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Positivnetz Lang-LKW Hamburg

Der Datensatz beinhaltet den Teil des Hamburger Straßennetzes, der für die Befahrung mit Lang-Lkw freigegeben ist (Positivnetz). In Hamburg beschränkt sich dieses Straßennetz auf die Bundesautobahnen für den Transit zwischen den Bundesländern, auf einige Strecken im Hafenbereich sowie auf ausgewählten Stadtstraßen zu Gewerbe- und Industriegebieten. Das Befahren außerhalb der angegebenen Stadtstraßen ist nicht gestattet. Zusätzliche Informationen zu dem dazugehörigen Feldversuch des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie zu der zugrundeliegenden Verordnung und Ausnahmen für spezielle Lang-Lkw-Typen können unter folgendem Link eingesehen werden: http://www.hamburg.de/lang-lkw/

Sat-BEWL - Satellitengestützte Beobachtung der Entkopplung von Wirtschaftsaktivität und Luftverschmutzung

Bundesumweltministerium sorgt für saubere Luft im Hamburger Hafen

Die Hamburg Port Authority AöR hat ein Gesamtkonzept zur alternativen Energieversorgung von Kreuzfahrtschiffen im Hamburger Hafen umgesetzt. An der heutigen Eröffnung der Landstromanlage für das Kreuzfahrtterminal Altona nimmt Bundesumweltministerin Dr. Barbara Hendricks teil, die das Pilotprojekt mit 3,7 Millionen Euro aus dem Umweltinnovationsprogramm gefördert hat. Ziel des Vorhabens war eine Reduzierung der Luftschadstoffemissionen während der Liegezeiten der Kreuzfahrtschiffe im Hafen. Über die stationäre Landstromanlage können Kreuzfahrtschiffe nun Strom direkt vom Land beziehen und müssen keine Eigenenergie erzeugen. Hendricks: 'Ich freue mich sehr, dass sich die Hamburg Port Authority entschieden hat, dieses innovative Energiekonzept umzusetzen. Dadurch verbessert sich die lokale Luftqualität und bei der Energieversorgung der Schiffe entstehen deutlich weniger Klimagase. Genau deshalb haben wir dieses Pilotprojekt mit Mitteln aus dem Umweltinnovationsprogramm finanziell unterstützt.' Neben der stationären Landstromanlage am Kreuzfahrtterminal Altona umfasst das Energiekonzept für den Hamburger Hafen auch die landseitige Infrastruktur für die Versorgung am Kreuzfahrtterminal HafenCity und zwar mittels Flüssigerdgas-Bargen, da die Installation einer Landstromanlage aus Platzgründen nicht möglich ist. Insgesamt können mit beiden Anlagen deutliche Emissionsminderungen erreicht werden. Die Emissionen reduzieren sich um bis zu 74 Prozent bei Stickstoffdioxiden, um bis zu 60 Prozent bei Schwefeldioxiden und um bis zu 50 Prozent bei Feinstaub. Darüber hinaus werden jährlich bis zu 5178 Tonnen CO2-Emissionen vermieden. Mit dem Umweltinnovationsprogramm wird die erstmalige, großtechnische Anwendung einer innovativen Technologie gefördert. Das Vorhaben muss über den Stand der Technik hinausgehen und sollte Demonstrationscharakter haben.

Errichtung und Betrieb eines Terminals zur Lagerung, Verdampfung und Umschlag von Flüssigerdgas in Brunsbüttel (AZ:G10/2023/055)

Die Firma German LNG Terminal GmbH, Elbehafen, 25541 Brunsbüttel hat mit Datum vom 20. November 2023, zuletzt ergänzt am 1.Oktober 2025 beim Landesamt für Umwelt, Abteilung Immissionsschutz, Regionaldezernat 33 (Südwest), eine Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), beantragt. Gegenstand des Genehmigungsantrages ist die Errichtung und der Betrieb eines Terminals zur Lagerung, Verdampfung und Umschlag von Flüssigerdgas. Das Vorhaben soll auf folgendem Grundstück realisiert werden: 25541 Brunsbüttel, Otto-Hahn-Straße 4, Gemarkung Brunsbüttel, Flur 91, Flurstück 2/8, Flur 110, Flurstücke 1/11, 17/5, 21/1, 21/4, 62/31, 62/48, 62/51, 62/55, 62/56, 62/57, 62/58, 62/59, 62/60, 62/61, 70/31, 70/32, 70/41, 88/6, 93/18, 96/6, Flur 112, Flurstück 1/3. Am 18. Juni 2025 wurde ein Antrag auf Teilgenehmigung gemäß § 8 BImSchG gestellt.

WFS Positivnetz Lang-LKW Hamburg

Dieser Web Feature Service (WFS), Positivnetz Lang-LKW, stellt den Teil des Hamburger Straßennetzes zum Download bereit, der für die Befahrung mit Lang-Lkw freigegeben ist (Positivnetz). In Hamburg beschränkt sich dieses Straßennetz auf die Bundesautobahnen für den Transit zwischen den Bundesländern, auf einige Strecken im Hafenbereich sowie auf ausgewählten Stadtstraßen zu Gewerbe- und Industriegebieten. Das Befahren außerhalb der angegebenen Stadtstraßen ist nicht gestattet. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

WMS Positivnetz Lang-LKW Hamburg

Dieser Web Map Service (WMS), Positivnetz Lang-LKW, stellt den Teil des Hamburger Straßennetzes dar, der für die Befahrung mit Lang-Lkw freigegeben ist (Positivnetz). In Hamburg beschränkt sich dieses Straßennetz auf die Bundesautobahnen für den Transit zwischen den Bundesländern, auf einige Strecken im Hafenbereich sowie auf ausgewählten Stadtstraßen zu Gewerbe- und Industriegebieten. Das Befahren außerhalb der angegebenen Stadtstraßen ist nicht gestattet. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung gelten als "Fahrzeug": ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und Seeschiff; "Fahrzeug mit Maschinenantrieb": ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen solche Fahrzeuge, deren Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen ( z. B. in Häfen oder an Lade- und Löschstellen) oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird; "Verband": ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge; "Schleppverband": eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; "Schubverband": eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet wird oder werden; hierzu zählen auch Verbände aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen; "Schubleichter": ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug; "Trägerschiffsleichter": ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist; "Gekuppelte Fahrzeuge": eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt; "Schwimmendes Gerät": eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Krane; "Schwimmende Anlage": eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus; "Schwimmkörper": ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, so weit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind; "Fähre": ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird; "Kleinfahrzeug": ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist, ausgenommen ein Fahrzeug, das zugelassen ist, Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist, eine Fähre oder ein Schubleichter; "Fahrzeug unter Segel": ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb; "stillliegend": ein Fahrzeug, Schwimmkörper und eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind; "fahrend" oder "in Fahrt befindlich": ein Fahrzeug, Schwimmkörper und eine schwimmende Anlage, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind; "Radarfahrt": eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar; "Nacht": der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang; "Tag": der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang; "weißes Licht", "rotes Licht", "grünes Licht", "gelbes Licht" und "blaues Licht": ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Europäischen Norm EN 14744:2005 entspricht; "starkes Licht", "helles Licht" und "gewöhnliches Licht": ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Europäischen Norm EN 14744:2005 entspricht; "Funkellicht", "schnelles Funkellicht": ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen als Funkellicht der Anforderung der Zeile 1 und als schnelles Funkellicht den Anforderungen der Zeile 2 oder der Zeile 3 der Tabelle 3 der Europäischen Norm EN 14744:2005 entspricht; "kurzer Ton": ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer, "langer Ton": ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinander folgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt; "Folge sehr kurzer Töne": eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den aufeinander folgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde betragen; "rechtes" und "linkes Ufer": die Seite der Wasserstraße in der Richtung von der Quelle zur Mündung gesehen; "zu Berg": die Richtung zu den Quellen des Rheins, auch auf den Strecken, auf denen die Stromrichtung mit den Gezeiten wechselt; " ADN ": die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (ADN), in der jeweils aktuellen Fassung; "schnelles Schiff": ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, das mit mehr als 40 km/h gegenüber Wasser fahren kann (z. B. ein Tragflügelboot, Luftkissenfahrzeug oder Fahrzeug mit mehreren Schiffsrümpfen) und wenn dies im Schiffsattest oder im nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkannten Zeugnis eingetragen ist; "Inland AIS Gerät": ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne der Bestimmungen von Teil II des ES-RIS genutzt wird; " LNG -System" sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas oder Erdgas enthalten können, wie Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern; "Bunkerbereich" der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler; "Flüssigerdgas (LNG)" Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161 °C verflüssig wurde ah. " ES-TRIN " der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2023/1 1) . Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen; ai. ,,ES-RIS" der Europäische Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste Ausgabe 2023/1. Bei der Anwendung des ES-RIS ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen. 1) Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2023/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Berich der Binnenschifffahrt ( CESNI ) angenommen mit Beschluss 2022-II-1 vom 13. Oktober 2022. Stand: 01. Dezember 2025

§ 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen

§ 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen Folgende Urkunden und sonstige Unterlagen müssen sich an Bord befinden, soweit sie auf Grund besonderer Vorschriften vorgeschrieben sind: Urkunden zum Fahrzeug aa. die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder die als Ersatz zugelassene Urkunde; bb. der Eichschein des Fahrzeugs; cc. die Urkunde über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge oder die für das als Ersatz anerkannte Kennzeichen ausgestellte Bescheinigung. Urkunden und Unterlagen zur Besatzung: aa. das Befähigungszeugnis oder die sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen des Schiffsführers; bb. der ordnungsgemäß ausgefüllte Qualifikationsnachweis, das Befähigungszeugnis oder die sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen der anderen Mitglieder der Besatzung; cc. der Nachweis der besonderen Berechtigung für das Befahren eines als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesenen Streckenabschnitts nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder das nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltende Streckenzeugnis des Schiffsführers; dd. der Nachweis der besonderen Berechtigung für das Befahren eines als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesenen Streckenabschnitts nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder das nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltende Streckenzeugnis der anderen Mitglieder der Besatzung; ee. das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch oder Fahrtenbuch; ff. die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher; gg. der Nachweis der besonderen Berechtigung für Radar nach der Binnenschiffspersonalverordnung, der nach der Binnenschiffspersonalverordnung gleichgestellte Nachweis oder das nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltende Radarpatent; hh. ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk; ii. bei einem Fahrzeug, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, jeweils das Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas ( LNG ) des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind; jj. das Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt. Urkunden zum Fahrtgebiet: die Bescheinigung über die Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf. Urkunden und Unterlagen zu den Informations- und Navigationsgeräten: aa. die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlagen und Wendeanzeiger; bb. die Bescheinigung über Einbau und Funktion von AIS Geräten; cc. die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers; dd: die Urkunde Frequenzzuteilung oder die Urkunde Zuteilungszeugnis; ee. ein Abdruck des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Deutschland für die befahrene Wasserstraße, in der jeweils geltenden Fassung; Urkunden und Unterlagen zur Ausrüstung des Fahrzeugs: aa. die Bescheinigung über die Prüfung motorisch betriebener Steuereinrichtungen; bb. die Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses; cc. die Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen Druckbehälter; dd. die Kopie des Typgenehmigungsbogens des Schiffsantriebs, die Anleitung des Motorenherstellers und das Motorparameterprotokoll; ee. die Unterlagen über elektrische Anlagen; ff. das Zeugnis über die Drahtseile; gg. die Prüfbescheinigung über fest installierte Feuerlöschanlagen; hh. die Prüfbescheinigung über Krane; ii. die Bedienungsanleitung des Kranherstellers; jj. die Bescheinigung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen; kk. die Kopie des Typgenehmigungsbogens der Bordkläranlage und des Bordkläranlagenparameterprotokolls oder ein Wartungsnachweis; ll. bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage 8 Nummer 1.4.9 ES-TRIN vorgeschriebene Betriebshandbuch und die in Artikel 30.03 Nummer 1 Satz 1 ES-TRIN vorgeschriebene Sicherheitsrolle. Urkunden und Unterlagen zur Ladung und zu den Betriebsstoffen: aa. die nach den Unterabschnitten 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 des ADN erforderlichen Urkunden und Unterlagen; bb. bei Containerbeförderung aaa. die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs; bbb. das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan; das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan können auch elektronisch mitgeführt werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können; cc. das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch; dd. der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten; liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als zwölf Monate zurück, der letzte Bezugsnachweis von Gasöl; Die Urkunden und Unterlagen nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff, Buchstabe c und d Doppelbuchstabe aa bis dd, Buchstabe e und f Doppelbuchstabe bb und dd können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung im Dateiformat PDF , die Unterlage nach Satz 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe ee kann auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung mit fälschungssicherer Signatur nach Artikel 26 der Verordnung ( EU ) Nummer 910/2014 in der Fassung vom 23. Juli 2014 an Bord mitgeführt werden. Das Beförderungspapier nach Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe b des ADN und die Schiffsstoffliste nach Unterabschnitt 8.1.2.3 Buchstabe g des ADN können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung in einem Format, das den Anforderungen des Unterabschnitt 5.4.0.2 des ADN in Verbindung mit dem Leidfaden für die Anwendung des Unterabschnitt 5.4.0.2 des ADN genügt, an Bord mitgeführt werden. Die Unterlage nach Satz 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee und das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen einschließlich dem Übereinkommen als Anlage beigefügte Verordnung (Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe d des ADN) können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung mitgeführt werden. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb müssen jedoch nicht an Bord eines Schubleichters mitgeführt werden, auf dem eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist: EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER: .................................................. SCHIFFSATTEST/SCHIFFSZEUGNIS NUMMER: .................................................. SUK : .................................................. GÜLTIG BIS: ................................................. Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein. Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein. Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des Schubleichters muss von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb muss der Eigentümer des Schubleichters aufbewahren. Nummer 2 gilt auch für ein anderes Fahrzeug ohne Antriebsmaschine, das nicht über Wohnräume, Steuerhäuser oder Aufenthaltsräume verfügt, sofern die Fahrtauglichkeitsbescheinigung keine Auflagen enthält oder das Erkennen von Auflagen anderweitig sichergestellt werden kann. Zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 2 ist auf der Metalltafel die Mindestbesatzung anzugeben. Auf einem schwimmenden Gerät müssen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht an Bord mitgeführt werden, wenn an dem Gerät eine Metalltafel nach Maßgabe der Nummer 2 angebracht ist. Auf einem Baustellenfahrzeug nach ES-TRIN, auf dem weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung vorhanden ist, müssen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb nicht an Bord mitgeführt werden. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jedoch jeweils dafür zu sorgen, dass die Schiffspapiere jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sind. Auf einem schwimmenden Gerät oder einem Baustellenfahrzeug nach ES-TRIN müssen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa im Baustellenbereich nicht an Bord mitgeführt werden. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jedoch jeweils dafür zu sorgen, dass die Schiffspapiere jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sind. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die folgenden Urkunden und Unterlagen an Bord mitgeführt werden: Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe bb, sofern es sich keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe cc bis jj, Buchstabe c, d, e Doppelbuchstabe aa, bb, ff, gg, hh, jj und ll und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb, dd und ee und Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, und Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Buchstabe e Doppelbuchstabe cc bis ee, ii und kk und Buchstabe f Doppelbuchstabe aa. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils dafür zu sorgen, dass die folgenden Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord mitgeführt werden: Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c, d, e Doppelbuchstabe aa, bb, ff und ll und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa und Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe e Doppelbuchstabe dd, ee, ii und kk. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die folgenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt oder in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Fassung nach den in Nummer 1 Satz 2 bis 5 genannten Anforderungen oder Formaten zur Verfügung gestellt werden: Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, und Doppelbuchstabe cc bis jj, Buchstabe c, d, e Doppelbuchstabe aa, bb, ff bis hh, jj und ll und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Buchstabe e Doppelbuchstabe cc bis ee, ii und kk und Buchstabe f Doppelbuchstabe aa, dd und ee. Stand: 21. Oktober 2025

Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben Errichtung und Betrieb einer LNG-Tankstelle am Standort 15749 Mittenwalde; Reg.-Nr.: 50.087.00/24/9.1.1.2V/T12

Die Firma Alternoil GmbH, Portlandstraße 16 in 49439 Steinfeld beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG), auf dem Grundstück in 15749 Mittenwalde, Dahmestraße 5, Gemarkung Mittenwalde, Flur 13, Flurstück 648, eine Gasfüllanlage zur Lagerung und Abgabe von Flüssigerdgas (LNG - Liquified Natural Gas), bezeichnet als LNG-Tankstelle, zu errichten und zu betreiben. Die Tankanlage soll ein maximales Fassungsvermögen von 75,6 m³ besitzen und ein Gewicht von 28,92 t des heruntergekühlten Flüssigerdgases (LNG) speichern können. Die horizontalen, supervakuumisolierten Lagertanks werden für die Lagerung von LNG verwendet und haben Anschlüsse für die LNG-Pumpe. Das LNG wird von Tankfahrzeugen angeliefert, in zwei kryogenen Tanks gelagert und dann direkt zu einer Tanksäule gepumpt. Die Betankung von Lastkraftwagen (Lkw) wird durch zwei interne LNG-Zapfsäulen erfolgen. Der Betrieb der LNG-Tankstelle erfolgt vollautomatisch, ohne anwesendes Personal und ohne Beaufsichtigung, von Montag bis Sonntag im 24-Stundenbetrieb. Die LNG-Tankanlage ist fernüberwacht, eine ständig besetzte Stelle nimmt Störmeldungen entgegen. Bei einer Störung der sicherheitsrelevanten elektrotechnischen Anlagenteile wird die Anlage selbsttätig in den sicheren Zustand überführt. Es handelt sich um eine Anlage der Nummer 9.1.1.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 9.1.1.3 S der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 1 Absatz 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes in Verbindung § 7 Absatz 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Diese erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen entsprechend den Kriterien der Anlage 3 des UVPG. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

Jungquartäre Klima- und Landschaftsentwicklung im Werchojansker Gebirge und in der Zentraljakutischen Tiefebene

Ziel des Vorhabens ist die Rekonstruktion der jungquartären Klima- und Landschaftsentwicklung des Werchojansker Gebirges und seines westlichen Vorlandes (NO-Sibirien). Im Vordergrund stehen folgende Fragen: (a) Wann war das Maximum der spätpleistozänen Vergletscherung? (b) Herrschte im Interstadial der letzten Kaltzeit (40-30 ka) ein warm-feuchtes Klima, welches möglicherweise die Zhiganskvergletscherung begünstigte? (c) War die mittelpleistozäne Samarov-Vergletscherung tatsächlich schwächer als das Maximum während des Spätpleistozäns? (d) Was war die Ursache für den Süßwasserzustrom aus Lena und Jana in die Laptevsee am Ende des Pleistozäns (Bölling/Alleröd)? Das Projekt wird von einem deutsch-russischen Team interdisziplinär (Paläoklimaforschung, Quartärgeologie, Geomorphologie, Geokryologie, Bodengeographie und Paläopedologie) durchgeführt. Ausgehend von der rezenten Vergletscherung im westlichen Werchojansker Gebirge werden die geomorphologischen, geokryologischen und bodengeographisch-paläopedologischen Befunde entlang ausgewählter Transsekte bis zu den Terrassen der Flüsse Lena und Aldan hin erfasst. Mit Hilfe absoluter und relativer Methoden wird die Chronologie der Gletschervorstöße und Klimaschwankungen erfasst. In der Synthese werden diese Befunde mit denen benachbarter Regionen verglichen.

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