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Reaktivierung der Doelitzer Wassermuehle (Vorplanung und landschaftspflegerischer Begleitplan)

Organismenwanderhilfe Jochenstein

Die Donaukraftwerk Jochenstein AG hat mit Datum vom 04.09.2012 für das Vorhaben Energiespeicher Riedl die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 68 WHG (i.V.m. Art. 72 ff BayVwVfG) beantragt. Dieser war bereits Gegenstand einer öffentlichen Auslegung im Jahr 2016, in deren Zusammenhang bereits Stellungnahmen abgegeben werden konnten und abgegeben wurden. Mit Datum vom 20.06.2022 wurden überarbeitete Planunterlagen vorgelegt. Die Ergänzungen/Änderungen sind mit blauer Farbe gekennzeichnet. Im Wesentlichen lassen sich die seit 2016 vorgenommenen Änderungen und Aktualisierungen wie folgt beschreiben: Das Vorhaben, insbesondere die baulichen Anlagen, die Anlagentechnik, das Betriebskonzept und die anlagebedingten dauerhaften Flächeninanspruchnahmen, ist gegenüber dem Planungsstand zur öffentlichen Auslegung 2016 unverändert. Die Antragsunterlagen zum Vorhaben wurden jedoch in den vergangenen Jahren wegen Nachforderungen der Fachbehörden, zur Aktualisierung der Datengrundlagen und wegen Änderungen der rechtlichen bzw. fachlichen Anforderungen aktualisiert. Diese ergänzenden Planunterlagen umfassen insbesondere neue immissionsschutzfachliche Prognosen, aber auch sonstige Aktualisierungen. Die Struktur der Antragsunterlagen wurde gegenüber der Fassung der öffentlichen Auslegung im Jahr 2016 grundsätzlich beibehalten und nur im Einzelfall angepasst oder ergänzt. Eine Übersicht über entfallene, neue oder aktualisierte Antragsunterlagen gibt das in den Antragsunterlagen enthaltene Dokumentenverzeichnis. Neue oder aktualisierte Antragsunterlagen der Papierfassung sind zusätzlich am Ordnerrücken und am jeweiligen Registerblatt blau markiert. Die nunmehr veröffentlichten und ausgelegten geänderten Unterlagen enthalten insbesondere die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter gemäß UVPG. Darunter sind insbesondere folgende aktualisierte bzw. neu erstellte Gutachten: - Immissionsschutzfachliche Prognosen - UVP-Bericht - Artenschutzrechtliche Fachgutachten - FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen (FFH-VU) - Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP). Hinweis: Es werden auch die nicht geänderten Unterlagen ausgelegt. Gegenstand der ergänzenden Öffentlichkeitsbeteiligung sind jedoch nur die geänderten Antragsunterlagen. Die bisher im Verfahren abgegebenen entscheidungserheblichen fachbehördlichen Stellungnahmen werden mit den Planunterlagen ausgelegt, § 19 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 2 UVPG. Zu der geänderten Planung werden die Fachstellen erneut beteiligt. Da es sich um wesentlich geänderte und ergänzte Antragsunterlagen handelt, erfolgt eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Öffentlichkeit wird hiermit unterrichtet, dass die Planunterlagen einen UVP-Bericht enthalten, § 19 Abs. 1 Nr. 5 UVPG. Das Vorhaben wird auf Antrag der Trägerin des Vorhabens nach § 5 Abs.1 Nr. 1 / § 7 Abs. 3 / § 9 Abs. 4 UVPG einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen. Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die Trägerin des Vorhabens hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 UVPG beantragt. Die Anhörungs-/Planfeststellungsbehörde hat das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet, da das Vorhaben nach ihrer Einschätzung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG besteht unter diesen Vo-raussetzungen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne vorherige Durchführung einer Vorprüfung. Eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung in der Republik Österreich nach den §§ 55 f UVPG wird durchgeführt.

Planfeststellung Neubau Elbbrücke Darchau/Neu Darchau

Der Landkreis Lüneburg, Betrieb Straßenbau- und Unterhaltung (nachfolgend: Vorhabenträger), hat am 30.04.2024 für das o.g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 38 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei dem Landkreis Lüneburg, Regional und Bauleitplanung, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde) beantragt. Die vorliegende Planung umfasst den Neubau einer Straßenbrücke über die Elbe bei Darchau (Gemeinde Amt Neuhaus, Landkreis Lüneburg) und Neu Darchau (Samtgemeinde Elbtalaue, Landkreis Lüchow-Dannenberg) mit einem begleitenden Fuß- und Radweg. Gegenstand des Vorhabens ist zudem eine an das Brückenbauwerk anschließende nördliche Ortsumfahrung von Neu Darchau, die in Katemin an die L 231 anschließt. Bei der geplanten festen Elbbrücke handelt es sich um eine große freitragende Stabbogenbrücke über den Schifffahrtsweg mit anschließenden Vorlandbrücken. Die Gesamtlänge der Brücke umfasst rund 1.100 m. Zum Maßnahmenumfang gehören weiterhin die erforderlichen Anbindungen an die innerörtlichen Straßen L 231 und K 61 sowie die dort erforderlichen Umbaumaßnahmen für die verkehrstechnischen Anschlüsse. Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Katemin, Popelau und Darchau beansprucht. Der Vorhabenträger hat einen UVP-Bericht sowie sonstige das Vorhaben betreffende entscheidungserhebliche Unterlagen vorgelegt, die Bestandteil der nachfolgend aufgeführten Auslegungsunterlagen sind und öffentlich zugänglich gemacht werden: · Erläuterungsbericht (U 1.0) · Übersichtskarte (U 2.0) · Übersichtslageplan (U 3.0) · Lagepläne (U 5.0) · Höhenplan (U 6.0) · Lagepläne der Entwässerungsmaßnahmen (U 8.0) · Landschaftspflegerische Maßnahmen (U 9.0-9.5) · Grunderwerb (U 10.0-10.2) · Regelungsverzeichnis (U 11.0) · Kostenermittlung (U 13.0) · Straßenquerschnitt (U 14.0-14.2) · Bauwerksskizzen (U 15.0-15.4) · Sonstige Pläne (U 16.0-16.6) · Immissionstechnische Untersuchungen (U 17.0-17.3) einschließlich Luftschadstoffgutachten (U 17.1), Schalltechnische Untersuchungen (U 17.2), Stellungnahme zu den baubedingten Lärmimmissionen (U 17.2.1), Treibhausgasbilanz (U 17.3), · Wassertechnische Untersuchung (18.0) · Umweltfachliche Untersuchungen (19.0 bis 19.5) einschließlich Landschaftspflegerischer Begleitplan (U 19.1), Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (U 19.2), FFH-Verträglichkeitsprüfung (U 19.3), FFH-Ausnahmeprüfung (U 19.4), UVP-Bericht (19.5), · Baugrunduntersuchung (U 20), · Sonstige Gutachten (U 21) einschließlich hydraulische Gutachten inkl. Eis (U 21a), Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie (U 21b), Fachbeitrag Klimaschutz (U 21c), Gutachten Regionalwirtschaftliche Effekte (U 21d), Verkehrsuntersuchung (U 21e), Floristische und faunistische Kartierungen (U 21f), Visualisierung zur Unterstützung der Landschaftsbildanalyse (U 21g), · Verkehrsqualität (U 22), · Verkehrssicherheitsaudit (U 23) Die vorliegende FFH-Verträglichkeitsprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass eine Zulassung des Projekts nur im Rahmen eines FFH-Ausnahmeverfahrens gemäß § 34 Abs. 3, Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) möglich ist (U 19.3 und 19.4), da das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets DE 2528-331 „Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Geesthacht“ (landesinterne Nr. 74) in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Hinsichtlich des EU-Vogelschutzgebiet V37 „Niedersächsische Mittelelbe“ ergibt sich, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen mit den Erhaltungszielen des EU-Vogelschutzgebiets V37 verträglich ist. Mit dem Vorhaben ist die erlaubnispflichtige Benutzung von Gewässern verbunden. Über deren Gestattung entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss oder durch gesonderten Bescheid. Allgemeine Einsichtnahmen 1. Der Plan für das o.g. Bauvorhaben wird in der Zeit vom 27.08.2024 bis 26.09.2024 zur allgemeinen Einsichtnahme während der ortsüblichen Öffnungszeiten an folgenden Standorten ausgelegt: Landkreis Lüneburg, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg Stadt Bleckede, Lüneburger Str. 2 A, 21354 Bleckede Gemeinde Amt Neuhaus, Am Markt 4, 19273 Neuhaus Samtgemeinde Dahlenburg, Am Markt 17, 21368 Dahlenburg Landkreis Lüchow-Dannenberg, Königsberger Straße 10, 29439 Lüchow (Wendland) Samtgemeinde Elbtalaue, Rosmarienstraße 3, 29451 Dannenberg (Elbe) Gemeinde Neu Darchau, Hauptstraße 15, 29490 Neu Darchau Stadt Lübtheen, Amtsstraße 3, 19249 Lübtheen und außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung. Ihnen wird unter Hinweis auf § 73 Abs. 4 VwVfG Gelegenheit gegeben bis zum 07.11.2024 zu dem Plan Stellung zu nehmen oder, soweit Ihre Belange berührt werden, Einwand zu erheben. Die Planunterlagen können unter https://entera9.de/224_darchau eingesehen, heruntergeladen sowie Stellungnahmen bis zum 07.11.2024 dort abgegeben werden. Um eine Stellungnahme über den genannten Link zu verfassen, ist eine kurze Registrierung notwendig. Darüber hinaus können Ihre Stellungnahmen und Einwende per E-Mail an: planfeststellung_elbbruecke_darchau_neu_darchau@landkreis-lueneburg.de oder per Post an den Landkreis Lüneburg, Regional und Bauleitplanung, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg zugeschickt werden.

Planfeststellungsverfahren Deponie Steinegaden (DK I)

Die ZAK Energie GmbH beantragt bei der Regierung von Schwaben eine abfallrechtliche Planfeststellung nach § 35 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i. V. m. §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Erweiterung der Boden- und Bauschuttdeponie der Deponieklasse I (DK I) für nicht verwertbare mineralische Abfälle am Standort der bestehenden Deponie Steinegaden, Flur-Nummern 797/9, 1300, und 1301 Gemarkung Röthenbach, Gemeinde Röthenbach, Landkreis Lindau. Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG. Das unverschmutzte Oberflächenwasser soll über einen umlaufenden Randgraben gesammelt und in das bestehende Versickerungsbecken oder einen Versickerungsschacht abgeleitet werden. Hierfür stellt die ZAK Energie GmbH einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 WHG. Die Regierung von Schwaben ist die zuständige Planfeststellungsbehörde. Das Areal der geplanten Erweiterung der Boden- und Bauschuttdeponie Steinegaden erstreckt sich auf rund 1,95 ha. Das nutzbare Deponievolumen beträgt rund 0,3 Mio. m³. Das erwartete Abfallaufkommen liegt gestützt auf die Mengenprognose bei 30.000 m³/a. Die Boden- und Bauschuttdeponie soll für Abfälle zur Ablagerung, die die Zuordnungswerte nach Anhang 3, Tabelle 2, Spalte 6 DK I, der Deponieverordnung einhalten, zugelassen werden. Die erwartete Laufzeit liegt bei rund 10 Jahren. Die Deponie soll in insgesamt drei Betriebsphasen nacheinander mit einem Nutzvolumen zwischen 60.000 m³ bis 140.000 m³ errichtet und verfüllt werden. Der Antrag beinhaltet den Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Bericht) sowie insbesondere folgende Fachgutachten: • Lärmgutachten • Staubgutachten • Bestanderhebung Fauna und Flora; Landschaftspflegerischer Begleitplan • spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) • Fachanlagenteil Sickerwasserbehandlungsanlage • Fachanlagenteil Mengenprognose • Fachanlagenteil Sicherheitsleistungen • Hydrogeologisch-geotechnisches Standortgutachten • Fachanlagenteile zur Standsicherheit • Fachanlagenteil Alternativuntersuchungen

Planfeststellungsverfahren nach §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für den Ersatzneubau der 380-kV-Leitung Brunsbüttel – Wilster – Mast 34N (LH-13-316), LH-13-309/309A/307, Netzverstärkung NordElbe (P26)

Wesentlicher Inhalt der Planung ist: • Errichtung und Betrieb einer 380-kV-Freileitung mit 2 Systemen und 2 Blitzschutz-Lichtwellenleitern auf einer Gesamtlänge von ca. 60,0 km, bestehend aus den folgenden Leitungsabschnitten: - LH–13–336 vom Umspannwerk Brunsbüttel bis zum Umspannwerk Büttel (Abschnitt A) - LH–13–335 vom Umspannwerk Büttel bis zum Umspannwerk Wilster (Abschnitt B) – Ertüchtigung/ Seiltausch zwischen Umspannwerk Büttel und Mast 9 sowie von Mast 24 bis zum Umspannwerk Wilster - LH–13–307 vom Neubaumast 34N bis zum Phasenschieber Krempermarsch einschließlich Mitführung der 110-kV-Freileitung LH-13-130 von Mast 42 bis Mast 44 sowie der 110-kV-Freileitung LH-13-138F von Mast 80 bis Mast 84 und der 110-kV-Freileitung LH-13-138 von Mast 84 bis Mast 88 der Schleswig-Holstein Netz GmbH (Abschnitt C) - LH-13-337 vom Phasenschieber Krempermarsch bis zum Umspannwerk Wilster einschließlich Mitführung der 220-kV-Freileitung LH-13-202 von Mast 5 bis Mast 11 und der 220-kV-Freileitung LH-13-202A von Mast 11 bis Mast 26 der TenneT TSO GmbH (Abschnitt D) • Umbau der 110-kV-Leitung LH-13-130 der Schleswig-Holstein Netz GmbH zur Einbindung im Bereich der Masten Nr. 4 bis 44 (307) sowie zur Ausschleifung am Mast 42 (307) auf Mast 10N einschließlich Neubau der Masten 5N, 6N und 10N • Umbau der 110-kV-Leitung LH-13-138 F der Schleswig-Holstein Netz GmbH zur Auskreuzung am Mast 80 (307) einschließlich Neubau des Masten 3N • Umbau der 110-kV-Leitung LH-13-138 der Schleswig-Holstein Netz GmbH zur Einbindung auf die 380-kV-Freileitung LH-13-307 am Mast 84 und zur Auskreuzung am Mast 88 einschließlich Neubau der Masten 85N und 93N • Umbau der 220-kV-Leitung LH-13-202 der TenneT TSO GmbH von Mast 101 bis Mast 111 zur Einbindung auf die LH-13-337 am Mast 5 und zur Auskreuzung am Mast 11 • Auskreuzung der 220-kV-Leitung LH-13-202A der TenneT TSO GmbH am Mast 26 (337) auf Mast 18 • Rückbau der 380-kV-Leitung LH-13-309 von Mast 2 bis Mast 7N und von Mast 9 bis Mast 22 sowie Rückbau 2- Systeme Leiterseil von Mast 22 bis zum Umspannwerk Wilster • Rückbau der 4 System Leiterseil der 380-kV-Leitung von Mast 8 bis zum Umspannwerk Büttel • Rückbau der 380-kV-Leitung LH-13-307 von Mast 34N bis Mast 98N und von Mast 99N bis Mast 126 sowie Rückbau der 2 Systeme Leiterseil von Mast 126 bis zum Umspannwerk Wilster, Rückbau der Masten 35 bis 97 sowie der Masten 100 bis 125 • Rückbau der 110-kV-Leitung LH-13-130 von Mast 4 bis Mast 11 einschließlich Rückbau Masten 5 bis 10 • Rückbau der 110-kV-Leitung LH-13-138F von Mast 1 bis Mast 4 einschließlich Rückbau Masten 1 bis 3 • Rückbau der 110-kV-Leitung LH-13-138 von Mast 84 bis Mast 94 einschließlich Rückbau Masten 85 bis 93 • Rückbau der 220-kV-Leitung LH-13-202 von Mast 101 bis Mast 111 einschließlich Rückbau Masten 102 bis 110 • Rückbau der 220-kV-Leitung LH-13-202A von Mast 108 (202) bis Mast 124 (307) • Errichtung und Betrieb diverser temporärer Freileitungsprovisorien sowie Baueinsatzkabel in den Spannungsebenen 380-kV, 220-kV und 110-kV in weiten Bereichen der Baustrecke • Errichtung von diversen temporären Schutzgerüsten • Erschließung des Baufeldes über das örtliche Wegenetz sowie über neue oder bestehende Zufahrten • Bauzeitliche Ertüchtigung sowie bauzeitlicher Ausbau diverser gemeindlicher Wege für die Erschließung der Baustelle • Ausweisung von Kompensationsmaßnahmen im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) sowie weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Maßnahmen auf den Gebieten der Gemeinden Büttel, St. Margarethen, Landscheide, Nortorf, Dammfleth, Brokdorf, Wewelsfleth, Kudensee, Beidenfleth, Bahrenfleth, Neuenbrook, Grevenkop, Süderau, Sommerland, Horst, Kiebitzreihe, Altenmoor und der Stadt Wilster im Kreis Steinburg sowie der Gemeinden Raa-Besenbek, Seester, Groß Nordende, Neuendeich, Moorrege, Haselau, Haseldorf, Heist und der Stadt Uetersen im Kreis Pinneberg und der Stadt Brunsbüttel im Kreis Dithmarschen. Die Vorhabenträgerin, TenneT TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, hat beim Amt für Planfeststellung Energie (AfPE) für das Bauvorhaben einen Antrag auf Planfeststellung nach dem EnWG gestellt. Das zum Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN) gehörende AfPE ist sowohl für das Anhörungsverfahren als auch für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständig. Da die Voraussetzungen des § 43m Abs. 1 EnWG vorliegen, war von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes nach den Vorschriften des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz abzusehen.

Untersuchung von Standorten - Grundlagen fuer die Sicherung und Entwicklung von Limikolenbiotopen im Rahmen von Strassenbaumassnahmen

Problemstellung: Die Ausgleichsfaehigkeit einer geplanten Schnellstrasse, die durch avifaunistisch und floristisch wertvolle Gebiete der Weserniederung fuehrt, ist im Rahmen der Planfeststellung zu ueberpruefen und als Ergebnis in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan zum Strassenbauentwurf planfeststellungsfaehig aufzubereiten und einzuarbeiten. Zielsetzung: Ausarbeitung von planfeststellungsfaehigen Angaben/Planunterlagen fuer ein ca. 2500 ha groesses Untersuchungsgebiet ueber die Sicherung und Entwicklung von Lebensraeumen fuer bestimmte Tier- und Pflanzenarten der Roten Liste, die durch die geplante Massnahme betroffen sind. Hypothese: Der durch den geplanten Srassenbau zu erwartende Eingriff in den Landschaftsraum ist gemaess NdsNatG ausgleichbar. Methoden: Auswertung von Biotopkartierungen, Eigenerhebungen; serielle Untersuchungen.

Langfristige Wirksamkeit von Kompensationsmaßnahmen bei Straßenbauprojekten

Das Projekt umfasst die Überprüfung der langfristigen Wirksamkeit von Kompensationsmaßnahmen von Straßenbauprojekten mit dem Schwerpunkt der Zustands- und Wirkungsanalysen. Verschiedene ältere Maßnahmenkomplexe in unterschiedlichen Biotoptypen und Landschaftsräumen sollen auf ihre Ausgleichsfunktion und ökologische Wirksamkeit im Hinblick auf die im LBP gestellten Ziele überprüft werden. Neben einer Kontrolle der Zielerreichung (Soll-Ist-Vergleich) ist schwerpunktmäßig die Wirkung der Maßnahmen zu untersuchen. Funktionelle Zusammenhänge, Ursachen- und Wirkungsanalyse sowie eine Entwicklungsprognose sollen mittels vegetationskundlicher, faunistischer, landschaftsökologischer und standortkundlicher Untersuchungen ermittelt werden. Ausgehend von den Ergebnissen werden Optimierungs- und Verbesserungsvorschläge erarbeitet, die Hinweise für zukünftige Planungen liefern.

Elektrifizierung Ahrtalbahn, Teilstrecke Remagen - Walporzheim

An der Ahrtalstrecke werden derzeit Arbeiten zur erstmaligen Erstellung von Oberleitungen durchgeführt (Elektrifizierung der Ahrtalbahn). Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit werden in den zweigleisigen Bereichen Oberleitungsführungen mit zwei gegenüberliegenden, niedrigen Oberleistungsmasten präsentiert. In der Praxis ist festzustellen, dass hiervon abweichend teils bis zu 16 m hohe Oberleitungsmaste einseitig bis an private Grundstücksgrenzen gestellt werden (z. B. auch in der Ortslage von Sinzig-Bad Bodendorf). Damit verbunden ist neben einem Schattenwurf mit nachteiligen Auswirkungen auf Photovoltaikanlagen auch ein nachhaltiger Eingriff in das Landschaftsbild, der in dieser Form durch mögliche alternative Ausführungen (z. B. Rahmenbauwerke oder Oberleistungsmaste mit Mittel-Standort zwischen den Gleisen) vermeidbar wäre. Durch eine jeweils standortabhängig individuell abgestufte Farbgebung (analog Windkraftanlagen) könnte bei alternativloser hoher Mast-Ausführung zumindest der visuelle Eingriff standortbezogen abgemildert werden. Für die Ausstattung der bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung bedarf es bekanntlich keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 18 Abs. 1a Nr. 1 AEG); gleichwohl sind bei genehmigungsfreien Vorhaben die bestehenden materiellen Prüfpflichten vorzunehmen und einzuhalten. Auf der Internetseite "https://flut-aufbau.deutschebahn.com/vorteile-der-eletrifizierung" wird u.a. ausgeführt: - Wir erstellen einen landschaftspflegerischen Begleitplan für alle Schaltanlagen und die Oberleitung. - Wir berücksichtigen und untersuchen neben der Flora und Fauna auch weitere Schutzgüter (Landschaft und Klima, Boden und Wasser, Mensch und Kultur, Denkmäler). - Wir befinden uns in enger Abstimmung mit den unteren Naturschutzbehörden der Gemeinden, Städte und Kommunen. In diesem Zusammenhang bitte ich um folgende Informationen: 1) Zuleitung des landschaftspflegerischen Begleitplans 2) Zuleitung der Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der angeführten Abstimmungen 3) Zuleitung der Ausführungen der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zu den Auswirkungen auf das Landschaftsbild 4) Welche Kosten trägt das Land Rheinland-Pfalz im Zusammenhang mit der Elektrifizierung der Ahrtalbahn? 5) Welche jährliche CO2-Einsparung wird durch die Elektrifizierung der bisher dieselbetriebenen Strecke erwartet? 6) Welcher CO2-Ausstoß ist mit der Elektrifizierung der Strecke verbunden (z. B. Herstellung Material, Transport und Montage der Oberleitungsinfrastruktur, Aufweitung Tunnelbauwerke ...). 7) Seitens der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien, wurden Anlieger der Bahnstrecke angeschrieben und darauf hingewiesen, dass ab Oktober 2024 im Zusammenhang mit der Elektrifizierung Vegetationsarbeiten durchgeführt werden und aus sicherheitstechnischen Gründen Flächen auch dauerhaft von Pflanzenbewuchs freigehalten werden müssen. Ist hieraus abzuleiten, dass auf Grund der Elektrifizierung eine bislang bahnstreckenbegleitende Vegetation gegenüber einer nicht elektrifizierten Strecke reduziert werden muss? Wenn ja, welche Anforderungen bestehen jetzt? Ist ein Ausgleich vorgesehen? Wenn ja, wie und wo? Bestehen für Bahnanlieger zukünftig andere Vorgaben für maximale Bewuchshöhen auf ihren Grundstücken in Abhängigkeit von einem Grenzabstand?

Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung für die Verlegung eines Wiesengrabens von der Fl. Nr. 2112 auf die Fl. Nr. 2113, Gemarkung Agendorf, Gemeinde Steinach, durch den ZAW SR Stadt und Land, Äußere Passauer Str. 75, 94315 Straubing

Der Zweckverband Abfallwirtschaft Straubing Stadt und Land (ZAW-SR), Äußere Passauer Straße 75, 94315 Straubing, betreibt mit der Hans Wolf GmbH & Co. KG (Straubing) auf der Flur Nummer 2108, Gemarkung Agendorf, Gemeinde Steinach, eine Bauschuttdeponie, die weitgehend verfüllt ist. In der Region Ostbayern fehlen Deponiekapazitäten der Klasse 0. Um den schon bestehenden Standort Agendorf bestmöglich zu erhalten, ist eine Erhöhung sowie Erweiterung der DK 0 Deponie in Richtung Süden geplant. Aufgrund der fortgeschrittenen Verfüllung der Deponie beantragte der Zweckverband Abfallwirtschaft Straubing Stadt und Land als Vorhabensträgerin mit den Antragsunterlagen vom 27.06.2025 beim Landratsamt Straubing-Bogen die Genehmigung zur Erweiterung der DK 0 Deponie Agendorf. Insbesondere wurde die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach Art. 15 BayWG für die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Betriebsgelände der DK 0 Deponie „Agendorf“ in den Mühlbach der Kinsach beantragt. Im Zuge der Erweiterung soll der auf der Flur Nummer 2112, Gemarkung Agendorf, Gemeinde Steinach, bestehende Wiesengraben auf die Flur Nummer 2113, Gemarkung Agendorf, Gemeinde Steinach, verlegt werden. Bei der Grabenverlegung handelt es sich um einen Gewässerausbau i. S. d. § 67 Abs. 2 WHG. Dabei entspricht die Fläche des entfallenden Grabens der Fläche des geplanten Grabens mit jeweils ca. 1.200 m². Der verlegte Graben soll entlang des Fahrwegs und des Sickerbeckens der geplanten Deponie in Flur Nummer 2113, Gemarkung Agendorf, Gemeinde Steinach, verlaufen. Im Westen soll der Graben wieder auf seinen bestehenden Verlauf schließen. Das bestehende Fließbett des Grabens hat eine Breite von 0,5 m bis 1 m. Für den Gewässerausbau ist durchgängig eine Breite von ebenfalls 0,5 m bis 1 m für das Fließbett vorgesehen. Der Bereich des entfallenden Grabens wird teilweise als Deponiefläche und teilweise als Ausgleichsfläche im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans für die Erhöhung / Erweiterung der bestehenden DK 0 Deponie genutzt. Ziel ist es, die landschaftliche Gestaltung möglichst entsprechend der vorherigen Ausprägung zu gestalten. Für das Vorhaben ist eine standortbezogene UVP-Vorprüfung durchzuführen.

Hochwasserschutz Regensburg, Abschnitt "H", Unterer Wöhrd

Wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren; Hochwasserschutz Regensburg, „Abschnitt H, Unterer Wöhrd“ Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Regensburg, hat die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 i. V. m. § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Errichtung eines Hochwasserschutzes für die Stadt Regensburg, „Abschnitt H, Unterer Wöhrd“ beantragt. Ziel der Maßnahmen ist es, einen baulichen Schutz gegen ein Bemessungshochwasser zu schaffen, das dem 100-jährlichen Hochwasser am Pegel Schwabelweis mit einem Donaubemessungsabfluss von 3.400 m³/s entspricht. Das geplante Vorhaben umfasst den Unteren Wöhrd, beginnend im sogenannten „Mühlen-viertel“ im Westen und ostwärts endend im Bereich westlich der Nibelungenbrücke. Der Bereich östlich der Nibelungenbrücke wird nicht berührt. Die genaue Lage und der Umgriff ergibt sich aus den Lageplänen. Die Planungen umfassen im Wesentlichen die abschnittsweise Errichtung von Hochwasser-schutzmauern und mobilen Hochwasserschutzelementen, Objektschutzmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die Errichtung einer Untergrundabdichtung gegen aufsteigendes Grund-wasser, sowie einer Binnenentwässerung (Drainageleitungen und Pumpwerke). Zudem erfolgen notwendige Anpassungen an Sparten sowie Umgestaltungsmaßnahmen des Vorlandes am nördlichen Ufer des unteren Wöhrd (Nordarm der Donau) und im Bereich der Werftstraße. Weitere Einzelheiten des Vorhabens ergeben sich aus den Plänen und Beschreibungen einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans. Die Vorhabensträgerin hat jedoch im Rahmen der vorausgehenden Abstimmungen mit der Planfeststellungsbehörde von sich aus die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt, deshalb entfällt die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (§ 7 Abs. 3 Satz 1 UVPG). Für das beantragte Vorhaben wird somit ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt

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