Der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) wird neu ausgerichtet auf das europäische Klimaschutzziel, die Emissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 zu mindern. Im Mai und Juni 2023 hat die EU die dafür notwendigen rechtlichen Weichen gestellt. Nun muss die Europäische Kommission im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten vielfältige Regeln zur Umsetzung der Reform ausarbeiten. Die Reform des europäische Emissionshandels ist Teil des sogenannten „Fit-for-55-Pakets“ und umfasst die folgenden Kernelemente: Anpassung von Cap, Marktstabilitätsreserve, kostenloser Zuteilung und der Verwendung der Versteigerungserlöse im bestehenden Emissionshandel (EU-ETS 1) Einführung eines Grenzausgleichsmechanismus ( CBAM ) Einbeziehung des Seeverkehrs in den EU-ETS 1 Reform der Regeln für den Luftverkehr (EU-ETS 1) Schaffung eines neuen Emissionshandels für Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren (EU-ETS 2) Mit diesen Änderungen wird der Emissionshandel als Instrument für die Erreichung der Klimaziele der EU – Minderung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 Prozent bis 2030 und Klimaneutralität bis 2050 – gestärkt. Kernelemente der Reform des EU-Emissionshandels Die Emissionen im bestehenden EU-ETS 1 werden bis 2030 um 62 Prozent gegenüber 2005 gesenkt. Der lineare Reduktionsfaktor (LRF) wird dafür 2024 von derzeit 2,2 Prozent auf 4,3 Prozent und ab 2028 auf 4,4 Prozent angehoben. Das Cap wird außerdem 2024 um 90 Millionen Emissionsberechtigungen und im Jahr 2026 um weitere 27 Millionen abgesenkt, so dass insgesamt eine lineare Minderung zwischen 2021 und 2030 erreicht wird. Die Marktstabilitätsreserve (MSR) wird gestärkt, denn die verdoppelte Kürzungsrate von 24 Prozent der Umlaufmenge (TNAC) wird bis 2030 beibehalten. Es wird außerdem ein Glättungsmechanismus eingeführt, um Schwelleneffekte zu vermeiden. Luft- und Seeverkehr werden in die Berechnung der TNAC einbezogen. Die Menge der in der MSR gehaltenen Emissionsberechtigungen wird auf 400 Millionen Emissionsberechtigungen beschränkt. Die kostenlose Zuteilung für die energieintensive Industrie bleibt grundsätzlich bestehen, wird aber nunmehr zu einem Teil an die Einhaltung von Bedingungen geknüpft und insbesondere für die Branchen reduziert, die vom Grenzausgleichsmechanismus CBAM erfasst sind. Luftfahrzeugbetreiber erhalten bereits ab 2026 keine kostenlose Zuteilung mehr. Die Mitgliedstaaten müssen ab sofort 100 Prozent ihrer Einnahmen aus der Versteigerung von Emissionsberechtigungen für Klimaschutzmaßnahmen oder Maßnahmen zum sozialen Ausgleich verwenden statt wie bisher 50 Prozent. Die europäischen Modernisierungs- und Innovationsfonds werden aufgestockt und erweitert. Außerdem wird ein neuer „Sozialer Klimafonds“ geschaffen, um die sozialen Auswirkungen der CO 2 -Bepreisung abzufedern. Zum Schutz vor Carbon Leakage, das heißt der Verlagerung von industrieller Produktion, Investitionen und damit verbundenen Emissionen ins Ausland, wird ein Grenzausgleichsmechanismus für den CO 2 -Preis des EU-ETS 1 eingeführt. Aus dem Ausland in die EU eingeführte energieintensive Grundstoffe und Produkte werden dadurch mit demselben CO 2 -Preis belegt wie in der EU. Im Gegenzug sollen die bisherigen Maßnahmen zum Carbon-Leakage-Schutz, insbesondere die kostenlose Zuteilung, für diese Produkte schrittweise zurückgeführt und beendet werden. Bereits ab Oktober 2023 müssen Importeure von CBAM-Produkten über die in den eingeführten Produkten eingebetteten Emissionen berichten. Ab 2026 müssen für die berichteten Emissionen auch Zertifikate zum Preis von EU-Berechtigungen erworben und abgegeben werden. Der Anwendungsbereich des EU-ETS 1 wird um den Sektor Seeverkehr erweitert. Die Emissionen aus Fahrten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR, d.h. EU, Norwegen, Island und Liechtenstein) und Emissionen am Liegeplatz werden vollständig erfasst. Emissionen aus Fahrten, die vom Ausland im EWR ankommen bzw. vom EWR ins Ausland abgehen, werden zu 50 Prozent abgedeckt. Die Einbeziehung des Seeverkehrs erfolgt schrittweise ab 2024. Für das erste Berichtsjahr müssen von den Seeschifffahrtsunternehmen zunächst lediglich für 40 Prozent der verifizierten Emissionen Berechtigungen abgegeben werden. Dieser Anteil steigt auf 70 Prozent im Jahr 2025 und schließlich auf 100 Prozent ab 2026 an. Für die Jahre 2024 und 2025 soll für die nicht über Berechtigungen abgegoltenen Emissionen eine entsprechende Menge aus dem Auktionsvolumen gelöscht werden. Der EU-ETS 1 wird auch im Sektor Luftverkehr deutlich ambitionierter. Dies geschieht zum einen dadurch, dass das Cap durch den angehobenen LRF deutlich reduziert wird, sowie durch das schnelle Auslaufen der kostenfreien Zuteilung bis Ende 2025. Darüber hinaus werden ab 2025 die sogenannten Nicht-CO 2 -Effekte des Luftverkehrs, zunächst über ein Monitoring , später voraussichtlich auch mit einer Abgabepflicht, in den ETS 1 einbezogen. Zudem wird CORSIA für die Flüge von und zu Drittstaaten im Rahmen der EU-Emissionshandelsrichtlinie im EWR implementiert. Und schließlich wird es eine nachgelagerte, antragsbasierte, kostenlose Zuteilung von maximal 20 Millionen Berechtigungen für die Nutzung von nachhaltigen Kraftstoffen geben, um die Preisdifferenz zum herkömmlichen Kerosin teilweise auszugleichen. Für die Emissionen im Straßenverkehr, den Gebäuden und den Industrie- und Energieanlagen, die auf Grund ihrer Größe nicht unter den EU-ETS 1 fallen, wird ab 2027 ein neuer, zunächst vom EU-ETS 1 getrennter Emissionshandel eingeführt (EU-ETS 2). Bereits ab 2024 müssen die Emissionen berichtet werden. Die Bepreisung erfolgt vergleichbar zu dem bereits 2021 eingeführten nationalen Emissionshandel (nEHS) über einen Upstream-Ansatz, das heißt die Inverkehrbringer von Brennstoffen müssen für die in den Brennstoffen enthaltenen Emissionen Emissionsberechtigungen abgeben. Die damit einhergehenden Kosten geben die Inverkehrbringer an die Endverbraucher*innen weiter und setzen damit Anreize für klimaschonendes Verhalten. Die Berechtigungen werden vollständig versteigert. Entscheidend ist, dass der EU-ETS 2 mit einem bindenden Cap ausgestattet wird – die CO 2 -Preise bilden sich damit am Kohlenstoffmarkt. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum nEHS, der in den EU-ETS 2 überführt wird. Die Minderung im EU-ETS 2 soll bis 2030 bei 42 Prozent gegenüber 2005 liegen. Die Implikationen des EU-ETS 2 auf die privaten Haushalte werden über den oben genannten Sozialen Klimafonds und die Verwendung der nationalen Versteigerungseinnahmen für Klimaschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum sozialen Ausgleich aktiv flankiert. Öko-Institut, adelphi und das Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V. (FÖS) erarbeiten gemeinsam mit dem Umweltbundesamt fünf Factsheets, die die wesentlichen geplanten Anpassungen im EU-ETS erklären und sukzessive auf dieser Seite eingestellt werden.
Der Emissionshandel wird als wirksames und kosteneffizientes Politikinstrument zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen geschätzt. Er ist - in Europa im Rahmen des EU-ETS umgesetzt - ein wichtiger Baustein der europäischen Klimapolitik. Darüber hinaus enthält der europäische Politik-Mix weitere Klima- und Energiepolitiken, die mit dem Emissionshandel interagieren. Dies umfasst sowohl EU-Instrumente als auch solche aus nationaler Ebene. Die strukturelle Weiterentwicklung des EU-ETS erfordert eine Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen diesen Instrumenten und dem EU-ETS, wenn seine Anreizwirkung gestärkt und langfristige Effizienz gesichert werden sollen. Ziel dieses Forschungsvorhabens war die wissenschaftliche Begleitung von DEHSt/UBA als vollziehender Behörde und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit als federführendes Ressort bei der Vorbereitung und Begleitung der Prozesse zur strukturellen Weiterentwicklung des EU-ETS. Innerhalb des Forschungsvorhabens wurden Methoden zur Quantifizierung der Wechselwirkungen entwickelt und in zwei Fallstudien (britischer Carbon Price Floor und deutsches Kohleverstromungsbeendigungsgesetz) untersucht. Außerdem wurde die Marktstabilitätsreserve (MSR), welche von der EU zur Steuerung des Angebots und zum Abbau historisch angesammelter Marktüberschüsse eingeführt wurde, eingehend untersucht und Reformvorschläge unterbreitet. Letztlich wurde analysiert, welchen Beitrag der EU-ETS zum langfristigen Dekarbonisierungspfad der EU leisten kann. Neben einer Reihe von Publikationen, wurden die Forschungsergebnisse in zwei Workshops mit internationalem Publikum und einem Fachgespräch vorgestellt. Quelle: Forschungsbericht
Das Projekt "Strukturelle Weiterentwicklung des EU-ETS nach 2020" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) , Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V..Die Stärkung und strukturelle Weiterentwicklung des Europäischen Emissionshandels (EU-ETS) ist in den kommenden Jahren eine der vordringlichen Aufgaben der europäischen Klimapolitik. Die Einführung einer Marktstabilitätsreserve (MSR) ist hierfür ein wesentlicher Eckpfeiler. Ab 2020 werden die Parameter der MSR in einem Review-Prozess überprüft und ggf. angepasst. Ein zweites zentrales Element zur Stärkung des EU-ETS ist die Verschärfung des Emissionshandels-Cap. Spätestens zu Beginn der vierten Handelsperiode dürfte ein Prozess zur Überprüfung des Ambitionsniveaus im EU-ETS initiiert werden, der sich in die Überprüfung der europäischen Klimaschutzzusagen im Rahmen des Pariser Abkommens einfügt. Dieser Prozess wird bereits vor 2020 durch den in Paris beschlossenen 'facilitative dialogue' sowie seitens der EU-KOM durch die Erarbeitung einer neuen EU-Klimaroadmap vorbereitet. Ein drittes Element ist die Weiterentwicklung des EU-ETS in Hinblick auf Wechselwirkungen mit anderen Energie- und Klimapolitiken auf nationaler und europäischer Ebene. Solche flankierenden Politiken können die Nachfrage im EU-ETS beeinflussen und seine Anreizwirkung erheblich schwächen, wenn das Angebot im EU-ETS nicht entsprechend angepasst wird. Für die vierte Handelsperiode sollen u.a. Methoden zur Schätzung von Nachfrageveränderungen entwickelt werden. Außerdem sind Lösungsansätze zu erarbeiten, die die Konsistenz des EU-ETS mit den übrigen energie- und klimapolitischen Maßnahmen sicherstellen. In diesem Zusammenhang ergeben sich u.a. auch Fragestellungen zur ex-ante Stringenz des Cap. Das Projekt soll BMUB/UBA bei der Vorbereitung und Begleitung der o.g. Prozesse zur strukturellen Weiterentwicklung des EU-ETS mit wissenschaftlich fundierten Stellungnahmen und Analysen unterstützen: u.a. Bewertung von mengen- vs. preisbasierten Mechanismen zur Angebotssteuerung, zur Interaktion des EU-ETS mit flankierenden energie- und klimapolitischen Maßnahmen sowie Fragestellungen der Cap-Festlegung.
Um das Klimaschutzziel der EU für 2030 zu erreichen, ist eine Reform des EU-Emissionshandels (EU-ETS) notwendig. Unter anderem soll die Menge der ausgegebenen Zertifikate gesenkt und die finanzielle Förderung von Klimaschutzmaßnahmen ausgeweitet werden. Außerdem sollen künftig der Seeverkehr in das EU-ETS einbezogen und ein neuer Emissionshandel für Gebäude und Straßenverkehr geschaffen werden. Die EU-Kommission hat am 14. Juli 2021 im Rahmen des sogenannten „Fit-for-55-Pakets“ eine Reihe von Vorschlägen veröffentlicht, die dazu beitragen sollen, die Emissionen der EU bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 zu senken. Öko-Institut, adelphi und das FÖS haben gemeinsam mit dem Umweltbundesamt zusammengestellt, welche Anpassungen für den Europäischen Emissionshandel vorgesehen sind: Anpassung von Cap und Marktstabilitätsreserve Die Emissionen im EU-ETS sollen bis 2030 um 61 Prozent gegenüber 2005 gesenkt werden. Der lineare Reduktionsfaktor (LRF) soll dafür von derzeit 2,2 Prozent auf 4,2 Prozent angehoben werden. Außerdem soll das Cap im Jahr nach Inkrafttreten einmalig so abgesenkt werden, dass eine lineare Minderung zwischen 2021 und 2030 erreicht wird. Die Marktstabilitätsreserve (MSR) soll gestärkt und angepasst werden: Die verdoppelte Kürzungsrate von 12 auf 24 Prozent der Umlaufmenge (TNAC) wird bis 2030 beibehalten. Es wird außerdem ein Glättungsmechanismus eingeführt, um Schwelleneffekte zu vermeiden. Luft- und Seeverkehr werden in die Berechnung der TNAC einbezogen. Die Menge der in der MSR gehaltenen Emissionsberechtigungen wird auf 400 Millionen Emissionsberechtigungen beschränkt. Ausweitung der finanziellen Förderung von Klimaschutzmaßnahmen Die Mitgliedstaaten sollen künftig 100 Prozent ihrer Einnahmen aus der Versteigerung von Emissionsberechtigungen für Klimaschutzmaßnahmen oder Maßnahmen zum sozialen Ausgleich verwenden statt wie bisher 50 Prozent. Die europäischen Fonds, Modernisierungs- und Innovationsfonds, werden aufgestockt und erweitert. Außerdem wird ein neuer „Sozialer Klimafonds“ geschaffen, um die sozialen Auswirkungen der CO 2 -Bepreisung abzufedern. Einführung eines Grenzausgleichsmechanismus Zum Schutz vor Carbon Leakage, das heißt der Verlagerung von industrieller Produktion, Investitionen und damit verbundene Emissionen ins Ausland, soll schrittweise ein Grenzausgleichsmechanismus für den CO 2 -Preis des EU-ETS eingeführt werden. Damit sollen bestimmte aus dem Ausland in die EU eingeführte energieintensive Grundstoffe und Produkte mit demselben CO 2 -Preis belegt werden wie in der EU. Im Gegenzug sollen die bisherigen Maßnahmen zum Carbon-Leakage-Schutz, insbesondere die kostenlose Zuteilung, für diese Produkte schrittweise zurückgeführt und beendet werden. Anpassungen bei der kostenlosen Zuteilung Die kostenlose Zuteilung für die energieintensive Industrie soll zwar grundsätzlich bestehen bleiben, aber weiter reduziert werden. Die kostenlose Zuteilung für den Luftverkehr soll ab 2027 auslaufen. Einbeziehung des Seeverkehrs Der Anwendungsbereich des EU-ETS wird schrittweise um den Seeverkehr erweitert. Die Emissionen aus Fahrten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) – das heißt EU, Norwegen, Island und Liechtenstein – und Emissionen am Liegeplatz sollen vollständig erfasst werden. Emissionen aus Fahrten, die vom Ausland in der EU ankommen beziehungsweise von der EU abgehen, sollten zu 50 Prozent abgedeckt werden. Reform der Regeln für den Luftverkehr Im Bereich Luftverkehr soll das Ambitionsniveau über Anpassungen am Cap sowie an der kostenfreien Zuteilung gesteigert werden. Zudem wird CORSIA im Rahmen der EU-Emissionshandelsrichtlinie implementiert. Schaffung eines neuen Emissionshandels für Gebäude und Landverkehr Für die Emissionen im Straßenverkehr und den Gebäuden soll ein neuer, zunächst vom EU-ETS getrennter Emissionshandel eingeführt werden. Die Bepreisung erfolgt über einen Upstream-Ansatz, das heißt, die Inverkehrbringer von Brennstoffen müssen für die in den Brennstoffen enthaltenen Emissionen Emissionsberechtigungen abgeben. Diese wesentlichen Reformelemente wurden in insgesamt fünf kompakten Factsheets zusammengefasst.
Die bevorstehende Reform des EU-ETS beinhaltet neben der Anpassung der Emissionsobergrenze (Cap) auf das neue Klimaziel für 2030 auch eine Überprüfung und Anpassung der Marktstabilitätsreserve (MSR). Ein Forschungsprojekt im Auftrag des UBA schlägt vor, wichtige MSR-Parameter anzupassen, um ihre Funktion zur Stabilisierung des Marktes bei externen Schocks wie der Covid-19-Pandemie zu stärken. Mit Blick auf die für Juli 2021 geplante Reform des EU-ETS (im Rahmen des umfassenden europäischen Gesetzespakets für den Klimaschutz „Fit for 55“) hat das UBA das Ökoinstitut und das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) mit einer Analyse zur Überprüfung und Anpassung der Markstabilitätsreserve (MSR) beauftragt und diese wissenschaftlich begleitet. Neben dem Abbau von überschüssigen Emissionsberechtigungen aus der zweiten und dritten Handelsperiode soll die MSR den Markt beim Auftreten externer Schocks stabilisieren, wie dem deutlichen Emissionsrückgang infolge der Covid-19-Pandemie im Jahr 2020 (minus 13,3 Prozent im Vergleich zum Vorjahr) und die Funktion des Europäischen Emissionshandels als Leitinstrument beim Klimaschutz absichern. Ohne eine Anpassung der MSR-Parameter könnte es dazu kommen, dass – je nach Emissions- und Cap-Verlauf – der Marktüberschuss in den kommenden Jahren weiterhin deutlich über den definierten Schwellenwerten liegt oder sogar noch ansteigt. Analyse der MSR-Parameter in verschiedenen Emissionsszenarien Die Studie analysiert die Wirkungsweise der MSR in verschiedenen Emissionsszenarien mit Hilfe eines vom Öko-Institut entwickelten Rechentools. Unter der Annahme, dass die Emissionen aus dem stationären ETS im Einklang mit den Zielen für erneuerbare Energien auf EU-Ebene und in den Mitgliedsstaaten zurückgehen und unter Berücksichtigung der Pandemieeffekte ergibt die Analyse, dass die MSR in ihrer aktuellen Ausgestaltung nicht in der Lage ist, einen kontinuierlichen Anstieg der Umlaufmenge an Emissionsberechtigungen (sog. TNAC – Total Number of Allowances in Circulation) in diesem Jahrzehnt zu verhindern. Daher werden verschiedene Optionen zur Anpassung der MSR, insbesondere eine Veränderung der Entnahmerate und der Schwellenwerte, untersucht. Im Ergebnis zeigt sich, dass eine proportionale Ausgestaltung der MSR-Entnahmerate, die bei hohen Überschüssen relativ stärker interveniert als bei relativ niedrigeren Überschüssen, auf unterschiedliche Emissions- und Cap-Szenarien deutlich robuster reagiert und daher zu empfehlen wäre. Sinnvoll wäre zudem eine dynamische, an der Reduktion des Caps orientierte Absenkung der Schwellenwerte für die Aktivierung der MSR. In einer Sensitivitätsrechnung werden die empfohlenen Parameter (proportionale MSR-Entnahmerate und dynamisch ausgestaltete Schwellenwerte) auch unter den Rahmenbedingungen eines verschärften Caps (Emissionsreduktion um minus 65 Prozent bis 2030 gegenüber 2005) überprüft. Weitere Aspekte einer MSR-Reform: Reaktionsgeschwindigkeit, Luftverkehr, Löschung, Interaktion mit freiwilligen Löschungen nach Art.12 (4) Ein wichtiger Aspekt ist auch die Reaktionsgeschwindigkeit beim Auftreten exogener Schocks wie der Covid-19-Krise. Während ein Mindestpreis die Reaktionsgeschwindigkeit der MSR deutlich erhöhen und das Preissignal unmittelbar stabilisieren könnte, würde sich die Komplexität des Systems deutlich erhöhen. Außerdem empfiehlt das Papier, den Luftverkehr weiterhin nicht bei der Definition der für die MSR-Kürzung maßgeblichen TNAC zur berücksichtigen, da ansonsten das Ziel der MSR, die im stationären Sektor angesammelten Überschüsse abzubauen, nicht erreicht würde. Problematisch sei die Einbeziehung des Luftverkehrs außerdem, weil klimaschädigende Nicht- CO2 -Effekte im EU ETS bislang nicht berücksichtigt werden. Schließlich wird das Zusammenspiel von MSR und der freiwilligen Löschung von Zertifikaten nach Artikel 12(4) diskutiert und das Papier schlägt eine vereinfachte regelbasierte Festlegung zur Kompensation von Kraftwerksstilllegungen vor.
Das UBA begrüßt den am 22. November 2017 von den EU-Mitgliedsstaaten bestätigten Kompromiss zur Reform des Europäischen Emissionshandels. Der Überschuss an Emissionsberechtigungen wird nun deutlich schneller abgebaut als bislang geplant. Damit wird der Emissionshandel voraussichtlich schon 2021 mit Beginn der 4. Handelsperiode wieder knappheitsbedingte Preisanreize für mehr Klimaschutz setzen. Zuvor hatten sich Vertreterinnen und Vertreter von Europäischem Parlament, Rat und Kommission in der Nacht vom 08. auf den 09.11.2017 im so genannten Trilog auf die letzten strittigen Punkte zur Novellierung der EU-Emissionshandelsrichtlinie verständigt. Die Richtlinie bildet die zentrale rechtliche Grundlage für den Europäischen Emissionshandel. Die Novellierung der Richtlinie ist auch ein wesentlicher Schritt zur Vorbereitung der 4. Handelsperiode (2021-2030). „Diese umfassende Reform ist ein wichtiger Meilenstein zur Lösung der drängendsten strukturellen Probleme des Europäischen Emissionshandels und wird zu einer deutlichen Stärkung des Klimaschutzes in Europa führen,“ unterstreicht Dr. Michael Angrick, Leiter der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ( UBA ). Ab 2019 werden jedes Jahr 24 statt zwölf Prozent des Überschusses in die Marktstabilitätsreserve (MSR) überführt. Ein weiteres zentrales Element der Reform sieht vor, dass die in der MSR gehaltenen Mengen künftig nicht unbegrenzt in den Markt zurückfließen können und damit mittel- und langfristig die europäischen Klimaschutzziele gefährden. Ab 2023 wird der Bestand in der MSR auf die Höhe der versteigerten Mengen aus dem Vorjahr beschränkt. Die übrigen Berechtigungen werden gelöscht. Außerdem enthält die Reform erste Elemente, die es den europäischen Mitgliedstaaten künftig erleichtert, ihre nationalen Energie- und Klimapolitiken direkt auf den Emissionshandel abzustimmen. So können verminderte Kohlendioxidemissionen in Folge von Kraftwerksstilllegungen künftig mit Kürzungen der Auktionsmengen im Emissionshandel kompensiert werden. Der Europäische Rat und das Europäische Parlament müssen dem Trilog-Ergebnis nun noch formal zustimmen. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt wird über den weiteren Verlauf informieren.
Das Projekt "Klimaforschungsplan KLIFOPLAN, Evaluierung und Weiterentwicklung des Europäischen Emissionshandels (EU-ETS 1)" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung.Das Projekt hat einen ökonomischen Schwerpunkt und umfasst die Evaluierung und Weiterentwicklung des EU-ETS 1. Es deckt als umfassendes Mantelprojekt für das Umweltbundesamt (UBA) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) grundsätzlich alle wesentlichen Aspekte und Designelemente des EU-ETS 1 ab. Insbesondere sollen im Rahmen des Projekts die jüngsten Beschlüsse im Rahmen des 55 Pakets evaluiert und mit Blick auf ihre Wirkung im Kontext des energie- und klimapolitischen policy mix analysiert werden. Das Projekt soll u.a. auch quantitative Methoden umfassen. Außerdem sollen konkrete Vorschläge zur Weiterentwicklung spezifischer Regelungen zum Beispiel im Hinblick auf die Marktstabilitätsreserve oder das Carbon Leakage Regime entwickelt werden.
Origin | Count |
---|---|
Bund | 7 |
Type | Count |
---|---|
Förderprogramm | 2 |
Text | 4 |
unbekannt | 1 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 5 |
offen | 2 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 7 |
Englisch | 1 |
Resource type | Count |
---|---|
Keine | 2 |
Webseite | 5 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 3 |
Lebewesen & Lebensräume | 4 |
Luft | 4 |
Mensch & Umwelt | 7 |
Wasser | 3 |
Weitere | 7 |