Mobile Produkte zur Reinigung und Pflege von Straßen und Grünflächen verursachen hohe Geräuschpegel. Dazu zählen Straßenreinigungsmaschinen, Saug- und Blasgeräte, Schneide-, Säge-, Mäh- und Zerkleinerungsmaschinen. Da diese meistens nur kurzfristig eingesetzt werden, findet in der Regel keine Beurteilung des Lärms statt. In Summe können solche Arbeiten jedoch durchaus dazu führen, dass gesetzliche Richt- bzw. Grenzwerte überschritten werden. Zudem ist der Betrieb von Reinigungsgeräten, z. B. Laubbläser, häufig Anlass für Lärmbeschwerden. Der Wirkzusammenhang zwischen den Geräuschimmissionen dieser Geräte und der daraus resultierenden Lärmbelästigung ist nicht bekannt. In dem Forschungsvorhaben sollen daher die Auswirkungen des Lärms von Geräten zur Säuberung von Straßen und der Landschaftspflege auf die menschliche Gesundheit und Lebensqualität analysiert werden. Hierzu soll eine Laborstudie mit einer großen Stichprobe von Versuchspersonen durchgeführt werden.
Auf Straßen und Wegen stellt Laub bei Regen und Nässe eine Unfallgefahr dar. Bei der Beseitigung von Laub greifen viele Städte und Gemeinden häufig zu motorgetriebenen Laubbläsern oder Laubsaugern. Auch in privaten Gärten werden diese Geräte gerne als Hilfe zum Laub sammeln und entsorgen genutzt. Laubbläser mit Verbrennungsmotoren erzeugen am Ohr der betreibenden Person einen Schalldruckpegel zwischen 83 und 90 Dezibel (dB(A)). Das ist in etwa so laut wie ein Presslufthammer. Dabei gilt nach Meinung von Fachleuten eine Dauerbelastung ab 80 dB(A) als schädigend für das menschliche Ohr. Deshalb wundert es nicht, dass der Lärm von Laubbläsern und Laubsaugern mit klassischen Benzin- Verbrennungsmotoren häufig als besonders belästigend empfunden wird. Lärm und Emissionen sind heutzutage in vielen Einsatzbereichen vermeidbar, denn wesentlich leisere und emissionsärmere Laubbläser und Laubsauger mit elektrischen Antrieben haben sich am Markt bewährt. Je nach Einsatzbedingungen und Leistung halten die Akkus nach Herstellerangaben bis zu elf Stunden – damit ist auch ein professioneller Einsatz gewährleistet. Bei vergleichbarer Leistung liegt der Schallleistungspegel eines modernen Akku-Laubbläsers heute bis zu 10 dB(A) unter dem Schallleistungspegel eines Laubbläsers mit Benzinmotor. Sollen nur kleine Flächen vom Laub befreit werden, können Akku-Laubsauger verwendet werden, deren Schallleistungspegel nochmals geringer ist. Diese deutliche Lärmminderung schont nicht nur die Nerven in der Nachbarschaft, auch Nasen und Lungen profitieren von den Akkulösungen und Elektroantrieben, da keine Verbrennungsabgase mehr entstehen. Wegen geringerer Vibrationen an den Handgriffen ist zudem bei baulich vergleichbaren Laubbläsern die Arbeit mit eine elektrisch betriebenem Gerät gegenüber dem mit einem Verbrennungsmotor deutlich angenehmer. In der Lärmschutzverordnung für Geräte und Maschinen ist die Kennzeichnungspflicht für Laubbläser und Laubsauger geregelt. Alle Geräte dieser Art, die neu auf den Markt kommen, müssen mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten werden darf. Die Verordnung regelt aber auch, welche Geräte zu welcher Zeit und an welchem Ort eingesetzt werden dürfen. Demnach dürfen besonders laute Geräte in Wohngebieten grundsätzlich nur werktags von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr genutzt werden. Das gilt sowohl für die private als auch für die professionelle Nutzung. Örtliche Bestimmungen können die Betriebszeiten weiter einschränken. Vor allem für private und kleinere Flächen sollte geprüft werden, ob ein Laubbläser oder Laubsauger wirklich benötigt wird, oder ob das Laub nicht ebenso schnell und einfach mit einem Rechen beseitigt werden kann. Damit werden nicht nur Umwelt und Gesundheit geschont, sondern auch kleine Lebewesen. Denn vor allem durch Laubsauger werden viele wertvolle Kleintiere wie Regenwürmer oder Käfer mit eingesaugt und vernichtet, die für die Bodenverbesserung wichtig sind. Zudem hilft es, Energie zu sparen, wenn auf den Einsatz eines Laubbläsers oder Laubsaugers verzichtet wird. Weitere Informationen zum Thema Lärm im Alltag: https://www.umgebungslaerm.nrw.de/ zurück
im Rahmen meiner Nachbarschaft und Wohnumfelds in München habe ich vermehrt festgestellt, dass motorbetriebene Laubbläser bzw. Laubsauger in Wohngebieten auch im mittäglichen Zeitraum, in dem eine Mittagsruhe vorgesehen ist, eingesetzt werden. Auch herrscht erhebliche Unsicherheit darüber, ob der Einsatz nur im Herbst stattfindet oder ganzjährig, und ob Mengen- bzw. Saisonbegrenzungen bestehen. Ich bitte Sie daher um Auskunft zu folgenden Fragen: 1. Wie bewertet das Referat die Regelung der Mittagsruhe (12:00 - 15:00 Uhr) im Zusammenhang mit dem Einsatz von Laubbläsern/-saugern in Wohngebieten? Gibt es Erkenntnisse darüber, wie häufig diese Geräte trotz dieser Ruhezeit betrieben werden? 2. Warum wird ggf. eine Kontrolle oder Sanktionierung von Geräten durchgeführt, die außerhalb der erlaubten Zeiten betrieben werden (z. B. gewerblicher Einsatz nach 13:00 Uhr)? 3. Gibt es in München eine Regelung, die den ganzjährigen Einsatz von Laubbläsern/-saugern erlaubt, ohne Saison- oder Mengenbegrenzung (z. B. nur bei tatsächlicher Laubansammlung im Herbst)? Falls ja: mit welcher Begründung? 4. Welche Maßnahmen werden vom Referat zur Verminderung von Umweltbelastungen (Lärm, Feinstaub, Boden- und Lebewesen-Schädigung) durch Laubbläser/-sauger ergriffen bzw. in Planung gesehen? Gibt es Bestrebungen, fossil betriebene Geräte zu beschränken bzw. auf elektrische, lärmarme Alternativen umzustellen? 5. Wie wird gewährleistet, dass private und gewerbliche Nutzer die zulässigen Betriebszeiten und - bedingungen einhalten? Welche Kontroll- und Sanktionierungspraktiken bestehen? Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die aktuelle Rechtslage, ihre Durchsetzungs-Praxis sowie geplante Änderungen oder Maßnahmen in diesem Bereich möglichst detailliert darlegen könnten.
Geräusche sind ein Bestandteil unseres Lebens – und dies besonders in einer Großstadt wie Berlin. Das unmittelbare Nebeneinander von Wohnen, Arbeit und Freizeit, das Leben auf engem Raum, lebhafter Verkehr und ein vielfältiges kulturelles Leben führen fast zwangsläufig dazu, dass Menschen von den Geräuschen Anderer gestört oder sogar in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden. Die Lärmwirkungsforschung zeigt, dass Lärm nicht nur stören, sondern auch erhebliche gesundheitliche Schäden verursachen kann. Deshalb ist jeder von uns dazu aufgerufen, Lärm zu vermeiden. Aber welche Geräusche sind zumutbar? Wie können Lärmpegel gemindert werden? Was kann und muss jede/r Einzelne nicht nur im privaten Umfeld, sondern auch im öffentlichen Raum tun, um unseren empfindlichen Hörsinn zu schonen? In der Stadt gibt es unzählige Lärmquellen, wie zum Beispiel Verkehrslärm, Hupkonzerte, Fangesänge, Partylärm, Gewerbelärm oder Geräusche von Baumaschinen. Das sorgt nicht nur für Frust, Ärger oder sogar Aggressionen, sondern wirft auch Fragen auf: Muss ich mir das gefallen lassen? Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es bei Ruhestörungen? An wen kann ich mich wenden, damit Ruhe einkehrt? Die nachfolgenden Seiten liefern Antworten: Wie kann ich Lärm vermeiden? Oft werden Geräusche unter Missachtung des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme gedankenlos verursacht. Viele Geräusche können durch zeitliche, örtliche, technische oder organisatorische Maßnahmen entweder ganz verhindert oder zumindest reduziert werden. Weitere Informationen Ruhestörung durch Lärm: An wen kann ich mich wenden? Verwaltungsbehörden sind für die Verfolgung von Ruhestörungen zuständig, durch die gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird. Bei Verstößen gegen privatrechtliche Vereinbarungen sollte die zuständige Hausverwaltung oder im Bereich von Kleingartenanlagen der jeweilige Verband eingeschaltet werden. Weitere Informationen Rechtsvorschriften zum Lärmschutz Hier werden die wichtigsten landes- und bundesrechtlichen Regelwerke im Lärmschutz vorgestellt. Weitere Informationen Typische Lärmbelästigungen – 16 Beispiele Jede(r) von uns kennt Situationen, in denen Lärmbelästigungen durch verschiedene Geräuschquellen (z. B. aus Gewerbe-, Bau- oder Freizeitlärm) auftreten können. Folgende Seite listet konkrete Situationen beispielhaft auf und ordnet sie jeweils rechtlich ein. Weitere Informationen Zuständigkeiten und Kontakte Die folgende Seite liefert Informationen zu Stellen, an die Sie sich wenden können. Weitere Informationen Weitere Informationen und Dokumente zum Lärmschutz Luft-Wärmepumpen, Laubbläser, Baulärm und Lärmschutz in der Bauleitplanung sind Stichworte, zu denen Sie hier weitere Informationen finden. Weitere Informationen Auch das Umweltportal Berlin bietet darüber hinaus umfangreiche Informationen zum Thema Lärm. Übrigens: Ein ruhiges Gespräch bewirkt meist mehr als lautstarke Auseinandersetzungen. Nur Toleranz und Rücksichtnahme führen zu einem guten Miteinander. Berlin bietet bei aller Hektik und Lautstärke viele besinnliche Orte, an denen Sie Ruhe genießen können.
Automatische Gartengeräte bedrohen vor allem nachts Tiere im Garten Auf privaten wie öffentlichen Rasenflächen zählen heimische Tierarten wie der Igel zu gern gesehen Gästen. Der stachelige Besucher gehört inzwischen aber auch zu den gefährdeten Arten. Nachdem es Igel in den vergangenen Jahren mangels Nahrungsangebot vom Land verstärkt in Gärten gezogen hat, drohen ihnen dort immer häufiger neue Gefahren: Mähroboter. Viele der automatischen Gartengeräte haben keinen Wildtierschutz und können Igel und andere Tiere auch nicht erkennen. Dadurch kommt es gerade in der Dämmerung und nachts immer häufiger zu schweren oder tödlichen Verletzungen von Igeln und anderen Tieren, die auf Wanderschaft und Nahrungssuche sind. Auch Amphibien können betroffen sein, die eher verharren als flüchten. Umweltminister Prof. Dr. Armin Willingmann will sich angesichts dieser Entwicklung für einen besseren Schutz der gefährdeten Art einsetzen. Das kündigte der Minister am heutigen Dienstag in Magdeburg an, nachdem er das Kabinett über die für Sachsen-Anhalt relevanten Themen der anstehenden Umweltministerkonferenz am kommenden Donnerstag und Freitag in Saarbrücken informiert hatte. „Schon kleine Maßnahmen können dazu beitragen, dass Igel oder Amphibien nicht unter die Räder kommen“, betonte der Minister. „Mähroboter müssen nicht nachts fahren. Und es ist heute auch kein Hexenwerk mehr, sie mit technischen Schutzmaßnahmen wie einer digitalen Erkennung von Tieren auszustatten. Ich halte es deshalb für sinnvoll, wenn Kommunen die Betriebszeiten für Mähroboter einschränken. Bei uns in Sachsen-Anhalt geht die Stadt Halle mit gutem Beispiel voran.“ In der Saalestadt sieht eine Allgemeinverfügung zum Schutz nachtaktiver Kleintiere ein Betriebsverbot von Mährobotern zwischen 18 und 8 Uhr vor. Bei der Umweltministerkonferenz in dieser Woche in Saarbrücken wird Sachsen-Anhalt einen Antrag unterstützen, der die Einführung einheitlicher Schutzmaßnahmen für Igel und kleine Wildtiere auf Bundesebene fordert und den Einsatz von motorisierten Gartengeräten wie Mährobotern, Freischneidern und Laubsaugern regulieren will. Mittelfristig sollen danach neben der Festlegung von Betriebszeiten auch produktbezogene Regelungen geschaffen werden, die sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte automatisierte Mäh- und Schneidemaschinen lebende Hindernisse erkennen, automatisch stoppen oder ihren Weg ändern. Sie sollen über eine automatische Nachtabschaltung verfügen, um die Gefahr von Verletzungen oder Tötungen der Tiere zu bannen. Gerade in der zweiten Jahreshälfte gibt es zahlreiche Möglichkeiten, sich für den Schutz der Igel-Population vor der eigenen Haustür zu engagieren. Für die gefährdeten Tiere ist der Herbst die entscheidende Vorbereitungszeit für den Winterschlaf. Igel müssen jetzt Fettreserven anlegen und sind gleichzeitig mit den im Spätsommer geborenen Jungtieren auf der Suche nach Winterschlafplätzen — beides macht die Tiere besonders verwundbar. So hilft es den Tieren, wenn Laub- und Reisighaufen im Garten liegengelassen werden. Laub ist Deckung und wichtiges Material für Winterquartiere. Reisighaufen sollten trocken und windgeschützt angelegt werden. Weitere Informationen stellt das Umweltministerium dazu im Internet in einem FAQ bereit: https://lsaurl.de/igelschutz Neben einem besseren Schutz von Tieren vor Mährobotern wird sich Sachsen-Anhalt bei der Umweltministerkonferenz an weiteren Anträgen beteiligen, darunter die Nutzung von Oberflächengewässern als Wärmequelle, die sozial gerechte Ausgestaltung der Klimaschutzpolitik sowie die Einrichtung eines Bundes-Förderprogramms zur privaten Bauvorsorge gegen Starkregen und Hochwasser. In diesem Zusammenhang wird die Konferenz auch die Möglichkeiten des Versicherungsschutzes gegen Elementarschäden erneut diskutieren. Minister Willingmann setzt sich seit geraumer Zeit für eine flächendeckende solidarische Versicherung ein. Aktuelle Informationen bieten wir Ihnen auch auf der zentralen Plattform des Landes www.sachsen-anhalt.de , in den sozialen Medien über X , Instagram , YouTube und LinkedIn sowie über WhatsApp Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
Regelungen, die darauf abzielen, Bürgerinnen und Bürger vor schädlichen Einflüssen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen zu schützen, existieren vor allem im Bundesrecht, sind jedoch hierauf nicht beschränkt. Seit dem Jahr 2005 hat das Land Berlin ein eigenes Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG Bln), das insbesondere weitergehende Regelungen zum Lärmschutz enthält. Ende 2023 trat eine umfassende Novelle des LImSchG Bln in Kraft. Im Folgenden werden die wichtigsten landes- und bundesrechtlichen Regelwerke im Lärmschutz vorgestellt. Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) Der Immissionsschutz wird in Deutschland im hohen Maße vom Bundesrecht geprägt. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die auf seiner Grundlage erlassenen Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchVs) enthalten für die meisten Immissionsquellen abschließende Regelungen. Besonders hoch ist die Regelungsdichte im Bereich von Immissionen, die von Anlagen, bspw. Industrie- und Gewerbeanlagen, Geräte oder Lagerflächen, hervorgerufen werden. Nur die Immissionen, die durch das Verhalten von Personen, beispielsweise durch Applaus oder Grölen, oder durch Tiere verursacht werden, überlässt das Grundgesetz allein der Rechtsetzung durch die Länder. Ergänzt wird der Kompetenzbereich der Länder im Immissionsschutz durch so genannte Öffnungsklauseln im Bundes-Immissionsschutzrecht. So erlaubt z. B. § 22 Absatz 2 BImSchG für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen „weitergehende“ Vorschriften. Den Ländern sind insoweit sowohl höhere immissionsschutzrechtliche Standards als auch konkretisierende Regelungen erlaubt. Gleiches gilt nach § 7 Absatz 3 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) für den Betrieb bestimmter lärmintensiver Geräte und Maschinen in lärmempfindlichen Gebieten. Aus diesen Rahmenbedingungen ergeben sich Zweck und Inhalt des LImSchG Bln . Der Zweck des LImSchG Bln ist es, Bürgerinnen und Bürger vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen, die durch menschliches Verhalten, durch den Betrieb von Anlagen, die nach dem BImSchG genehmigungsfrei sind (z. B. Veranstaltungen im Freien, Gewerbebetriebe, Maschinen und Geräte), oder durch Tiere verursacht werden. Hauptzweck des Gesetzes ist der Schutz vor unzumutbarem Lärm. Zu diesem Zweck regelt das LImSchG Bln den Schutz der Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr (bei Baustellen von 20 Uhr bis 7 Uhr) und die Sonn- und Feiertagsruhe (§ 3 Absätze 1 und 2 LImSchG Bln). Mit diesen Vorschriften geht das Gesetz über den bundesrechtlichen Lärmschutzstandard hinaus. Das LImSchG Bln schützt darüber hinaus auch vor erheblich belästigenden Geräuschen während der Tageszeit von 6 bis 22 Uhr (bei Baustellen 7 bis 20 Uhr) durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten, Feuerwerke, Veranstaltungen im Freien oder die Haltung von Tieren. Bestimmte Betätigungen wie das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken, Maßnahmen bei Notlagen und zur Beseitigung von Schnee und Eisglätte sowie landwirtschaftliche Ernte- und Bestellarbeiten sind von den Verbotsvorschriften des LImSchG Bln ausdrücklich ausgenommen (§ 3 Absatz 3 LImSchG Bln). Die Durchführung von Veranstaltungen im Freien bedarf ab Überschreitung eines bestimmten Lärmpegels einer landes-immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 7 LImSchG Bln). Gleiches gilt für den sonstigen Betrieb von Anlagen während der Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen (§ 8 LImSchG Bln). Hierzu gehören z. B. nächtliche lärmintensive Bauarbeiten. Die Genehmigung kann (widerruflich) erteilt werden, wenn das beantragte Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor Ruheschutzinteressen Dritter hat. Sie kann mit Bedingungen sowie Auflagen zum Schutz von Anwohnenden versehen werden. Nähere Bestimmungen zur Zulässigkeit von Veranstaltungen im Freien enthält die Veranstaltungslärm-Verordnung (VeranstLärmVO, siehe im Folgenden). Die Genehmigung wird im Fall von Veranstaltungen im Freien mit gesamtstädtischer Bedeutung und bei Baustellen von der für Umwelt zuständigen Senatsverwaltung erteilt, im Übrigen von den örtlich zuständigen Bezirksämtern. Seit der Novelle im Jahr 2023 enthält das LImSchG Bln auch eine Regelung von Feuerwerken (§ 5 LImSchG Bln). Das Abbrennen von Feuerwerk ist weitgehend im Sprengstoffrecht des Bundes geregelt. Diese Regelungen bleiben unberührt. Das LImSchG Bln legt darüber hinaus Zeiten fest, in denen das Abbrennen von Feuerwerk aus Lärmschutzgründen verboten ist. Zudem erhalten die zuständigen Behörden die Möglichkeit, Feuerwerk im Einzelfall weiter einzuschränken. Durch § 6 LImSchG Bln macht das Land Berlin zudem von der Öffnungsklausel des § 7 der 32. BImSchV Gebrauch. Die Vorschrift enthält zeitliche Regelungen für den Einsatz bestimmter lärmintensiver Maschinen und Geräte. Hierzu gehören bspw. Freischneider, Laubbläser und rollbare Müllbehälter. Eine Übersicht über zeitliche Regelungen der 32. BImSchV bietet ein von der SenMVKU erarbeitetes Schaubild: Weitere Informationen: Herbstlaub umweltgerecht beseitigen Das LImSchG Bln sieht bei nachgewiesenen Zuwiderhandlungen gegen seine Verbotsvorschriften Sanktionen vor. Nach § 20 Absatz 2 LImSchG Bln können Geldbußen bis zu 50.000 Euro festgesetzt werden. Zudem können Tatgegenstände, z. B. Tonwiedergabegeräte, eingezogen werden (§ 21 LImSchG Bln). Die Veranstaltungslärm-Verordnung (VeranstLärmVO) Ziel der auf Grundlage des § 17 LImSchG Bln erlassenen VeranstLärmVO ist es, Geräuschimmissionen zu begrenzen, die von Veranstaltungen im Freien hervorgerufen werden. Die Verordnung regelt, wie Veranstaltungslärm zu ermitteln ist und wie der so ermittelte Lärmpegel beurteilt wird. Dazu enthalten die §§ 9 – 12 VeranstLärmVO an den jeweiligen Lärmpegel anknüpfende spezifische Vorgaben an die Zumutbarkeit von Veranstaltungen. Bolzplatz-Verordnung (BolzVO) Die Bolzplatz-Verordnung enthält immissionsschutzrechtliche Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Bolzplätzen, insbesondere durch Vorgabe von Mindestabständen zwischen Bolzplätzen und schutzbedürftigen Räumen, zum Beispiel in Wohngebäuden. Ziel ist, sowohl die wohnortnahe Nutzung von Bolzplätzen zu ermöglichen als auch dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft gerecht zu werden. Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (AV LImSchG Bln) Die AV LImSchG Bln enthalten konkretisierende Vorgaben zur Umsetzung des LImSchG Bln und richten sich vor allem an die für den Vollzug des LImSchG Bln zuständigen Behörden. Sie sollen dazu beitragen, einen berlineinheitlichen Vollzug des LImSchG Bln zu fördern und die Vollzugsbehörden bei der Anwendung und Auslegung des LImSchG Bln zu unterstützen. Eine auf eine Geltungsdauer von 5 Jahren befristete Neufassung der AV LImSchG Bln ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Das BImSchG findet auf Geräusche und andere Immissionen Anwendung, die durch den Betrieb von Anlagen, zum Beispiel Gewerbebetriebe und Industrieanlagen, verursacht werden. Es enthält übergreifende Regelungen zum Immissionsschutz und ist die Grundlage für die Genehmigung von Industrieanlagen, für Eingriffe gegenüber Anlagenbetreibern und für den Erlass von Rechtsverordnungen. Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) Die TA Lärm enthält Regelungen zum Schutz vor Geräuschen, die von gewerblich betriebenen Anlagen verursacht werden. Insbesondere regelt die TA Lärm, wie die Lärmbelastung zu erfassen ist und welche Lärmwerte zulässig sind. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Das OWiG enthält mit § 117 eine Regelung zum Lärmschutz . Danach kann ein Bußgeld drohen, wenn vorsätzlich ohne berechtigten Anlass oder in einem nicht zulässigen oder vermeidbaren Ausmaß Lärm erzeugt wird, welcher geeignet ist, andere erheblich zu belästigen oder die Gesundheit einer anderen Person zu schädigen. Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) Die 32. BImSchV regelt Betriebszeiten für bestimmte Geräte und Maschinen (z. B. Rasenmäher, Laubbläser, Vertikutierer, Schredder sowie Bau- und Kommunalmaschinen) in besonders lärmsensiblen Gebieten. Die betroffenen Geräte und Maschinen sind in der 32. BImSchV abschließend aufgezählt. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) Die AVV Baulärm enthält Regelungen zur Begrenzung der von Baustellen ausgehenden Geräusche. Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) Die 18. BImSchV begrenzt Geräusche, die von Sportanlagen ausgehen, soweit sie zur Sportausübung benutzt werden. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Die StVO enthält Regelungen zu Geräuschen, die durch die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr entstehen. Die Rechtsvorschriften zum Bereich Lärm können Sie auch hier einsehen: Rechtsvorschriften im Bereich Lärm
Nachbarschaft ist ein wertvolles Gut, und Lärm ist erfahrungsgemäß häufig die Ursache für Nachbarschaftsstreitigkeiten. Wenn Sie als Bauherr/in beabsichtigen, z. B. ein Mini-Blockheizkraftwerk, eine Klimaanlage, eine Luft-Wärmepumpe oder eine andere haustechnische Anlage, die eine Lärmbelästigung verursachen kann zu installieren, fordern Sie von der beauftragten Firma einen Nachweis der Einhaltung des Schallschutzes gemäß dem Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) . Der Leitfaden liegt in zwei Fassungen vor: Die in beiden Versionen des Leitfadens beschriebene Beurteilung kann mit dem Schallrechner für Luftwärmepumpen (interaktiver Assistent des Landes Sachsen-Anhalt) durchgeführt werden. Das Internetportal des Umweltbundesamtes So geht’s mit Wärmepumpen! stellt “Lösungen für typische Herausforderungen in Bestandsgebäuden” vor. Im Herbst sind große Mengen Laub von öffentlichen Wegen und Plätzen, aber auch von Privatgrundstücken zu beseitigen. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt bittet die Berlinerinnen und Berliner, auf den Einsatz von Laubbläsern und Laubsammlern zu verzichten und dem Herbstlaub mit Harke und Besen zu Leibe zu rücken. Mit Verbrennungsmotoren betriebene Laubbläser und Laubsammler bringen erhebliche Lärmbelästigungen mit sich. Die Schallleistungspegel der Geräte mit Verbrennungsmotoren liegen in einem Bereich zwischen 106 bis 112 dB(A). Das bedeutet, dass am Ohr des Benutzers noch Pegel um 100 dB(A) und im Abstand von 10 Metern noch Pegel um 80 dB(A) zu erwarten sind. Diese hohen Pegel belästigen nicht nur Anwohnerinnen und Anwohner erheblich, sie können bei den Benutzerinnen und Benutzern selbst Gehörschäden verursachen. Mit Verbrennungsmotoren betriebene Laubbläser und Laubsammler stoßen auch Abgase aus. Hierbei werden Schadstoffe wie Kohlenwasserstoffe, Stickoxide und Kohlenmonoxid freigesetzt. Inzwischen gibt es leistungsstarke batteriebetriebene Laubbläser und Laubsammler, die deutlich geringere Geräuschemissionen und keine Abgase verursachen. Wenn es ein Laubbläser sein muss, empfehlen wir die batteriebetriebene Version. Der Einsatz von Laubbläsern führt zu einer Verwirbelung von Bodenpartikeln und damit auch von Bakterien, Pilzen und Sporen. Der entstehende Staub kann Krankheitserreger und Allergene enthalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn Unrat und Fäkalien (wie zum Beispiel Hundekot) enthalten sind. Auch der Einsatz von Laubsammlern kann solche Effekte hervorgerufen. Auf unbefestigten Flächen können solche Geräte die Bodenfunktion empfindlich stören, da die ökologisch wichtige Streuschicht reduziert beziehungsweise beseitigt wird. Sollte sich der Einsatz von Laubbläsern und Laubsammlern nicht vermeiden lassen, so sind die Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) sowie des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (LImSchG Bln) zu beachten. Danach ist die Einsatz von Laubbläsern in Berlin nur zu bestimmten Zeiten zulässig. Eine Übersicht über zeitliche Regelungen der 32. BImSchV und des LImSchG Bln bietet ein von der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt erarbeitetes Schaubild: Das Umweltamt des zuständigen Bezirksamtes kann von diesen Regelungen im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Beim Einsatz der betreffenden Geräte sollte eine Schutzausrüstung getragen werden. Hierzu gehören insbesondere ein Gehörschutz , eine Schutzbrille und ein Staubschutz . Laubbläser und Laubsammler sind darüber hinaus auch nicht für zweckfremde Reinigungsarbeiten, wie zum Beispiel die Beseitigung von Kleinabfällen, Schnee oder Streugut, zu verwenden.
Auf Straßen und Wegen stellt Laub bei Regen und Nässe eine Unfallgefahr dar. Bei der Beseitigung von Laub greifen viele Städte und Gemeinden häufig zu motorgetriebenen Laubbläsern oder Laubsaugern. Auch in privaten Gärten werden diese Geräte gerne als Hilfe zum Laub sammeln und entsorgen genutzt. Laubbläser mit Verbrennungsmotoren erzeugen am Ohr der betreibenden Person einen Schalldruckpegel zwischen 83 und 90 Dezibel (dB(A)). Das ist in etwa so laut wie ein Presslufthammer. Dabei gilt nach Meinung von Fachleuten eine Dauerbelastung ab 80 dB(A) als schädigend für das menschliche Ohr. Deshalb wundert es nicht, dass der Lärm von Laubbläsern und Laubsaugern mit klassischen Benzin- Verbrennungsmotoren häufig als besonders belästigend empfunden wird. Lärm und Emissionen sind heutzutage in vielen Einsatzbereichen vermeidbar, denn wesentlich leisere und emissionsärmere Laubbläser und Laubsauger mit elektrischen Antrieben haben sich am Markt bewährt. Je nach Einsatzbedingungen und Leistung halten die Akkus nach Herstellerangaben bis zu elf Stunden – damit ist auch ein professioneller Einsatz gewährleistet. Bei vergleichbarer Leistung liegt der Schallleistungspegel eines modernen Akku-Laubbläsers heute bis zu 10 dB(A) unter dem Schallleistungspegel eines Laubbläsers mit Benzinmotor. Sollen nur kleine Flächen vom Laub befreit werden, können Akku-Laubsauger verwendet werden, deren Schallleistungspegel nochmals geringer ist. Diese deutliche Lärmminderung schont nicht nur die Nerven in der Nachbarschaft, auch Nasen und Lungen profitieren von den Akkulösungen und Elektroantrieben, da keine Verbrennungsabgase mehr entstehen. In der Lärmschutzverordnung für Geräte und Maschinen ist die Kennzeichnungspflicht für Laubbläser und Laubsauger geregelt. Alle Geräte dieser Art, die neu auf den Markt kommen, müssen mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten werden darf. Die Verordnung regelt aber auch, welche Geräte zu welcher Zeit und an welchem Ort eingesetzt werden dürfen. Demnach dürfen besonders laute Geräte in Wohngebieten grundsätzlich nur werktags von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr genutzt werden. Das gilt sowohl für die private als auch für die professionelle Nutzung. Örtliche Bestimmungen können die Betriebszeiten weiter einschränken. Weitere Informationen zum Thema „Lärm im Alltag sind zu finden beim Aktionsbündnis „NRW wird leiser“: www.nrw-wird-leiser.nrw.de Vor allem für private und kleinere Flächen sollte geprüft werden, ob ein Laubbläser oder Laubsauger wirklich benötigt wird, oder ob das Laub nicht ebenso schnell und einfach mit einem Laubrechen beseitigt werden kann. Damit werden nicht nur Umwelt und Gesundheit geschont, sondern auch kleine Lebewesen. Denn vor allem durch Laubsauger werden viele wertvolle Kleintiere wie Regenwürmer oder Käfer mit eingesaugt und vernichtet, die für die Bodenverbesserung wichtig sind. Zudem hilft es, Energie zu sparen, wenn auf den Einsatz einen Laubbläsers oder Laubsaugers verzichtet wird. zurück
Warum werden zur Beseitigung von Herbstblättern Laubbläser anstatt Harke und Besen verwendet? Meine Meinung nach ist dies nicht umweltfreundlich von der Lärmbelästigung, die auch krank machen kann, mal abgesehen.
[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] WINTERQUARTIERE SCHAFFEN Der Winter naht und viele Tiere begeben sich in Win- terschlaf oder Winterruhe und schützen sich so vor Kälte und Nahrungsmangel. Doch nicht alle Tiere können sich gut vor der Kälte schützen. Wenn Sie einen Garten haben, sollten Sie beim Win- tereinbruch auch an die kleinen Gartenbewohner denken und ihnen einen schützenden Platz bieten. Einen akkurat getrimmten Rasen oder eine kurz ge- schnittene Hecke braucht es dafür nicht – im Gegen- teil: Igel, Wildbienen und Schmetterlinge lieben einen nicht allzu sehr gepflegten Garten mit Wildwuchs, vielen Blättern und Ästen, Hohlräumen in Baumstäm- men und abgestorbenes Pflanzenmaterial. Auch Sie haben direkten Nutzen: als natürliche Be- stäuber und Fressfeinde vieler Schädlinge zu den für uns nützlichen Arten gehören. Mit vielen Naturele- menten wie Hecke, Teich, Obstbaum, Steinmauer, Wiese oder Komposthaufen locken Sie sie in Ihren Garten. Zum Schutz der Tiere verzichten Sie bitte auf: Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz Kaiser-Friedrich-Str. 1, 55116 Mainz Telefon: 06131 16-0 Unsere Kooperationspartner ■■ Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz ■■ Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz ■■ Bund Umwelt- und Naturschutz (BUND) ■■ DWA, Landesverband Hessen/Rheinland-Pfalz/ Saarland ■■ Bioland Rheinland-Pfalz/Saarland e. V. ■■ Handwerkskammern Rheinland-Pfalz ■■ Energieagentur Rheinland-Pfalz ■■ Gartenakademie Rheinland-Pfalz ■■ Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz ■■ Landesforsten Rheinland-Pfalz ■■ SGD Nord und SGD Süd ■■ Landesuntersuchungsamt Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.umweltschutz-im-alltag.rlp.de ■■ Laubsauger, da sie auch Tiere einsaugen können. ■■ Laubbläser, denn sie können den Boden schädigen. Dies führt zu einer Verschlechterung der Nähr- stoffversorgung der Erde und der Boden trocknet schneller aus. Dadurch verlieren Würmer, Kleinsäu- ger und Insekten ihre Nahrung. ■■ Mineraldünger und chemische Bekämpfungsmittel, sie beeinträchtigen auch die kleinen Gartentiere. Transportieren Sie das störende Laub lieber in eine ruhige Ecke des Gartens und schaffen Sie dort mit Holz und Zweigen ein Winterquartier für Tiere. Impressum „Umweltschutz im Alltag“ ist eine Initiative des rhein- land-pfälzischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten für einen effizienten und nach- haltigen Umweltschutz. Redaktion: Sell, LfU Fotos: Pixabay © Landesamt für Umwelt (LfU); November 2019 UMWELTSCHUTZ IM ALLTAG WINTERGÄSTE IM GARTEN – VÖGEL, IGEL UND CO. WINTERQUARTIERE FÜR IGELVÖGEL UND SCHMETTERLINGEWILDBIENEN UND MARIENKÄFER Ab Anfang November und bei anhaltenden Boden- temperaturen um null Grad sind Igel auf der Suche nach Winterquartieren. Damit können Sie den kleinen Säugern in Ihrem Garten beim Überwintern helfen:VögelWildbienen bzw. Solitärbienen (ohne Staat) überwin- tern als Biene oder als Bienenpuppe im Kokon. Sie suchen sich vor allem hohle Pflanzenstängel und hohle Äste, manche überwintern auch im Boden. Insekten- nisthilfen, Trockenmauern, Kräuterspiralen oder Stein- haufen können geeigneten Schutz bieten. ■■ Mit einem Laubhaufen aus Laubresten und Blättern lassen sich mit wenig Auf- wand den kleinen Tieren ein gemütliches Plätzchen schaffen. Auch ein Reisig- haufen eignet sich als Quartier. Achten Sie darauf, dass ein Bereich des Haufens vor Durchnässung und Zugluft geschützt ist, z. B. durch Einarbeitung eines breiten Brettes auf zwei großen Steinen. Wichtig: Sobald der „Haufen“ bewohnt ist, dürfen Sie ihn nicht mehr umsetzen. Ihren Winterschlaf halten die Tiere meist von Mitte November bis in den April hinein. ■■ Igelhäuser können Sie aus Holz, Ziegelsteinen oder Karton leicht selbst bauen, die ins geschützte Gar- tenhaus kommen. Befüllen Sie es innen mit etwas Stroh oder Laub und stellen sie es auf Zeitungen oder Holz. Es sollte geschlossen sein und eine klei- ne Öffnung als Ein- und Ausgang haben (10 x 10 cm). Alternativen gibt es auch im Handel zu kaufen. ■■ Igel und auch andere Tiere profitieren von regelmä- ßig befüllten Vogeltränken oder Gartenteichen. ■■ Wichtig ist, dass die Igel draußen bleiben und nicht mit ins Haus genommen werden. Nur mutterlose, unselbständige Jungtiere, verletzte und kranke Igel, sowie Tiere, die bei Frost angetroffen werden, dürfen in menschliche Obhut. Bitte infor- mieren Sie sich bei Igelstationen oder Tierärzten. ■■ Viele heimische Singvögel bleiben im Winter bei uns und nisten in Gebüschen und Hecken. Futter finden sie in Form von Samenständen an Kräutern, Stauden, Hecken und Bäumen. Sie nutzen aber auch Beeren und Früchte und Insekten. Mit wenig Auf- wand können auch Sie ihnen helfen. ■■ Tipp: Nistkästen Vogelhäuschen sind ein guter Platz, wenn sie frei von Schnee sind und Schutz bieten. ■■ Platzieren Sie geeignetes Futter geschützt und in sicherer Entfernung von Katzen. Futtersilos können aus alten Blumenkästen leicht selbst gebaut werden. Schmetterlinge ■■ Nur wenige Tiere fliegen in die Wärme, wie z. B. der Distelfalter. Die meisten Arten halten einen Winter- schlaf, u. a. in Dachstühlen, Geräteschuppen oder Kellern. Sie überwintern als Falter (z. B. Zitronenfal- ter), Ei (Nierenfleck-Zipfelfalter), Puppe (Landkärt- chen) oder Raupe (Schachbrett). ■■ Als Raupe überwintern sie unter Baumrinde oder im Boden, lassen Sie ihn daher bedeckt, z. B. mit Laub oder Bodendeckern. Fördern Sie heimische Raupen- futterpflanzen wie Weiden, Eichen und Wildkräuter. ■■ Puppen hängen vorrangig an Pflanzen. Tipp: Mähen Sie die Wiesen im Herbst nicht oder lassen Sie ungemähte Teile und Ränder stehen und schneiden Sie Stauden und Gräser erst im späten Frühjahr ab. ■■ Für Falter öffnen Sie im Herbst einen kleinen Fenster- oder Türspalt des Gartenhauses. Dies wiederholen Sie im Frühjahr, um sie wieder herauszulassen. ■■ Tipp: Lassen Sie Bodenstellen offen und belassen Sie Altholz, Pflanzenstängel und andere oberirdische Hohlräume im Garten. Da die Bienen im Frühjahr schlüpfen, sollten Sie Stauden und vorjährige Ge- hölzteile erst im Mai zurückschneiden und Wiesen am besten abschnittsweise erst ab Juni mähen. ■■ Hummeln: Lediglich die neuen Königinnen aus der aktuellen Brutgeneration überleben den Herbst. Sie verpaaren sich noch und überwintern starr und gut versteckt in Ritzen, Totholz, Laub oder im Boden. Daher sollten diese Strukturen im Garten verbleiben. Frühblüher aus Blumenzwiebeln oder Weidenkätz- chen bieten sich als erste Futterquelle im zeitigen Frühjahr für Hummeln nach der Winterpause an. Marienkäfer verbringen den Winter schlafend an gut geschützten Orten wie Hohlräumen, Mauerritzen und Dachsparren. Auch im Garten können Marienkäfer überwintern, z. B. tief in Laubhau- fen oder sie sitzen hinter loser Rin- de oder in Gartenhäuschen. ■■ Tipp: Wenn Sie schlafende Marienkäfer im eigenen Haus antreffen, lassen Sie sie bis zum Frühjahr am Fundort. Durch den Transport in wärmere Räume würden sie zu schnell ihre Energiereserven verbrauchen und sterben. Sie verschwinden von selbst. Weitere Informationen finden Sie auf www.umweltschutz-im-alltag.rlp.de
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