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Naturschutzgebiet (NSG)

Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen oder zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten notwendig ist, werden als Naturschutzgebiete gesichert. Nach § 23 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg (NatSchG) können Naturschutzgebiete auch wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit von Natur und Landschaft ausgewiesen werden. So sollen die wertvollsten und wichtigsten Biotope eines Naturraums erhalten werden. Insbesondere die gefährdeten Tier- und Pflanzenarten finden in Schutzgebieten Rückzugsräume für eine möglichst ungestörte Entwicklung. Die Zuständigkeit für die Ausweisung liegt bei den höheren Naturschutzbehörden. Diese weisen Naturschutzgebiete per Rechtsverordnung aus. In einigen UIS-Werkzeugen werden folgende Geometrien angeboten: - DST Lokal: automatisierte Liegenschaftskarte (ALKIS) als Erfassungsgrundlage. In diesem Layer sind nur die Geodaten enthalten, die von der zuständigen Behörde bearbeitet werden und im monatlichen Datenaustausch stehen. - Dienst landesweit: die komplette Geodaten des Landes liegen als Web Map Service (WMS), ALKIS-konform vor. In diesem Layer sind die Daten landesweit zusammengeführt, können jedoch von den Dienststellen nicht bearbeitet werden. Der Bestand wird monatlich aktualisiert. Dieses Datenangebot wurde mit Sorgfalt erstellt und gepflegt. Dennoch können Mängel, etwa in Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität, nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

WEA 5 - 6 Langenhessen

Die Firma 3Energy Projekt GmbH & Co. KG, Am Steinberg 7 in 09603 Großschirma, beantragte mit Datum vom 3. September 2024 gemäß § 4 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert am 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58), in Verbindung mit § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert am 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355), und Nr. 1.6.2 Anhang 1 zur 4. BImSchV die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 164 Metern und einem Rotordurchmesser von 163 Metern am Standort 08412 Werdau, Gemarkung Langenhessen, Flurstücke 263/29 und 877. Mit diesem Vorhaben wird die aus zwei bereits genehmigten Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern bestehende Windfarm erweitert und bedarf somit einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 10 Abs. 3 UVPG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 UVPG und Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG. Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Zwickau mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Dabei war zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Der Standort des Vorhabens befindet sich in keinem Europäischen Schutzgebiet, Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet, Nationalpark oder Biosphärenreservat. Das nächste Schutzgebiet nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH) ist mit fünf Teilabschnitten das FFH-Gebiet „Bachtäler im Oberen Pleißeland“. Der nächstgelegene Teilabschnitt „Koberbach“ befindet sich ca. 4,4 km nordwestlich des geplanten Standortes. Die anderen vier Teilabschnitte „Paradiesbach Oberlauf“ ca. 4,9 km nördlich, „Paradiesbach Unterlauf“ ca. 6,4 km nördlich, „Sahngebiet“ ca. 7,1 km nördlich und „Schönfelser-/Neumarker Bach“ ca. 5,2 km südlich vom geplanten Standort. Weiterhin befindet sich das FFH-Gebiet „Mittleres Zwickauer Muldetal“ mit dem Teilgebiet „Mulde südlich Glauchau“ ca. 5,6 km östlich des Vorhabenstandortes. Das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Paradiesgrund“ ist ca. 1,3 km nordöstlich, das LSG „Weißenborner Wald“ ca. 2,4 km südöstlich, das LSG „Koberbachgrund ca. 3,1 km nordwestlich und das LSG „Werdauer Wald“ ca. 3,2 km südwestlich des Vorhabenstandortes zu finden. Beeinträchtigungen der umliegenden FFH-Gebiete und Landschaftsschutzgebiete, die die besondere Empfindlichkeit oder Schutzziele dieser Gebiete betreffen, sind aufgrund ihrer Entfernung von dem Vorhaben nicht gegeben. Auswirkungen auf umliegende gesetzlich geschützte Biotope können ausgeschlossen werden. Zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft sowie in das Landschaftsbild sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan zu leisten. Ebenso sind am Vorhabenstandort keine Wasserschutzgebiete nach § 51 WHG, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 WHG, Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 WHG sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 WHG ausgewiesen. Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte und Denkmäler befinden sich ebenfalls nicht in der Umgebung des Standortes. Die erste Stufe der standortbezogenen Vorprüfung des Landratsamtes Zwickau hat ergeben, dass am Vorhabenstandort keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen und damit keine weitere Prüfung erforderlich ist. Für das beantragte Vorhaben besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes Zwickau nicht selbstständig anfechtbar ist. Werdau, den 3. April 2025

_Themengruppe Schutzgebiete

Schutzgebiete in Mecklenburg-Vorpommern im Kartenportal Umwelt M-V: Biosphärenreservate, Fauna-Flora-Habitat - Gebiete, Landschaftsschutzgebiete, Nationalparke, Naturparke, Naturschutzgebiete, Vogelschutzgebiete, Wasserschutzgebiete. (siehe auch WMS "Schutzgebiete in Mecklenburg-Vorpommern in GDI-DE-konformer Darstellung")

Landschaftsschutzgebiete (Landkreis Göttingen)

Rechtsgrundlage: Landschaftsschutzgebiet § 26 Bundesnaturschutzgesetz und § 19 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz. Schutzintensität: weniger hoch. Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder besondere kulturhistorische Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Verordnete Landschaftsschutzgebiete (LSG) im Landkreis Göttingen sind: LSG "Buchenwälder und Kalkmagerrasen zwischen Dransfeld und Hedemünden" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 170; LSG "Fulda und Fuldaufer;" LSG "Fulda zwischen Wahnhausen und Bonaforth" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 372; LSG "Göttinger Wald" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 138 und Umsetzung eines Teils des Vogelschutzgebietes V19; LSG "Harz"; LSG "Iberg bei Bad Grund" als Umsetzung des FFH-Gebiets 145 "Iberg"; LSG "Kaufunger Wald" Pufferzone für die Umsetzung eines Teils des FFH-Gebiets Nr. 143; "Bachtäler im Kaufunger Wald" als Pufferzone; LSG "Leine zwischen Friedland und Niedernjesa sowie Dramme" als Umsetzung der gleichnamigen FFH-Gebiete Nr. 407 und 454; LSG "Leinebergland" mit Umsetzung eines Teils des Vogelschutzgebiets V19; LSG "Mausohr-Jagdgebiet Leinholz" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 447; LSG "Pipinsburg"; LSG "Reinhäuser Wald" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 110 und Umsetzung eines Teils des Vogelschutzgebietes V19; LSG "Rhumequelle"; LSG "Schwülme und Auschnippe" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 402; LSG "Südharz bei Zorge"; LSG "Untereichsfeld" mit Umsetzung eines Teils des Vogelschutzgebiets V19; LSG "Weiher am Kleinen Steinberg" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 408; LSG "Weper, Gladeberg und Aschenburg" als Umsetzung des FFH-Gebiets Nr. 132; LSG "Weserbergland-Kaufunger Wald"; LSG "Wolfsbachtal bei Zorge" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 150. Für die LSG, die der Umsetzung von FFH-Gebieten dienen, wurden teilweise Lebensraumtypen (LRT), Erhaltungszustände (EHZ) und Fortpflanzungs- und Ruhestätten (F+R) definiert, die Bestandteil des jeweiligen Schutzzwecks sind.

Geschützte Landschaftsbestandteile Landkreis Lüneburg

Ein geschützter Landschaftsbestandteil ist ein nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 22 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) rechtsverbindlich festgesetzter Teil von Natur und Landschaft, dessen besonderer Schutz zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erforderlich ist. Bestandteile der Landschaft wie z.B. Bäume, Hecken, Feldraine, Röhrichte, Brutstätten oder kleinere Wasserläufe können unter Schutz gestellt werden, wenn sie für den Naturhaushalt eine besondere Bedeutung haben oder das Landschaftsbild bereichern.

Landschaftsschutzgebiete Landkreis Lüneburg

2011 wurde das "Landschaftsschutzgebiet des Landkreises Lüneburg" rechtskräftig. Mit diesem Landschaftsschutzgebiet (LSG) wurden die bestehenden Landschaftsschutzgebiete (teils noch aus den 1930er und 1950er Jahren) neu geregelt und abgegrenzt. Gleichzeitig wurden diese Gebiete durch die Aufnahme der FFH-Gebiete in das kreisweite Landschaftsschutzgebiet mit entsprechenden Erhaltungszielen und Regelungen national gesichert.

Naturschutzgebiete (Landkreis Göttingen)

Rechtsgrundlage: Naturschutzgebiet § 23 BNatSchG und § 16 NAGBNatSchG. Schutzintensität: hoch. Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist 1. Zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskulturellen Gründen oder 3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit. Verordnete Naturschutzgebiete (NSG) im Landkreis Göttingen sind: NSG "Bachtäler im Kaufunger Wald" als Kernzone für die Umsetzung eines Teils des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 143; NSG "Butterberg und Hopfenbusch bei Bartolfelde" als Umsetzung des FFH-Gebiets Nr. 405 "Butterberg/Hopfenbusch"; NSG "Ballertasche" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 141; NSG "Finnenbruch, Großes Butterloch und Schwimmende Insel"; NSG "Gipskarstgebiet bei Bad Sachsa "; NSG "Gipskarstlandschaft bei Ührde"; NSG "Gipskarstlandschaft Hainholz" als Umsetzung des FFH-Gebiets Nr. 133 "Gipskartsgebiet bei Osterode"; NSG "Göttinger Wald" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 138; NSG "Großer Leinebusch"; NSG Oderaue"; NSG "Ossenberg-Fehrenbusch"; NSG "Rhumeaue, Ellerniederung, Schmalau und Thiershäuser Teiche" als Umsetzung des FFH-Gebiets Nr. 134 "Sieber, Oder, Rhume"; NSG "Seeanger, Retlake, Suhletal" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 139 und eines Teils des Vogelschutzgebiets V 19; NSG "Seeburger See" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebietes Nr. 140 und eines Teils des Vogelschutzgebiets V 19; NSG "Siebertal"; NSG "Staufenberg"; NSG "Steinberg bei Scharzfeld"; NSG "Teufelsbäder"; NSG "Totenberg"; NSG "Weper, Gladeberg und Aschenburg" als Kernzone für die Umsetzung eines Teils des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 132; NSG "Bratental" (Stadt GÖ nachrichtlich); NSG "Stadtwald Göttinger u. Kerstlingeröder Feld" (Stadt GÖ nachrichtlich). Für die NSG, die der Umsetzung von FFH-Gebieten dienen, wurden teilweise Lebensraumtypen (LRT), Erhaltungszustände (EHZ) und Fortpflanzungs- und Ruhestätten (F+R) definiert, die Bestandteil des jeweiligen Schutzzwecks sind.

Weg 8 - Kaulsdorfer Weg (17 km)

Länge: 17 Kilometer Start: Treptower Park (Schiffsanleger), ÖPNV: S-Bahnhof Treptower Park Ziel: Mahlsdorf, Hönower Straße, ÖPNV: Regional- und S-Bahnhof Mahlsdorf Der Weg verbindet folgende Landschaftsräume, Grünflächen und sehenswerte Orte miteinander (Auswahl): Treptower Park – Spree – Rummelsburger Bucht – Gleisanlagen am Betriebsbahnhof Rummelsburg – Grünflächen am Hönower Weg – Tierpark Berlin – Biesdorfer Baggersee – Schlosspark Biesdorf – Wuhletal – Alt-Kaulsdorf – Landschaftsschutzgebiet „Kaulsdorfer Seen“ – Landschaftsschutzgebiet „Barnimhang“ mit Berliner Balkon – Gutspark Mahlsdorf Wegverlauf als Download: GPX-Datei – KML-Datei – PDF-Datei Der Kaulsdorfer Weg führt auf seinen 17 km von Treptow nach Mahlsdorf größtenteils durch grüne Siedlungen. Er beginnt am Treptower Park – einer von vier Berliner Parkanlagen, die aus dem 19. Jahrhundert erhalten geblieben sind. Nach mehreren Grünzügen entlang von Bahngleisen zwischen Friedrichsfelde und Karlshorst erreicht man den Tierpark Berlin den größten Landschaftstierpark Europas. Der weitere Verlauf des Weges führt zum Biesdorfer Baggersee und bald darauf zum Schlosspark Biesdorf mit Parkbühne. Das Schloss Biesdorf und sein Park gelten als besonders wertvolles Ensemble der Bau- und Gartenkunst des 19. Jahrhunderts. Kurz dahinter quert man das Wuhletal, das sich am Fuße der Biesdorfer Höhe erstreckt. Nach dem alten Dorfkern von Kaulsdorf gelangt man zum Landschaftsschutzgebiet „Barnimhang“ – auch als Berliner Balkon genannt. Von hier aus hat man einen fantastischen Weitblick über die Kaulsdorfer Seen – bei gutem Wetter sogar bis zu den Müggelbergen. Zudem erhält man einen Blick auf das größte zusammenhängende Einfamilienhausgebiet Berlins. Dann führt der Weg am Landschaftspark des Gutshauses Mahlsdorf vorbei, in dem sich ein Gründerzeitmuseum befindet. Schließlich erreicht man den S-Bahnhof Mahlsdorf, wo der Kaulsdorfer Weg endet.

Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Harburg

Räumlichen Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten.

Nds. Landschaftsprogramm (Karte 5a): Verbund der Fließgewässer außerhalb bestehender Schutzgebiete und Truppenübungsplätze

Der Datensatz aus Karte 5a des Niedersächsischen Landschaftsprogramms enthält den Verbund der Fließgewässer, der aus den Prioritären Gewässer mit den Prioritäten 1 bis 6 zur Umsetzung der WRRL sowie den (z.T. lagegleichen) Laich- und Aufwuchsgewässern und den überregionalen Wanderrouten besteht. Die Fließgewässer gehören zu den landesweit bedeutsamen Biotopverbundkorridoren (gemäß § 21 Abs. 4 und 5 BNatSchG). Karte 5a stellt die Schutzgebiete nach nationalem Recht (Nationalparke, Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete) sowie die naturschutzfachlich bedeutsamen Truppenübungsplätze kartografisch dar (wobei der Datensatz zu den Truppenübungsplätzen nicht veröffentlich wird). Außerdem werden Gebiete dargestellt, die bislang keinen rechtlichen Schutz haben, aus landesweiter Sicht aber schutzwürdige Bereiche für die Schutzgüter Biologische Vielfalt, Boden und Wasser sowie Kulturlandschaften, Landschafsbild und Erholung sind. Dazu zählen auch die Schutzgebiete des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 (FFH- und EU-Vogelschutzgebiete), soweit sie bisher noch nicht hoheitlich gesichert wurden. Quellennachweis: © 2021, daten@nlwkn.niedersachsen.de

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