Künstliches Licht ist eine stetig wachsende Umweltbeeinträchtigung, für deren Eindämmung bislang kaum dezidierte Regelungen erlassen wurden. Der Beitrag untersucht, welche Instrumente das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zum Schutz der Nacht bereithält. Dabei werden die Problemstellungen der geltenden Rechtslage, des allgemeinen und besonderen Gebietsschutzes sowie des allgemeinen und besonderen Artenschutzes herausgearbeitet. Darauf aufbauend werden Vorschläge unterbreitet, wie sich die rechtlichen Schutzinstrumente weiterentwickeln lassen. Diese Vorschläge reichen von der Erweiterung der Schutzziele auf den Schutz des Nachthimmels und der Nachtlandschaften über die Ausweisung und Erweiterung von Schutzgebieten bis hin zur in der Entwicklung befindlichen Lichtplanung. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Etablierung einer „Dunklen Infrastruktur“, die sich aus der Freihaltung des Außenbereichs von Lichtimmissionen, einer Ertüchtigung der Schutzregime in bestehenden Schutzgebieten und der Erarbeitung eines Biotopverbundkonzepts, das sich als „Dunkles Band“ beschreiben lässt, zusammensetzt.
Künstliches Licht in der Nacht ist eine Form der Umweltverschmutzung (Lichtverschmutzung), die mittlerweile zu einem naturschutzrelevanten Problem avanciert ist. Lichtverschmutzung nimmt weltweit rasant zu, mit weitreichenden ökologischen Auswirkungen auf Arten, Lebensräume und damit auch auf die biologische Vielfalt. Die ebenfalls zunehmende Forschung zur Lichtverschmutzung ist sehr interdisziplinär, da das Wissen über die Nacht über viele verschiedene Fachrichtungen fragmentiert ist. Dies hat zu einem beunruhigenden Mangel an Konsistenz und konzeptioneller Organisation bei der Messung nächtlichen Lichts geführt. Ein ganzheitliches Konzept für Lichtmessungen fehlt bisher, ist aber zur gezielten Erforschung der Zusammenhänge zwischen dem Verlust natürlicher nächtlicher Dunkelheit und der Störung ökologischer Systeme notwendig. Nur wenn Lichtimmission und Lichtemission präzise quantifiziert werden können, ist eine Bewertung des Ausmaßes der Lichtverschmutzung und des daraus resultierenden Handlungsbedarfs möglich. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über existierende Messmethoden und erörtert, wie man künstliche Beleuchtung zukünftig am besten charakterisieren und messen kann.
Am 20. Dezember 2013 rief die Generalversammlung der Vereinten Nationen das Jahr 2015 als “Internationales Jahr des Lichts und der lichtbasierten Technologien” aus. Das Jahr des Lichts “soll an die Bedeutung von Licht als elementare Lebensvoraussetzung für Menschen, Tiere und Pflanzen und daher auch als zentraler Bestandteil von Wissenschaft und Kultur erinnern. Wissenschaftliche Erkenntnisse über das Licht erlauben ein besseres Verständnis des Kosmos, führen zu besseren Behandlungsmöglichkeiten in der Medizin und zu neuen Kommunikationsmitteln.”
Der Feldblockfinder ermöglicht die Suche nach Gemarkungen, Flurstücken, Feldblöcken (FLIK) und Landschaftselementen (FLEK) in Schleswig-Holstein. Der Feldblockfinder ist im DANord als Themenportal eingebunden. Es können weitere Umweltdaten eingeladen und sichtbar gemacht werden. Zu den Feldblöcken werden Informationen mit Blick auf die Erosionsgefährdung angezeigt Nitrat belastete Gebiete nach der LDüV sind aufrufbar und Informationen zur Gewässerschutzberatung werden angeboten.
Die Windpark Aachen Nord GmbH & Co. KG hat bei der Unteren Immissionsschutzbehörde der Stadt Aachen als zuständige Genehmigungsbehörde gemäß § 16 BImSchG die Genehmigung zur Umrüstung auf bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnungen (BNK) zur Minderung der Lichtimmissionen an zwei Windenergieanlagen des Typs Vestas V112 in Aachen Nord in 52072 Aachen, Alter Heerler Weg beantragt.
Die Holtwicker Mark GmbH & Co. KG beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung an vier genehmigten Windenergieanlagen (WEA) auf den Grundstücken in Rosendahl, Kreis Coesfeld, Gemarkung: Hotwick, Flur: 25, Flurstück: 16 (WEA 1); Flur: 25, Flurstück:9 (WEA 2); Flur: 23, Flurstück: 5 (WEA 3) Flur: 23, Flurstück: 10 (WEA 4). Mit immissionsschutzrechtlichem Genehmigungsbescheid vom 15.11.2016 wurde die Errichtung und der Betrieb der vier WEA genehmigt. Um eine Minderung der Lichtemissionen zu erzielen, ist zukünftig der Betrieb einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung an den vier WEA vorgesehen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG ist bei der Änderung eines Vorhabens, für das eine UVP durchgeführt worden ist, eine allgemeine UVP-Vorprüfung durchzuführen. Gemäß Ziffer 3 der Anlage 3 UVPG sind die möglichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter zu beurteilen. Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sodass keine UVP-Pflicht besteht. Für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Klima, Luft, Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sind keine erheblichen negativen Um-welt-auswirkungen durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Durch die Errichtung und den Betrieb einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung entsteht auf diese Schutzgüter keine zusätzliche negative Beeinträchtigung. Ebenso sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch, insbesondere die menschliche Gesundheit, zu erwarten. Durch den Betrieb der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung erfolgt die optische Signalgebung durch die Leuchtfeuer bedarfsgerecht, wenn sich ein Flugzeug im Umfeld der WEA befindet. Eine Dauerhafte Signalgebung der WEA ist somit zukünftig nicht mehr vorgesehen. Durch das Vorhaben erfolgt eine Reduzierung der Lichtimmissionen. Weitergehende Auswirkungen der WEA wurden bereits im ursprünglichen Genehmigungs-verfahren abschließend betrachtet. Es liegen insgesamt keine erheblichen Umweltauswirkungen vor.
Die Windpark Aachen Nord GmbH & Co. KG hat bei der Unteren Immissionsschutzbehörde der Stadt Aachen als zuständige Genehmigungsbehörde gemäß § 16BImSchG die Genehmigung zur Umrüstung auf bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnungen (BNK) zur Minderung der Lichtimmissionen an zwei Windenergieanlagen des Typs GE 2.75 in Aachen Nord in 52072 Aachen, Silberpatweg beantragt.
Die Windpark Münsterwald GmbH & Co. KG hat bei der Unteren Immissionsschutzbehörde der Stadt Aachen als zuständige Genehmigungsbehörde gemäß § 16 BImSchG die Genehmigung zur Umrüstung auf bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnungen (BNK) zur Minderung der Lichtimmissionen an den sieben Windenergieanlagen des Typs Vestas V112 im Münsterwald in 52062 Aachen, Himmelsleiter beantragt.
Die Stawag Energie GmbH hat bei der Unteren Immissionsschutzbehörde der Stadt Aachen als zuständige Genehmigungsbehörde gemäß § 16 BImSchG die Genehmigung zur Umrüstung auf bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnungen (BNK) zur Minderung der Lichtimmissionen an der Windenergieanlagen des Typs Vestas V126 3.3 in Aachen Nord in 52072 Aachen, Alter Heerler Weg beantragt.
Licht ist der für das Auge sichtbare Teil der elektromagnetischen Strahlung und umfasst den Frequenzbereich von etwa 380 Terahertz (THz = 10 12 Hertz) bis 790 THz. Dies entspricht Wellenlängen (λ) ungefähr von 780 Nanometern (nm = 10 -9 Meter) bei rotem bis 380 nm bei violettem Licht. Eine genaue Grenze lässt sich nicht angeben, da die Empfindlichkeit des Auges an den Wahrnehmungsgrenzen nicht abrupt, sondern allmählich abnimmt. Die an das sichtbare Licht jeweils angrenzenden Bereiche der Infrarotstrahlung (λ ≥ 780 nm) und Ultraviolettstrahlung (λ ≤ 380 nm) werden häufig ebenfalls als Licht bezeichnet. Erhebliche Lichtemissionen, die störende Blendwirkungen oder unzulässige Raumaufhellungen erzeugen, sind von Anlagen ausgehende Einwirkungen auf die Umwelt, für die im Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (§ 8 LImSchG Bln) mit Verweis auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz allgemeine Vermeidbarkeits- und Minderungskriterien formuliert sind. Da keine vollziehbare konkrete Rechtsnorm des Bundes für Lichtimmissionen existiert, wurden durch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz Hinweise zur Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen erarbeitet, die als Anlage 2 in die Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (AV LImSchG Bln) Eingang gefunden haben und für den behördlichen Vollzug zu beachten sind. Grundsätzlich sind in Berlin die Fachbereiche Umwelt der Bezirksämter von Berlin ansprechbar, um im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu versuchen, Abhilfe zu schaffen. Hier finden Sie ein Beschwerdeformular. Beschwerde über Lichtbelästigung Hinweis: Bei der Benutzung von Anlagen zur Bestrahlung der Haut mit künstlicher ultravioletter Strahlung in Sonnenstudios oder ähnlichen Einrichtungen sei auf das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen hingewiesen. Dort ist z. B. ein Nutzungsverbot für Minderjährige formuliert. Bei Problemen ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin zuständig.
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