Klimaschädliche fluorierte Treibhausgase, die zum Beispiel in privaten Klimageräten oder im Einzelhandel eingesetzt werden, müssen nach einer EU-Verordnung bis 2030 größtenteils durch Alternativen ersetzt werden. Eine Studie im Auftrag des UBA zeigt, dass die Kälte- und Klimabranche in Deutschland die Vorgaben nicht ausreichend umsetzt. Forschung und technische Entwicklung sind dringend nötig. Die Studie „Implementierung des EU-HFKW-Phase-down in Deutschland – Realitätscheck und Projektion“ im Auftrag des Umweltbundesamtes zeigt, dass die Umstellung auf alternative klimafreundliche Kältemittel in Deutschland nicht schnell genug erfolgt, um die Vorgaben der EU-F-Gas-Verordnung (Nr. 517/2014) einzuhalten. Der überwiegende Teil der aktuell verwendeten klimaschädlichen Kältemittel soll gemäß dem sogenannten „Phase down“ der EU-Verordnung schrittweise bis 2030 durch klimafreundliche Alternativen ersetzt werden. Das sind beispielsweise natürliche Kältemittel wie Propan, Kohlendioxid und Ammoniak, aber auch Wasser und Luft sind in bestimmten Anwendungen als Kältemittel einsetzbar. Umsetzungsstand in Deutschland: Rück- und Ausblick Die Studie erhob zunächst den derzeitigen Stand der verwendeten Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) in 28 verschiedenen Anwendungsbereichen der Kälte- Klima -Branche in Deutschland. Demnach wurden im Referenzzeitraum 2009 bis 2012 jährlich durchschnittlich 18,8 Mt CO 2 -Äquivalente an HFKW als Kältemittel eingesetzt. Davon entfielen im Schnitt 45 Prozent auf mobile Klimaanlagen insbesondere in Pkw; 25 Prozent wurden in der Gewerbekälte und 15 Prozent in der Industriekälte verwendet; 9 Prozent kamen in stationären Klimaanwendungen und 6 Prozent in der Transportkälte zum Einsatz. Diese Referenzmengen stellen zugleich die anteiligen Höchstmengen für 2015 dar. Die Reduktionsschritte des EU HFKW-Phase-down wurden auf diese Ausgangsmengen von 2015 bezogen, um für Deutschland die hypothetischen Höchstmengen der Folgejahre zu berechnen. Das Quotensystem der Verordnung ist so gestaltet, dass keine Zuteilung an EU-Mitgliedsstaaten oder Sektoren erfolgt. Die Verordnung reguliert dagegen die Mengen an HFKW, die hergestellt und in den europäischen Markt eingebracht werden. In den ersten beiden Jahren der Reduzierung unterschritt Deutschland die durch das Modell zugerechnete verfügbare Höchstmenge an HFKW um 1 Prozent (2016) und 13 Prozent (2017). Seit 2018 stehen dem europäischen Markt 63 Prozent der Referenzmenge an HFKW zur Verfügung. Gemäß den in der Studie durchgeführten Projektionen überstiegen die in Deutschland als Kältemittel verwendeten HFKW-Mengen diese Höchstmenge 2018 um 13 Prozent und 2019 um 2 Prozent. In 2020 wird die Vorgabe wieder erreicht werden. Für die nächsten Reduzierungsstufen 2021 und 2024 sagt das Modell jedoch weitere Überschreitungen vorher. Unterschiede in Sektoren und Anwendungen Dabei stellt sich die Situation in den einzelnen Sektoren und Anwendungen sehr unterschiedlich dar. Während die Verwendungsmengen in der Industriekälte durchgehend und in mobilen Klimaanlagen ab 2019 unter den Grenzwerten liegen, werden die Höchstmengen in den Anwendungen der stationären Klimatisierung, zu denen auch die Hauswärmepumpen gehören, über den gesamten Zeitraum um bis zu 60 Prozent überschritten. 2030 wird in diesem Sektor noch das Doppelte der Höchstmenge benötigt, da für diese Anwendungen ein großes Marktwachstum angenommen wird und gleichzeitig Alternativen mit niedrigem Treibhauspotenzial fehlen oder nicht ausreichend verwendet werden. In der Gewerbe- und der Transportkälte findet zwar eine kontinuierliche Absenkung der Verwendungsmengen statt, jedoch geschieht dies nicht schnell genug, so dass die Vorgaben nur zeitverzögert erreicht werden. Erst ab 2025 beziehungsweise 2029 werden die Grenzwerte dauerhaft eingehalten. Die Analyse macht zudem deutlich, dass natürliche Kältemittel bisher sehr unterschiedlich über die verschiedenen Anwendungsbereiche eingesetzt werden. Während sich im Lebensmitteleinzelhandel natürliche Kältemittel als Alternativen durchsetzen, ist in der Gebäudeklimatisierung momentan keine Veränderung zu erkennen. Neben umfassenden Informationsaktivitäten sind Forschung und eine konsequente Weiterentwicklung der Technologien sowie angepasste technische Standards gefragt, um die Weichen in Richtung natürliche Kältemittel zu stellen.
Das Projekt "Rechtsgrundlagen für die Marktdurchdringung Erneuerbarer Energien im Strom- und Wärmesektor im nationalen, europäischen und internationalen Recht" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Bremen - Fachbereich 06 Rechtswissenschaft.A) Problemstellung: Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, bis zur Mitte des Jahrhunderts mindestens die Hälfte des Energiebedarfs aus Erneuerbaren Energien (EE) bereitzustellen. Um dieses Ziel erreichen zu können, sind stabile und verlässliche rechtliche Rahmenbedingungen für die Energiebereitstellung aus Erneuerbaren Energien erforderlich. B) Handlungsbedarf (BNU; ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Aktuelle Forschungsvorhaben des BMU/UBA zeigen, dass Deutschland im Strombereich derzeit auf dem besten Weg ist, das mittelfristige Ziel, bis 2020 mindestens 20 Prozent des Stroms aus Erneuerbaren Energien bereitzustellen, zu erreichen. Im Wärmebereich dagegen fehlen bislang wirkungsvolle Instrumente. Für beide Sektoren gleichermaßen von Bedeutung ist die Vereinbarkeit des bestehenden bzw. des zu entwickelnden Instrumentariums mit höherranigem nationalem, supranationellem Recht. Im Hinblick auf das genannte Fernziel müssen insoweit entsprechende Grundlagen gelegt bzw. die grundsätzliche Kompatibilität nachgewiesen werden. C) Ziel des Vorhabens ist es, die verfassungs-, europa- und völkerrechtlichen Grundlagen für den Ausbau der Erneuerbaren Energien herauszuarbeiten, die Kompatibilität der vorhandenen bzw. zu entwickelnden Instrumente mit den genannten Rechtsquellen insbesondere unter den Gesichtspunkten des Klima- und Umweltschutzes sowie der menschlichen Gesundheit nachzuweisen und Ansätze für eine Weiterentwicklung der Rechtsgrundlagen aufzuzeigen.