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Anlage und Betrieb Hubschrauberlandeplatz Schwandorf-Charlottenhof

Die CT2 Solutions GmbH & Co.KG hat die luftrechtliche Genehmigung gemäß § 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) zur Anlage und zum Betrieb eines Sonderlandeplatzes für Hubschrauber bis 6 t MTOW sowie der zugehörigen Infrastruktur (Vorfeld, Hangar etc.) beantragt. Der Hubschrauberlandeplatz Schwandorf-Charlottenhof soll zur Durchführung von Flügen mit Hubschraubern nach Sichtflugregeln bei Tag und bei Nacht genutzt werden. Er soll ca. 75 m nördlich des Sonderlandeplatzes Schwandorf gebaut werden.

Antrag gemäß § 4 BImSchG zur Errichtung und Betrieb von 12 Windkraftanlagen in Netphen (Prinz Wittgenstein Projektentwicklung - Windpark Siegerland 1)

Die Prinz Wittgenstein Projektentwicklung, Schloss Wittgenstein 1 in 57334 Bad Laasphe, hat mit Datum vom 30.04.2025 (Eingang bei der Genehmigungsbehörde: 30.04.2025), letztmalig ergänzt am 20.08.2025, die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von 12 Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern in der Stadt Netphen beantragt: Das beantragte Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Aspekte: 1. die Errichtung von 12 Windkraftanlagen Fabrikat: Vestas Wind Systems A/S Typ: Vestas V172-7,2 MW (mit Stahlrohrturm und Fundament sowie Sägezahnhinterkante) Rotordurchmesser: 172,00 m (3-Blatt-Rotor, pitchgeregelt) Leistung: 7.200 kW elektrische Nennleistung in der Stadt Netphen (57250) an den Standorten mit folgenden Koordinaten: WEA-Nr. Gemarkung Flur Flurstück ETRS 89 Zone 32 Nabenhöhe [m] 1 Nauholz 10 10 O: 441830 N: 5640820 199 2 Nauholz 1 13 O: 442848 N: 5641672 199 3 Nauholz 4 108 O: 442849 N: 5640807 199 4 Nauholz 4 46 O: 441060 N: 5639700 199 5 Grissenbach 1 24 O: 441387 N: 5639180 199 6 Grissenbach 1 23 O: 441045 N: 5638704 199 7 Nenkersdorf 1 19 O: 442393 N: 5639893 199 8 Nenkersdorf 1 19 O: 442741 N: 5640138 199 9 Nenkersdorf 1 14 O: 442023 N: 5639529 199 10 Beienbach 1 47 O: 439775 N: 5640018 164 11 Beienbach 1 119 O: 440338 N: 5639911 164 12 Walpersdorf 14 3 O: 443352 N: 5640932 199 2. die Herrichtung von Fundament, Kranstellflächen, Turmumfahrung, Kranbetriebsflächen, Lager- und Montageflächen sowie Zufahrt an den jeweiligen Windkraftanlagen zuzüglich Anbindungen an vorhandene sowie auszubauende Wege in dem in den Antragsunterlagen dar-gestellten Umfang. 3. den Betrieb der errichteten Anlagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Eingeschlossene Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen und Zustimmungen gemäß § 13 BImSchG: 1. Baugenehmigung gemäß § 63 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen –Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) 2. die Zustimmung der Luftfahrtbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 3. die Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) Die Windkraftanlagen sollen 2027 in Betrieb genommen werden. Das Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG. Die Anlage gehört zu den unter Nr. 1.6.2 Verfahrensart (V) des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Gleichzeitig ist das Vorhaben in Nr. 1.6.2 (A) des Anhangs 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannt. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist daher im sogenannten vereinfachten Verfahren nach § 19 ff. BImSchG in Verbindung mit der 9. BImSchV durchzuführen. Zuvor ist eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht erforderlich. Die Antragstellerin hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gem. § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu beantragen und einen UVP-Bericht vorzulegen. Dies hat zur Folge, dass das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG (mit Beteiligung der Öffentlichkeit) durchzuführen ist. Das Vorhaben der Prinz Wittgenstein Projektentwicklung wird hiermit gemäß §§ 8 ff. der 9. BImSchV in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Lärmbekämpfung Lärmminderung in Sachsen-Anhalt Förderung von Maßnahmen aus Lärmaktionsplänen

Lärm beeinträchtigt unser Wohlbefinden und ist Ursache zahlreicher Erkrankungen. Der Umgebungslärm, vor allem der Lärm aus dem Straßenverkehr sowie der Lärm aus dem Eisenbahnverkehr, stellen für die Bürgerinnen und Bürger von Sachsen-Anhalt eine besondere Belastungen dar. Das Lärmschutzrecht ist in Deutschland lückenhaft und zudem zersplittert, so dass sich Anforderungen zum Schutz gegen einzelne Lärmquellen in verschiedenen rechtlichen Regelungen finden. Regelungen sind vor allem enthalten für Anlagen und Betriebe - in der TA Lärm für Sportanlagen - in der Sportanlagenlärmschutzverordnung für neue Straßen und Schienenwege - in der Verkehrslärmschutzverordnung für den Luftverkehrs - Luftverkehrsgesetz und Fluglärmschutzgesetz Einen Rechtsanspruch auf Schutz gegen Lärm von bestehenden Straßen und Schienenwegen besteht nicht. Hier greifen an Bundesfernstraßen außerhalb von Ballungsräumen und an Schienenwegen des Bundes ab einer bestimmten Lärmbelastung haushaltsrechtliche Regelungen zur Lärmsanierung. Über die Belastung mit Umgebungslärm entlang stark befahrener Straßen, Schienenwege, im Umfeld des Flughafens Leipzig/Halle und innerhalb der Ballungsräume Halle und Magdeburg informieren Lärmkarten, die beginnend mit dem Jahr 2012 aller fünf Jahre zu aktualisieren sind. Weitere Informationen zum Schutz gegen Lärm und zur Minderung von Umgebungslärm finden Sie auf den Seiten des Landesamtes für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt . Gemeinden sollen bei der Umsetzung der Lärmaktionsplanung unterstützt werden, so dass Lärmbelastungen vornehmlich aus dem Bereich des Straßenverkehrs vermindert werden. Die Förderung von Maßnahmen zum Schutz gegen Verkehrslärm erfasst ausschließlich Straßen in kommunaler Baulast. Gefördert werden insbesondere: bauliche Veränderungen der Straße (beispielsweise Verringerung des Straßenquerschnitts durch Nutzungsänderung von bisher für den fließenden Verkehr bestimmten Fahrspuren), Abmarkierung von Radwegen, Straßenmöblierung unter Einhaltung des § 32 der Straßenverkehrs-Ordnung (z.B. Kübel zur Bepflanzung zur Veränderung der Straßenbreite), Ersatz oder Überbauung von Pflaster durch Asphalt, Mehrkosten für den Einsatz von lärmmindernden Straßenoberflächen gegenüber einer einfachen Sanierung oder Instandhaltung, Verkehrsorganisatorische und verkehrsberuhigende Maßnahmen einschließlich der Optimierung von Lichtzeichenanlagen zur Verminderung der Lärmbelastungen durch den Verkehr, Einsatz von Abschirmelementen (z.B. Lärmschutzwälle und –wände). Förderhöhe: Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Antragstellung und Bewilligung: Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514-0 E-Mail: poststelle(at)lvwa.sachsen-anhalt.de Förderrichtlinie Wesentliches Ziel und Inhalt der Richtlinie ist die Förderung von Maßnahmen zur Lärmminderung aus Lärmaktionsplänen nach § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Download der Richtlinie: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen aus Lärmaktionsplänen (pdf) Die Antragsunterlagen können unter nachfolgendem Link abgerufen werden: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/wirtschaft-bauwesen-verkehr/verkehrswesen/foerderung-von-massnahmen-aus-laermaktionsplaenen/

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid Windenergie Gemarkung Helfant und Wincheringen

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für eine Windenergieanlage in Helfant und Wincheringen; Feststellung der Vereinbarkeit der luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid Windenergie Scheid

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für vier Windenergieanlagen in Scheid; Feststellung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 14 Luftverkehrsgesetz und Vereinbarkeit der öffentlichen Belange gem. § 35 Baugesetzbuch

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid Windenergie Scheid

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für vier Windenergieanlagen in Scheid; Feststellung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 14 Luftverkehrsgesetz

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid Windenergie Alterkülz und Spesenroth

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für vier Windenergieanlagen in Alterkülz und Spesenroth; Feststellung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 14 Luftverkehrsgesetz

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid Windenergie Gemarkung Helfant und Wincheringen

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für eine Windenergieanlage in Helfant und Wincheringen; Feststellung der Vereinbarkeit der luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG

Genehmigung der Anlage und des Betriebs eines Hubschraubersonderlandeplatzes gemäß § 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1796/6 im Gewerbegebiet „Äußerer Westen“ in Schongau

Herr Paul F. Ressle, CEO der Firma EVOCOPTER GmbH & Co. KG, Frauentorweg 2, 86956 Schongau beantragte mit Schreiben vom 10.09.2025 die Genehmigung der Anlage und des Betriebs eines Hubschraubersonderlandeplatzes nach Sichtflugregeln bei Tage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1796/6 im Gewerbegebiet „Äußerer Westen“ in Schongau. Der genehmigungsgegenständliche Hubschraubersonderlandeplatz dient der Durchführung von Hubschrauber-Einstellarbeiten, Boden- und Flugerprobung von Hubschraubermustern und Zubehör, Werkstatt- und Abnahmeflügen, Geschäftsreise- und Werksverkehr sowie Unterweisung von Hubschrauberführern durch den Genehmigungsinhaber sowie anderer natürlicher und juristischer Personen nach vorheriger Genehmigung (PPR) durch den Genehmigungsinhaber. Prognostiziert werden dabei ca. 560 Flugbewegungen (280 Starts und 280 Landungen) pro Jahr. Für das Vorhaben war nach § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Anlage 1 Ziffer 14.12.2 zum UVPG mittels allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Vorprüfung hat ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgelöst werden.

Flughafen Leipzig/Halle, Norderweiterung, 11. Planänderung, 1. Tektur - ergänzende Unterlagen

Die Flughafen Leipzig/Halle GmbH hat mit Schreiben vom 17. Januar 2022 gemäß §§ 8, 10 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) beantragt, den am 10. Juli 1997 festgestellten Plan für das Vorhaben „Flughafen Leipzig/Halle, Norderweiterung“, zuletzt geändert durch den 10. Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 10. März 2021, zu ändern. Mit Schreiben vom 18. September 2023 hat sie eine Änderung einzelner Pläne (1. Tektur) beantragt. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Ausweisung einer Baufläche „Flugzeugfertigung“ nördlich der Autobahn A 14 innerhalb des bestehenden Flughafengeländes, die Verlegung von Flughafen-Betriebsstraßen, die Anpassung von flughafeneigenen Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen und die Änderung und Ergänzung der landschaftspflegerischen Begleitplanung.

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