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Entwicklung eines biokatalytischen Farbindikatorsystems zur Prozesskontrolle der Desinfektion in gewerblichen Geschirrspülmaschinen

Die Anforderungen an die Geschirrhygiene ergeben sich seit 2006 aus den für Großküchen und Lebensmittelbetriebe geltenden Lebensmittelhygieneverordnungen der EU (EG) 852/2004, 853/2004 und 854/2004, die ein Hygienemanagementsystem auf der Basis des HACCP-Konzepts (Hazard Analysis and Critical Control Point) fordern. Im Rahmen dieser Hygienemanagementkonzepte müssen insbesondere auch Geschirrspülprozesse als kritische Kontrollpunkte festgelegt und durch Eigenkontrollen periodisch vom Betreiber überprüft werden. Die normativ beschriebenen Endprodukt- und Prozesskontrollen weisen jedoch große Nachteile auf. Diese sind in der Anwendung klassischer mikrobiologischer Kultivierungsmethoden begründet, bei denen aufgrund der benötigten Kultivierungsdauer der Mikroorganismen erst nach ca. 4 Tagen Ergebnisse vorliegen. Darüber hinaus müssen diese Untersuchungen von externen mikrobiologischen Fachlaboratorien durchgeführt werden, sodass sich für die Betreiber der Spülmaschinen hohe Kosten für die Prüfung ergeben. Im Rahmen dieses wfk-Projektes wird ein neues Schnelltestsystem zur Prozesskontrolle von Geschirrspülprozessen entwickelt, bei dem die spezifische Aktivität von Enzymen über Farbstoffsysteme angezeigt wird. Da Keimabtötungsprozesse zu einem überwiegenden Anteil auf proteindenaturierenden Effekten beruhen, kann die Keimabtötung ebenfalls anhand der Denaturierung von Enzymen dargestellt werden. Dazu werden die an der Keimabtötung beteiligten Parameter (Temperatur, Alkalität und Desinfektionskomponente) die auf das komplexe System der Mikroorganismenzellen (z.B. den normativen Prüforganismus Enterococcus faecium) wirken, in Korrelation mit der Aktivitätsabnahme eines Enzyms gebracht. Enzyme sind als Surrogatmodelle besonders geeignet, da es sich um Biomoleküle handelt, die Denaturierungseffekten in ähnlicher Weise wie Mikroorganismen unterliegen. Bestimmte Enzyme katalysieren Reaktionen, deren Reaktionsprodukte sehr einfach nachweisbar sind. Ein solches System erlaubt innerhalb von ca. 15 Minuten eine Evaluierung der Desinfektionswirkung über eine visuelle Auswertung von farbigen Reaktionsprodukten, die aus chromogenen Substraten freigesetzt werden. Der zu entwickelnde Schnelltest ist kostengünstig und erfordert weder mikrobiologisch ausgebildetes Fachpersonal noch ein Labor. Durch die Einführung dieses Schnelltestsystems, das eine Routineüberprüfung der Prozesskontrolle zulässt, wird die hygienische Sicherheit bei der Geschirrdesinfektion erhöht.

Umsetzung der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung in NRW

Am 12. Januar 2021 ist die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (EU-Trinkwasserrichtlinie) in Kraft getreten. Der mit dieser Richtlinie eingeführte risikobasierte Ansatz umfasst die gesamte Versorgungskette von der Wassergewinnung im Einzugsgebiet über die Aufbereitung und Speicherung bis zur Verteilung des Trinkwassers. Dabei wird der Fokus im Sinne eines „water safety plans“ von der Endproduktkontrolle des Trinkwassers zu einer stärkeren Kontrolle der Prozesse bei der Trinkwassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung verschoben. Die Vorgaben der europäischen Trinkwasserrichtlinie werden durch die Vornahme von Änderungen in verschiedenen Rechtsverordnungen umgesetzt. So trat am 12. Dezember 2023 die neue Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung (Trinkwassereinzugsgebieteverordnung, TrinkwEGV) in Kraft. Ziel dieser Verordnung ist es, den Schutz des Rohwassers, des Grundwassers und des Oberflächenwassers in den Trinkwassereinzugsgebieten zu erhöhen und somit eine Verringerung des Umfangs der Aufbereitung von Trinkwasser zu bewirken. Wie in Abbildung 1 dargestellt, muss der Betreiber einer Wassergewinnung zunächst das Trinkwassereinzugsgebiet bestimmen und beschreiben. Mögliche Risiken für die Trinkwasserressourcen durch Verunreinigungen und folglich für die menschliche Gesundheit müssen identifiziert (Gefährdungsanalyse) und bewertet (Risikoabschätzung) werden. Darauf aufbauend sollen zielgerichtete Untersuchungsprogramme eingerichtet werden. Bis zum 12. November 2025 muss der zuständigen Behörde dazu eine Dokumentation vorgelegt werden. Die zuständige Behörde prüft das Untersuchungsprogramm und passt es bei Bedarf an. Darauf aufbauend legt sie Risikomanagementmaßnahmen fest, die geeignet sind, erkannte Risiken zu reduzieren. Der risikobasierte Ansatz nach TrinkwEGV mit Fristen für den ersten Zyklus, Abbildung: MUNV/Lars Richters Auf dieser Internetseite werden aktuelle Informationen und relevante Dokumente zum Vollzug der TrinkwEGV in Nordrhein-Westfalen zusammenfassend dargestellt. Die hier dargestellten Informationen werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert und fortgeschrieben. Vollzugs- und Arbeitshilfen Im Folgenden werden aktuelle Informationen, Dokumente und weiterführende Links aufgeführt, die als Vollzugs- und Arbeitshilfen zur Umsetzung der TrinkwEGV in Nordrhein-Westfalen dienen können. Erlass des MUNV zum Vollzug der TrinkwEGV vom 21. Juni 2024 in Nordrhein-Westfalen Erlass des MUNV zum Vollzug der TrinkwEGV vom 20.12.2024 in Nordrhein-Westfalen Erlass des MUNV zum Vollzug der TrinkwEGV vom 25.03.2025 in Nordrhein-Westfalen Erlass des MUNV zum Vollzug der TrinkwEGV vom 06.10.2025 in Nordrhein-Westfalen Arbeitshilfen zur Durchführung des risikobasierten Ansatzes in Trinkwassereinzugsgebieten... nach TrinkwEGV in Nordrhein-Westfalen für Betreiber Hinweise und Links zu verfügbaren Daten in Nordrhein-Westfalen für die Bestimmung und Beschreibung der Trinkwassereinzugsgebiete sowie für die Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung (Stand: April 2026) Abgestimmte Arbeitshilfen der LAWA (Beschlussdatum der Umweltministerkonferenz Nr. 69/2024 am 17.12.2024): Einführungsschreiben zu den aufgeführten Vollzugshilfen Teil I und Teil II Teil I - Hilfestellung für die Abgrenzung von Trinkwassereinzugsgebieten für die Bewertung nach TrinkwEGV für den 1. Zyklus Anlage A - Grundfließschema zur Wahl der Gebietskulisse Trinkwassereinzugsgebiet Anlage B1 - Fließschema Grundwasserfassung Poren-, Kluft-, und Karstgrundwasserleiter Anlage B2 - Fließschema Quellenwasserfassungen Anlage C - Berechnungstool für die vereinfachte Bemessung von Trinkwassereinzugsgebieten Teil II - Mindestanforderungen an die Beschreibung von Trinkwassereinzugsgebieten – angepasst für den Vollzug in NRW Abgestimmte Arbeitshilfen der LAWA  (Beschlussdatum der Umweltministerkonferenz Nr. 30/2025 am 21.06.2025): Mindestanforderung für das Untersuchungsprogramm – angepasst für den Vollzug in NRW Erläuterungstext für die Risikoabschätzung und Gefährdungsanalyse Mindestanforderung für die Risikoabschätzung – angepasst für den Vollzug in NRW Hilfestellung für die Gefährdungsanalyse Abgestimmte Arbeitshilfen der LAWA ( Beschluss der Umweltministerkonferenz Nr. 63/2025 vom 20.11.2025 ): Vollzugshilfe zur Umsetzung der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung – TrinkwEGV Anlage Nr. 5 der Vollzugshilfe: Risikomanagementmaßnahmen-Controllingdatei für zuständige Behörden Anlage Nr. 6 der Vollzugshilfe:  Sektoraler Risikomanagementmaßnahmen-Beispielkatalog Formatvorgaben für die Datenübermittlung nach TrinkwEGV in NRW für Betreiber Formatvorgaben zur Darstellung von Einzugsgebieten, zur Übermittlung von Analysendaten und Stammdaten und zur Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete Formatvorgaben für Betreiber zur TrinkwEGV (Stand: Februar 2026) Attributtabelle (bei Nutzung TIM-online und ELWAS-WEB) Dummydatei für Format GeoJSON Dummydaten für Format shape Stammdatenblatt NRW – (Stand: 30.04.2025) Informationen für zuständige Behörden Technische Hinweise zu Datenformaten und Datenverarbeitung, beim Vollzug der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV)– Update – Stand: 02.07.2026 Checkliste zur Prüfung der Vollständigkeit und Plausibilität (Word-Vorlage) Checkliste zur Prüfung der Vollständigkeit und Plausibilität (Excel-Vorlage) Weiterführende Arbeitshilfen zur Durchführung des risikobasierten Ansatzes... in Trinkwassereinzugsgebieten nach TrinkwEGV Handlungshilfe des BDEW zur Umsetzung der TrinkwEGV für Betreiber Handlungshilfe des BDEW zur Umsetzung der TrinkwEGV für Betreiber - Anlage 1 Handlungshilfe des BDEW zur Umsetzung der TrinkwEGV für Betreiber - Anlage 2 PBSM-Befundlage im Grund- und Rohwasser in NRW bezogen auf das Kreisgebiet (2021-2025) – Stand: Juni 2026 Abruf von Messergebnissen der Stoffe 17-b-Estradiol und Nonylphenol im Grundwassern und in Oberflächengewässern mit ELWAS-WEB FAQ-Dokument zur Umsetzung der TrinkwEGV für Behörden und Betreiber Weiterführende Links Europäische Trinkwasserrichtlinie TrinkwEGV (Bundesgesetzblatt) Aktuelle Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) WHO-Leitlinien für die Trinkwasserqualität EU-Beobachtungsliste LAWA-Stoffnummern Sicheres Management von Trinkwasserversorgungen - Water Safety Plan-Konzept (WSP)

Hygiene bei Wildfleisch

<p><p>Im Gegensatz zum Schlachtvorgang, der unter höchsten Hygienestandards stattfindet, wird Wild in freier Natur <a href="/start-landesforsten-rheinland-pfalz/service/glossar#c1552">erlegt</a> und häufig auch dort bereits ausgeweidet. Hierbei kann es unter Umständen zur Verletzung der inneren Verdauungs-Organe wie beispielsweise Magen und Darm kommen.</p><p>Im Falle einer Nachsuche ist zudem mit zeitlichen Verzögerungen in der Versorgung des Tieres zu rechnen. Infolge dessen ist im Vergleich mit geschlachteten Haustieren bei erlegtem Wild stets von einem geringeren Ausblutungsgrad und höherem Anfangskeimgehalt des Fleisches auszugehen.<br> Diese ungünstigere Ausgangslage erfordert eine besonders sorgfältige Hygiene bei der Gewinnung und bedingt eine kürzere Haltbarkeit des frischen Wildfleisches von günstigsten Falles 3 Wochen sowie ein höheres Risiko des Verderbs.</p><p>Daher sollte&nbsp;zum Beispiel auf die Herstellung von Hackfleisch aus Wildbret verzichtet werden, wenngleich dies grundsätzlich möglich ist. Auch wird aus diesen Gründen von einer Fleischreifung unter Vakuum dringend abgeraten.<br> Die Gewinnung von hochwertigem Wildbret, wie Wildfleisch in der Fachsprache heißt, setzt gute Kenntnisse der Wildkrankheiten und der biologischen und biochemischen Abläufe im Wildbret voraus!</p><p>Wie im Umgang mit allen anderen Lebensmitteln gilt der Grundsatz:</p><p><strong>Wenn die erforderlichen&nbsp;Hygienemaßnahmen eingehalten werden, ist Wildfleisch ein absolut hochwertiges Lebensmittel und ein Genuss.</strong></p></p><p>Wildbrethygiene<a href="/fileadmin/website/downloads/jagd/2024_06_10_MKUEM_Wildbrethygiene_Broschuere_A4_1.pdf">Wildbrethygiene</a>&nbsp;(12.91 MB)<p>Das Wildbret gilt als Bestandteil einer gesunden, tierwohlgerechten sowie CO₂-neutralen Ernährung und rückt in gesellschaftlichen Diskursen über ausgewogene Ernährungsweisen immer weiter in den Fokus.</p></p><p><p>Grundsätzlich unterliegt erlegtes Wild der amtlichen Fleischuntersuchung!<br> Ausnahmen können gemacht werden, wenn keine Merkmale festgestellt wurden, die das Fleisch als bedenklich für den Mensch erscheinen lassen (Begutachtung durch den Erleger vor und nach dem Schuss).</p><p>In geringen Mengen darf unbedenkliches Wildfleisch unmittelbar nach dem Erlegen an nahegelegene be- und verarbeitende Betriebe zur Abgabe an den Verbraucher, zum Verzehr an Ort und Stelle oder zur Verwendung im eigenen Haushalt geliefert werden.<br> Auch darf unbedenkliches Wildfleisch zum eigenen Verbrauch verwendet oder an einzelne Personen abgegeben werden.</p>Untersuchungspflicht auf Trichinen<p>Ungeachtet der oben genannten Ausnahmen bezüglich der amtlichen Fleischuntersuchung müssen Wildschweine, Bären, Füchse, Sumpfbiber, Dachse und andere fleischfressende Tiere, die Träger von Trichinen sein können, ausnahmslos auf Trichinen untersucht werden, wenn das Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll.</p><p>Bei der Vermarktung von Wildbret durch den Jäger selbst müssen die Anforderungen der Lebensmittelhygieneverordnung eingehalten werden. Dies gilt für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln.</p>Allgemeine Anforderung<p>Lebensmittel dürfen keiner nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt sein. Das heißt: keinerlei Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit durch zum Beispiel: Mikroorganismen, Tiere, Temperaturen, Gerüche, Abfälle, oder ungeeignete Behandlungsverfahren.</p>Exemplarische Anforderungen an Betriebsstätten<ul><li>gute Hygienepraxis (Reinigung, Desinfektion)</li><li>geeignete Temperaturen</li><li>Sauberkeit, Instandhaltung</li><li>Waschgelegenheit, Toiletten</li><li>Warm- und Kaltwasser</li><li>Ausreichend Belüftung und Beleuchtung</li><li>Dem Zweck ausreichend angelegte Abwasseranlagen</li><li>Umkleidemöglichkeiten</li></ul>Exemplarische Anforderungen an Räume<ul><li>Fußböden wasserundurchlässig, leicht zu reinigen, angemessene Ableitung des Abwassers</li><li>Wände glatt, wasserundurchlässig, abwaschbar</li><li>Decken ohne Schimmel, keine Materialablösungen</li><li>Gegenstände müssen leicht zu reinigen sein und instandgehalten werden&nbsp;</li></ul>Exemplarische Anforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln und an das Personal<ul><li>verunreinigte Lebensmittel dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden</li><li>Kühltemperaturen müssen überwacht werden</li><li>Schädlingsbefall ist zu kontrollieren</li><li>Lebensmittelabfälle müssen in getrennten Räumen oder in verschließbaren Behältern gelagert werden&nbsp;</li><li>Abfälle dürfen für Schädlinge nicht zugänglich sein</li><li>Personen, die Lebensmittel behandeln oder in Verkehr bringen, haben ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit zu halten (angemessene Kleidung, keine Infektionen)</li></ul></p><p><p>Es darf nur gesundes Wild in Verkehr gebracht werden.<br><br> Bereits vor dem Schuss und beim anschließenden Ausweiden (Ausnehmen) des erlegten Wildes ist auf das Vorhandensein bedenklicher Merkmale&nbsp;zu achten.</p>Bedenkliche Merkmale sind insbesonderebei Haarwild:<ul><li>Abnormes Verhalten und Störung des Allgemeinbefindens</li><li>Fehlen von Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als Todesursache bei Fallwild</li><li>Geschwülste oder Abszesse, wenn sie zahlreich oder verteilt in inneren Organen oder in der Muskulatur vorkommen</li><li>Schwellung der Gelenke oder der Hoden, Hodenvereiterung, Leber- oder Milzschwellung , Darm- oder Nabelentzündung</li><li>Fremder Inhalt in den Körperhöhlen, insbesondere Magen- und Darminhalt oder Harn, wenn Brust- oder Bauchfell verfärbt sind</li><li>Erhebliche Gasbildung im Magen- und Darmkanal mit Verfärbung der inneren Organe</li><li>Erhebliche Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch</li><li>Offene Knochenbrüche, soweit sie nicht unmittelbar mit dem Erlegen im Zusammenhang stehen</li><li>Erhebliche Abmagerung oder Schwund einzelner Muskelpartien</li><li>Frische Verklebungen oder Verwachsungen von Organen mit Brust- oder Bauchfell</li><li>Sonstige erhebliche sinnfällige Veränderungen außer Schussverletzungen, wie zum Beispiel: stickige Reifung</li></ul>bei Federwild:<ul><li>Abnormes Verhalten und Störungen des Allgemeinbefindens</li><li>Fehlen von Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als Todesursache bei Fallwild</li><li>Geschwülste oder Abszesse, wenn sie zahlreich oder verteilt in inneren Organen oder in der Muskulatur vorkommen</li><li>Geschwülste und Wucherungen im Kopfbereich oder an den Ständern</li><li>Verklebte Augenlider, Anzeichen von Durchfall, insbesondere im Bereich der Kloake sowie</li><li>Verklebungen und sonstige Veränderungen der Befiederung, Haut- und Kopfanhänge sowie der Ständer</li><li>Schwellungen der Leber oder der Milz, Entzündung des Herzens, des Darmes, des Drüsen- und Muskelmagens</li><li>Schwellung der Gelenke, erhebliche Abmagerung oder Schwund einzelner Muskelpartien</li><li>Erhebliche Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch</li><li>Sonstige erhebliche sinnfällige Veränderungen außer Schussverletzungen, wie zum Beispiel: stickige Reifung</li></ul><p>Vom Schuss bis zum Verkauf des Wildfleisches ist nach den allgemeinen Grundsätzen einer guten Hygienepraxis zu verfahren, indem man dem generellen Grundsatz folgt, mögliche nachteilige Einflüsse und Gefahren für das Lebensmittel und damit für den Menschen zu minimieren.</p><p>Der Schuss soll möglichst sofort töten und so platziert sein, dass das Tier ausblutet. Es ist unverzüglich auszuweiden! Sofern möglich,&nbsp;geschieht dies am besten in der Wildkammer unter kontrollierten Bedingungen. Wenn der Abtransport zügig erfolgt, ist der Zeitverzug hygienisch hinnehmbar. Zum Ausweiden sollte das Tier an den Hinterbeinen aufgehängt werden. Verschmutzte Fleischteile sind sofort mit Trinkwasser zu reinigen oder großzügig herauszuschneiden. Die Hauptschlagadern müssen im Interesse einer optimalen Ausblutung geöffnet werden. Beim Vorliegen eines oder mehrerer bedenklicher Merkmale besteht Untersuchungspflicht unabhängig davon, ob das Wild&nbsp;an andere abgegeben oder im eigenen Haushalt verzehrt werden soll. Hierfür ist der Wildkörper und veränderte innere Organe bereitzustellen.</p><p>Im weiteren Verlauf ist das Wild luftig und kühl aufzubewahren, so dass es zunächst ohne aktive Kühlung abtrocknet. Zur Vermeidung von Pilzbefall kein nasses oder auch nur feuchtes Wildbret in die Kühlung geben!&nbsp;Im Allgemeinen sollte Wild in den ersten 18 Stunden ohne aktive Kühlung abtrocknen. Nach dieser Zeit sollten etwa 18 Grad Celsius im Innersten der Muskulatur vorliegen. Im Winter muss dies in einem entsprechend temperierten Raum stattfinden.</p><p>Es folgt langsames und gleichmäßiges Herunterkühlen des Wildkörpers in der Decke&nbsp;auf eine Kerntemperatur von 7 Grad Celsius bei Schalenwild und 4 Grad Celsius bei Hasenartigen und Federwild.</p><p>Nach der ersten Woche sollte die Kühlhaustemperatur bei Schalenwild auf 4 Grad Celsius abgesenkt werden.&nbsp;</p></p><p><p>Die Reifung des Wildbrets erfolgt unter Kühlhausbedingungen. Sie dauert je nach hygienischer Ausgangssituation bei:</p><ul><li>Schalenwild&nbsp;4 bis 21 Tage</li><li>Hasenartigen&nbsp;4 bis 10 Tage</li><li>Federwild&nbsp;&nbsp;1 bis 2 Tage</li></ul><p>Eine Fleischreifung ist nicht vorzusehen, wenn das Wildbret zur Wurstherstellung verwendet, das heißt zerkleinert werden soll.</p><p>Sie läuft in <strong>zwei Phasen</strong> ab.</p><p>In der 1. Phase wird das Glycogen (Kohlehydrat) der Muskulatur ohne Sauerstoffzufuhr in Muskelarbeit umgewandelt. Die entstehende Muskelanspannung stellt sich als Totenstarre dar. Hierbei entsteht Milchsäure und der PH-Wert lirgt bri etwa 5,2 bis 5,5 . Dieser Vorgang dauert etwa 72 Stunden. Das Wasserbindungsvermögen des Wildbrets ist schlecht. Beim Zubereiten (Erhitzen) würde die muskeleigene Flüssigkeit (Fleischsaft) austreten.&nbsp;In den ersten 3 Tagen liegt also ein unreifes Stück Fleisch vor.</p><p>In der 2. Phase zerstören muskeleigene Enzyme (Biokatalysatoren) die innere Struktur der Muskeln. Sie zerlegen das Innere der Muskelzellen und das Bindegewebe (Häutchen), welches die Muskelbestandteile umgibt.&nbsp;Die Folge ist, dass sich die Totenstarre wieder löst und der PH-Wert steigt wieder an.&nbsp;Jetzt werden alle für die Wildart typischen Geschmacksstoffe frei und das Fleisch wird zart.</p><p>Die Dauer der Fleischreifung ist von Temperatur, Feuchtigkeit und Ausblutungszustand abhängig. Auf ausreichend Sauerstoffzufuhr ist zu achten (Umluft).</p><p>Nach Abschluss des Reifevorganges wird das Wild enthäutet und zerlegt und anschließend zum sofortigen Verzehr (innerhalb maximal 3 Tage) verkauft oder vakuumiert und sogleich eingefroren. In diesem Zustand kann Schwarzwild und Flugwild bis zu 6 Monaten, übriges Schalenwild bis zu 12 Monaten gelagert werden.&nbsp;<strong>Keinesfalls sollte die Kühlung und Reifung unter Vakuumbedingungen stattfinden (anaerober Verderb).</strong> Das heißt, das man nicht nach dem Erlegen sofort vakuum-verpacken sollte!</p><p>Während der Reifung ist auf Anzeichen von Verderb zu achten. Verderb ist immer sinnfällig: durch Geruch, Farbveränderung oder Konsistenz (schmierig).</p><p>Die maximale Haltbarkeit von 21 Tagen erreicht man nur, wenn die Wildversorgung und der Fleischreifeprozess nach den genannten Kriterien ablaufen. Gegebenfalls ist das Wildbret zu einem früheren Zeitpunkt weiter zu behandeln (Einfrieren; Zubereiten), um es nicht verderben zu lassen. Dabei ist zu beachten, dass Wildbret mit einer Abhängzeit von weniger als 5 Tagen als qualitativ nicht besonders hochwertig betrachtet werden kann.</p></p><p><p>Es gelten die Normen in der jeweiligen aktuellen Fassung.&nbsp;</p><ul><li>Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849)</li><li><a href="/nutzen/wild-jagd/jagdliche-regelungen/gesetzliche-vorschriften">Landesjagdgesetz</a> vom 9. Juli 2010 (GVBl. 2010, S.&nbsp;149)</li><li>Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Basisverordnung)<br><a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2002R0178:20080325:de:PDF">http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2002R0178:20080325:de:PDF</a></li><li>Verordnung (EG) Nr. 852/2004<br><a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:139:0001:0054:de:PDF">http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:139:0001:0054:de:PDF</a></li><li>Verordnung (EG)&nbsp; Nr. 853/2004<br><a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:139:0055:0205:DE:PDF">http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:139:0055:0205:DE:PDF</a></li><li>Verordnung (EG) Nr. 854/2004*<br><a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:139:0206:0320:DE:PDF">http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:139:0206:0320:DE:PDF</a></li><li>Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 (Trichinenuntersuchung)<br><a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:338:0060:0082:DE:PDF">http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:338:0060:0082:DE:PDF</a></li><li>Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)<br><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/lfgb/">www.gesetze-im-internet.de/lfgb/</a></li><li>Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV)<br><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/lmhv_2007/">www.gesetze-im-internet.de/lmhv_2007/</a></li><li>Tierische Lebensmittel Hygieneverordnung (Tier-LMHV)<br><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tier-lmhv/">www.gesetze-im-internet.de/tier-lmhv/</a></li><li>Tierische Lebensmittelüberwachungsverordnung (Tier-LMÜV)<br><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tier-lm_v/">www.gesetze-im-internet.de/tier-lm_v/</a></li><li>Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I, S. 2198)<br><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/prodhaftg/gesamt.pdf">www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/prodhaftg/gesamt.pdf</a></li><li>Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) BGBl. I 2000, S. 1045 in Kraft seit 1. Januar 2001; Nachfolgeregelung zum Bundesseuchengesetz (BSeuchG)<br><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ifsg/gesamt.pdf">www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ifsg/gesamt.pdf</a></li><li>Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) vom 11. Juli 1969 (BGBl. I 1969, S. 759)</li><li>11. Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I 1988, S. 1657)</li></ul><p>* Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004, die Tier-LMÜV und einschlägige allgemeine Verwaltungsvorschriften sind durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden zu beachten.</p></p>

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