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Lärmbekämpfung Lärmminderung in Sachsen-Anhalt Förderung von Maßnahmen aus Lärmaktionsplänen

Lärm beeinträchtigt unser Wohlbefinden und ist Ursache zahlreicher Erkrankungen. Der Umgebungslärm, vor allem der Lärm aus dem Straßenverkehr sowie der Lärm aus dem Eisenbahnverkehr, stellen für die Bürgerinnen und Bürger von Sachsen-Anhalt eine besondere Belastungen dar. Das Lärmschutzrecht ist in Deutschland lückenhaft und zudem zersplittert, so dass sich Anforderungen zum Schutz gegen einzelne Lärmquellen in verschiedenen rechtlichen Regelungen finden. Regelungen sind vor allem enthalten für Anlagen und Betriebe - in der TA Lärm für Sportanlagen - in der Sportanlagenlärmschutzverordnung für neue Straßen und Schienenwege - in der Verkehrslärmschutzverordnung für den Luftverkehrs - Luftverkehrsgesetz und Fluglärmschutzgesetz Einen Rechtsanspruch auf Schutz gegen Lärm von bestehenden Straßen und Schienenwegen besteht nicht. Hier greifen an Bundesfernstraßen außerhalb von Ballungsräumen und an Schienenwegen des Bundes ab einer bestimmten Lärmbelastung haushaltsrechtliche Regelungen zur Lärmsanierung. Über die Belastung mit Umgebungslärm entlang stark befahrener Straßen, Schienenwege, im Umfeld des Flughafens Leipzig/Halle und innerhalb der Ballungsräume Halle und Magdeburg informieren Lärmkarten, die beginnend mit dem Jahr 2012 aller fünf Jahre zu aktualisieren sind. Weitere Informationen zum Schutz gegen Lärm und zur Minderung von Umgebungslärm finden Sie auf den Seiten des Landesamtes für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt . Gemeinden sollen bei der Umsetzung der Lärmaktionsplanung unterstützt werden, so dass Lärmbelastungen vornehmlich aus dem Bereich des Straßenverkehrs vermindert werden. Die Förderung von Maßnahmen zum Schutz gegen Verkehrslärm erfasst ausschließlich Straßen in kommunaler Baulast. Gefördert werden insbesondere: bauliche Veränderungen der Straße (beispielsweise Verringerung des Straßenquerschnitts durch Nutzungsänderung von bisher für den fließenden Verkehr bestimmten Fahrspuren), Abmarkierung von Radwegen, Straßenmöblierung unter Einhaltung des § 32 der Straßenverkehrs-Ordnung (z.B. Kübel zur Bepflanzung zur Veränderung der Straßenbreite), Ersatz oder Überbauung von Pflaster durch Asphalt, Mehrkosten für den Einsatz von lärmmindernden Straßenoberflächen gegenüber einer einfachen Sanierung oder Instandhaltung, Verkehrsorganisatorische und verkehrsberuhigende Maßnahmen einschließlich der Optimierung von Lichtzeichenanlagen zur Verminderung der Lärmbelastungen durch den Verkehr, Einsatz von Abschirmelementen (z.B. Lärmschutzwälle und –wände). Förderhöhe: Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Antragstellung und Bewilligung: Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514-0 E-Mail: poststelle(at)lvwa.sachsen-anhalt.de Förderrichtlinie Wesentliches Ziel und Inhalt der Richtlinie ist die Förderung von Maßnahmen zur Lärmminderung aus Lärmaktionsplänen nach § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Download der Richtlinie: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen aus Lärmaktionsplänen (pdf) Die Antragsunterlagen können unter nachfolgendem Link abgerufen werden: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/wirtschaft-bauwesen-verkehr/verkehrswesen/foerderung-von-massnahmen-aus-laermaktionsplaenen/

Fluglärm und Nachhaltigkeit

Fluglärm Nachhaltigkeit im Luftverkehr Mit der Außerbetriebnahme des Flughafens Berlin-Tegel konnten knapp 300.000 Menschen in Berlin vom Fluglärm entlastet werden. Der Luftraum über Berlin wird auch weiterhin von verschiedenen Luftfahrzeugen genutzt werden. Gemäß § 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ist die Nutzung des Luftraumes frei, soweit sie nicht durch andere Gesetze oder Rechtsvorschriften beschränkt wird. Eine Beschränkung ist z.B. die Mindestflughöhe. Diese beträgt in Berlin für Sichtflüge 300 m (1.000 ft) über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 600 m um das Luftfahrzeug. Die Mindestflughöhe ist hierbei eine absolute Größe, die nur bei Starts und Landungen oder wenn es von der zuständigen Behörde besonders genehmigt wurde, unterschritten werden darf. Somit kann auch weiterhin Luftverkehr über der Stadt stattfinden, solange die gültigen Höhen und ggf. weitere gültige Flugbeschränkungen durch die Luftfahrzeugführer*in eingehalten werden. Daneben gibt es über Berlin regelmäßig Flüge durch Rettungsdienste und Polizeibehörden, die auch verschiedene Landeplätze in der Stadt nutzen. Hierdurch und durch weitere Flugbewegungen kann es auch ohne einen Flughafen zu luftfahrtspezifischen Lärmereignissen im Berliner Stadtgebiet kommen. Für weitere Fragen hierzu nutzen Sie bitte die nachfolgenden Kontaktdaten: Tel.: (030) 9025-1423 E-Mail: fluglaerm@SenMVKU.berlin.de Fluglärmbeschwerden im Zusammenhang mit dem Flughafen Berlin Brandenburg richten Sie bitte direkt an den Fluglärmschutzbeauftragten für den Flughafen Berlin Brandenburg : Büro des Fluglärmschutzbeauftragten Mittelstraße 11 12529 Schönefeld Telefon: (030) 6341-07920 Fax: (030) 6341-07929 E-Mail: info@fluglaermschutzbeauftragter-ber.de Der Berliner Senat setzt sich für die Reduzierung von Luftverkehrsimmissionen ein. Es werden kontinuierlich Maßnahmen entwickelt, begleitet und umgesetzt. Das Land Berlin unterstützt den Markthochlauf für alternative Antriebe und Kraftstoffe im Luftverkehr und ist in den nationalen Gremien vertreten. Die Förderung nachhaltiger alternativer Kraftstoffoptionen stellt national und international ein bedeutsames Ziel dar. Insbesondere synthetische Kraftstoffe, die mittels erneuerbarer Energien erzeugt werden (z.B. das sogenannte Power-to-Liquid Verfahren (PtL)), ermöglichen eine Verringerung der Treibhausgas-Emissionen und können so einen wichtigen Beitrag zum Erreichen von Klimazielen darstellen. Darüber hinaus hat sich das Land Berlin mit dem Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm – BEK 2030 ambitionierte Ziele zur Reduktion von Luftverkehrsemissionen gegeben. Die Entwicklung eines Modells für emissionsabhängige Start‐ und Landegebühren im Rahmen einer CO 2 ‐basierten Entgeltverordnung für den Flughafen BER. Die Untersuchung einer möglichen Aufnahme von verpflichtenden CO 2 ‐Kompensationsmaßnahmen in die Umweltrichtlinien der Flughafen Berlin‐Brandenburg GmbH (FBB). Die Prüfung von Ansätzen zur Verlagerung des innerdeutschen Luftverkehrs auf die Bahn. Einheitliche Energiebesteuerung auf EU Ebene des gewerblich verwendeten Kerosins. Internationale Flugtickets für den auf deutschem Gebiet anteiligen Weg mit dem vollen Umsatzsteuersatz besteuern und damit die Umsatzsteuerbefreiung für grenzüberschreitende Flugtickets abschaffen.

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid Windenergie Scheid

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für vier Windenergieanlagen in Scheid; Feststellung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 14 Luftverkehrsgesetz und Vereinbarkeit der öffentlichen Belange gem. § 35 Baugesetzbuch

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid Windenergie Scheid

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für vier Windenergieanlagen in Scheid; Feststellung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 14 Luftverkehrsgesetz

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid Windenergie Alterkülz und Spesenroth

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für vier Windenergieanlagen in Alterkülz und Spesenroth; Feststellung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 14 Luftverkehrsgesetz

Bauschutzbereiche

Bauschutzbereiche Die Bauschutzbereiche (Flughafen Saarbrücken, Segelfluggelände Marpingen). Sie sind von öffentlichem Interesse, als zum einen, eine Baugenehmigung bei Bauanträgen zur Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen, Freileitungen, Masten, Dämmen sowie anderen Anlagen und Geräten u.ä. unter bestimmten Bedingungen (Höhen, Entfernungen) nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde durch die Bauaufsichtsbehörde erteilt werden darf, bzw. bei einer anderen Genehmigungsbehörde diese die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen hat und zum anderen in den vorgenannten Fällen von Vorhaben, die keiner Bau- oder sonstigen Genehmigung bedürfen, die Luftfahrtbehörde die Genehmigung aus luftverkehrssicherheitlichen Gründen zu erteilen hat. (vgl. §§ 12 und 15 Luftverkehrsgesetz).

Anlage und Betrieb Hubschrauberlandeplatz Schwandorf-Charlottenhof

Die CT2 Solutions GmbH & Co.KG hat die luftrechtliche Genehmigung gemäß § 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) zur Anlage und zum Betrieb eines Sonderlandeplatzes für Hubschrauber bis 6 t MTOW sowie der zugehörigen Infrastruktur (Vorfeld, Hangar etc.) beantragt. Der Hubschrauberlandeplatz Schwandorf-Charlottenhof soll zur Durchführung von Flügen mit Hubschraubern nach Sichtflugregeln bei Tag und bei Nacht genutzt werden. Er soll ca. 75 m nördlich des Sonderlandeplatzes Schwandorf gebaut werden.

Antrag gemäß § 4 BImSchG zur Errichtung und Betrieb von 12 Windkraftanlagen in Netphen (Prinz Wittgenstein Projektentwicklung - Windpark Siegerland 1)

Die Prinz Wittgenstein Projektentwicklung, Schloss Wittgenstein 1 in 57334 Bad Laasphe, hat mit Datum vom 30.04.2025 (Eingang bei der Genehmigungsbehörde: 30.04.2025), letztmalig ergänzt am 20.08.2025, die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von 12 Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern in der Stadt Netphen beantragt: Das beantragte Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Aspekte: 1. die Errichtung von 12 Windkraftanlagen Fabrikat: Vestas Wind Systems A/S Typ: Vestas V172-7,2 MW (mit Stahlrohrturm und Fundament sowie Sägezahnhinterkante) Rotordurchmesser: 172,00 m (3-Blatt-Rotor, pitchgeregelt) Leistung: 7.200 kW elektrische Nennleistung in der Stadt Netphen (57250) an den Standorten mit folgenden Koordinaten: WEA-Nr. Gemarkung Flur Flurstück ETRS 89 Zone 32 Nabenhöhe [m] 1 Nauholz 10 10 O: 441830 N: 5640820 199 2 Nauholz 1 13 O: 442848 N: 5641672 199 3 Nauholz 4 108 O: 442849 N: 5640807 199 4 Nauholz 4 46 O: 441060 N: 5639700 199 5 Grissenbach 1 24 O: 441387 N: 5639180 199 6 Grissenbach 1 23 O: 441045 N: 5638704 199 7 Nenkersdorf 1 19 O: 442393 N: 5639893 199 8 Nenkersdorf 1 19 O: 442741 N: 5640138 199 9 Nenkersdorf 1 14 O: 442023 N: 5639529 199 10 Beienbach 1 47 O: 439775 N: 5640018 164 11 Beienbach 1 119 O: 440338 N: 5639911 164 12 Walpersdorf 14 3 O: 443352 N: 5640932 199 2. die Herrichtung von Fundament, Kranstellflächen, Turmumfahrung, Kranbetriebsflächen, Lager- und Montageflächen sowie Zufahrt an den jeweiligen Windkraftanlagen zuzüglich Anbindungen an vorhandene sowie auszubauende Wege in dem in den Antragsunterlagen dar-gestellten Umfang. 3. den Betrieb der errichteten Anlagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Eingeschlossene Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen und Zustimmungen gemäß § 13 BImSchG: 1. Baugenehmigung gemäß § 63 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen –Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) 2. die Zustimmung der Luftfahrtbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 3. die Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) Die Windkraftanlagen sollen 2027 in Betrieb genommen werden. Das Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG. Die Anlage gehört zu den unter Nr. 1.6.2 Verfahrensart (V) des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Gleichzeitig ist das Vorhaben in Nr. 1.6.2 (A) des Anhangs 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannt. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist daher im sogenannten vereinfachten Verfahren nach § 19 ff. BImSchG in Verbindung mit der 9. BImSchV durchzuführen. Zuvor ist eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht erforderlich. Die Antragstellerin hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gem. § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu beantragen und einen UVP-Bericht vorzulegen. Dies hat zur Folge, dass das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG (mit Beteiligung der Öffentlichkeit) durchzuführen ist. Das Vorhaben der Prinz Wittgenstein Projektentwicklung wird hiermit gemäß §§ 8 ff. der 9. BImSchV in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Errichtung eines Turnpads auf der nördlichen Seite des Startbahnkopfs 10 der Start- und Landebahn des Verkehrsflughafens Nürnberg

Die Flughafen Nürnberg GmbH, Flughafenstr. 100, 90411 Nürnberg, hat bei der Regierung von Mittelfranken -Luftamt Nordbayern- eine Genehmigung nach § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) für die Errichtung eines Turnpads auf der nördlichen Seite des Startbahnkopfs 10 der Start- und Landebahn des Verkehrsflughafens Nürnberg beantragt. Beim Bau des Turnpads handelt es sich um eine Vorabmaßnahme im Rahmen der geplanten Sanierung der Rollbahn „Foxtrot“ des Verkehrsflughafens. Während der Sanierungsarbeiten der Rollbahn „Foxtrot" kann über diese am Startbahnkopf 10 nicht mehr auf- bzw. abgerollt werden, weshalb es für die Zeit der Bauarbeiten eines Turnpads bedarf, um die Start- und Landebahn des Verkehrsflughafens Nürnbergs weiterhin vollständig nutzen zu können.

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid Windenergie Alterkülz und Spesenroth

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für vier Windenergieanlagen in Alterkülz und Spesenroth; Feststellung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 14 Luftverkehrsgesetz

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