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Antrag gemäß § 4 BImSchG zur Errichtung und Betrieb von 9 Windkraftanlagen in Erndtebrück (ATE Windpark Erndtebrück GmbH & Co. KG)

Das Unternehmen ATE Windpark Erndtebrück GmbH & Co. KG, Kleinoberfeld 5 in 76135 Karlsruhe hat mit Datum vom 12.12.2023 letztmalig geändert am 11.03.2024, die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von neun Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern im Außenbereich der Gemeinde Erndtebrück an den Standorten WEA 1: Gemarkung: Benfe, Flur: 3, Flurstück: 27, WEA 2: Gemarkung: Benfe, Flur: 3, Flurstück: 27, WEA 3: Gemarkung: Benfe, Flur: 3, Flurstück: 27, WEA 4: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1 Flurstück: 51, WEA 5: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flur-stück:6, WEA 6: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flurstück: 4, WEA 7: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flurstück: 20, WEA 8: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flur-stück: 26, WEA 9: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flurstück: 35, beantragt. Das beantragte Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Aspekte: 1. die Errichtung von neun Windkraftanlagen Fabrikat: Nordex Windenergieanlagen Typen: N133/4.8 (mit Stahlturm TS83 und Fundament sowie Säge-zahnhinterkante) für WEA 1, WEA 2, WEA 5, WEA 9, N149/5.X (mit Stahlturm TS105-01 und Fundament sowie Sä-gezahnhinterkante) für WEA 3, WEA 4, WEA 6, WEA 7 und N163/6.X (mit Stahlturm TS118-03 und Fundament sowie Sä-gezahnhinterkante) für WEA 8 im Außenbereich der Gemeinde Erndtebrück WEA 1: Gemarkung: Benfe, Flur: 3, Flurstück: 27, WEA 2: Gemarkung: Benfe, Flur: 3, Flurstück: 27, WEA 3: Gemarkung: Benfe, Flur: 3, Flurstück: 27, WEA 4: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1 Flurstück: 51, WEA 5: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flurstück:6, WEA 6: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flurstück: 4, WEA 7: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flurstück: 20, WEA 8: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flurstück: 26, WEA 9: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flurstück: 35 an den Standorten mit folgenden Koordinaten: Koordinaten in ETRS89/UTM-32N: WEA 1 Ost: 8,2376 Nord: 50,9547 WEA 2 Ost: 8,2229 Nord: 50,9620 WEA 3 Ost: 8,2368 Nord: 50,9614 WEA 4 Ost: 8,2477 Nord: 50,9607 WEA 5 Ost: 8,2192 Nord: 50,9660 WEA 6 Ost: 8,2179 Nord: 50,9706 WEA 7 Ost: 8,2300 Nord: 50,9697 WEA 8 Ost: 8,2426 Nord: 50,9712 WEA 9 Ost: 8,2367 Nord: 50,9742 mit den jeweiligen Abmessungen Anlagennummer | Typ| Nabenhöhe [m]| Rotorradius [m] | Elektrische Nennleistung [kW] WEA 1 N133/4.8 82,5 66,60 4800 WEA 2 N133/4.8 82,5 66,60 4800 WEA 3 N149/5.X 104,7 74,55 5700 WEA 4 N149/5.X 104,7 74,55 5700 WEA 5 N133/4.8 82,5 66,60 4800 WEA 6 N149/5.X 104,7 74,55 5700 WEA 7 N149/5.X 104,7 74,55 5700 WEA 8 N163/6.X 118,0 81,50 6800 WEA 9 N133/4.8 82,5 66,60 4800 2. die Herrichtung von Fundamenten, Kranstellflächen, Turmzufahrten, Kranbetriebsflächen, interne Verkabelung im Windpark sowie Montage- und Lagerflächen an WEA 1, WEA 2, WEA 3, WEA 4, WEA 5, WEA 6, WEA 7, WEA 8 und WEA 9 zuzüglich Anbindungen an vorhandene sowie auszubauende Wege in dem in den Antragsunterlagen dargestellten Umfang. 3. den Betrieb der errichteten Anlagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Eingeschlossene Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen und Zustimmungen gemäß § 13 BImSchG: 1. die Baugenehmigung nach § 60 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018 (Landesbauordnung -BauO NRW 2018-) in der zurzeit gelten-den Fassung 2. die Zustimmung der Luftfahrtbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 3. die Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) Das beantragte Vorhaben ist unter Nummer 1.6.2 (V) des Anhangs 1 zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) genannt und bedarf daher grundsätzlich einer Genehmigung gemäß § 4 i. V. m. § 19 BImSchG.

Antrag gemäß § 4 BImSchG zur Errichtung und Betrieb von 7 Windkraftanlagen in Hilchenbach (Alterric Deutschland GmbH)

Die Firma Alterric Deutschland GmbH in 26605 Aurich, hat mit Datum vom 11.07.2023 (Eingang bei der Genehmigungsbehörde: 11.07.2023), ergänzt mit Antrag vom 27.10.2023, die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Anlagen zur Nutzung von Wind-energie mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern in der Stadt Hilchenbach, WEA 1: Gemarkung: Vormwald, Flur: 5, Flurstück: 54, WEA 2: Gemarkung: Vormwald, Flur: 4, Flurstück: 44, WEA 3: Gemarkung: Helberhausen, Flur: 4, Flurstück: 52, WEA 4: Gemarkung: Helberhausen, Flur: 4, Flurstück: 12, WEA 5: Gemarkung: Helberhausen, Flur: 12, Flurstück: 12, WEA 6: Gemarkung: Helberhausen, Flur: 12, Flurstück: 3 und WEA 7: Gemarkung: Oberndorf, Flur: 7, Flurstück: 4, beantragt. Das beantragte Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Aspekte: 1. die Errichtung von sieben Windkraftanlagen Fabrikat: ENERCON Typen: E-138 EP3 (mit Hybridturm Beton/Stahl CHT und Fundament sowie Sägezahnhinterkante) in 57271 Hilchenbach, WEA 1: Gemarkung: Vormwald, Flur: 5, Flurstück: 54, WEA 2: Gemarkung: Vormwald, Flur: 4, Flurstück: 44, WEA 3: Gemarkung: Helberhausen, Flur: 4, Flurstück: 52, WEA 4: Gemarkung: Helberhausen, Flur: 4, Flurstück: 12, WEA 5: Gemarkung: Helberhausen, Flur: 12, Flurstück: 12, WEA 6: Gemarkung: Helberhausen, Flur: 12, Flurstück: 3 und WEA 7: Gemarkung: Oberndorf, Flur: 7, Flurstück: 4, an den Standorten mit folgenden Koordinaten: WEA 1 Rechts: 3442506,3 Hoch: 5650105,3 WEA 2 Rechts: 3442167,1 Hoch: 5650727,5 WEA 3 Rechts: 3441790,0 Hoch: 5651204,7 WEA 4 Rechts: 3440914,6 Hoch: 5651794,9 WEA 5 Rechts: 3441367,8 Hoch: 5651831,9 WEA 6 Rechts: 3441528,9 Hoch: 5652367,1 WEA 7 Rechts: 3441882,0 Hoch: 5652659,3 mit den jeweiligen Abmessungen ENERCON E-138 EP3-3,5 MW: Naben-Höhe: WEA 1, 3, 4, 5, 6 & 7 = 130,00 m über Grund WEA 2 = 110,00 m über Grund Gesamthöhe: WEA 1, 3, 4, 5, 6 & 7 = 200,00 m WEA 2 = 180,00 m Rotor-Durchmesser: 138,00 m (3-Blatt-Rotor, pitchgeregelt) und einer Anlagenleistung (elektrische Nennleistung) von max. 3.500 kW 2. die Herrichtung von Fundament, Kranstellflächen, Turmumfahrung, Kranbetriebsflächen, Lager- und Montageflächen sowie Zufahrt an WEA 1, WEA 2, WEA 3, WEA 4, WEA 5, WEA 6, WEA 7 beanspruchter Flächen zuzüglich Anbindungen an vorhandene sowie auszubauende Wege in dem in den Antragsunterlagen dargestellten Um-fang. 3. den Betrieb der errichteten Anlagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Eingeschlossene Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen und Zustimmungen gemäß § 13 BImSchG: 1. Baugenehmigung gemäß § 63 Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen –Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) 2. die Zustimmung der Luftfahrtbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 3. die Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) Die Anlagen gehören zu den unter Nr. 1.6.2 Verfahrensart (V) des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Das Vorhaben fällt zugleich unter § 2 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG und Nr. 1.6.2 der Anlage 1, Spalte 2 (A) UVPG (Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern). Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß § 1 Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9.BImSchV) ist dabei unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens. Für das Vorhaben besteht hier nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), weil die Vorhabenträgerin dies beantragt hat und der Kreis Siegen-Wittgenstein das Entfallen einer gesonderten Vorprüfung als zweckmäßig erachtet hat. Wegen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. c der 4. BImSchV im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG zu entscheiden. Ein UVP-Bericht wurde als Bestandteil der Antragsunterlagen vorgelegt. Das Vorhaben bedarf insgesamt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und wird hiermit gemäß §§ 8 ff. der 9. BImSchV i.V.m. § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) öffentlich bekannt gemacht.

Behörden

Oberste Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde des Landes Berlin Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg Die Oberste Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde des Landes Berlin ist ein Fachbereich der Mobilitätsabteilung in der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt. Die Expertinnen und Experten kümmern sich um alle ministeriellen Luftverkehrsangelegenheiten, also unter anderem um Grundsatz- und Rechtsfragen, um die Bund-Länder-Koordination sowie um internationale und EU-Angelegenheiten. Wie im Luftfahrtstaatsvertrag aus dem Jahr 2006 geregelt, pflegen die beiden Obersten Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörden der Länder Berlin und Brandenburg eine enge Zusammenarbeit und stimmen sich in wichtigen Fragen ab. Dazu gehören die Koordination sämtlicher luftfahrtspezifischer Themen in der Region sowie fachliche Themen, die den gemeinsamen Flughafen BER der Metropolregion Berlin-Brandenburg betreffen. Die Oberste Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde des Landes Berlin übt außerdem die Fachaufsicht über die ihr nachgeordnete Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin Brandenburg aus, soweit das Land Berlin betroffen ist. Bei der LuBB sind die nicht-ministeriellen Luftfahrtbelange angesiedelt. Auch nach der Schließung des Flughafens Berlin-Tegel setzt sich die Oberste Berliner Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde kompetent und bürgernah für die Sicherheit, die infrastrukturelle Versorgung, und die Reduzierung von Umweltbelastungen im Luftverkehr, im Sinne von ca. 3,7 Millionen Berlinerinnen und Berlinern, ihren Gästen und Kunden ein. Im Jahr 2006 wurde zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg ein Staatsvertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung (Luftfahrtstaatsvertrag) geschlossen. Dieser sah neben einer ständigen Abstimmung auf ministerieller Ebene die Gründung der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) vor. Sie nahm im August 2006 ihren Betrieb auf und ist organisatorisch eine Abteilung des Brandenburger Landesamtes für Bauen und Verkehr (LBV). Die Fachaufsicht wird gemeinsam durch die für Luftfahrt zuständige Senatsverwaltung und das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (für Brandenburg) wahrgenommen. Ziel der Behörde ist es, die Verwaltung in beiden Ländern zu optimieren und eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. Darüber hinaus soll eine einheitliche Rechtsanwendung garantiert und der Bürgerin und dem Bürger eine Servicedienststelle zur Verfügung gestellt werden. Gemäß Art. 2 des Luftfahrtstaatsvertrages erfüllt die LuBB im Wesentlichen folgende Aufgaben: Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrer Angelegenheiten der Luftfahrerschulen, Ausbildungserlaubnisse Zuverlässigkeitsüberprüfungen Erlaubnisse für die besondere Benutzung des Luftraums Luftaufsicht gemäß § 29 des Luftverkehrsgesetzes Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (außerhalb der Flughäfen Tegel und Schönefeld) Angelegenheiten der Luftfahrtunternehmen, Betriebsgenehmigungen gemäß § 20 Abs.1 des Luftverkehrsgesetzes Ordnungswidrigkeitenverfahren im Rahmen der obengenannten Aufgabengebiete Weitere Informationen, Formulare und Kontakte sind auf folgenden Internetseiten zu finden: Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg Ansprechpersonen

Ehemalige Flugplätze

Das Land Berlin hat eine lange Luftfahrttradition und die ehemaligen Großbauten der Luftfahrt prägen noch heute und auch in Zukunft das Stadtbild. Flughafen Berlin-Tegel Flugplatz Berlin-Tempelhof Flugplatz Berlin-Gatow Der Flughafen Berlin-Tegel war, gemessen an den Verkehrszahlen, bis zu seiner Betriebseinstellung der größte Flughafen Berlins. Als ehemaliger französischer Militärflughafen mit ziviler Nutzung hat der Flugplatz eine abwechslungsreiche Geschichte. Der Flughafen Berlin-Tegel wurde im Herbst 1948 auf einem ehemaligen Raketenversuchsgelände als Militärflughafen der französischen Besatzungsmacht errichtet. Hauptzweck des Flughafens war die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten für die Aufrechterhaltung der Berliner Luftbrücke. Bis zum 2. Oktober 1990 unterstand der Flughafen als “Basis 165” der französischen Luftstreitkräfte dem Gouvernement Militaire Français de Berlin (GMFB). Eine Vereinbarung zwischen der französischen Militärregierung und der Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH (BFG) ermöglichte es, auf dem Flughafen seit 1960 neben militärischem auch zivilen Luftverkehr abzuwickeln. Die beiden 3.023 bzw. 2.424 Meter langen Start- und Landebahnen wurden vom französischen Militär und der BFG gemeinsam genutzt. Zusätzlich wurde der BFG im südlichen Teil des Geländes ein Bereich zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt, auf dem sie die für den zivilen Luftverkehr erforderlichen Gebäude errichten konnte. Nach Fertigstellung der zivilen Abfertigungsgebäude hat die BFG 1975 eine Vereinbarung über die Nutzungsrechte an den Anlagen des Flughafens geschlossen. Demnach blieben die Kontrolle des Flugverkehrs, der Betrieb der Navigationseinrichtungen und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gelände im Wesentlichen in der Hand der französischen Militärregierung. Mit der Wiedervereinigung Deutschlands im Oktober 1990 wurde der Flughafen an die Bundesrepublik Deutschland übergeben. Der Flughafen war ein internationaler ziviler Verkehrsflughafen ohne Beschränkung der nutzungsberechtigten Typen von Luftfahrzeugen. Die Zahl der Flugbewegungen stieg seit der Inbetriebnahme ständig. Besonders der Umzug von amerikanischen und britischen Fluggesellschaften vom Flughafen Berlin-Tempelhof nach Tegel im Jahre 1975 bis zum Oktober 1990 führte zu einem starken Anstieg der Flugbewegungen. Im letzten vollen Betriebsjahr (2019) wurden auf dem Flughafen Berlin-Tegel über 24 Millionen Passagiere abgefertigt und rund 193.600 Flugbewegungen registriert. Die Bescheide über den Widerruf der Betriebsgenehmigung des Flughafens Berlin-Tegel vom 29. Juli 2004 sowie über die Aufhebung der Planfeststellung vom 2. Februar 2006 sind bestandskräftig ergangen. Dementsprechend wurde der Flughafen Berlin-Tegel sechs Monate nach Inbetriebnahme der beiden Start- und Landebahnen des Flughafens BER mit Längen von 3.600 bzw. 4.000 Metern außer Betrieb genommen und aus der luftverkehrsrechtlichen Zweckbestimmung entlassen. Konkret bedeutet dies, mit der am 4. November 2020 erfolgten Inbetriebnahme der südlichen Start- und Landebahn des zum Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (BER) ausgebauten Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld (SXF) wurden der Widerruf der Betriebsgenehmigung und die Entlassung aus der Planfeststellung ab dem 5. Mai 2021 wirksam. Der Flugbetrieb am Flughafen Berlin-Tegel wurde mit einem letzten Flug der Air France bereits am Sonntag, dem 8. November 2020 eingestellt. Die Flächen und Anlagen des Flughafens Berlin-Tegel sind mit der endgültigen Schließung des Flughafens am 5. Mai 2021 aus der luftverkehrsrechtlichen Zweckbestimmung entlassen worden. Auf dem Gelände sollen ein Forschungs- und Industriepark für urbane Technologien, ein neues Wohngebiet und riesige Grünflächen entstehen. Weitere Informationen zum Zukunftsraum Tegel Für den Flughafen Berlin-Tegel (TXL) war auch eine sog. Fluglärmschutzkommission eingerichtet worden, die gemäß § 32 b des Luftverkehrsgesetzes die Luftfahrtbehörde und Flugsicherungsorganisation beraten hat. Mitglieder waren Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Berliner Bezirke, die Bundesvereinigung gegen Fluglärm, die Bürgerinitiative gegen das Luftkreuz, Vertreterinnen und Vertreter der Fluggesellschaften sowie der Berliner Flughafen-Gesellschaft, die den Flughafen Berlin-Tegel betrieben hat. Die Mitglieder konnten im Rahmen der mindestens zweimal jährlich stattfindenden Sitzungen der Kommission alle Maßnahmen vorschlagen, die geeignet waren, Anwohnerinnen und Anwohner vor vermeidbarem Fluglärm zu schützen. Ferner konnten sie Vorschläge zur Verringerung der Luftverunreinigung (durch Luftfahrzeuge in der Umgebung des Flughafens) unterbreiten. Neben den Mitgliedern waren u.a. Vertreter der Deutschen Flugsicherung (DFS), des Airline Operators Committee (AOC) TXL, der Fluglärmschutzbeauftragte für den Flughafen TXL, Vertreter der Obersten Berliner und der Obersten Brandenburger Luftfahrtbehörde sowie Vertreter der Berliner Immissionsschutzbehörde regelmäßig als Gäste in der Kommission vertreten. Die Geschäftsführung der FLSK-TXL war bei der Obersten Berliner Luftfahrtbehörde angesiedelt. Einst als größtes Flugkreuz Europas geplant, findet der ehemalige Flughafen Berlin-Tempelhof heute in aller Stille eine neue Bestimmung. Denn hier fliegen nur noch Vögel, Blütenpollen und Flugdrachen: Der traditionsreiche Berliner Flughafen Tempelhof wurde 2008 als Flughafen geschlossen. Aus dem Außengelände ist ein innerstädtischer Park geworden, das denkmalgeschützte Flughafengebäude wird für Großveranstaltungen und Messen genutzt. Mehr zum ehemaligen Flughafen Berlin-Tempelhof erfahren Sie hier: Ehemaliger Flughafen Berlin-Tempelhof . Der 1994 geschlossene Flugplatz Berlin-Gatow ist teilweise noch erhalten und beherbergt heute das Militärhistorisches Museum Flugplatz Berlin-Gatow .

Grünwerke GmbH - Windpark Nonnenberg

Die Grünwerke GmbH, v.d. GF Herrn Ralf Zischke mit Sitz in 40233 Düsseldorf hat beim Hochsauerlandkreis, als zuständiger Genehmigungsbehörde, am 27.06.2024 die Erteilung eines Vorbescheides gem. § 9 Abs. 1a BImSchG für drei WEA des Typs Vestas V150-6.0 MW mit einer Nabenhöhe von 169 m, einem Rotordurchmesser von 150 m, einer Gesamthöhe von 244 m und einer Nennleistung von je 6.0 MW; Antragsgegenstand: Vereinbarkeit mit der Bauleitplanung der Stadt Schmallenberg (§ 25 Abs. 3 S. 1, S. 3 BauGB), Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, Vereinbarkeit mit militärischen Belangen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB) und gem. den §§ 12 bis 17, 18a des Luftverkehrsgesetzes luftfahrtrechtlich zulässig, in der Gemarkung Gellinghausen beantragt.

Antrag gemäß § 4 BImSchG zur Errichtung und Betrieb von 3 Windkraftanlagen in Bad Berleburg (Windpark Osterholz GmbH & Co. KG)

Die Firma Windpark Osterholz GmbH & Co. KG, Stephanitorsbollwerk 3 in 28217 Bremen, hat mit Datum vom 29.08.2024 (Eingang bei der Genehmigungsbehörde: 29.08.2024), die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von drei Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Ge-samthöhe von jeweils mehr als 50 Metern in der Stadt Bad Berleburg, WEA 1: 57319 Bad Berleburg, Gemarkung: Weidenhausen, Flur: 3, Flurstück 119, WEA 2: 57319 Bad Berle-burg, Gemarkung: Dotzlar, Flur: 9, Flurstück 118 und WEA 3: 57319 Bad Berleburg, Ge-markung: Hemschlar, Flur: 3, Flurstück 103, beantragt. Das beantragte Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Aspekte: 1. die Errichtung von drei Windkraftanlagen Fabrikat: Vestas Wind Systems A/S Typen: Vestas V150-6.0 MW (mit Hybridturm Beton/Stahl CHT und Funda-ment sowie Sägezahnhinterkante) in 57319 Bad Berleburg, WEA 1: 57319 Bad Berleburg, Gemarkung: Weidenhausen, Flur: 3, Flurstück 119, WEA 2: 57319 Bad Berleburg, Gemarkung: Dotzlar, Flur: 9, Flurstück 118 und WEA 3: 57319 Bad Berleburg, Gemarkung: Hemschlar, Flur: 3, Flurstück 103. mit den jeweiligen Abmessungen Vestas V150-6,0 MW: Naben-Höhe: 125,00 m über Grund Gesamthöhe: 200,00 m Rotor-Durchmesser: 150,00 m (3-Blatt-Rotor, pitchgeregelt) und einer Anlagenleistung (elektrische Nennleistung) von max. 6.000 kW 2. die Herrichtung von Fundament, Kranstellflächen, Turmumfahrung, Kranbetriebsflächen, Lager- und Montageflächen sowie Zufahrt an WEA 1, WEA 2 und WEA 3 zuzüglich Anbindungen an vorhandene sowie auszubauende Wege in dem in den Antragsunterlagen dargestellten Umfang. 3. den Betrieb der errichteten Anlagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Eingeschlossene Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen und Zustimmungen gemäß § 13 BImSchG: 1. Baugenehmigung gemäß § 63 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen –Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) 2. die Zustimmung der Luftfahrtbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 3. die Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) Die drei Windkraftanlagen sollen im Kalenderjahr 2026 nach Beendigung des Genehmigungsverfahrens in Betrieb genommen werden. Die Anlagen gehören zu den unter Nr. 1.6.2 Verfahrensart (V) des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Das Vorhaben fällt zugleich unter § 2 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG und Nr. 1.6.2 der Anlage 1, Spalte 2 (S) UVPG (Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern). Grundsätzlich ist somit gemäß § 7 Abs. 2 des UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Das Vorhaben ist jedoch UVP-pflichtig, da die Antragstellerin gemäß § 7 Abs. 3 des UVPG eine freiwillige Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt hat und die Genehmigungsbehörde das Entfallen der Vorprüfung für zweckmäßig erachtet hat. Unselbstständiger Teil des Genehmigungsverfahrens ist die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß § 1 Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9.BImSchV). Der UVP-Bericht ist als Bestandteil der Antragsunterlagen vorgelegt worden. Das Vorhaben bedarf insgesamt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und wird hiermit gemäß §§ 8 ff. der 9. BImSchV i.V.m. § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) öffentlich bekannt gemacht.

Flughafen Leipzig/Halle - Start- und Landebahn Süd mit Vorfeld, 15. Planänderung - erneute Auslegung -

Die Flughafen Leipzig/Halle GmbH hat gemäß §§ 8, 10 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) beantragt, den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben „Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle, Start- und Landebahn Süd mit Vorfeld“ zuletzt geändert durch den 14. Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 12. Juni 2020, zu ändern. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Erweiterung des Vorfeldes 4, den Bau zusätzlicher Rollwege, Flächen für die Flugzeugenteisung, eine Schneedeponie sowie sonstige Nebenanlagen und Entwässerungsanlagen, die Ausweisung von Hochbauflächen sowie temporären Flächen für die Baustelleneinrichtung und die Oberbodenlagerung.

Standortübungsplatz Seedorf

Das Luftfahrtamt der Bundeswehr, Flughafenstraße 1, 51147 Köln, hat für das o. g. Verfahren die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Dezernat 41 - Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, gebeten, im Rahmen der Amtshilfe ein Anhörungs- und Beteiligungsverfahren nach § 6 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i.V.m. §§ 17, 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), § 73 Abs. 3, 3a, 5 bis 7 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) durchzuführen. Für das Vorhaben besteht eine gesetzlich festgelegte Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 9 UVPG. Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden ausschließlich Flächen innerhalb der Fallschirmjägerkasernen Seedorf in Anspruch genommen. Der Standortübungsplatz Seedorf wird durch verschiedene Hubschrauberkräfte der Bundeswehr für die Sicherstellung der Ausbildung von militärischem Personal genutzt, da am Standortübungsplatz Seedorf jedoch keine Möglichkeit zur Betankung vorhanden ist, ist es nach entsprechendem Treibstoffverbrauch erforderlich, die Ausbildung zu unterbrechen und auf den nächstgelegenen zivilen Flugplätzen Rotenburg/Wümme oder Bremen eine Betankung durchzuführen.

Weniger Strahlung beim Telefonieren mit dem Handy

Weniger Strahlung beim Telefonieren mit dem Handy Quelle: Oleksii/Stock.adobe.com Beim Mobilfunk werden hochfrequente elektromagnetische Felder zur Übertragung von Informationen eingesetzt. Handys erzeugen diese Felder beim Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung direkt am Kopf. Was der Körper von diesen Feldern an Energie in einer bestimmten Zeit aufnimmt, wird als Exposition bezeichnet. Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand reichen die international empfohlenen Grenzwerte aus, um vor nachgewiesenen Gesundheitsrisiken zu schützen. Auch wenn somit keine weiteren Maßnahmen für den Strahlenschutz notwendig sind, bestehen dennoch individuelle Möglichkeiten zur Expositionsverringerung. Feldstärke verringern und Nutzungsdauer verkürzen Die hochfrequenten elektromagnetischen Felder des Handys beim Telefonieren sind im Allgemeinen sehr viel stärker als die von Mobilfunkbasisstationen beim Senden. Die Möglichkeiten zur Expositionsverringerung, die das BfS hier beschreibt, beziehen sich daher auf die Handynutzung und sollen die Feldstärke verringern und die Zeit verkürzen, in der Sie den Feldern ausgesetzt sind: So können Sie das Festnetztelefon nutzen, wenn Sie die Wahl zwischen Festnetz und Handy haben. Ebenso können Sie Telefonate mit dem Handy kurz halten. Eine weitere Möglichkeit zur Expositionsverringerung ist die Vermeidung des Telefonierens bei schlechtem Empfang, wie zum Beispiel im Auto ohne Außenantenne. Je schlechter die Verbindung zur nächsten Mobilfunkbasisstation ist, desto höher muss die Sendeleistung des Handys sein – und damit die Stärke ( Intensität ) der hochfrequenten elektromagnetischen Felder. Die Autokarosserie zum Beispiel verschlechtert die Verbindung und das Handy sendet deshalb mit einer höheren Leistung. Sie können Handymodelle vergleichen und Handys verwenden, bei denen Ihr Kopf geringeren hochfrequenten elektromagnetischen Feldern ausgesetzt ist als bei anderen Modellen. Je geringer der SAR -Wert ( Spezifische Absorptionsrate ) Ihres Handys ist, desto geringer die hochfrequenten elektromagnetischen Felder. Die SAR -Werte der verfügbaren Handy-Modelle finden Sie in der SAR-Liste . Die Hersteller der Handys geben die unter festgelegten Bedingungen ermittelten SAR -Werte in der Regel in der Gebrauchsanweisung an. Auch auf den Internetseiten der Handyhersteller sind oftmals entsprechende Angaben zu finden. Weiterhin können Sie ein Headset nutzen. Die Intensität der hochfrequenten elektromagnetischen Felder nimmt mit der Entfernung von der Antenne schnell ab. Durch die Verwendung eines Headset wird der Abstand zwischen Kopf und Antenne stark vergrößert. Der Kopf ist beim Telefonieren deshalb geringeren hochfrequenten elektromagnetischen Feldern ausgesetzt. Sie können Textnachrichten schreiben statt zu telefonieren, weil Sie das Handy dann nicht am Kopf halten. Mit diesen Möglichkeiten lässt sich die persönliche Exposition einfach und effizient verringern, ohne auf die Vorteile eines Handys verzichten zu müssen. Elektronische Implantate Elektronische Geräte können empfindlicher auf hochfrequente elektromagnetische Felder reagieren als der menschliche Körper. Ein Beispiel sind implantierte Herzschrittmacher, die unter ungünstigen Umständen in ihrer Funktion gestört werden können. Störbeeinflussungen einzelner Schrittmacher durch Mobiltelefone wurden bis zu einem Abstand von maximal 20 cm zwischen den Geräten beobachtet. Träger von Herzschrittmachern sollten dem vorbeugen und ihre Handys nicht unmittelbar am Oberkörper betriebsbereit halten, also beispielsweise nicht im Standby-Betrieb in der Jackett-Tasche tragen. Bei einem üblichen Abstand von mehr als 20 cm zwischen Handy- Antenne und Herzschrittmacher hat das normale Telefonieren keine Auswirkungen auf den Herzschrittmacher. Hörgeräte Bei Hörgeräten kann es in der Nähe von Mobilfunkgeräten zu Störgeräuschen kommen. Um das zu vermeiden, können Sie Abstand halten oder, wenn man selbst telefonieren will, das Hörgerät abschalten! Im Krankenhaus Probleme können auch bei der Handybenutzung in Krankenhäusern auftreten. Vereinzelt werden empfindliche medizinische Geräte auch noch in 1 bis 2 Metern Abstand gestört. Auf ausreichenden Abstand zu empfindlicher medizintechnischer Elektronik ist zu achten - insbesondere in Intensivstationen und Operationssälen. Mobilfunk-Verbote in Krankenhäusern sind daher strikt einzuhalten. Im Flugzeug Um Störungen der Bordelektronik zu vermeiden, muss die Nutzung von Mobiltelefonen während des Fluges eingeschränkt werden ( § 27 Abs. 3 Luftverkehrsgesetz). In Deutschland ist die Nutzungsuntersagung während des Start- und Lande-Vorgangs üblich. Während des Fluges kann die Fluggesellschaft die Nutzung von Mobiltelefonen aber ermöglichen. Im Auto Das Verbot der Handynutzung ohne Freisprecheinrichtung am Steuer eines Fahrzeugs ist in der damit verbundenen Ablenkung begründet. Da man auch bei Nutzung einer Freisprecheinrichtung durch das Telefonieren abgelenkt ist, sollte man am Steuer nach Möglichkeit ganz darauf verzichten. Stand: 14.08.2024

Flughafen Leipzig/Halle, Norderweiterung, 11. Planänderung, 1. Tektur

Die Flughafen Leipzig/Halle GmbH hat mit Schreiben vom 17. Januar 2022 gemäß §§ 8, 10 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) beantragt, den am 10. Juli 1997 festgestellten Plan für das Vorhaben „Flughafen Leipzig/Halle, Norderweiterung“, zuletzt geändert durch den 10. Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 10. März 2021, zu ändern. Mit Schreiben vom 18. September 2023 hat sie eine Änderung einzelner Pläne (1. Tektur) beantragt. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Ausweisung einer Baufläche „Flugzeugfertigung“ nördlich der Autobahn A 14 innerhalb des bestehenden Flughafengeländes, die Verlegung von Flughafen-Betriebsstraßen, die Anpassung von flughafeneigenen Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen und die Änderung und Ergänzung der landschaftspflegerischen Begleitplanung.

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