darauf ausgelegt, mögliche Umweltauswirkungen eines Vorhabens umfassend und über längere Zeiträume hinweg zu erfassen. Hierzu gehört in der Praxis auch die Berücksichtigung jahreszeitlicher Schwankungen. Die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz sowie die beiden Beschlüsse sind über den nachfolgenden Link abrufbar: https://s.rlp.de/s4Hhbnv

Kläranlage Herzogenrath-Worm des Wasserverbandes Eifel-Rur

Der Wasserverband Eifel-Rur, Eisenbahnstraße 5, 52353 Düren, hat gemäß § 57 Absatz 2 des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW.S. 559 ff.) beantragt, die wasserrechtliche Genehmigung zur Außerbetriebnahme der A-Stufe auf der Kläranlage Herzogenrath-Worm erteilt zu bekommen. In Anlage 1 des o. a. Gesetzes ist das genannte Vorhaben unter Nr. 13.1.2 organisch belastetes Abwasser von 600 kg/d bis weniger als 9.000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belastetes Abwasser von 900 cbm bis weniger als 4.500 cbm Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser), ausgewiesen. Gem. § 9 Abs. 2, Satz 2 i. V. m. § 7 Absatz 1 Satz 1 ist in einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zu prüfen, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. den Vorgaben dieses Gesetzes unterzogen werden muss. Nach Prüfung der Antragsunterlagen und unter Beachtung der genannten Kriterien der Anlage 3 des UVPG wurde entschieden, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich ist, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf UVP - relevante Schutzgüter zu erwarten sind.

Klassifizierte Gewässer Krefeld

Hier wird das klassifizierte Gewässernetz nach dem Landeswassergesetz NRW in der Stadt Krefeld abgebildet. Hierunter fallen nach §3(3) LWG NRW oberirdische Gewässer mit ständigem oder zeitweiligem Abfluss, die der Vorflut für Grundstücke mehrerer Eigentümer dienen. Die Gewässer werden von Unterhaltungspflichtigen (in der Regel Verbände) unterhalten.

Hochwasservorhersagedienst Rheinland-Pfalz

[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] Melde- und InformationswegeWeitere Informationen ■■ Alle aktuellen Wasserstände, Vorhersagen und Hochwasserberichte sind abrufbar unter www.hochwasser.rlp.dewww.hochwasser.rlp.de E-Mail: info@hochwasser.rlp.de ■■ Sobald mindestens eine Meldehöhe oder eine Warnstufe überschritten wird, meldet die HVZ dies an die Meldestellen der betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte. Diese leiten die Hochwassermel- dung unverzüglich an nachgeordnete Dienststellen weiter, so dass eine Gefahrenabwehr und Warnung der Bevölkerung möglichst frühzeitig eingeleitet werden kann. ■■ Telefonische Wasserstandansage: 06131 6367318 ■■ Videotext SWR: Seiten 800–804 ■■ Die HVZ stellt ihre Meldungen zusätzlich über fol- gende Smartphone-Apps bereit (alle abrufbar über Google Play Store und Apple App Store): • Meine Pegel (Hochwasservorhersagezentralen der Länder) • NINA (Bundesamt für Bevölkerungsschutz) • KATWARN (Fraunhofer-Institut) • WarnWetter (Deutscher Wetterdienst) Meine Pegel: www.hochwasserzentralen.info/meinepegel WarnWetter (DWD): www.dwd.de Katwarn: www.katwarn.de NINA: www.bbk.bund.de Bevölkerungswarnungen: https://warnung.bund.de/meldungen Informationen zur Hochwasservorsorge und zum Verhalten bei Hochwasser: https://hochwassermanagement.rlp.de https://ibh.rlp-umwelt.de https://www.bbk.bund.de/DE/Warnung-Vorsorge Informationen der HVZ über YouTube Tutorial zur Hochwasserwebseite Information zum Hoch- wasservorhersagedienst Impressum Landesamt für Umwelt Kaiser-Friedrich-Straße 7, 55116 Mainz www.lfu.rlp.de Fotos: LfU © März 2025 HOCHWASSER­ VORHERSAGEDIENST Rheinland-Pfalz Was ist Hochwasser?Vorhersagen für PegelWarnkarte Hochwasser ist die zeitweilige Überschwemmung von ansonsten nicht mit Wasser bedecktem Land. Als Schwelle zum Hochwasser ist zumeist ein bestimmter Wasserstand festgelegt, die sogenannte Meldehöhe.Der Hochwasservorhersagedienst veröffentlicht unter www.hochwasser.rlp.de rund 250 Pegel und weitere kommunale Messstellen, die mehrmals pro Stunde aktualisiert werden und sowohl grafisch als auch tabel- larisch abrufbar sind. Für rund 50 Pegel werden zudem Wasserstandsvorhersagen dargestellt, die im Hoch- wasserfall mindestens alle drei Stunden aktualisiert werden: Auf pegelspezifischen Grafiken kann jeweils auf einen Blick erkannt werden, wie stark und wie schnell der Wasserstand in den nächsten Stunden und Tagen ansteigen oder fallen wird.Für Pegel mit einem Einzugsgebiet < 300 km² ist eine zentimetergenaue Vorhersage des Wasserstandes nicht verlässlich möglich, da einerseits die Zeitspanne zwischen Regenereignis und Wasserstandanstieg sehr kurz ist und andererseits lokale Wettervorhersagen zu ungenau sind. Daher werden hier nicht pegel-, sondern regionsbezogene Warnungen geliefert. Rheinland- Pfalz ist hierzu in Warnregionen unterteilt, die 300 – 800 km² großen Flussgebieten entsprechen. Ursache für Hochwasser sind in der Regel Schnee- schmelze und starker bzw. langanhaltender Regen. Frühzeitige und verlässliche Hochwasservorhersagen können vor allem bei selten auftretenden höheren Hochwassern zur Minderung der Schäden beitragen. Eine Vorhersage ist immer mit Unsicherheiten behaf- tet. Je kleiner das Einzugsgebiet eines Pegels, desto unsicherer ist die berechnete Vorhersage. Je weiter ein vorhergesagter Wert in der Zukunft liegt, desto unsicherer ist er. In den Vorhersagegrafiken wird deswegen eine Bandbreite der wahrscheinlichen Ent- wicklung und nicht nur eine einzelne Linie dargestellt. Der tatsächlich eintretende Wasserstand kann in sel- tenen Fällen auch außerhalb dieser Bandbreite liegen. Vorhersagezentrale in Mainz Laut Landeswassergesetz und dazugehöriger Hochwas- sermeldeverordnung ist das Landesamt für Umwelt (LfU) zuständig für den Hochwasservorhersagedienst für Rheinland-Pfalz. Das LfU wertet flächendeckend die Niederschläge und Wasserstände aus, berechnet Hochwasservorhersagen und erstellt und verbreitet Hochwassermeldungen. Dies erfolgt seit Dezember 2019 zentral in der Hoch- wasservorhersagezentrale (HVZ) in Mainz. Auf der Warnkarte werden die einzelnen Warnregi- onen mit Warnfarben eingefärbt, sobald an minde- stens einem Flussabschnitt im Verlauf eines Tages mit Hochwasser zu rechnen ist. Wird eine Warnregion von grün abweichend eingefärbt, so werden automatisch Warnungen u. a. über Warn-Apps ausgelöst. Es ist zu beachten, dass die Hochwasservorhersagezentrale Rheinland-Pfalz vor Flusshochwasser warnt und nicht vor Gewitter, Starkregen oder kleinräumigen Überflutungen.

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