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Flughafen Leipzig/Halle, Norderweiterung, 11. Planänderung, 1. Tektur - ergänzende Unterlagen

Die Flughafen Leipzig/Halle GmbH hat mit Schreiben vom 17. Januar 2022 gemäß §§ 8, 10 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) beantragt, den am 10. Juli 1997 festgestellten Plan für das Vorhaben „Flughafen Leipzig/Halle, Norderweiterung“, zuletzt geändert durch den 10. Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 10. März 2021, zu ändern. Mit Schreiben vom 18. September 2023 hat sie eine Änderung einzelner Pläne (1. Tektur) beantragt. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Ausweisung einer Baufläche „Flugzeugfertigung“ nördlich der Autobahn A 14 innerhalb des bestehenden Flughafengeländes, die Verlegung von Flughafen-Betriebsstraßen, die Anpassung von flughafeneigenen Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen und die Änderung und Ergänzung der landschaftspflegerischen Begleitplanung.

Errichtung eines Turnpads auf der nördlichen Seite des Startbahnkopfs 10 der Start- und Landebahn des Verkehrsflughafens Nürnberg

Die Flughafen Nürnberg GmbH, Flughafenstr. 100, 90411 Nürnberg, hat bei der Regierung von Mittelfranken -Luftamt Nordbayern- eine Genehmigung nach § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) für die Errichtung eines Turnpads auf der nördlichen Seite des Startbahnkopfs 10 der Start- und Landebahn des Verkehrsflughafens Nürnberg beantragt. Beim Bau des Turnpads handelt es sich um eine Vorabmaßnahme im Rahmen der geplanten Sanierung der Rollbahn „Foxtrot“ des Verkehrsflughafens. Während der Sanierungsarbeiten der Rollbahn „Foxtrot" kann über diese am Startbahnkopf 10 nicht mehr auf- bzw. abgerollt werden, weshalb es für die Zeit der Bauarbeiten eines Turnpads bedarf, um die Start- und Landebahn des Verkehrsflughafens Nürnbergs weiterhin vollständig nutzen zu können.

Fluglärm und Nachhaltigkeit

Fluglärm Nachhaltigkeit im Luftverkehr Mit der Außerbetriebnahme des Flughafens Berlin-Tegel konnten knapp 300.000 Menschen in Berlin vom Fluglärm entlastet werden. Der Luftraum über Berlin wird auch weiterhin von verschiedenen Luftfahrzeugen genutzt werden. Gemäß § 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ist die Nutzung des Luftraumes frei, soweit sie nicht durch andere Gesetze oder Rechtsvorschriften beschränkt wird. Eine Beschränkung ist z.B. die Mindestflughöhe. Diese beträgt in Berlin für Sichtflüge 300 m (1.000 ft) über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 600 m um das Luftfahrzeug. Die Mindestflughöhe ist hierbei eine absolute Größe, die nur bei Starts und Landungen oder wenn es von der zuständigen Behörde besonders genehmigt wurde, unterschritten werden darf. Somit kann auch weiterhin Luftverkehr über der Stadt stattfinden, solange die gültigen Höhen und ggf. weitere gültige Flugbeschränkungen durch die Luftfahrzeugführer*in eingehalten werden. Daneben gibt es über Berlin regelmäßig Flüge durch Rettungsdienste und Polizeibehörden, die auch verschiedene Landeplätze in der Stadt nutzen. Hierdurch und durch weitere Flugbewegungen kann es auch ohne einen Flughafen zu luftfahrtspezifischen Lärmereignissen im Berliner Stadtgebiet kommen. Für weitere Fragen hierzu nutzen Sie bitte die nachfolgenden Kontaktdaten: Tel.: (030) 9025-1423 E-Mail: fluglaerm@SenMVKU.berlin.de Fluglärmbeschwerden im Zusammenhang mit dem Flughafen Berlin Brandenburg richten Sie bitte direkt an den Fluglärmschutzbeauftragten für den Flughafen Berlin Brandenburg : Büro des Fluglärmschutzbeauftragten Mittelstraße 11 12529 Schönefeld Telefon: (030) 6341-07920 Fax: (030) 6341-07929 E-Mail: info@fluglaermschutzbeauftragter-ber.de Der Berliner Senat setzt sich für die Reduzierung von Luftverkehrsimmissionen ein. Es werden kontinuierlich Maßnahmen entwickelt, begleitet und umgesetzt. Das Land Berlin unterstützt den Markthochlauf für alternative Antriebe und Kraftstoffe im Luftverkehr und ist in den nationalen Gremien vertreten. Die Förderung nachhaltiger alternativer Kraftstoffoptionen stellt national und international ein bedeutsames Ziel dar. Insbesondere synthetische Kraftstoffe, die mittels erneuerbarer Energien erzeugt werden (z.B. das sogenannte Power-to-Liquid Verfahren (PtL)), ermöglichen eine Verringerung der Treibhausgas-Emissionen und können so einen wichtigen Beitrag zum Erreichen von Klimazielen darstellen. Darüber hinaus hat sich das Land Berlin mit dem Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm – BEK 2030 ambitionierte Ziele zur Reduktion von Luftverkehrsemissionen gegeben. Die Entwicklung eines Modells für emissionsabhängige Start‐ und Landegebühren im Rahmen einer CO 2 ‐basierten Entgeltverordnung für den Flughafen BER. Die Untersuchung einer möglichen Aufnahme von verpflichtenden CO 2 ‐Kompensationsmaßnahmen in die Umweltrichtlinien der Flughafen Berlin‐Brandenburg GmbH (FBB). Die Prüfung von Ansätzen zur Verlagerung des innerdeutschen Luftverkehrs auf die Bahn. Einheitliche Energiebesteuerung auf EU Ebene des gewerblich verwendeten Kerosins. Internationale Flugtickets für den auf deutschem Gebiet anteiligen Weg mit dem vollen Umsatzsteuersatz besteuern und damit die Umsatzsteuerbefreiung für grenzüberschreitende Flugtickets abschaffen.

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid Windenergie Gemarkung Helfant und Wincheringen

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für eine Windenergieanlage in Helfant und Wincheringen; Feststellung der Vereinbarkeit der luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid Windenergie Scheid

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für vier Windenergieanlagen in Scheid; Feststellung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 14 Luftverkehrsgesetz und Vereinbarkeit der öffentlichen Belange gem. § 35 Baugesetzbuch

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid Windenergie Scheid

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für vier Windenergieanlagen in Scheid; Feststellung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 14 Luftverkehrsgesetz

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid Windenergie Alterkülz und Spesenroth

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für vier Windenergieanlagen in Alterkülz und Spesenroth; Feststellung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 14 Luftverkehrsgesetz

Antrag gemäß § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von 5 Windkraftanlagen in Erndtebrück (Statkraft Windpark Zinser Rücken GmbH & Co. KG - Windpark Zinser Rücken)

Die Statkraft Windpark Zinser Rücken GmbH & Co. KG, Derendorfer Allee 2a in 40476 Düsseldorf, hat mit Datum vom 05.11.2025 (Eingang bei der Genehmigungsbehörde: 12.11.2025), letztmalig ergänzt am 11.09.2026, die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von fünf (5) Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern in der Gemeinde Erndtebrück an den folgenden Standorten beantragt: WEA-Nr. Gemarkung Flur Flurstück ETRS 89 Zone 32 WEA 4 Erndtebrück 3 17, 18 O: 446691 N: 5650597 WEA 5 Erndtebrück 2 6, 7, 8 O: 445284 N: 5649801 WEA 6 Erndtebrück 28 27, 51, 58 O: 444745 N: 5648644 WEA 7 Erndtebrück 27 4 O: 445067 N: 5648086 WEA 8 Erndtebrück 27 125 O: 445126 N: 5647578 Das beantragte Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Aspekte: 1. die Errichtung von 5 Windkraftanlagen Fabrikat: Enercon Typ: E-175 EP5 E2 7,0 MW (mit Hybridturm und Fundament sowie Sägezahnhinterkante) Rotordurchmesser: 175,00 m (3-Blatt-Rotor, pitchgeregelt) Leistung: 7.000 kW elektrische Nennleistung in der Gemeinde Erndtebrück (57339) an den Standorten mit folgenden Koordinaten: WEA-Nr. Gemarkung Flur Flurstück ETRS 89 Zone 32 Nabenhöhe [m] WEA 4 Erndtebrück 3 17, 18 O: 446691 N: 5650597 162 WEA 5 Erndtebrück 2 6, 7, 8 O: 445284 N: 5649801 162 WEA 6 Erndtebrück 28 27, 51, 58 O: 444745 N: 5648644 162 WEA 7 Erndtebrück 27 4 O: 445067 N: 5648086 162 WEA 8 Erndtebrück 27 125 O: 445126 N: 5647578 162 2. die Herrichtung von Fundament, Kranstellflächen, Turmumfahrung, Kranbetriebsflächen, Lager- und Montageflächen sowie Zufahrt an den jeweiligen Windkraftanlagen zuzüglich Anbindungen an vorhandene sowie auszubauende Wege in dem in den Antragsunterlagen dar-gestellten Umfang. 3. den Betrieb der errichteten Anlagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Eingeschlossene Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen und Zustimmungen gemäß § 13 BImSchG: 1. Baugenehmigung gemäß § 74 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen –Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) in der zurzeit gültigen Fassung 2. die Zustimmung der Luftfahrtbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 3. die Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) Die Windkraftanlagen sollen 2029 in Betrieb genommen werden. Das Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG. Die Anlage gehört zu den unter Nr. 1.6.2 Verfahrensart (V) des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Gleichzeitig ist das Vorhaben in Nr. 1.6.3 (S) des Anhangs 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannt. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist daher im sogenannten vereinfachten Verfahren nach § 19 ff. BImSchG in Verbindung mit der 9. BImSchV durchzuführen. Zuvor ist eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht erforderlich. Die Antragstellerin hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gem. § 7 Abs. 3 UVPG die Durch-führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu beantragen und einen UVP-Bericht vorzulegen. Dies hat zur Folge, dass die Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht entfällt und das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG (mit Beteiligung der Öffentlichkeit) durchzuführen ist. Das Vorhaben der Statkraft Windpark Zinser Rücken GmbH & Co. KG wird hiermit gemäß §§ 8 ff. der 9. BImSchV in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Antrag gemäß § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von 3 Windkraftanlagen in Erndtebrück (Statkraft Windpark Zinse GmbH & Co. KG - Windpark Zinse)

Die Statkraft Windpark Zinse GmbH & Co. KG, Derendorfer Allee 2a in 40476 Düsseldorf, hat mit Datum vom 05.11.2025 (Eingang bei der Genehmigungsbehörde: 12.11.2025), letztmalig ergänzt am 11.09.2026, die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von drei (3) Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern in der Gemeinde Erndtebrück an den folgenden Standorten beantragt: WEA-Nr. Gemarkung Flur Flurstück ETRS 89 Zone 32 WEA01 Zinse 1 70 O: 443928 N: 5652372 WEA02 Zinse 1 50 O: 443429 N: 5652111 WEA03 Zinse 1 51 O: 443562 N: 5651735 Das beantragte Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Aspekte: 1. die Errichtung von 3 Windkraftanlagen Fabrikat: Enercon Typ: E-175 EP5 E2 7,0 MW (mit Hybridturm und Fundament sowie Sägezahnhinterkante) Rotordurchmesser: 175,00 m (3-Blatt-Rotor, pitchgeregelt) Leistung: 7.000 kW elektrische Nennleistung in der Gemeinde Erndtebrück (57339) an den Standorten mit folgenden Koordinaten: WEA-Nr. Gemarkung Flur Flurstück ETRS 89 Zone 32 Nabenhöhe [m] WEA01 Zinse 1 70 O: 443928 N: 5652372 162 WEA02 Zinse 1 50 O: 443429 N: 5652111 162 WEA03 Zinse 1 51 O: 443562 N: 5651735 162 2. die Herrichtung von Fundament, Kranstellflächen, Turmumfahrung, Kranbetriebsflächen, Lager- und Montageflächen sowie Zufahrt an den jeweiligen Windkraftanlagen zuzüglich Anbindungen an vorhandene sowie auszubauende Wege in dem in den Antragsunterlagen dar-gestellten Umfang. 3. den Betrieb der errichteten Anlagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Eingeschlossene Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen und Zustimmungen gemäß § 13 BImSchG: 1. Baugenehmigung gemäß § 74 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen –Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) in der zurzeit gültigen Fassung 2. die Zustimmung der Luftfahrtbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 3. die Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) Die Windkraftanlagen sollen 2029 in Betrieb genommen werden. Das Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG. Die Anlage gehört zu den unter Nr. 1.6.2 Verfahrensart (V) des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Gleichzeitig ist das Vorhaben in Nr. 1.6.3 (S) des Anhangs 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannt. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist daher im sogenannten vereinfachten Verfahren nach § 19 ff. BImSchG in Verbindung mit der 9. BImSchV durchzuführen. Zuvor ist eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht erforderlich. Die Antragstellerin hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gem. § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu beantragen und einen UVP-Bericht vorzulegen. Dies hat zur Folge, dass die Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht entfällt und das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG (mit Beteiligung der Öffentlichkeit) durchzuführen ist. Das Vorhaben der Statkraft Windpark Zinse GmbH & Co. KG wird hiermit gemäß §§ 8 ff. der 9. BImSchV in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Bauschutzbereiche

Bauschutzbereiche Die Bauschutzbereiche (Flughafen Saarbrücken, Segelfluggelände Marpingen). Sie sind von öffentlichem Interesse, als zum einen, eine Baugenehmigung bei Bauanträgen zur Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen, Freileitungen, Masten, Dämmen sowie anderen Anlagen und Geräten u.ä. unter bestimmten Bedingungen (Höhen, Entfernungen) nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde durch die Bauaufsichtsbehörde erteilt werden darf, bzw. bei einer anderen Genehmigungsbehörde diese die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen hat und zum anderen in den vorgenannten Fällen von Vorhaben, die keiner Bau- oder sonstigen Genehmigung bedürfen, die Luftfahrtbehörde die Genehmigung aus luftverkehrssicherheitlichen Gründen zu erteilen hat. (vgl. §§ 12 und 15 Luftverkehrsgesetz).

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