Die Prinz Wittgenstein Projektentwicklung, Schloss Wittgenstein 1 in 57334 Bad Laasphe, hat mit Datum vom 30.04.2025 (Eingang bei der Genehmigungsbehörde: 30.04.2025), letztmalig ergänzt am 20.08.2025, die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von 12 Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern in der Stadt Netphen beantragt: Das beantragte Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Aspekte: 1. die Errichtung von 12 Windkraftanlagen Fabrikat: Vestas Wind Systems A/S Typ: Vestas V172-7,2 MW (mit Stahlrohrturm und Fundament sowie Sägezahnhinterkante) Rotordurchmesser: 172,00 m (3-Blatt-Rotor, pitchgeregelt) Leistung: 7.200 kW elektrische Nennleistung in der Stadt Netphen (57250) an den Standorten mit folgenden Koordinaten: WEA-Nr. Gemarkung Flur Flurstück ETRS 89 Zone 32 Nabenhöhe [m] 1 Nauholz 10 10 O: 441830 N: 5640820 199 2 Nauholz 1 13 O: 442848 N: 5641672 199 3 Nauholz 4 108 O: 442849 N: 5640807 199 4 Nauholz 4 46 O: 441060 N: 5639700 199 5 Grissenbach 1 24 O: 441387 N: 5639180 199 6 Grissenbach 1 23 O: 441045 N: 5638704 199 7 Nenkersdorf 1 19 O: 442393 N: 5639893 199 8 Nenkersdorf 1 19 O: 442741 N: 5640138 199 9 Nenkersdorf 1 14 O: 442023 N: 5639529 199 10 Beienbach 1 47 O: 439775 N: 5640018 164 11 Beienbach 1 119 O: 440338 N: 5639911 164 12 Walpersdorf 14 3 O: 443352 N: 5640932 199 2. die Herrichtung von Fundament, Kranstellflächen, Turmumfahrung, Kranbetriebsflächen, Lager- und Montageflächen sowie Zufahrt an den jeweiligen Windkraftanlagen zuzüglich Anbindungen an vorhandene sowie auszubauende Wege in dem in den Antragsunterlagen dar-gestellten Umfang. 3. den Betrieb der errichteten Anlagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Eingeschlossene Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen und Zustimmungen gemäß § 13 BImSchG: 1. Baugenehmigung gemäß § 63 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen –Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) 2. die Zustimmung der Luftfahrtbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 3. die Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) Die Windkraftanlagen sollen 2027 in Betrieb genommen werden. Das Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG. Die Anlage gehört zu den unter Nr. 1.6.2 Verfahrensart (V) des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Gleichzeitig ist das Vorhaben in Nr. 1.6.2 (A) des Anhangs 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannt. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist daher im sogenannten vereinfachten Verfahren nach § 19 ff. BImSchG in Verbindung mit der 9. BImSchV durchzuführen. Zuvor ist eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht erforderlich. Die Antragstellerin hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gem. § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu beantragen und einen UVP-Bericht vorzulegen. Dies hat zur Folge, dass das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG (mit Beteiligung der Öffentlichkeit) durchzuführen ist. Das Vorhaben der Prinz Wittgenstein Projektentwicklung wird hiermit gemäß §§ 8 ff. der 9. BImSchV in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.
Das Unternehmen ATE Windpark Erndtebrück GmbH & Co. KG, Kleinoberfeld 5 in 76135 Karlsruhe hat mit Datum vom 12.12.2023 letztmalig geändert am 11.03.2024, die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von neun Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern im Außenbereich der Gemeinde Erndtebrück an den Standorten WEA 1: Gemarkung: Benfe, Flur: 3, Flurstück: 27, WEA 2: Gemarkung: Benfe, Flur: 3, Flurstück: 27, WEA 3: Gemarkung: Benfe, Flur: 3, Flurstück: 27, WEA 4: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1 Flurstück: 51, WEA 5: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flur-stück:6, WEA 6: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flurstück: 4, WEA 7: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flurstück: 20, WEA 8: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flur-stück: 26, WEA 9: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flurstück: 35, beantragt. Das beantragte Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Aspekte: 1. die Errichtung von neun Windkraftanlagen Fabrikat: Nordex Windenergieanlagen Typen: N133/4.8 (mit Stahlturm TS83 und Fundament sowie Säge-zahnhinterkante) für WEA 1, WEA 2, WEA 5, WEA 9, N149/5.X (mit Stahlturm TS105-01 und Fundament sowie Sä-gezahnhinterkante) für WEA 3, WEA 4, WEA 6, WEA 7 und N163/6.X (mit Stahlturm TS118-03 und Fundament sowie Sä-gezahnhinterkante) für WEA 8 im Außenbereich der Gemeinde Erndtebrück WEA 1: Gemarkung: Benfe, Flur: 3, Flurstück: 27, WEA 2: Gemarkung: Benfe, Flur: 3, Flurstück: 27, WEA 3: Gemarkung: Benfe, Flur: 3, Flurstück: 27, WEA 4: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1 Flurstück: 51, WEA 5: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flurstück:6, WEA 6: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flurstück: 4, WEA 7: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flurstück: 20, WEA 8: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flurstück: 26, WEA 9: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flurstück: 35 an den Standorten mit folgenden Koordinaten: Koordinaten in ETRS89/UTM-32N: WEA 1 Ost: 8,2376 Nord: 50,9547 WEA 2 Ost: 8,2229 Nord: 50,9620 WEA 3 Ost: 8,2368 Nord: 50,9614 WEA 4 Ost: 8,2477 Nord: 50,9607 WEA 5 Ost: 8,2192 Nord: 50,9660 WEA 6 Ost: 8,2179 Nord: 50,9706 WEA 7 Ost: 8,2300 Nord: 50,9697 WEA 8 Ost: 8,2426 Nord: 50,9712 WEA 9 Ost: 8,2367 Nord: 50,9742 mit den jeweiligen Abmessungen Anlagennummer | Typ| Nabenhöhe [m]| Rotorradius [m] | Elektrische Nennleistung [kW] WEA 1 N133/4.8 82,5 66,60 4800 WEA 2 N133/4.8 82,5 66,60 4800 WEA 3 N149/5.X 104,7 74,55 5700 WEA 4 N149/5.X 104,7 74,55 5700 WEA 5 N133/4.8 82,5 66,60 4800 WEA 6 N149/5.X 104,7 74,55 5700 WEA 7 N149/5.X 104,7 74,55 5700 WEA 8 N163/6.X 118,0 81,50 6800 WEA 9 N133/4.8 82,5 66,60 4800 2. die Herrichtung von Fundamenten, Kranstellflächen, Turmzufahrten, Kranbetriebsflächen, interne Verkabelung im Windpark sowie Montage- und Lagerflächen an WEA 1, WEA 2, WEA 3, WEA 4, WEA 5, WEA 6, WEA 7, WEA 8 und WEA 9 zuzüglich Anbindungen an vorhandene sowie auszubauende Wege in dem in den Antragsunterlagen dargestellten Umfang. 3. den Betrieb der errichteten Anlagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Eingeschlossene Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen und Zustimmungen gemäß § 13 BImSchG: 1. die Baugenehmigung nach § 60 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018 (Landesbauordnung -BauO NRW 2018-) in der zurzeit gelten-den Fassung 2. die Zustimmung der Luftfahrtbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 3. die Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) Das beantragte Vorhaben ist unter Nummer 1.6.2 (V) des Anhangs 1 zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) genannt und bedarf daher grundsätzlich einer Genehmigung gemäß § 4 i. V. m. § 19 BImSchG.
Auch nach der Außerbetriebnahme des Flughafens Berlin-Tegel gibt es im Land Berlin noch genehmigte Landeplätze (nach § 6 Luftverkehrsgesetz – LuftVG). Dies sind 5 Hubschrauberlandeplätze an Kliniken und Krankenhäusern. Zuständig für die Genehmigung und Beaufsichtigung dieser Landeplätze im Land Berlin ist die Gemeinsame Obere Luftfahrbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB). Neben den genehmigten Hubschrauberlandeplätzen gibt es zusätzlich Landestellen im öffentlichen Interesse (Public Interest Sites). Dies sind Hubschrauberlandestellen an Krankenhäusern, die sich in schwierigen Umgebungsbedingungen und/oder dicht besiedelten Gebieten befinden. In Berlin sind derzeit acht Public Interest Sites an Kliniken genehmigt. Für Public Interest Sites werden die baulichen Anforderungen in Anlage 3 der Luftverkehrsordnung (LuftVO) definiert. Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Genehmigung zur Nutzung von Public Interest Sites liegt beim Luftfahrt-Bundesamt – LBA (§ 25 Absatz 4 LuftVG).
Die Firma Alterric Deutschland GmbH in 26605 Aurich, hat mit Datum vom 11.07.2023 (Eingang bei der Genehmigungsbehörde: 11.07.2023), ergänzt mit Antrag vom 27.10.2023, die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Anlagen zur Nutzung von Wind-energie mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern in der Stadt Hilchenbach, WEA 1: Gemarkung: Vormwald, Flur: 5, Flurstück: 54, WEA 2: Gemarkung: Vormwald, Flur: 4, Flurstück: 44, WEA 3: Gemarkung: Helberhausen, Flur: 4, Flurstück: 52, WEA 4: Gemarkung: Helberhausen, Flur: 4, Flurstück: 12, WEA 5: Gemarkung: Helberhausen, Flur: 12, Flurstück: 12, WEA 6: Gemarkung: Helberhausen, Flur: 12, Flurstück: 3 und WEA 7: Gemarkung: Oberndorf, Flur: 7, Flurstück: 4, beantragt. Das beantragte Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Aspekte: 1. die Errichtung von sieben Windkraftanlagen Fabrikat: ENERCON Typen: E-138 EP3 (mit Hybridturm Beton/Stahl CHT und Fundament sowie Sägezahnhinterkante) in 57271 Hilchenbach, WEA 1: Gemarkung: Vormwald, Flur: 5, Flurstück: 54, WEA 2: Gemarkung: Vormwald, Flur: 4, Flurstück: 44, WEA 3: Gemarkung: Helberhausen, Flur: 4, Flurstück: 52, WEA 4: Gemarkung: Helberhausen, Flur: 4, Flurstück: 12, WEA 5: Gemarkung: Helberhausen, Flur: 12, Flurstück: 12, WEA 6: Gemarkung: Helberhausen, Flur: 12, Flurstück: 3 und WEA 7: Gemarkung: Oberndorf, Flur: 7, Flurstück: 4, an den Standorten mit folgenden Koordinaten: WEA 1 Rechts: 3442506,3 Hoch: 5650105,3 WEA 2 Rechts: 3442167,1 Hoch: 5650727,5 WEA 3 Rechts: 3441790,0 Hoch: 5651204,7 WEA 4 Rechts: 3440914,6 Hoch: 5651794,9 WEA 5 Rechts: 3441367,8 Hoch: 5651831,9 WEA 6 Rechts: 3441528,9 Hoch: 5652367,1 WEA 7 Rechts: 3441882,0 Hoch: 5652659,3 mit den jeweiligen Abmessungen ENERCON E-138 EP3-3,5 MW: Naben-Höhe: WEA 1, 3, 4, 5, 6 & 7 = 130,00 m über Grund WEA 2 = 110,00 m über Grund Gesamthöhe: WEA 1, 3, 4, 5, 6 & 7 = 200,00 m WEA 2 = 180,00 m Rotor-Durchmesser: 138,00 m (3-Blatt-Rotor, pitchgeregelt) und einer Anlagenleistung (elektrische Nennleistung) von max. 3.500 kW 2. die Herrichtung von Fundament, Kranstellflächen, Turmumfahrung, Kranbetriebsflächen, Lager- und Montageflächen sowie Zufahrt an WEA 1, WEA 2, WEA 3, WEA 4, WEA 5, WEA 6, WEA 7 beanspruchter Flächen zuzüglich Anbindungen an vorhandene sowie auszubauende Wege in dem in den Antragsunterlagen dargestellten Um-fang. 3. den Betrieb der errichteten Anlagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Eingeschlossene Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen und Zustimmungen gemäß § 13 BImSchG: 1. Baugenehmigung gemäß § 63 Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen –Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) 2. die Zustimmung der Luftfahrtbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 3. die Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) Die Anlagen gehören zu den unter Nr. 1.6.2 Verfahrensart (V) des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Das Vorhaben fällt zugleich unter § 2 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG und Nr. 1.6.2 der Anlage 1, Spalte 2 (A) UVPG (Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern). Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß § 1 Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9.BImSchV) ist dabei unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens. Für das Vorhaben besteht hier nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), weil die Vorhabenträgerin dies beantragt hat und der Kreis Siegen-Wittgenstein das Entfallen einer gesonderten Vorprüfung als zweckmäßig erachtet hat. Wegen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. c der 4. BImSchV im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG zu entscheiden. Ein UVP-Bericht wurde als Bestandteil der Antragsunterlagen vorgelegt. Das Vorhaben bedarf insgesamt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und wird hiermit gemäß §§ 8 ff. der 9. BImSchV i.V.m. § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) öffentlich bekannt gemacht.
Lärm beeinträchtigt unser Wohlbefinden und ist Ursache zahlreicher Erkrankungen. Der Umgebungslärm, vor allem der Lärm aus dem Straßenverkehr sowie der Lärm aus dem Eisenbahnverkehr, stellen für die Bürgerinnen und Bürger von Sachsen-Anhalt eine besondere Belastungen dar. Das Lärmschutzrecht ist in Deutschland lückenhaft und zudem zersplittert, so dass sich Anforderungen zum Schutz gegen einzelne Lärmquellen in verschiedenen rechtlichen Regelungen finden. Regelungen sind vor allem enthalten für Anlagen und Betriebe - in der TA Lärm für Sportanlagen - in der Sportanlagenlärmschutzverordnung für neue Straßen und Schienenwege - in der Verkehrslärmschutzverordnung für den Luftverkehrs - Luftverkehrsgesetz und Fluglärmschutzgesetz Einen Rechtsanspruch auf Schutz gegen Lärm von bestehenden Straßen und Schienenwegen besteht nicht. Hier greifen an Bundesfernstraßen außerhalb von Ballungsräumen und an Schienenwegen des Bundes ab einer bestimmten Lärmbelastung haushaltsrechtliche Regelungen zur Lärmsanierung. Über die Belastung mit Umgebungslärm entlang stark befahrener Straßen, Schienenwege, im Umfeld des Flughafens Leipzig/Halle und innerhalb der Ballungsräume Halle und Magdeburg informieren Lärmkarten, die beginnend mit dem Jahr 2012 aller fünf Jahre zu aktualisieren sind. Weitere Informationen zum Schutz gegen Lärm und zur Minderung von Umgebungslärm finden Sie auf den Seiten des Landesamtes für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt . Gemeinden sollen bei der Umsetzung der Lärmaktionsplanung unterstützt werden, so dass Lärmbelastungen vornehmlich aus dem Bereich des Straßenverkehrs vermindert werden. Die Förderung von Maßnahmen zum Schutz gegen Verkehrslärm erfasst ausschließlich Straßen in kommunaler Baulast. Gefördert werden insbesondere: bauliche Veränderungen der Straße (beispielsweise Verringerung des Straßenquerschnitts durch Nutzungsänderung von bisher für den fließenden Verkehr bestimmten Fahrspuren), Abmarkierung von Radwegen, Straßenmöblierung unter Einhaltung des § 32 der Straßenverkehrs-Ordnung (z.B. Kübel zur Bepflanzung zur Veränderung der Straßenbreite), Ersatz oder Überbauung von Pflaster durch Asphalt, Mehrkosten für den Einsatz von lärmmindernden Straßenoberflächen gegenüber einer einfachen Sanierung oder Instandhaltung, Verkehrsorganisatorische und verkehrsberuhigende Maßnahmen einschließlich der Optimierung von Lichtzeichenanlagen zur Verminderung der Lärmbelastungen durch den Verkehr, Einsatz von Abschirmelementen (z.B. Lärmschutzwälle und –wände). Förderhöhe: Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Antragstellung und Bewilligung: Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514-0 E-Mail: poststelle(at)lvwa.sachsen-anhalt.de Förderrichtlinie Wesentliches Ziel und Inhalt der Richtlinie ist die Förderung von Maßnahmen zur Lärmminderung aus Lärmaktionsplänen nach § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Download der Richtlinie: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen aus Lärmaktionsplänen (pdf) Die Antragsunterlagen können unter nachfolgendem Link abgerufen werden: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/wirtschaft-bauwesen-verkehr/verkehrswesen/foerderung-von-massnahmen-aus-laermaktionsplaenen/
Das Land Berlin hat eine lange Luftfahrttradition und die ehemaligen Großbauten der Luftfahrt prägen noch heute und auch in Zukunft das Stadtbild. Flughafen Berlin-Tegel Flugplatz Berlin-Tempelhof Flugplatz Berlin-Gatow Der Flughafen Berlin-Tegel war, gemessen an den Verkehrszahlen, bis zu seiner Betriebseinstellung der größte Flughafen Berlins. Als ehemaliger französischer Militärflughafen mit ziviler Nutzung hat der Flugplatz eine abwechslungsreiche Geschichte. Der Flughafen Berlin-Tegel wurde im Herbst 1948 auf einem ehemaligen Raketenversuchsgelände als Militärflughafen der französischen Besatzungsmacht errichtet. Hauptzweck des Flughafens war die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten für die Aufrechterhaltung der Berliner Luftbrücke. Bis zum 2. Oktober 1990 unterstand der Flughafen als “Basis 165” der französischen Luftstreitkräfte dem Gouvernement Militaire Français de Berlin (GMFB). Eine Vereinbarung zwischen der französischen Militärregierung und der Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH (BFG) ermöglichte es, auf dem Flughafen seit 1960 neben militärischem auch zivilen Luftverkehr abzuwickeln. Die beiden 3.023 bzw. 2.424 Meter langen Start- und Landebahnen wurden vom französischen Militär und der BFG gemeinsam genutzt. Zusätzlich wurde der BFG im südlichen Teil des Geländes ein Bereich zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt, auf dem sie die für den zivilen Luftverkehr erforderlichen Gebäude errichten konnte. Nach Fertigstellung der zivilen Abfertigungsgebäude hat die BFG 1975 eine Vereinbarung über die Nutzungsrechte an den Anlagen des Flughafens geschlossen. Demnach blieben die Kontrolle des Flugverkehrs, der Betrieb der Navigationseinrichtungen und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gelände im Wesentlichen in der Hand der französischen Militärregierung. Mit der Wiedervereinigung Deutschlands im Oktober 1990 wurde der Flughafen an die Bundesrepublik Deutschland übergeben. Der Flughafen war ein internationaler ziviler Verkehrsflughafen ohne Beschränkung der nutzungsberechtigten Typen von Luftfahrzeugen. Die Zahl der Flugbewegungen stieg seit der Inbetriebnahme ständig. Besonders der Umzug von amerikanischen und britischen Fluggesellschaften vom Flughafen Berlin-Tempelhof nach Tegel im Jahre 1975 bis zum Oktober 1990 führte zu einem starken Anstieg der Flugbewegungen. Im letzten vollen Betriebsjahr (2019) wurden auf dem Flughafen Berlin-Tegel über 24 Millionen Passagiere abgefertigt und rund 193.600 Flugbewegungen registriert. Die Bescheide über den Widerruf der Betriebsgenehmigung des Flughafens Berlin-Tegel vom 29. Juli 2004 sowie über die Aufhebung der Planfeststellung vom 2. Februar 2006 sind bestandskräftig ergangen. Dementsprechend wurde der Flughafen Berlin-Tegel sechs Monate nach Inbetriebnahme der beiden Start- und Landebahnen des Flughafens BER mit Längen von 3.600 bzw. 4.000 Metern außer Betrieb genommen und aus der luftverkehrsrechtlichen Zweckbestimmung entlassen. Konkret bedeutet dies, mit der am 4. November 2020 erfolgten Inbetriebnahme der südlichen Start- und Landebahn des zum Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (BER) ausgebauten Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld (SXF) wurden der Widerruf der Betriebsgenehmigung und die Entlassung aus der Planfeststellung ab dem 5. Mai 2021 wirksam. Der Flugbetrieb am Flughafen Berlin-Tegel wurde mit einem letzten Flug der Air France bereits am Sonntag, dem 8. November 2020 eingestellt. Die Flächen und Anlagen des Flughafens Berlin-Tegel sind mit der endgültigen Schließung des Flughafens am 5. Mai 2021 aus der luftverkehrsrechtlichen Zweckbestimmung entlassen worden. Auf dem Gelände sollen ein Forschungs- und Industriepark für urbane Technologien, ein neues Wohngebiet und riesige Grünflächen entstehen. Weitere Informationen zum Zukunftsraum Tegel Für den Flughafen Berlin-Tegel (TXL) war auch eine sog. Fluglärmschutzkommission eingerichtet worden, die gemäß § 32 b des Luftverkehrsgesetzes die Luftfahrtbehörde und Flugsicherungsorganisation beraten hat. Mitglieder waren Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Berliner Bezirke, die Bundesvereinigung gegen Fluglärm, die Bürgerinitiative gegen das Luftkreuz, Vertreterinnen und Vertreter der Fluggesellschaften sowie der Berliner Flughafen-Gesellschaft, die den Flughafen Berlin-Tegel betrieben hat. Die Mitglieder konnten im Rahmen der mindestens zweimal jährlich stattfindenden Sitzungen der Kommission alle Maßnahmen vorschlagen, die geeignet waren, Anwohnerinnen und Anwohner vor vermeidbarem Fluglärm zu schützen. Ferner konnten sie Vorschläge zur Verringerung der Luftverunreinigung (durch Luftfahrzeuge in der Umgebung des Flughafens) unterbreiten. Neben den Mitgliedern waren u.a. Vertreter der Deutschen Flugsicherung (DFS), des Airline Operators Committee (AOC) TXL, der Fluglärmschutzbeauftragte für den Flughafen TXL, Vertreter der Obersten Berliner und der Obersten Brandenburger Luftfahrtbehörde sowie Vertreter der Berliner Immissionsschutzbehörde regelmäßig als Gäste in der Kommission vertreten. Die Geschäftsführung der FLSK-TXL war bei der Obersten Berliner Luftfahrtbehörde angesiedelt. Einst als größtes Flugkreuz Europas geplant, findet der ehemalige Flughafen Berlin-Tempelhof heute in aller Stille eine neue Bestimmung. Denn hier fliegen nur noch Vögel, Blütenpollen und Flugdrachen: Der traditionsreiche Berliner Flughafen Tempelhof wurde 2008 als Flughafen geschlossen. Aus dem Außengelände ist ein innerstädtischer Park geworden, das denkmalgeschützte Flughafengebäude wird für Großveranstaltungen und Messen genutzt. Mehr zum ehemaligen Flughafen Berlin-Tempelhof erfahren Sie hier: Ehemaliger Flughafen Berlin-Tempelhof . Der 1994 geschlossene Flugplatz Berlin-Gatow ist teilweise noch erhalten und beherbergt heute das Militärhistorisches Museum Flugplatz Berlin-Gatow .
Oberste Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde des Landes Berlin Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg Die Oberste Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde des Landes Berlin ist ein Fachbereich der Mobilitätsabteilung in der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt. Die Expertinnen und Experten kümmern sich um alle ministeriellen Luftverkehrsangelegenheiten, also unter anderem um Grundsatz- und Rechtsfragen, um die Bund-Länder-Koordination sowie um internationale und EU-Angelegenheiten. Wie im Luftfahrtstaatsvertrag aus dem Jahr 2006 geregelt, pflegen die beiden Obersten Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörden der Länder Berlin und Brandenburg eine enge Zusammenarbeit und stimmen sich in wichtigen Fragen ab. Dazu gehören die Koordination sämtlicher luftfahrtspezifischer Themen in der Region sowie fachliche Themen, die den gemeinsamen Flughafen BER der Metropolregion Berlin-Brandenburg betreffen. Die Oberste Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde des Landes Berlin übt außerdem die Fachaufsicht über die ihr nachgeordnete Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin Brandenburg aus, soweit das Land Berlin betroffen ist. Bei der LuBB sind die nicht-ministeriellen Luftfahrtbelange angesiedelt. Auch nach der Schließung des Flughafens Berlin-Tegel setzt sich die Oberste Berliner Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde kompetent und bürgernah für die Sicherheit, die infrastrukturelle Versorgung, und die Reduzierung von Umweltbelastungen im Luftverkehr, im Sinne von ca. 3,7 Millionen Berlinerinnen und Berlinern, ihren Gästen und Kunden ein. Im Jahr 2006 wurde zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg ein Staatsvertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung (Luftfahrtstaatsvertrag) geschlossen. Dieser sah neben einer ständigen Abstimmung auf ministerieller Ebene die Gründung der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) vor. Sie nahm im August 2006 ihren Betrieb auf und ist organisatorisch eine Abteilung des Brandenburger Landesamtes für Bauen und Verkehr (LBV). Die Fachaufsicht wird gemeinsam durch die für Luftfahrt zuständige Senatsverwaltung und das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (für Brandenburg) wahrgenommen. Ziel der Behörde ist es, die Verwaltung in beiden Ländern zu optimieren und eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. Darüber hinaus soll eine einheitliche Rechtsanwendung garantiert und der Bürgerin und dem Bürger eine Servicedienststelle zur Verfügung gestellt werden. Gemäß Art. 2 des Luftfahrtstaatsvertrages erfüllt die LuBB im Wesentlichen folgende Aufgaben: Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrer Angelegenheiten der Luftfahrerschulen, Ausbildungserlaubnisse Zuverlässigkeitsüberprüfungen Erlaubnisse für die besondere Benutzung des Luftraums Luftaufsicht gemäß § 29 des Luftverkehrsgesetzes Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (außerhalb der Flughäfen Tegel und Schönefeld) Angelegenheiten der Luftfahrtunternehmen, Betriebsgenehmigungen gemäß § 20 Abs.1 des Luftverkehrsgesetzes Ordnungswidrigkeitenverfahren im Rahmen der obengenannten Aufgabengebiete Weitere Informationen, Formulare und Kontakte sind auf folgenden Internetseiten zu finden: Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg Ansprechpersonen
Die Grünwerke GmbH, v.d. GF Herrn Ralf Zischke mit Sitz in 40233 Düsseldorf hat beim Hochsauerlandkreis, als zuständiger Genehmigungsbehörde, am 27.06.2024 die Erteilung eines Vorbescheides gem. § 9 Abs. 1a BImSchG für drei WEA des Typs Vestas V150-6.0 MW mit einer Nabenhöhe von 169 m, einem Rotordurchmesser von 150 m, einer Gesamthöhe von 244 m und einer Nennleistung von je 6.0 MW; Antragsgegenstand: Vereinbarkeit mit der Bauleitplanung der Stadt Schmallenberg (§ 25 Abs. 3 S. 1, S. 3 BauGB), Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, Vereinbarkeit mit militärischen Belangen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB) und gem. den §§ 12 bis 17, 18a des Luftverkehrsgesetzes luftfahrtrechtlich zulässig, in der Gemarkung Gellinghausen beantragt.
Die Firma Windpark Osterholz GmbH & Co. KG, Stephanitorsbollwerk 3 in 28217 Bremen, hat mit Datum vom 29.08.2024 (Eingang bei der Genehmigungsbehörde: 29.08.2024), die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von drei Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Ge-samthöhe von jeweils mehr als 50 Metern in der Stadt Bad Berleburg, WEA 1: 57319 Bad Berleburg, Gemarkung: Weidenhausen, Flur: 3, Flurstück 119, WEA 2: 57319 Bad Berle-burg, Gemarkung: Dotzlar, Flur: 9, Flurstück 118 und WEA 3: 57319 Bad Berleburg, Ge-markung: Hemschlar, Flur: 3, Flurstück 103, beantragt. Das beantragte Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Aspekte: 1. die Errichtung von drei Windkraftanlagen Fabrikat: Vestas Wind Systems A/S Typen: Vestas V150-6.0 MW (mit Hybridturm Beton/Stahl CHT und Funda-ment sowie Sägezahnhinterkante) in 57319 Bad Berleburg, WEA 1: 57319 Bad Berleburg, Gemarkung: Weidenhausen, Flur: 3, Flurstück 119, WEA 2: 57319 Bad Berleburg, Gemarkung: Dotzlar, Flur: 9, Flurstück 118 und WEA 3: 57319 Bad Berleburg, Gemarkung: Hemschlar, Flur: 3, Flurstück 103. mit den jeweiligen Abmessungen Vestas V150-6,0 MW: Naben-Höhe: 125,00 m über Grund Gesamthöhe: 200,00 m Rotor-Durchmesser: 150,00 m (3-Blatt-Rotor, pitchgeregelt) und einer Anlagenleistung (elektrische Nennleistung) von max. 6.000 kW 2. die Herrichtung von Fundament, Kranstellflächen, Turmumfahrung, Kranbetriebsflächen, Lager- und Montageflächen sowie Zufahrt an WEA 1, WEA 2 und WEA 3 zuzüglich Anbindungen an vorhandene sowie auszubauende Wege in dem in den Antragsunterlagen dargestellten Umfang. 3. den Betrieb der errichteten Anlagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Eingeschlossene Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen und Zustimmungen gemäß § 13 BImSchG: 1. Baugenehmigung gemäß § 63 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen –Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) 2. die Zustimmung der Luftfahrtbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 3. die Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) Die drei Windkraftanlagen sollen im Kalenderjahr 2026 nach Beendigung des Genehmigungsverfahrens in Betrieb genommen werden. Die Anlagen gehören zu den unter Nr. 1.6.2 Verfahrensart (V) des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Das Vorhaben fällt zugleich unter § 2 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG und Nr. 1.6.2 der Anlage 1, Spalte 2 (S) UVPG (Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern). Grundsätzlich ist somit gemäß § 7 Abs. 2 des UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Das Vorhaben ist jedoch UVP-pflichtig, da die Antragstellerin gemäß § 7 Abs. 3 des UVPG eine freiwillige Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt hat und die Genehmigungsbehörde das Entfallen der Vorprüfung für zweckmäßig erachtet hat. Unselbstständiger Teil des Genehmigungsverfahrens ist die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß § 1 Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9.BImSchV). Der UVP-Bericht ist als Bestandteil der Antragsunterlagen vorgelegt worden. Das Vorhaben bedarf insgesamt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und wird hiermit gemäß §§ 8 ff. der 9. BImSchV i.V.m. § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) öffentlich bekannt gemacht.
Die Flughafen Leipzig/Halle GmbH hat gemäß §§ 8, 10 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) beantragt, den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben „Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle, Start- und Landebahn Süd mit Vorfeld“ zuletzt geändert durch den 14. Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 12. Juni 2020, zu ändern. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Erweiterung des Vorfeldes 4, den Bau zusätzlicher Rollwege, Flächen für die Flugzeugenteisung, eine Schneedeponie sowie sonstige Nebenanlagen und Entwässerungsanlagen, die Ausweisung von Hochbauflächen sowie temporären Flächen für die Baustelleneinrichtung und die Oberbodenlagerung.
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