Zum 1. Januar 2023 tritt das Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz in Kraft. Ziel des Gesetzes ist, Verbraucher*innen die Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Lebensmittelbetrieben transparent zu machen. Staatssekretär für Verbraucherschutz Markus Kamrad : „Mit dem neuen Gesetz können sich die Berliner*innen vor einem Restaurantbesuch oder dem Einkauf zubereiteter Speisen informieren, wie die Hygienezustände im jeweiligen Betrieb sind – sichtbar am Eingang des Lokals und vorab im Internet. Mit der Transparenz der amtlichen Kontrollergebnisse können die Verbraucher*innen gut informiert entscheiden, wo sie Lebensmittel einkaufen oder verzehren. Gleichzeitig gibt das Lebensmittelüberwachungsbarometer den Lebensmittelbetrieben die Möglichkeit, ihren Kund*innen anhand offizieller Unterlagen zu zeigen, wie verantwortungsvoll und hygienisch sie bei der Lebensmittelverarbeitung agieren.“ Das Lebensmittelüberwachungsbarometer wird für die Verbraucher*innen in Form eines Balkendiagramms dargestellt. Dieses bildet einen Farbverlauf mit Farbanteilen von grün über gelb bis rot ab. Das jeweilige Kontrollergebnis wird darin mit einem Pfeil markiert. Die Lebensmittelunternehmen sind verpflichtet, das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer unverzüglich nach Erhalt den Verbraucher*innen zugänglich zu machen. Bei Betrieben, die unmittelbar an Endverbraucher*innen abgeben, soll das Barometers an oder in der Nähe der Eingangstür angebracht werden. Die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz veröffentlicht die Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer zusätzlich im Internet. Das Transparenzmodell hält die Lebensmittelunternehmer*innen an, ihre Betriebe im Einklang mit den lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorschriften zu betreiben. Ein durch die verpflichtende Regelung geschaffener Qualitätswettbewerb der Lebensmittelunternehmen untereinander führt nach Erfahrungen in anderen Ländern (beispielsweise Dänemark) zu insgesamt besseren Hygienezuständen. Das Gesetz gilt für alle Kontrollen, die ab dem 1. Januar 2023 von den Veterinär- und Lebensmittelaufsichten der Bezirksämter durchgeführt werden.
Änderungen im Verpackungsgesetz ab Juli 2021 Am 3. Juli trat eine Änderung des Verpackungsgesetzes in Kraft. Ziel: Abfallvermeidung und mehr Recycling. So wurden bestimmte Einwegkunststoffprodukte verboten, die besonders oft in der Umwelt landen. Die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen wird ausgeweitet. Im To-Go-Bereich müssen Mehrwegverpackungen angeboten werden. Und: Service- und Versandverpackungen werden besser eingebunden. Die Novelle des Verpackungsgesetzes setzt unter anderem EU-Vorschriften aus der geänderten Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG und der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 um. Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen: Einwegverpackungen von außer Haus verzehrten Mahlzeiten und Getränken sowie bestimmte Einwegkunststoffartikel, wie Zigarettenstummel, Luftballonstäbe und einige Haushalts- und Hygieneprodukte werden oft nicht richtig entsorgt. Deshalb gehören diese Produkte zu den Abfällen, die am häufigsten an europäischen Stränden gefunden werden. Ab 3. Juli 2021 dürfen deshalb unter anderem folgende Einwegkunststoffprodukte nicht mehr in Verkehr gebracht werden: Besteck, Teller, Trinkhalme, Wattestäbchen und Luftballonstäbe sowie Getränkebecher einschließlich Deckeln und To-Go-Lebensmittelbehältnisse aus expandiertem Polystyrol. Mit der sog. Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) setzt Deutschland die EU-Einwegkunststoffrichtlinie 2019/904 um. Weiterhin erlaubt sind u.a. andere Getränkebecher sowie Feuchttücher, Hygieneeinlagen, Tampons und Tabakprodukte mit Filter – diese müssen zukünftig aber gemäß der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) entweder auf der Verpackung oder dem Produkt selbst eine einheitliche Kennzeichnung tragen, die über den Kunststoffgehalt der Produkte und die Folgen der unsachgemäßen Entsorgung in der Umwelt aufklärt (Kennzeichnungsdetails siehe Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Kommission vom 17. Dezember 2020). Ab dem 3. Juli 2024 dürfen bis zu drei Liter fassende Getränkebehälter aus Kunststoff grundsätzlich nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn deren Verschlüsse aus Kunststoff fest mit dem Getränkebehälter verbunden sind. Diese neue Regel soll verhindern, dass die abgetrennten Verschlüsse aus Unachtsamkeit in der Umwelt landen. Die Pfandpflicht wird auf nahezu sämtliche Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und auf sämtliche Getränkedosen ausgeweitet. Damit sollen die Sammlung, Sortierung und Verwertung solcher Verpackungen erhöht und ihre Entsorgung in der Umwelt (sogenanntes Littering) reduziert werden. Bisherige Ausnahmen von der Pfandpflicht, unter anderem für Fruchtsäfte oder alkoholische Mischgetränke in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder Getränkedosen, fallen damit weg. Für Milch oder Milcherzeugnisse gilt eine Übergangsfrist bis 2024. Angebote von Essen und Getränken zum Mitnehmen führten zu einem steigenden Anfall von Einwegverpackungen. Durch die Corona-Pandemie und die Schließung der Gastronomie wurde dieser Trend weiter verschärft. Das Gesetz schreibt nun erstmals vor, ab 2023 Lebensmittel und Getränke im „To-Go-Segment“ auch in einer Mehrwegverpackung anzubieten, die nicht teurer als die Einwegverpackung sein darf. Verbraucher*innen haben damit in Zukunft die Wahl zwischen Einweg- und Mehrweg-to-go-Verpackung und können aktiv dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegverpackungen zu reduzieren. Kleine Verkaufsstellen, wie Imbisse und Kioske, mit höchstens fünf Beschäftigten und einer Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern sind von der Pflicht ausgenommen. Sie müssen jedoch ermöglichen, selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse zu befüllen. Schon jetzt bietet der Markt viele Mehrweglösungen an. Besonders umweltfreundliche Systeme können mit dem Umweltzeichen Blauer Engel ausgezeichnet werden. Zur Implementierung von Mehrwegsystemen, zum hygienischen Umgang mit Mehrwegbehältnissen und zu anderen Fragen, unterstützt der Blaue Engel mit umfangreichen Informationen für die Gastronomie und die Kommunen (siehe Publikationen). Hinweise zur Nutzung von Mehrwegbehältnissen sind auch auf der vom Bundesumweltministerium geförderten Seite Essen in Mehrweg zu finden. Angesichts des stark angestiegenen Online-Handels, in dem ausländische Inverkehrbringer von Verpackungen mitunter kein Entgelt an ein duales System für die Sammlung, Sortierung und Verwertung ihrer Verpackungen in Deutschland zahlen, wurde nunmehr eine Prüfpflicht unter anderem für elektronische Marktplätze eingeführt: Marktplatzbetreiber dürfen nur Anbieter zulassen, die sich mit ihren Verpackungen an einem System beteiligt haben. Verstöße werden von der Zentralen Stelle Verpackungsregister erfasst und an die zuständigen Ordnungswidrigkeitsbehörden in den Ländern gemeldet. In Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie schreibt das Verpackungsgesetz zudem die Verwendung von recyceltem Kunststoff vor: 25 Prozent ab dem Jahr 2025 für die Herstellung von PET-Einwegflaschen und 30 Prozent ab dem Jahr 2030 für sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen. Damit werden Ressourcen geschont und das Recycling gestärkt. Um die Durchsetzung der Regelungen des Verpackungsgesetzes zu erleichtern und sicherzustellen, dass sämtliche Hersteller der Verantwortung für ihre Verpackungen nachkommen, wurden zudem neue Normen zur Datenerhebung über Verpackungen und Verpackungsabfälle durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister aufgenommen und die Registrierungspflicht zum 1. Juli 2022 auf alle Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen ausgeweitet. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, wie Bechern an der Frischetheke, und Hersteller von Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, sondern in Industrie, Handel und Gewerbe, müssen sich nun registrieren. Bei der Registrierung müssen Hersteller die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungsarten angeben. Dadurch kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister in einem Datenabgleich erkennen, wenn Hersteller systembeteiligungspflichtige Verpackungen auf den Markt bringen, ohne für deren Entsorgung aufzukommen.
Die Fachbereiche der Abteilung 3 beschäftigen sich mit Umweltwirkungen auf Menschen, Pflanzen und Böden. Hinzu kommt die Beurteilung schädlicher Einflüsse von verbrauchernahen Produkten auf die menschliche Gesundheit und die Koordination fachübergreifender Ansätze wie z. B. Umweltberichterstattung und Nachhaltigkeit. Eine wichtige Rolle spielen auch die Bildungsarbeit im Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie die Öffentlichkeitsarbeit. Ein weiterer Schwerpunkt unserer Arbeit sind die Themen Klimaschutz, Klimawandel und Erneuerbare Energien. Unsere Haupttätigkeitsfelder Immissionswirkungen Erarbeitung fachlicher Grundlagen und Bewertungsmaßstäbe zur Wirkungsfeststellung an Pflanzen Erstellen von Gutachten und Stellungnahmen zu Wirkungen von Luftverunreinigungen an Pflanzen und Bäumen Entwicklung und Anwendung pflanzlicher Bioindikatoren z.B. im Rahmen des Wirkungsdauermessprogramms NRW Betreuung von phänologischen Gärten zur Beobachtungen des Klimawandels Ermittlung und Bewertung von Gerüchen auf der Basis der Geruchsimmissions-Richtlinie Beratung von MULNV, Behörden und Gerichten bei Wirkungen von Luftverunreinigungen an Pflanzen und bei Gerüchen. Herkunftsbestimmungen von Einträgen auf Materialien Weitere Informationen finden Sie hier: Gerüche Wirkungen von Luftverunreinigungen Bodenschutz und Altlasten Fachwissenschaftliche Beratung und Unterstützung von Behörden und Gerichten in NRW in Bodenschutz- und Altlastenfragen Erarbeitung fachlicher Grundlagen für den Bodenschutz und die Ermittlung und Sanierung von Altlasten Ermittlung des Standes der Sanierungstechnik sowie Beteiligung an dessen Entwicklung Betrieb und Pflege der Fachinformationssysteme „Altlasten und schädliche Bodenveränderungen (FIS AlBo)“ und „Stoffliche Bodenbelastung (FIS StoBo)“ sowie der Internetdatenbank „Leistungsbuch Altlasten und Flächenentwicklung“ Mitwirkung bei der Zulassung, Anerkennung und Bekanntgabe von Sachverständigen für Bodenschutz und Altlasten Koordination und Betrieb von Boden-Dauerbeobachtungsflächen Weitere Informationen finden Sie hier: Boden Ökotoxikologie Fachwissenschaftliche Beratung und Unterstützung von Behörden und Gerichten in NRW in Fragen der Ökotoxikologie Erarbeitung fachlicher Grundlagen für die medienübergreifende ökotoxikologische Bewertung Weitere Informationen finden Sie hier: Ökotoxikologie Umweltmedizin, Toxikologie, Epidemiologie Bewertung von Umwelteinflüssen auf die menschliche Gesundheit Ableitung von gesundheitsbezogenen Bewertungsmaßstäben Planung und Durchführung von umweltepidemiologischen Studien Erstellung und Bewertung von Gutachten zur Beurteilung von schädlichen Einflüssen aus der Umwelt oder verbrauchernahen Produkten (z.B. Außenluft, Innenraumluft, Lebensmittel, Trinkwasser, Textilien, Spielzeug, Kosmetika) auf die menschliche Gesundheit Betreuung und Entwicklung des „Noxeninformationssystems (NIS)“ für den öffentlichen Gesundheitsdienst Beratung von MULNV, Bezirksregierungen, Behörden, insbesondere Gesundheitsämtern in umweltmedizinischen Fragen gemäß § 10 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in NRW. Weitere Informationen finden Sie hier: Umweltmedizin Koordinierung übergreifender Umweltthemen Erarbeitung von Grundlagen sowie fachübergreifende Koordinierung und Umsetzung von Projekten im Rahmen der Umweltberichterstattung sowie die Entwicklung und Pflege von Umweltindikatoren Fachliche Beratung der Genehmigungsbehörden bei Umweltverträglichkeitsprüfungen Koordination bei Fragestellungen zu langfristigen Umweltentwicklungen und übergreifenden Umweltthemen Koordination fachübergreifender Ansätze im Themenbereich „Landwirtschaft und Umwelt“ Koordinierung übergreifender Aufgaben im LANUV wie z.B. die Umsetzung der INSPIRE Richtlinie (Infrastructure for Spatial Information in Europe) sowie der Prozesse und Abläufe bei der Nutzung von Daten und Diensten des LANUV durch Externe Natur- und Umweltschutz-Akademie des Landes Nordrhein-Westfalen (NUA) Die NUA ist im Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW als Fachbereich eingerichtet. Die anerkannten Naturschutzverbände des Landes bringen sich als Mitträger aktiv in die Arbeit der NUA ein. Dazu gehören der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), die Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz und Umwelt (LNU), der Naturschutzbund Deutschland (NABU) und die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW). Planung und Durchführung jährlicher Veranstaltungsprogramme mit 100 - 130 Veranstaltungen zum Thema „Bildung für Nachhaltigkeit“ zusammen mit den o. g. anerkannten Naturschutzverbänden Entwicklung von Ausstellungen und Herausgabe von Publikationen; Forum „NUAncen“ und Internetseiten der NUA als zentrale und aktuelle Informationsquelle der landesweiten Bildungsarbeit für Nachhaltigkeit Unterstützung des Netzes regionaler Bildungszentren Förderung der Bildung für Nachhaltigkeit im schulischen Bereich u. a. durch Bildungseinsätze der beiden Umweltbusse „LUMBRICUS“, durch die Landeskoordination der Kampagne „Schule der Zukunft – Bildung für Nachhaltigkeit“, das Schulnetzwerkprojekt „Flussnetzwerke in NRW“ und durch Veranstaltungen des „AK Natur an der Schule“ Weitere Informationen finden Sie hier: Natur- und Umweltschutz-Akademie NRW Fachliche Öffentlichkeitsarbeit und Verbraucherinformationen Veröffentlichung der im LANUV erzielten Messergebnisse, Untersuchungen und Bewertungen zur Situation der Umwelt, der Natur und des Verbraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen über Internet, Infomaterial, telefonische und schriftliche Auskünfte Herausgabe von Publikationen und thematischen Karten Präsentation der Leistungen des Amtes sowie der Daten zu Umwelt, Natur und Verbraucherschutz außerhalb und innerhalb des LANUV Beteiligung an Ausstellungen auf Fachveranstaltungen und öffentlichen Aktionstagen mit Konzeption und Planung, Erstellen von Plakaten und Standbetreuung Betreuung von Besuchergruppen und Erarbeiten von zielgruppengerechten Besucherprogrammen für Schüler, Fachbesucher und internationale Delegationen Weitere Informationen finden Sie hier: Publikationen Fachzentrum "Klimaanpassung, Klimaschutz, Wärme und Erneuerbare Energien" Zentrale Informationsstelle zu Fragestellungen zum Klima in NRW inkl. Klimabericht, Klimaatlas und Klimafolgenmonitoring Fachübergreifende Koordinationsstelle für die im Zusammenhang mit der Thematik „Klimaschutz/ Klimawandel und Erneuerbare Energien“ stehenden Aufgaben innerhalb des LANUV Fachliche Beratung und Koordinierung in Fragen zum Klimawandel sowie zur Anpassung an den Klimawandel, zum Klimaschutz und zu Erneuerbare Energien in NRW Fachliche Betreuung und Koordination des Pilotprojektes „Klimaneutrales LANUV“ Fachliche Beratung bei Fragestellungen zur Nutzung der Erneuerbaren Energien in NRW inkl. Fachliche Betreuung und Pflege des Fachinformationssystems „Energieatlas NRW“ Weitere Informationen finden Sie hier: Klima
Mehrwegverpackungen und Mehrwegverpackungssysteme Mehrwegverpackungen sind essentiell für die Vermeidung von Verpackungsabfällen. Sie können gegenüber Einwegverpackungen einen wichtigen Beitrag zu Umweltschutz und Ressourcenschonung leisten. Durch verschiedene gesetzliche Neuerungen werden Mehrwegverpackungen in der Europäischen Union und spezifisch in Deutschland mehr und mehr gefördert. Mehrwegverpackungen im Verpackungsgesetz Das Verpackungsgesetz (VerpackG) setzt die europäische Verpackungsrichtlinie in deutsches Recht um. Das VerpackG regelt das Inverkehrbringen von Verpackungen sowie die Rücknahme und hochwertige Verwertung von Verpackungen. Das Ziel ist die Vermeidung und Verringerung der Auswirkungen von Verpackungen auf die Umwelt. Das VerpackG differenziert verschiedene Arten von Verpackungen; so werden Mehrwegverpackungen als eigene Kategorie behandelt. Definition Mehrwegverpackungen Eine Verpackung ist eine Mehrwegverpackung, wenn sie dazu konzipiert und bestimmt ist, „nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird“ (§ 3 Abs. 3 VerpackG). Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind, sind Einwegverpackungen (§ 3 Abs. 4 VerpackG). Wiederverwendbare Verpackungen, welche die zuvor genannten Anforderungen nicht erfüllen, weil für sie z.B. kein Anreizsystem zur Rücknahme wie ein Pfand vorhanden ist, sind daher keine Mehrwegverpackungen. Neue Registrierungspflicht für Mehrwegverpackungen Seit dem 01. Juli 2022 gilt die Registrierungspflicht für alle Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen. Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes ist derjenige Vertreiber, der mit Ware befüllte Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Seit dem 01. Juli 2022 sind daher auch die Hersteller, die Mehrwegverpackungen in Verkehr bringen, verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ( https://www.verpackungsregister.org/ ) zu registrieren. Mehrwegangebotspflicht im To-Go-Bereich zur Verminderung des Verbrauchs von Einwegverpackungen Die Einwegkunststoffrichtlinie hat das Ziel das Abfallaufkommen und den Eintrag in die Umwelt der Einwegkunststoffprodukte zu vermindern, die am häufigsten an europäischen Stränden gefunden werden. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten unter anderem, den Verbrauch von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen, deren Inhalt z.B. für den Sofort-Verzehr bestimmt ist, und Einwegkunststoffgetränkebechern einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel zu vermindern. Die Minderungsvorgaben wurden in Deutschland durch eine Mehrwegangebotspflicht im Rahmen der letzten Novelle des VerpackG umgesetzt. Das Gesetz schreibt nun erstmals vor, dass Letztvertreiber von Einweglebensmittelverpackungen aus Kunststoff und von Einweggetränkebechern aller Materialien ab dem 01. Januar 2023 Lebensmittel und Getränke im „To-Go-Bereich“ auch in einer Mehrwegverpackung anzubieten haben. Diese darf nicht teurer als die Einwegverpackung sein, aber die Erhebung eines angemessenen Pfandes auf die Mehrwegverpackungen bleibt möglich. Verbraucher*innen haben damit in Zukunft die Wahl zwischen Einweg- und Mehrweg-to-go-Verpackung und können aktiv dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegverpackungen zu reduzieren. Kleine Verkaufsstellen, wie Imbisse und Kioske, mit höchstens fünf Beschäftigten und einer Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern sind von der Pflicht ausgenommen. Sie müssen jedoch ermöglichen, selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse zu befüllen. Die Letztvertreiber müssen auf das jeweilige Mehrwegangebot durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln hinweisen. Mehrwegziel für den Anteil von Getränken in Mehrwegverpackungen und jährliche Berichterstattung Mit § 1 Abs. 3 VerpackG sollen Mehrwegverpackungen im Getränkebereich gestärkt werden, um Abfälle zu vermeiden. Das Ziel ist, einen Anteil von in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränken in Höhe von mindestens 70 Prozent zu erreichen. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Mehrwegförderung gibt das VerpackG seit 2019 ebenso wie die zuvor gültige Verpackungsverordnung vor, dass jährlich der Mehrweganteil im Getränkebereich berichtet werden muss. Das Umweltbundesamt lässt daher für die Bundesregierung jährlich eine bundesweite Datenerhebung zum Verbrauch von Getränken in Mehrwegverpackungen durchführen. Die Ergebnisse der Datenerhebung sind dabei von aktuellen Gesetzesentwicklungen wie beispielsweise der Ausweitung der Einwegpfandpflicht beeinflusst. Für die Erhebung werden Daten von einer Vielzahl von Quellen genutzt wie z.B. das Statistische Bundesamt, Getränkeverbände und Packmittelhersteller. Ihre Angaben werden verwendet, um den jährlichen Getränkeverbrauch in Deutschland für verschiedene Packmittel festzustellen. Im Jahr 2021 wurden die Daten für das Jahr 2019 veröffentlicht. So betrug der Anteil von Mehrwegverpackungen 41,8 Prozent in den pfandpflichtigen Getränkesegmenten. Insgesamt ließ sich feststellen, dass der Einweganteil um 0,6 Prozent sank zum Vorteil von Mehrwegverpackungen. Allerdings wurde auch 2019 die Zielgröße für Mehrwegverpackungen von 70 Prozent im Getränkebereich verfehlt. Forschungsvorhaben zu Mehrwegverpackungen Als wissenschaftliche Behörde forscht das Umweltbundesamt zu zahlreichen Aspekten der Verpackungsvermeidung und berät das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zu möglichen Handlungsoptionen. Im Mai 2019 hat das Umweltbundesamt eine Studie zu der ökologischen Bedeutung von Einweggetränkebechern im Außer-Haus-Verzehr veröffentlicht. In dieser sind u.a. weiterführende Informationen zur Ökobilanz von Einweg- und Mehrwegbechern zu finden. Aktuell lässt das Umweltbundesamt im Forschungsvorhaben „Förderung von Mehrwegverpackungssystemen zur Verringerung des Verpackungsverbrauchs“ untersuchen, wie bestehende Mehrwegverpackungssysteme gefördert und optimiert werden können und welche Potentiale für neue Mehrwegverpackungssysteme entlang der Lieferkette und im Handel bestehen. Im Vorhaben wird auch die Förderung und Optimierung von Mehrwegsystemen im Getränkebereich untersucht. Es sollen Empfehlungen für die Verbreitung und Förderung von Mehrwegverpackungen im Versandhandel erarbeitet werden.
Sedimente in den Flüssen Sachsen-Anhalts und ihre Auswirkungen auf Wildfische, sowie die Belastung von Reh- und Schwarzwild in der Muldeaue 05.05.2011 Dr. Fritz Voigt Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, FB 4, Stendal, Dezernat 43 1 Gliederung 1. Einleitung 2. Emissionswege und Schadstoffe 3. Einzugsgebiet für die Untersuchungen 4. Ergebnisse bei Wildfischen in Sachsen-Anhalt 5. Ergebnisse bei Reh- und Schwarzwild (Muldeaue) 6. Ausblick Landesamt fü für Verbraucherschutz Sachsen- Sachsen-Anhalt, FB 4, Stendal, Dezernat 43 2 Einleitung 1 Zielstellung des Fischüberwachungssystems (FÜS) Sachsen-Anhalt Das Land Sachsen-Anhalt hat 1994 ein FÜS mit folgender Zielstellung installiert: Erstellung von Datenmaterial für die Amtliche Lebensmittelüberwachung Nutzung des Datenmaterials für Aussagen zur Fischqualität (Vergabe von Fischereirechten) Rechtsgrundlagen des FÜS Sachsen-Anhalt Rd. Erlasse MS u. MLU LSA aus den Jahren 1994, 1995, 1998, 2000 u. 2006 Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts VO(EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln Rückstands-Höchstmengenverordnung Schadstoff-Höchstmengenverordnung Landesamt fü für Verbraucherschutz Sachsen- Sachsen-Anhalt, FB 4, Stendal, Dezernat 43 3
Nordrhein-Westfalen weist eine außergewöhnlich große Vielfalt an Spezialitäten auf. Jede Region zwischen Rhein und Weser hat ihre individuellen Eigenheiten und Reize, die sich unter anderem in den Rezepturen traditioneller Produkte und in regionaltypischen Lebensmitteln ausdrücken. Im Interesse der Verbraucher und der heimischen Wirtschaft ist es wichtig, dass diese vor Nachahmung und Imitation geschützt werden. Die Europäische Kommission hat für die Vergabe der EU-Gütezeichen die Rechtsvorschriften festgelegt und führt ein Verzeichnis der besonders schützenswerten Argrarerzeugnisse und Lebensmittel. In einer Spezifikation werden die besonderen Eigenschaften und Merkmale einer geschützten Herkunftsangabe, wie z.B. Gebiet und Herstellungsverfahren, zusammengefasst und bei der Europäischen Kommission hinterlegt. Wissenswertes EU-Gütezeichen Wie schütze ich eine Spezialität? Das Kontrollsystem in Nordrhein-Westfalen Rechtliche Grundlagen Fördermöglichkeit des Landes NRW EU-Gütezeichen Grundlage für die Verwendung der EU-Gütezeichen ist die Einhaltung der Spezifikation zu den betreffenden Produkten gemäß der "einzigen Dokumente", die im europäischen Register in der DOOR-Datenbank veröffentlicht sind. Geschützte Geografische Angabe (g.g.A.) Produkte/ Agrarerzeugnisse müssen mindestens eine Verbindung zwischen dem geografischen Herkunftsgebiet und einer Produktionsstufe aufweisen. Entweder die Erzeugung und/oder die Verarbeitung wird in dem geografischen Gebiet durchgeführt. Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) Die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) besagt , dass Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung eines Erzeugnisses in einem bestimmten geografischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren erfolgen. Garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.) Sie bezieht sich nicht auf einen geografischen Ursprung, sondern hebt die traditionelle Zusammensetzung des Produkts oder ein traditionelles Herstellungs- und/oder Verarbeitungsverfahren hervor. Wie schütze ich eine Spezialität? Das vorgeschriebene Antragsverfahren wird in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 beschrieben und kann nur durch sogenannte „Schutzgemeinschaften“ erfolgreich realisiert werden. Gefördert werden können Ausgaben, die bis zur Antragsabgabe beim Deutschen Patent- und Markenamt anfallen. Die Stationen zum Schutz einer Lebensmittelspezialität Gründung einer Schutzgemeinschaft Beschreibung der Spezifikation: charakteristische Merkmale des Erzeugnisses geografisches Gebiet spezielles Herstellungsverfahren Antragsstellung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) Antrag auf Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt Anhörungsverfahren durch das DPMA mit anschließender Veröffentlichung Weiterleitung des sog. „einzigen Dokuments“ an die EU. In der Datenbank der EU wird der Antrag mit dem Status "Antrag eingereicht" aufgenommen. Datenbank der geschützten Herkunftsbezeichnungen der EU (DOOR) Nach einer Prüfung wird die Spezifikation im europäischen Amtsblatt veröffentlicht. In der Datenbank wird der Status in "veröffentlicht" geändert, um allen, die ein berechtigtes Interesse haben, innerhalb von 6 Monaten ab Veröffentlichung die Möglichkeit zu geben, Einspruch einzulegen. Erfolgt kein berechtigter Einspruch, wird die Eintragung der Spezialität im Amtsblatt veröffentlicht und in der EU-Datenbank der Status auf "registriert" gesetzt. Der Spezialität wird zu diesem Zeitpunkt das betreffende EU-Gütezeichen zugeordnet. Ab diesem Zeitpunkt darf die geschützte Bezeichnung der Spezialität nur noch von Unternehmen verwendet werden, die an einem Kontrollsystem teilnehmen und die Spezifikation erfüllen. Das Kontrollsystem in Nordrhein-Westfalen Die geschützte Bezeichnung einer Spezialität mit EU-Gütesiegel kann von jedem Erzeuger oder Verarbeiter, der die Anforderungen der Spezifikation erfüllt und am Kontrollverfahren teilnimmt, genutzt werden. Das LANUV ist für die Kontrolle der Hersteller und des Handels in NRW zuständig. Zur Durchführung der Hersteller-Kontrollen beauftragt das LANUV private Kontrollstellen. Aufgaben einer privaten Kontrollstelle Erfassung der Hersteller von Spezialitäten Anmeldeformular für Hersteller (Anlage 2 der KZV NRW) Vereinbarung von Kontrollkonzepten mit den Herstellern auf Grundlage der LANUV-Rahmenvorgabe Rahmenvorgabe für ein Kontrollkonzept Kontrolle der Hersteller gemäß dem vereinbarten Kontrollkonzept Zertifizierung von Produkten Zulassung als private Kontrollstelle Die Zulassung als private Kontrollstelle wird beim LANUV beantragt. Kontrollstellen-Zulassungsverordnung NRW (KZV NRW) Antragsformular (Anlage 1 der KZV NRW) In NRW zugelassene Kontrollstellen ABCERT AG Martinstraße 42-44, 73728 Esslingen http://www.abcert.de/ Lacon GmbH Moltkestr. 4, 77654 Offenburg Büro NRW: Siemensstr. 42, 59199 Bönen www.lacon-institut.com QAL GmbH Am Branden 6b, 85256 Vierkirchen www.qal-gmbh.de Rechtliche Grundlagen Deutsche Gesetzgebung Markengesetz Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG) Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV) Verordnung zur Durchführung des Lebensmittelspezialitätengesetzes EU-Recht VO (EU) Nr. 1151/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ersetzt die Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und 510/2006) VO (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften VO (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel VO (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung und Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (PDF, 240 KB) VO (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission Veröffentlichungen / Allgemeinverfügungen Amtliche Marktüberwachung – geschützte geografische Angaben (g.g.A.), geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) – Thekenbeschilderung und Etikettierung im Handel mit Fernkommunikationstechniken Amtliche Marktüberwachung– geschützte geografische Angabe (g.g.A.) „Kölsch“
1A - Atom- und Strahlenschutzrecht RS-Handbuch (01/25) Das Kapitel 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht enthält Regelungen aus dem nationalen Atom- und Strahlenschutzrecht im engeren Sinne. Das Kapitel 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht enthält Regelungen aus dem nationalen Atom- und Strahlenschutzrecht im engeren Sinne. Hier finden Sie die wichtigsten Gesetze wie Atomgesetz , Strahlenschutzgesetz , Strahlenschutzverordnung sowie die atomrechtlichen Verordnungen. Nationales Atom- und Strahlenschutzrecht Nummer des Dokuments Bezeichnung 1A-1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 ( BGBl . I, S. 2478) geändert worden ist Hinweise: geändert bezüglich Kernenergie durch Gesetz vom 23. Dezember 1959, betreffend Artikel 74 Nr. 11a und 87c ( BGBl .I 1959, Nr. 56, S. 813), erneut geändert bezüglich Kernenergie durch Gesetz vom 28. August 2006 betreffend Artikel 73, 74 und 87c ( BGBl .I 2006, Nr. 41, S. 2034) Verlagerung des Gebietes Kernenergie in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes 1A-2.1 Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986 ( BGBl .I 1986, Nr. 25, S. 864) zur Bildung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 1A-2.2 Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 16. Juli 1999 ( BGBl .I 1999, Nr. 40, S. 1723) Hinweis: Zuständigkeit für Bereich Strahlenschutz in der Radiologie an BMU übertragen 1A-2.3 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz - BAStrlSchG - vom 9. Oktober 1989 ( BGBl .I 1989, Nr. 47, S. 1830), das zuletzt durch Artikel 116 der Verordnung vom 19. Juni 2020 ( BGBl . I 2020, Nr. 29, S. 1328) geändert worden ist 1A-2.4 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung - BfkEG - vom 23. Juli 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 41, S. 2553), ), das zuletzt durch Artikel 242 der Verordnung vom 19. Juni 2020 ( BGBl . I 2020, Nr. 29, S. 1328) geändert worden ist 1A-2.5 Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 75, S. 4310) Hinweis: Umbenennung des BMU in Bundesministerium für Umweltschutz, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ( BMUB ) und Übertragung weiterer Zuständigkeiten 1A-2.6 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Bekanntmachung Organisationserlass zur Errichtung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung vom 5. August 2014 ( BAnz AT 27.08.2014 B4) 1A-3 Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren ( Atomgesetz - AtG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 ( BGBl. I 1985, Nr. 41, S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 ( BGBl .I 2022, Nr. 48, S. 2153) geändert worden ist 1A-4 Fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund von Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 2 und 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zum Einigungsvertrag vom 23. September 1990 ( BGBl .II 1990, Nr. 35, S. 885 und 1226), soweit dabei radioaktive Stoffe , insbesondere Radonfolgeprodukte, anwesend sind: Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz - AtStrlSV - vom 11. Oktober 1984 ( GBl. DDR I 1984, Nr. 30, S. 341) und Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz - AtStrlSVDBest - vom 11. Oktober 1984 ( GBl. DDR I 1984, Nr. 30, S. 348, berichtigt GBl. DDR I 1987, Nr. 18, S. 196) Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei Verwendung darin abgelagerter Materialien - StrSAblAnO - vom 17. November 1980 ( GBl. DDR I 1980, Nr. 34, S. 347) 1A-5 Aufgehobenes Gesetz zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung ( Strahlenschutzvorsorgegesetz - StrVG ) vom 19. Dezember 1986 ( BGBl . I 1986, Nr. 69, S. 2610), das zuletzt durch Artikel 91 der Verordnung vom 31. August 2015 ( BGBl . I 2015, Nr. 35, S. 1474) geändert worden ist Hinweis: Gemäß Artikel 4 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 27. Juni 2017 ( BGBl . I 2017, Nr. 42, S. 1966) wurde das Strahlenschutzvorsorgegesetz zum 1. Oktober 2017 aufgehoben. Bitte 1A-5.1 beachten. 1A-5.1 Gesetz zum Schutz der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung ( Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 ( BGBl . I, S. 1966), das zuletzt durch die Bekanntmachung vom 29. Oktober 2024 ( BGBl . I, Nr. 324) geändert worden ist 1A-5.1.1 Verordnung über die Zuständigkeiten von Bundesbehörden im integrierten Mess- und Informationssystem für die Überwachung der Umweltradioaktivität nach dem Strahlenschutzgesetz ( IMIS-Zuständigkeitsverordnung – IMIS-ZustV ) vom 5. Oktober 2017 ( BGBl . I 2017, Nr. 67, S. 3536) 1A-6 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen - NiSG - vom 29. Juli 2009 ( BGBl .I 2009, Nr. 49, S. 2433), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 28. April 2020 ( BGBl . I 2020, Nr . 23, S. 960) geändert worden ist 1A-6.1 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen - NiSV - vom 5. Dezember 2018 ( BGBl . I 2018, Nr. 41, S. 2187), die zuletzt durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 12. Juni 2023 ( BGBl . I 2023, Nr . 149) geändert worden ist 1A-7 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung ( Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV ) vom 19. Juli 2010 ( BGBl .I 2010, Nr. 38, S. 960), die zuletzt durch Artikel 5Absatz 6 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 ( BGBl .I 2017, Nr. 69, S. 3584) geändert worden ist 1A-8 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung ( Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 29. November 2018 ( BGBl . I 2018, Nr. 41 S. 2034), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. April 2024 ( BGBl .I 2024, Nr. 132) geändert worden ist Anforderung des § 114 Absatz 1 Nummer 2 Strahlenschutzverordnung hier: Übergangsvorschriften in § 195 Absatz 2 Strahlenschutzverordnung Bezug: 33. Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz (FAS), 15.–16. November 2022, TOP 7.1– RdSchr. d. BMUV v. 21.12.2022 – S II 3 – 1514/002-2022.0002 – 1A-9 Dosiskoeffizienten zur Berechnung der Strahlenexposition Hinweis: Befindet sich in Überarbeitung 1A-9.1 Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe Notfallschutzmaßnahmen ( Notfall-Dosiswerte-Verordnung - NDWV) vom 29. November 2018 ( BGBl . I 2018. Nr. 41, S. 2034) 1A-10 Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes ( Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 22. März 2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 88,) geändert worden ist 1A-11 Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz ( Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung - AtDeckV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2022 ( BGBl .I 2022, Nr. 4, S. 118) 1A-12 Kernbrennstoffsteuergesetz - KernbrStG vom 8. Dezember 2010 ( BGBl .I 2010, Nr. 62, S. 1804), das durch Artikel 240 der Verordnung vom 31. August 2015 ( BGBl .I 2015, Nr. 35, S. 1474) geändert worden ist 1A-13 Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle ( Endlagervorausleistungsverordnung - EndlagerVlV) vom 28. April 1982 ( BGBl .I 1982, Nr. 16, S. 562), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 ( BGBl . I 2020, Nr. 60, S. 2760) geändert worden ist 1A-14 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 ( BGBl .I 2003, Nr. 17, S. 604), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 ( BGBl .I 2014, Nr. 58, S. 2010) geändert worden ist Hinweis: außer Kraft gesetzt durch Artikel 20 der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom 29. November 2018 ( BGBl. I, 2018, Nr. 41, S. 2034) 1A-15 Verordnung über die Behandlung von Lebensmitteln mit Elektronen-, Gamma- und Röntgenstrahlen, Neutronen oder ultravioletten Strahlen ( Lebensmittelbestrahlungsverordnung - LMBestrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2019 ( BGBl .I 2019, Nr. 5, S. 116), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2022 ( BGBl . I 2022, Nr. 39, S. 1879) geändert worden ist 1A-16 Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel - AMRadV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2007 ( BGBl . I 2007, Nr. 2, S. 48), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. November 2018 ( BGBl .I 2018, Nr. 41, S. 2034, berichtigt am 21. Dezember 2021 durch BGBl .I, Nr. 86, S. 5261) geändert worden ist 1A-17 Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen ( Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung - AtSMV ) vom 14. Oktober 1992 ( BGBl .I 1992, Nr. 48, S. 1766), die zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 29. November 2018 ( BGBl . I 2018, Nr. 41, S. 2034, berichtigt am 21. Dezember 2021 durch BGBl . I, Nr. 86, S. 5261) geändert worden ist Erläuterungen zu den Meldekriterien gemäß Anlage 1 (Stand 04/2022) Erläuterungen zu den Meldekriterien gemäß Anlage 2 (Stand 11/2007) Erläuterungen zu den Meldekriterien gemäß Anlage 3 (Stand 03/2007) Erläuterungen zu den Meldekriterien gemäß Anlage 4 (Stand 07/2021) Erläuterungen zu den Meldekriterien gemäß Anlage 5 (Stand 04/2013) Erläuterungen zu den Meldekriterien gemäß Anlage 6 (Stand 07/2021) Erläuterungen zu den Meldekriterien für Meldepflichtige Ereignisse gemäß Anlage 7 der AtSMV (Stand 12/2018) Zusammenstellung von in den Meldekriterien verwendeten Begriffen (Stand 04/2015) Meldeformular für Ereignisse in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen (Stand 01/2020) Meldeformular für Ereignisse in Anlagen der Kernbrennstoffver- und -entsorgung (Stand 01/2020) Meldeformular für Ereignisse bei der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen und verfestigten hochradioaktiven Spaltproduktlösungen nach § 6 AtG (Stand 01/2020) Meldeformular für Ereignisse in Einrichtungen der Entsorgung radioaktiver Abfälle nach § 9 oder § 12 Absatz 1 Nr.3 StrlSchG (Stand 07/2021) Meldeformular für Ereignisse in nach § 9b des AtG zugelassenen Anlagen und der Schachtanlage Asse II (Stand 01/2020) 1A-18 Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente ( Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung - AtAV) vom 30. April 2009 ( BGBl .I 2009, Nr. 24, S. 1000), die zuletzt durch Artikel 241 der Verordnung vom 19. Juni 2020 ( BGBl .I 2020, Nr. 29, S. 1328) geändert worden ist 1A-19 Verordnung für die Überprüfung der Zuverlässigkeit zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe nach dem Atomgesetz ( Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung - AtZüV) vom 1. Juli 1999 ( BGBl .I 1999, Nr. 35, S. 1525), die zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes vom 10. August 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 53, S. 3436) geändert worden ist 1A-20 Verordnung zur Abgabe von kaliumiodidhaltigen Arzneimitteln zur Iodblockade der Schilddrüse bei radiologischen Ereignissen ( Kaliumiodidverordnung - KIV) vom 5. Juni 2003 ( BGBl .I 2003, Nr. 25, S. 850), die durch Artikel 70 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 ( BGBl .I 2005, Nr. 39, S. 1818) geändert worden ist 1A-21 Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz - AtSKostV - vom 17. Dezember 1981 ( BGBl .I 1981, Nr. 56, S. 1457), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 ( BGBl .I 2024, Nr. 324, S. 24) geändert worden ist 1A-22 Verordnung zur Festlegung einer Veränderungssperre zur Sicherung der Standorterkundung für eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle im Bereich des Salzstocks Gorleben (Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung - GorlebenVSpV) vom 25. Juli 2005 ( BAnz 2005, Nr. 153a), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2015 ( BAnz AT 21.07.2015 V1) geändert worden ist Hinweis: seit 01.04.2017 außer Kraft 1A-23 Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft WISMUT , vom 12. Dezember 1991 ( BGBl .II 1991, Nr. 31, S. 1138), das zuletzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 31. August 2015 ( BGBl .I 2015, Nr. 35, S. 1474) geändert worden ist 1A-24 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung ( UV -Schutz-Verordnung - UVSV) vom 20. Juli 2011 ( BGBl .I 2011, Nr. 37, S. 1412) 1A-25 Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für für hochradioaktive Abfälle ( Standortauswahlgesetz - StandAG) vom 5. Mai 2017 ( BGBl .I 2017, Nr . 26, S. 1074) ), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 22. März 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 88) geändert worden ist 1A-26 Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung ( Entsorgungsfondsgesetz - EntsorgFondsG) vom 27. Januar 2017 ( BGBl .I 2017, Nr . 5, S . 114), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 ( BGBl .I 2021, Nr . 37, S. 2137) geändert worden ist 1A-27 Gesetz zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken ( Entsorgungsübergangsgesetz - EntsorgÜG) vom 27. Januar 2017 ( BGBl .I 2017, Nr . 5, S. 114), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 ( BGBl .I 2021 Nr . 37, S. 2137) geändert worden ist 1A-28 Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle ( Transparenzgesetz - TransparenzG) vom 27. Januar 2017 ( BGBl .I 2017, Nr . 5, S. 125), 76), das zuletzt durch Artikel 246 der Verordnung vom 19. Juni 2020 ( BGBl .I 2020. Nr. 29, S. 1328) geändert worden ist 1A-28.1 Verordnung über die Umsetzung der Auskunftspflicht und die Ausgestaltung der Informationen nach dem Transparenzgesetz ( Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung - RückBRTranparenzV) vom 9. Juli 2018 ( BGBl .I 2018, Nr. 24, S. 1090) 1A-29 Gesetz zur Nachhaftung für Abbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich ( Nachhaftungsgesetz - NachhG) vom 27. Januar 2017 ( BGBl. I 2017, Nr. 5, S. 127), das durch nach Maßgabe des Artikel 5 Absatz 2 durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 ( BGBl .I 2017, Nr. 26, S. 1074) 1A-30 Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle ( Atomrechtliche Entsorgungsverordnung - AtEV) vom 29. November 2018 ( BGBl .I, 2018, Nr. 41, S. 2034) 1A-31 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung vom 26. Juli 2016 ( BGBl .I 2016, Nr . 37, S. 1843), 1A-32 Verordnung über Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle ( Endlagersicherheitsanforderungsverordnung - EndlSiAnfV ) vom 6. Oktober 2020 (Art. 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2020, BGBl .I 2020, Nr . 45, S. 2094), 1A-33 Verordnung über die Anforderungen an die Durchführung der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen im Standortauswahlverfahren für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle ( Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung – EndlSiUntV ) vom 6. Oktober 2020 (Art. 2 der Verordnung vom 6. Oktober 2020, BGBl .I 2020, Nr . 45, S. 2094) Bekanntmachung der Berechnungsgrundlage für die Dosisabschätzung bei der Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen ( BAnz AT 30.12.2022 B15) 1A-34 Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung vom 27.01.2017 ( BGBl . I S. 114, 1222), das das durch Artikel 244 der Verordnung vom 19. Juni 2020 ( BGBl . I S. 1328) geändert worden ist Hinweis: Die beschlossenen Gesetze sind unter 1A-26 bis 1A-29 zu finden.
2 Allgemeine Verwaltungsvorschriften RS-Handbuch (10/23) Das Kapitel 2 des RS-Handbuchs enthält die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für den Bereich Kerntechnik und Strahlenschutz . Hinweis: Das Kapitel 2 wird derzeit aktualisiert. Allgemeine Verwaltungsvorschriften regeln die Handlungsweise der Behörden und sind zunächst nur für Behörden verbindlich. Sie können jedoch auch Verwaltungsentscheidungen zugrunde gelegt werden und werden damit nach außen verbindlich. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für den Bereich Kerntechnik und Strahlenschutz finden Sie im Kapitel 2 des RS-Handbuchs. Allgemeine Verwaltungsvorschriften Nummer des Dokuments Bezeichnung 2-1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 47 Strahlenschutzverordnung (Ermittlung der Strahlenexposition durch die Ableitung radioaktiver Stoffe aus Anlagen oder Einrichtungen) vom 28. August 2012 ( BAnz AT 05.09.2012 B1) 2-2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Strahlenpass nach § 174 der Strahlenschutzverordnung ( AVV Strahlenpass ) vom 16. Juni 2020 ( BAnz AT 23.06.2020 B6) 2-3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) vom 18. September 1995 ( GMBl . 1995, Nr. 32, S. 671) 2-4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Integrierten Meß- und Informationssytem zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz ( AVV - IMIS ) vom 13. Dezember 2006 ( BAnz . 2006, Nr. 244a) 2-5 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Überwachung von Lebensmitteln nach der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation ( AVV -Strahlenschutzvorsorge-Lebensmittelüberwachung - AVV -StrahLe) vom 28. Juni 2000 ( GMBl . 2000, Nr. 25, S. 490) Hinweis: Die Verordnung (Euratom) 3954/8 7 wurde am 8. Februar 2016 durch die Verordnung (Euratom) 2016/52 ersetzt (siehe 1F-4-8 ). 2-6 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Überwachung der Höchstwerte für Futtermittel nach der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (Futtermittel-Strahlenschutzvorsorge-Verwaltungsvorschrift - FMStrVVwV) vom 22. Juni 2000 ( BAnz . 2000, Nr. 122) Hinweis: Die Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 wurde am 8. Februar 2016 durch die Verordnung (Euratom) 2016/52 ersetzt (siehe 1F-4.8 ). 2-7 Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel ( AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS) vom 8. September 2016 ( GMBl. 2016, Nr. 39, S. 770) 2-8 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV (26. BImSchVVwV) vom 26. Februar 2016 ( BAnz AT 03.03.2016 B5) 2-9 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung durch genehmigungs- oder anzeigebedürftige Tätigkeiten ( AVV Tätigkeiten ) vom 8. Juni 2020 ( BAnz AT 16.06.2020 B3)
Das Projekt "SÖF: Entwicklung eines Nachhaltigen Lebensmittelgesetzes (NLG) als Analogie zum Erneuerbaren Energie Gesetz (EEG) der Energiewirtschaft" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V. durchgeführt. Mit diesem Vorhaben soll ein Instrument erarbeitet werden, welches die erfolgreichen Grundprinzipien des EEGs auf die Produktion landwirtschaftlicher Produkte überträgt. Durch die Einführung des Erneuerbaren-Energien Gesetzes hat die Energiewirtschaft einen großen Schritt hin zur nachhaltigen Stromproduktion geschafft. Durch die Einspeisegarantie und langfristig feste Vergütungssätze für Strom aus Erneuerbaren Quellen konnte der Anteil der Erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch auf 46% im Jahr 2020 erhöht werden. Durch die Umlage der Kosten auf die gesamte Stromproduktion blieben die Kosten für den Einzelnen gering. Das Zieldreieck der Landwirtschaft (Wirtschaftlichkeit, Versorgungssicherheit und Umweltverträglichkeit) stimmt mit dem der Energiewirtschaft überein. Grundidee ist es, analog zum EEG eine feste 'Einspeisevergütung' für nachhaltig produzierte Lebensmittel zu zahlen und Mehrkosten gegenüber den Marktpreisen in Form einer Umlage zu verteilen. Das Instrument trägt den Arbeitstitel Nachhaltiges Lebensmittel Gesetz (NLG). Im Rahmen des Forschungsprojektes erfolgt die Ausarbeitung des NLGs mit der Fokussierung auf den Handlungsbereich der Biodiversität in der Agrarlandschaft. Das Forschungsprojekt soll einen Beitrag zur Beantwortung der Frage leisten, wie eine gerechte und gesellschaftlich akzeptierte Finanzierung von Biodiversitäts-Leistungen ausgestaltet und umgesetzt werden kann. Bereits jetzt werden biodiversitätserhaltende und fördernde Maßnahmen über die Agrarpolitik oder über Vertragsnaturschutzprogramme, Moorschutzprogramme etc. vergütet. Das NLG trifft damit auf ein bereits bestehendes Förderinstrumentarium im Bereich der Biodiversität, was aber bisher in kaum einer Region zur Zielerreichung geführt hätte. Das Instrument soll als Blaupause für die Landwirtschaft entwickelt werden. Das heißt, bei der Ausgestaltung wird eine zukünftige Erweiterung auf die Handlungsbereiche Tierwohl, Klimaschutz, Wasserschutz etc. mitgedacht und berücksichtigt.
Das Projekt "Schwermetalle in Kalbslebern - Vorkommen und Ursachen erhoehter Gehalte" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bundesanstalt für Fleischforschung, Institut für Chemie und Physik durchgeführt. Es sollen an moeglichst homogenen verteilten Probennahmestellen Kalbsleberproben (lobus caudatus) am Schlachtband entnommen und auf ihre Gehalte an Kupfer, Zink, Blei und Cadmium untersucht werden. Festgestellt werden soll zum einen die Hoehe und Haeufigkeit zu hoher Kupfer- und Zinkgehalte und der Einfluss von Alter, Geschlecht und Aufzuchtart der Tiere, auf die Hoehe der Gehalte, zum anderen soll unverlaessliches Material fuer Aussagen zur wirklichen Schwermetallkonzentrationssituation bei Kalbslebern geschaffen werden und drittens soll kontrolliert werden, wie gut die gesetzlichen Umweltschutzmassnahmen greifen. Ziel, ist sicheres Datenmaterial fuer die Ableitung von Hoechstwerten in der Futtermittel- und Lebensmittelgesetzgebung zu schaffen.
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Bund | 15 |
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Förderprogramm | 12 |
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