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Umsetzung eines wichtigen Vorhabens des Bundes im Kontext der Dekarbonisierung des deutschen Straßengüter-Fernverkehrs mit Hilfe der Errichtung von Wasserstofftankstellen für LKW

Im Zuge der Erreichung der Pariser Klimaziele bzw. des Green Deals sowie in Folge des völkerrechtswidrigen Überfalls Russlands auf die Ukraine kommt der Dekarbonisierung von Industrie und Verkehr eine besonders hohe Relevanz zu. In diesem Kontext sind die Herstellung, der Transport, die Speicherung und die Nutzung von Wasserstoff von zentraler Bedeutung. Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesverkehrs¬ministerium haben im Mai 2021 62 Wasserstoff-Großprojekte ausgewählt, die im Rahmen eines gemeinsamen europäischen Wasserstoffprojekts (sog. Important Project of Common European Interest, IPCEI) staatlich gefördert werden sollen. Die 8 Mrd. EURO staatlichen Fördermittel setzen sich aus Bundes- und Landesmitteln zusammen. Rund 5,8 Mrd. EURO werden hierbei vom Bund an Förderung aufgebracht. Hinsichtlich der übrigen Fördermittel (rund 30 Prozent) verlangt der Bund verpflichtend, dass diese von den Ländern, in denen das jeweilige Projekt durchgeführt wird, zur Verfügung gestellt werden. Der Bund setzt damit eine wichtige Maßnahme der Nationalen Wasserstoffstrategie um. Die Förderung der deutschen Vorhaben erfolgt im Rahmen eines europäischen Projekts (IPCEI Wasserstoff) gemeinsam mit 22 europäischen Partnerländern. Die verschiedenen nationalen Projekte sollen so miteinander vernetzt werden, dass alle Länder voneinander profitieren und gemeinsam eine europäische Wasserstoffwirtschaft aufgebaut werden kann. Neben den IPCEI-Projekten der Daimler Truck AG in Wörth und der BASF SE in Ludwigshafen hatte der Bund auch die bundesweite Förderung des Aufbaus eines Netzes von Wasserstofftankstellen für schwere Nutzfahrzeuge im Grundsatz ausgewählt, da der Aufbau eines solchen Netzes unabdingbar ist, wenn es gelingen soll, Wasserstoff-getriebene Nutzfahrzeuge wirtschaftlich und technologisch erfolgreich im europäischen Fernverkehrsnetz zu etablieren. Im Zuge der IPCEI-Wasserstoff-Ausschreibung des Bundes kamen drei Konsortien mit Projekten zum Zuge, deren Ziel der nationale Aufbau einer Tankstelleninfrastruktur (350 bar und 700 bar) für Wasserstoff-betriebene LKW in einem europäischen Netz in Rheinland-Pfalz ist. Der Bund wählte hier die Shell Deutschland GMBH (am Standort Koblenz), die Projekt H2 Mobility Deutschland GmbH & Co. KG (am Standort Gensingen) sowie die TotalEnergies Marketing Deutschland GmbH (am Standort Waldlaubersheim) zur Förderung aus. Der vom Bund genannte 30-prozentige Kofinanzierungsanteil beträgt über alle drei Projekte hinweg ca. 6,3 Mio. EURO. Mit Blick auf die erforderlichen Landesmittel steht eine entsprechende Verpflichtungsermächtigungs-Deckung in anderen Titeln des Einzelplans des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau im Doppelhaushalt 2023/2024 zur Verfügung; die entsprechenden Mittel müssen für die kommenden Haushaltsverhandlungen angemeldet werden.

Messberichte nach § 28 BImschG BASF SE Ludwigshafen Quartal 1/2025

Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

Luftreinhaltepläne, -berichte

Werden bei der Kontrolle der Luftqualität in Deutschland bestimmt Grenz-, Ziel- oder Alarm¬schwellenwerte überschritten, müssen auf Grundlage des § 47 BImSchG in Verbindung mit der 39. BImSchV entsprechende Maßnahmenpläne aufgestellt werden. Chronologie der in Rheinland-Pfalz erstellten Luftreinhaltepläne und Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen: Abgeschlossene Luftreinhalte- und Aktionspläne 1980 Luftreinhaltplan Ludwigshafen-Frankenthal 1979-1984 1983 Luftreinhaltplan Mainz-Budenheim 1981-1986 1989 Luftreinhaltplan Ludwigshafen-Frankenthal (1. Fortschreibung 1985-1991) 1993 Luftreinhaltplan Mainz-Budenheim (1. Fortschreibung 1987-1995) 1994 Luftreinhaltplan Koblenz-Neuwied 1988-1996 1996 Luftreinhaltplan Trier-Konz 1990-1997 2001 Luftreinhaltplan Ludwigshafen-Frankenthal 2000 2006 Aktionsplan Trier 2006 Aktionsplan Neuwied 2006 Aktionsplan Worms 2006 Aktionsplan Speyer 2007 Aktionsplan Pirmasens (Die „Pläne für kurzfristige Maßnahmen“ trugen nach alter Rechtsgrundlage (Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie) die Bezeichnung Aktionspläne.) Aktuelle Luftreinhalte- und Aktionspläne • 2005 Luftreinhalte- und Aktionsplan Ludwigshafen 2003-2005 2008 Luftreinhalte- und Aktionsplan Ludwigshafen 2007-2015 • 2005 Luftreinhalte- und Aktionsplan Mainz 2003-2005 2008 Luftreinhalte- und Aktionsplan Mainz 2005-2010 • 2009 Luftreinhalteplan Koblenz 2008-2015 Informationen über die Entwicklung und die aktuelle Schadstoffkonzentration in Rheinland-Pfalz finden Sie unter folgendem Link (www.luft-rlp.de).

Dokumentation der Abwassereinleitung durch BASF

Antrag nach dem LTranspG Guten Tag, Ich bitte gem. § 2 Abs. 2 S. 1 TranspG RLP um Übersendung folgender Unterlagen zur Kläranlage der BASF in Ludwigshafen: 1. Das in Ziffer 3.1 der Einleitererlaubnis für die Kläranlage vom 03.08.2020 in der Fassung des 14. Änderungsbescheids vom 09.12.2025 erwähnte Abwasserkataster für den Zeitraum seit 2023. 2. Sämtliche Aufzeichnungen bzw. die Dokumentation der Selbstüberwachung nach Ziffer 4. seit 2023. 3. Das in Ziffer 6.3 der o.g. Erlaubnis erwähnte Betriebstagebuch seit 2023. 4. Die in Ziffer 7.1 der o.g. Erlaubnis erwähnten Analysen und Auswertungen seit 2023. Zur Begründung weise ich vorsorglich auf Folgendes hin: Bei den begehrten Unterlagen handelt es sich um Umweltinformationen i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 2 TranspG RLP (Emissionen, Ableitungen). Der Begriff ist nach stRspr des BVerwG weit auszulegen (BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130,236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791). Auch wenn die Informationen (noch) nicht bei Ihnen vorliegen mögen, werden sie jedenfalls gem. § 4 Abs. 2 TranspG RLP für Sie bereitgehalten werden. Der anlasslose Übermittlungsanspruch auf die begehrten Daten ergibt sich aus dem o.g. Einleiterbescheid (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007 – 7 B 37/07 –, juris, Rn. 20). Ein – hier ohnehin bestehendes – Erfordernis der Selbstüberwachung ist nicht erforderlich (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 3972/20 –, juris, Rn. 49f.). Meinem Anspruch auf Informationszugang stehen keine Ausschlussgründe entgegen. Bei den begehrten Unterlagen handelt es sich um Daten über Emissionen i.S.d. § 16 Abs. 6 TranspG RLP. Der Begriff ist nach Rechtsprechung des EuGH ebenfalls weit auszulegen (EuGH, Urteil vom 23.11.2016, C-673/13, Rn. 51; EuGH, Urteil vom 23.11.2016, C-442/14, Rn. 58; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413/15 –, juris, Rn. 54f.; VG Karlsruhe, Urteil vom 16. Juli 2025 – 3 K 70/23 –, juris, Rn. 65). Ausreichend ist schon, dass die Unterlagen Auskunft darüber geben, welche Emissionen unter realistischen Bedingungen absehbar entstehen werden (EuGH, Urteil vom 23. November 2016 – C-442/14 –, juris, Rn. 79f.). Die begehrten Informationen über die Abwassereinleitung stellen eben solche Informationen dar. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können meinem Anspruch daher gem. § 16 Abs. 6 TranspG RLP ebenso wenig entgegengehalten werden wie der Schutz personenbezogener Daten. Andere Ausschlussgründe sind von vorneherein nicht ersichtlich. Ich bitte um Übersendung der Unterlagen und des Bescheids in elektronischer Form per E-Mail. Sollten wider Erwarten hierfür Gebühren anfallen bitte ich um eine kurze Mitteilung und Gebührenprognose vorab und behalte mir für diesen Fall eine gem. § 24 Abs. 1 S. 2 TranspG RLP stets gebührenfreie Akteneinsicht vor Ort vor. Ich bitte um eine kurze Eingangsbestätigung und danke vorab für Ihre Mühen. Mit freundlichen Grüßen

Bekanntgabe gem. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Müllheizkraftwerk in Ludwigshafen

Die GML-Gemeinschafts-Müllheizkraftwerk Ludwigshafen GmbH- beantragt die Änderung ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Müllheizkraftwerk (MHKW) in Ludwigshafen für den Retrofit des bestehenden Kessels 2 und dessen Weiterbetrieb als Standby-Kessel sowie die Erhöhung der maximal zugelassenen Rauchgasmenge von 125.000 m³/h auf 150.000 m³/h bei unverändertem Anlagendurchsatz.

Messstelle 1413 I Ludwigshafen am Rhein, Rheingönheim (Messstellen-Nr: 2379133600)

Die Messstelle 1413 I Ludwigshafen am Rhein, Rheingönheim in Rheinland-Pfalz dient der Überwachung von Grundwasserstände. Zeitreihen abiotische Parameter werden derzeit nicht gemessen.

Messberichte nach § 28 BImSchG BASF SE Ludwigshafen Quartal 3/2025

Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungs-bedürftigen Anlagen

Messberichte nach § 28 BImSchG INEOS Styrolution Ludwigshafen GmbH Quartal 3/2026

Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

Meßberichte nach § 28 BImSchG INEOS Styrolution Ludwigshafen GmbH Quartal 1/2026

Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

Messberichte nach § 28 BImSchG BASF SE Ludwigshafen Quartal 4/2025

Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

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