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M2023-14

MBl. LSA Nr. 14/2023 vom 24. 4. 2023 H. Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt 7536 Hinweise und Erläuterungen zur Selbstüberwachungsverordnung RdErl. des MWU vom 20. März 2023 – 23.22-62511 Zur Selbstüberwachungsverordnung vom 5. August 2021 (GVBl. LSA S. 457) werden folgende Hinweise gegeben: 1. Anwendungsbereich 1.1 Die Selbstüberwachungsverordnung gilt unabhängig davon, ob das Abwasser aus den Abwasseranlagen direkt oder indirekt eingeleitet wird oder ob die Einleitung was- serrechtlich gestattet ist. 1.2 Zu den Einrichtungen der Entwässerung von Straßen nach dem Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) und dem Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 187, 188) gehören sämtliche Anlagen zur Ableitung, Rückhaltung, Behandlung und Versickerung des von Straßen abfließenden Niederschlagswassers wie Straßenmulden, Entwässerungsgräben, Straßenrinnen, Durchlässe, Düker, Pumpanlagen, Rückhalte-, Absetz- und Regenklärbecken sowie Bodenfilter oder Versickerungs- anlagen. Die Betreiber solcher Anlagen sind nach § 61 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 5) verpflichtet, den Zustand, die Funktionsfähigkeit, die Unterhaltung und den Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Soweit erfor- derlich hat die Wasserbehörde für diese Anlagen Anforde- rungen an die Selbstüberwachung in den die Abwasser- einleitung zulassenden behördlichen Bescheid aufzunehmen. 1.3 Betreiber der Abwasseranlage ist diejenige natürliche oder juristische Person, die rechtlich befugt und tatsächlich imstande ist, maßgeblichen Einfluss auf die Lage, Beschaf- fenheit und den Betrieb einer Anlage auszuüben. Das ist regelmäßig derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage besitzt. 2. Art und Umfang der Selbstüberwachung 2.1 Die Anforderungen der Selbstüberwachungsverord- nung gelten gegenüber den Betreibern von Abwasser- anlagen unmittelbar. Dies gilt auch für Einleitungen oder Abwasseranlagen, die wasserrechtlich nicht zugelassen sind. Es ist zweckmäßig im wasserrechtlichen Bescheid auf die Selbstüberwachungsverordnung und die zutreffende Anlage Bezug zu nehmen oder auf das Bestehen der Selbstüberwachungspflicht sowie auf die Art und den Umfang der Selbstüberwachung durch einen Verweis auf die Selbstüberwachungsverordnung hinzuweisen. Zusätzliche Anforderungen sind dann zu stellen, wenn wegen der Anlagen- oder Abwasserspezifik die Bezug- nahme auf die Selbstüberwachungsverordnung und deren Anlagen 1 oder 2 nicht ausreicht. Die Wasserbehörde prüft kritisch, ob und welche zusätzlichen Anforderungen gestellt werden müssen und begründet die Notwendigkeit im Bescheid ausführlich. Nur die für das Abwasser und die bestimmte Abwasseranlage relevanten Parameter und zu überwachenden Verfahrensstufen sind in den wasserrecht- lichen Bescheid aufzunehmen. Die zuständige Wasser- behörde kann die weitergehenden Anforderungen auf der Grundlage von § 82 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 374), festlegen. 2.2 Einstufung einer Abwasseranlage oder Abwasserein- leitung Bei Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Ab- wasserreinigungsverfahren (Anlage 1 der Selbstüberwachungs- verordnung) richtet sich der Umfang der Selbstüberwachung nach der Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage. Die Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage legt die Wasserbehörde im wasserrechtlichen Bescheid fest. Die tatsächliche stoffliche Belastung oder der aktuelle Anschlusswert einer Anlage ist für die Selbstüberwachung nicht maßgebend. Bei physikalischen oder chemischen oder physikalisch- chemischen Verfahren zur Abwasserbehandlung (Anlage 2 der Selbstüberwachungsverordnung) richtet sich die Selbst- überwachung nach der zugelassenen (höchsten) Einlei- tungsmenge. Die zulässige Einleitungsmenge ist im wasser- rechtlichen Bescheid auch in m³/d festzulegen. Dies gilt auch für die Einleitung von nicht behandlungsbedürftigem Abwasser. Werden der Wasserbehörde Selbstüberwachungsergeb- nisse von Einleitungen aus Abwasseranlagen übermittelt, die keiner Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht unter- liegen, enthält die Mitteilung (Formblatt nach Nummer 5.1) in der Regel die Angaben zur Ausbaugröße oder Einleit- menge. Für Anlagen nach Anlage 2 der Selbstüberwachungs- verordnung ist die nach der Auslegung der Anlage höchste behandelbare Abwassermenge maßgeblich. Macht der An- lagenbetreiber keine Angaben zur Ausbaugröße oder zur Abwassermenge fordert die Wasserbehörde diese Daten vom Anlagenbetreiber ab. 2.3 Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Selbstüberwachungsverordnung Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Selbstüberwachungsverordnung ist Abwasser, für das in einem wasserrechtlichen Bescheid Anforderungen an die Abwasserbeschaffenheit festgelegt sind, diese Anforderungen aber ohne weitere Abwasser- behandlung durch denjenigen, bei dem das Abwasser anfällt, eingehalten werden können. Dies kann Abwasser sein, 143 MBl. LSA Nr. 14/2023 vom 24. 4. 2023 a) das direkt oder indirekt eingeleitet wird und bei dem durch Beschränkung von Einsatz- und Zusatzstoffen keine Behandlung erforderlich ist (beispielsweise Kühl- wasser, Abschlämmwasser und Abwasser aus der Vaku- umerzeugung), b) das indirekt eingeleitet wird und bei dem auf eine Vor- behandlung verzichtet werden kann, da die Vorgaben der Indirekteinleitergenehmigung eingehalten werden, eine Endbehandlung in einer zentralen Abwasser- behandlungsanlage aber weiterhin erforderlich ist, oder c) das indirekt eingeleitet wird und bei dem nach § 3 Abs. 4 der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87), die Reinigungsleistung der nachgeschalteten Abwasser- behandlungsanlage angerechnet wird und das Abwasser daher nicht vorbehandelt werden muss. Der Umfang der Selbstüberwachung kann in derartigen Fällen sehr gering sein, wenn die in der Tabelle zu Num- mer 4 Abs. 1 Anlage 2 der Selbstüberwachungsverordnung aufgeführten Parameter im Abwasser nicht zu erwarten sind oder Nachweise nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 3 Nr. 2 der Selbstüberwachungsverordnung erbracht wurden, nach denen die Anforderungen als eingehalten gelten. Abwasser, an dessen Einleitung keine wasserrechtlichen Anforderungen gestellt sind und das indirekt in eine Ab- wasseranlage eingeleitet wird sowie in einer zentralen Abwasseranlage durch einen Dritten behandelt wird (In- direkteinleitungen, die ausschließlich nach Satzungsrecht geregelt sind), ist kein nicht behandlungsbedürftiges Abwasser nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Selbstüber- wachungsverordnung. 2.4 Abwasserdurchflussmessung nach Anlagen 1 und 2 der Selbstüberwachungsverordnung Die zu erfassenden Messwerte müssen im Betriebs- tagebuch so dargestellt und zusammengefasst sein, dass geprüft werden kann, ob der zulässige Spitzenabfluss (l/s, m3/h) eingehalten wird. Bei kontinuierlicher Messung reicht es aus, wenn alle 2 Minuten ein Messwert generiert wird. 2.5 Anforderungen an die Abwasseranalytik nach An- lagen 1 bis 3 der Selbstüberwachungsverordnung Die mindestens zweimal im Jahr durchzuführende Paral- leluntersuchung kann mit einer im Rahmen der behörd- lichen Überwachung entnommenen und untersuchten Probe durchgeführt werden. Dafür ist die bei der behörd- lichen Probenahme durch den Probenehmer des Landes- betriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft entnommene Abwasserprobe zu teilen. Der eine Proben- teil wird durch das Labor des Landesbetriebes für Hoch- wasserschutz und Wasserwirtschaft untersucht. Der zweite Probenteil ist durch den Selbstüberwachungspflichtigen selbst oder durch den von ihm Beauftragten zu unter- suchen. Beide Ergebnisse sind entsprechend den Vor- gaben des DWA1-Arbeitsblattes A 704 zu vergleichen. Referenzmethode) des DWA1-Arbeitsblattes A 704 emp- fohlen. Danach legt der Selbstüberwachungspflichtige die Qualitätsziele für die Parameter fest, bei denen er nicht die Referenzmethode verwendet. Dabei berücksichtigt er die Ausführungen zur IQK-Karte 2 (Betriebliche Festlegungen) des DWA1-A 704. Die Abweichung zum Referenzwert sollte 20 v. H. nicht überschreiten. Die Wasserbehörden informieren die Anlagenbetreiber entsprechend und kontrollieren die durchgeführten Quali- tätssicherungsmaßnahmen und ihre Dokumentation. 2.6 Selbstüberwachung von Kleinkläranlagen (Anlage 3 der Selbstüberwachungsverordnung) Die Sachkunde für die regelmäßige Kontrolle der Klein- kläranlage liegt idealerweise beim Kleinkläranlagenbetrei- ber selbst. Wenn dies nicht der Fall ist, muss ein Dritter mit der regelmäßigen Zustands- und Funktionskontrolle be- auftragt werden. Es ist die Funktionsfähigkeit wesentlicher klärtechnischer und messtechnischer Bauteile visuell und manuell zu überprüften. Regelungen zur Fachkunde für die Wartung von Klein- kläranlagen und zum Erwerb des Fachkundenachweises enthält der RdErl. des MLU vom 16. Juni 2010 über die Fachkunde für die Wartung von Kleinkläranlagen (MBl. LSA S. 492). 2.7 Kanäle und Regenbecken (Anlage 4 der Selbstüber- wachungsverordnung) Für private Anlagen in sogenannten Chemie-, Industrie- oder Gewerbeparks und auf Firmengeländen gilt Anlage 4 der Selbstüberwachungsverordnung nicht. Die Regelungen der Anlage 4 sowie die Mitteilungspflichten nach § 5 der Selbstüberwachungsverordnung gelten auch nicht für Hausanschlussleitungen, Regenwasserkanäle und private Grundstücksentwässerungsanlagen. Betreiber solcher An- lagen sind nach § 61 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes dennoch verpflichtet, den Zustand der Anlage und ihre Funktionsfähigkeit sowie ihre Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu überwachen. Schmutz- und Mischwasserkanäle sind öffentliche An- lagen, wenn sie dazu dienen, das Abwasser der Allgemein- heit, also einer unbestimmten Anzahl Personen, aufzuneh- men. Dazu gehören insbesondere die Kanäle der nach § 78 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Aufgabenträger. Schmutz- und Mischwasserkanäle sind keine öffentlichen Anlagen, wenn sie nicht der Allgemeinheit, sondern nur einem von vornherein begrenzten, zu einem bestimmten Standort gehörenden Kreis von Abwasserproduzenten zur Verfügung stehen. Kanäle können mit verschiedenen Verfahren überprüft werden. Die Selbstüberwachungsverordnung macht dazu keine Vorgaben. Die Untersuchung kann beispielweise durch eine Dichtheitsprüfung oder eine optische Inspektion 1 Für die Auswertung und Dokumentation der Untersuchungs- ergebnisse wird die IQK-Karte 7 (Parallelmessungen zur 144 Die DWA-Arbeits- und Merkblätter, auf die in diesem RdErl. verwiesen wird, werden vom Verlag für Abwasser, Abfall und Gewässerschutz, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, herausgegeben. MBl. LSA Nr. 14/2023 vom 24. 4. 2023 durch Begehung oder Kamerabefahrung, erfolgen. Der Betreiber wählt das Untersuchungsverfahren selbst aus. Das Untersuchungsverfahren muss für die Untersuchung und Überprüfung des Zustandes der entsprechenden An- lage geeignet sein und eine Zustandserfassung und -be- urteilung (Zustandsklassifizierung) ermöglichen. Technische Vorschriften oder Herstellerangaben bestim- men die Untersuchungshäufigkeit von Kanälen. Wenn in diesen keine Regelungen zur Untersuchungshäufigkeit getroffen sind, gelten die in der Verordnung festgeschrie- benen Fristen von 15 Jahren nach einem Dichtheitsnachweis und 10 Jahren nach einer Inspektion. Die in den technischen Vorschriften oder Herstellerangaben niedergelegten Fris- ten können kürzere aber auch längere Untersuchungs- abstände als die Frist nach der Selbstüberwachungs- verordnung sein. Auch andere Rechtsvorschriften, wie Wasserschutzgebietsverordnungen nach § 51 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt, können Regelungen zur Häufigkeit der Untersuchungen enthalten. Die Wasserbehörde legt dann gegebenenfalls abweichende Fristen fest. 2.8 Zusätzliche Maßnahmen des Betreibers nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Selbstüberwachungsverordnung Für die Überwachung der Anlage kann es erforderlich sein, dass vom Betreiber zusätzliche Parameter in die Selbstüberwachung aufgenommen oder die Untersuchungs- intervalle der zu untersuchenden Parameter verkürzt werden müssen. Betriebsanleitungen sowie Kontroll- und Wartungspläne des Betreibers enthalten in der Regel alle erforderlichen Maßnahmen der Selbstüberwachung. Die Wasserbehörde stellt im Rahmen der Anlagenkontrolle fest, ob die Selbstüberwachung ausreicht, die Anforderungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 der Selbstüberwachungsverordnung zu erfüllen. Die Wasserbehörde stellt sicher, dass auch unmittelbar geltende Parameter, die nicht im wasserrechtlichen Be- scheid geregelt sein müssen (Parameter, die in den Anhän- gen der Abwasserverordnung als Emissionsgrenzwerte nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Abwasserverordnung gekenn- zeichnet sind), im Rahmen der Selbstüberwachung unter- sucht werden. Gleiches gilt für Parameter, deren Untersu- chung in den Teilen H der Anhänge der Abwasserverordnung als Betreiberpflichten festgelegt sind. 2.9 Untersuchungen des Gewässers nach § 2 Abs. 6 der Selbstüberwachungsverordnung Grundsätzlich ist es Aufgabe des Gewässerkundlichen Landesdienstes, qualitative und quantitative Gewässer- daten zu ermitteln und Auswirkungen von Benutzungen auf die Gewässer zu untersuchen und zu beurteilen. In begrün- deten Fällen kann die Wasserbehörde auf Grundlage von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c des Wasserhaushaltsgesetzes durch Inhalts- und Nebenbestimmungen dem Gewässer- benutzer oder Anlagenbetreiber Maßnahmen aufgeben, die der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen (Monitoringprogramm). Ein solches Monitoringprogramm ist im wasserrechtlichen Be- scheid konkret zu beschreiben und zu begründen. Das Monitoringprogramm ist mit dem Gewässerkundlichen Landesdienst abzustimmen. Für diese Untersuchungen gelten die allgemeinen Anforderungen der Selbstüberwa- chungsverordnung, wie die Aufzeichnung und die Zusam- menfassung der Daten und die Mitteilung an die zuständige Wasserbehörde. 3. Betriebstagebuch 3.1 Form des Betriebstagebuches Die Selbstüberwachungsverordnung enthält keine Vor- gaben zur Form und zur Führung des Betriebstagebuches. Das Betriebstagebuch kann handschriftlich oder auch elektronisch geführt werden. 3.2 Inhalt des Betriebstagebuches Die Wasserbehörde prüft im Rahmen der Anlagen- kontrolle den Inhalt des Betriebstagebuches und stellt sicher, dass neben den reinen Mess- und Analysedaten und den Ergebnissen der Zustands- und Funktionskontrollen auch die zusätzlichen Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Selbstüberwachungsverordnung sowie der Name der Person, der die Selbstüberwachung durchgeführt hat, dokumentiert werden. Sie prüft, ob das Betriebstagebuch für das Betriebspersonal und den Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz zugänglich ist. 3.3 Gegenzeichnungspflicht Die Selbstüberwachungsverordnung enthält keine Vor- gaben, wie die vierteljährliche Gegenzeichnung des Be- triebstagebuches durch den Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz zu erfolgen hat. Der Betreiber der Ab- wasseranlage muss in Abhängigkeit von der Form des Betriebstagebuches eine Gegenzeichnungsmöglichkeit im Betriebstagebuch einrichten. Bei elektronischen Be- triebstagebüchern ist gegebenenfalls eine Anpassung der Software erforderlich. Nach § 8 Abs. 1 der Selbstüber- wachungsverordnung bestand für eine solche Anpassung eine Übergangsfrist von einem Jahr. Die Wasserbehörde prüft, ob die Gegenzeichnung im Betriebstagebuch erfolgt. In den Fällen, in denen kein Betriebsbeauftragter für Ge- wässerschutz bestellt ist und das Betriebstagebuch durch ein Mitglied der Geschäftsleitung oder durch einen leiten- den Angestellten oder dessen Vertreter gegengezeichnet wird, sollte der Name der zeichnungsberechtigten Person im Betriebstagebuch enthalten sein. 4. Indirekteinleiterkataster 4.1 An die Form des Indirekteinleiterkatasters stellt die Selbstüberwachungsverordnung keine Anforderungen. Für die erstmalige Erstellung eines Indirekteinleiterkatasters ist in § 8 Abs. 2 der Selbstüberwachungsverordnung eine Übergangfrist von einem Jahr geregelt. Seit dem 20. August 2022 muss daher für sämtliche Abwasseranlagen mit wesentlichen Indirekteinleitungen ein Indirekteinleiterkatas- ter vorhanden sein. 145

Int_Niveau_12_2021.pdf

Entwicklung des Niveaus der kommunalen Abwasserbehandlung von 1990 bis 2021 Anteil der Bevölkerung in % 100 93,6 90 80 70 60 50 40 44,0 33,8 30 21,9 20 10 0 0,3 1990 4,5 1,9 0 2021 dezentrale Abwasserbehandlung mechanische Abwasserbehandlung mechanisch- biologische Abwasserbehandlung mechanisch- biologische Abwasserbehandlung und weitergehende Nährstoffeliminierung

Int_Niveau_12_2022.pdf

Entwicklung des Niveaus der kommunalen Abwasserbehandlung von 1990 bis 2022 100 93,9 Anteil der Bevölkerung in % 90 80 70 60 50 40 44,0 33,8 30 21,9 20 10 4,5 0,3 1,6 0 0 1990 2022 dezentrale Abwasserbehandlung mechanische Abwasserbehandlung mechanisch- biologische Abwasserbehandlung mechanisch- biologische Abwasserbehandlung und weitergehende Nährstoffeliminierung

POP-Liste_LAU

gefährlich Abfall- schlüsse l Abfallbezeichnung 01 04 09Abfälle von Sand und Ton 01 04 11Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle 01 05 05 * 01 05 07 02 01 07barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen Abfälle aus der Forstwirtschaft 02 01 08 *Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten 02 01 09Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen 02 02 02Abfälle aus tierischem Gewebe 02 02 04Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 03 03Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln Hinweise MKW aus Daten- Benzo- PCDD/ BTEX (C10- PAK LHKW PCB PCP a-pyren PCDF sammlung C40) auf POP Ablagerung POP auf Deponien x x x x x y y w w x x x 03 01 04 *Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten 03 01 0503 02 05 *Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 03 03 05De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling 03 03 07mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen 03 03 10Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung x y y Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) 04 02 14 *Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten 04 02 19 *Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 04 02 20Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen 05 01 03 *Bodenschlämme aus Tanks 05 01 04 *saure Alkylschlämme 05 01 06 *ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung 05 01 07 *Säureteere 05 01 09 *Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 05 01 10Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen gebrauchte Filtertone LAU 11.2018 w xw yw x x x Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen 04 02 09 05 01 15 * x Papierindustrie -Fluorierte Polymere, Phosphatester von N-EtFOSE, Fluorocarbonharze, Perfluorpolyether(PEPE), PAP’s, polyfluorierte Phosphorsäuren (FTOH, PFOS, PFOA als sekundäre, relevante Verunreinigungen) x x 03 03 11 Industriezweige, die PFC verwenden x x x u u x x x x x x xxy xxy xxy x x Seite 1 von 10 Papierindustrie -Fluorierte Polymere, Phosphatester von N-EtFOSE, Fluorocarbonharze, Perfluorpolyether(PEPE), PAP’s, polyfluorierte Phosphorsäuren (FTOH, PFOS, PFOA als sekundäre, relevante Verunreinigungen) Papierindustrie -Fluorierte Polymere, Phosphatester von N-EtFOSE, Fluorocarbonharze, Perfluorpolyether(PEPE), PAP’s, polyfluorierte Phosphorsäuren (FTOH, PFOS, PFOA als sekundäre, relevante Verunreinigungen) Textilindustrie - Fluorcarbonharze, Fluorpolymere, PFOS, PFOA, FTOH, Telomeracrylate Textilindustrie - Fluorcarbonharze, Fluorpolymere, PFOS, PFOA, FTOH, Telomeracrylate Textilindustrie - Fluorcarbonharze, Fluorpolymere, PFOS, PFOA, FTOH, Telomeracrylate Textilindustrie - Fluorcarbonharze, Fluorpolymere, PFOS, PFOA, FTOH, Telomeracrylate gefährlich Abfall- schlüsse l Abfallbezeichnung 05 06 03 *andere Teere 05 06 99Abfälle a. n. g. 05 07 02schwefelhaltige Abfälle 05 07 99Abfälle a. n. g. 06 01 01 *Schwefelsäure und schweflige Säure 06 03 13 *feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten 06 04 04 *quecksilberhaltige Abfälle 06 04 05 *Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten 06 05 02 *Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 06 05 0306 13 02 *Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02) 06 13 04 *Abfälle aus der Asbestverarbeitung 06 13 05 *Ofen- und Kaminruß 06 13 99Abfälle a. n. g. 07 01 01 *wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 01 03 *halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 01 04 *andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 01 08 *andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 01 10 *andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 01 1207 02 03 *Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 02 04 *andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 02 08 *andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 02 09 *halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 02 10 *andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 02 11 *Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 03 03 *halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen Hinweise MKW aus Daten- Benzo- PCDD/ BTEX (C10- PAK LHKW PCB PCP a-pyren PCDF sammlung C40) auf POP x x x x x Ablagerung POP auf Deponien v x x x x x x x x x x x x x x x x yyy yyy x x x x x x x x x xx xx x x x x u 07 03 10 *andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 04 07 *halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 04 13 *feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten LAU 11.2018 Industriezweige, die PFC verwenden x x x x Seite 2 von 10 Papierindustrie -Fluorierte Polymere, Phosphatester von N-EtFOSE, Fluorocarbonharze, Perfluorpolyether(PEPE), PAP’s, polyfluorierte Phosphorsäuren (FTOH, PFOS, PFOA als sekundäre, relevante Verunreinigungen) gefährlich Abfall- schlüsse l Abfallbezeichnung 07 05 01 *wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 05 04 *andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 05 07 *halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 05 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 06 03 * 07 06 07 * Hinweise MKW aus Daten- Benzo- PCDD/ BTEX (C10- PAK LHKW PCB PCP a-pyren PCDF sammlung C40) auf POP Ablagerung POP auf Deponien x x y y x andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 06 09 *halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 06 10 *andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 06 11 *Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 07 01 *wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 07 03 *halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 07 04 *andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 07 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 08 01 19 * uKosmetik-/Reinigungsmittelindustrie -Perfluoralkylethylphosphat, Perfluorpolyether (PFPE), N-ethyl-N-[(heptadecafluoroctyl)-sulfonyl]glycinat x x x x x Lack- und Farbherstellung -PFOS und PFOS-verwandte Substanzen, PFBS, fluorierte Po-lyether, Fluorpolymere – PVDF (Polyvinylidenfluorid – Polymer aus C2H2F2). Lack- und Farbherstellung -PFOS und PFOS-verwandte Substanzen, PFBS, fluorierte Po-lyether, Fluorpolymere – PVDF (Polyvinylidenfluorid – Polymer aus C2H2F2). Lack- und Farbherstellung -PFOS und PFOS-verwandte Substanzen, PFBS, fluorierte Po-lyether, Fluorpolymere – PVDF (Polyvinylidenfluorid – Polymer aus C2H2F2). Lack- und Farbherstellung -PFOS und PFOS-verwandte Substanzen, PFBS, fluorierte Po-lyether, Fluorpolymere – PVDF (Polyvinylidenfluorid – Polymer aus C2H2F2). Lack- und Farbherstellung -PFOS und PFOS-verwandte Substanzen, PFBS, fluorierte Po-lyether, Fluorpolymere – PVDF (Polyvinylidenfluorid – Polymer aus C2H2F2). x Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten x wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten x wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthaltenx Abfälle von Beschichtungspulver 08 04 09 *Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 10 01 0110 01 03Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz 10 01 04 *Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung 10 01 14 *Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen LAU 11.2018 x x Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten08 02 01 10 01 15 Kosmetik-/Reinigungsmittelindustrie -Perfluoralkylethylphosphat, Perfluorpolyether (PFPE), N-ethyl-N-[(heptadecafluoroctyl)-sulfonyl]glycinat Kosmetik-/Reinigungsmittelindustrie -Perfluoralkylethylphosphat, Perfluorpolyether (PFPE), N-ethyl-N-[(heptadecafluoroctyl)-sulfonyl]glycinat x 08 01 17 * u x x 08 01 15 * Kosmetik-/Reinigungsmittelindustrie -Perfluoralkylethylphosphat, Perfluorpolyether (PFPE), N-ethyl-N-[(heptadecafluoroctyl)-sulfonyl]glycinat x x 08 01 13 * u halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 06 08 * 08 01 11 * Industriezweige, die PFC verwenden x x x x x x x x x w x x xw xw w Seite 3 von 10 P

Uebertragung der Wirbelschichttechnik auf Membranverfahren zur Verhinderung von Belagbildung bei der Behandlung von Deponiesickerwaessern und schwierigen Industrieabwaessern

Das Projekt "Uebertragung der Wirbelschichttechnik auf Membranverfahren zur Verhinderung von Belagbildung bei der Behandlung von Deponiesickerwaessern und schwierigen Industrieabwaessern" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Hochschule Aachen, Lehrstuhl für Chemische Verfahrenstechnik und Institut für Verfahrenstechnik durchgeführt. Im Rahmen dieses Forschungsvorhabens sollen zwei Anlagen im Pilotmassstab entwickelt und aufgebaut werden, an denen die Wirbelschichttechnik zur Verhinderung von Belagbildung untersucht wird, und zwar fuer die Umkehrosmose (ro), fuer die Ultrafiltration (uf) und die Mikrofiltration (mf). Als Module sollen zunaechst nur Rohrmodule eingesetzt werden. An Modellsubstanzen, z.B. im Bereich ro an gesaettigten Calciumsulfatloesungen, soll untersucht werden, bei welchen Betriebsparametern mit der Wirbelschicht die Belagbildung kontrolliert werden kann, ohne die Membranen zu beschaedigen. Dass es prinzipiell moeglich sein muss, Membranen mit Wirbelschicht zu betreiben, ohne die Membran zu beschaedigen, zeigen erfolgreiche Untersuchungen zum Einsatz der 'Seeding-Technik' bei Membranverfahren. Im Anschluss an die Versuche mit Modellsubstanzen sollen durch Versuche an realen Fluessigkeiten, z.B. an Deponiesickerwaessern im Ro-Bereich, das Langzeit...

Untersuchungen zu Zusammenhaengen zwischen den Filtrations- und Produkteigenschaften textiler Filtergewebe bei der Fest-Fluessig-Trennung (Verbundprojekt)

Das Projekt "Untersuchungen zu Zusammenhaengen zwischen den Filtrations- und Produkteigenschaften textiler Filtergewebe bei der Fest-Fluessig-Trennung (Verbundprojekt)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Dresden, Institut für Textil- und Bekleidungstechnik durchgeführt. Das Ziel des Forschungsvorhabens war es, die Zusammenhaenge zwischen den Filtergewebeeigenschaften und den prozessrelevanten Anforderungen in der Pressfiltration unter untersuchen. Es waren die Voraussetzungen fuer eine gezielte und optimierte Gewebeauswahl in Abhaengigkeit vom Filtrationszweck und die Optimierung der Filtrations- und Regenerationseigenschaften der Filtergewebe zu ermitteln (Kriterien: schneller Kuchenaufbau, hohe Permeation, Standzeiterhoehung, geringe Gewebeverblockung durch Suspensionspartikel, gute Kuchenabloesung). Am Institut fuer Textil- und Bekleidungstechnik wurden hierzu die Oberflaechen der Filtergewebe mit einem Laser-Triangulationssensor vermessen und quantitativ bewertet.

Umwelthaus in Norderstedt

Das Projekt "Umwelthaus in Norderstedt" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Hamburg, Institut für Gewerblich-Technische Wissenschaften durchgeführt. Am Beispiel eines Ausstellungshauses wurde gezeigt, wie sich durch die Optimierung aller Einfluesse (Waermedaemmung, Suedorientierung des Gebaeudes, neuartige bautechnische Details, Glasflaechen mit Wintergarten, Brennwerttechnik etc.) die Energieverbraeuche minimieren und Solarenergie auf aktive und passive Weise ohne wesentlichen Mehraufwand in Bauteile einspeichern lassen. Das Abwasser wird dezentral ueber ein Klaergewaechshaus und Bodenfilter geklaert und zusammen mit dem Regenwasser als Grauwasser wiederverwendet. Das Haus wurde aufgrund von Forschungsergebnissen gebaut. Die Kosten fuer Heiz- und Brauchwasserenergie sowie fuer Frisch- und Abwasser lagen waehrend der Heizperiode 1987/88 bei 130 qm Wohnflaeche und zwei Erwachsenen und einem kleinen Kind bei DM 85.-/Monat (4 Pfg. pro kWh Gas, DM 3.- pro cbm Wasser und Abwasser).

Teilprojekt 1

Das Projekt "Teilprojekt 1" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Institut für Binnenfischerei e.V., Potsdam-Sacrow durchgeführt. Um eine Steigerung der Aquakulturerzeugung, insbesondere an hochpreisigen und stark nachgefragten Fischarten in Deutschland zu erreichen, treten Kreislaufanlagen (KLA) zunehmend in den Fokus des Interesses. Bei ihrem Betrieb muss mit Phosphor-Konzentrationen von etwa 2 - 30 mg - l-1 im Ablaufwasser gerechnet werden. Ziel dieses Forschungsvorhabens ist die Entwicklung und Erprobung eines praxistauglichen Verfahrens zur Phosphor-Elimination im Ablaufwasser von KLA zur Fischerzeugung. Zur Ermöglichung einer breiten Anwendbarkeit unter Praxisbedingungen soll das bewährte Verfahren der chemisch-physikalischen Phosphorentfernung für KLA angepasst werden. Für dieses Ziel kooperiert ein Unternehmen mit Erfahrung bei Konzeption und Konstruktion intensiver Fischhaltungssysteme und von Abwasserbehandlungsverfahren mit zwei Instituten der angewandten Fischereiforschung. Das zu entwickelnde Verfahrensprinzip muss eine kompakte Baugröße in modulartiger Ausführungsweise für die Unterbringung unter den meist beengten Platzverhältnissen in (bereits existierenden) Kreislaufanlagen aufweisen. Vergleichsweise geringe Volumenströme mit mittleren bis hohen P-Konzentrationen müssen effizient bewältigt werden. Im Batchbetrieb erfolgen zunächst Laborversuche zur P-Fällung/Flockung aus dem Ablaufwasser von KLA. Darauf aufbauend wird ein Modul zur P-Elimination aus KLA-Ablaufwasser konstruiert und im Praxismaßstab getestet.

Teilprojekt 6

Das Projekt "Teilprojekt 6" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von SOPAT GmbH durchgeführt. Ziel des avisierten Projektes ist die Entwicklung von Verfahren zur integrierten Wasseraufbereitung für salz- und organikhaltige Prozesswässer am Beispiel der Abwässer aus der Erdöl/Erdgas- sowie der keramischen Industrie. Für die gewählten Anwendungen sollen maßgeschneiderte Konzepte entwickelt werden, die jedoch ebenso Potential für eine Übertragung der Technologie auf weitere Einsatzfälle erlauben. Zentrales Aufbereitungs-verfahren ist die Nanofiltration (NF) mit keramischen Membranen. Diese Membranen ermöglichen neben der Abtrennung feinster Partikel insbesondere die Teilentsalzung und die Entfernung der wesentlichen organischen Fracht auch aus hoch konzentrierten Abwässern. Die Kreislaufführung von Wasser ist auch in den gemäßigten Klimazonen von herausragender Bedeutung für den Schutz von Gesundheit und Umwelt, einen effizienten Betrieb und eine nachhaltige Entwicklung industrieller wasserintensiver Prozesse. Neben organischen Belastungen sind hier insbesondere Salzfrachten zu nennen, welche die Kreislaufführung von Prozesswässern behindern. Diese Wässer können aus verschiedenen Industriebranchen stammen. Beispielhaft sind in diesem Vorhaben die Erdöl/Erdgas- sowie die keramische Industrie (Gebrauchsporzellan, technische Keramik etc.) genannt. - Weiterentwicklung und Anpassung weltweit einmaliger keramischer NF-Membranen - Prozessentwicklung und -erprobung mit diesen Membranen zur effizienten Aufbereitung organik- und salzhaltiger Abwässer. - Entwicklung und Erprobung von Elektromembranverfahren zur Retentataufbereitung und Salzrückgewinnung - Entwicklung und Erprobung eines kombinierten Flotations/Mikrofiltrations-verfahrens zur Vorbehandlung von Abwässer der Erdöl-/Erdgasindustrie - Erprobung der nachgeschalteten Verfahren Totaloxidation und Eindampfung - Einbindung eines neuartigen in-line-Monitorings - Pilottests an realen Abwässern.

Teilprojekt 2

Das Projekt "Teilprojekt 2" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Kunststoff-Spranger GmbH durchgeführt. Um eine Steigerung der Aquakulturerzeugung, insbesondere an hochpreisigen und stark nachgefragten Fischarten in Deutschland zu erreichen, treten Kreislaufanlagen (KLA) zunehmend in den Fokus des Interesses. Bei ihrem Betrieb muss mit Phosphor-Konzentrationen von etwa 2 - 30 mg - l-1 im Ablaufwasser gerechnet werden. Ziel dieses Forschungsvorhabens ist die Entwicklung und Erprobung eines praxistauglichen Verfahrens zur Phosphor-Elimination im Ablaufwasser von KLA zur Fischerzeugung. Zur Ermöglichung einer breiten Anwendbarkeit unter Praxisbedingungen soll das bewährte Verfahren der chemisch-physikalischen Phosphorentfernung für KLA angepasst werden. Für dieses Ziel kooperiert ein Unternehmen mit Erfahrung bei Konzeption und Konstruktion intensiver Fischhaltungssysteme und von Abwasserbehandlungsverfahren mit zwei Instituten der angewandten Fischereiforschung. Das zu entwickelnde Verfahrensprinzip muss eine kompakte Baugröße in modulartiger Ausführungsweise für die Unterbringung unter den meist beengten Platzverhältnissen in (bereits existierenden) Kreislaufanlagen aufweisen. Vergleichsweise geringe Volumenströme mit mittleren bis hohen P-Konzentrationen müssen effizient bewältigt werden. Im Batchbetrieb erfolgen zunächst Laborversuche zur P-Fällung/Flockung aus dem Ablaufwasser von KLA. Darauf aufbauend wird ein Modul zur P-Elimination aus KLA-Ablaufwasser konstruiert und im Praxismaßstab getestet.

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