Bebauungspläne und Umringe der Gemeinde Eppelborn Ortsteil Habach (Saarland):Bebauungsplan "An_der_Lll_O_301_A" der Gemeinde Eppelborn, Ortsteil Habach
Der Plan zeigt beispielhaft eine theoretische Planung, mit der es möglich wäre, alle bekannten Adressen (Kriterium: Hausnummer bei GeoSN erfasst) mit Leerrohr inkl. Glasfaser anzubinden. Der Plan berücksichtigt alle staatlich erfassten Adressen/Hausnummern. Die Planung enthält keine überörtlichen Zuleitungstrassen, sondern nur die innerörtliche Verteilung (ab Bestands-KVZ). Bereits errichtete Leerrohr- oder Glasfaserinfrastrukturen konnten nicht berücksichtigt werden, da diese nur bei den einzelnen TK-Unternehmen, unter der Einordnung als Geschäftsgeheimnis, vorgehalten werden und einer ständigen Veränderung unterliegen. Dieser Plan allein trifft noch nicht die Entscheidung, ob im Zuge einer Baumaßnahme eine Mitverlegungspflicht einschlägig ist. Kriterium ist dafür insbesondere das Vorhandensein einer Glasfaserinfrastruktur und deren Eignung zur Versorgung der Anlieger. Der Plan trifft zwar eine Annahme zur Netzstruktur, gibt aber nicht vor, dass genau diese Netzstruktur umzusetzen wäre. Vielmehr ist in der konkreten Planung einer Baumaßnahme die Netzstruktur und alle weiteren Parameter (wie Ausgangspunkt der Umsetzung, Verortung im Straßen-/Gehwegraum, Verortung der Abgänge zu Anliegern, …) individuell zu beplanen. Der Plan kann nicht als Vorgabe für TK-Unternehmen verstanden werden, auch wenn infolge deren Ausbau keine ersatzweise Infrastrukturerrichtung durch die baumaßnahmedurchführende Stelle mehr notwendig ist. Die TK-Unternehmen sind frei in Ihrer Entscheidung, wo und wie sie TK-Infrastruktur errichten. Für eine Verpflichtung der TK-Unternehmen, diesen Masterplan umzusetzen, existiert keine Rechtsgrundlage. Der Masterplan liefert eine Orientierung, wie Infrastrukturen geschaffen werden könnten, um einer erneuten Öffnung des Straßenkörpers durch TK-Unternehmen vorzubeugen. Der Masterplan beschränkt sich in seiner Darstellung auf die Trassenführung. Die Dimensionierung – also Art und Umfang einer zu verlegenden Leerrohr- oder Glasfaserinfrastruktur – kann erst in einer individuellen Planung zu einer konkreten Baumaßnahme vorgenommen werden. Für diese Planungsaufgabe kann das Materialkonzept des BMVI herangezogen werden. Der Plan nimmt zunächst an, dass alle KVz bereits mit Glasfaser erschlossen sind. In der Praxis wird dies im Einzelfall zu prüfen sein, so dass ggf. erforderliche Erschließungen zusätzlich einzuplanen wären. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen zur Dimensionierung von Zuleitungsebene und Ableitungsebene gemäß Materialkonzept kann von einer hinreichenden Reserve für spätere Veränderungen ausgegangen werden. Für den vorliegenden Plan wurden ohne Differenzierung alle Wege berücksichtigt, die laut Karten des GeoSN als „öffentlich gewidmet“ kategorisiert sind. Aussagen zur konkreten Eignung der gewählten Wege für eine Verlegung, d.h. inwieweit diese tatsächlich verfügbar und geeignet sind, sind im Zuge der konkreten Planung einer Baumaßnahme zu treffen. Das SMWA übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Geodaten, Visualisierungen und Inhalte.
Der Plan zeigt beispielhaft eine theoretische Planung, mit der es möglich wäre, alle bekannten Adressen (Kriterium: Hausnummer bei GeoSN erfasst) mit Leerrohr inkl. Glasfaser anzubinden. Der Plan berücksichtigt alle staatlich erfassten Adressen/Hausnummern. Die Planung enthält keine überörtlichen Zuleitungstrassen, sondern nur die innerörtliche Verteilung (ab Bestands-KVZ). Bereits errichtete Leerrohr- oder Glasfaserinfrastrukturen konnten nicht berücksichtigt werden, da diese nur bei den einzelnen TK-Unternehmen, unter der Einordnung als Geschäftsgeheimnis, vorgehalten werden und einer ständigen Veränderung unterliegen. Dieser Plan allein trifft noch nicht die Entscheidung, ob im Zuge einer Baumaßnahme eine Mitverlegungspflicht einschlägig ist. Kriterium ist dafür insbesondere das Vorhandensein einer Glasfaserinfrastruktur und deren Eignung zur Versorgung der Anlieger. Der Plan trifft zwar eine Annahme zur Netzstruktur, gibt aber nicht vor, dass genau diese Netzstruktur umzusetzen wäre. Vielmehr ist in der konkreten Planung einer Baumaßnahme die Netzstruktur und alle weiteren Parameter (wie Ausgangspunkt der Umsetzung, Verortung im Straßen-/Gehwegraum, Verortung der Abgänge zu Anliegern, …) individuell zu beplanen. Der Plan kann nicht als Vorgabe für TK-Unternehmen verstanden werden, auch wenn infolge deren Ausbau keine ersatzweise Infrastrukturerrichtung durch die baumaßnahmedurchführende Stelle mehr notwendig ist. Die TK-Unternehmen sind frei in Ihrer Entscheidung, wo und wie sie TK-Infrastruktur errichten. Für eine Verpflichtung der TK-Unternehmen, diesen Masterplan umzusetzen, existiert keine Rechtsgrundlage. Der Masterplan liefert eine Orientierung, wie Infrastrukturen geschaffen werden könnten, um einer erneuten Öffnung des Straßenkörpers durch TK-Unternehmen vorzubeugen. Der Masterplan beschränkt sich in seiner Darstellung auf die Trassenführung. Die Dimensionierung – also Art und Umfang einer zu verlegenden Leerrohr- oder Glasfaserinfrastruktur – kann erst in einer individuellen Planung zu einer konkreten Baumaßnahme vorgenommen werden. Für diese Planungsaufgabe kann das Materialkonzept des BMVI herangezogen werden. Der Plan nimmt zunächst an, dass alle KVz bereits mit Glasfaser erschlossen sind. In der Praxis wird dies im Einzelfall zu prüfen sein, so dass ggf. erforderliche Erschließungen zusätzlich einzuplanen wären. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen zur Dimensionierung von Zuleitungsebene und Ableitungsebene gemäß Materialkonzept kann von einer hinreichenden Reserve für spätere Veränderungen ausgegangen werden. Für den vorliegenden Plan wurden ohne Differenzierung alle Wege berücksichtigt, die laut Karten des GeoSN als „öffentlich gewidmet“ kategorisiert sind. Aussagen zur konkreten Eignung der gewählten Wege für eine Verlegung, d.h. inwieweit diese tatsächlich verfügbar und geeignet sind, sind im Zuge der konkreten Planung einer Baumaßnahme zu treffen. Das SMWA übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Geodaten, Visualisierungen und Inhalte.
Der Landschaftsplan hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die unbebauten Bereiche darzustellen und rechtsverbindlich die notwendigen Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen festzusetzen. Der Landschaftsplan des Rhein-Kreis Neuss ist in 6 Geltungsbereiche gegliedert, wobei der Landschaftsplan IV Braunkohletagebau noch in Bearbeitung ist. Über den Button Objektinformation „i“ können die Textlichen Festsetzungen zu dem entsprechenden Geltungsbereich aufgerufen werden. Die Darstellung der Landschaftspläne ist nicht rechtsverbindlich, eine verbindliche Auskunft kann nur das Amt für Entwicklungs- und Landschaftsplanung geben. Der Dienst steht im Maßstab 1:5.000 bis 1:300.000 zur Verfügung.
Die Karte oberflächennaher Rohstoffe 1:200.000 (KOR 200) ist ein Kartenwerk, das gemeinsam von der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und den Staatlichen Geologischen Diensten der Länder (SGD) im Auftrag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit auf Beschluss der Länderwirtschaftsminister vom 22. Juni 1984 erarbeitet wird. Das Kartenwerk folgt dem Blattschnitt der topographischen Übersichtskarte 1:200.000 (TÜK 200) und besteht aus 55 Kartenblättern mit jeweils einem Erläuterungsheft. Es erfolgt eine Bestandsaufnahme, Beschreibung, Darstellung und Dokumentation der Vorkommen und Lagerstätten von mineralischen Rohstoffe, die üblicherweise im Tagebau bzw. an oder nahe der Erdoberfläche gewonnen werden. Im Besonderen sind dies Industrieminerale, Steine und Erden, Torfe, Braunkohle, Ölschiefer und Solen. Die Darstellung der oberflächennahen Rohstoffe und die zusätzlichen schriftlichen Informationen sind für die Erarbeitung überregionaler, bundesweiter Planungsunterlagen, die die Nutzung oberflächennaher mineralischer Rohstoffe berühren, unentbehrlich. Auf der Karte sind neben den umgrenzten, je nach Rohstoff farblich unterschiedlich dargestellten Lagerstätten- bzw. Rohstoffflächen "Abbaustellen" (=Betriebe) bzw. "Schwerpunkte mehrerer Abbaustellen" mit je einem Symbol dargestellt. Die Eintragungen in der Karte werden ergänzt durch Texterläuterungen. Die Erläuterungsbände haben üblicherweise einen Umfang von 40 - 80 Seiten und sind derzeit nur in der gedruckten Ausgabe der Karte verfügbar. Der Text ist gegliedert in: - Einführung - Beschreibung der Lagerstätten und Vorkommen nutzbarer Gesteine - Rohstoffwirtschaftliche Bewertung der Lagerstätten und Vorkommen oberflächennaher Rohstoffe im Blattgebiet - Verwertungsmöglichkeiten der im Blattgebiet vorkommenden nutzbaren Gesteine - Schriftenverzeichnis - Anhang (u. a. mit Generallegende und Blattübersicht) Die KOR 200 stellt somit die Rohstoffpotentiale in Deutschland in bundesweit vergleichbarer Weise dar und liefert eine Grundlage für künftige Such- und Erkundungsarbeiten sowie einen Beitrag zur Sicherung der Rohstoffversorgung.
Es wurde das LLC-Verfahren zur Herstellung von mc-Si-Dünnschichtsolarzellen weiterentwickelt und alle Prozessschritte auf ihre großtechnische Umsetzbarkeit geprüft. Außerdem wurden die Zellen gemeinsam mit dem Verbundpartner ErSol optimiert. Bei dem LLC-Verfahren wird dotiertes a-Si auf Niedertemperaturglas aufgebracht und während der Beschichtung durch Laser kristallisiert. Das Resultat sind Si-Schichten mit Kristalliten größer als 100 Mikro m. 2,5 Mikro m dicke LLC-Zellen erreichen ohne light trapping ein Voc von 514 mV und ein Isc von 20 mA/cm2. Die Technologie aus a-Si-Elektronenstrahlbedampfung und Laserkristallisation ist großtechnisch umsetzbar und lässt Taktzeiten von 3 min/Modul zu. Der potentielle Wirkungsgrad der Zellen liegt deutlich über 10 %. Die abgeschätzten Modulkosten liegen bei kleiner als 1 Euro/Wp.
Der Landschaftsplan hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die unbebauten Bereiche darzustellen und rechtsverbindlich die notwendigen Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen festzusetzen. Der Landschaftsplan des Rhein-Kreis Neuss ist in 6 Geltungsbereiche gegliedert, wobei der Landschaftsplan IV Braunkohletagebau noch in Bearbeitung ist. Über den Button Objektinformation „i“ können die Textlichen Festsetzungen zu dem entsprechenden Geltungsbereich aufgerufen werden. Die Darstellung der Landschaftspläne ist nicht rechtsverbindlich, eine verbindliche Auskunft kann nur das Amt für Entwicklungs- und Landschaftsplanung geben. Der Dienst steht im Maßstab 1:5.000 bis 1:300.000 zur Verfügung.
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| Bund | 4 |
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| Land | 6 |
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| Förderprogramm | 1 |
| unbekannt | 6 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 2 |
| offen | 3 |
| unbekannt | 2 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 7 |
| Resource type | Count |
|---|---|
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| Keine | 1 |
| Webdienst | 4 |
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| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 1 |
| Lebewesen und Lebensräume | 4 |
| Mensch und Umwelt | 7 |
| Weitere | 7 |