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Naturschutz - Naturdenkmale

Der Kartendienst stellt die digitalen Geodaten aus dem Bereich Naturschutz des Saarlandes dar.:Naturdenkmale - flächenhaft - Schutzgebietskategorie nach dem saarländischen Naturschutzgesetz. Naturdenkmäler sind unter Schutz gestellte Einzelobjekte der Landschaft wie beispielsweise ein bemerkenswerter Baum oder ein Felsen. Die Schutzwürdigkeit ergibt sich aus der Seltenheit, dem besonderen Charakter, der Schönheit oder auch dem wissenschaftlichen Wert eines Naturdenkmals. Beispiele für bedeutende Naturdenkmäler des Saarlandes sind die Schlossberghöhlen in Homburg oder der Brennende Berg in Dudweiler.

Landschaftsschutzgebiete Landkreis Lüchow-Dannenberg

Räumlichen Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten (LSG) im Landkreis Lüchow- Danneberg gemäß zugrunde liegender Verordnung.

Naturpark Saar-Hunsrück

Naturparke sind durch den Menschen geformte Landschaften. Sie haben eine langjährige Nutzung erfahren, sind also vom menschlichen Handeln beeinflusst. Ziel der Einrichtung Naturpark ist es, den Schutz und die Nutzung der Landschaft miteinander in Einklang zu bringen („Schutz durch Nutzung“). In dem Gebiet soll gleichsam eine nachhaltige, schonende Landnutzung betrieben und nachhaltiger Erholungstourismus gefördert werden. Zudem sollen sich Naturparke hauptsächlich aus Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten zusammensetzen und eine breit gefächerte Arten- und Biotopvielfalt besitzen. Der saarländisch-rheinland-pfälzische Naturpark Saar-Hunsrück erstreckt sich auf einer Fläche von 1 976 Quadratkilometer über die beiden Bundesländer. Abgrenzung des Naturparkes Saar-Hunsrück. Sachdaten/Attributinformationen: Außer zahlreichen Datenbankinternen Attributen sind folgende anwenderrelevante Attribute vorhanden: OIDEXT : GISPADID; KENNUNG: Kennung OSIRIS; GBNAME : Gebietsname; GBAZ : Alte Kennung; PROJEKT : Projektursprung; KRAFT: In Kraft; KRAFTS: In Kraft seit; AKRAFT :Außer Kraft; FLANZ : Anzahl Flächen; UNTERL : Unterlagen; ISPAPSCH : INSPIRE Application Schema; OFFLAE : Fläche in ha (offiziell); GEOGENAU: Geometrische Genauigkeit; DMASSTB : Digitalisiermaßstab; SCHUTZZ: Schutzziel; EDAT:Einspeicherungsdatum Betrachtungsobjekt im GDZ; MultiFeatureklasse setzt sich zusammen aus flächenhaften Featureklasse GDZ2010.A_nglschg und der Businesstabelle mit den Sachdaten (GDZ2010.nglschg).

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften §  1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege §  2 Verwirklichung der Ziele §  3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden §  4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke §  5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft §  6 Beobachtung von Natur und Landschaft §  7 Begriffsbestimmungen Kapitel 2 Landschaftsplanung §  8 Allgemeiner Grundsatz §  9 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne § 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne § 12 Zusammenwirken der Länder bei der Planung Kapitel 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft § 13 Allgemeiner Grundsatz § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen § 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 18 Verhältnis zum Baurecht § 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen Kapitel 4 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft Abschnitt 1 Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft § 20 Allgemeine Grundsätze § 21 Biotopverbund, Biotopvernetzung § 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft § 23 Naturschutzgebiete § 24 Nationalparke, Nationale Naturmonumente § 25 Biosphärenreservate § 26 Landschaftsschutzgebiete § 27 Naturparke § 28 Naturdenkmäler § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile § 30 Gesetzlich geschützte Biotope § 30a Ausbringung von Biozidprodukten Abschnitt 2 Netz „Natura 2000“ § 31 Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ § 32 Schutzgebiete § 33 Allgemeine Schutzvorschriften § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen § 35 Gentechnisch veränderte Organismen § 36 Pläne Kapitel 5 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 37 Aufgaben des Artenschutzes § 38 Allgemeine Vorschriften für den Arten-, Lebensstätten- und Biotopschutz Abschnitt 2 Allgemeiner Artenschutz § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 40 Ausbringen von Pflanzen und Tieren § 40a Maßnahmen gegen invasive Arten § 40b Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten § 40c Genehmigungen § 40d Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten § 40e Managementmaßnahmen § 40f Beteiligung der Öffentlichkeit § 41 Vogelschutz an Energiefreileitungen § 41a (zukünftig in Kraft) § 42 Zoos § 43 Tiergehege Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten § 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 45a Umgang mit dem Wolf § 45b Betrieb von Windenergieanlagen an Land § 45c Repowering von Windenergieanlagen an Land § 45d Nationale Artenhilfsprogramme § 46 Nachweispflicht § 47 Einziehung und Beschlagnahme Abschnitt 4 Zuständige Behörden, Verbringen von Tieren und Pflanzen § 48 Zuständige Behörden für den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels § 48a Zuständige Behörden in Bezug auf invasive Arten § 49 Mitwirkung der Zollbehörden § 50 Anmeldepflicht bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr oder dem Verbringen aus Drittstaaten § 51 Inverwahrungnahme, Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollbehörden § 51a Überwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union Abschnitt 5 Auskunfts- und Zutrittsrecht; Gebühren und Auslagen § 52 Auskunfts- und Zutrittsrecht § 53 (weggefallen) Abschnitt 6 Ermächtigungen § 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen; Erlass von Verwaltungsvorschriften § 55 Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Kapitel 6 Meeresnaturschutz § 56 Geltungs- und Anwendungsbereich § 56a Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen § 57 Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58 Zuständige Behörden; Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Kapitel 7 Erholung in Natur und Landschaft § 59 Betreten der freien Landschaft § 60 Haftung § 61 Freihaltung von Gewässern und Uferzonen § 62 Bereitstellen von Grundstücken Kapitel 8 Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen § 63 Mitwirkungsrechte § 64 Rechtsbehelfe Kapitel 9 Eigentumsbindung, Befreiungen § 65 Duldungspflicht § 66 Vorkaufsrecht § 67 Befreiungen § 68 Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich Kapitel 10 Bußgeld- und Strafvorschriften § 69 Bußgeldvorschriften § 70 Verwaltungsbehörde § 71 Strafvorschriften § 71a Strafvorschriften § 72 Einziehung § 73 Befugnisse der Zollbehörden Kapitel 11 Übergangs- und Überleitungsvorschrift § 74 Übergangs- und Überleitungsregelungen; Evaluierung Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5) Anlage 2 (zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2) Fußnote (+++ Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 18.8.2021 I 3908 (Einfügung § 41a) tritt entgegen Art. 4 Abs. 1 gem. Art. 4 Abs. 3 G v. 18.8.2021 I 3908 zukünftig in Kraft +++)

Weg 4 - Lübarser Weg (14 km)

Länge: 14 Kilometer Start: Alt-Lübars (Dorfanger), ÖPNV: Bus-Haltestelle Alt-Lübars Ziel: Schwedter Straße (südlicher Zugang Mauerpark), ÖPNV: Tram-Haltestelle Friedrich-Ludwig-Jahn-Sportpark, Bus-Haltestelle Wolliner Straße Der Weg verbindet folgende Landschaftsräume, Grünflächen und sehenswerte Orte miteinander (Auswahl): Alter Dorfkern Lübars – Landschaftsschutzgebiet „Lübarser Felder“ – Naturschutzgebiet Tegeler Fließ – Osterquelle – Landschaftsschutzgebiet „Blankenfelde“ – Landschaftsschutzgebiet „Ehemaliger Mauerstreifen Schönholzer Heide und Bürgerpark“ – Nasses Dreieck – Bornholmer Straße mit Denkmal „Platz des 9. November 1989“ – Schwedter Steg – Mauerpark Wegverlauf als Download: GPX-Datei – KML-Datei – PDF-Datei Der Lübarser Weg ist ein Paradebeispiel für einen grünen Hauptweg – verläuft doch die Wegstrecke von 14 km fast vollständig im Grünen. Er beginnt am historischen Dorfanger von Lübars auf der Hochfläche des Berliner Barnim und endet südlich des belebten Mauerparks in der Innenstadt. Der Weg ist damit Teil des Grünen Bandes Berlin, des unter Landschaftsschutz gestellten ehemaligen Mauerstreifens, der von der Innenstadt bis zum Berliner Barnim führt. Nur etwa zehn Straßenverbindungen kreuzen diesen Grünzug, daher kann der Wanderer zwischen der Bernauer Straße und den Feldern von Lübars und Blankenfelde fast ungestört vom Autoverkehr auf den Spuren der Berliner Mauer spazieren. Auf einer Anhöhe am Tegeler Fließ gelegen, gehört Lübars und seine Umgebung zu den beliebtesten Naherholungsgebieten Berlins. Nur an wenigen Orten in der Stadt kann man wie hier den Landwirten bei der Bewirtschaftung ihrer Felder zusehen. Hinter den Lübarser Feldern führt der Weg entlang der Heidekrautbahn und umrundet das Märkische Viertel . Ab hier verläuft der Lübarser Weg entlang der Berliner Nordbahn, vorbei an der Schönholzer Heide und dem Pankower Bürgerpark bis zum Nassen Dreieck . Danach kreuzt er die Bösebrücke / Bornholmer Straße, die am Tag des Mauerfalls weltweite Berühmtheit erlangte. Vom Schwedter Steg hat man dann einen beeindruckenden Ausblick auf ein Schienenmeer sich kreuzender Bahnlinien. Nach dem Durchqueren des beliebten Mauerparks endet der Lübarser Weg an dessen südlichem Zugang.

Naturschutz - Geschuetzte_Landschaftsbestand - OGC API Features

Der Kartendienst (WFS-Gruppe) stellt die digitalen Geodaten aus dem Bereich Naturschutz des Saarlandes dar.:Geschützte Landschaftsbestandteile flächenhaft. Dieser Begriff umfasst Elemente aus der Natur und Landschaft, die zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung unter Schutz gestellt werden. Weitere Bedeutung haben die Landschaftsbestandteile als Habitate für bestimmte wild lebende Tier- und Pflanzenarten.

Tierische Schaderreger: Buchsbaumzünsler

Der Buchsbaumzünsler tritt seit 2017 flächig im Stadtgebiet Berlin auf und Buchsbaumbestände zeigen je nach Befall entsprechende Fraßschäden durch die Raupen des Buchsbaumzünslers. Der Anfangsbefall (obere Abbildungen) wird sehr häufig übersehen und somit können sich die Raupen ungestört weiter entwickeln. Erst mit dem Fraß der älteren Raupen wird der Schaden sichtbar und für mögliche Bekämpfungsmaßnahmen ist es dann meist zu spät, zumal der Schaden dann schon gesetzt ist. Monitoring Flugverlauf Lebensweise Maßnahmen Erstmalig trat der Buchsbaumzünsler 2014 als Einzelfund im Stadtgebiet auf. Stärkerer Befall wurde 2016 aus angrenzenden Gemeinden (Kleinmachnow, Teltow, Potsdam-Babelsberg) im Südwesten Berlins gemeldet. Somit wurde für das folgende Jahr ein verstärktes Auftreten im Stadtgebiet erwartet. 2017 konnte auch ein flächendeckender Befall im gesamten Stadtgebiet festgestellt werden, zunächst noch mit moderaten Fraßschäden. Einige wertvolle Buchsbaumbestände wurden schon 2017 mit Pheromonfallen bestückt, um differenzierte Bekämpfungsstrategien abzuleiten. Zur Feststellung der Befallsstärke werden frühzeitig, vor Beginn des Falterfluges, Pheromonfallen ausgebracht und regelmäßig kontrolliert. In der Saison 2025 werden an zwei Standorten im Stadtgebiet Pheromonfallen betreut. Hierbei handelt es sich zum einen um eine große Buchsbaumpflanzung in dem Britzer Garten und zum anderen auf dem Gelände des Gutshofs Britz. Das Diagramm zeigt die Mittelwerte der Fangzahlen je Kalenderwoche des aktuellen Jahres an zwei Überwachungsstandorten in Berlin an. Der Vergleich der Jahre 2018 bis 2024 zeigte, dass der Beginn des Falterflugs erneut eine deutliche Verschiebung zum Frühsommer hatte. Die Temperaturen im April 2024 lagen insgesamt deutlich unter denen im Jahr 2018. Tag- und Nachttemperaturen und auch Sonnenscheindauer hatten großen Einfluss auf den Beginn und die Dauer des Falterflugs. Diese Verschiebung verdeutlichte sich beim Höhepunkt des Falterflugs im Jahr 2018 von Ende Mai/Anfang Juni auf Mitte/Ende Juli 2023. Eine weitere Auffälligkeit war das Fehlen einer ausgeprägten Flugspitze bei der Sommergeneration. Der vermeintliche Höhepunkt der Sommergeneration verschob sich von Anfang August (2018) auf Anfang September (2024). Die hohen Temperaturen Mitte August und Anfang September begünstigten einen langen Falterflug. So konnten 2024 noch bis Mitte Oktober entsprechende Falter gefangen werden. Leider gab es im Jahr 2024 Schwierigkeiten mit dem Standort „Schloss Britz“. Hier waren die Buchsbäume nach der ersten Generation komplett kahlgefressen, wodurch ein Flug der zweiten Generation ausblieb. An dem Standort „Kolonnadenhof“ gab es ungünstigerweise Probleme mit den Pheromonen, wodurch die erste Generation nicht ausreichend ermittelt werden konnte. Wie in den Vorjahren begann der Falterflug des Buchsbaumzünslers im Jahr 2024 sehr spät. Ab Anfang Juli baute sich circa 3 Wochen lang der Falterflug auf und sank dann abrupt gegen Ende Juli. Zwischen Ende Juli und Anfang August wurden keine Falter registriert. Trotzdem die Buchsbäume komplett kahlgefressen wurden, erfolgte gegen Anfang August der typische Pheromonwechsel in den Fallen. Trotz neuer Pheromone konnten keine weiteren Falter gefangen werden. Mittlerweile sind die heimischen Singvögelarten auf die Raupen des Buchsbaumzünslers konditioniert und haben vermutlich die letzten Raupen an den kahlen Buchsbäumen gefressen. Eine sich unbemerkt aufbauende Population des Buchsbaumzünslers kann zu sehr starken Fraßschäden am Buchsbaum führen. Der Bux treibt zwar wieder aus, wird aber häufig durch die darauffolgende Raupengeneration erneut stark geschädigt, so dass die Pflanzen anschließend entfernt werden müssen. Gelingt es durch frühzeitige Kontrollen den Anfangsbefall festzustellen, so ist es möglich den Bestand durch gezielte Maßnahmen zu erhalten. Dazu können neben den mechanischen Maßnahmen, wie einem frühen Schnitt und dem Absammeln von großen Raupen und Puppen, auch Pflanzenschutzanwendungen gehören. Überwachung des Flugverlaufes: Über den Beginn, das Ende des Flugverlaufes und die Anzahl der Falter kann die Stärke des Befalls und der optimale Zeitpunkt für chemische Bekämpfungsmaßnahmen ermittelt werden. Dazu wird eine Lockstofffalle mit einem entsprechenden Lockstoff (Pheromon) vor dem Flug der Falter (Anfang Juni) in einem Buchsbaumbestand aufgehängt. Die Auswechselung des Pheromons sollte je nach Temperatur nach ca. 6 bis 8 Wochen erfolgen. Optimale Vorgehensweise bei Befall: Dauerhafte Kontrolle der Bestände zur Erfassung der Befallsstärke auf erste Fraßsymptome bereits im zeitigen Frühjahr ggf. Absammeln der älteren Raupen / Puppen Frühzeitiger Schnitt zur Entfernung der überwinternden Jungraupen bis spätestens Ende Mai Schnittgut nicht im Bestand lassen Kontrolle des Bodens auf herabgefallene Raupen Überwachung des Buchsbaumbestandes mit Pheromonfallen ab Anfang Juni u.a. Behandlung der Jungraupen mit biologischen Präparaten: Bacillus thurigiensis spp. kurstaki Stamm ABTS 351 Bacillus thurigiensis spp. aizawai Stamm GC-91 (BT) ggf. weitere Pflanzenschutzmaßnahmen nach Beratung mit dem zuständigen Pflanzenschutzdienst Optimaler Anwendungszeitpunkt von Pflanzenschutzmitteln: Die Präparate wirken nur auf die Raupenstadien. Eine Bekämpfung ist dann am erfolgreichsten, wenn sich zum Zeitpunkt der Behandlung die Raupen noch in den ersten Raupenstadien befinden (Abb. Raupenstadien, mittlere Raupe). Dieses Stadium erreichen die Raupen in der Regel in der zweiten Aprilhälfte / Anfang Mai und je nach Witterung ab Anfang August. Zu diesen Zeitpunkten können BT-Präparate eingesetzt werden. Bei älteren Raupenstadien müssen für eine ausreichende Wirkung andere Wirkstoffe zum Einsatz kommen. Hier kann die Beratung der Pflanzenschutzdienste hilfreich sein. Kriterien zur geeigneten Auswahl der Pflanzenschutzmittel: Die Pflanzenschutzmittel wirken nur gegen die Raupen, deshalb sind Terminspritzungen notwendig. Es können nur Pflanzenschutzmittel gegen beißende Insekten, Schmetterlingsraupen oder freifressende Schmetterlingsraupen eingesetzt werden. Je nach Art der Fläche dürfen nur die Mittel eingesetzt werden, die für die jeweilige Fläche zugelassen bzw. genehmigt sind (öffentliche Flächen (§17) / Haus- u. Kleingarten). Die in der Gebrauchsanleitung angegebenen Auflagen und Anwendungsbestimmungen sind einzuhalten. Die Regelungen des Wasser-, Natur- und Landschaftsschutzes sind einzuhalten. Genehmigungen der verantwortlichen Behörden können notwendig sein. Aktuell (Stand März 2025) zugelassene Wirkstoffe sind: Bacillus thurigiensis spp. Azadirachtin Acetamiprid Lambda-Cyhalothrin (nur im Ausnahmefall, nach Beratung)

Antrag der Privatbrauerei Hofmühl GmbH auf eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser für die Trink- und Brauchwasserversorgung (Kühl- und Reinigungszwecke, Waschen von Braugerste und Sudzwecke) aus dem Brunnen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1862 der Gemarkung Eichstätt

Beim Landratsamt Eichstätt wurde eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser in Höhe von 50.000 m3/Jahr aus dem Brunnen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1862 der Gemarkung Eichstätt beantragt. Die Privatbrauerei Hofmühl GmbH benötigt das entnommene Wasser für die Trink- und Brauchwasserversorgung (Kühl- und Reinigungszwecke -Boden-, Waschen von Braugerste und Sudzwecke). Im Wasserrechtsverfahren war im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 UVPG i.V.m. Nr. 13.3.3 der Anlage 1 Spalte 2 zu diesem Gesetz). Die Vorprüfung des Landratsamtes Eichstätt hat ergeben, dass das genannte Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf (§ 7 Abs. 2 UVPG), da eine überschlägige Prüfung, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Nr. 2.3 zum UVPG aufgeführten Kriterien ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Schutzgüter (§ 2 Abs. 1 UVPG) haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulässigkeitsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die Grundwasserentnahme führt nicht zu dauerhaften negativen Umwelteinwirkungen auf die Schutzgüter (Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke und Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, gesetzlich geschützte Biotope, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Risikogebiete, Überschwemmungsgebiete, Gebiete in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind und mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind). Die Feststellung und das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung werden hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Diese Feststellung schließt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein und ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG). Nähere Informationen können nach den Vorschriften des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) beim Landratsamt Eichstätt, Sachgebiet Wasserrecht (85072 Eichstätt, Residenzplatz 2, Zimmer Nr. 7), während der üblichen Öffnungszeiten eingeholt werden. Diese Bekanntmachung finden Sie auch auf unserer Homepage unter https://www.landkreis-eichstaett.de/buergerservice/themen/umwelt-und-naturschutz-wasser/wasserrecht/oeffentliche-bekanntmachungen

Landschaftsschutzgebiete (Landkreis Göttingen)

Rechtsgrundlage: Landschaftsschutzgebiet § 26 Bundesnaturschutzgesetz und § 19 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz. Schutzintensität: weniger hoch. Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder besondere kulturhistorische Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Verordnete Landschaftsschutzgebiete (LSG) im Landkreis Göttingen sind: LSG "Buchenwälder und Kalkmagerrasen zwischen Dransfeld und Hedemünden" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 170; LSG "Fulda und Fuldaufer;" LSG "Fulda zwischen Wahnhausen und Bonaforth" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 372; LSG "Göttinger Wald" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 138 und Umsetzung eines Teils des Vogelschutzgebietes V19; LSG "Harz"; LSG "Iberg bei Bad Grund" als Umsetzung des FFH-Gebiets 145 "Iberg"; LSG "Kaufunger Wald" Pufferzone für die Umsetzung eines Teils des FFH-Gebiets Nr. 143; "Bachtäler im Kaufunger Wald" als Pufferzone; LSG "Leine zwischen Friedland und Niedernjesa sowie Dramme" als Umsetzung der gleichnamigen FFH-Gebiete Nr. 407 und 454; LSG "Leinebergland" mit Umsetzung eines Teils des Vogelschutzgebiets V19; LSG "Mausohr-Jagdgebiet Leinholz" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 447; LSG "Pipinsburg"; LSG "Reinhäuser Wald" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 110 und Umsetzung eines Teils des Vogelschutzgebietes V19; LSG "Rhumequelle"; LSG "Schwülme und Auschnippe" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 402; LSG "Südharz bei Zorge"; LSG "Untereichsfeld" mit Umsetzung eines Teils des Vogelschutzgebiets V19; LSG "Weiher am Kleinen Steinberg" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 408; LSG "Weper, Gladeberg und Aschenburg" als Umsetzung des FFH-Gebiets Nr. 132; LSG "Weserbergland-Kaufunger Wald"; LSG "Wolfsbachtal bei Zorge" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 150. Für die LSG, die der Umsetzung von FFH-Gebieten dienen, wurden teilweise Lebensraumtypen (LRT), Erhaltungszustände (EHZ) und Fortpflanzungs- und Ruhestätten (F+R) definiert, die Bestandteil des jeweiligen Schutzzwecks sind.

Geschützte Landschaftsbestandteile Landkreis Lüneburg

Ein geschützter Landschaftsbestandteil ist ein nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 22 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) rechtsverbindlich festgesetzter Teil von Natur und Landschaft, dessen besonderer Schutz zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erforderlich ist. Bestandteile der Landschaft wie z.B. Bäume, Hecken, Feldraine, Röhrichte, Brutstätten oder kleinere Wasserläufe können unter Schutz gestellt werden, wenn sie für den Naturhaushalt eine besondere Bedeutung haben oder das Landschaftsbild bereichern.

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