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Innovative Kupferschlackenaufbereitung für die Rohstoffversorgung, Teilvorhaben 2: Entwicklung eines Prozessschemas sowie Umweltverträglichkeitsprüfungen mittels Life Cycle Assessment

Radon in Sachsen-Anhalt Was ist Radon? Radon in der Umwelt Radon in Gebäuden Auswirkungen des Radons auf den Menschen Festlegung von Gebieten nach § 121 Strahlenschutzgesetz Radonfachperson - Eintrag in die Liste ausgebildeter Radonfachleute FAQ - Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit Radonvorsorgegebieten Messpflicht für Arbeitsplatzverantwortliche in Radonvorsorgegebieten Maßnahmen zum Schutz vor Radon Radon-Schutzmaßnahmen bei Neubauten Erfahrungen aus Sachsen-Anhalt

Radon-222 ist ein natürliches radioaktives Edelgas, welches durch den Zerfall von Uran-238 entsteht. Uran befindet sich in natürlicher Form in Böden und Gesteinen, aus denen sich Radon-222 lösen kann. Radon ist farblos, man kann es nicht riechen und schmecken. Es ist nicht entflammbar und ist nicht giftig, jedoch radioaktiv. Als Gas ist es ausgesprochen mobil, kann sich vom Entstehungsort aus in den Boden- und Gesteinsschichten verteilen und in die freie Atmosphäre austreten. Über undichte Fundamente gelangt es in Gebäude und kann sich dort anreichern. Ist eine Person länger oder häufig einer erhöhten Radon-222-Konzentration ausgesetzt, so steigert dies das Lungenkrebsrisiko. Bürger, die in Regionen mit erhöhten Radonkonzentrationen leben, können sich durch geeignete Verhaltens- und Vorsorgemaßnahmen vor gesundheitlichen Risiken schützen. In der Erdkruste sind radioaktive Stoffe, wie Uran, Thorium und das Mutternuklid des Radons, das Radium, enthalten. Geologische Prozesse, die in der Folge entstandenen geologischen Lagerungsbedingungen und die Eigenschaften der Radionuklide bestimmen die Konzentration der natürlichen radioaktiven Stoffe in den Gesteinen und im Boden. Im Norden und Osten von Sachsen-Anhalt wurden nur geringe Radonkonzentrationen in der Bodenluft gemessen, während die Messwerte vor allem im Südwesten erhöht sind. Dies liegt an den geologischen Gegebenheiten im Bereich des Harzes. Das Bundesamt für Strahlenschutz stellt in seinem Geoportal eine interaktive Karte von Deutschland zur Verfügung. Dort ist es möglich, die Radon-222-Konzentrationen in der Bodenluft einzublenden: https://www.imis.bfs.de/geoportal/ Tritt Radon aus dem Boden aus, wird es entweder im Freien in die Luft oder aber in Gebäuden freigesetzt. Während die Radonkonzentration im Freien durch Vermischen mit der Umgebungsluft nur wenige zehn Becquerel (Bq) pro Kubikmeter (m³) beträgt, ist sie in Wohnräumen in Deutschland im Durchschnitt drei- bis viermal höher, da das Radon unverdünnt aus dem Untergrund in das Gebäude eindringt. Es ist somit bestimmend für die durch das Radon verursachte Strahlenbelastung der Bewohner. Ausgehend von der Radonkonzentration in der Bodenluft liegt das Verhältnis von Radon in der Raumluft zu Radon in der Bodenluft bei circa 0,1 bis 0,5 Prozent, das heißt bei einer Aktivitätskonzentration in der Bodenluft von z. B. 100 kBq/m³ könnten Werte im Bereich von 100 bis 500 Bq/m³ in der Raumluft des Gebäudes auftreten. Das Radon gelangt durch undichte Stellen im Fundament oder in den Kellerräumen in das Haus und breitet sich dort über Treppenaufgänge, Kabelkanäle und Versorgungsschächte aus. Die Radonkonzentration in Gebäuden wird durch gebäudespezifische Einflussfaktoren bestimmt: das Radonangebot im Boden und seine Beschaffenheit, den Zustand des Gebäudes, einen möglichen Kamineffekt im Gebäude, das Lüftungsverhalten der Gebäudenutzer. Eine Prognose der Radon-222-Konzentration in der Raumluft zeigt diese Karte des Bundesamtes für Strahlenschutz: https://www.bfs.de/DE/themen/ion/umwelt/radon/karten/innenraeume.html Radon-222 wird beim Atmen aufgenommen und zum größten Teil wieder ausgeatmet. Die ebenfalls radioaktiven Zerfallsprodukte Polonium, Blei oder Wismut werden jedoch in den Atmungsorganen abgelagert. Untersuchungen bei größeren Bevölkerungsgruppen lassen darauf schließen, dass ein Zusammenhang zwischen der Radon-Exposition und dem Lungenkrebsrisiko besteht. Allerdings dürfen für eine Bewertung der Gefährdung andere Faktoren wie Rauchen, Feinstaub und weitere Schadstoffe nicht außer Acht gelassen werden. So zeigen Studien, dass das auf Radon basierende Lungenkrebsrisiko durch gleichzeitiges Rauchen erhöht wird - die meisten radonbedingten Lungenkrebsfälle treten bei Rauchern auf. Somit wird die Frage zur Festlegung der Höhe eines Referenzwerts der Radonkonzentration in Wohnräumen in Fachkreisen unterschiedlich bewertet. Der in Deutschland gesetzlich festgelegte Referenzwert liegt bei 300 Becquerel pro Kubikmeter, doch auch darunter ist eine weitere Verringerung sinnvoll. Das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU) ist durch das Strahlenschutzgesetz beauftragt, sogenannte Radonvorsorgegebiete in Sachsen-Anhalt festzulegen. Radonvorsorgegebiete sind Gebiete nach § 121 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes. Für diese Gebiete wird erwartet, dass die über ein Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft von Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den gesetzlichen Referenzwert überschreitet. Der Referenzwert liegt für Aufenthaltsräume und Räume mit Arbeitsplätzen bei 300 Bq/m³. Das damalige Umweltministerium legte zum 30. Dezember 2020 die folgenden Gemeinden als Gebiete nach § 121 Strahlenschutzgesetz (Radonvorsorgegebiete) fest: Im Landkreis Mansfeld-Südharz : Allstedt Arnstein Goldene Aue Hettstedt Lutherstadt Eisleben Mansfeld Mansfelder Grund – Helbra Sangerhausen Südharz Im Landkreis Harz : Falkenstein Harzgerode Ilsenburg Oberharz am Brocken Thale Wernigerode Die Festlegung der Radonvorsorgegebiete in Sachsen-Anhalt basiert auf: der wissenschaftlichen Auswertung geologischer Daten, der Prognosekarte des geogenen Radonpotenzials 2020 des Bundesamtes für Strahlenschutz, Messwerten der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Bodenluft, Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft von Innenräumen und auf der Betrachtung weiterer örtlicher Faktoren. Die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der aus der Festlegung folgenden Pflichten ist das Landesamt für Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt. Geogenes Radonpotenzia l Das Bundesamt für Strahlenschutz hat eine Karte von Deutschland erstellt, welche das sogenannte „geogene Radonpotenzial“ in einem 10 x 10 km²-Raster abbildet. Diese Karte stellt das Ergebnis von Modellrechnungen dar, welche unter anderem geologische Daten, Daten zur Bodenpermeabilität, Messdaten in der Boden- und Raumluft, sowie Gebäudeeigenschaften einbeziehen. Diese Prognose betrachtet alle bis zum 30. Juni 2020 eingegangenen, mittels aktiver Messtechnik gewonnenen Bodenluftmessdaten. Die Methodik dieser Prognose entspricht annähernd einer älteren Modellierung des Bundesamtes für Strahlenschutz, die in einem Bericht von 2019 erläutert wird. Die aktuelle Prognose des Radonpotenzials nutzt jedoch eine abweichende Interpolationsmethode und die dominierende Geologie von jedem Rasterfeld als Prädiktor. Für die Prognose wurde die Modellierung mit Innenraummessungen verknüpft. Bei Fach-, Berufsverbänden oder ähnlichen Einrichtungen zu Radonfachleuten Ausgebildete können sich in die Liste ausgebildeter Radonfachleute eintragen lassen. Der Antrag ist unter dem Betreff "Radonfachleute" zu richten an: strahlenschutz(at)mwu.sachsen-anhalt.de Mit Ihrem Antrag auf Aufnahme in die Liste geben Sie gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a Datenschutz-Grundverordnung Ihre Einwilligung, dass Ihr Name, Ihre E-Mail-Adresse und Ihre Telefonnummer (personenbezogene Daten) in der beim Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU) geführten Liste gemeinsam mit weiteren Radonfachleuten aufgenommen und diese Liste im Internet auf der Homepage des MWU veröffentlicht wird. Datenschutzhinweise Sie sind nicht zur oben genannten Einwilligung verpflichtet. Ohne Ihre Einwilligung können Ihre personenbezogenen Daten nicht in die Liste aufgenommen und im Internet veröffentlicht werden. Zudem können Sie Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die personenbezogenen Daten werden solange gespeichert, wie sie für die Verarbeitungszwecke, für die sie erhoben wurden, notwendig sind, längstens jedoch 30 Jahre. Die personenbezogenen Daten werden unverzüglich gelöscht, soweit Sie Ihre Einwilligung widerrufen. Weiterhin steht Ihnen gegenüber dem Verantwortlichen ein Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit zu. Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ist das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt, Leipziger Straße 58, 39112 Magdeburg; der behördliche Datenschutzbeauftragte des Ministeriums ist erreichbar unter der E-Mail-Adresse Datenschutz(at)mwu.sachsen-anhalt.de. Zudem besteht für Sie ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde in einem der EU-Mitgliedstaaten. In der Bundesrepublik Deutschland sind sowohl die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) als auch die Datenschutzbeauftragten der Länder Aufsichtsbehörden im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung. Aufsichtsbehörde im Land Sachsen-Anhalt ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt, Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg. Mit der Bekanntgabe der Radonvorsorgegebiete in Sachsen-Anhalt wurden viele Fragen an das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU) gerichtet. Auf einer eigens eingerichteten FAQ-Seite sind alle Fragen und Antworten zum Thema Festlegung von Radonvorsorgegebieten übersichtlich zusammengestellt. zum FAQ -Festlegung von Radonvorsorgegebieten Durch die Festlegung besteht seit dem 31. Dezember 2020 in den Radonvorsorgegebieten eine Messpflicht für Arbeitsplatzverantwortliche nach § 127 Strahlenschutzgesetz. Innerhalb von 18 Monaten sind an allen Arbeitsplätzen im Keller und im Erdgeschoss Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Raumluft durchzuführen. Die Messungen sollen an repräsentativen Messorten über eine Dauer von 12 Monaten erfolgen. Mit der Messung der Radonkonzentration muss ein vom Bundesamt für Strahlenschutz anerkannter Anbieter beauftragt werden. Diese Anbieter werden in einer regelmäßig aktualisierten Liste bekannt gegeben: https://www.bfs.de/DE/themen/ion/umwelt/radon/schutz/messen.html Es ist empfehlenswert, bei mehreren Anbietern ein Angebot für die Messungen einzuholen. Ergibt eine Messung eine Überschreitung des Referenzwertes, sind gemäß § 128 Strahlenschutzgesetz durch den Arbeitsplatzverantwortlichen unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Raumluft zu treffen.  Der Erfolg der getroffenen Maßnahmen ist durch Messungen zu überprüfen. Zuständig für den Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen ist das Landesamt für Verbraucherschutz . Abhängig von der Überschreitung des Referenzwertes der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Raumluft sind organisatorische, technische oder bauliche Maßnahmen zur Senkung der Radon-222-Konzentration durchzuführen. Dies kann beispielsweise die regelmäßige Lüftung der betroffenen Räume, die Installation einer automatischen Lüftungsanlage oder die Abdichtung von Türen, Leitungen oder anderen Zugängen zwischen Aufenthaltsräumen und Räumen, in die Radon über das Fundament eindringen kann (z.B. Kellerräume), sein. Sollten sich nach Ergreifen dieser einfacheren Maßnahmen weiterhin erhöhte Messwerte (> 300 Bq/m³) ergeben, sollte zur weiteren Beratung ein fachkundiger Dienstleister hinzugezogen werden. Dieser hilft beim Auffinden versteckter Risse oder undichter Stellen und berät zu weiterführenden Maßnahmen, wie einer Versiegelung oder der Installation von Absaugvorrichtungen. Auch in Gebäuden, welche nicht in Radonvorsorgegebieten liegen, kann zum Beispiel aufgrund von Schäden im Gemäuer oder mangelnder Durchlüftung eine erhöhte Radon-222-Konzentration in der Raumluft auftreten. Obwohl dort keine gesetzlichen Pflichten für Arbeitsplatzverantwortliche bestehen, sollten dennoch Maßnahmen zum Gesundheitsschutz getroffen werden. Weiterführende Informationen über die Maßnahmen zum Schutz vor Radon bietet das Bundesamt für Strahlenschutz: https://www.bfs.de/DE/themen/ion/umwelt/radon/schutz/massnahmen.html Nach § 123 Strahlenschutzgesetz sind bei der Errichtung eines Gebäudes mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern bzw. erheblich zu erschweren. Diese Pflicht gilt für Neu- oder Umbauten von Arbeitsplatzverantwortlichen und privaten Bauherren. Im gesamten Landesgebiet von Sachsen-Anhalt sind zum Schutz vor Radon die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Maßnahmen zum Feuchteschutz einzuhalten. In den festgelegten Radonvorsorgegebieten ist gemäß § 154 der Strahlenschutzverordnung darüber hinaus mindestens eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen: Verringerung der Radon-222-Aktivitätskonzentration unter dem Gebäude Gezielte Beeinflussung der Luftdruckdifferenz zwischen Gebäudeinnerem und der Bodenluft Begrenzung von Rissbildungen in Wänden oder Böden und Auswahl diffusionshemmender Betonsorten Absaugung von Radon Einsatz diffusionshemmender, konvektionsdicht verarbeiteter Materialien oder Konstruktionen. In den Jahren 2001 und 2002 hat das Bundesamt für Strahlenschutz insgesamt 1.670 Langzeitmessungen in bestehenden Wohnungen und Gebäuden in auffälligen Gebieten in Sachsen-Anhalt durchgeführt, wobei eine Weitergabe der bewerteten Ergebnisse an die Betroffenen erfolgte. Auch das Land Sachsen-Anhalt hat Messungen durchgeführt. In öffentlichen Räumlichkeiten mit Radonkonzentrationen von zum Teil über 400 Bq/m³ konnte bereits durch einfache Maßnahmen eine ausreichende Verringerung der Radonkonzentration erreicht werden.

Verordnungen zum LSG0032___ Landkreis Harz (HZ) Landkreis Mansfelder Südharz (MSH)

Altkreise vor 2007: Aschersleben-Staßfurt (ASL), Halberstadt (HBS), Quedlinburg (QLB), Wernigerode (WR) ASL: 2001: Verordnung des Landkreises Aschersleben-Staßfurt für das Landschaftsschutzgebiet "Harz" vom 23.05.2001; Amtsblatt für den Landkreis Aschersleben-Staßfurt 10/2001 (pdf 754 KB) HBS: 2000: Verordnung des Landkreises Halberstadt über das Landschaftsschutzgebiet "Nördliches Harzvorland" vom 15.12.2000; Amtsblatt Landkreis Halberstadt 24/2000 vom 27.12.2000 (pdf 1,1 MB) QLB: 2021: Verordnung des Landkreises Harz zur Änderung der Verordnung des Landkreises Quedlinburg über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland im Landkreis Quedlinburg“ vom 25.11.2021; Harzer Kreisblatt - Amtsblatt des Landkreises Harz 12/2021 vom 18.12.2021 (pdf 1,2 MB) 2010: Verordnung des Landkreises Harz zur Änderung der Verordnung des Landkreises Quedlinburg über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland im Landkreis Quedlinburg“ vom 16.09.2010; Amtsblatt des Landkreises Harz 10/2010 vom 23.10.2010 (pdf 1,9 MB) 2007: Achte Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg Vom 19.02.2007; Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg 4/2007 (pdf 931 KB) 2002: Siebente Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet ”Harz und nördliches Harzvorland” im Landkreis Quedlinburg (LSG-VOHV) Vom 18. Juli 2002; Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg 16/2002 (pdf 321 KB) 2002: Sechste Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg Vom 17. Mai 2002; Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg 12/2002 (pdf 342 KB) 2002: Fünfte Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg Vom 03. April 2002; Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg 8/2002 (pdf 295 KB) 2001: Vierte Verordnung der Landkreises Quedlinburg zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg vom 04. Februar 1994 - Vom 18. April 2001 (pdf 164 KB) 1994: Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Harz und nördliches Harzvorland" im Landkreis Quedlinburg (LSG-VOHV) vom 04.02.1994 (pdf 3,3 MB) WR: 2020: Verordnung des Landkreises Harz zur Änderung der Verordnung des Landkreises Wernigerode über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland im Landkreis Wernigerode“ vom 11.08.2020; Harzer Kreiblatt - AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ 9/2020 vom 19.09.2020 (pdf 200 KB) 2019: Verordnung des Landkreises Harz zur Änderung der Verordnung des Landkreises Wernigerode über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland im Landkreis Wernigerode“ vom 22.11.2019; Harzer Kreiblatt - AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ 12/2019 vom 21.12.2019 (pdf 409 KB) 2016: Verordnung des Landkreises Harz zur Änderung der Verordnung des Landkreises Wernigerode über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland im Landkreis Wernigerode“ vom 06.10.2016; AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ 10/2016 vom 22.10.2016 (pdf 1,9 MB) 2012: Verordnung des Landkreises Harz zur Änderung der Verordnung des Landkreises Wernigerode über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland im Landkreis Wernigerode" vom 04.09.2012; AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ 9/2012 vom 22.09.2012 (pdf 1,7 MB) 2012: Verordnung des Landkreises Harz zur Änderung der Verordnung des Landkreises Wernigerode über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland im Landkreis Wernigerode" vom 23.05.2012; AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ 6/2012 vom 23.06.2012 (pdf 1,6 MB) 2012: Verordnung des Landkreises Harz zur Änderung der Verordnung des Landkreises Wernigerode über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland im Landkreis Wernigerode" vom 07.03.2012; AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ 3/2012 vom 24.03.2012 (pdf 2 MB) 2012: Verordnung des Landkreises Harz zur Änderung der Verordnung des Landkreises Wernigerode über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland im Landkreis Wernigerode" vom 25.01.2012; AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ 2/2012 vom 18.02.2012 (pdf 1,6 MB) 2010: Verordnung des Landkreises Harz zur Änderung der Verordnung des Landkreises Wernigerode über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Wernigerode vom 10.04.2008; AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ 7/2010 vom 24.07.2010 (pdf 3 MB) 2009: Verordnung des Landkreises Harz zur Änderung der Verordnung des Landkreises Wernigerode über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland im Landkreis Wernigerode“ vom 12.06.2009; AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ 7/2009 vom 25.07.2009 (pdf 1,3 MB) 2009: V E R O R D N U N G des Landkreises Harz zur Änderung der Verordnung des Landkreises Wernigerode über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland im Landkreis Wernigerode“ vom 09.03.2009; AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ 4/2009 vom 25.04.2009 (pdf 1,5 MB) 1999/2000: Verordnung des Landkreises Wernigerode über das Landschaftsschutzgebiet "Harz und nördliches Harzvorland" im Landkreis Wernigerode vom 08.12.1999;  (Amtsblatt für den Landkreis Wernigerode 3/2000 vom 31.03.2000 (pdf 636 KB) zurück zu LSG0032___ Altkreise vor 2007: Mansfelder Land (ML), Sangerhausen (SGH) ML: 2021: 21. Änderungsverordnung zum Beschluss Nr. 45-10/68 des Rates des Bezirkes Halle (Saale) vom 26.04.1968 zur „Unterschutzstellung der Landschaftsteile Harz, Rippachtal, Aga- und Elstertal zu Landschaftsschutzgebieten" für den Landkreis Mansfeld-Südharz vom 07.10.2021 (pdf 1 MB) 2021: 20. Änderungsverordnung zum Beschluss Nr. 45-10/68 des Rates des Bezirkes Halle (Saale) vom 26.04.1968 zur „Unterschutzstellung der Landschaftsteile Harz, Rippachtal, Aga- und Elstertal zu Landschaftsschutzgebieten“ für den Landkreis Mansfeld-Südharz vom 22.03.2021; DAS AMTSBLATT Landkreis Mansfeld-Südharz 04-2021 vom 24.04.2021 (pdf 1,9 MB) 2020: 19. Änderungsverordnung zum Beschluss Nr. 45-10/68 des Rates des Bezirkes Halle (Saale) vom 26.04.1968 zur „Unterschutzstellung der Landschaftsteile Harz, Rippachtal, Aga- und Elstertal zu Landschaftsschutzgebieten“ für den Landkreis Mansfelder-Südharz vom 17.11.2020 (pdf 388 KB) Karte zur 19. Änderungsverordnung (pdf 950 KB) 2014: 18. Änderungsverordnung zum Beschluss Nr. 45-10/68 des Rates des Bezirkes Halle (Saale) vom 26.04.1968 zur „Unterschutzstellung der Landschaftsteile Harz, Rippachtal, Aga- und Elstertal zu Landschaftsschutzgebieten“ für den Landkreis Mansfelder Land vom 10.09.2014; DAS AMTSBLATT Landkreis Mansfeld-Südharz 9/2014 vom 27.09.2014 (pdf 4,4 MB) 2014: 17. Änderungsverordnung vom 10.07.2014; DAS AMTSBLATT Landkreis Mansfeld-Südharz 7/2014 vom 28.07.2014 (pdf 3,7 MB) 2013: 16. Änderungsverordnung zum Beschluss Nr. 45-10/68 des Rates des Bezirkes Halle (Saale) vom 26.04.1968 zur „Unterschutzstellung der Landschaftsteile Harz, Rippachtal, Aga- und Elstertal zu Landschaftsschutzgebieten“ für den Landkreis Mansfeld-Südharz vom 10.06.2013; DAS AMTSBLATT Landkreis Mansfeld-Südharz 6/2013 vom 01.07.2013 (pdf 6,6 MB) 2009: 15. Änderungsverordnung zum Beschluss Nr. 45-10/68 des Rates des Bezirkes Halle (Saale) vom 26.04.1968 zur „Unterschutzstellung der Landschaftsteile Harz, Rippachtal, Aga- und Elstertal zu Landschaftsschutzgebieten“ für den Landkreis Mansfelder Land vom 09.10.2009; DAS AMTSBLATT Landkreis Mansfeld-Südharz 10/2009 vom 24.10.2009 (pdf 861 KB) 1968: Beschluß-Nr. 45-10/68 vom 26.04.1968 des Rates des Bezirkes Halle - Unterschutzstellung der Landschaftsbestandteile Harz, Rippachtal, Aga- und Elstertal zu Landschaftsschutzgebieten; Mitteilungsblatt des Bezirkstages und des Rates des Bezirkes Halle 2/1968 vom Mai 1968 (pdf 224 KB) SGH: 2013: 5. Änderungsverordnung zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und südliches Harzvorland“ (Landkreis Sangerhausen) vom 02.08.1995 - vom 15.10.2013; DAS AMTSBLATT Landkreis Mansfeld-Südharz 10/2013 vom 28.10.2013 (pdf 3,8 MB) 2013: 4. Änderungsverordnung zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und südliches Harzvorland“ (Landkreis Sangerhausen) vom 02.08.1995 - vom 13.08.2013; DAS AMTSBLATT Landkreis Mansfeld-Südharz 8/2013 vom 26.08.2013 (pdf 6,1 MB) 2007: 3. Änderungsverordnung zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und südliches Harzvorland“ (Landkreis Sangerhausen) vom 02.08.1995 - vom 27.09.2007; Das Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 5/2007 vom 27.10.2007 (pdf 1,9 MB) 2006: 2. Änderungsverordnung zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Harz und südliches Harzvorland" (Landkreis Sangerhausen) vom 02.08.1995 - vom 09.11.2006; Amtsblatt für den Landkreis Sangerhausen 15/2006 vom 09.11.2006 (pdf 2,1 MB) 1998: Verordnung zur 1. Änderung der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiete "Harz und südliches Harzvorland" im Landkreis Sangerhausen vom 09.04.1998 (pdf 400 KB) 1995: Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Harz und südliches Harzvorland" vom 02.08.1995; Amtsblatt für den Landkreis Sangerhausen 7/1995 vom 18.09.1995 (pdf 1,3 MB) zurück zu LSG0032___

Luftdaten der Station Grossoner Pos (DEST158) in Mansfeld

Dieser Datensatz enthält Information zu gas- und partikelförmigen Schadstoffen. Aktuelle Messwerte sind verfügbar für die Schadstoffe: . Verfügbare Auswertungen der Schadstoffe sind: Tagesmittel, Ein-Stunden-Mittelwert, Ein-Stunden-Tagesmaxima, Acht-Stunden-Mittelwert, Acht-Stunden-Tagesmaxima, Tagesmittel (stündlich gleitend). Diese werden mehrmals täglich von Fachleuten an Messstationen der Bundesländer und des Umweltbundesamtes ermittelt. Schon kurz nach der Messung können Sie sich hier mit Hilfe von deutschlandweiten Karten und Verlaufsgrafiken über aktuelle Messwerte und Vorhersagen informieren und Stationswerte der letzten Jahre einsehen. Neben der Information über die aktuelle Luftqualität umfasst das Luftdatenportal auch zeitliche Verläufe der Schadstoffkonzentrationen, tabellarische Auflistungen der Belastungssituation an den deutschen Messstationen, einen Index zur Luftqualität sowie Jahresbilanzen für die einzelnen Schadstoffe.

Grundwassermessstelle Mansfeld (44347474)

Dieser Datensatz beschreibt die Grundwassermessstelle Mansfeld (44347474) in Sachsen-Anhalt. Der Datensatz enthält mehrjährige Monats-Mittelwerte aller Monate. Der Datensatz enthält Extremwerte der Pegelstände. Die Messstelle ist ein GW-Beobachtungsrohr. Die Bodenzustandserhebung entspricht: 11 - Permokarbon. Die Probennahmehäufigkeit ist wöchentlich.

Grundwassermessstelle Mansfeld (44349474)

Dieser Datensatz beschreibt die Grundwassermessstelle Mansfeld (44349474) in Sachsen-Anhalt. Der Datensatz enthält mehrjährige Monats-Mittelwerte aller Monate. Der Datensatz enthält Extremwerte der Pegelstände. Die Messstelle ist ein GW-Beobachtungsrohr. Die Bodenzustandserhebung entspricht: 11 - Permokarbon. Die Probennahmehäufigkeit ist wöchentlich.

Modellprojekt EURO-OeKORING

Dieses Projekt beinhaltet die umweltgerechte Modernisierung des Naturzentrums Schiefergraben und des Natur- und Erholungszentrums Wippra im Landkreis Mansfelder Land. Hiermit wird das Ziel verfolgt, touristische Einrichtungen der Region zu erhalten, sie wirtschaftlich zu stabilisieren und sie somit zu einem Arbeitskraeftepotential zu entwickeln. Das vorhandene Beherbergungsniveau entsprach groesstenteils nicht dem bundesdeutschen Standard. So sind groessere Sanierungsarbeiten, z.B. Daecher und Sanitaeranlagen, dringend erforderlich, um ein Weiterbestehen der Objekte ueberhaupt gewaehrleisten zu koennen. Die gesamten Investitionsmassnahmen waren so geplant , dass dabei eine Betriebskostensenkung ( z.B. Energie- u. Wasserkosten ) und eine kontinuierliche Attraktivitaetssteigerung der Objekte erzielt werden kann. Im Jahre 1999 wurde eine Schilfklaeranlage mit Vollrecycling des gereinigten Abwassers im Naturzentrums Schiefergraben, die groesste in Sachsen-Anhalt, errichtet. Das neue Antlitz der Objekte, das Natur- und Erholungszentrum in Wippra einbezogen, und das deutlich verbesserte Niveau der Unterbringung hat inzwischen zu einem erheblichen Anstieg der Uebernachtungen gefuehrt. So wurden 1999 im Natur- und Erholungszentrum Wippra rund 9800 Uebernachtungen und im Naturzentrum Schiefergraben rund 12 000 Uebernachtungen registriert. Fuer das Jahr 2000 zeichnete sich fuer beide Objekte eine Stabilisierung der Auslastung ab. So konnten insgesamt rund 21.000 Uebernachtungen registriert werden. Diese sehr erfreuliche Entwicklung fuehrt unweigerlich zu einer Stabilisierung der Arbeitsplaetze in den Einrichtungen.

Innovative Kupferschlackenaufbereitung für die Rohstoffversorgung, Teilvorhaben 1: Chemische und Biochemische Laugungsmethoden

Übersicht über die Verbände der Forstwirtschaft

Waldbesitzerverband Sachsen-Anhalt e. V. (WBV) Landesgeschäftsstelle Lennéstr. 6 39112  Magdeburg Tel.: +49 151 2018 6551 E-Mail: info(at)wbvsachsen-anhalt.de Internet: www.wbvsachsen-anhalt.de Vorsitzender: Friederike von Beyme Geschäftsführer: Torben Jahn Stellv. Geschäftsführer: Dr. Ehlert Natzke Forstunternehmerverband Sachsen-Anhalt (FUV) e. V. - Vorsitz - Schleesen 1a 06868 Coswig (Anhalt) OT Stackelitz Tel.: +49 34907 30416 Fax: +49 34907 30429 Mobil: +49 172 318 0118 E-Mail: t.geserick@fuv-sachsen-anhalt.de Internet: www.fuv-sachsen-anhalt.de Vorsitzender: Tobias Geserick Forstunternehmerverband Sachsen-Anhalt e. V. - Geschäftsstelle - Büsgenweg 4 37077 Göttingen Tel.: +49 551 3919707 Fax:  +49 551 3919707 Mobil: +49 171 1408936 E-Mail: m.strunk(at)fuv-sachsen-anhalt.de Bund Deutscher Forstleute (BDF) Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. - Geschäftsstelle - Lange Str. 20 OT Groß Schwarzlosen 39517 Tangerhütte Tel.: +49 173 2171598 (GSt.) E-Mail: info(at)bdf-sachsen-anhalt.de Internet: www.bdf-sachsen-anhalt.de Vorsitzender: Thomas Roßbach Forstverein Sachsen-Anhalt e. V. (FVST) - Geschäftsstelle - Rammelburger Hauptstraße 1 06343 Mansfeld OT Friesdorf Tel.: +49 34775 811 11 Fax: +49 34775 811 29 Mobil:+49 172 163 71 53 E-Mail: sachsen-anhalt(at)forstverein.de Internet: www.forstverein.de/fvsa Vorsitzender: Hans-Christian Schattenberg Geschäftsführer: Jörg Borchardt Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft (ANW) e.V. - Geschäftsstelle - Forsthaus Kenzendorf 39 638 Gardelegen Tel. (Mobil): +49 163 373 57 50 E-Mail: geschaeftsstelle@anw-sachsen-anhalt.de Internet: www.anw-sachsen-anhalt.de Vorsitzender: Wolfhardt Paul Geschäftsführerin: Ehrengard Dümpert-von Alvensleben Freie Förster – BvFF e.V. Bundesverband freiberuflicher Forstsachverständiger e.V. Landesgruppe Sachsen-Anhalt Hornhäuser Weg 2 39387 Oschersleben OT Neindorf Tel. (Mobil): +49 172 793 97 57 Vorsitzender: Konrad Meurer Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW) Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. Maxim-Gorki-Straße 13 39108 Magdeburg Tel.: +49 391 - 662 83 72 Fax: +49 391 - 662 83 74 E-Mail: info(at)sdw-sa.de Vorsitzender: Guido Heuer, MdL Geschäftsführerin: Anne-Katrin Blisse

Gewinner des "KlimaContest Kommunal 2019": Stadt Güsten erhält 40.000 Euro für ihr Klimaschutzprojekt

Im Rahmen des 11. Landesnetzwerktreffens "Energie & Kommune" in Magdeburg wurden am 14. November 2019 die Gewinner des kommunalen Klimaschutzwettbewerbs "KlimaContest Kommunal 2019" ausgezeichnet. Das beste Klimaschutzprojekt hatte die Stadt Güsten im Salzlandkreis eingereicht. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt, Prof. Dr. Claudia Dalbert und LENA-Geschäftsführer Marko Mühlstein haben einen symbolischen Scheck über 40.000 Euro Siegprämie sowie eine Urkunde an Bürgermeister Helmut Zander und Babett Riel von der Sachsen-Anhaltinischen Landesentwicklungsgesellschaft mbH (SALEG) übergeben. Güsten nutzt Siegprämie für Energie-Monitoring und Visualisierungskonzepte In der Stadt Güsten wird derzeit ein Energiequartier umgesetzt, welches einen besonderen Fokus auf die Einbindung der dazugehörigen Bildungseinrichtungen legt. Um die Erfahrungen innerhalb des Quartiers zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur Steigerung der Energieeffizienz durch energetische Sanierung zu visualisieren, sollen Investitionen in das Monitoring und entsprechende Visualisierungskonzepte getätigt werden. Diese sollen mit dem Preisgeld realisiert werden. Neben dem reinen Lehrcharakter ist ein Energie-Monitoring ein wichtiger Eckpfeiler für den optimalen Betrieb des gesamten Quartiers. Gröningen schafft Koordinierungsstelle für Energie- und Klimaschutzaktivitäten Als zweitplatzierte Kommune hat die Wettbewerbsjury die Stadt Gröningen im Bördekreis ausgewählt. Mit dem Preisgeld in Höhe von 30.000 Euro möchte die Stadt eine Stelle für die Koordinierung der Klimaschutzaktivitäten schaffen und diese mit der nötigen Technik für eine umfassende Datenerfassung ausrüsten. Darüber hinaus sollen durch die Sanierung der Bildungseinrichtungen und die Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED der Energieverbrauch gesenkt und Kosten reduziert werden. Bitterfeld-Wolfen nutzt Preisgeld für die Anschaffung von Lastenfahrrädern Den dritten Platz belegte die Stadt Bitterfeld-Wolfen. Die Kommune möchte insgesamt zwölf Lastenfahrräder anschaffen, um diese für diverse Transportfahrten öffentlicher Einrichtungen zu nutzen. Auch Privatpersonen sollen die Möglichkeit erhalten, sich die Fahrräder auszuleihen. Mit der Anschaffung der Räder soll eine zusätzliche Verbindungsmöglichkeit zwischen den dezentralen Ortskernen und damit eine Alternative zum Pkw-Verkehr auf Kurzstrecken geschaffen werden. Vier weitere Kommunen mit Teilnahmepreis gewürdigt Da auch anderen Kommunen unterstützenswerte Projekte eingereicht haben, hat sich das Umweltministerium dazu entschieden, auch diese mit einer Urkunde und einem Geldpreis auszuzeichnen. So erhielten die Gemeinde Benndorf, die Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra, die Stadt Naumburg, die Stadt Sandersdorf-Brehna sowie die Gemeinde Börde-Hakel jeweils einen Teilnehmerpreis in Höhe von 10.000 Euro zur Realisierung ihrer eingereichten Projekte. Hintergrund zum "KlimaContest Kommunal 2019" Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt (MULE) hatte mit Unterstützung der Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt GmbH (LENA) im Sommer 2019 alle Kommunen im ländlichen Raum in Sachsen-Anhalt zur Teilnahme am "KlimaContest Kommunal 2019" aufgerufen. Für die Wettbewerbsteilnahme sollten investive Projekte in der Kommune bzw. im kommunalen Umfeld entwickelt werden, die eine klar nachweisbare Treibhausgasminderung bewirken. Ziel des Wettbewerbs ist es, die Entwicklung beispielhafter Projekte anzuregen und deren Umsetzung zu unterstützen. Eine Fachjury bewertete anschließend alle eingereichten Projektskizzen. Im Rahmen der Auszeichnung der Wettbewerbsteilnehmer verkündete Ministerin Prof. Dr. Claudia Dalbert: "Wir werden diesen Wettbewerb weiterführen!"

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