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Minister prämiert kreative Einrichtungen ? Fotokalender ?Kita vital" ist da

Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.: 112/10 Ministerium für Gesundheit und Soziales - Pressemitteilung Nr.: 112/10 Magdeburg, den 17. Dezember 2010 Minister prämiert kreative Einrichtungen ¿ Fotokalender ¿Kita vital" ist da Sachsen-Anhalts vitalste Kitas 2010 befinden sich in Staßfurt, Lüderitz und Dessau-Roßlau. Die Kindertagesstätten ¿Zwergenland¿, ¿Unsere Dorfspatzen¿ und die Integrative Kindertagesstätte ¿Buratino¿ setzten sich mit kreativen Projekten als Sieger im Wettbewerb ¿Kita vital¿ durch. Sie erhalten jeweils 1.000 Euro Siegprämie. Die Kita ¿Zwergenland¿ in Staßfurt überzeugte damit, dass die Kinder regelmäßig einige Tage ohne ihr Spielzeug verbringen und ihre Kita-Zeit selbst gestalten. Die Kinder der Kita ¿Unsere Dorfspatzen¿ in Lüderitz hatten die Idee, anhand von physikalischen Experimenten mit Eis die Arktis und Antarktis zu erkunden. In der Integrativen Kita ¿Buratino¿ in Dessau-Roßlau wird der Wald des nahegelegenen Biosphärenreservates jede Woche von den Kindern erforscht. Darüber hinaus gehen zwei Sonderpreise in Höhe von je 500 Euro nach Calbe/Saale und Osternienburg. Die Kita ¿Regenbogen¿ in Calbe/Saale wird für die sehr frühzeitige Förderung von Kreativität geehrt. Die Einrichtung ¿Haus Regenbogen¿ in Osternienburg wird für die altersgruppenübergreifende Arbeit in der Schach-AG ausgezeichnet. Sozialminister Norbert Bischoff, der am Freitag eine der Sieger-Einrichtungen besuchte, äußerte sich erfreut. ¿Mit gut 70 Bewerbungen traf der Wettbewerb ¿Kita vital¿ auch mit seiner vierten Auflage auf eine gute Resonanz. Es ist eine wahre Freude zu erleben, mit welchem Engagement und Einfallsreichtum in den Einrichtungen die kreative Arbeit mit den Kindern auf vielfältige Weise mit Leben erfüllt wird. Die Jury hatte es wahrlich schwer. Jedes Projekt war und ist preisverdächtig. Aber leider können doch nicht alle aufs Siegtreppchen.¿ Der 2010er Wettbewerb ¿Kita vital¿ stand unter dem Motto ¿Geistesblitz¿. Gesucht wurden Kindertageseinrichtungen und Horte, in denen Kinder auf altersgerechte Weise zum kreativen Denken angeregt werden. Zu den Hauptkriterien für die Auswahl zählte, dass die eingereichten Projekte auf Dauer angelegt und in den Kita- beziehungsweise Hort-Alltag eingebettet sind. Besonderes Augenmerk wurde auch darauf gelegt, dass sich die Kinder in der Gemeinschaft betätigen. Positiv gewertet wurde zudem, wenn neben den Erzieherinnen und Erziehern auch Eltern und Großeltern oder Vereine der Region in das Projekt einbezogen sind. Die zwölf pfiffigsten Projekte werden in einem Fotokalender für das Jahr 2011 präsentiert. Die Fotos dazu entstanden während der Kita-vital-Tour der Jury im November. Diese Reise wurde von den Magdeburger Fotografen Viktoria Kühne und Peter Förster begleitet. Der Kalender wird derzeit an jede Kindertageseinrichtung im Land verschickt. Sieg-Projekte: Kita und Hort ¿Zwergenland¿, Staßfurt OT Löderburg ,Träger: Stadt Staßfurt Was sich für viele merkwürdig anhört, ist für uns, unsere Erzieherinnen sowie Eltern und Großeltern eine fest in den Kita-Alltag integrierte Selbstverständlichkeit. Einmal im Jahr macht unser gesamtes Spielzeug ¿Urlaub¿ im Keller. Für mehrere Wochen heißt es dann: ¿Spielzeugfreie Kita¿. Dann sind wir gefordert, unseren Alltag in der Kita und im Hort selbst zu gestalten. Wir bauen aus Kartons oder Dosen unser eigenes Spielzeug. Die Mädchen entwerfen aus verschiedenen gesammelten Materialien modische Hüte. Die Jungen entwerfen Autos der Zukunft. Das regt unsere Kreativität an und wir werden selbstständiger. Kita ¿Unsere Dorfspatzen¿, Lüderitz, Träger: Gemeinde Stadt Tangerhütte/Land Bei uns dreht sich alles um die Arktis und Antarktis. Auf spielerische Weise haben wir unsere Neugierde geweckt, mehr über Pinguine und Eisbären und über das Leben am Nord- und Südpol zu erfahren. Bei physikalischen Experimenten entdecken wir, was das Besondere am Eis ist. So finden wir heraus, dass sich Wasser beim Einfrieren ausdehnt und Eis im Wasser schwimmt. Besonders lustig ist es, sich wie Eskimos zu begrüßen. Dann reiben wir unsere Nasen aneinander. Und wenn wir 30 Meter von einem Maßband ausrollen, dann wissen wir auch, wie lang ein Blauwal ist. Integrative Kita ¿Buratino¿, Dessau-Roßlau OT Meinsdorf, Träger: Trägerwerk Soziale Dienste in Sachsen-Anhalt e.V. Wir sind die Waldkinder aus Meinsdorf. Jede Woche erkunden wir den nahe gelegenen Wald. Dort bauen wir gemeinsam Hütten, beobachten kleine Insekten und finden heraus, welche Geräusche zu welchem Tier passen. Besonders viel Spaß haben wir mit unseren Freunden, den Rangern des Biosphärenreservates. Sie erklären uns die Spuren der Tiere, die wir entdeckt haben. Wir stellen auch einen Gipsabdruck vom Fuchs oder Reh her und malen sie farbig an. Natürlich lernen wir auch viel über den Elbebiber ¿ dem Wahrzeichen unserer Gegend. Sonderpreise: Kita ¿Regenbogen¿, Calbe/Saale, Träger: Volkssolidarität Kinder-, Jugend- und Familienwerk gGmbH Sachsen-Anhalt Wir sind zwar erst zwei Jahre alt, aber wir gehen schon wie die Großen auf Entdeckungstour  durch den Herbst. Jeden Tag haben wir ein anderes Motto in unserer Gruppe. Mal formen wir kleine Igel aus Knete oder fertigen farbige Apfeldrucke an. An einem anderen Tag spielen wir im Garten, rascheln mit dem bunten Laub und bauen Blätterberge. Dann entspannen wir in unserem Gruppenraum und besprechen, was wir im Bilderbuch sehen. Wir singen Lieder vom Blätterfall und vom herbstlichen Wind. So fördern wir schon früh alle unsere Sinne und lernen viel dazu. Kita und Hort ¿Haus Regenbogen¿, Osternienburger Land OT Osternienburg, Träger: Werkstatt für Bildung und Bewegung e.V. Es ist zwar ein altes Spiel, aber begeistert uns doch ungemein. Die Rede ist von Schach. In Kita und Hort haben wir Spaß an dem Spiel. Jeden Montag erlernen wir Kita-Kinder Figur für Figur die Regeln. Das alles halten wir in unserem eigenen Schachbuch fest. Wenn wir dann zu den großen Hortkindern gehören, sind wir schon längst keine Anfänger mehr. Bei regelmäßigen Turnieren wird der Schachkönig und die Schachkönigin geehrt. Wir spielen aber nicht nur am Tisch. In unserem Garten haben wir ein Spiel mit ganz großen Figuren. Schach geht bei uns auch durch den Magen. Der selbstgebackene Schachkuchen schmeckt immer wieder lecker. Darüber hinaus werden mit dem Kalender präsentiert: Kita ¿Wunderpferdchen¿, Halle/Saale, Träger: Eigenbetrieb Kindertagesstätten der Stadt Halle Die Ausstellung ¿Elefantenreich¿ im Landesmuseum für Vorgeschichte ist ¿schuld¿ daran, dass wir alles über Elefanten, Knochen und ihre Herkunft erfahren wollen. Wir leihen uns Bücher in der Bibliothek aus. Und stellt euch vor: Unsere Erzieherin erzählt, dass vor vielen hundert Jahren bei Halle wirklich echte Skelette von Elefanten gefunden wurden. Unsere Kita haben wir unterdessen in ein echtes Elefantenmuseum verwandelt. Wir malen Bilder von Elefanten, der Spielplatz wird zur Ausgrabungsstätte und alle Exponate kennzeichnen wir wie im echten Museum. Wir führen unsere Eltern auch selbst durch unsere Ausstellung. Almricher Hort, Naumburg, Träger: Stadt Naumburg Sonne, Mond und Sterne... Wir reisen ins All. Mit verschiedenen selbst gebastelten Raketen starten wir. Wir sind erstaunt, welche Kraft ein Brausetablette haben kann, um als Antrieb zu arbeiten. Nach der Landung auf dem Mond mit unserem Luftkissenboot, entdecken wir viele Krater und wollen wissen, wie sie entstehen. Wir finden auch Antworten darauf, warum es auf der Erde Tag und Nacht gibt. Dabei basteln und experimentieren wir nicht nur, sondern wir zeichnen den Mondverlauf auch als Daumenkino. Das macht Spaß. Besonders interessant sind unsere Sternzeichen-Fernrohre - sogar für einen Minister! Kita ¿Am Weinberg¿, Merseburg, Träger: Soziale Dienste Arbeiterwohlfahrt gGmbH Wir begeben uns auf Spurensuche durch Sachsen-Anhalt und die Welt. Mit Mustern aus Kohle, Kies, Salz und Kalkstein lernen wir, wo in unserem Land Bodenschätze verborgen sind. Um unsere Erde zu verstehen, haben wir die Kontinente auf große Bogen gemalt und dazu alle typischen Merkmale der Länder festgehalten. Jetzt wissen wir, dass in Afrika Löwen und Giraffen wohnen. Mit Knetmasse haben wir auch die Erdschichten nachgebaut und erfahren, wo das Erdinnere ist und wo die Flugzeuge fliegen. Große Unterstützung bekommen wir von der Gewerkschaft für Bergbau und Chemie. Kita ¿Fridolin¿, Magdeburg, Träger: Johanniter-Unfall-Hilfe In unserer Einrichtung gibt es jeden Donnerstag einen Club-Tag. Da haben wir den Kochclub, Matheclub, Englischclub und einen Club der kleinen Forscher. An diesem Tag können wir uns für ein Clubangebot entscheiden. Im Forscherclub gibt es Experimente zum Sehen, Staunen, Mitmachen und Anfassen. Wir verwandeln uns in Physikerinnen, Techniker, Chemikerinnen und kleine Biologen. Wir bringen Gummibärchen zum Tauchen, Vulkane zum Ausbruch und Kleiderbügel zum Klingen. Das macht viel Spaß. Jeder von uns sammelt eigene Erfahrungen aus Natur und Technik. Kita ¿Sporaer Spielmäuse¿, Elsteraue, Träger: Gemeinde Elsteraue Unser Motto lautet Energie und Strom. Wir suchen in unserer Kindertagesstätte nach Geräten, die mit Strom betrieben werden. Wir schalten diese ab und versuchen, einen Tag ohne Strom zu verbringen. So bauen wir eine Fingerheizung und toasten unser Brot über Kerzen. Wir lernen, wie die Menschen früher ohne Strom gelebt haben. Statt der Waschmaschine gab es ein Waschbrett und statt einem Staubsauger wurde mit dem Besen gekehrt. Wir entdecken auch, wie die Menschen in anderen Ländern mit und ohne Strom leben. Unterstützt werden wir von unserem Heimatverein. Hort der Integrativen Kita ¿Pusteblume¿, Benndorf, Träger: Volkssolidarität Kreisverband Mansfeld - Südharz e.V. Ob Jungen oder Mädchen ¿ in unserer AG ¿Werken¿ machen alle mit. Besonders viel Spaß macht uns die Arbeit mit Holz. Wir stellen selbst Knobel- und Denkspiele her. Um Gefühl für das Material zu bekommen, sägen wir die Stücke zu, malen sie mit Pinseln farbig an und kleben alles am Ende fest. Die jüngeren Kinder sind für das Schleifen des Holzes verantwortlich, die Größeren dürfen schon an der Werkbank das Holz zusägen. So entstand auch unser erstes Spiel ¿4 x 4 gewinnt¿. Mit großer Begeisterung testen wir die Spiele, ob alles funktioniert. Wir passen auch auf, dass sie lange ganz bleiben. Kita ¿Hoppelnase¿, Langenstein, Träger: Stadt Halberstadt In unserem Ort gibt es etwas Außergewöhnliches zu bestaunen: Höhlenwohnungen. Diese wurden vor Urzeiten in den Sandstein geschlagen. Sie waren bis 1916 richtig bewohnt. Wir machen uns dorthin auf den Weg. Vor Ort erfahren wir, dass die Menschen nur mit offenem Feuer gekocht haben. Wir probieren das am Lagerfeuer aus und essen Stockbrot. Weil es kein Licht in der Höhle gibt, nehmen wir selbst gestaltete Kerzenlichter mit. Wir staunen, wie dunkel es ist und mit welchen Möbeln die Menschen damals lebten. So bestand das Bett aus einfachen zusammengenagelten Holzbrettern. Der Ortschronist ist mit dabei und hat uns viel erklärt. Hinweis für Redaktionen: Bildmaterial zu den Kindertagesstätten kann im Ministerium unter ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de jederzeit gern abgerufen werden. Hintergrund: Der erste Wettbewerb ¿Kita vital¿ fand 2007 statt. Gesucht wurden gesunde Rezepte für Kindergerichte. Im Jahr 2008 ging es um Sport, Spiel und Bewegung. 2009 standen musikalisch-kreative Projekte im Mittelpunkt. Impressum: Ministerium für Gesundheit und Soziales Pressestelle Turmschanzenstraße 25 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-4607 Fax: (0391) 567-4622 Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de Impressum:Ministerium für Arbeit, Soziales und IntegrationPressestelleTurmschanzenstraße 2539114 MagdeburgTel: (0391) 567-4608Fax: (0391) 567-4622Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de

§ 3

§ 3 (1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II der Nationalparke oder des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" mit Luftkissenfahrzeugen oder Wassermotorrädern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 21 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung zu befahren oder auf ihnen Wasserskisport oder Parasailing zu betreiben. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann auf Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern den Betrieb von weiteren Wassersportgeräten verbieten, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes dieser Verordnung notwendig ist. Der Betrieb von ferngesteuerten Schiffsmodellen ist in den Schutzzonen I sowie in den in § 4 besonders ausgewiesenen Schutzgebieten der Schutzzonen II nicht gestattet. (2) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I mit Segelsurfbrettern zu befahren. Es ist ferner untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen II innerhalb eines Abstandes von 200 m zu den wasserseitigen Schilfkanten im Uferbereich sowie in den in § 4 besonders ausgewiesenen Schutzgebieten mit Segelsurfbrettern zu befahren. Die direkten Zugangswege für Surfer auf den Bundeswasserstraßen zu oder von den von den zuständigen Stellen des Landes Mecklenburg-Vorpommern genehmigten Start- und Anlandeplätzen am Ufer sind von dem Befahrensverbot nach Satz 2 ausgenommen. § 31 Absatz 3 und 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt entsprechend. (3) Führer von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1, die durch Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II der Nationalparke oder des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" auf den durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Fahrwassern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung eine Geschwindigkeit von 12 kn (kn = Knoten, 1 Knoten = 1,852 km/h ) durch das Wasser und außerhalb dieser Fahrwasser eine Geschwindigkeit von 8 kn durch das Wasser nicht überschreiten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Mit diesen Fahrzeugen darf auf den Bundeswasserstraßen in dem Nationalpark "Vorpommersche Boddenlandschaft" nördlich der Tonnen 5 und 6 des Hiddensee Fahrwassers und nördlich der Tonnen 10 und 11 des Stralsunder Nordfahrwassers eine Geschwindigkeit von 16 kn nicht überschritten werden. Die Zulässigkeit der Festlegung von Geschwindigkeitsbegrenzungen nach der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt. (4) Für Fahrzeuge, die vor Erlass dieser Verordnung mit Genehmigung des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Fährverkehr auf den Boddengewässern des Nationalparks "Vorpommersche Boddenlandschaft" eingesetzt worden sind, gelten bei der Durchführung dieses Fährverkehrs die Geschwindigkeitsregelungen nach Absatz 3 für das Befahren der genannten Boddengewässer nicht. Dies gilt auch für Ersatzfahrzeuge. Eine Geschwindigkeit von 23 kn durch das Wasser darf mit diesen Fahrzeugen nicht überschritten werden. Stand: 04. Juni 2016

§ 9

§ 9 Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Bundeswasserstraße mit einem Luftkissenfahrzeug oder einem Wassermotorrad befährt oder auf ihr Wasserskisport oder Parasailing betreibt, einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt, entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 ein ferngesteuertes Schiffsmodell betreibt, entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder 2 eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße mit Segelsurfbrettern befährt, entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder Absatz 4 Satz 3 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, entgegen § 4, § 5 oder § 6 Satz 1 eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße befährt oder einer mit einer Befreiung nach § 7 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. Stand: 10. Juli 1997

25.601000 Befahren einer Talsperre

25.601000 Befahren einer Talsperre lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der Talsperrenverordnung 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 24 Talsperrenverordnung 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 25.601100 Befahren einer Talsperre mit anderen als den zugelassenen Fahrzeugen, soweit nicht im Folgenden speziell erfasst 3 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 J Absatz 1 Nummer 1 --- 300 25.601200 Befahren einer Talsperre mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor, mit Gasmotor oder mit Stromgenerator 3 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a J Absatz 1 Nummer 1 --- 100 bis 250 25.601300 Befahren einer Talsperre mit Haus-, Wohnbooten, Tauch-, Flugbooten, Luftkissenfahrzeugen, Tragflügelbooten oder Amphibienfahrzeugen 3 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b J Absatz 1 Nummer 1 55 150 bis 250 Stand: 01. Juli 2015

36.630000 Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparks im Bereich der Nordsee ( NPNordSBefV )

36.630000 Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparks im Bereich der Nordsee ( NPNordSBefV ) lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der NPNordSBefV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 7 NPNordSBefV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 36.631000 Verbotenes Fahren mit Luftkissenfahrzeugen 3 Absatz 1 Sch B Absatz 1 Nummer 1 --- 500 36.632000 Verstoß gegen das Befahrensverbot 4 Absatz 1, 2 Sch B Absatz 1 Nummer 3 55 125 bis 350 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der NPNordSBefV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 7 NPNordSBefV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 36.633000 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 3 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4 Satz 2, 4 Absatz 3 Satz 1 Sch B Absatz 1 Nummer 2 --- --- 36.633100 bis zu 3 km/h 35 100 36.633200 über 3 km/h 55 150 36.633300 über 6 km/h --- 225 bis 500 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der NPNordSBefV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 7 NPNordSBefV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 36.634000 Zuwiderhandeln gegen eine vollziehbare Auflage 5 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 Sch B Absatz 1 Nummer 4 --- 100 36.635000 Verstoß gegen das Befahrensverbot für motorisierte Wassersportgeräte / Verstoß gegen das Verbot des Betreibens von Wasserskisport 4 Absatz 3 Satz 2 J Absatz 2 --- 150 Stand: 16. März 2018

Regel 23 Maschinenfahrzeuge in Fahrt

Regel 23 Maschinenfahrzeuge in Fahrt Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt muss führen ein Topplicht vorn; ein zweites Topplicht achterlicher und höher als das vordere; ein Fahrzeug von weniger als 50 Meter Länge kann ein solches Licht führen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet; Seitenlichter; ein Hecklicht. Ein Luftkissenfahrzeug, das im nicht Wasser verdrängenden Zustand navigiert, muss außer den unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern ein gelbes Rundumlicht als Funkellicht führen. Nur bei Start, Landung und oberflächennahem Flug muss ein Bodeneffektfahrzeug zusätzlich zu den unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern ein leistungsstarkes rotes Rundumlicht als Funkellicht führen. Ein Maschinenfahrzeug von weniger als 12 Meter Länge darf an Stelle der unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein weißes Rundumlicht und Seitenlichter führen; ein Maschinenfahrzeug von weniger als 7 Meter Länge, dessen Höchstgeschwindigkeit 7 Knoten nicht übersteigt, darf an Stelle der unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein weißes Rundumlicht und muss, wenn möglich, außerdem Seitenlichter führen; das Topplicht oder das weiße Rundumlicht auf einem Maschinenfahrzeug von weniger als 12 Meter Länge darf außerhalb der Längsachse des Fahrzeugs geführt werden, wenn die Anbringung über die Längsachse nicht möglich ist, vorausgesetzt, dass die Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne über der Längsachse des Fahrzeugs geführt oder so nahe wie möglich in derselben Längsachse wie das Topplicht oder das weiße Rundumlicht angebracht werden. Stand: 01. Juni 1983

§ 6 Verbote und Verkehrsführung

§ 6 Verbote und Verkehrsführung (1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen im Geltungsbereich dieser Verordnung mit Bodeneffekt- oder Luftkissenfahrzeugen und Wasserflugzeugen zu befahren. (2) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen im Geltungsbereich dieser Verordnung mit Wasserfahrzeugen, die von einem Drachen oder Flügel gezogen werden, insbesondere Kitesurfen , Wingsurfen , mit maschinenangetriebenen Wassersportgeräten, insbesondere Wasserbobs, Wassermotorrädern oder angetriebenen Surfbrettern, mit maschinenangetriebenen Wasserfahrzeugen, die für Sport- und Freizeitzwecke Wasserski oder sonstige Schwimmkörper ziehen, mit Wasserfahrzeugen, die einen Drachen oder einen Fallschirm ziehen, zu befahren. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt A eine Erlaubniszone ausgewiesen ist. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn geeignete, maschinenangetriebene Wassersportgeräte als Begleitfahrzeug zu Rettungszwecken in der wassersportlichen Ausbildung oder bei Regatten verwendet werden. (3) Ferner ist es untersagt, sich in den Allgemeinen Schutzgebieten oder in den Besonderen Schutzgebieten mit Wasserfahrzeugen trockenfallen zu lassen oder Besondere Schutzgebiete während der jeweiigen Schutzzeiten für Robben, Vögel oder Seegraswiesen außerhalb der Fahrwasser zu befahren. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt B eine Erlaubniszone ausgewiesen ist. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die ausgewiesenen Schutzgebiets-Wasserwanderwege und Schutzgebiets-Routen nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitte C und D. (4) Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht die weitergehenden Verkehrsregelungen der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung oder der Schifffahrtsordnung Emsmündung. Satz 1 gilt nicht für diejenigen Regelungen der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung oder der Schifffahrtsordnung Emsmündung, die das Befahren abweichend von Abatz 1 bis 3 auf bestimmten Wasserflächen erlauben. (5) Das Verlassen eines Wasserfahrzeugs in Allgemeinen Schutzgebieten und in Besonderen Schutzgebieten ist zum Zwecke des Befahrens nur dann erlaubt, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs zur Sicherstellung der Fahrtauglichkeit und Ausstattung des Wasserfahrzeugs dringend geboten ist. Stand: 28. April 2023

§ 2 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften

§ 2 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften (1) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung: Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 ( BGBL. 2012 I Seite 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I Seite 4371) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, Sportbootführerscheinverordnung-Binnen: Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 03. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung: Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I Seite 572), die zuletzt durch Artikel 130 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I Seite 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Binnenschifferspersonalverordnung: Binnenschiffsperonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I Seite 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung: Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I Seite 226), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Binnenschiffsuntersuchungsordnung: Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398, 2032), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, Fährenbetriebsverordnung: Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I Seite 752), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Wasserskiverordnung: Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I Seite 107), die zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Es gelten die Begriffsbestimmungen des § 1.01 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist. Im Sinne dieser Verordnung sind ferner Talsperren: die Edertalsperre und die Diemeltalsperre; zu den Talsperren gehören die zusammenhängenden Wasserflächen, die Inseln und die im Eigentum des Bundes stehenden Ufer- und Stauraumflächen, Sportfahrzeug: ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 15,00 m aufweist, und das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird, ausgenommen ein Segelsurfbrett, ein Amphibienfahrzeug, ein Luftkissenfahrzeug oder ein Tragflügelboot, Fahrgastschiff: ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als 12 Personen gebaut und eingerichtet ist, Wasserskizugboot: ein Fahrzeug zum Ziehen von Wasserskiläufern, Wassermotorrad: ein Kleinfahrzeug, das als Personal Water Craft wie "Wasserbob", "Wasserscooter", "Jetbike" oder "Jetski" bezeichnet wird, oder ein sonstiges gleichartiges Fahrzeug, Stauraum: Eine Fläche, die im Rahmen wechselnder Wasserstände bis zum Höchststau überflutet wird, Kitesurfen: jede Betätigung, bei der eine Person, von einem Drachen oder Fallschirm gezogen, auf einem Surfboard, auf Wasserskiern oder auf sonstigen Gegenständen über das Wasser gleitet. Stand: 07. Dezember 2021

§ 1.21 Sondertransporte

§ 1.21 Sondertransporte Als Sondertransport gilt die Fortbewegung eines Fahrzeuges oder Verbandes, das oder der nicht den Anforderungen des § 1.06 Nummer 1 und des § 1.08 Nummer 1 entspricht, einer schwimmenden Anlage, eines Wasserflugzeuges oder Flugbootes außerhalb von genehmigten Flugplätzen nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes oder von Außenstart- und Außenlandegeländen nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes, eines Bodeneffektfahrzeugs, Luftkissenfahrzeugs, Tragflächenfahrzeugs oder eines Fahrzeugs, das geeignet ist, unter Wasser zu verkehren, soweit es sich nicht um ein Fahrzeug handelt, das nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zulassungspflichtig ist, eines Schwimmkörpers, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schifffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist. Ein Sondertransport darf nur mit Erlaubnis der Behörden, die für die jeweils zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden. Die Erlaubnis ist mit den zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs erforderlichen Auflagen zu versehen. § 1.06 Nummer 2 bleibt unberührt. Für jeden Sondertransport hat der Eigentümer und der Ausrüster jeweils unter Berücksichtigung des § 1.02 einen Schiffsführer zu bestimmen. Stand: 01. Februar 2012

36.640000 Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparks und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern (Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern - NPBefVMVK )

36.640000 Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparks und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern (Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern - NPBefVMVK ) lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der NPBefVMVK 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 9 NPBefVMVK 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 36.641000 Verbotenes Fahren mit Luftkissenfahrzeugen, Wassermotorrädern oder verbotenes Betreiben von Wasserskisport oder Parasailing 3 Absatz 1 Satz 1 J Nummer 1 --- 150 bis 500 36.642000 Zuwiderhandlung gegenüber einer vollziehbaren Anordnung 3 Absatz 1 Satz 2 J Nummer 2 --- 100 36.643000 Verbotenes Betreiben eines ferngesteuerten Schiffsmodells 3 Absatz 1 Satz 3 J Nummer 3 35 --- 36.644000 Verbotenes Befahren mit Segelsurfbrettern 3 Absatz 2 Satz 1, 2 J Nummer 4 --- 150 bis 500 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der NPBefVMVK 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 9 NPBefVMVK 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 36.645000 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 3 Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 4 Satz 3 Sch Nummer 5 --- --- 36.645100 bis zu 3 km/h 35 100 36.645200 über 3 km/h 55 150 36.645300 über 6 km/h --- 225 bis 500 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der NPBefVMVK 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 9 NPBefVMVK 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 36.646000 Verstoß gegen das Befahrungsverbot 4, 5, 6 Satz 1 Sch Nummer 6 55 125 bis 350 Stand: 16. März 2018

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