Wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren; Hochwasserschutz Regensburg, „Abschnitt H, Unterer Wöhrd“ Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Regensburg, hat die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 i. V. m. § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Errichtung eines Hochwasserschutzes für die Stadt Regensburg, „Abschnitt H, Unterer Wöhrd“ beantragt. Ziel der Maßnahmen ist es, einen baulichen Schutz gegen ein Bemessungshochwasser zu schaffen, das dem 100-jährlichen Hochwasser am Pegel Schwabelweis mit einem Donaubemessungsabfluss von 3.400 m³/s entspricht. Das geplante Vorhaben umfasst den Unteren Wöhrd, beginnend im sogenannten „Mühlen-viertel“ im Westen und ostwärts endend im Bereich westlich der Nibelungenbrücke. Der Bereich östlich der Nibelungenbrücke wird nicht berührt. Die genaue Lage und der Umgriff ergibt sich aus den Lageplänen. Die Planungen umfassen im Wesentlichen die abschnittsweise Errichtung von Hochwasser-schutzmauern und mobilen Hochwasserschutzelementen, Objektschutzmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die Errichtung einer Untergrundabdichtung gegen aufsteigendes Grund-wasser, sowie einer Binnenentwässerung (Drainageleitungen und Pumpwerke). Zudem erfolgen notwendige Anpassungen an Sparten sowie Umgestaltungsmaßnahmen des Vorlandes am nördlichen Ufer des unteren Wöhrd (Nordarm der Donau) und im Bereich der Werftstraße. Weitere Einzelheiten des Vorhabens ergeben sich aus den Plänen und Beschreibungen einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans. Die Vorhabensträgerin hat jedoch im Rahmen der vorausgehenden Abstimmungen mit der Planfeststellungsbehörde von sich aus die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt, deshalb entfällt die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (§ 7 Abs. 3 Satz 1 UVPG). Für das beantragte Vorhaben wird somit ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt
Die ENERPARC Solar Invest 240 GmbH (Vorhabenträger) begehrt eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage (23,4 ha) in Neulöwenberg auf dem Grundstück der Gemarkung Neulöwenberg (Flur 1, Flurstücke 14/2, 16/4, 33, 34, 35, 153, Flur 6, Flurstücke 21, 23) und hat der Baugenehmigungsbehörde des Landkreises Oberhavel einen Bauantrag (AZ 3658/2025/jah) vorgelegt. Nach Nr. 26 der Anlage 1 – „Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG) i. V. m. Nr. 18.7.1 der Anlage 1 – „Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist eine allgemeine Vorprü-fung des Einzelfalls für die Errichtung dieser Photovoltaik-Freiflächenanlage verpflichtend, weil ein städtebauliches Projekt größer als 10 ha realisiert werden soll. Bei der allgemeinen Vorprüfung handelt es sich um eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien. Maßgebend ist, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Der Vorhabenträger hat folgende Unterlagen zur prüfenden Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgelegt: - Landschaftspflegerischer Begleitplan Photovoltaikprojekt Neulöwenberg West (Anlage 5), - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Anlage 5), - Blendgutachten PV-Anlage Neulöwenberg 1.2 (Anlage 12) sowie eine - Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (Anlage 16). Standort und Merkmale des Vorhabens Der Vorhabenträger plant die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage außerhalb der Ortslage Neulöwenberg auf einer gegenwärtig ackerbaulich genutzten Fläche unmittelbar rückwärtig angren-zend zu den bebauten Grundstücken Neulöwenberger Straße Nr. 10, Nr. 18 und Nr. 26 sowie unmittel-bar westlich angrenzend zu den bebauten Grundstücken Zum Bahnhof Nr. 8 bis Nr. 12 und westlich innerhalb eines 200 m tiefen und ca. 1,7 km langen trassenbegleitenden Korridors entlang der Bahn-strecke Berlin-Neustrelitz (Preußische Nordbahn) sowie des Bahnhofs Neulöwenberg. Westlich und südlich befinden sich weitere ackerbaulich genutzte Flächen. Der Anteil, der mit Modultischen überbauten Fläche, beträgt 11,8 ha (Grundflächenzahl 0,51/Antrags-unterlagen/Anlage 16). Die PV-Module erreichen eine Höhe von 2,97 m und werden mit einer Neigung von 18° installiert. Der Abstand der Modulunterkante zur Geländeoberfläche beträgt 0,8 m. Es sind Rei-henabstände von 2,5 m vorgesehen. Für Batteriespeicher (8) und Trafohäuschen (4) wird eine Ge-samtgrundfläche von 175,68 m² in Anspruch genommen. Die mit einer Schotterschicht teilversiegelte Betriebswege beanspruchen eine Fläche von 17708 m². Dies ergibt eine Grundflächenzahl II von 0,60. Das Gelände wird von einer 2 m (bzw. 2,5 m; Teilbereich Sichtschutzzaun, westlich Grundstücke Zum Bahnhof Nr. 9 bis 12) hohen und 4555 m langen Zaunanlage eingezäunt. Mittig zwischen den Vorhabenflächen D und E ist ein von Ost nach West querender 20 m breiter Wildkorridor vorgesehen. Für das Vorhaben liegen die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 bb) BauGB als privilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich vor, denn es dient der „Nutzung solarer Strahlungsenergie auf einer Fläche längs von Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetztes mit mindestens zwei Hauptgleisen und es liegt in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 m, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn.
Problemstellung: Die Ausgleichsfaehigkeit einer geplanten Schnellstrasse, die durch avifaunistisch und floristisch wertvolle Gebiete der Weserniederung fuehrt, ist im Rahmen der Planfeststellung zu ueberpruefen und als Ergebnis in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan zum Strassenbauentwurf planfeststellungsfaehig aufzubereiten und einzuarbeiten. Zielsetzung: Ausarbeitung von planfeststellungsfaehigen Angaben/Planunterlagen fuer ein ca. 2500 ha groesses Untersuchungsgebiet ueber die Sicherung und Entwicklung von Lebensraeumen fuer bestimmte Tier- und Pflanzenarten der Roten Liste, die durch die geplante Massnahme betroffen sind. Hypothese: Der durch den geplanten Srassenbau zu erwartende Eingriff in den Landschaftsraum ist gemaess NdsNatG ausgleichbar. Methoden: Auswertung von Biotopkartierungen, Eigenerhebungen; serielle Untersuchungen.
Das Projekt umfasst die Überprüfung der langfristigen Wirksamkeit von Kompensationsmaßnahmen von Straßenbauprojekten mit dem Schwerpunkt der Zustands- und Wirkungsanalysen. Verschiedene ältere Maßnahmenkomplexe in unterschiedlichen Biotoptypen und Landschaftsräumen sollen auf ihre Ausgleichsfunktion und ökologische Wirksamkeit im Hinblick auf die im LBP gestellten Ziele überprüft werden. Neben einer Kontrolle der Zielerreichung (Soll-Ist-Vergleich) ist schwerpunktmäßig die Wirkung der Maßnahmen zu untersuchen. Funktionelle Zusammenhänge, Ursachen- und Wirkungsanalyse sowie eine Entwicklungsprognose sollen mittels vegetationskundlicher, faunistischer, landschaftsökologischer und standortkundlicher Untersuchungen ermittelt werden. Ausgehend von den Ergebnissen werden Optimierungs- und Verbesserungsvorschläge erarbeitet, die Hinweise für zukünftige Planungen liefern.
Die Holcim Kieswerk Zeithain GmbH & Co KG plant, den Kiessandtagebau Röderau-Bobersen weiter auszukiesen, nachdem die Gewinnung in dem benachbarten Kiessandtagbau Zeithain und im Abbaufeld IV des Kiessandtagebaus Röderau-Bobersen beendet worden ist. Für das Vorhaben „Kiessandtagebau Bobersen-Röderau“ wurde mit Planfeststellungsbeschluss vom 4. Februar 1999 ein obligatorischer bergrechtlicher Rahmenbetriebsplan mit einer Fläche von 136,1 ha zugelassen, welcher die Gewinnung von Kiessanden einschließlich dem Errichten und Betreiben der nachgeschalteten Kiesaufbereitung sowie die Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Flächen innerhalb von 45 Jahren umfasste. Mit dem Planänderungsbeschluss vom 5. Januar 2007 wurden Änderungen des Rahmenbetriebsplanes im Abbaufeld I hinsichtlich der Größe des verbleibenden Kiessees von ursprünglich 3 ha auf nunmehr 15,63 ha und der Wiedernutzbarmachungskonzeption von einer ursprünglich vorgesehenen Teilverfüllung des Kiessees und einer Aufforstung des aufgefüllten Bereiches auf nunmehr Belassen des Kiessees ohne Teilverfüllung durch das Sächsische Oberbergamt zugelassen. Für eine Teilfläche des Abbaufeldes I von 24,9 ha wurde am 30. November 2007 das Ende der Bergaufsicht festgestellt. Zur Erfüllung von Auflagen der Planfeststellungsbehörde aus dem Planänderungsbeschluss 2007 hat die Holcim Kieswerk Zeithain GmbH & Co KG Ergänzungen des 1999 planfestgestellten Vorhabens beantragt, gleichzeitig sind auch Änderungen an dem planfestgestellten Vorhaben vorgesehen. Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist die weitere Rohstoffgewinnung im Abbaufeld III und die Wiedernutzbarmachung in den Abbaufeldern IV und III. Das Abbaufeld II ist nicht Gegenstand des Antrages. Der Antrag auf Zulassung der obligatorischen Rahmenbetriebsplan-Änderung umfasst eine Fläche von ca. 56,8 ha, darin sind die Teilflächen der Abbaufelder IV und III enthalten. Bei einer jährlichen Flächeninanspruchnahme von 3,7 Hektar, einem nutzbaren Rohstoffvorrat von ca. 13,8 Mio Tonnen und der beantragten jährlichen Rohstofffördermenge von 1,3 Mio Tonnen ergibt sich eine auf die Gewinnungsarbeiten im gesamten Abbaufeld III bezogene Laufzeit von etwa 10 Jahren. Die Gesamtlaufzeit des Vorhabens bis 2044 wird nicht geändert. Der Vorhabenträger reichte eine Planergänzung und Planänderung 2023 zum obligatorischen Rahmenbetriebsplan ein. Die Planänderung und -ergänzung 2023 beinhaltet u. a. die Neufassungen des UVP-Berichtes, des landschaftspflegerischen Begleitplanes, des Artenschutzfachbeitrages, des Fachbeitrages zur Europäischen Wasserrahmenrichtlinie sowie den Antrag auf Änderung der Gewässerherstellung.
Das Vorhaben dient dem Ziel der Steigerung des Anteils des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Gesamtverkehrssystem der Stadt. Mit der Verlängerung der U3 werden neue attraktive Verbindungen hergestellt, verkürzte Fahrzeiten erreicht und ein deutlicher Anreiz zum Umstieg vom eigenen Fahrzeug auf den ÖPNV erreicht. Die geplante Trasse stellt den Lückenschluss zwischen dem U-Bahnhof Krumme Lanke als bisheriger Endhaltestelle der Linie U3 und dem S-Bahnhof Mexikoplatz her. Sie folgt dem Verlauf von Argentinischer Allee und Lindenthaler Allee. Der neue U-Bahnhof Mexikoplatz wird südwestlich des S-Bahnhofs – nach Unterquerung der Bahntrasse - angeordnet. Der Streckenneubau in offener Bauweise beginnt hinter der Abschlusswand der bestehenden Aufstellanlage Krumme Lanke auf Höhe des „Hauses am Waldsee“ in der Argentinischen Allee. Die Maßnahme umfasst im Wesentlichen die Herstellung eines ca. 728 m langen Tunnels zur Aufnahme von zwei Streckengleisen, eines barrierefreien U-Bahnhofs mit Seitenbahnsteigen (Länge ca. 155 m) und einer Kehr- und Aufstellanlage südlich des neuen U-Bahnhofes von ca. 457 m Länge. Auf der Tunnelstrecke zwischen U-Bahnhof Krumme Lanke und U-Bahnhof Mexikoplatz sowie am Ende der Aufstellanlage muss jeweils ein Notausgang bzw. Notausstieg errichtet werden. Des Weiteren wird der barrierefreie Umstieg von der U3 zur S-Bahn über einen neuen Zugang zum S-Bahnhof Mexikoplatz im Bereich des Bahndammes realisiert. Ferner umfasst das Vorhaben die Umverlegung diverser Kabeltrassen bzw. Leitungen sowie die Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes infolge der Eingriffe in Natur und Landschaft; u.a. ist die Fällung von 176 Straßenbäumen vorgesehen.
An der Ahrtalstrecke werden derzeit Arbeiten zur erstmaligen Erstellung von Oberleitungen durchgeführt (Elektrifizierung der Ahrtalbahn). Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit werden in den zweigleisigen Bereichen Oberleitungsführungen mit zwei gegenüberliegenden, niedrigen Oberleistungsmasten präsentiert. In der Praxis ist festzustellen, dass hiervon abweichend teils bis zu 16 m hohe Oberleitungsmaste einseitig bis an private Grundstücksgrenzen gestellt werden (z. B. auch in der Ortslage von Sinzig-Bad Bodendorf). Damit verbunden ist neben einem Schattenwurf mit nachteiligen Auswirkungen auf Photovoltaikanlagen auch ein nachhaltiger Eingriff in das Landschaftsbild, der in dieser Form durch mögliche alternative Ausführungen (z. B. Rahmenbauwerke oder Oberleistungsmaste mit Mittel-Standort zwischen den Gleisen) vermeidbar wäre. Durch eine jeweils standortabhängig individuell abgestufte Farbgebung (analog Windkraftanlagen) könnte bei alternativloser hoher Mast-Ausführung zumindest der visuelle Eingriff standortbezogen abgemildert werden. Für die Ausstattung der bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung bedarf es bekanntlich keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 18 Abs. 1a Nr. 1 AEG); gleichwohl sind bei genehmigungsfreien Vorhaben die bestehenden materiellen Prüfpflichten vorzunehmen und einzuhalten. Auf der Internetseite "https://flut-aufbau.deutschebahn.com/vorteile-der-eletrifizierung" wird u.a. ausgeführt: - Wir erstellen einen landschaftspflegerischen Begleitplan für alle Schaltanlagen und die Oberleitung. - Wir berücksichtigen und untersuchen neben der Flora und Fauna auch weitere Schutzgüter (Landschaft und Klima, Boden und Wasser, Mensch und Kultur, Denkmäler). - Wir befinden uns in enger Abstimmung mit den unteren Naturschutzbehörden der Gemeinden, Städte und Kommunen. In diesem Zusammenhang bitte ich um folgende Informationen: 1) Zuleitung des landschaftspflegerischen Begleitplans 2) Zuleitung der Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der angeführten Abstimmungen 3) Zuleitung der Ausführungen der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zu den Auswirkungen auf das Landschaftsbild 4) Welche Kosten trägt das Land Rheinland-Pfalz im Zusammenhang mit der Elektrifizierung der Ahrtalbahn? 5) Welche jährliche CO2-Einsparung wird durch die Elektrifizierung der bisher dieselbetriebenen Strecke erwartet? 6) Welcher CO2-Ausstoß ist mit der Elektrifizierung der Strecke verbunden (z. B. Herstellung Material, Transport und Montage der Oberleitungsinfrastruktur, Aufweitung Tunnelbauwerke ...). 7) Seitens der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien, wurden Anlieger der Bahnstrecke angeschrieben und darauf hingewiesen, dass ab Oktober 2024 im Zusammenhang mit der Elektrifizierung Vegetationsarbeiten durchgeführt werden und aus sicherheitstechnischen Gründen Flächen auch dauerhaft von Pflanzenbewuchs freigehalten werden müssen. Ist hieraus abzuleiten, dass auf Grund der Elektrifizierung eine bislang bahnstreckenbegleitende Vegetation gegenüber einer nicht elektrifizierten Strecke reduziert werden muss? Wenn ja, welche Anforderungen bestehen jetzt? Ist ein Ausgleich vorgesehen? Wenn ja, wie und wo? Bestehen für Bahnanlieger zukünftig andere Vorgaben für maximale Bewuchshöhen auf ihren Grundstücken in Abhängigkeit von einem Grenzabstand?
Aktenzeichen: §16 766.0088/25/1.6.2 [HB-41] 766.0089/25/1.6.2 [SG-45] Änderung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen Hier: Änderung der Betriebsweise und Optimierung der Schallemissionen 766.0013/22/1.6.2 [SG-45] 766.0014/22/1.6.2 [HB-41] Immissionsschutz Genehmigungsverfahren nach §§ 4, 6, 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen (WEA) Herr Cord Bauerkämper, Bauerkamp 1 in 33189 Schlangen, sowie die Tölle Lackmann GbR, Dr.-Wessel-Weg 10 in 32805 Horn-Bad Meinberg, beantragen gemäß §§ 4, 6, 10 des BImSchG jeweils die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage im Rahmen eines gemeinsamen Repoweringvorhabens. Die Windenergieanlagen sollen auf nachfolgend aufgeführten Betriebsgrundstücken errichtet werden: - SG-45: Schlangen, Gemarkung Schlangen, Flur 11, Flurstücke 51 und 52 - HB-41: Horn-Bad Meinberg, Germarkung Veldrom, Flur 4, Flurstücke 3 und 4 Für die SG-45 sollen die Bestandsanlagen SG-01, SG-02 und HB-04 zurückgebaut werden. Für die HB-41 sollen die Bestandsanlagen HB-05 und HB-06 zurückgebaut werden. Bei der Anlage SG-45 handelt es sich um eine WEA des Typs Enercon E-115 EP3 E3 mit einer Nabenhöhe von 135,0 m, einem Rotorblattdurchmesser von 115,7 m und einer Gesamthöhe von 192,9 m, sowie einer Leistung von 4,2 MW. Die Anlage soll laut Antrag im vierten Quartal des Jahres 2023 in Betrieb genommen werden. Bei der Anlage HB-41 handelt es sich um eine WEA des Typs Enercon E-138 EP3 E2 mit einer Nabenhöhe von 160,0 m, einem Rotorblattdurchmesser von 138,3 m und einer Gesamthöhe von 229,1 m, sowie einer Leistung von 4,2 MW. Die Anlage soll laut Antrag im vierten Quartal des Jahres 2023 in Betrieb genommen werden. Die beantragten Anlagen sind jeweils im Anhang zu § 1 der Vierten Verordnung über genehmi-gungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) unter der Nr. 1.6.2 V als Anlage genannt, für die nach der Verfahrensart der 4. BImSchV ein Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen wäre. Für die Vorhaben wurde jedoch von den Antragsstellern gem. § 7 Abs. 3 UVPG die Durch-führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und ein UVP-Bericht gem. § 4e der 9. BImSchV i.V.m. § 16 UVPG eingereicht. Der Entfall der Vorprüfung wird von der Genehmigugns-behörde als zweckmäßig erachtet. Die Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung werden aufgrund dessen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 c) der 4. BImSchV im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Zuständige Genehmigungsbehörde ist der Kreis Lippe als Untere Immissionsschutzbehörde. Einzelheiten ergeben sich aus dem im Internet zu veröffentlichenden und bei den u.g. Verwal-tungs-stellen auszulegenden Anträgen, den beigefügten Plänen, Zeichnungen und Beschreibungen zu Art und Umfang des jeweiligen Vorhabens und den ggf. bisher vorliegenden behördlichen Stellungnahmen. Die Antragsunterlagen umfassen jeweils insbesondere folgende entscheidungserhebliche Unterlagen über die Umweltauswirkungen der Vorhaben: Antragsformula-re; Übersichtskarten und Pläne; Herstellerunterlagen; Brandschutzkonzepte; Informationen über Umwelteinflüsse; Angaben zu Abfällen; Angaben zu wassergefährdenden Stoffen; Sicherheitsdatenblätter; Angaben zum Arbeitsschutz; Hydrogeologisches Gutachten; Schallimmissionsprognose; Schattenwurfprognose; UVP-Bericht; Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP); Artenschutzprüfung (ASP); weitere artenschutzrechtliche Unterlagen; Bauantrag mit Bauvorlagen; Turbulenzgutachten; Angaben zur optisch bedrängenden Wirkung.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat mit Planfeststellungsbeschluss vom 29.08.2025 den Einbau einer Trennwandkonstruktion zum Fledermausschutz in und vor die Bestandstunnel Forst und Hirsau zusammen mit den zugehörigen Maßnahmen insbesondere des Brandschutzes und des Artenschutzes zugelassen. Gegenstand der nunmehr beantragten 1. Planänderung ist die Aufnahme des Betrie-bes im Dezember 2025 (Probefahrten) bzw. im Januar 2026 (Teilinbetriebnahme). Da-bei geht es im Wesentlichen um Folgendes: Um Tötungen und Störungen der in den Tunneln überwinternden Fledermäuse zu vermeiden bzw. zu minimieren, hat der Vorhabenträger in seinen Planfeststellungsunterlagen die Inbetriebnahme der Bahnstrecke auf den Zeitraum zwischen 01.05. und 30.09. eines Jahres begrenzt (Maßnahmenblatt VsaP8 des Landschaftspflegerischen Begleitplans). Nun möchte der Vorhabenträger abweichend von dieser Begrenzung den Betrieb Ende Dezember 2025 (Probefahrten) bzw. Ende Januar 2026 (Teilinbetriebnahme) aufnehmen.
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