Die Open Grid Europe GmbH plant die Errichtung und den Betrieb der Wasserstoffleitung Nr. 502 H2ercules Nordsee-Ruhr-Link (NRL I) von Wilhelmshaven nach Dykhausen. Die vorliegenden Planungen sehen die Errichtung und den Betrieb einer Leitung von ca. 20 km mit einem Durchmesser von DN 1 400 (ca. 1,4 m) vor. Der Verlauf der Leitung erstreckt sich über Gebiete im Bereich der Stadt Wilhelmshaven sowie im Landkreis Friesland über Gebiete in Bereichen der Stadt Schortens und der Gemeinde Sande. Es ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlich. Die Antragsunterlagen enthalten unter anderem einen Umweltverträglichkeitsprüfungsbericht (UVP-Bericht), ein Erläuterungsbericht, die Planunterlagen samt Übersichtsplan, Lageplänen und Trassierungsplänen, Landschaftspflegerischer Begleitplan gemäß § 17 Abs. 4 BNatSchG, ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag gemäß § 44 BNatSchG sowie ein Fachbeitrag nach Wasserrahmenrichtlinie. Auslegung erfolgt gem. § 73 Abs. 3 VwVfG für die Dauer eines Monats. Die Auslegung erfolgt gemäß § 43 a EnWG i. V. m. § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in elektronischer Form. Die Planunterlagen können hier auf der Internetseite eingesehen werden. Auf Verlangen einer beteiligten Person, das während der Dauer der Auslegung (18.09.2025 - 17.10.2025) an das LBEG zu richten ist, wird der beteiligten Person gemäß § 43 a EnWG eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt; dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind. Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 17.11.2025 (einschließlich), Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift bei nachfolgenden Stellen erheben: – Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld oder – per E-Mail an: PFV-NRL_I@lbeg.niedersachsen.de Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der o. g. Frist, also bis zum 17.11.2025 (einschließlich), Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Weitere Informationen können dem Bekanntmachungstext entnommen werden. Am 23.04.2026 reichte die Antragstellerin einen Antrag auf Änderung eines bereits ausgelegten Plans vor Planfeststellungsbeschluss beim LBEG ein (zum Download unter "weitere Unterlagen").
Die WestfalenWind Planungs GmbH & Co.KG, Vattmannstraße 6 in 33100 Paderborn, beantragt gemäß §§ 4, 6, 10 des BImSchG die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen. Je eine Windenergieanlage soll auf nachfolgend aufgeführten Betriebsgrundstück errichtet werden: HB-36: Horn-Bad Meinberg, Gemarkung Heesten, Flur 3, Flurstück 24 HB-37: Horn-Bad Meinberg, Gemarkung Heesten, Flur 3, Flurstück 16 Bei den Anlagen handelt es sich um WEA des Typs Enercon E-160 mit einer Nabenhöhe von je 166,6 m, einem Rotorblattdurchmesser von jeweils 160,0 m und einer Gesamthöhe von je 246,6 m sowie einer Leistung von jeweils 4,6 MWel. Die Anlagen sollen laut Antrag im dritten Quartal des Jahres 2021 in Betrieb genommen werden. Die beantragten Anlagen sind im Anhang zu § 1 der Vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) unter der Nr. 1.6.2 V als Anlagen genannt, für die nach der Verfahrensart der 4. BImSchV ein Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen wäre. Für das Vor-haben wurde jedoch vom Antragssteller gem. § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und ein UVP-Bericht gem. § 4e der 9. BImSchV i.V.m. § 16 UVPG eingereicht. Der Entfall der Vorprüfung wird von der Genehmigugnsbehörde als zweckmäßig erach-tet. Das Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung wird aufgrund dessen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 c) der 4. BImSchV im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Zuständige Genehmigungsbehörde ist der Kreis Lippe. Einzelheiten ergeben sich aus dem im Internet zu veröffentlichenden und bei den u.g. Verwaltungsstellen auszulegenden Antrag, den beigefügten Plänen, Zeichnungen und Beschreibungen zu Art und Umfang des Vorhabens und den bisher vorliegenden behördlichen Stellungnahmen. Die Antragsunterlagen umfassen insbesondere folgende entscheidungserhebliche Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens: Antragsformulare; Übersichtskarten und Pläne; Herstellerunterlagen; Brandschutzkonzept; Allgemeine Informationen über Umwelteinflüsse; Angaben zu Abfällen; Angaben zu wassergefährdenden Stoffen; Sicherheitsdatenblätter; Angaben zum Arbeitsschutz; Schallimmissionsprognose; Schattenwurfprognose; UVP-Bericht; Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP); Artenschutzprüfung (ASP); FFH-Vorprüungen; weitere artenschutzrechtli-che Unterlagen; Bauantrag mit Bauvorlagen.
Problemstellung: Die Ausgleichsfaehigkeit einer geplanten Schnellstrasse, die durch avifaunistisch und floristisch wertvolle Gebiete der Weserniederung fuehrt, ist im Rahmen der Planfeststellung zu ueberpruefen und als Ergebnis in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan zum Strassenbauentwurf planfeststellungsfaehig aufzubereiten und einzuarbeiten. Zielsetzung: Ausarbeitung von planfeststellungsfaehigen Angaben/Planunterlagen fuer ein ca. 2500 ha groesses Untersuchungsgebiet ueber die Sicherung und Entwicklung von Lebensraeumen fuer bestimmte Tier- und Pflanzenarten der Roten Liste, die durch die geplante Massnahme betroffen sind. Hypothese: Der durch den geplanten Srassenbau zu erwartende Eingriff in den Landschaftsraum ist gemaess NdsNatG ausgleichbar. Methoden: Auswertung von Biotopkartierungen, Eigenerhebungen; serielle Untersuchungen.
Das Projekt umfasst die Überprüfung der langfristigen Wirksamkeit von Kompensationsmaßnahmen von Straßenbauprojekten mit dem Schwerpunkt der Zustands- und Wirkungsanalysen. Verschiedene ältere Maßnahmenkomplexe in unterschiedlichen Biotoptypen und Landschaftsräumen sollen auf ihre Ausgleichsfunktion und ökologische Wirksamkeit im Hinblick auf die im LBP gestellten Ziele überprüft werden. Neben einer Kontrolle der Zielerreichung (Soll-Ist-Vergleich) ist schwerpunktmäßig die Wirkung der Maßnahmen zu untersuchen. Funktionelle Zusammenhänge, Ursachen- und Wirkungsanalyse sowie eine Entwicklungsprognose sollen mittels vegetationskundlicher, faunistischer, landschaftsökologischer und standortkundlicher Untersuchungen ermittelt werden. Ausgehend von den Ergebnissen werden Optimierungs- und Verbesserungsvorschläge erarbeitet, die Hinweise für zukünftige Planungen liefern.
Die ZAK Energie GmbH beantragt bei der Regierung von Schwaben eine abfallrechtliche Planfeststellung nach § 35 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i. V. m. §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Erweiterung der Boden- und Bauschuttdeponie der Deponieklasse I (DK I) für nicht verwertbare mineralische Abfälle am Standort der bestehenden Deponie Steinegaden, Flur-Nummern 797/9, 1300, und 1301 Gemarkung Röthenbach, Gemeinde Röthenbach, Landkreis Lindau. Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG. Das unverschmutzte Oberflächenwasser soll über einen umlaufenden Randgraben gesammelt und in das bestehende Versickerungsbecken oder einen Versickerungsschacht abgeleitet werden. Hierfür stellt die ZAK Energie GmbH einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 WHG. Die Regierung von Schwaben ist die zuständige Planfeststellungsbehörde. Das Areal der geplanten Erweiterung der Boden- und Bauschuttdeponie Steinegaden erstreckt sich auf rund 1,95 ha. Das nutzbare Deponievolumen beträgt rund 0,3 Mio. m³. Das erwartete Abfallaufkommen liegt gestützt auf die Mengenprognose bei 30.000 m³/a. Die Boden- und Bauschuttdeponie soll für Abfälle zur Ablagerung, die die Zuordnungswerte nach Anhang 3, Tabelle 2, Spalte 6 DK I, der Deponieverordnung einhalten, zugelassen werden. Die erwartete Laufzeit liegt bei rund 10 Jahren. Die Deponie soll in insgesamt drei Betriebsphasen nacheinander mit einem Nutzvolumen zwischen 60.000 m³ bis 140.000 m³ errichtet und verfüllt werden. Der Antrag beinhaltet den Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Bericht) sowie insbesondere folgende Fachgutachten: • Lärmgutachten • Staubgutachten • Bestanderhebung Fauna und Flora; Landschaftspflegerischer Begleitplan • spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) • Fachanlagenteil Sickerwasserbehandlungsanlage • Fachanlagenteil Mengenprognose • Fachanlagenteil Sicherheitsleistungen • Hydrogeologisch-geotechnisches Standortgutachten • Fachanlagenteile zur Standsicherheit • Fachanlagenteil Alternativuntersuchungen
Für die mit Antrag auf Planfeststellung eingereichten Unterlagen mit Stand 25. Oktober 2019 (Landschaftspflegerischer Begleitplan) bzw. 16. Juli 2018 (restliche Unterlagen) zum Projekt „HSWB Deich Klietznick km 37,0 – 38,865“ hat das Landesverwaltungsamt Sachsen- Anhalt (LVwA) als Planfeststellungsbehörde mit Beschluss vom 06.10.2020 den Plan für das Vorhaben festgestellt. Durch den festgestellten Plan ist der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) verpflichtet, u. a. aufgrund von Totalverlust durch die Befestigung des Deichverteidigungsweges und der landwirtschaftlichen Erschließungsstraße, u. a. eine Ersatzmaßnahme nach § 15 BNatSchG für dieses Vorhaben durchzuführen. Für die vorgesehene Ersatzmaßnahme (E1 „Extensivierung von Ackerland und Gehölzentwicklung“) ergeben sich jedoch durch eine fehlende Flächenverfügbarkeit notwendige Anpassungen in der Planung. Eine Änderung des Plans ist vor Fertigstellung des Bauvorhabens vorgesehen, weshalb der LHW einen Antrag auf Planänderung nach § 76 VwVfG beabsichtigt.
Die Vermilion Energy Germany GmbH & Co. KG plant unter dem Projektnamen „Neue betriebliche Maßnahmen im Bereich der Erdölfelder Vorhop & Vorhop-Knesebeck – 2. Maßnahmenpaket“ auf den Gebieten der Stadt Wittingen und den Gemeinden Schönewörde und Wahrenholz (Landkreis Gifhorn) die Fortführung der Erdölförderung. Im Bereich der Erdölfelder Vorhop und Vorhop-Knesebeck wird seit den 1950er Jahren Erdöl gefördert. Im Rahmen des Projektes sollen die bestehenden Bohrungen und vorhandenen Förder-anlagen weiter genutzt werden sowie ein Teil der technischen Anlagen umgebaut (z. B. bei der Konvertierung von Bohrungen) und erneuert werden (z. B. Ersatz der Feldleitungen), um die sinkende Erdölproduktion wieder zu erhöhen und gleichzeitig die Integrität der Förderanlagen zu erhalten. Zusammenfassend sind folgende Aktivitäten geplant: • Ablenkung von Einpress-, Produktions- und Beobachtungsbohrungen, • Konvertierung von Produktionsbohrungen und • Erneuerung von Feldesleitungen im Umfeld der Erdölfelder Vorhop und Vorhop-Knesebeck. Die geplanten Maßnahmen befinden sich im Landkreis Gifhorn auf den Gebieten der Stadt Wittingen und den Gemeinden Schönewörde und Wahrenholz und teilen sich in die Projektgebiete Vorhop und Vorhop-Knesebeck auf. Die Vermilion Energy Germany GmbH & Co. KG hat den Rahmenbetriebsplan gem. § 52 Absatz2a BBergG beim zuständigen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie eingereicht und dessen Zulassung beantragt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist gemäß § 52 Absatz 2a BBergG Bestandteil der Prüfung des obligatorischen Rahmenbetriebsplanes (RBP), der vom Antragsteller aufzustellen ist und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe des § 57a BBergG durchgeführt wird. Neben dem UVP-Bericht für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Maß-gaben des UVPG sind für das Planfeststellungsverfahren u. a. ein Landschaftspflegerischer Begleitplan gemäß § 17 Abs. 4 BNatSchG, ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag gemäß § 44 BNatSchG und ein Fachbeitrag nach Wasserrahmenrichtlinie eingereicht worden.
Im Landkreis Celle einschließlich der Stadt Celle ist die landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftung aufgrund der natürlichen Standortvoraussetzungen (Klima und Boden) an die Voraussetzung einer gut strukturierten Feldberegnung gebunden. In den Jahren 1991 und 1993 wurden wasserrechtliche Erlaubnisse für die Feldberegnung im Kreis- und Stadtgebiet Celle erlassen, die bis zum 31.12.2009 befristet waren. Auf der Grundlage dieser Erlaubnisse konnten bis zu 80 mm pro Jahr beziehungsweise in Summe bis zu 18,46 Millionen m³ pro Jahr verregnet werden. Seit 2010 wurden für die Feldberegnung wiederholt Übergangserlaubnisse mit kurzer Laufzeit (ein bis zwei Jahren) und reduzierter Entnahmemenge erteilt. Im Dezember 2025 reichten sechzehn Beregnungsverbände (Ahnsbeck, Beedenbostel, Bergen, Bonstorf, Eldingen, Eldingen Süd, Eschede, Flotwedel, Hambühren-Wietze, Hermannsburg-Müden, Höfer, Hohne, Langlingen, Neu-Lutterloh, Wathlingen und Winsen/Aller) Anträge auf Erteilung langfristiger Erlaubnisse gemäß §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Förderung von Grundwasser zu Beregnungszwecken ein. Zwei weitere Beregnungsverbände (Celle-Nord und Celle-Süd) reichten entsprechende Anträge bei der Stadt Celle ein. Die Förderung soll aus insgesamt 2.563 Brunnen mit einer maximalen Entnahmemenge von ca. 31,9 Millionen m³ pro Jahr erfolgen. Die Anzahl der Brunnen und die beantragte maximale Entnahmemenge verteilt sich auf die Gebiete der Beregnungsverbände und somit auch auf die Einzelanträge wie folgt: BV Ahnsbeck: 123 Brunnen, 2.181.105 m³; BV Beedenbostel: 25 Brunnen, 600.976 m³; BV Bergen: 146 Brunnen, 3.574.920 m³; BV Bonstorf: 16 Brunnen, 337.504 m³; BV Celle-Nord: 159 Brunnen, 2.440.800 m³; BV Celle-Süd: 157 Brunnen, 902.928 m³; BV Eldingen: 35 Brunnen, 1.121.643 m³; BV Eldingen-Süd: 48 Brunnen, 1.525.203 m³; BV Eschede: 158 Brunnen, 3.136.329 m³; BV Flotwedel: 471 Brunnen, 3.006.384 m³; BV Hambühren-Wietze: 93 Brunnen, 969.864 m³; BV Hermannsburg-Müden: 162 Brunnen, 3.004.232 m³; BV Höfer: 53 Brunnen, 1.373.931 m³; BV Hohne: 114 Brunnen, 1.489.488 m³; BV Langlingen: 285 Brunnen, 1.812.152 m³; BV Neu-Lutterloh: 7 Brunnen, 120.968 m³; BV Wathlingen: 285 Brunnen, 2.367.440 m³; BV Winsen/Aller: 226 Brunnen, 1.941.840 m³. Es wurde festgestellt, dass für die beantragten Grundwasserentnahmen UVP-Pflicht besteht, da es sich um kumulierende Vorhaben i. S. v. § 10 Abs. 4 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) handelt, welche zusammen den Leistungswert nach Anlage 1 Nr. 13.3.1 UVPG übersteigen. Zuständig für die Durchführung der Verfahren zur Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnisse einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfungen sind der Landkreis und die Stadt Celle als Untere Wasserbehörden. Der Stadt und dem Landkreis wurden im Zuge der Antragstellung folgende Unterlagen vorgelegt: 1. Erläuterungsbericht, 2. Modelldokumentation, 3. Hydrogeologisches Fachgutachten, 4. Umweltverträglichkeitsstudie (entspricht dem UVP-Bericht gemäß § 16 Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz), 5. FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, 6. Artenschutzbeitrag, 7. Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, 8. Landschaftspflegerischer Begleitplan, 9. Boden-kundliches Gutachten, 10. Beweissicherungskonzept, 11. Anlagen und Karten. Für die beim Landkreis gestellten Anträge erfolgt die Auslegung der Antragsunterlagen einschließlich aller Gutachten, Pläne und sonstigen Nachweise durch Veröffentlichung im Internet, siehe http://www.landkreis-celle.de/feldberegnung, und durch digitale Bereitstellung der Unterlagen in den u. g. Rathäusern der kreisangehörigen Gemeinden. Die Auslegung fand vom 20.02.2026 bis zum 20.03.2026 über die Homepage des Landkreises Celle sowie durch Auslegung in den Kommunen in Stadt und Landkreis Celle statt. Jede Person, deren Belange durch die beim Landkreis Celle beantragten Erlaubnisse zur Grundwasserentnahme berührt werden, kann gemäß § 21 Abs. 2 UVPG noch bis einschließlich zum 20.04.2026 Einwendungen erheben. Einwendungen können schriftlich, per E-Mail an Feldberegnungsverfahren@lkcelle.de oder zur Niederschrift beim Landkreis Celle (Trift 27, 29221 Celle) oder bei jeder auslegenden Kommune erhoben werden. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, können innerhalb dieser Frist Stellungnahmen abgeben. Mit Ablauf der Einwendungs- und Äußerungsfrist sind Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 VwVfG). Einwendungen wegen nachteiliger Wirkung der Benutzung können später nur nach § 14 Abs. 6 WHG geltend gemacht werden. Einwendungen müssen den Namen und die vollständige Anschrift der Einwenderin / des Einwenders enthalten und unterschrieben sein. Es wird dabei ebenso vorausgesetzt, dass aus ihnen zumindest der geltend gemachte Belang sowie die Art der befürchteten Beeinträchtigung hervorgehen. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Gleiches gilt, wenn Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 VwVfG). Sollten fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben werden, findet nach Ablauf der Auslegungsfrist ein Erörterungstermin statt, dessen Zeitpunkt zu gegebener Zeit ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben (bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter), sowie Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen der späteren Entscheidung über die Einwendungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Zur Bearbeitung der Einwendungen werden die erforderlichen personenbezogenen Daten der einwendenden Person(en) verarbeitet (§ 88 WHG, Art. 6 Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 3 Nds. Datenschutzgesetz). Durch Einsichtnahme in die Unterlagen, Erhebung von Einwendungen, Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die verfahrensführende Behörde entschieden.
Im Landkreis Celle einschließlich der Stadt Celle ist die landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftung aufgrund der natürlichen Standortvoraussetzungen (Klima und Boden) an die Voraussetzung einer gut strukturierten Feldberegnung gebunden. In den Jahren 1991 und 1993 wurden wasserrechtliche Erlaubnisse für die Feldberegnung im Kreis- und Stadtgebiet Celle erlassen, die bis zum 31.12.2009 befristet waren. Auf der Grundlage dieser Erlaubnisse konnten bis zu 80 mm pro Jahr beziehungsweise in Summe bis zu 18,46 Millionen m³ pro Jahr verregnet werden. Seit 2010 wurden für die Feldberegnung wiederholt Übergangserlaubnisse mit kurzer Laufzeit (ein bis zwei Jahren) und reduzierter Entnahmemenge erteilt. Im Dezember 2025 reichten sechzehn Beregnungsverbände des Landkreises Celle Anträge auf Erteilung langfristiger Erlaubnisse gemäß §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Förderung von Grundwasser zu Beregnungszwecken ein. Zwei Beregnungsverbände (Celle-Nord und Celle-Süd) reichten entsprechende Anträge bei der Stadt Celle ein. Die Förderung soll aus insgesamt 2.563 Brunnen mit einer maximalen Entnahmemenge von ca. 31,9 Millionen m³ pro Jahr erfolgen. Die Anzahl der Brunnen und die beantragte maximale Entnahmemenge verteilt sich auf die Gebiete der Beregnungsverbände und somit auch auf die Einzelanträge wie folgt: BV Ahnsbeck: 123 Brunnen; 2.181.105 m³ BV Beedenbostel: 25 Brunnen; 600.976 m³ BV Bergen: 146 Brunnen; 3.574.920 m³ BV Bonstorf: 16 Brunnen; 337.504 m³ BV Celle-Nord: 159 Brunnen; 2.440.800 m³ BV Celle-Süd: 157 Brunnen; 902.928 m³ BV Eldingen: 35 Brunnen; 1.121.643 m³ BV Eldingen-Süd: 48 Brunnen; 1.525.203 m³ BV Eschede: 158 Brunnen; 3.136.329 m³ BV Flotwedel: 471 Brunnen; 3.006.384 m³ BV Hambühren-Wietze: 93 Brunnen; 969.864 m³ BV Hermannsburg-Müden: 162 Brunnen; 3.004.232 m³ BV Höfer: 53 Brunnen; 1.373.931 m³ BV Hohne: 114 Brunnen; 1.489.488 m³ BV Langlingen: 285 Brunnen; 1.812.152 m³ BV Neu-Lutterloh: 7 Brunnen; 120.968 m³ BV Wathlingen: 285 Brunnen; 2.367.440 m³ BV Winsen/Aller: 226 Brunnen; 1.941.840 m³. Es wurde festgestellt, dass für die beantragten Grundwasserentnahmen UVP-Pflicht besteht, da es sich um kumulierende Vorhaben i. S. v. § 10 Abs. 4 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) handelt, welche zusammen den Leistungswert nach Anlage 1 Nr. 13.3.1 UVPG übersteigen. Zuständig für die Durchführung der Verfahren zur Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnisse einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfungen sind der Landkreis und die Stadt Celle als Untere Wasserbehörden. Der Stadt und dem Landkreis wurden im Zuge der Antragstellung folgende Unterlagen vorgelegt: 1. Erläuterungsbericht, 2. Modelldokumentation, 3. Hydrogeologisches Fachgutachten, 4. Umweltverträglichkeitsstudie (entspricht dem UVP-Bericht gemäß § 16 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz), 5. FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, 6. Artenschutzbeitrag, 7. Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, 8. Landschaftspflegerischer Begleitplan, 9. Bodenkundliches Gutachten, 10. Beweissicherungskonzept, 11. Anlagen und Karten. Für die bei der Stadt Celle gestellten Anträge erfolgt die Auslegung der Antragsunterlagen einschließlich aller Gutachten, Pläne und sonstigen Nachweise durch Veröffentlichung im Internet unter http://www.celle.de/feldberegnung und durch digitale Bereitstellung im Rathaus der Stadt Celle, Am Französischen Garten 1, 29221 Celle, Raum 259. Die Auslegung findet statt vom 20.02.2026 bis zum 20.03.2026. In dieser Zeit können die Unterlagen mittels bereitgestellter Bildschirmgeräte (stationärer PC) während der jeweiligen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jede Person, deren Belange durch die bei der Stadt Celle beantragten Erlaubnisse zur Grundwasserentnahme berührt werden, kann gemäß § 21 Abs. 2 UVPG innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen erheben. Einwendungen können schriftlich, per E-Mail an Feldberegnung@celle.de oder zur Niederschrift bei der Stadt Celle, Am Französischen Garten 1, 29221 Celle, erhoben werden. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, können innerhalb dieser Frist Stellungnahmen abgeben. Mit Ablauf der Einwendungs- und Äußerungsfrist sind Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 VwVfG). Einwendungen wegen nachteiliger Wirkung der Benutzung können später nur nach § 14 Abs. 6 WHG geltend gemacht werden. Einwendungen müssen den Namen und die vollständige Anschrift der Einwenderin / des Einwenders enthalten und unterschrieben sein. Es wird dabei ebenso vorausgesetzt, dass aus ihnen zumindest der geltend gemachte Belang sowie die Art der befürchteten Beeinträchtigung hervorgehen. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Gleiches gilt, wenn Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 VwVfG). Sollten fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben werden, findet nach Ablauf der Auslegungsfrist ein Erörterungstermin statt, dessen Zeitpunkt zu gegebener Zeit ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben (bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter), sowie Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen der späteren Entscheidung über die Einwendungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Zur Bearbeitung der Einwendungen werden die erforderlichen personenbezogenen Daten der einwendenden Person(en) verarbeitet (§ 88 WHG, Art. 6 Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 3 Nds. Datenschutzgesetz). Durch Einsichtnahme in die Unterlagen, Erhebung von Einwendungen, Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die verfahrensführende Behörde entschieden.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 21 |
| Kommune | 9 |
| Land | 114 |
| Weitere | 13 |
| Wissenschaft | 3 |
| Zivilgesellschaft | 3 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 17 |
| Text | 17 |
| Umweltprüfung | 109 |
| unbekannt | 5 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 124 |
| Offen | 22 |
| Unbekannt | 2 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 148 |
| Englisch | 1 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 9 |
| Dokument | 97 |
| Keine | 33 |
| Unbekannt | 5 |
| Webseite | 36 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 99 |
| Lebewesen und Lebensräume | 139 |
| Luft | 58 |
| Mensch und Umwelt | 148 |
| Wasser | 82 |
| Weitere | 140 |