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Landschaftsprogramm Brandenburg 2001

Das Landschaftsprogramm Brandenburg wurde erstmals im Jahr 2001 aufgestellt. Es definiert die übergeordneten Leitlinien und Entwicklungsziele sowie schutzgutbezogene Zielkonzepte für die naturräumlichen Regionen des Landes Brandenburg. Das Landeschaftsprogramm (LaPro) umfasst folgende Dokumente und Kartengrundlagen: - Textband - Karte 2: Entwicklungsziele - Karte 3.1: Schutzgutbezogene Ziele: Arten und Lebensgemeinschaften - Karte 3.2: Schutzgutbezogene Ziele: Boden - Karte 3.3: Schutzgutbezogene Ziele: Wasser - Karte 3.4: Schutzgutbezogene Ziele: Klima und Luft - Karte 3.5: Schutzgutbezogene Ziele: Landschaftsbild (Hinweis: Diese Karte wurde durch den sachlichen Teilplan „3.5 Landschaftsbild" (Fortschreibung 2022) ersetzt.) - Karte 3.6: Schutzgutbezogene Ziele: Erholung (- Karte 3.7: Schutzgutbezogene Ziele: Biotopverbund | Anmerkung: Nicht im ursprünglichen LaPro 2001 enthalten; Entwurf von 2016) Rechtliche Grundlage Die Aufstellung des LaPro 2001 erfolgte auf Basis des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG). Seit 2013 bilden das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das dazugehörige Brandenburgische Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) die rechtliche Grundlage für das Brandenburger Landschaftsprogramm. Das Landschaftsprogramm (LaPro) wurde im Jahr 2001 aufgestellt. Es definiert die übergeordneten Leitlinien und Entwicklungsziele sowie schutzgutbezogene Zielkonzepte für die naturräumlichen Regionen des Landes Brandenburg. Das LaPro umfasst folgende Dokumente und Kartengrundlagen: - Textband - Karte 2: Entwicklungsziele - Karte 3.1: Schutzgutbezogene Ziele: Arten und Lebensgemeinschaften - Karte 3.2: Schutzgutbezogene Ziele: Boden - Karte 3.3: Schutzgutbezogene Ziele: Wasser - Karte 3.4: Schutzgutbezogene Ziele: Klima und Luft - Karte 3.5: Schutzgutbezogene Ziele: Landschaftsbild (Hinweis: Diese Karte wurde durch den sachlichen Teilplan „3.5 Landschaftsbild" (Fortschreibung 2022) ersetzt) - Karte 3.6: Schutzgutbezogene Ziele: Erholung (- Karte 3.7: Schutzgutbezogene Ziele: Biotopverbund | Anmerkung: Nicht im ursprünglichen LaPro 2001 enthalten; Entwurf von 2016) Rechtliche Grundlage Die Aufstellung des Landschaftprogramms 2001 erfolgte auf Basis des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG). Seit 2013 bilden das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das dazugehörige Brandenburgische Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) die rechtliche Grundlage für das Brandenburger Landschaftsprogramm. Das Landschaftsprogramm Brandenburg wurde erstmals im Jahr 2001 aufgestellt. Es definiert die übergeordneten Leitlinien und Entwicklungsziele sowie schutzgutbezogene Zielkonzepte für die naturräumlichen Regionen des Landes Brandenburg. Das Landeschaftsprogramm (LaPro) umfasst folgende Dokumente und Kartengrundlagen: - Textband - Karte 2: Entwicklungsziele - Karte 3.1: Schutzgutbezogene Ziele: Arten und Lebensgemeinschaften - Karte 3.2: Schutzgutbezogene Ziele: Boden - Karte 3.3: Schutzgutbezogene Ziele: Wasser - Karte 3.4: Schutzgutbezogene Ziele: Klima und Luft - Karte 3.5: Schutzgutbezogene Ziele: Landschaftsbild (Hinweis: Diese Karte wurde durch den sachlichen Teilplan „3.5 Landschaftsbild" (Fortschreibung 2022) ersetzt.) - Karte 3.6: Schutzgutbezogene Ziele: Erholung (- Karte 3.7: Schutzgutbezogene Ziele: Biotopverbund | Anmerkung: Nicht im ursprünglichen LaPro 2001 enthalten; Entwurf von 2016) Rechtliche Grundlage Die Aufstellung des LaPro 2001 erfolgte auf Basis des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG). Seit 2013 bilden das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das dazugehörige Brandenburgische Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) die rechtliche Grundlage für das Brandenburger Landschaftsprogramm.

Landschaftsprogramm Brandenburg - sachlicher Teilplan "3.5 Landschaftsbild" (Fortschreibung 2022)

Auf Grundlage der Landschaftsbildbewertung wurden für jeden Landschaftsraum in Brandenburg Leitbilder eines wünschenswerten Zustands entwickelt. Unter Berücksichtigung des Ist-Zustands wurden daraus konkrete Ziele abgeleitet. Diesen Zielen lassen sich Handlungsoptionen zuordnen, die in den Landschaftsrahmen- und Landschaftsplänen weiter konkretisiert werden bis hin zu einzelnen Maßnahmen. Der sachliche Teilplan „3.5 Landschaftsbild" ersetzt das entsprechende Kapitel sowie die zugehörige Karte des Brandenburgischen Landschaftsprogramms (LaPro) aus dem Jahr 2001. Auf Grundlage der Landschaftsbildbewertung wurden für jeden Landschaftsraum in Brandenburg Leitbilder eines wünschenswerten Zustands entwickelt. Unter Berücksichtigung des Ist-Zustands wurden daraus konkrete Ziele abgeleitet. Diesen Zielen lassen sich Handlungsoptionen zuordnen, die in den Landschaftsrahmen- und Landschaftsplänen weiter konkretisiert werden bis hin zu einzelnen Maßnahmen. Der sachliche Teilplan „3.5 Landschaftsbild" ersetzt das entsprechende Kapitel sowie die zugehörige Karte des Brandenburgischen Landschaftsprogramms (LaPro) aus dem Jahr 2001. Für jeden Landschaftsraum wurden auf Grundlage der Landschaftsbildbewertung, Leitbilder eines wünschenswerten Zustands entwickelt. Unter Berücksichtigung des Ist-Zustands wurden daraus Ziele abgeleitet, denen wiederum Handlungsoptionen und in weiterer Ausdifferenzierung durch die Landschaftsrahmen- und Landschaftspläne schließlich Maßnahmen zuordenbar sind. Der sachliche Teilplan "3.5 Landschaftsbild" ersetzt das entsprechende Kapitel und die Karte des Brandenburger LaPro aus dem Jahr 2001.

Wallhecken Stadt Oldenburg

Wallhecken sind gemäß § 22 Absatz 3 NAGBNatSchG geschützt. Unter Wallhecken sind historische Wälle mit Bäumen und Sträuchern zu verstehen. Sie dürfen nicht beschädigt oder beseitigt werden. Auf eine Wallhecke dürfen nur standortheimische Bäume und Sträucher gepflanzt werden. Zäune dürfen nicht errichtet werden. In der Regel dienen oder dienten die Wallhecken als Einfriedung von Grundstücken. Die Ausgestaltung einer Wallhecke kann sehr unterschiedlich sein.

Landschaftsrahmenplan Stadt Oldenburg

Die Stadt Oldenburg hat auf der Grundlage des damals geltenden § 5 NNatG einen Landschaftsrahmenplan erarbeitet, der 1994 veröffentlicht wurde. Hierbei handelt es sich um ein Fachgutachten des Naturschutzes, in dem flächendeckend erstmalig der Zustand von Natur und Landschaft und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich dargestellt werden. Der Textteil des Landschaftsrahmenplanes umfasst ca. 480 Seiten, der Karteteil besteht aus 16 Themenkarten. Eine Kurzfassung und ein Faltblatt liefern einen schnellen Überblick. Der Landschaftsrahmenplan kann bei der unteren Naturschutzbehörde eingesehen, ausgeliehen oder käuflich erworben werden. Seit dem 01.03.2010 ist die Rechtsgrundlage für die Aufstellung von Landschaftsrahmenplänen § 10 BNatSchG in Verbindung mit § 3 NAGBNatSchG.

Gesetzlich geschützte Biotope Stadt Oldenburg

Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Bundesnaturschuztgesetz (BNAtSchG) und § 24 Absatz 2 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) sind Biotope (Lebensräume), die dem unmittelbaren gesetzlichen Schutz unterliegen, ohne dass es hierfür noch einzelner Verordnungen mit entsprechenden Unterschutzstellungen bedarf. Die Biotope sind in den beiden oben genannten Vorschriften abschließend aufgeführt, zum Beispiel hochstauden-, binsen- und seggenreiche Nasswiesen, Magerrasen, naturnahe Kleingewässer, Röhricht oder Moore und Sümpfe. Die Untere Naturschutzbehörde teilt den Eigentümerinnen und den Eigentümern mit, ob sich auf ihren Grundstücken ein solcher Biotop befindet. In Oldenburg wurden bisher etwa 540 gesetzlich geschützte Biotope erfasst. Oft nehmen sie nur sehr kleine Flächen ein. Ausnahmen von dem gesetzlichen Veränderungsverbot müssen bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt werden und sind nach § 30 Absatz 3 bis 6 BNatSchG nur in einem engen Rahmen möglich.

Landschaftsschutzgebiete im Stadtkreis Freiburg i. Br.

Der Geodatensatz enthält die flurstücksgenauen räumlichen Geltungsbereiche für die fünf Landschaftsschutzgebiete (LSG) im Stadtkreis Freiburg: Mooswald (3223 ha), Schauinsland (1742 ha), Brombergkopf - Lorettoberg - Schlierberg (1219 ha), Roßkopf - Schlossberg (794 ha) und Mühlmatten (10 ha). Angrenzende LSG sind ebenfalls dargestellt. In der Regel werden kreisübergreifende LSG durch die Höhere Naturschutzbehörde im Regierungspräsidium (RP) verordnet und LSG, die sich nur in einem Stadt-/Landkreis befinden, durch die Untere Naturschutzbehörde. Entsprechend teilt sich auch die Zuständigkeit für die Geodatenerfassung und -pflege im Umweltinformationssystem Baden-Württemberg.

Kompensationsflächen Stadt Oldenburg

Bei Vorhaben und Planungen, die zu Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft führen können (Eingriffe wie zum Beispiel Bebauungspläne und größere Bauprojekte, Straßen(aus-)bauvorhaben und Grabenverrohrungen) sind nach geltendem Recht (Baugesetzbuch (BauGB), Bundesnaturschutzgesetz (BNtSchG), et cetera) die notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzulegen, wenn der Eingriff nicht vermieden werden kann. Diese auch als Kompensationsmaßnahmen bezeichneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen zum Beispiel neue oder verbesserte Lebensräume für Tiere und Pflanzen schaffen. Sie werden in einem Kompensationskataster erfasst und regelmäßig kontrolliert. Bei Bedarf werden zudem notwendige Pflegemaßnahmen durchgeführt, um eine Erreichung des geplanten Kompensationszieles zu gewährleisten.

Landschaftsprogramm Brandenburg

DIE LANDSCHAFTSPLANUNG IN BRANDENBURG Die Landschaftsplanung ist die gesetzlich begründete Fachplanung des Naturschutzes und insoweit ein vorsorgendes Instrument. Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) weist der Landschaftsplanung in Paragraph 8 BNatSchG die Aufgabe zu, die in Paragraph 1 BNatSchG benannten Ziele des Naturschutzes zu konkretisieren und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele darzustellen und zu begründen. Konkretisieren heißt in diesem Fall sowohl räumlich als auch inhaltlich. Dabei sind die inhaltlichen Darstellungen stark vom räumlichen Bezug, das heißt von der jeweiligen Maßstabsebene abhängig. Um den gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können, sind daher mehrere Planungsebenen erforderlich. Diese Ebenen werden in Paragraph 4 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG) in Verbindung mit Paragraph 11 BNatSchG sowie in Paragraph 5 BbgNatSchAG in Verbindung mit Paragraph 10 BNatSchG bestimmt. Sie umfassen in Brandenburg vier Ebenen: - Landesweite Ziele: Landschaftsprogramm - Oberste Naturschutzbehörde - Regionalen Ziele: Landschaftsrahmenpläne - Untere Naturschutzbehörden für die Landkreise, Oberste Naturschutzbehörde für die Biosphärenreservate, Nationalparkverwaltung für den Nationalpark - Örtliche Ziele: Landschaftsplan - Städte und Gemeinden für ihr Gebiet, Untere Naturschutzbehörden in den kreisfreien Städten - Teilörtliche Ziele: Grünordnungspläne - Städte und Gemeinden für Teile ihres Gebietes, Untere Naturschutzbehörden der kreisfreien Städte für Teile ihres Stadtgebietes DAS LANDSCHAFTSPROGRAMM BRANDENBURG Das Landschaftsprogramm Brandenburg (LaPro) enthält Leitlinien, Entwicklungsziele, schutzgutbezogene Zielkonzepte und die Ziele für die naturräumlichen Regionen Brandenburgs. Es wurde im Jahr 2001 aufgestellt. Es wird seitdem in Form von sachlichen Teilplänen schrittweise fortgeschrieben.

Nds. Landschaftsprogramm (Karte 3): Landschaftsbildräume

In dem Datensatz aus Karte 3 des Niedersächsischen Landschaftsprogramms sind die Landschaftsbildräume enthalten. Das Landschaftsbild in Niedersachsen wird bestimmt von zahlreichen natürlichen und anthropogenen Faktoren, von denen u.a. folgende zur Abgrenzung der Landschaftsbildräume herangezogen wurden: Naturräume, Geomorphologie und Reliefeigenschaften sowie Flächennutzungen. Die Bewertung der Landschaftsbildräume nach ihrer Eigenart berücksichtigt die Kriterien Natürlichkeit, historische Kontinuität und Vielfalt sowie zusätzlich den Aspekt der Raumwahrnehmung, um die ausgeprägte Eigenart von strukturarmen Landschaftsbildräumen, z. B. in der Marsch und in der Börde, im landesweiten Kontext angemessen zu berücksichtigen. Karte 3 „Schutzgut Landschaftsbild“ stellt die aus landesweiter Sicht bedeutsamen Aspekte für das Schutzgut Landschaftsbild dar. Neben der Darstellung der kulturlandschaftlichen Gliederung und historischen Kulturlandschaften landesweiter Bedeutung werden weitere Bereiche mit einer hohen Bedeutung für das Landschaftsbild sowie Infrastruktur für die landschaftsgebundene Erholung (Naturparke, zertifizierte Wanderwege, Fernradwege mit überregionaler Bedeutung und Kanustrecken) kartografisch dargestellt. Nutzungsbeschränkung: Geometrien sind auf Grundlage der Digitalen Topografischen Karte 1:500.000 (DTK500) aussagekräftig. Quellennachweis: © 2021, daten@nlwkn.niedersachsen.de

Nds. Landschaftsprogramm (Karte 4a): Gebiete mit besonderer Bedeutung für Landschaftsbild und Erholung

Der Datensatz aus Karte 4a des Niedersächsischen Landschaftsprogramms enthält die Gebiete mit besonderer Bedeutung für Landschaftsbild und Erholung, die unter der Zielkategorie „Sicherung und Verbesserung“ dargestellt werden und bestehende naturschutzfachliche Werte aufweisen, die zu sichern sind und deren Zustand nach Bedarf für die langfristige Erhaltung der relevanten Werte zu verbessern ist. Karte 4a „Schutzgutübergreifendes Zielkonzept“ zeigt die landesweite Grüne Infrastruktur als integriertes Zielkonzept des Niedersächsischen Landschaftsprogramms. Die Grüne Infrastruktur des Landes Niedersachsen setzt sich aus sämtlichen für Naturschutz und Landschaftspflege landesweit bedeutsamen Bereichen zusammen (Inhalte aus den Karten 1 bis 3). Dazu gehören auch solche Bereiche, insbesondere Moore und Auen, deren Funktionen derzeit beeinträchtigt sind und bei denen darauf abgezielt wird, diese wiederherzustellen. Nutzungsbeschränkung: Geometrien sind auf Grundlage der Digitalen Topografischen Karte 1:50.000 (DTK50) aussagekräftig. Quellennachweis: © 2021, daten@nlwkn.niedersachsen.de

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