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Mehr Sicherheit für die Trinkwasserqualität in Gebäuden

Änderungen der Trinkwasserverordnung schützen besser vor Legionellen und Stoffen aus Installationsmaterialien Mehrere Neuerungen in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) stärken die Qualitätsstandards für Trinkwasser. Im Fokus stehen die Trinkwasser-Installationen in Gebäuden. Diese dürfen die Qualität des Trinkwassers nicht beeinträchtigen. So müssen ab November die Trinkwasser-Installationssysteme auch in gewerblich genutzten Gebäuden wie Mietshäusern auf Legionellen untersucht werden. Bisher bestand diese Pflicht nur für öffentliche Gebäude. „Diese wesentliche Verbesserung des Verbraucherschutzes wird dazu beitragen, Legionellenkontaminationen im Trinkwasser zu verhindern.“, sagte Thomas Holzmann, der Vizepräsident des Umweltbundesamtes (UBA). Verbindlich sind nun auch technische Regeln für den Bau und Betrieb von neuen Trinkwasserversorgungs-anlagen. Dadurch soll vermieden werden, dass für Trinkwasser-Installationen ungeeignete Materialien verwendet werden, aus denen sich Stoffe in das Trinkwasser lösen könnten. Als erstes Land in der Europäischen Union (EU) führt Deutschland zudem einen Grenzwert für Uran im Trinkwasser ein. Trinkwasser-Installationen in gewerblich genutzten Gebäuden, also entsprechend Trinkwasserverordnung auch in Mietshäusern, müssen ab November 2011 auf Legionellen untersucht werden. Das legt die 1. Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 3. Mai 2011 fest. Bisher galt diese Regelung nur für Gebäude, in denen Wasser an die Öffentlichkeit abgegeben wird. Die Verordnung führt zudem für Legionellen erstmals einen so genannten „technischen Maßnahmenwert“ ein. Er liegt bei 100 „koloniebildenden Einheiten“ in 100 Milliliter Wasser. Wird dieser Wert erreicht oder überschritten, kann das Gesundheitsamt den Anlagenbetreiber dazu verpflichten, die Ursache der Belastung zu ermitteln und zu beheben. Legionellen können schwere, teils tödliche Lungenentzündungen sowie das grippeähnliche Pontiac-Fieber hervorrufen. Sie sind nicht von Mensch zu Mensch ansteckend, sondern gelangen durch das Einatmen von Aerosolen in den Körper. Gefährliche Legionellenmengen können im warmen Wasser entstehen, wenn zum Beispiel durch Baufehler in den Anlagen die erforderlichen Temperaturen (Kaltwasser < 25 und Warmwasser > 55 °C) nicht eingehalten werden. So können auch stillgelegte und regelwidrig nicht abgetrennte Stränge in der Trinkwasserleitung das Legionellenwachstum fördern, weil hier das Wasser stagniert. Um die Qualität des Trinkwassers in Deutschland noch besser vor Verunreinigungen zu schützen, regelt die Trinkwasserverordnung nun den Einsatz von Installationsbauteilen strenger: Installationsbetreiber werden auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verpflichtet. Sie dürfen ab sofort nur Leitungen und Armaturen einsetzen, die allenfalls ein Minimum an Stoffen abgeben und nachweislich entsprechend geprüft wurden. Ein solcher Nachweis geht aus Prüfzeichen hervor. Wer nicht geprüfte Installationsbauteile neu einbaut, begeht ab jetzt eine Ordnungswidrigkeit. Der Hintergrund für die Neuregelung: Aus fehlerhaft ausgewählten Installationsmaterialien können sich Chemikalien lösen und ins Trinkwasser gelangen. Das kann seine Qualität beeinträchtigen und auch das Wachstum von Bakterien nach sich ziehen, etwa Legionellen. Hinzu kommt ferner ein besserer Schutz vor Verunreinigung mit Wasser, das keine Trinkwasserqualität hat, wie Regenwasser oder Wasser aus der Heizungsanlage. Betreiber müssen durch Einbau einer so genannten „Sicherungseinrichtung“ nun dafür sorgen, dass kein Wasser minderer Qualität durch Rückfließen in das Trinkwassernetz gelangen kann. Eine weitere Änderung der TrinkwV betrifft das Schwermetall Uran. Ab dem 1. November führt Deutschland als einziges Land in der EU einen Uran-Grenzwert für Trinkwasser ein. Er legt eine Obergrenze von 10 Mikrogramm pro Liter Wasser fest. Relevant ist diese Änderung aber nur für wenige, meist kleine Trinkwassergewinnungsgebiete, in denen Uran lokal in höheren Konzentrationen vorkommen kann. Das Metall ist relativ giftig und unterliegt jetzt in Deutschland einem Trinkwasser-Grenzwert, der im weltweiten Vergleich sehr niedrig ist. Dieser schützt auch empfindliche Personen zuverlässig vor dem nierentoxischen Potenzial des Urans. Dagegen ist die Strahlungsaktivität von Uran erst ab einer etwa zehnmal höheren Konzentration gesundheitlich relevant. Stellungnahme der Trinkwasserkommission beim ⁠ UBA ⁠ (TWK) vom 03.11.2008 zu sechs häufig gestellten Fragen zu Uran im Trinkwasser: Uran im Trinkwasser - Stellungnahme der TWK zu sechs häufig gestellten Fragen PDF / 128 KB Ansprechpartner zu Fragen der Trinkwasserqualität in den Bundesländern Ansprechpartner Trinkwasserwerte PDF / 128 KB

Anforderungen an den hygienischen Betrieb von Verdunstungskühlanlagen - VDI 2047 Blatt 2 als Gründruck erschienen

Verdunstungskühlanlagen sind auch in Deutschland als Quelle von Legionellenausbrüchen erkannt worden. Bisher gab es zwei größere Ausbrüche in Ulm/Neu-Ulm (2010) und in Warstein (2013) mit insgesamt 225 Legionellose-Erkrankungen und 7 Todesfällen. Als Konsequenz aus dem ersten in Deutschland bekannt gewordenen Ausbruch wurde 2010 durch den Verein Deutscher Ingenieure (VDI) eine Arbeitsgruppe gegründet, um technische Regeln für einen hygienegerechten Bau und Betrieb von Verdunstungskühlanlagen zu erarbeiten. Die entsprechende VDI-Richtlinie 2047 Blatt 2 wurde im Januar 2014 als Gründruck veröffentlicht. Quelle: Szewzyk, Regine [Deutschland / Umweltbundesamt]: Anforderungen an den hygienischen Betrieb von Verdunstungskühlanlagen - VDI 2047 Blatt 2 als Gründruck erschienen = [Requirements for hygienic operation of cooling towers - Draft of technical guideline VDI 2047 Part 2 published] / Regine Szewzyk. In: UMID : Umwelt und Mensch - Informationsdienst ; Umwelt & Gesundheit, Umweltmedizin, Verbraucherschutz. - (2014), H. 1, S. 31

Impact of climate change on waterborne infections and intoxications

Progressive climate change holds the potential for increasing human health risks from waterborne infections and intoxications, e. g. through an increase in pathogen concentrations in water bodies, through the establishment of new pathogens or through possible changes in pathogen properties. This paper presents some examples of potential impacts of climate change in Germany. Non-cholera Vibrio occur naturally in seawater, but can proliferate significantly in shallow water at elevated temperatures. In the case of Legionella, climate change could lead to temporary or longer-term increased incidences of legionellosis due to the combination of warm and wet weather. Higher temperatures in piped cold water or lower temperatures in piped hot water may also create conditions conducive to higher Legionella concentrations. In nutrient- rich water bodies, increased concentrations of toxigenic cyanobacteria may occur as temperatures rise. Heavy rainfall following storms or prolonged periods of heat and drought can lead to increased levels of human pathogenic viruses being washed into water bodies. Rising temperatures also pose a potential threat to human health through pathogens causing mycoses and facultatively pathogenic micro-organisms: increased infection rates with non-tuberculous mycobacteria or fungi have been documented after extreme weather events. Quelle: Dupke S, Buchholz U, Fastner J, Förster C, Frank C et al. (2023): Impact of climate change on waterborne infections and intoxications. J Health Monit 8(S3): page 62

Infektionsquellensuche bei ambulant erworbenen Fällen von Legionärskrankheit

Im Rahmen der Berliner LeTriWa-Studie ("Legio nellen in der Trinkwasser-Installation") versuchten wir, ambulant erworbene Fälle von Legionärskrank heit (AE-LK) evidenzbasiert einer Infektionsquelle zuzuordnen. Dafür wurde eine eigens entwickelte Evidenz-Matrix genutzt, mit der die Fälle anhand von drei Evidenztypen (mikrobiologische Evidenz, Cluster-Evidenz und analytisch-vergleichende Evi denz) entweder einer externen Infektionsquelle, ei ner häuslichen Nicht-Trinkwasserquelle (hNTW-Quelle) oder häuslichem Trinkwasser (hTW) zuge ordnet werden konnten. Wir rekrutierten 147 Studienteilnehmende (LeTriWa-Fälle) sowie 217 Kontrollpersonen als Vergleichsgruppe. Bei 84 LeTriWa- Fällen konnte aus den Patientenproben der mono-klonale Antikörpertyp (MAb) identifiziert werden, bei 83 (99 %) ein MAb 3/1-positiver Stamm und bei einem Fall ein MAb 3/1-negativer Stamm. Im Ver gleich zu den Kontrollpersonen war der Fallstatus (infiziert vs. nicht infiziert) nicht mit einer höheren Legionellenkonzentration in den Standard-Haus haltswasserproben assoziiert, die bei Fällen und Kontrollen in gleicher Weise genommen worden waren. Wir fanden jedoch eine hochsignifikante Assoziation mit dem Vorhandensein eines MAb 3/1-positiven Stammes in den Standard-Haushalts proben. Wir konnten etwa für die Hälfte der LeTriWa-Fälle evidenzbasiert eine wahrscheinliche Quelle zuordnen, und zwar 23 (16 %) einer externen Infektionsquelle, 9 (6 %) einer hNTW-Quelle und 40 (27 %) dem hTW. Quelle: Artikel

Microsoft Word - 20200908 Auslegungsfragenkatalog 42. BImSchV endgültig (mit AG, AISV und RUV ×nde

Stand: 08.09.2020 Auslegungsfragenkatalog der LAI zur Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) Inhalt Inhalt12.Vorbemerkung2 2.1Legionellen2 2.2Technische Regelwerke und Hintergrundpapiere3 3.Fragen zum Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen(Abschnitt 1 der 42. BImSchV)4 3.1Verdunstungskühlanlagen4 3.2Nassabscheider9 3.3Kühltürme17 4.Fragen zu den Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb (Abschnitt 2 der 42. BImSchV) 5. 19 Fragen zu den Anforderungen an den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern (Abschnitt 3 der 42. BImSchV)26 5.1Fragen zum Referenzwert26 5.2Betriebsinterne Überprüfung28 5.3Probenahme30 6.Fragen zu Anforderungen an den Betrieb von Kühltürmen (Abschnitt 4 der 42. BImSchV) 7. 31 Fragen zu den Anforderungen bei Überschreitung der Maßnahmenwerte oder bei Störung des Betriebs (Abschnitt 5 der 42. BImSchV) 8. 32 Fragen zu den Anforderungen an die Überwachung (Abschnitt 6 der 42. BImSchV)33 8.1Anzeigepflichten nach § 13 der 42. BImSchV33 8.2Sachverständige und Inspektionsstellen (§ 14 der 42. BImSchV)36 9.Fragen zu den gemeinsamen Vorschriften (Abschnitt 7 der 42.BImSchV)38 10.Sonstige Fragen40 11.Quellen/Literatur42 -2- Vorbemerkung Am 19. Juli 2017 ist die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider vom 12. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht worden; eine Berichtigung folgte am 15. Februar 2018 (BGBl. I S. 2379; 2018 I S. 202). Mit dieser Verordnung werden Anforderungen zum Schutz und zur Vorsorge für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider festgelegt, um dem möglichen Austrag von Legionellen vorzubeugen und im Falle eines erhöhten Austrags unverzüglich Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft einleiten zu können. Der Vermeidung des Legionellenwachstums in und der Minimierung des Legionellen- haltigen Aerosolaustrags aus o. g. Anlagen kommt eine zentrale Rolle zur Vermeidung eines Gesundheitsrisikos zu. Legionellen Legionellen sind eine Gattung gramnegativer stäbchenförmiger Bakterien, die natürlicherweise in geringen Konzentrationen in Oberflächengewässern, auch in Grundwasser und Boden, vorkommen. Es gibt mehr als 50 verschiedene Legionellen-arten mit mehr als 80 Serogruppen1. Einige dieser Unterarten / Serogruppen können beim Menschen Erkrankungen (Legionellosen, Pontiac-Fieber) auslösen, und zwar dann, wenn legionellenhaltige Aerosole2 von Menschen eingeatmet werden. Risikogruppen sind ältere Menschen, Raucher sowie Menschen mit geschwächtem Immunsystem. Die Erkrankung erfolgt nicht durch Trinken oder Kontakt zum Wasser, sondern auf dem Luftweg (Einatmen). Die Mehrzahl der Erkrankungen in unseren Breiten wird durch Legionella pneumophila (Serogruppe 1) verursacht. In natürlichen Gewässern überleben Legionellen häufig geschützt in Amöben. Wenn technische Wassersysteme mit Legionellen enthaltendem Wasser beschickt werden, kann es bei günstigen Bedingungen zu einer starken Vermehrung der Legionellen kommen. Ideale Wachstumsbedingungen finden die Legionellen in einem Temperaturbereich von 25°C bis 45°C und auf großen Oberflächen, auf denen sich z. B. an Ablagerungen (Kalkausfällungen, Schlämme, Korrosionsprodukte) Biofilme bilden, die ein eigenes „Ökosystem“ bilden. Diese Voraussetzungen sind z. B. in Klimaanlagen, Verdunstungs- kühlanlagen und Naturzugkühltürmen sowie Nassabscheidern gegeben, aber auch in Hauswasserinstallationen. Werden die Aerosole, die aus solchen Anlagen emittiert werden, 1 2 Serogruppen: Variationen innerhalb von Subspezies von Bakterien oder Viren; Unterarten. Aerosole: Flüssig- oder Feststoffteilchen in der Luft. -3- eingeatmet, kann dies zu den genannten Krankheitsbildern, auch zu Epidemien in der Umgebung der Anlage, führen. In den letzten Jahren wurden in Deutschland einige Epidemien nachweislich durch Verdunstungskühlanlagen verursacht. Beispielsweise in Ulm im Jahr 2010, in Warstein im Jahr 2013, in Jülich und Bremen im Jahr 2015 mit insgesamt ca. 308 Erkrankten und 13 Todesfällen. Bei allen Angaben zu Legionellen-bedingten Erkrankungen und Todesfällen in Deutschland ist zu beachten, dass die Dunkelziffer wahrscheinlich höher liegt. Technische Regelwerke und Hintergrundpapiere Wichtige Informationen und Hinweise ergeben sich auch aus Technischen Regelwerken, wie z. B. der VDI 2047 Bl. 2 und Hintergrundpapieren, wie z. B der Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Probenahme und zum Nachweis von Legionellen in Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern3 vom 06.03.2020 (UBA- Empfehlung). Diese sind in Kapitel 11 bei den Quellenangaben aufgeführt. 3 https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/4031/dokumente/legionellenempfeh lung_2020_03_06_uba_format_0.pdf

Luft/Informationen für Fachanwender/42. BImSchV: Legionellen - 42. BImSchV

Pflichten für Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern Am 19. Juli 2017 wurde die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 42. BImSchV) im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2017, Teil I, S. 2379) verkündet. Daraus ergeben sich für die Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern Pflichten, die im Folgenden skizziert werden. Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren. Das Einatmen dieser Aerosole kann zu schweren Lungenentzündungen führen, die in bis zu 15 % aller Erkrankungsfälle auch zum Tode führen können. Legionellen sind natürlich vorkommende Wasserbakterien, die aus der Umwelt in geringen Konzentrationen in technische Wassersysteme gelangen. Unter für sie günstigen Bedingungen können sie sich in diesen Systemen stark vermehren. Soweit über Wasserdampf Aerosole aus diesen Systemen in die Umgebungsluft austreten können, besteht das Risiko, dass Legionellen in die Außenluft getragen werden und somit zu einer gesundheitlichen Gefährdung in der Umgebung dieser technischen Systeme führen können. Verdunstungskühlanlagen werden in verschiedenen Branchen zur Kühlung eingesetzt, z.B. in Kraftwerken, Lebensmittelbetrieben und auch in Rechenzentren. Außerhalb der Industrie und Energiewirtschaft werden sie auch im Handel, in der Gastronomie sowie an Hotel- und Bürogebäuden genutzt. Vor dem Hintergrund mehrerer eingetretener Legionellenausbrüche aus technischen Wassersystemen in den letzten Jahren hat der Gesetzgeber nunmehr bundesweit eine Verordnung verabschiedet, mit der die Anwendung des Standes der Technik sowie unmittelbar anwendbare technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb von betroffenen technischen Wassersystemen, wie Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider verbindlich geregelt werden sollen. Die Verordnung orientiert sich u.a. an den VDI-Richtlinien für Kühltürme und Verdunstungskühlanlagen (VDI 2047 Blatt 2 und VDI 3679 Blatt 1). Ziel ist es, Gefahren zu verhindern sowie die Auswirkungen dennoch eintretender nicht ordnungsgemäßer Betriebszustände zu mindern und somit das gesundheitliche Risiko für die Bevölkerung zu minimieren. Es handelt sich um eine Verordnung nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz, die sowohl Anforderungen an die jeweiligen Anlagen als auch konkrete Betreiberpflichten regelt. Sie enthält verpflichtende Regelungen zur Anzeige der Anlagen, zu Anforderungen an die Errichtung und Beschaffenheit und den Betrieb, zur Eigenüberwachung und Dokumentation in Betreiberverantwortung, zu regelmäßigen mikrobiologischen Laboruntersuchungen durch akkreditierte Prüflabore, zu Maßnahmen bei Anstieg der allgemeinen Koloniezahl sowie bei Überschreitung von Prüf- und Maßnahmenwerten, zu Pflichten bei Störungen des Betriebs, zur Informationspflicht bei Überschreitung von Maßnahmenwerten und zur Überprüfung der Anlagen durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Die Verordnung trat einen Monat nach der Verkündung in Kraft (am 19. August 2017 ). Abweichend davon traten die Anzeigepflichten für Neu- bzw. Bestandsanlagen gemäß § 13 in Verbindung mit § 20 der Verordnung zwölf Monate nach der Verkündung und somit am 19. Juli 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt war die jeweilige Anlage der zuständigen Behörde binnen eines Monats ( also bis zum 19. August 2018) anzuzeigen. Wichtig für die Betreiber, bei denen noch keine Laboruntersuchung (§§ 4 und 7) durchgeführt wurde, war die Frist 16. September 2017 . Bis zu diesem Termin war die Erstuntersuchung des Nutzwassers durch ein akkreditiertes Prüflabor durchführen zu lassen (§ 3 Abs. 7). Weitere Fristen ergeben sich u. a. aus den regelmäßig wiederkehrend zu veranlassenden Laboruntersuchungen (§ 4 Abs. 2 und 3 oder § 7 Abs. 2) und der regelmäßig durchzuführenden Sachverständigenprüfung (frühestens ab 19. Aug. 2019, § 14). Zur Datenerfassung wurde eine bundesweites WEB-Anwendung KaVKA-42.BV erstellt, mit deren Hilfe der Betreiber Anzeigepflichten nach § 13 der 42. BImSchV Meldungen der Überschreitung des Maßnahmenwertes nach § 10 der 42. BImSchV Überprüfungen des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage nach § 14 der 42. BImSchV elektronisch erfasst. Das Erfassungswerkzeug wurde zum 19. Juli 2018 freigeschaltet. Für die Anzeige der Bestandsanlagen hatte der Betreiber gemäß § 13 (2) der 42. BImSchV einen Monat Zeit – also bis zum 19. August 2018. Technische und fachliche Ansprechpartner in den hessischen Regierungspräsidien finden Sie hier . Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. Juni 2017) Zuständige Behörden für den Vollzug der 42. BImSchV sind die jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien in Hessen ( rp-darmstadt.hessen.de , rp-giessen.hessen.de , rp-kassel.hessen.de ). Akkreditierte Prüflabore für Laboruntersuchungen sind in der Datenbank der akkreditierten Stellen der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) aufgelistet. Bei der Auswahl eines Prüflabors ist darauf zu achten, dass als Akkreditierungsgebiete nicht nur „Trinkwasser“ sondern beispielsweise „Wässer aller Art“ oder auch explizit „Kühlwässer“ genannt sind. Nur diese Labore sind speziell auch für Laboruntersuchungen in Nutzwässern im Sinne der Regelungen nach der 42. BImSchV akkreditiert. Sachverständige nach § 14 der 42. BImSchV werden durch die IHKen bestellt. Weitere Informationen zur 42. BImSchV sind z.B. auch den Veröffentlichungen des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI) zu entnehmen. Abteilung: Umwelt Darmstadt Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Stadt Darmstadt, Kreis Bergstraße, Kreis Darmstadt-Dieburg, Kreis Groß-Gerau, Kreis Offenbach, Odenwaldkreis Ansprechpartner: Thorsten Muhly Tel.: 06151/123702 Abteilung: Umwelt Frankfurt Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Stadt Frankfurt, Main-Kinzig-Kreis, Stadt Offenbach, Wetteraukreis Ansprechpartner: Anita Becker Tel.: 069/2714-4954 Dr. Astrid Tschapek Tel.: 069/2714-4979 Abteilung: Umwelt Wiesbaden auch Bergrecht für RP Darmstadt Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Stadt Wiesbaden, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis Bergaufsicht für den RP Darmstadt Ansprechpartner: Jan Dobrick Tel.: 0611/3309-2433 Julia Schmidt Tel.: 0611/3309-2425 Abteilung : Umwelt Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Land-Dill-Kreis, Kreis Gießen, Kreis Limburg-Weilburg, Kreis Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis Ansprechpartner: E-Mail senden Tel.: 0641/303-0 Abteilung: Umweltschutz; Standort Kassel Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Stadt Kassel, Kreis Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Kreis Waldeck-Frankenberg Ansprechpartner: Reinhard Fischer Tel.: 0561/106-4762 Abteilung: Umweltschutz; Standort Bad Hersfeld Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Kreis Fulda, Kreis Hersfeld-Rotenburg, Werra-Meißner-Kreis Ansprechpartner: Michaela Zabel Tel.: 0561/106-2893 Abteilung: Umwelt Darmstadt Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Stadt Darmstadt, Kreis Bergstraße, Kreis Darmstadt-Dieburg, Kreis Groß-Gerau, Kreis Offenbach, Odenwaldkreis Ansprechpartner: Thorsten Muhly Tel.: 06151/123701 Abteilung: Umwelt Frankfurt Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Stadt Frankfurt, Main-Kinzig-Kreis, Stadt Offenbach, Wetteraukreis Ansprechpartner: Anita Becker Tel.: 069/2714-4954 Dr. Astrid Tschapek Tel.: 069/2714-4979 Abteilung: Umwelt Wiesbaden auch Bergrecht für RP Darmstadt Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Stadt Wiesbaden, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis Bergaufsicht für den RP Darmstadt Ansprechpartner: Jan Dobrick Tel.: 0611/3309-2433 Julia Schmidt Tel.: 0611/3309-2425 Abteilung : Umwelt Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Land-Dill-Kreis, Kreis Gießen, Kreis Limburg-Weilburg, Kreis Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis Ansprechpartner: E-Mail senden Tel.: 0641/303-0 Abteilung: Umweltschutz; Standort Kassel Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Stadt Kassel, Kreis Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Kreis Waldeck-Frankenberg Ansprechpartner: Yannic Neumann Tel.: 0561/106-4743 Abteilung: Umweltschutz; Standort Bad Hersfeld Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Kreis Fulda, Kreis Hersfeld-Rotenburg, Werra-Meißner-Kreis Ansprechpartner: Michaela Zabel Tel.: 0561/106-2893 Stefanie Stifter Tel.: 0611-6939 265 Dr. Dieter Lehne Tel.: 0611-6939 267 E-Mail senden Web-Anwendung für Betreiber zur KaVKA 42. BV Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. Juni 2017) Datenbank der akkreditierten Stellen Verein Deutscher Ingenieure

Legionellen

Legionellen – Umweltbakterien und opportunistische Krankheitserreger Legionellen sind Bakterien, die ubiquitär in der aquatischen Umwelt vorkommen. Sie liegen dort üblicherweise nur in geringen, hygienisch nicht relevanten Konzentrationen vor. Auch im Grundwasser und Trinkwasser sowie im Abwasser können Legionellen nachgewiesen werden. In der Umwelt leben Legionellen normalerweise als intrazelluläre Parasiten in Einzellern, insbesondere Amöben. Sie nutzen diese Wirtszellen zu ihrer Vermehrung. Unter bestimmten Umständen können Legionellen jedoch auch Menschen infizieren. Insbesondere Menschen mit einem geschwächten Immunsystem tragen ein höheres Erkrankungsrisiko. Digital koloriertes Rasterelektronen-Mikroskop-Bild einer Amöbe (orange), die ein Legionellen-Bakterium (grün) einfängt und anschließend aufnimmt. Legionellen können in Amöben überleben und sich dort vermehren, Bild: B. Fields, CDC Transmissionselektronen-Mikroskop-Bild einer menschlichen Lungen-Zelle, in der sich Legionellen (L. pneumophila) vermehren, Bild: Dr. E. Ewing, CDC Natürliche Vorkommen von Legionellen in der aquatischen Umwelt haben normalerweise keine direkte Übertragung von Legionellen auf den Menschen zur Folge (mögliche Ausnahme: natürliche Thermalquellen mit Aerosolbildung). Zu Erkrankungen des Menschen durch Legionellen (Legionellosen) kommt es hauptsächlich durch Inhalation legionellenhaltiger Aerosole aus wasserführenden technischen Systemen, wie Verdunstungskühlanlagen, Springbrunnen, Duschen, Whirlpools. In solchen technischen Anlagen werden Legionellen, meist in geringen Konzentrationen, mit dem Wasser eingetragen und können sich dort bei nicht hygienegerechtem Betrieb stark vermehren. Legionellosen gelten somit grundsätzlich als vollständig verhütbar, vorausgesetzt der hygienegerechte Bau und Betrieb vorgenannter technischer Systeme ist sichergestellt. Legionellen in Abwässern Im Zusammenhang mit dem Legionellose-Ausbruch in Warstein 2013 rückte die Rolle von warmen Abwässern für die Vermehrung und Ausbreitung von Legionellen in den Fokus. Bei der Untersuchung und Aufarbeitung des damaligen Krankheitsgeschehens wurden hohe Legionellen-Konzentrationen auch im Abwasser einer Abwasservorbehandlungsanlage einer Brauerei festgestellt, welche für die Vermehrung von Legionellen ideale Bedingungen bot. Begünstig wird die Vermehrung von Legionellen durch Temperaturen im Bereich von etwa 20-55°C, Nährstoffe oder bestimmte Protozoen, wie Amöben, sowie Verfügbarkeit von elementarem Sauerstoff. Im Nachgang wurden durch das LANUV Abwasser-Messprogramme durchgeführt, um Abwässer bzw. Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Risiko einer starken Legionellen-Vermehrung zu identifizieren. Die Untersuchung auf Legionellen in den Umweltproben – vorwiegend Abwasser- und Oberflächenwasser-Proben – erfolgte im Bereich „Umweltmikrobiologie“ im LANUV. Es zeigte sich, dass vorwiegend warme Industrie-Abwässer – zum Beispiel aus der Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken (wie aus Brauereien, Betrieben der Fleischwirtschaft oder der Zuckerherstellung), aber auch aus anderen Branchen (wie der chemischen Industrie oder der Herstellung von Papier und Pappe) – hohe Legionellen-Konzentrationen enthielten. Entsprechend wurden in Abwässern aus kommunalen Kläranlagen vorwiegend dann hohe Legionellen-Konzentrationen festgestellt, wenn in die Kläranlagen Abwässer solcher industriellen Indirekteinleiter eingeleitet wurden. Hohe Legionellen-Konzentrationen in Abwässern können ein Risiko darstellen, wenn es zu einem Aerosolaustrag aus dem Abwasser kommt (vornehmlich im Bereich der Abwasserbehandlungsanlage) oder wenn aus dem Gewässer – unterhalb der Einleitung Legionellen-haltiger Abwässer – Wasser für Zwecke mit Aerosolbildung (wie für Verdunstungskühlanlagen oder zur Beregnung) entnommen wird. In warmen (Industrie-)Abwässern können hohe Legionellen-Konzentrationen vorkommen. Mit diesen können sie über Einleitungen in Gewässer gelangen, aus welchen ggf. auch Rohwasser für Zwecke mit Aerosolbildung entnommen wird. Über diesen Pfad können Legionellen verbreitet werden. Um diesen Austrags- und Verbreitungspfad zu unterbrechen, wurden Maßnahmen ergriffen. Empfehlungen der Expertenkommission Legionellen sowie Ergebnisse aus Messprogrammen des LANUV haben in Nordrhein-Westfalen zur Einführung einer Selbstüberwachung auf Legionellen im Abwasser für Betreiber bestimmter Abwasserbehandlungsanlagen geführt. Eine Bundesrats-Initiative Nordrhein-Westfalens hat zur Erarbeitung einer Bundesrechtsverordnung – der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV – geführt. Die Maßnahmen dienen dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Erkenntnisse und Maßnahmen in Folge des Legionellose-Ausbruchs in Warstein 2013, Abbildung: LANUV/Dr. B. Dericks Selbstüberwachung Legionellen Basierend auf den Empfehlungen der vom damaligen Umweltministerium Nordrhein-Westfalen zur Aufarbeitung des Legionellose-Ausbruchs in Warstein eingesetzten „Expertenkommission Legionellen“ sowie Ergebnissen aus Abwasser-Untersuchungen des LANUV wurde in Nordrhein-Westfalen im September 2016 durch Erlass des Umweltministeriums eine Eigenüberwachung auf Legionellen im Abwasser für Betreiber bestimmter Abwasserbehandlungsanlagen eingeführt. Als relevante Abwässer für eine starke Vermehrung von Legionellen werden vorwiegend industrielle Abwässer, die regelmäßig Temperaturen von ≥ 23 °C aufweisen und in denen bestimmte Substrate für eine Begünstigung des Legionellenwachstums vorliegen, benannt. Laut Erlass soll die für die Überwachung zuständige Behörde für die in Frage kommenden direkteinleitenden Betriebe und kommunalen Kläranlagen im Rahmen der Eigenüberwachung im ersten Jahr eine quartalsweise Probenahme und Analyse auf Legionellen veranlassen. Ist die Überwachung unauffällig, soll die Behörde die Überwachung auf eine einmalige Probennahme und Analytik im Jahr in der warmen Jahreszeit reduzieren. Erfassungstabelle und Erläuterungen Download für Landesbehörden (Bezirksregierungen) Download für Untere Wasserbehörden Akkreditierte Prüflaboratorien für den Nachweis von Legionellen Akkreditierte Prüflaboratorien für den Nachweis von Legionellen in Nutzwasser (nach 42. BImSchV) bzw. in Abwasser (nach Erlass „Selbstüberwachung Legionellen“ des Umweltministeriums NRW vom 06.09.2016) können über die Datenbank akkreditierter Stellen der deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) recherchiert werden. Informationen hierzu bietet das nachfolgende Dokument. Erläuterungen Untersuchungsstellen Legionellen Weitere Informationen zur Akkreditierung nach 42. BImSchV finden sich unter Notifizierung von Untersuchungsstellen

Luft/Informationen für Fachanwender: Informationen für Fachanwender Länderinformationssystem für Anlagen (LIS-A) Betriebliche Umweltdatenberichterstattung (BUBE) Legionellen – 42. BImSchV Feuerungsanlagen – 44. BImSchV Umrechnungshilfe Koordinaten

Das HLNUG stellt verschiedene Fachanwendungen zur Verfügung mit deren Hilfe erforderliche Berichtspflichten erfüllt werden können. Darüber hinaus sind auf den folgenden Seiten weitere hilfreiche Informationen und Hilfestellungen zu finden. Das Länderinformationssystem Anlagen (LIS-A) ist eine Fachanwendung mit deren Hilfe Aufgaben im Rahmen der Überwachung und Genehmigung immissionsschutzrechtlich relevanter Betriebsstätten und Anlagen durch die zuständigen Fachbehörden unterstützt, begleitet und dokumentiert werden können. Mehr Bei BUBE (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung) handelt es sich um eine browserbasierte Anwendung, mit der Betriebe verschiedene Berichterstattungspflichten digital erfüllen können. Dazu gehören Berichte nach der 11., 13. und 17. Bundes-Immissionsschutzverordnug sowie zu PRTR. Mehr Vor dem Hintergrund mehrere Legionellenausbrüche aus technischen Wassersystemen wurde die 42. BImSchV verabschiedet. Damit ergeben sich neue Pflichten für den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern. Mehr Mit der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) werden u. a. Emissionsgrenzwerte für die genannten Anlagentypen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 Megawatt festgelegt. Zudem werden bestehende Regelungen für diese Anlagentypen neu geregelt. Mehr Die Umrechnungshilfe für Koordinaten ist ein niedrigschwelliges, einfach zu bedienendes Werkzeug zur Umrechnung zwischen Gauß-Krüger-Koordinaten und UTM-Koordinaten in Hessen, welches häufig z. B. für Anträge zu Genehmigungsverfahren verwendet wird. Umrechnungstabelle Koordinaten https://www.thru.de/thrude/ https://kavka.bund.de/

Gesundheitsgefahr durch Legionellen – neue Pflichten für Anlagenbetreiber

42. BImSchV: Bis zum 20. August 2018 müssen Betreiber Informationen über bestehende Anlagen liefern Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können Quellen für gesundheitsschädliche Legionellen sein. Um dem vorzubeugen, wurde 2017 die 42. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (42. BImSchV) verabschiedet. Diese Verordnung enthält unter anderem eine Anzeigepflicht von Anlagen an die zuständige Behörde. Bis zum 20. August müssen Betreiberinnen und Betreiber von Bestandsanlagen den zuständigen Behörden Informationen über ihre Anlagen liefern. Dies kann bundeseinheitlich im Portal https://kavka.bund.de/ erfolgen. Außerdem enthält die 42. BImSchV Anforderungen an die Anlagen, sowie Prüf- und Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser. Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige ⁠ Aerosole ⁠ in die Außenluft freisetzen, die beim Einatmen zu schweren Lungenentzündungen und infolgedessen sogar zum Tod führen können. In den letzten Jahren ist es in Deutschland immer wieder zu solchen Legionellenausbrüchen mit Todesfällen gekommen, zum Beispiel 2013 in Warstein und 2010 in Ulm/Neu-Ulm. Am 19. August 2017 trat deshalb die 42. ⁠ BImSchV ⁠ in Kraft. Ziel ist es, solchen Ausbrüchen vorzubeugen. Sollte es dennoch zu einem Ausbruchsfall kommen, müssen die zuständigen Behörden über die notwendigen Informationen bezüglich der Anlagen verfügen, die möglicherweise den Ausbruch verursacht haben, um schnellst möglichst Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen zu können. In dieser Verordnung sind daher u.a. Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen enthalten, aus denen legionellenhaltige Aerosole emittiert werden können. Ergänzend definiert die 42. BImSchV Prüf- und Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser und legt Anforderungen für den Fall der Überschreitung der Maßnahmenwerte und Anforderungen an die Überwachung der Anlagen fest. Weiterhin enthält sie eine Anzeigepflicht für Anlagen. Für bestehende Anlagen muss dieser Anzeigepflicht bis zum 20. August 2018 nachgekommen werden. Die Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde und deren Umfang ergibt sich aus § 13 der 42. BImSchV. Für den Vollzug der 42. BImSchV und damit auch für die Umsetzung der Anzeigepflicht sind die einzelnen Bundesländer zuständig. Über das Portal KaVKA-42.BV (Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV), erreichbar unter https://kavka.bund.de/ , kann diese Anzeige an die zuständige Behörde in einem bundeseinheitlichen Format erfolgen. Dort sind auch weitere Informationen zu Ansprechpartnern in den zuständigen Behörden in den  Bundesländern zu finden. Legionellen sind Bakterien, sie kommen in natürlichen Gewässern und Böden vor. Normalerweise stellen sie dort keine Gesundheitsgefahr dar. Werden Verdunstungsanlagen, Kühltürme oder Nassabscheider nicht ordnungsgemäß betrieben, können sich Legionellen in den Anlagen übermäßig vermehren und über die Abluft freigesetzt werden. Werden die Bakterien über kleinste Wassertropfen (Aerosole) inhaliert und gelangen so in die Lunge, kann dies zu schweren Lungeninfektionen bis hin zum Tod führen.

Teilprojekt 3

Das Projekt "Teilprojekt 3" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität München, Institut für Wasserchemie und Chemische Balneologie, Lehrstuhl für Analytische Chemie und Wasserchemie durchgeführt. Eine mikrobiologische Gefahr für Menschen besteht, wenn pathogene Legionellen als Aerosole aus Kühltürmen entweichen und von Menschen inhaliert werden. So kam es immer wieder zu teils tödlich verlaufenden Legionellosen durch den Austrag von diesen kontaminierten Aerosolen. Um diese Legionellen-Ausbrüche zu verhindern soll in LeMoSe ein KI-basiertes Legionellen-Monitoringsystem für Kühltürme nach der 42- BImSchV zu entwickelt werden. Dieses LeMoSe-Monitoring-System soll kostengünstig, einfach zu handhaben sein und automatisch kontinuierlich vor Ort die Legionellen-Konzentration (= LegiKon) erfassen. Mit diesem System wird der Kühlturm Legionellen-unbedenklich gefahren. Hierbei wird die aktuelle LegiKon-Ist kontinuierlich ermittelt, eine zeitnahe LegiKon-Prognose prädiktiert und dem Kühlturmbetreiber angezeigt. Mittels KI-basierter Analyse in der LeMoSe-Cloud werden die LegiKon-Ursachen erarbeitet. Darauf aufbauend werden dem Kühlturmbetreiber Verbesserungsmaßnahmen im Modul LegiKon-Optimierung vorgeschlagen. Da die Legionellen nicht direkt erfasst werden können, wird hierzu ein LegiKon-Softsensor entwickelt. Hierbei detektieren mehrere Standard-Wassersensoren das Kühlturmwasser und mittels eines Modells wird dann die LegiKon-Ist und LegiKon-Prognose ermittelt. Dieser Softsensor, auch die LegiKon-Ursachen und LegiKon-Optimierung werden mittels KI-basiertem Vorgehen entwickelt. Hier wird überwachtes maschinelles Lernen eingesetzt. Da jeder Kühlturm in seinem Prozessverhalten ein Unikat darstellt, wird mit dem LegioTyper der LegiKon-Softsensor 'angelernt' und von Zeit zu Zeit überprüfend angepasst. Hier wird eine Entwicklung getätigt, um den LegioTyper für diesen Einsatz zu qualifizieren. Eine weitere Entwicklung dreht sich um den Einfluss des Biofilm auf die Legionellen-Bildung. Um den Einfluss der zudosierten Wasserbehandlungschemikalien zu ermitteln und hier die optimale Zusammensetzung und Dosierempfehlungen zu erstellen, erfolgt hier eine weitere Entwicklung.

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