API src

Found 137 results.

Related terms

Untersuchung von Standorten - Grundlagen fuer die Sicherung und Entwicklung von Limikolenbiotopen im Rahmen von Strassenbaumassnahmen

Problemstellung: Die Ausgleichsfaehigkeit einer geplanten Schnellstrasse, die durch avifaunistisch und floristisch wertvolle Gebiete der Weserniederung fuehrt, ist im Rahmen der Planfeststellung zu ueberpruefen und als Ergebnis in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan zum Strassenbauentwurf planfeststellungsfaehig aufzubereiten und einzuarbeiten. Zielsetzung: Ausarbeitung von planfeststellungsfaehigen Angaben/Planunterlagen fuer ein ca. 2500 ha groesses Untersuchungsgebiet ueber die Sicherung und Entwicklung von Lebensraeumen fuer bestimmte Tier- und Pflanzenarten der Roten Liste, die durch die geplante Massnahme betroffen sind. Hypothese: Der durch den geplanten Srassenbau zu erwartende Eingriff in den Landschaftsraum ist gemaess NdsNatG ausgleichbar. Methoden: Auswertung von Biotopkartierungen, Eigenerhebungen; serielle Untersuchungen.

Fahrbahn- und Radwegverbreiterung der K 307 und K 351 sowie Deicherhöhung im Zuge der K 307 in der Gemeinde Barßel

Die Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Lingen, hat mit Schreiben vom 16.10.2024 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau der K 307 und K 351 in der Gemeinde Barßel beim Landkreis Cloppenburg gestellt. Die Fahrbahn- und Radwegverbreiterung ist an der K 307 zwischen der Schleuse Osterhausen (K145) und der L 829 in der OD Barßel geplant. Hierin enthalten ist ein Ausbau der Ortsdurchfahrt im Zuge der K 307 in Barßel. Die Fahrbahn der K 351 sowie der bestehende Radweg an der K 351 sollen auf der Strecke von der Landkreisgrenze Leer (K 61) bis zur Mündung in die K 307 verbreitert werden. Auf einem Teilstück von ca. 150 m Länge von der Brücke über den Dreyschloot bis zur Kreisgrenze Leer soll der Radweg an der K 351 neu gebaut werden. Beide Fahrbahnen sollen von aktuell ca. 4,50 m bis 5,10 m auf eine Breite von 6,00 m ausgebaut werden. Die Radwege sollen von etwas 1,80 m auf eine Breite von 2,50 m ausgebaut bzw. neugebaut werden. Die Verbreiterung erfolgt auf der Grundlage der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL, Ausgabe 2012) mit einem Querschnitt RQ 9 und plangleichen Knotenpunkten. Weiterhin ist eine Erhöhung des Deiches, auf dem die K 307 teilweise verläuft, von max. 0,5 m Höhe vorgesehen. Dies betrifft den Streckenabschnitt der K 307 von Abschnitt 20, Station 0+850 bis ca. Station 3+500. Ferner ist der barrierefreie Ausbau der beiden vorhandenen Bushaltestellen "Roggenberg/Ackermann" und "Deichstraße" vorgesehen, wobei die Bushaltestelle "Deichstraße" auf Grund der besseren Befahrbarkeit sowie Sichtbarkeit in die Gerade bei Bau-km 3+420 verschoben wird. Durch den Ausbau wird die Anpassung der Entwässerungsgräben und Mulden sowie die Herstellung neuer Grabensysteme erforderlich, ebenso wie die Anpassung der Zufahrten. Für das Vorhaben wurde gemäß § 2 und Nr. 5 der Anlage 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) i. V. m. § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt. Die Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Der Plan lag in der Zeit vom 15.11.2024 bis 16.12.2024 bei der Gemeinde Barßel zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich aus. Nach den Erkenntnissen der bisherigen Anhörung wurden die Planunterlagen überarbeitet und ergänzt. Es wurden geänderte Unterlagen zu den landschaftspflegerischen Maßnahmen sowie ein überarbeiteter landschaftspflegerischer Begleitplan, geänderte Unterlagen zu den wasserrechtlichen Anforderungen der Planungen sowie angepasste Grunderwerbsunterlagen und Unterlagen zu geänderten Zufahrten vorgelegt.

Langfristige Wirksamkeit von Kompensationsmaßnahmen bei Straßenbauprojekten

Das Projekt umfasst die Überprüfung der langfristigen Wirksamkeit von Kompensationsmaßnahmen von Straßenbauprojekten mit dem Schwerpunkt der Zustands- und Wirkungsanalysen. Verschiedene ältere Maßnahmenkomplexe in unterschiedlichen Biotoptypen und Landschaftsräumen sollen auf ihre Ausgleichsfunktion und ökologische Wirksamkeit im Hinblick auf die im LBP gestellten Ziele überprüft werden. Neben einer Kontrolle der Zielerreichung (Soll-Ist-Vergleich) ist schwerpunktmäßig die Wirkung der Maßnahmen zu untersuchen. Funktionelle Zusammenhänge, Ursachen- und Wirkungsanalyse sowie eine Entwicklungsprognose sollen mittels vegetationskundlicher, faunistischer, landschaftsökologischer und standortkundlicher Untersuchungen ermittelt werden. Ausgehend von den Ergebnissen werden Optimierungs- und Verbesserungsvorschläge erarbeitet, die Hinweise für zukünftige Planungen liefern.

Hochwasserschutz Regensburg, Abschnitt "H", Unterer Wöhrd

Wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren; Hochwasserschutz Regensburg, „Abschnitt H, Unterer Wöhrd“ Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Regensburg, hat die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 i. V. m. § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Errichtung eines Hochwasserschutzes für die Stadt Regensburg, „Abschnitt H, Unterer Wöhrd“ beantragt. Ziel der Maßnahmen ist es, einen baulichen Schutz gegen ein Bemessungshochwasser zu schaffen, das dem 100-jährlichen Hochwasser am Pegel Schwabelweis mit einem Donaubemessungsabfluss von 3.400 m³/s entspricht. Das geplante Vorhaben umfasst den Unteren Wöhrd, beginnend im sogenannten „Mühlen-viertel“ im Westen und ostwärts endend im Bereich westlich der Nibelungenbrücke. Der Bereich östlich der Nibelungenbrücke wird nicht berührt. Die genaue Lage und der Umgriff ergibt sich aus den Lageplänen. Die Planungen umfassen im Wesentlichen die abschnittsweise Errichtung von Hochwasser-schutzmauern und mobilen Hochwasserschutzelementen, Objektschutzmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die Errichtung einer Untergrundabdichtung gegen aufsteigendes Grund-wasser, sowie einer Binnenentwässerung (Drainageleitungen und Pumpwerke). Zudem erfolgen notwendige Anpassungen an Sparten sowie Umgestaltungsmaßnahmen des Vorlandes am nördlichen Ufer des unteren Wöhrd (Nordarm der Donau) und im Bereich der Werftstraße. Weitere Einzelheiten des Vorhabens ergeben sich aus den Plänen und Beschreibungen einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans. Die Vorhabensträgerin hat jedoch im Rahmen der vorausgehenden Abstimmungen mit der Planfeststellungsbehörde von sich aus die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt, deshalb entfällt die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (§ 7 Abs. 3 Satz 1 UVPG). Für das beantragte Vorhaben wird somit ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt

Hermann-Hesse-Bahn - Einbau einer Trennwandkonstruktion zum Fledermausschutz in und vor die Bestandstunnel Forst und Hirsau, 1. Planänderung zur Betriebsaufnahme

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat mit Planfeststellungsbeschluss vom 29.08.2025 den Einbau einer Trennwandkonstruktion zum Fledermausschutz in und vor die Bestandstunnel Forst und Hirsau zusammen mit den zugehörigen Maßnahmen insbesondere des Brandschutzes und des Artenschutzes zugelassen. Gegenstand der nunmehr beantragten 1. Planänderung ist die Aufnahme des Betrie-bes im Dezember 2025 (Probefahrten) bzw. im Januar 2026 (Teilinbetriebnahme). Da-bei geht es im Wesentlichen um Folgendes: Um Tötungen und Störungen der in den Tunneln überwinternden Fledermäuse zu vermeiden bzw. zu minimieren, hat der Vorhabenträger in seinen Planfeststellungsunterlagen die Inbetriebnahme der Bahnstrecke auf den Zeitraum zwischen 01.05. und 30.09. eines Jahres begrenzt (Maßnahmenblatt VsaP8 des Landschaftspflegerischen Begleitplans). Nun möchte der Vorhabenträger abweichend von dieser Begrenzung den Betrieb Ende Dezember 2025 (Probefahrten) bzw. Ende Januar 2026 (Teilinbetriebnahme) aufnehmen.

Planfeststellungsverfahren für die Zulassung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans für den Neuaufschluss zur Gewinnung von Quarzkies und Quarzsand einschließlich der Errichtung eines Kieswerkes zur Aufbereitung des gewonnenen Rohstoffes im Gewann Riedmatten, Gemarkung Meißenheim im Ortenaukreis

Die Fa. Zürcher Bau GmbH beantragt mit Schreiben vom 20.05.2021 und Planunterlagen mit letzter Änderung im Juni 2025 die Zulassung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans für den Neuaufschluss zur Gewinnung von Quarzkies und Quarzsand einschließlich der Errichtung eines Kieswerkes zur Aufbereitung des gewonnenen Rohstoffes im Gewann Riedmatten, Gemarkung Meißenheim im Ortenaukreis Da im Zuge des Rohstoffabbaus in den Grundwasserhorizont eingeschnitten wird und hierbei ein grundwassergespeister Baggersee entsteht, soll die Rohstoffgewinnung im Nassabbau erfolgen. Für die Aufbereitung des gewonnenen Rohstoffmaterials im Kieswerk am neuen Werksstandort wird zudem die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und für die Errichtung des Werkhofes, Boothauses und Sanitärcontainers die baurechtliche Genehmigung beantragt. Die Betriebsfläche umfasst insgesamt ca. 22,78 ha, wovon die unmittelbare Abbaufläche (Baggerseefläche) ca. 11,90 ha einnimmt. Für den Rohstoffabbau wird ein Zeitraum von 15 Jahren veranschlagt. Die Zulassung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans bedarf nach § 52 Abs. 2a Bundesberggesetz der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Im Zulassungsverfahren ist auch über die immissionsschutzrechtliche und baurechtliche Genehmigung zu entscheiden. Das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Referat 97, Landesbergdirektion, ist zuständige Planfeststellungsbehörde. Des Weiteren besteht für das Vorhaben nach § 6 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung i. V. m. § 1 Nr. 1b) bb) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Zum Zeitpunkt des Beginns des Zulassungsverfahrens liegen folgende entscheidungserhebliche Berichte zum Vorhaben vor: Erläuterungsbericht zum Vorhaben, Bodengutachten, schalltechnisches Gutachten, Staubprognose, Bauantrag, immissionsschutzrechtlicher Antrag, Eingriffs- und Ausgleichsbewertung, artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, landschaftspflegerischer Begleitplan, Natura 2000-Erheblichkeitsvorprüfungen, hydrogeologischer Fachbeitrag, UVP-Bericht.

Aus- und Neubau der B 27 zwischen Bodelshausen und Nehren

Das Regierungspräsidium Tübingen führt auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Regierungspräsidium Tübingen, Straßenbauverwaltung des Landes Baden-Württemberg, für das oben genannte Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) durch. Es besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Planung umfasst den zweibahnigen und vierstreifigen Aus- und Neubau der B 27 zwischen Bodelshausen und Nehren. Der Streckenabschnitt liegt im Norden des Zollernalbkreises auf dem Gebiet der Stadt Hechingen und im Süden des Landkreises Tübingen auf Flächen der Stadt Mössingen sowie der Gemeinden Bodelshausen, Ofterdingen und Nehren und hat eine Gesamtlänge von ca. 6,9 km. Der geplante Bauabschnitt beginnt nördlich der Anschlussstelle Bodelshausen und folgt zunächst auf einer Länge von rund 2,7 km der bestehenden B 27. Auf Höhe von Bad Sebastiansweiler verläuft die ausgebaute Bundesstraße künftig in Tieflage. Vor der Kreuzung des Tannbachtales schwenkt die Trasse von der bestehenden B 27 nach Südosten ab und quert in Dammlage das Tannbachtal und den Ernbach, die L 385 sowie die Steinlach jeweils mit größeren Brückenbauwerken. Nach der Überquerung der Steinlach folgt die Straßentrasse in etwa dem Verlauf der vorhan-denen 110 kV-Freileitung und umfährt in Tieflage den Endelberg und den Ofterdinger Berg in einem weiten Linksbogen auf der östlichen bzw. nordöstlichen Seite. Anschließend verläuft die Bundes-straße wieder in Dammlage und schwenkt nach der Überquerung des Ehrenbaches in die bestehende B 27 ein. Die neue Trasse der B 27 schließt am Bauende im Norden an den bereits fertiggestellten vierstreifigen Ausbau der B 27 in Richtung Tübingen an. Auf Höhe des Umspannwerks er-folgt der Übergang auf den bereits zweibahnig ausgebauten Abschnitt Richtung Tübingen. Die Anschlüsse an das bestehende Straßennetz erfolgen jeweils kreuzungsfrei mit Knotenpunkten an die K 6933 zwischen Bästenhardt und Bad Sebastiansweiler, an die L 385 zwischen Ofterdingen und Mössingen sowie an die L 384 zwischen Mössingen und Nehren. Für den schwach bzw. nicht motorisierten Verkehr stehen eigene Wege abseits der übergeordneten B 27 zur Verfügung. Weiter beinhaltet ist der Neubau einer unbewirtschafteten Rastanlage mit WC bei Bad Sebastiansweiler auf beiden Seiten und die Errichtung einer 50 m breiten Grünbrücke zur Querung des Hungergrabens sowie von Schallschutzwänden oder Wallschüttungen an verschiedenen Abschnitten der Trasse (insbesondere auf Höhe der Rastanlage, Bad Sebastiansweiler, Bästenhardt, Überquerung Tann-bach, Überquerung Steinlach, Dachtel). Die geplante Baumaßnahme stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Insbesondere beein-trächtigt der Bau der B 27 neu das FFH-Gebiet „Albvorland bei Mössingen und Reutlingen“ sowie geschützte Magere Flachlandmähwiesen außerhalb dieses Schutzgebiets. Die Belange von Natur und Landschaft, ebenso wie die Belange des Arten- und Habitatschutzes, werden im Landschafts-pflegerischen Begleitplan berücksichtigt und erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung, Minimie-rung und Kompensation erarbeitet. So sieht die Ausbaukonzeption vor, zur Berücksichtigung des national bedeutsamen Wildkorridors „Hechinger Stadtwald – Rammert“, die Querung des Hungergrabens südwestlich von Bad Sebasti-answeiler als Gewässer- und Wildtierdurchlass auszubilden sowie nordöstlich davon eine 50 m brei-te Grünbrücke über die B 27 neu zu bauen und entlang der Straße Sperr- und Leitzäune zu errich-ten, die auf die vorkommenden Tierarten abgestimmt sind. Weitere Maßnahmen sind die Baufeld-freimachung außerhalb der Brutzeit der betroffenen Brutvogelarten, der fachgerechte Wiedereinbau des (zwischengelagerten) Oberbodens und sorgfältige Rekultivierung der während der Bauphase vorübergehend beanspruchten Flächen sowie die Einrichtung einer ökologischen Baubegleitung. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wie z.B. die Habitatoptimierung sowie Schaffung von Ersatzhabitaten für wertgebende Arten der Grünlandbereiche, insbesondere die Wanstschrecke, die Aufwer-tung von Ackerflächen als Standort der Dicken Trespe sowie als Lebensraum der Feldlerche, die Biotopentwicklung im Scheffertal und die Entsiegelung und Rekultivierung nicht mehr benötigter Verkehrsflächen sind im Trassenbereich sowie abseits der Trasse vorgesehen. Die B 27 neu, die Anschlussstellen sowie die Anbindungen nachgeordneter Straßen werden durch eine dem Landschaftscharakter entsprechende Begrünung und Bepflanzung der Straßennebenflächen in die Landschaft eingebunden. Bei den zu verlegenden Gewässerabschnitten erfolgen eine naturnahe Gestaltung des Bachbettes und eine standortgemäße Bepflanzung. Zur Realisierung der Straßenbaumaßnahme sowie für die Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes werden in großem Umfang Grundstücke in den betroffenen Städten und Gemeinden dauerhaft oder vorrübergehend in Anspruch genommen, wobei die Inanspruchnahme auch in Form einer dinglichen Sicherung durch Grunddienstbarkeit erfolgen kann. Die erforderlichen Grundstücksflächen und die betroffenen Eigentümer sind den Grunderwerbsplänen und dem Grunderwerbsverzeichnis zu entnehmen.

Planfeststellungsverfahren nach §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) mit Umweltverträglichkeitsprüfung für den Ersatzneubau und den Betrieb der 110-kV-Leitung zwischen den Umspannwerken Hardebek und Kellinghusen/Nord

Die Vorhabenträgerin, Schleswig-Holstein Netz GmbH, Schleswag-HeinGas-Platz 1, 25451 Quickborn, hat beim Amt für Planfeststellung Energie (AfPE) für das Bauvorhaben einen Antrag auf Planfeststellung nach dem EnWG gestellt. Das zum Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein gehörende AfPE ist sowohl für das Anhörungsverfahren als auch für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständig. Diese Entscheidung erfolgt mittels eines Planfeststellungsbeschlusses. Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabenträgerin und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln. Für das Vorhaben besteht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. mit Nr. 19.1.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG die Verpflichtung zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht. Die Vorhabenträgerin hat gemäß § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer UVP im Voraus beantragt und im Einverständnis mit der zuständigen Behörde entschieden, keine UVP-Vorprüfung durchzuführen. In dem Fall besteht für das Vorhaben eine UVP-Pflicht. Durch die Veröffentlichung und Auslegung der Planunterlagen erfolgt gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 18 und § 19 UVPG. Wesentlicher Inhalt der Planung ist: • Errichtung und Betrieb einer zweisystemigen 110-kV-Freileitung LH-13-186 vom Umspannwerk Hardebek bis zum Umspannwerk Kellinghusen/Nord auf einer Länge von 15 km • Rückbau der einsystemigen 60-kV-Leitung zwischen dem neu zu errichtenden Umspannwerk Hardebek, dem Umspannwerk Brokstedt und dem derzeitigen Umspannwerk Kellinghusen • Umbindung der bestehenden 60-kV-Leitung von Brachenfeld nach Brokstedt an das neu zu errichtende Umspannwerk Hardebek • Errichtung und Betrieb eines einsystemigen Provisoriums im Bereich Kellinghusen zwischen den Bestandsmasten 37 und 39 der Leitung 441 • Erschließung des Baufeldes über das örtliche Wegenetz sowie über neue oder bestehende Zufahrten • Bauzeitliche Ertüchtigung sowie bauzeitlicher Ausbau diverser gemeindlicher Wege für die Erschließung der Baustelle • Ausweisung von Kompensationsmaßnahmen im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) sowie weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Maßnahmen auf den Gebieten der Gemeinden Kellinghusen, Quarnstedt, Brokstedt und Rosdorf im Kreis Steinburg sowie Borstel, Hasenkrug, Hardebek und Großenaspe im Kreis Segeberg.

Energiespeicher Riedl

Die Donaukraftwerk Jochenstein AG hat mit Datum vom 04.09.2012 für das Vorhaben Energiespeicher Riedl die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 68 WHG (i.V.m. Art. 72 ff BayVwVfG) beantragt. Dieser war bereits Gegenstand einer öffentlichen Auslegung im Jahr 2016, in deren Zusammenhang bereits Stellungnahmen abgegeben werden konnten und abgegeben wurden. Mit Datum vom 20.06.2022 wurden überarbeitete Planunterlagen vorgelegt. Die Ergänzungen/Änderungen sind mit blauer Farbe gekennzeichnet. Im Wesentlichen lassen sich die seit 2016 vorgenommenen Änderungen und Aktualisierungen wie folgt beschreiben: Das Vorhaben, insbesondere die baulichen Anlagen, die Anlagentechnik, das Betriebskonzept und die anlagebedingten dauerhaften Flächeninanspruchnahmen, ist gegenüber dem Planungsstand zur öffentlichen Auslegung 2016 unverändert. Die Antragsunterlagen zum Vorhaben wurden jedoch in den vergangenen Jahren wegen Nachforderungen der Fachbehörden, zur Aktualisierung der Datengrundlagen und wegen Änderungen der rechtlichen bzw. fachlichen Anforderungen aktualisiert. Diese ergänzenden Planunterlagen umfassen insbesondere neue immissionsschutzfachliche Prognosen, aber auch sonstige Aktualisierungen. Die Struktur der Antragsunterlagen wurde gegenüber der Fassung der öffentlichen Auslegung im Jahr 2016 grundsätzlich beibehalten und nur im Einzelfall angepasst oder ergänzt. Eine Übersicht über entfallene, neue oder aktualisierte Antragsunterlagen gibt das in den Antragsunterlagen enthaltene Dokumentenverzeichnis. Neue oder aktualisierte Antragsunterlagen der Papierfassung sind zusätzlich am Ordnerrücken und am jeweiligen Registerblatt blau markiert. Die nunmehr veröffentlichten und ausgelegten geänderten Unterlagen enthalten insbesondere die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter gemäß UVPG. Darunter sind insbesondere folgende aktualisierte bzw. neu erstellte Gutachten: - Immissionsschutzfachliche Prognosen - UVP-Bericht - Artenschutzrechtliche Fachgutachten - FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen (FFH-VU) - Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP). Hinweis: Es werden auch die nicht geänderten Unterlagen ausgelegt. Gegenstand der ergänzenden Öffentlichkeitsbeteiligung sind jedoch nur die geänderten Antragsunterlagen. Die bisher im Verfahren abgegebenen entscheidungserheblichen fachbehördlichen Stellungnahmen werden mit den Planunterlagen ausgelegt, § 19 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 2 UVPG. Zu der geänderten Planung werden die Fachstellen erneut beteiligt. Da es sich um wesentlich geänderte und ergänzte Antragsunterlagen handelt, erfolgt eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Öffentlichkeit wird hiermit unterrichtet, dass die Planunterlagen einen UVP-Bericht enthalten, § 19 Abs. 1 Nr. 5 UVPG. Das Vorhaben wird auf Antrag der Trägerin des Vorhabens nach § 5 Abs.1 Nr. 1 / § 7 Abs. 3 / § 9 Abs. 4 UVPG einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen. Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die Trägerin des Vorhabens hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 UVPG beantragt. Die Anhörungs-/Planfeststellungsbehörde hat das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet, da das Vorhaben nach ihrer Einschätzung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG besteht unter diesen Vo-raussetzungen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne vorherige Durchführung einer Vorprüfung. Eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung in der Republik Österreich nach den §§ 55 f UVPG wird durchgeführt. Gegenstand des Vorhabens 1. Die Donaukraftwerk Jochenstein AG plant die Errichtung und den Betrieb eines Pumpspeicherkraftwerkes im Landkreis Passau, Markt Untergriesbach nahe des bestehenden Wasserkraftwerkes Jochenstein zwischen den Ortsteilen Gottsdorf, Riedl und Jochenstein zur Speicherung von Wasser aus der Donau zur Erzeugung elektrischer Energie (Energiespeicher Riedl). Für die beantragte Maßnahme wird ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren nach §§ 68, 70 WHG, Art. 69 BayWG i.V.m. Art. 73ff BayVwVfG durchgeführt. Nach § 70 WHG i.V.m. Art. 69 BayWG gelten zur Durchführung des Planfeststellungsverfahrens Art. 72 bis 78 BayVwVfG. Da hier auch die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss das Verfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen:  Speichersee (Oberbecken) in der „Riedler Mulde“ nordwestlich des Ortsteiles Riedl und südwestlich des Ortsteiles Gottsdorf - Verlegung des Aubaches - Auflassung Fischteiche auf der Fl.Nr. 1233 der Gemarkung Gottsdorf - teilweiser Neuerrichtung der Gemeindeverbindungsstraße Gottsdorf – Riedl - teilweiser Neuerrichtung bzw. bauzeitlicher Verlegung der Gemeindeverbindungsstraße Riedlerhof – Riedl - Errichtung von Parkplätzen und Zufahrten  Hochdruckseitige Triebwasserführung bestehend aus - Ein- und Auslaufbauwerk Speichersee rechtsufrig auf dem Trenndamm zwischen Doppelschleuse und Kraftwerksblock im Stauraum Jochenstein - Schrägschacht und Schrägstollen als Verbindung der Kraftstation mit dem Speichersee nebst Verschluss- und Zugangseinrichtungen - Verteilrohrleitungen  Kraftstation (Schachtkraftwerk) auf dem Werksgelände der Donaukraftwerk Jochenstein AG bestehend aus - Maschinenschacht - Krafthausgebäude - Kabelkanal und Energieableitung - Errichtung von Parkplätzen und Zufahrten - Errichtung und Betrieb einer Elektroumspannanlage (Anhang 1 Nr. 1.8 der 4. BImSchV) am Krafthaus  Niederdruckseitige Triebwasserführung bestehend aus - Verteilrohrleitungen - Niederdruckstollen - Ein- und Auslaufbauwerk Donau  Brücke über die Schleusenunterhäupter des Wasserkraftwerkes Jochenstein  Baustelleneinrichtungs- und Zwischenlagerflächen  Vorübergehende Einrichtungen zur Baustromversorgung und Bauabwicklung, verschiedene bauzeitliche Maßnahmen. Wegen der geplanten Gewässerbenutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 WHG) der Donau für einen Turbinen- /Pumpbetrieb mit einer Leistung von 300 MW, die nach § 8 WHG der wasserrechtlichen Gestattung bedarf, soll eine hydraulische Verbindung zwischen der Donau und dem Speichersee über einen unterirdischen Triebwasserweg her-gestellt werden. Der Speichersee mit einer Fläche von 24 ha und einem Speicherinhalt von 4,85 Mio. m3 und die Donau sollen durch Stollen zu einer Kraftstation als Schachtbauwerk im Talbodenbereich des Ortsteiles Jochenstein verbunden werden, in der je zwei Pumpen und Turbinen aufgestellt sind. Das Wasser für das Vorhaben soll der Donau aus dem Stauraum Jochenstein am rechten Ufer des Trenndamms des bestehenden Wasserkraftwerkes Jochenstein über ein Ein-/Auslaufbauwerk entnommen (bis zu einem maximalen Volumenstrom von 85 m3/s, § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG) bzw. zurückge-geben werden (bis zu einem maximalen Volumenstrom von 114 m3/s, § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Die erzeugte elektrische Energie wird in einem unterirdischen Kabelkanal in die bestehende Schaltanlage des Wasserkraftwerkes Jochenstein eingespeist. Des Weiteren sind aus Anlass der Durchführung des Vorhabens zur Planfeststellung beantragt:  Errichtung Weiher „Mühlberg“ (mit einer Oberfläche von ca. 5.900 m2) nördlich des Speichersees auf den Flurnummern 1213, 1230, 1244, 1214 der Gemarkung Gottsdorf  Teilweise Neuerrichtung und Verlegung öffentlicher Wege im Markt Untergriesbach  Anhebung der bestehenden Kran- und Kabelbrücken am Schleusenoberhaupt des Wasserkraftwerkes Jochenstein  Landschaftspflegerische und gewässerökologische Maßnahmen auf deutschem Staatsgebiet in der Stadt Passau, der Gemeinde Thyrnau, dem Markt Obernzell sowie dem Markt Untergriesbach  Rodung von Waldflächen im Bereich des Speichersees. Hinweis: Auf österreichischem Staatsgebiet wurden gewässerökologische Maßnahmen für die Stauräume Jochenstein und Aschach beantragt. Ebenfalls beantragt wurde die erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligungen und Erlaubnisse für die mit dem Vorhaben verbundenen wasserrechtlichen Benutzungstatbestände zu erteilen (§ 9 WHG, § 8 WHG) sowie die erforderlichen straßenrechtlichen Verfügungen auszusprechen. Die geplante Maßnahme, Errichtung eines Pumpspeichersees, unterliegt als Gewässerausbau nach §§ 67, 68, 70 WHG, Art. 69 BayWG und Art. 73 ff BayVwVfG der Planfeststellungspflicht. Das Vorhaben wird nach § 5 Abs.1 Nr. 1 / § 7 Abs. 3 / § 9 Abs. 4 UVPG einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen. Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Bergwerk „Grube Käfersteige“, Gemarkung Würm, Stadtkreis Pforzheim, Anträge der Deutsche Flussspat GmbH vom 09.09.2025 und 12.09.2025 auf (1) Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans für die Sümpfung und Sicherung des Grubengebäudes, Erkundungsmaßnahmen und den Probebetrieb (2) Erteilung der für das Vorhaben erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen

Die Deutsche Flussspat GmbH (DFG), 75177 Pforzheim, beabsichtigt den Gewinnungsbetrieb des Bergwerkes „Grube Käfersteige“ im Stadtkreis Pforzheim auf der Gemarkung Würm wiederaufzunehmen. Bei der Grube handelt es sich um ein ehemaliges Fluss- und Schwerspat-Bergwerk, welches 1999 fachgerecht verschlossen und aus der Bergaufsicht entlassen wurde. (1) Mit Antrag vom 09.09.2025 auf Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans sieht die DFG zunächst Arbeiten vor, die der Beurteilung dienen, inwieweit die Wiederaufnahme des Gewinnungsbetriebes grundsätzlich möglich ist. Hierzu sind zunächst die Sümpfung und Sicherung des Grubengebäudes geplant. Im Anschluss sollen durch Erkundungsmaßnahmen und einen Probebetrieb, die veranschlagten Ressourcenabschätzungen bestätigt und die Wirtschaftlichkeit eines zukünftigen Grubenbetriebes untersucht werden. Neben untertägigen Arbeiten ist auch die Einrichtung von Betriebsflächen und Betriebsanlagen über Tage vorgesehen. Die Zulassung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans bedarf nach § 52 Abs. 2a Bundesberggesetz der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Der Antrag auf Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans schließt folgende Anträge mit ein: a) Straßensondernutzung für die L 572 (Würmtalstraße) nach § 16 Straßengesetz b) Antrag auf Erteilung der befristeten Waldumwandlung gemäß § 11 Landeswaldgesetz c) Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 3 Bundnaturschutzgesetz (BNatSchG) d) Anträge auf Erteilung naturschutzrechtlicher Befreiungen und Ausnahmen: - Antrag auf Befreiung von den Vorschriften der Verordnung des Bürgermeisteramtes Pforzheim über das Landschaftsschutzgebiet (LGS) für den Stadtkreis Pforzheim vom 12. Dezember 1994 gemäß § 7 der LSG-Verordnung i.V.m. § 67 BNatSchG - Antrag auf Befreiung von den Vorschriften der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über den Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord vom 16. Dezember 2003 gemäß § 6 der Naturparkverordnung i.V.m. § 67 BNatSchG - Antrag auf Zulassung einer Ausnahme von den Verboten nach § 30 Abs. 2 BNatSchG gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG Auf Antrag der DFG nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Zum Zeitpunkt des Beginns des Zulassungsverfahrens liegen folgende entscheidungserhebliche Berichte zum Vorhaben vor: Erläuterungsbericht zum Vorhaben, Schwingungstechnisches Gutachten, Schalltechnische Untersuchungen, Immissionsprognose Luft und Wasserdampf, Senkungsprognose, Eingriffs- und Ausgleichsbewertung, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Natura 2000-Erheblichkeitsvorprüfungen, Hydrogeologischer und Hydrologischer Fachbeitrag, Gewässerökologische Untersuchungsberichte, Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, UVP-Bericht. (2) Die für das Vorhaben erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen werden aufgrund der fehlenden Konzentrationswirkung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans nicht von der Planfeststellung erfasst und daher mit Schreiben der DFG vom 12.09.2025 gesondert beantragt. Beantragt wird die Erteilung der a) wasserrechtlichen Erlaubnis zum Entnehmen, Zutagefördern und Zutageleiten des Grubenwassers und des zulaufenden Grundwassers aus der Sümpfung und der Wasserhaltung der Grube Käfersteige. b) wasserrechtlichen Genehmigung für den Bau- und Betrieb der Wasseraufbereitungsanlage der Grubenwässer aus der Grube Käfersteige und der anfallenden Oberflächenwässer im Bereich Würmtalrampe. c) wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von aufbereitetem Grubenwasser und auf-bereitetem Oberflächenwasser in das Gewässer „Würm“. Des Weiteren ist nach Ziffer 13.3.2 der Anlage 1 UVPG für das Zutagefördern von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³/a Grundwasser im Zuge der Sümpfung und Trockenhaltung des Grubengebäudes eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Die Prüfung der Umweltauswirkungen erfolgt im Wege der Umweltverträglichkeitsprüfung des Planfeststellungsverfahrens zur Erteilung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans. Für den bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan sowie für die wasserrechtlichen Zulassungen wird ein Geltungszeitraum von 15 Jahren beantragt. Das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Referat 97, Landesbergdirektion, ist zuständige Zulassungsbehörde für den bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan und für die wasserrechtlichen Zulassungen.

1 2 3 4 512 13 14