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Antrag zur Errichtung und Betrieb von 2 Retentionsbodenfiltern auf der Zentraldeponie Altenberge

Der Kreis Steinfurt hat bei der Bezirksregierung Münster einen Antrag gem. § 57 Abs. 2 Landeswassergesetz i.V.m. § 35 Abs.3 Kreislaufwirtschaftsgesetz zur Errichtung und zum Betrieb von 2 Retentionsbodenfiltern (RBF) an der Zentraldeponie Altenberge (ZDA) vorgelegt. Die geplanten Anlagen dienen der Reinigung des auf den befestig-ten Flächen (Dach-, Verkehrs- und Betriebsflächen) des Deponiegeländes anfallen-den Niederschlagswassers. Die Reinigung soll hierbei primär durch Filtration erfolgen, also einem Rückhalt von Feststoffen und daran gebundenen Schadstoffen.

Veröffentlichung Wasserversorgungsplan Rheinland-Pfalz 2022 - Teil 2 Sensitivitätsanalyse

Gesetzliche Grundlage für die Erstellung eines Wasserversorgungsplans ist § 53 Landeswassergesetz. Demnach soll der Plan die Versorgungsgebiete mit ihrer wesentlichen Versorgungsstruktur und ihrem nutzbaren Grundwasserdargebot darstellen und Maßnahmen und Möglichkeiten zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung aufzeigen. Trinkwasser wird in Rheinland-Pfalz zu etwa 97 Prozent aus dem Grundwasser gewonnen. Aus diesem Grund muss das nutzbare Grundwasserdargebot vor quantitativen und qualitativen Beeinträchtigungen geschützt und nachhaltig bewirtschaftet werden. Im Wasserversorgungsplan Teil 1 – Bestandsaufnahme aus dem Jahr 2022 wird als Grundlage hierfür der Status Quo der knapp 190 Wasserversorgungsunternehmen in Rheinland-Pfalz beschrieben. Der vorliegende Teil 2 des Wasserversorgungsplans ergänzt die Bestandsaufnahme um eine „Sensitivitätsanalyse“, die anhand von vier fiktiven Szenarien potentielle Herausforderungen für die Wasserversorgung im Zusammenhang mit einem voranschreitenden Klimawandel und strukturellen Änderungen in der Bevölkerung untersucht. Dabei handelt es sich um drei einzeln betrachtete Faktoren: eine Zunahme des Pro-Kopf-Verbrauchs, eine zunehmende Bevölkerungsentwicklung sowie einen weiteren Rückgang der Grundwasserneubildung in Folge des Klimawandels. Als viertes Szenario wird ein gleichzeitiges Eintreten der drei zuvor genannten Faktoren angenommen. Beide Teile des Wasserversorgungsplans – Bestandsaufnahme und Sensitivitätsanalyse – sind Bestandteil des im Koalitionsvertrag verankerten und im Oktober 2024 veröffentlichten „Zukunftsplan Wasser“.

Abteilung 3 Geologie, Wasser und Boden (LUNG)

Mecklenburg-Vorpommern ist ein gewässerreiches, aber durchaus nicht wasserreiches Land, geprägt durch seine Küstengewässer, seine Flüsse und zahlreichen Seen. Die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen sind zu schützen und zu pflegen, ihre biologische Eigenart und Vielfalt sowie ihre wasserwirtschaftliche Funktionsfähigkeit sind zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen. Schwerpunktaufgaben sind deshalb: - Erarbeitung von Grundlagen sowie die Koordinierung von Grundlagenarbeiten der Wassermengen- und -gütewirtschaft, des Schutzes, der Sanierung und der Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit von Gewässern - Landesweite wasserwirtschaftliche Fachplanungen - Planung und Koordinierung der Mengen- und Beschaffenheitsüberwachung der Gewässer - Sonderuntersuchungen zur Beschaffenheit der Gewässer - Erfassung, Sammlung, Auswertung und Bewertung wasserwirtschaftlicher Daten des Landes - Veröffentlichung gewässerkundlicher Daten, z.B. im Gewässerkundlichen Jahrbuch, in Gewässergüteberichten - Aufgaben beim Vollzug des Landeswassergesetzes

Research group (FOR) 2694: Large-Scale and High-Resolution Mapping of Soil Moisture on Field and Catchment Scales - Boosted by Cosmic-Ray Neutrons

The exchange of water between atmosphere, biosphere, and hydrosphere is a result of complex interactions and feedback mechanisms, where soil moisture acts as the key state variable. Novel approaches are required to handle the related scale dependency of water fluxes. Corresponding state-of-the-art methods for observing soil moisture range from continuous point-scale measurements, via field-scale temporal snapshots to remote sensing products on the basin scale and beyond. Cosmic-ray neutron sensing (CRNS) constitutes a considerable advancement in this context by inferring soil moisture from changes in ambient neutron density above the ground, allowing for the integration across hundreds of meters. In this proposal we report on the activities and achievements of the Cosmic Sense research unit (RU) in its first phase, and give an outline of the objectives and the work program for the second phase. The overarching goal remains the development of a quantitative, adaptable, and transferable approach for observing root-zone soil moisture on the field scale while accounting for other dynamic water pools, such as biomass. New to phase II is the addition of snow water pools and the focus on the regional scale by soil moisture mapping with sensor clusters, mobile detectors, remote sensing, and modeling. Cosmic Sense continues to constitute a driving force in the field of soil moisture measurements via CRNS and will strengthen an engaged and innovative community. Our team will advance the understanding of field-scale and regional water storage and fluxes in the soil-vegetation-atmosphere continuum by bundling the expertise of distinguished partners in complementary research modules and joint activities. Working together towards joint research objectives requires intensive interaction in the team as well as overarching coordination and support. The coordination project “Z” acts as a central nexus for the objectives, resources, and outreach activities that are related to the RU as a whole. The key personal resources required are a position for the coordination of meetings, workshops, and general RU matters, and a field technician to support the joint field- and cross-cutting activities. Furthermore, Z strives to support young researchers – particularly those with children – in their work and career, and to enhance gender equality. Z will also promote the outcomes of the RU in a closing workshop, inviting external keynote speakers and supporting attendance via discounts and scholarships. The current and designated Mercator Fellow, Prof. Marek Zreda, will interact with all research modules, he will actively participate in the cross-cutting activities and promote the achievements of Cosmic Sense to the scientific community worldwide. Accordingly, all of the tasks planned in Z will support and interact with the involved research modules of the RU, thus helping to promote the collaboration within the RU and of the dissemination of its outcomes beyond it.

Bekanntmachung des Antrages vom Ruhrverband, nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 18. März 2021 in der Fassung vom 23.12.2025

Antrag des Ruhrverbandes, Kronprinzenstraße 37, 45128 Essen, auf Erteilung einer Ge- nehmigung gemäß § 57 Abs. 2 Landeswassergesetz i. V. m. § 60 Abs. 7 Wasserhaus- haltsgesetz zum Neubau sowie die Erweiterung der Fällmittelstation zu einer Chemika- lienstation für Eisen-(III)-Chlorid, Polyaluminiumchlorid sowie Essigsäure auf der Klär- anlage Hemer

Erteilung einer Planänderungsgenehmigung für die Verbandsgemeinde Westerburg nach § 73, Abs. 3 LWG i.V.m. § 67, Abs. 2 und § 68 WHG zum Ersatzneubau und zum Betrieb der Hochwasserentlastungsanlage am Hochwasserrückhaltebecken Wiesensee

Mit Änderungsbescheid vom 24.02.2026 wurde der Verbandsgemeine Westerburg, Neumarkt 1, 56457 Westerburg wird auf Antrag vom 16.07.2025 gemäß § 68 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) und § 69 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz Landeswassergesetz - LWG) die Planänderungsgenehmigung erteilt, nach Maßgabe der vorgelegten Planunterlagen, die Bestandteil dieser Genehmigung sind, in der Gemarkung Stahlhofen am Wiesensee, Flur 2, Flurstücke 33/5 und 34/5, Flur 4, Flurstücke 1/9, 14/8 und 14/15, die bestehende Hochwasserentlastungsanlage, abweichend zum Planfeststellungsbeschluss vom 28.02.1967, Az. 406-11, erlassen durch die Bezirksregierung Montabaur, teilweise zurückzubauen und dort einen Ersatzneubau neu zu errichten und zu betreiben. Der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss gilt im Übrigen mit seinen Nebenbestimmungen fort. Der geplante Neubau der Hochwasserentlastungsanlage stellt die Änderung eines wesentlichen Anlagenteils der Stauanlage im Sinne von § 73 LWG dar, weshalb die Normen des §§ 67 ff. WHG zum Gewässerausbau zur Anwendung kommen. Grundsätzlich ist hierfür die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens erforderlich, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entspricht. Nach § 68 Abs. 2 WHG kann für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgte eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 3 und 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG. Diese hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann. Auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung konnte daher im vorliegenden Fall verzichtet werden. Die öffentliche Bekanntmachung dieser Entscheidung gemäß § 5 Abs. 2 UVPG erfolgte im Mitteilungsblatt „Wäller Wochenspiegel“ der Verbandsgemeinde Westerburg (Ausgabe 04/2026). Daher konnte für den Gewässerausbau gemäß § 68 Abs. 2 WHG an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Diese ergeht in Form eines Änderungsbescheides. Zuständig für die Erteilung der Plangenehmigung ist nach § 69 LWG i. V. m. §§ 73, 92 und 96 LWG die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord), Regionalstelle Wasserwirtschaft Abfallwirtschaft, Bodenschutz Montabaur.

Die Richtlinie

„Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss.“ (Erster Erwägungsgrund der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie) Wasser hat für die Menschen schon immer eine besondere Rolle gespielt. Es ist Existenzgrundlage, Quelle des Lebens. Es verbindet alle Ökosysteme und kennt weder staatliche noch politische Grenzen – deshalb haben alle Menschen die Verantwortung für die Bewahrung der Ressource Wasser als Lebensgrundlage für jetzige und kommende Generationen. Mit der im Dezember 2000 von der Europäischen Gemeinschaft verabschiedeten Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) stellen sich die Mitgliedsstaaten der EU dieser Aufgabe. Das Dokument steht hier Download zur Verfügung: Europäische Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) Die WRRL vereinheitlicht europaweit die Ziele für den Gewässerschutz auf einem hohen Niveau. Sie ordnet und vernetzt den Schutz aller Gewässer – vom Grundwasser, über die Seen und Fließgewässer bis zu den Küstengewässern. Der Schutz ist auf eine Zustandsverbesserung der ober- und unterirdischen Gewässer und deren nachhaltiger Nutzung ausgerichtet. Die Ziele sind ehrgeizig. Bis spätestens 2027 soll in allen europäischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand erreicht werden. Für das Grundwasser wird ein guter chemischer und mengenmäßiger Zustand angestrebt. Ökologie, Wasserqualität und Wassermenge sind also die drei Säulen auf denen der Schutz des Wasservorkommens in Europa ruht. Die vernetzende Funktion des Wassers rückt in den Vordergrund. Bei den oberirdischen Gewässern orientiert sich die WRRL am Leitbild des natürlichen Zustandes. Als Vorbild dienen artenreiche, vom Menschen weitestgehend unbeeinflusste Gewässer. Der “Gute Zustand” ist erreicht, wenn ein Gewässer nur wenig vom natürlichen Zustand abweicht und alle EU-Wasserqualitätsnormen erfüllt. Bei künstlichen und erheblich veränderten Gewässern soll ein soll ein „gutes ökologisches Potenzial“ entwickelt werden. Gemessen wird die Zielerreichung an der entstehenden Artenvielfalt. Eine ausgewogene Bilanz zwischen der Trinkwasser-Entnahme und der natürlichen Grundwasserneubildung – also die Vermeidung einer Übernutzung – ist Ziel des “guten mengenmäßigen Zustandes” für das Grundwasser. Maßgeblich für die Beurteilung ist eine detaillierte Wasserbilanz über mehrere Jahre und die räumliche Modellierung der Grundwasserleiter. Der “gute chemische Zustand” gilt als erreicht, wenn im Grundwasser keine Anzeichen für einen durch den Menschen bedingten Zustrom von Salzwasser zu erkennen sind und die nachgewiesenen Stoffkonzentrationen die festgelegten Schwellenwerte eingehalten werden. Erhalt des derzeitigen Zustandes aller Wasservorkommen, also Schutz intakter Wasserlebensräume und bisher unbelasteter Grundwasservorräte (“Verschlechterungsverbot”) Renaturierung ausgebauter Gewässer Verminderung von Nähr- und Schadstoffeinträgen („Verbesserungsgebot“) Innovativ Mit der WRRL wurden neue Qualitäten in die europäische Wasserpolitik eingeführt: Eine über die politischen Grenzen hinausreichende, auf das natürliche Flusseinzugsgebiet bezogene Bewirtschaftung der Gewässer Eine ganzheitlich-integrative Betrachtungsweise, die sowohl ökologische, biologische als auch hydrologische und morphologische Merkmale sowie chemisch-physikalische Eigenschaften im Fokus hat Wirtschaftliche Instrumente, die den sorgsamen Umgang mit Wasser fördern Eine offensive Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Planung und Umsetzung der notwendigen Maßnahmenprogramme Europaweit einheitliche, verbindliche und kurze Fristen für das Erreichen dieser Ziele Obwohl Wasser keine Grenzen kennt, waren Ströme, Flüsse und Bäche traditionell häufig Trennungslinien. Die WRRL kehrt diese Bedeutung der Fließgewässer um: Flüsse verbinden Gemeinden, Städte, Kreise, Bundesländer und Staaten europaweit. Damit leistet die Wasserrahmenrichtlinie einen wesentlichen Beitrag zur Förderung kooperativer Denk- und Handlungsmodelle. Die Wasserrahmenrichtlinie betrachtet die Gewässer ganzheitlich, d.h. inklusive der Auenbereiche und Einzugsgebiete sowie des Grundwassers und der Küstengewässer. Dieses gesamte komplexe Ökosystem wird als Flussgebietseinheit bezeichnet. Deutschland ist an zehn Flussgebietseinheiten beteiligt. Eng bemessen Aufgrund der drängenden Notwendigkeit sieht die WRRL einen ambitionierten Zeitplan vor. Der gute Zustand der Gewässer soll in wenigen Jahren erreicht werden. Enge Fristen für verschiedenste Schritte sind auf diesem Weg vorgegeben. Die vier wichtigsten Schritte sind: die Bestandsaufnahme: erstmalig durchgeführt im Jahr 2004, Überprüfung und Aktualisierung im Jahr 2013 und danach weiterhin alle sechs Jahre die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungsplanung das Monitoringprogramm (installiert in 2006) die Maßnahmenumsetzung Bis 2015 ist der Nachweis der Zielerreichung gegenüber der EU zu erbringen. Sollten die Ziele bis zu diesem Zeitpunkt aus ökonomischen oder naturräumlichen Gegebenheiten nicht erreicht werden, ist die Möglichkeit einer Fristverlängerung bis 2027 vorgesehen. Der integrale Ansatz der WRRL beinhaltet, dass die ökologischen Zielvorstellungen mit den ökonomischen Möglichkeiten abgeglichen werden. Auf zahlreichen Gewässern lastet ein hoher Nutzungsdruck. Viele Nutzungen (wie die Stromerzeugung, Trinkwasserförderung, intensive Landwirtschaft usw.) erfordern Maßnahmen, die zwangsläufig die natürlichen Eigenschaften der Flüsse, Seen und auch des Grundwassers verändern. In diesem Spannungsfeld lässt die WRRL jedoch Freiräume verschiedene Interessen gegeneinander abzuwägen. Ein weiterer ökonomischer Aspekt ist die monetäre Bewertung der Nutzung von Wasserdienstleistungen (z.B. Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung). Sie soll in Zukunft durch ein Preissystem reguliert werden, bei dem alle Nutzer entsprechend dem Verursacherprinzip einen angemessenen Beitrag zur Kostendeckung leisten. Dabei sind auch die ökologischen Kosten einzubeziehen. Ziel ist es, über einen kostendeckenden Wasserpreis den Wert der knappen Ressource Wasser bewusst zu machen. Die Einschätzung der Kostendeckung für Wasserdienstleistungen konzentriert sich in erster Linie auf die Bereiche der öffentlichen Wasserversorgung und der Abwasserbehandlung. In Berlin ist der Wasserpreis bereits kostendeckend. Grundlegend Mit dem Inkrafttreten des geänderten Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes im Juni 2002 und durch Anpassung der 16 Landeswassergesetze wurde die WRRL in nationales Recht umgesetzt. Das anlässlich der Umsetzung der WRRL novellierte Berliner Wassergesetz trat im Juni 2005 in Kraft. Weitere Informationen und Downloadangebote finden Sie im Bereich Wasserrecht. Der Öffentlichkeit kommt für die Zielerreichung – dem guten Zustand der europäischen Gewässer – eine wichtige Rolle zu. Das Potential des freiwilligen Engagement vieler Bürger, die professionellen Kenntnisse und Erfahrungen der verschiedensten Interessengruppen, Gewässernutzer und Verbände ist eine wesentliche Einflussgröße für den Prozess. Durch ihre Einbindung kann die Qualität der Maßnahmen gehoben werden. Gleichzeitig wird das Verständnis und die Akzeptanz für die Umsetzung der Richtlinie vergrößert. Die WRRL benennt drei Kommunikationswege: Information Anhörungen, die rechtlich vorgeschrieben sind Aktive Beteiligung der Öffentlichkeit während der Erstellung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme Ihr Engagement ist willkommen, denn Ihre Kenntnisse, Erfahrungen und Ihre Kreativität können den Prozess bereichern und die Entscheidungsfindung verbessern.

Antrag auf Plangenehmigung gem. § 68 WHG zur Umlegung des Bachkanals (geschlossener Mühlgraben) in die Bäderstraße in Bad Bertrich

Die Ortsgemeinde Bad Bertrich, Kurfürstenstraße 32, 56864 Bad Bertrich hat bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. dem Landeswassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz eine Plangenehmigung zur Umlegung des Bachkanals (geschlossener Mühlgraben) in die Bäderstraße und Teilöffnung des Mühlgrabens auf einer Länge von ca. 13 lfdm in der Gemarkung Bad Bertrich, Flur 5, Flurstücke 1733/81, 591/11, 607/6 beantragt. Das Vorhaben soll auf dem bestehenden Gelände des Schwanenweihers und des angrenzenden Mühlgrabens durchgeführt werden. Dieses Vorhaben bedarf der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung nach § 68 ff. WHG i.V.m. den Vorschriften des Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz. Im Zuge dieses Verfahrens ist nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in einer überschlägigen Prüfung zu beurteilen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Es wurde eine Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Anlage 1 Ziff. 13.18.2, Spalte 2 durchgeführt.

Hinweiskulisse dauerhafter Gewässerrandstreifen (DANord Themenportal)

Hinweiskulisse dauerhafter Gewässerrandstreifen und Insektenschutzgesetz an Gewässern 1. und 2. Ordnung und Seen aus dem AWGV in einem geschätzten Suchraum von 20 Metern links und rechts von Gewässerufern. Der Suchraum beträgt 20 Meter + Breite des Fließgewässers (sofern vorhanden) rechts und links der Fließgewässermittelachse oder 20 Meter ab Seeufer. Die Darstellung eines gewässerparallelen dauerhaften Gewässerrandstreifens ergibt sich aus einer direkt an das Gewässer angrenzenden extensiv bewirtschafteten Fläche. Dieses als Amtliches Wasserwirtschaftliches Gewässerverzeichnis (AWGV-SH) bezeichnete System unterstützt u.a. die Erfüllung von Gesetzen und Richtlinien (Landeswassergesetz, Wasserrahmenrichtlinie,  Hochwasserrisikomanagementrichtlinie, Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser). Die wasserwirtschaftlichen Informationen dieses Themenportals basieren auf den Informationen, die im AWGV gepflegt werden. Fachliche Fragen an: michael.trepel@melund.landsh.de

Veröffentlichung Landesdeichverordnung

Auf Grundlage der §§ 79 Abs. 3, 96 Abs. 1 des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz (LWG) vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.04.2022 (GVBl. S. 118) wird zur Sicherung und Erhaltung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen an Rhein und Nahe die LDSVO verordnet

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