Die Studie beschreibt den aktuellen Stand der mechanisch-biologischen Restabfallbehandlung in Deutschland, wobei alle vier klassischen Verfahrensvarianten analysiert werden: die mechanisch-biologische Behandlung mit Rotte bzw. mit Vergärung sowie die mechanische Behandlung mit biologischer Trocknung/Stabilisierung (MBS) bzw. mit physikalisch-thermischer Trocknung (MPS). Anhand der erfassten Daten wird für jede der Varianten die Energieeffizienz in Form des Netto-Primärwirkungsgrades (bezogen auf den Energiegehalt des Abfalls) ermittelt und eine ökobilanzielle Bewertung (Klimabilanz) durchgeführt. Darüber hinaus werden Optionen zur Weiterentwicklung und Optimierung der Anlagen identifiziert. Veröffentlicht in Texte | 156/2023.
Die Basell Polyolefine GmbH, Berghauser Straße 50, 85126 Münchsmünster, betreibt auf den Grundstücken Fl. Nr. 997 und 1000/2 der Gemarkung Schwaig seit den 1970er Jahren eine Betriebswasserreinigungsanlage (nachstehend BARA genannt) zur mechanisch-biologischen Behandlung von Abwässern, die sowohl aus Sozialbereichen als auch aus der Produktion des Standorts, u. a. aus abwassererzeugenden IE-Anlagen, stammen. Gemäß der Konzeption der Kläranlage errechnet sich nach der Abwasserverordnung (AbwV) bei einer mittleren BSB5-Tagesfracht von 1.053,6 kg eine Ausbaugröße von 17.560 Einwohnerwerten (EW). Bei der Betriebsabwasserreinigungsanlage handelt es sich um eine eigenständig betriebene industrielle Abwasserbehandlungsanlage, die der nachträglichen Genehmigung gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG bedarf. Die Errichtung und der Betrieb der BARA unterliegen gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Ziff. 13.1.2 der Anlage 1 zum UVPG zur Feststellung der UVP-Pflicht der allgemeinen Vorprüfung im Einzelfall. UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung des Landratsamtes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG im Rahmen der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Im Hinblick auf mögliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit durch erhebliche Geruchsbelastungen im Bereich der nördlich angrenzenden Industriefläche Fl. Nr. 1000/4, Gemarkung Schwaig, hat die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (Ziff. 1.7. der Anlage 3 zum UVPG, § 5 Abs. 1 UVPG). Diese Feststellung wird hiermit bekanntgemacht (§ 5 Abs. 2 UVPG, § 19 UVPG). Sie ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).
Die mele Biogas GmbH, Eggesiner Straße 9c in 17358 Torgelow hat mit Schreiben vom 06.09.2021 die Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur mechanisch-biologischen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle (Biogasanlage) in 49832 Freren beantragt. Die Änderungen beinhalten eine Anpassung der Inputstoffe auf den Einsatzstoff Gülle und eine Änderung des Anlagendesign.
Wasser wird zu Abwasser, wenn es durch den Gebrauch des Menschen verschmutzt wird. Bevor es in ein Gewässer eingeleitet und dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt wird, muss es gesammelt und in einer Kläranlage gereinigt werden. In kommunalen Kläranlagen erfolgt die Reinigung des verschmutzten Wassers zunächst in einem mechanisch-biologischen Verfahren. In der mechanischen Behandlungsstufe werden Grobstoffe (wie etwa Hygieneartikel) durch Rechen sowie absetzbare mineralische Verunreinigungen (wie Sand) im Sandfang aus dem Abwasser entfernt. Die biologische Behandlung – meist nach dem Belebtschlammverfahren – dient dem Rückhalt und Abbau enthaltener Stoffe, wie organische Kohlenstoff-, Stickstoff- und Phosphorverbindungen. Durch chemisch-physikalische Verfahren kann der Nährstoffgehalt im Abwasser weiter reduziert werden. Für eine ausführlichere Darstellung siehe auch Kommunale Abwasserbeseitigung . Industriell-gewerbliches Schmutzwasser wird entweder über die Kanalisation zur Mitbehandlung einer öffentlichen Kläranlage zugeleitet (Indirekteinleiter) oder auf dem Betriebsgelände behandelt und direkt einem Gewässer zugeführt (Direkteinleiter). Auf der Seite Industrielle und gewerbliche Abwasserbeseitigung wird dies näher erläutert. Dennoch handelt es sich auch bei gereinigtem Abwasser am Ablauf einer Kläranlage bei Einleitung ins Gewässer um Abwasser, welches noch Stoffe und Mikroorganismen enthält, die nicht aus dem Abwasser entfernt wurden. Hierbei kann es sich zum einen um Mikroschadstoffe , zum anderen um wasserbürtige Krankheitserreger handeln. Die Ableitung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser aus Siedlungsgebieten erfolgt über die öffentliche Kanalisation entweder in Misch- oder Trennsystemen. Neben der öffentlichen Kanalisation gibt es auch private Abwasserleitungen auf Privatgrundstücken. Je nach Belastungsgrad kann Niederschlagswasser aus Trennsystemen in ein Gewässer eingeleitet oder muss vor Einleitung behandelt werden. Abwasser aus Mischsystemen und Schmutzwasser aus Trennsystemen wird in Kläranlagen behandelt. Zudem kann unbehandeltes Abwasser bei erhöhten Niederschlägen durch Abschläge aus der Mischkanalisation in Gewässer gelangen. Wie das in ihrem Gebiet anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser beseitigt wird, stellen die zuständigen Gemeinden oder Wasserverbände in sogenannten Abwasserbeseitigungskonzepten (ABK) dar. In NRW dürfen Zustands- und Funktionsprüfungen privater Abwasserleitungen nur von anerkannten Sachkundigen durchgeführt werden. Eine Übersicht zur Entwicklung und Stand der Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen findet sich im aktuellen Bericht des Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Nordrhein-Westfalen (MUNV). Die zugehörigen Daten sind der Öffentlichkeit über das Fachinformationssystem ELWAS-WEB frei zugänglich. Durch die Forschungsförderung zu neuen Konzepten und innovativen Verfahren wird die stetige Weiterentwicklung der Abwasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen effektiv unterstützt. Wer gereinigtes Abwasser in ein Gewässer einleitet, muss eine Abwasserabgabe bezahlen, die einen zusätzlichen wirtschaftlichen Anreiz zur Minderung der eingeleiteten Schadstofffracht ausübt. Einleitstelle der Kläranlage Schieder-Schwalenberg in die Emmer, Foto: D. Kracht, BR Detmold
Das Abwasser aus Haushalten und Kleingewerben wird über die Kanalisation gesammelt und zur Reinigung den kommunalen Kläranlagen zugeleitet. Auch Industriebetriebe, die ihr Abwasser nicht in betriebseigenen Kläranlagen reinigen, leiten dieses über die Kanalisation in kommunale Kläranlagen ein. In Nordrhein-Westfalen werden rund 600 kommunale Kläranlagen betrieben; etwa die Hälfe davon von zehn Wasserwirtschaftsverbänden. Die Abwasseranlagen (Kanäle, Pumpen, Kläranlagen usw.) sollen kostendeckend über die Abwassergebühren finanziert werden. Das Abwasser einzelnstehender Häuser, die nicht an die Kanalisation angeschlossen sind bzw. werden können, wird in hauseigenen Kleinkläranlagen behandelt oder in abflusslosen Gruben zur Behandlung in einer Kläranlage gesammelt. Nicht behandlungsbedürftig sind hingegen unverschmutzte Niederschlagswässer, z.B. von Terrassen, Fußgänger- oder Radwegen. In kommunalen Kläranlagen erfolgt die Reinigung des verschmutzten Wassers zunächst in einem mechanisch-biologischen Verfahren. In der mechanischen Behandlungsstufe werden Grobstoffe (wie etwa Hygieneartikel) durch Rechen sowie absetzbare mineralische Verunreinigungen (wie Sand) im Sandfang aus dem Abwasser entfernt. Die biologische Behandlung – meist auf dem Belebtschlammverfahren basierend – dient dem Rückhalt und Abbau enthaltener Stoffe, wie organische Kohlenstoff-, Stickstoff- und Phosphorverbindungen. Durch chemisch-physikalische Verfahren kann der Nährstoffgehalt im Abwasser weiter reduziert werden. In konventionellen Kläranlagen mit mechanisch-biologischer und chemisch-physikalischer Abwasserbehandlung werden zwar die im unbehandelten Abwasser (Rohabwasser) enthaltenen Mikroorganismen – wie parasitische Protozoen, Bakterien fäkalen Ursprungs sowie human-pathogene enterale Viren – und viele chemische Stoffe in ihrer Konzentration verringert, aber nicht vollständig und zielgerichtet eliminiert. Hierzu bedarf es einer weitergehenden Abwasserbehandlung. Zur Elimination von Mikroschadstoffen können beispielsweise Verfahren mittels Einsatz von Ozon oder Aktivkohle angewendet werden; zum Rückhalt von Mikroorganismen beispielsweise solche mittels Membranfiltration (Ultrafiltration). Weitere Informationen finden sich auf den Seiten Wasserbürtige Krankheitserreger und Mikroschadstoffe im Abwasser . Im Rahmen der amtlichen Überwachung gemäß § 94 Landeswassergesetz (LWG) werden alle Abwassereinleitungen auf die Einhaltung der im wasserrechtlichen Bescheid festgelegten Grenzwerte für Abwasserinhaltsstoffe (Parameter) hin überprüft. Die Einhaltung der in den wasserrechtlichen Bescheiden vorgegebenen chemisch-physikalischen Parameter erfolgt sowohl durch die amtliche Überwachung des LANUV und der zuständigen Wasserbehörden, als auch durch Selbstüberwachung der Betreiber. Die Überwachungshäufigkeit wird nach Art und Zusammensetzung des Abwassers festgesetzt. Das LANUV unterstützt das Umweltministerium, die oberen Wasserbehörden der fünf Bezirksregierungen sowie die 54 unteren Wasserbehörden der Städte und Kreise bei der Klärung von fachlichen Fragen, z.B. im Rahmen der Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen, sowie bei der Planung und Durchführung von Überwachungskampagnen. Eine Zusammenfassung zur Entwicklung und Stand der Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen findet sich im aktuellen Bericht des Umweltministeriums. Zudem sind die zugehörigen Daten der Öffentlichkeit durch das Fachinformationssystem ELWAS-WE B frei zugänglich . Klärwerk Emschermündung, Foto: P. Jagemann, EGLV
Die Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImschV) gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen Siedlungsabfälle und Abfälle, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können, mit biologischen oder einer Kombination von biologischen mit physikalischen Verfahren behandelt werden und enthält diesbezügliche Anforderungen. Sie gilt nicht für den Betrieb von Kompostierungsanlagen für Bioabfälle. Ziel der Verordnung ist es, die Emissionsfrachten der für biologische Restabfallbehandlungsanlagen relevanten Luftverunreinigungen (wie organische Stoffe einschließlich Methan, Staub, Gerüche und Keime) durch geeignete bauliche und betriebliche Maßnahmen, wie zum Beispiel geschlossene Systeme zur Erfassung aller Abgasströme und den Einsatz effektiver Abgasreinigungstechniken mit hohen Minderungsraten, wirksam zu begrenzen. Hinweis: Das PDF-Dokument ist ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland) Mechanisch-biologische Behandlung Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das 30. BImSchV.
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 080/05 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressemitteilung Nr.: 080/05 Magdeburg, den 30. Mai 2005 Sachsen-Anhalt gut vorbereitet auf neues Zeitalter der Müllbeseitigung / Ministerin Wernicke: ökologisch und ökonomisch gute Lösungen gefunden Sachsen-Anhalt geht gut vorbereitet in das neue Zeitalter der Abfallentsorgung. Alle Landkreise und kreisfreien Städte haben die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Siedlungsabfall ¿ wie ab dem 1. Juni bundesweit vorgeschrieben - nicht mehr unbehandelt auf eine Deponie verbracht wird. Umweltministerin Petra Wernicke kommt zur Einschätzung: "Sachsen-Anhalt gewährleistet lückenlos eine ordnungsgemäße, umweltgerechte Abfallentsorgung." Die überwiegende Zahl der Landkreise und kreisfreien Städte hat sich für eine thermische Behandlung (Verbrennung) der Abfälle entschieden. In Magdeburg, Leuna und Zorbau (Landkreis Weißenfels) haben private Investoren für zusammen 470 Millionen Euro Verbrennungsanlagen gebaut. Eine weitere Anlage soll bis 2007 in Halle-Lochau entstehen. Für eine mechanisch-biologische Behandlung der Abfälle wurden die Voraussetzungen in Gardelegen (Altmarkkreis Salzwedel) sowie für eine mechanische Behandlung in Edersleben im Landkreis Sangerhausen geschaffen. In Halle wird der Abfall ebenfalls bis zur Fertigstellung der Verbrennungsanlage mechanisch aufbereitet, um dann in Kraftwerken in Sachsen und im Mansfelder Land mit verbrannt zu werden. Mit dem 1. Juni werden 19 der landesweit 25 Deponien geschlossen. Hingegen weiterbetrieben werden können die Hausmülldeponien in Gardelegen, Magdeburg und Nißma, da diese über die geforderte Basisabdichtung verfügen. Magdeburg will dann freiwillig seine Deponie 2009 schließen. Unter strengen Auflagen und zeitlich bis 2009 befristet dürfen Deponien in Dessau, Bitterfeld und Freyburg am Netz bleiben. Allerdings können sie nur noch Bauschutt und andere reaktionsträge Abfälle aufnehmen. Anders als im Abwasserbereich nach 1990 hat Sachsen-Anhalt die Umstellung bei der Müllentsorgung nicht mit Steuergeldern gefördert. Auch hat Umweltministerin Wernicke bewusst auf jegliche staatliche Regulierung verzichtet. Wernicke erklärte: "Wir haben auf den Markt gesetzt. Die Entsorgungswirtschaft war gefordert, ökologisch und ökonomisch dauerhaft tragfähige Strukturen zu schaffen. Diesem Anspruch ist sie gerecht geworden." Wernicke wies Vorhaltungen zurück, wonach die Entsorgungswirtschaft in Sachsen-Anhalt überkapazitäten errichtet habe, die nunmehr einem florierenden Mülltourismus und grundsätzlich steigende Gebühren Vorschub leisten würden. Wernicke: "Als erstes bleibt festzuhalten, mit den Investitionen sind Arbeitsplätze entstanden und gesichert worden. Zweitens ist richtig, dass im Wesentlichen jede Tonne Verbrennungskapazität langfristig vertraglich untersetzt ist. Es sind keine überkapazitäten zu erkennen. Und drittens transportiert kein Unternehmen seinen Müll auch nur einen Kilometer weiter als wirklich erforderlich." Wernicke nannte es vielmehr einen "ökologischen und ökonomischen Gewinn", wenn in Grenznähe zu Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen und Thüringen auch länderübergreifende Lösungen gefunden wurden. "Dort, wo der Weg zur Behandlung in das andere Bundesland kürzer ist als im eigenen Land, macht Transport über Landesgrenzen doch Sinn." Es ist sowohl ökonomisch als auch ökologisch günstiger, Abfälle aus der Umgebung Leipzigs oder aus Ostthüringen nach Zorbau bei Weißenfels zu bringen, als beispielsweise in Zittau in Ostsachsen oder Eisenach in Westthüringen zu entsorgen. Die Strecken nach Zorbau oder Leuna sind einfach kürzer. Und so ist es auch ökologisch günstiger, Abfälle aus dem Vorharz nach Helmstedt und nicht nach Magdeburg zu bringen. Wernicke wandte sich auch gegen Pauschaldebatten zur Gebührenentwicklung. "Egal ob mit oder ohne neuem Abfallrecht ¿ die Gebühren sind zunächst sehr stark von den regionalen Bedingungen vor Ort abhängig. So gibt es bereits jetzt zwischen den Landkreisen deutliche Unterschiede. Auch ist eine Vergleichbarkeit nur schwer herzustellen. Das Leistungsspektrum der Entsorger, die Abfallgebührenstruktur und die äußeren Rahmenbedingungen für die Entsorgung sind sehr unterschiedlich. So profitiert beispielsweise der Saalkreis von guter Infrastruktur und vorteilhafter Vertragsgestaltung früherer Jahre und kann deshalb seine Entsorgung günstig anbieten. Andere Landkreise mussten hingegen wegen der Unterhaltung einer Entsorgungsanlage nach hohem technischem Standard sowie wegen anstehender Investitionen für neue Einrichtungen und hoher Aufwendungen für die Stilllegung von Altdeponien deutlich höhere Gebühren kalkulieren. Auch Einwohnerdichte und Transportwege sind für die Kosten- und Gebührenhöhe mitentscheidend. Wernicke betonte: "Die Bürgerinnen und Bürger können selbst auf die Höhe ihrer Abfallgebühren wesentlich Einfluss nehmen. Die meisten Landkreise und kreisfreien Städte bieten ein differenziertes Leistungsangebot, so dass sich individuell Einsparpotentiale durch die richtige Auswahl von Behältergröße oder Abholrhythmus ergeben können. Durch Konsumverhalten, Getrennthaltung verwertbarer Abfälle oder Eigen- bzw. Gemeinschaftskompostierung sind weitere Einsparungen möglich." Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Straße 4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1950 Fax: (0391) 567-1964 Mail: PR@mlu.sachsen-anhalt.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
Siedlungsabfälle sind Abfälle aus privaten Haushalten. Dazu zählen aber auch andere Abfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind. Zu den kommunalen Siedlungsabfällen gehören u.a. die Abfallarten Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Sperrmüll, Marktabfälle und Straßenkehricht. Gemischte Siedlungsabfälle fallen als Hausmüll in privaten Haushalten und als hausmüllähnliche Abfälle in Gewerbe, Industrie und öffentlichen Einrichtungen an. Sie werden in den jeweiligen Entsorgungsgebieten in dafür zugelassenen Abfallbehältern regelmäßig erfasst und einer Entsorgung zugeführt. Geschäftsmüll aus dem Kleingewerbe (z.B. Praxen oder Dienstleistungs- und Verwaltungseinrichtungen) wird zusammen mit dem Hausmüll gesammelt und ebenfalls entsorgt. Aufkommen und Entsorgungswege werden in der Siedlungsabfallbilanz (Teil I der Abfallbilanz Sachsen-Anhalt ) erfasst. Die Entsorgung erfolgt durch die Landkreise und kreisfreien Städte Sachsen-Anhalts als zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Diese können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter oder privater Entsorgungsträger bedienen. Gemäß § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz gilt, dass Abfälle aus privaten Haushalten grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder ihre Beauftragten sorgen für die Abholung und umweltgerechte Entsorgung. Dabei sind die Abfälle getrennt zu halten und möglichst stofflich (z.B. Kompostherstellung, Glas- oder Papierrecycling) oder energetisch zu verwerten. Seit dem Juni 2005 dürfen keine unvorbehandelten Siedlungsabfälle mehr auf Deponien abgelagert werden. Nicht verwertbare Restabfälle sind deshalb vor ihrer Deponierung in Müllverbrennungsanlagen oder Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung vorzubehandeln. Ein Flyer bietet die Möglichkeit, über das Funktionieren der Abfalltrennung mehrsprachig und unter Berücksichtigung der regionalen Sammelsysteme zu informieren. Die entsprechende Anwenderhilfe wurde vom Land Rheinland-Pfalz insbesondere für die Zielgruppe der Flüchtlinge entwickelt. Über die Internet-Seite des Landesamts für Umwelt Rheinland-Pfalz kann man sich nach einer Anmeldung kostenfrei die spezifischen Informationen selbst zusammenstellen. Das entstandene Informationsblatt ist als pdf-Datei für eine digitale Veröffentlichung geeignet, aber auch als Druckvorlage nutzbar. Das Umweltbundesamt hat ein Kinderbuch zur Abfallthematik herausgegeben. Kindgerecht wird erklärt, woher der Abfall kommt, wo er zu finden ist und wie man ihn vermeidet. Das Buch ist auch in Arabisch und Persisch aufrufbar.
Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg 8/9 Steckbrief „Feinmaterial aus der Sortierung von Gewerbe- und Baustellenmischabfällen“ Dieser Steckbrief gilt nur im Zusammenhang mit dem Grundsatzpapier „Allgemeine Grundsätze für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, insbesondere „Grenzwertiger Abfälle“ (Stand: 09.09.2024)". ABFALLSCHLÜSSEL 19 12 09 (Mineralien (z. B. Sand, Steine)) 19 12 12 (sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11* fallen) ZUSAMMENSETZUNG Zu unterscheiden ist die Herkunft des Feinmaterials a) aus Anlagen zur Sortierung von Gewerbeabfall oder aus b) Anlagen zur Sortierung von Baustellenabfall: Herkunft: Gewerbeabfallsortierung Der organische Anteil ist abhängig vom Aufbereitungsverfahren und dem Siebschnitt. Häufig enthal- ten die Abfälle deutlich erkennbare kleine Kunststoffteile und flockige sowie faserförmige Anteile. Eine Selbsterhitzung bei der Lagerung in Mieten wurde vereinzelt beobachtet. Nach Untersuchungen liegen die relevanten Parameter bei folgenden Konzentrationen: Glühverlust: 15 - 30 Masse-% TM TOC: bis zu 10 Masse-% TM DOC: 110 - 160 mg/l > 5 mg/g AT4: Lipophile Stoffe: > 0,8 Masse-% TM Herkunft: bei reiner Baustellenmischabfallsortierung Der organische Anteil ist abhängig vom Aufbereitungsverfahren und dem Siebschnitt. Nach Untersu- chungen liegen die relevanten Parameter bedingt durch das spezifische Gewicht der mineralischen Anteile bei folgenden Konzentrationen: Glühverlust: 8 - 20 Masse-% TM TOC: 4 - 10 Masse-% TM DOC: 8,2 mg/l 3 - 4 mg O2/g AT4: LUBW, Referat 35 Abfallwirtschaft Postfach 10 01 63, 76231 Karlsruhe 1 Stand: 28.09.2007 Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg PROBLEMBESCHREIBUNG Das Aufkommen von Feinmaterial aus Sortieranlagen dürfte in Baden-Württemberg im Bereich von ca. 100.000 t/Jahr liegen. Die Zuordnungswerte für Deponien der Klasse I oder II werden beim Feinmaterial aus der Sortie- rung von Gewerbeabfall beim organischen Anteil (Glühverlust und TOC) deutlich überschritten. Eine Ablagerung auf Deponien ist ohne Vorbehandlung nicht möglich. Die Behandlung in einer MBA mit Zulassung nach der 30. BImSchV ist möglich. Die Einhaltung der Zuordnungswerte des Anhangs 2 der AbfAblV kann damit ermöglicht werden. Die Zuordnungswerte für Deponien der Klasse I oder II werden beim Feinmaterial aus der Sortie- rung von Baustellenabfall beim organischen Anteil (Glühverlust und TOC) – abhängig vom Aufbe- reitungsverfahren - ebenfalls überschritten. Eine Ablagerung auf Deponien ist ohne Vorbehandlung i.d.R. nicht möglich. Die thermische Behandlung in Müllverbrennungsanlagen ist wegen des hohen mineralischen Anteils und der Kleinkörnigkeit i. d. R. nicht möglich. ENTSORGUNGSWEGE Feinmaterial aus der Gewerbeabfallsortierung Thermische Behandlung Mechanisch-biologische Behandlung und anschließende Deponierung Feinmaterial aus der Baustellenabfallsortierung Mechanisch-biologische Behandlung und anschließende Deponierung Deponierung ENTSORGUNGSANLAGEN Feinmaterial aus der Gewerbeabfallsortierung Müllverbrennungsanlagen Kompostierung Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen Feinmaterial aus der Baustellenabfallsortierung Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen oder Deponien der Klasse II Im Übrigen wird auf Nr. 2.1 des Grundsatzpapieres verwiesen. EMPFEHLUNGEN DER AG „GRENZWERTIGE ABFÄLLE“ Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen kann es bei der Feinfraktion aus der Abfallsortierung zu deutlichen Überschreitungen der Zuordnungswerte der DK II für den Glühverlust und den TOC- Gehalt kommen. LUBW, Referat 35 Abfallwirtschaft Postfach 10 01 63, 76231 Karlsruhe 2 Stand: 28.09.2007 Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg In der Regel muss der Abfall zur Verringerung des organischen Anteils thermisch oder in einer me- chanisch-biologischen (Behandlungs-)Anlage vorbehandelt werden, bevor er unter Anwendung der Zuordnungswerte der AbfAblV auf einer Deponie der Klasse I oder II abgelagert werden kann, die für die Ablagerung von Müllverbrennungsschlacken bzw. MBA-Reststoffen zugelassen ist. LUBW, Referat 35 Abfallwirtschaft Postfach 10 01 63, 76231 Karlsruhe 3 Stand: 28.09.2007
22 Steckbrief „Straßenbankettschälgut“ Dieser Steckbrief gilt nur im Zusammenhang mit dem Grundsatzpapier „Allgemeine Grundsätze für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, insbesondere „Grenzwertiger Abfälle“ (Stand: 09.09.2024)“ ABFALLSCHLÜSSEL Tabelle: Zuordnung der Abfallschlüssel, die in diesem Steckbrief behandelt werden. Abfall- schlüsselAbfallbezeichnung nach der Abfallverzeichnisverordnung 17 05 03*Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten 17 05 04Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03* fallen ZUSAMMENSETZUNG Im Zuge von Straßenunterhaltungsmaßnahmen wird das Straßenbankett alle 8-12 Jahre bis zu einer Tiefe von 15 cm abgeschält. Die relevanten Parameter liegen im Mittel in folgenden Konzentrationen vor: ▪Glühverlust:bis zu 9 Masse-% TM ▪TOC:2 - 6 Masse-% TM ▪DOC:9 - 40 mg/l ▪PAK16 nach EPA:0,6-181 mg/kg TM; im Mittel 33 mg/kg TM ▪Pb:2,5 - 116 mg/kg TM ▪GB21:0,9 -2,2 l/kg ▪AT4:0,05 - 2,42 mg O2/g ▪Eisenhexacyanidoferrate gemessen als Gesamtcyanid: teilweise mehr als 50 mg/kg Gesamtcyanid im Eluat bis 30 µg/l Cyanid leicht freisetzbar < 0,005 mg/l Eisenhexacyanidoferrate werden dem Auftausalz als Antibackmittel zugesetzt. Einzelne Parameter können in solchen Konzentrationen vorliegen, die eine Einstufung als gefährlichen Abfall zur Folge haben. LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 22 - Stand: 09.09.2024 1 ENTSORGUNGSWEGE ▪Thermische Behandlung ▪Mechanisch-biologische Behandlung ▪Verwertung gemäß ErsatzbaustoffV [1] oder BBodSchV [2] ▪Verwertung oder Beseitigung auf Deponien ENTSORGUNGSANLAGEN Abhängig von den Gehalten an PAK, Kohlenwasserstoffen und Schwermetallen ist eine Entsorgung auf Deponien der Klassen I und II unter bestimmten Voraussetzungen denkbar. EMPFEHLUNGEN UND HINWEISE DER AG „GRENZWERTIGE ABFÄLLE“ Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen kommt es i.d.R. nur zu geringfügigen Überschreitungen der Zuordnungswerte der DK II für den TOC-Gehalt. Mit einer erheblichen Deponiegasbildung ist nicht zu rechnen. Bei der Ablagerung auf einer DK II kann auf Untersuchungen zur grundlegenden Charakterisierung unter Verweis auf diesen Steckbrief unter folgenden Voraussetzungen verzichtet werden: ▪Es liegen keine Erkenntnisse über erhebliche Verunreinigungen vor und es ist davon auszugehen, dass die Zuordnungswerte der Parameter nach Tabelle 2, Anhang 3 DepV mit Ausnahme des TOC-Gehaltes sicher eingehalten werden. ▪Der Schälvorgang findet nach erfolgtem Grünschnitt statt. Bei optisch erkennbaren pflanzlichen Bestandteilen kann durch eine Absiebung der organische Anteil auf das vorgegebene Maß reduziert werden. Bei einer Deponierung auf Deponien der Klasse DK I sind im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung analytische Untersuchungen mindestens auf die unter Punkt „ZUSAMMENSETZUNG“ aufgeführten Schlüsselparameter erforderlich. Wegen der Überschreitung des Zuordnungswertes für den TOC ist bei einer Ablagerung auf einer Deponie der Klasse I oder II in der Regel eine Zustimmung zur Ablagerung eines Abfalls mit leicht erhöhtem Organikanteil von der für die Deponie zuständigen Behörde erforderlich (Handlungshilfe Deponieverordnung [3]). Die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz ist nur zu bestimmen, wenn aufgrund organoleptischer und analytischer Untersuchung eine Vergleichbarkeit mit dem eingangs beschriebenen Material (siehe Abschnitt: „ZUSAMMENSETZUNG“) nicht gegeben ist. LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 22 - Stand: 09.09.2024 2 Gefährliche Abfälle zur Beseitigung sind der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg (SAA) anzudienen. BEZUGSDOKUMENTE [1]Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung – ErsatzbaustoffV) vom 09.07.2021, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 186, S. 1) [2]Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 9. Juli 2021 (BGBl. I Nr. 43, S. 2598) [3]Handlungshilfe Deponieverordnung, LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württem berg, 2024 LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 22 - Stand: 09.09.2024 3
Origin | Count |
---|---|
Bund | 115 |
Land | 9 |
Type | Count |
---|---|
Förderprogramm | 113 |
Gesetzestext | 1 |
Text | 2 |
Umweltprüfung | 2 |
unbekannt | 6 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 10 |
offen | 114 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 124 |
Englisch | 8 |
Resource type | Count |
---|---|
Dokument | 5 |
Keine | 87 |
Unbekannt | 1 |
Webseite | 34 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 97 |
Lebewesen & Lebensräume | 90 |
Luft | 74 |
Mensch & Umwelt | 124 |
Wasser | 87 |
Weitere | 121 |