Die Daten der geotechnischen Sperrbereiche der LMBV mbH beruhen auf den digital geführten Daten des Bergmännischen Risswerkes nach Bundesberggesetz (BBergG) §§63, 64 und wurden durch datentechnische Transformation in das verwendete Herausgeberformat im Geoportal der LMBV mbH umgewandelt.
Die Daten der geotechnischen Sperrbereiche der LMBV mbH beruhen auf den digital geführten Daten des Bergmännischen Risswerkes nach Bundesberggesetz (BBergG) §§63, 64 und wurden durch datentechnische Transformation in das verwendete Herausgeberformat im Geoportal der LMBV mbH umgewandelt.
Das Thema Wasserflächen beinhaltet die Umringe der Ist-Wasserflächen entsprechend dem jeweils gültigen Wasserwirtschaftlichen Jahresbericht der LMBV mbH. Die Daten werden aus dem Bergmännischen Risswerk abgeleitet.
Das Thema Wasserflächen beinhaltet die Umringe der Ist-Wasserflächen entsprechend dem jeweils gültigen Wasserwirtschaftlichen Jahresbericht der LMBV mbH. Die Daten werden aus dem Bergmännischen Risswerk abgeleitet.
Die Landinanspruchnahme (LIN) umfasst die durch einen Tagebau oder eine Kippe der bisherigen Nutzung entzogene gewachsene Fläche. Sie wird begrenzt in laufenden Betrieben durch die Oberkante Abraum oder Unterkante Außenkippe.
Die Landinanspruchnahme (LIN) umfasst die durch einen Tagebau oder eine Kippe der bisherigen Nutzung entzogene gewachsene Fläche. Sie wird begrenzt in laufenden Betrieben durch die Oberkante Abraum oder Unterkante Außenkippe.
Für die Einstellung eines Bergbaubetriebes ist ein Abschlussbetriebsplan aufzustellen (§ 53 BBergG), der eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der Betriebseinstellung dokumentiert und den Nachweis führt, dass die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter bei der Durchführung des Abschlussbetriebsplanes und nach der Beendigung der Bergaufsicht erfolgt.
Für die Einstellung eines Bergbaubetriebes ist ein Abschlussbetriebsplan aufzustellen (§ 53 BBergG), der eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der Betriebseinstellung dokumentiert und den Nachweis führt, dass die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter bei der Durchführung des Abschlussbetriebsplanes und nach der Beendigung der Bergaufsicht erfolgt.
Die Beendigung der Bergaufsicht wird mit dem Nachweis, dass die in den Abschlussbetriebsplänen enthaltenden Festlegungen sowie die Nebenbestimmungen der Zulassungsbescheide erfüllt wurden erreicht.
Die Beendigung der Bergaufsicht wird mit dem Nachweis, dass die in den Abschlussbetriebsplänen enthaltenden Festlegungen sowie die Nebenbestimmungen der Zulassungsbescheide erfüllt wurden, erreicht.