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ZEMA - Zentrale Melde- und Auswertestelle für Störfälle und Störungen in verfahrenstechnischen Anlagen

Im Jahr 1993 hat die ZEMA im Umweltbundesamt ihre Arbeit aufgenommen. In der ZEMA werden alle nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) meldepflichtigen Ereignisse erfasst, ausgewertet und in Jahresberichten veröffentlicht. Die meldepflichtigen Ereignisse werden entsprechend ihrem Gefahrenpotential in Störfälle und in Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs unterteilt. Die systematische Erfassung und Auswertung der Ereignisse soll Erkenntnisse liefern, die als wichtige Grundlage einer Weiterentwicklung des Standes der Sicherheitstechnik dienen. Im Zeitraum von 1980 bis 2002 wurden in der Datenbank der ZEMA 392 Ereignisse aus Deutschland registriert. Statistische Auswertungen liegen für den Zeitraum von 1991-2001 vor und sind im Internet zugänglich.

Ressortforschungsplan 2023, Auswertung vom meldepflichtigen Ereignissen in Anlagen zur Kernbrennstoffver- und -entsorgung in Deutschland

Ergänzende Arbeiten zum BMU-Vorhaben SR 2560 - Auswertung Betriebserfahrung

Die Erfahrungen aus dem Betrieb der Kernkraftwerken sind eine wesentliche Erkenntnisquelle zur Beurteilung und Weiterentwicklung des Sicherheitsniveaus der Anlagen. Betriebserfahrungen werden daher seit langem systematisch ausgewertet. In dem vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) initiierten Vorhaben liegt der Schwerpunkt auf den Aspekten, die anlagenübergreifend von Bedeutung sind. Das Öko-Institut ist an der Auswertung von meldepflichtigen Ereignissen und sonstigen sicherheitsrelevanten Informationen zum Betriebsgeschehen beteiligt. Dies steht in engem Zusammenhang mit der laufenden Beratung und Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung im BMU. Die inhaltlichen Schwerpunkte werden zum einen durch das aktuelle Tagesgeschehen bestimmt. Zum anderen sind die vom Öko-Institut eingebrachten Arbeitspunkte darauf ausgerichtet, moderne Aspekte in der Ereignisauswertung zu ergänzen (z.B.: ausgewogene Berücksichtigung menschlicher, technischer und organisatorischer Faktoren; internationale Entwicklungen; Einbeziehung zusätzlicher Informationsquellen). Das Vorhaben wird in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) mbH durchgeführt.

Ressortforschungsplan 2023, Erfassung besonderer Vorkommnisse in ausländischen Kernbrennstoffversorgungsanlagen, Dokumentation in der Datenbank, systematische Auswertung unter sicherheitstechnischen Gesichtspunkten und vorläufige Einstufung nach INES-Skala

Ingenieurtechnisches Screening und Untersuchungen zu Weiterleitungsnachrichten

Regelmäßige Durchsprache der meldepflichtigen Ereignisse in deutschen Kernkraftwerken. Identifizierung vertieft zu untersuchender Fragen und Mitwirkungen an der Erstellung von Weiterleitungsnachrichten, die an die Betreiber deutscher Kernkraftwerke verteilt werden.

Ressortforschungsplan 2023, Untersuchungen zu stilllegungsrelevanten Betriebserfahrungen im Hinblick auf Sicherheitskulturund MTO-Aspekte in der Stilllegung

Atomrechtliche Aufsichtsbehörde

Die einzige kerntechnische Anlage in Berlin gemäß § 7 Atomgesetz ist der Forschungsreaktor BER II am Helmholtz-Zentrum Berlin (HZB). Die staatliche Aufsicht überwacht kerntechnische Anlagen kontinuierlich während ihrer gesamten Lebensdauer, einschließlich der Errichtung, Stilllegung und Sicherung. Forschungsreaktor BER II Aufgaben der Atomrechtlichen Aufsichtsbehörde Der Betrieb des Forschungsreaktor BER II am Helmholtz-Zentrum Berlin (HZB) wurde im Dezember 2019 eingestellt. Der BER II diente zur Bereitstellung von Neutronen für die Forschung. Neutronenstrahlung wird von der Wissenschaft, neben Röntgen- und elektromagnetische Strahlung (Gammastrahlung), zur Erforschung der Eigenschaften von Materialien genutzt. Der Zweck des BER II war nicht die Herstellung von Energie, sondern die Bereitstellung von Neutronen. Er war nicht mit einem Kernkraftwerk vergleichbar, da er in einer Umgebung ohne hohe Drücke bei geringen Temperaturen und bei einer Wärmeleistung von gerade einmal 10 MW arbeitete. Andere kerntechnische Anlagen, wie z.B. Kernkraftwerke oder Brennelement-Fabriken, gibt es in Berlin nicht. Es gibt allerdings eine Vielzahl weiterer Einrichtungen, die radioaktive Stoffe in der Medizin, in der Forschung oder zu wirtschaftlichen Zwecken einsetzen bzw. handhaben. Soweit es sich bei diesen radioaktiven Stoffen nicht um Kernbrennstoffe handelt, sind diese Einrichtungen nicht Gegenstand der Atomaufsicht, sondern der für Strahlenschutz zuständigen Behörden. Am Abend des 26. Juni 2017 erfolgte der letzte Abtransport von bestrahlten Brennelementen aus dem BER II in die USA. Pressemitteilung des Bundesministeriums vom 28.06.2017 Informationen zur Stilllegung des BER II (Atomrechtliche Genehmigungsbehörde) Häufig gestellte Fragen zur Sicherheit des Forschungsreaktors BER II (HZB) Forschungsreaktor BER II (HZB) Höchstmögliche Sicherheits­anforderungen Die Atomaufsicht sorgt mit den hinzugezogenen Sachverständigen nach § 20 AtG, im Zusammenwirken mit der Betreiberin des BER II dafür, dass die kerntechnische Anlage BER II den höchstmöglichen Sicherheitsanforderungen gerecht wird. Hierzu gehört eine fortlaufende Anpassung bzw. Verbesserung der sicherheitstechnischen Maßnahmen. Dabei werden neue Erkenntnisse aus Forschung und Entwicklung ebenso berücksichtigt wie Erfahrungen aus dem Betrieb des BER II und dem Betrieb kerntechnischer Anlagen im In- und Ausland. Kerntechnisches Regelwerk Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Einhaltung von Rechtsvorschriften und Neben­bestimmungen, die in atomrechtlichen Genehmigungen festgelegt sind. Weiterhin überwacht sie die Erfüllung von Anordnungen oder Verfügungen nach dem kerntechnischen Regelwerk durch die Genehmigungsinhaber. Sie bearbeitet zustimmungspflichtige Vorhaben und überprüft die Einhaltung der Betriebsvorschriften, die Anforderungen an wiederkehrend zu prüfende sicherheitsrelevante Anlagenteile sowie die betriebsinternen Strahlenschutzmaßnahmen. Umgebungsüberwachung Für die Umgebungsüberwachung des BER II hat die Atomaufsicht jederzeit Zugriff auf ein Fernüberwachungssystem, welches wichtige Anlagenparameter, Emissionsdaten, Wetterparameter und Radioaktivitätsmesswerte erfasst. Erlass von Anordnungen bei Gefahr Darüber hinaus haben die Aufsichtsbehörde und ihre Sachverständigen jederzeit Zutritt zum BER II, falls dies erforderlich sein sollte. Im Bedarfsfall können Anordnungen erlassen, Genehmigungen widerrufen oder die Einstellung des Betriebs angeordnet werden. Dies würde in der Regel der Fall sein, wenn Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen bzw. Genehmigungsauflagen festgestellt würden, die eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sachgüter darstellen können. Rechtsgrundlagen Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz – AtG) Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz – StrSchG) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) Sollte es beim BER II zu einem für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignis kommen, wird dieses von der Betreiberin an die Atomaufsicht gemeldet. Grundlage für dieses Meldeverfahren ist die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung ( AtSMV ). Sinn und Zweck des behördlichen Meldeverfahrens ist es, den Sicherheitsstatus der kerntechnischen Anlagen zu überwachen und ihn mit den aus den gemeldeten Ereignissen gewonnenen Erkenntnissen im Rahmen des Aufsichtsverfahrens immer noch weiter zu verbessern. Gemeldet werden müssen auch Ereignisse, die nicht auf eine Sicherheitsgefährdung hindeuten, deren Auswertung aber einen Erkenntnisgewinn verspricht. Für den BER II werden die Meldekriterien für Ereignisse in Forschungsreaktoren in der Anlage 3 der AtSMV angewandt. Ergänzend zu dem gesetzlichen vorgeschriebenen deutschen Meldeverfahren werden meldepflichtige Ereignisse auch nach der internationalen Bewertungsskala INES der International Atomic Energy Agency – IAEA , um die Bedeutung des Ereignisses für die Sicherheit der Anlage und dessen radiologische Auswirkungen auf die Bevölkerung und Umgebung transparent darzustellen. Alle bisherigen Ereignisse beim BER II wurden mit der INES-Stufe 0, d.h.“keine oder sehr geringe unmittelbare sicherheitstechnische bzw. keine radiologische Bedeutung”, gemeldet. Insbesondere traten aufgrund keiner Ereignisse Ableitungen radioaktiver Stoffe oberhalb genehmigter Werte für Fortluft und Abwasser auf. Jedes meldepflichtige Ereignis beim BER II ist in den Monats- und Jahresberichten der Störfallmeldestelle des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit aufgeführt. Zu den routinemäßigen und anlassbezogenen Aufgaben der Aufsichtsbehörde gehören die technische Kontrolle und Überwachung des BER II, das Führen von regelmäßigen Aufsichts- und Fachgesprächen mit der Betreiberin und den hinzugezogenen Sachverständigen, die Abnahme von fachlichen Prüfungen am Reaktor zur Bestätigung der erforderlichen Fachkunde die Prüfung und Begleitung von eingereichten Änderungs- und Instandhaltungsanträgen; die Auswertung und Prüfung der Betreiberberichte wie etwa der technischen Monats- und Jahresberichte, die Auswertung und Prüfung der dazugehörenden Stellungnahmen der Sachverständigen. Gemäß Auflage 3.4.3 der Betriebsgenehmigung (dritte Teilgenehmigung zur Änderung des Forschungsreaktors BER II in Berlin Wannsee) ist die Betreiberin verpflichtet, der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde schriftlich über den bestimmungsgemäßen Betrieb zu berichten. Dabei wird dargestellt, wie der Betrieb seit der letzten Berichterstattung verlaufen ist, z.B. wann der Reaktor in Betrieb war und welche Störungen auftraten. Ferner enthält der Bericht auch eine Übersicht, welche Arbeiten durchgeführt worden sind. Weiterhin muss jede Bewegung von Kernbrennstoff angezeigt werden. Im Rahmen des Berichtes wird auch darüber informiert, welche Themen innerhalb des Fachkundeerhalts behandelt worden sind. Gemäß Auflage 3.4.4 ist die Betreiberin auch verpflichtet, die nach den Artikel 78 und 79 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag) zu führenden Aufstellungen über Kernmaterial betreffende Betriebsvorgänge der Atomaufsicht zuzuleiten. Mit der Auflage 3.4.5 ist die Betreiberin weiterhin verpflichtet, vierteljährlich über die Messergebnisse der Umgebungsüberwachung schriftlich zu berichten. Die Atomaufsicht hat über ein entsprechendes Computerprogramm jederzeit Zugriff auf die Daten des Reaktor­fernüberwachungs­systems (RFÜ) . Das RFÜ ist ein komplexes Mess- und Informationssystem, welches rund um die Uhr Messwerte zum aktuellen Betriebszustand des Forschungsreaktors einschließlich der Abgaben (Emissionen) in die Luft sowie den Radioaktivitätseintrag in die Umgebung (Immission) vollautomatisch erfasst und überwacht. Meteorologische Daten zum Standort des BER II in Wannsee und Messwerte aus dem integrierten Mess- und Informationssystem (IMIS) des BfS werden ebenfalls in das RFÜ übernommen. Das RFÜ bietet zahlreiche Möglichkeiten, die gemessenen Werte auszuwerten, darzustellen und auf die Einhaltung von Grenzwerten und Schutzzielen hin zu überprüfen, und dient somit als Instrument der atomrechtlichen Aufsicht. Die wichtigsten Betriebsparameter des BER II, wie z.B. Reaktorleistung, Temperatur und Füllstand im Reaktorbecken und Dosisleistung in verschiedenen Bereichen sowie Radioaktivität in Fortluft und Abwasser werden im RFÜ online überwacht. Die wichtigsten Daten werden regelmäßig durch die Atomaufsicht kontrolliert und bei Auffälligkeiten erfolgt sofort eine Ursachenermittlung. Damit relevante Vorfälle nicht unbemerkt bleiben, erfolgt bei Erreichen von im System eingestellten Schwellwerten eine automatische Alarmierung der Aufsichtsbehörde. Bezüglich der nuklearen Sicherheit steht die Aufsichtsbehörde im ständigen Austausch zu allen relevanten Aufsichtsthemen mit anderen Bundesländern und dem Bund. Hierfür sorgen die seit Jahrzehnten etablierten Bund-Länder-Gremien des Länderausschusses für Atomkernenergie. In diesen Bund-Länder-Gremien arbeitet sie mit an der Weiterentwicklung und Überarbeitung des kerntechnischen Regelwerks . Darüber hinaus arbeitet die Aufsicht auch mit anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union z.B. beim Erfahrungsaustausch im Rahmen themenbezogenen technischen Selbstbewertungen (gemäß AtG § 24b [1] Selbstbewertung und internationale Prüfung) zusammen. Weiterführende Informationen zum Länderausschuss für Atomkernenergie

Verordnung über die Sicherung der Seefahrt ( SeeFSichV )

Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht SeeFSichV Verordnung über die Sicherung der Seefahrt (SeeFSichV) vom 27. Juli 1993 (BGBl. I Seite 1417) geändert durch Artikel 4 der Vierten Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 24. Juni 1997 (BGBl. I Seite 1537), Artikel 3 der Achten Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 28. September 1999 (BGBl. I Seite 1938), Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung bestimmter Bedingungen in der Seeschifffahrt an den internationalen Standard (Zweites Seeschifffahrtsanpassungsgesetz) vom 16. Juni 2002 (BGBl. I Seite 1815), Artikel 4 der Vierten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 25. September 2002 (BGBl. I Seite 3762), Artikel 2 der Elften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2004 (BGBl. I Seite 300), Artikel 512 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407), die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 01. Dezember 2011 (BGBl. I Seite 2367), Artikel 2 der Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt vom 27. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1926), Artikel 544 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 72 Absatz 2 des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 323), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Dritten Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften1) vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 100). Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 6 und Absatz 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I Seite 541) und des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I Seite 602) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz: Verordnung über die Sicherung der Seefahrt (SeeFSichV) § 1 Anwendungsbereich § 2 Hilfeleistung in Seenotfällen § 3 (weggefallen) § 4 (weggefallen) § 5 (weggefallen) § 6 Besondere Vorschriften für das Verhalten nach Zusammenstößen § 7 Meldung bestimmter für die Seesicherheit bedeutsamer Ereignisse § 7a Vorschriften für das Verhalten nach meldepflichtigen Ereignissen § 7b Meldung und Beseitigung von Wracks § 7c Wrackbeseitigung im Ausland § 8 Schiffswegeführung - Schiffsmeldesysteme § 8a Befahren des Panamakanals § 9 Entscheidungsfreiheit des Schiffsführers im Interesse einer sicheren Schiffsführung § 10 Ordnungswidrigkeiten § 11 Übergangsregelung 1) Artikel 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.04.1992, Seite 19) und der Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.05.2009, Seite 30). Artikel 4 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1159 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/45/EG über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute (ABl. L 188 vom 12.07.2019, Seite 94) sowie der Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 169 vom 27.06.2022, Seite 45). Stand: 02. April 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht SeeFSichV §1 § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt auf den Seeschifffahrtsstraßen und darüber hinaus für Seeschiffe einschließlich Traditionsschiffe und Sportfahrzeuge im Sinne der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I Seite 3013, 3023) in der jeweils geltenden Fassung, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Schiffe der Bundeswehr. (3) Sonst für die Sicherheit Verantwortlicher im Sinne dieser Verordnung ist die Person, die mit Aufgaben der Sicherung der Seefahrt beauftragt ist, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse. Stand: 03. Oktober 2002 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Verordnung über die Sicherung der Seefahrt ( SeeFSichV )

Verordnung über die Sicherung der Seefahrt ( SeeFSichV ) vom 27. Juli 1993 ( BGBl. I Seite 1417) geändert durch Artikel 4 der Vierten Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 24. Juni 1997 (BGBl. I Seite 1537), Artikel 3 der Achten Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 28. September 1999 (BGBl. I Seite 1938), Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung bestimmter Bedingungen in der Seeschifffahrt an den internationalen Standard (Zweites Seeschifffahrtsanpassungsgesetz) vom 16. Juni 2002 (BGBl. I Seite 1815), Artikel 4 der Vierten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 25. September 2002 (BGBl. I Seite 3762), Artikel 2 der Elften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2004 (BGBl. I Seite 300), Artikel 512 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407), die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 01. Dezember 2011 (BGBl. I Seite 2367), Artikel 2 der Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt vom 27. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1926), Artikel 544 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 72 Absatz 2 des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 323), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Dritten Verordnung zur Änderung der BMDV -Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften 1) vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 100). Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 6 und Absatz 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I Seite 541) und des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I Seite 602) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz: Verordnung über die Sicherung der Seefahrt (SeeFSichV) § 1 Anwendungsbereich § 2 Hilfeleistung in Seenotfällen § 3 (weggefallen) § 4 (weggefallen) § 5 (weggefallen) § 6 Besondere Vorschriften für das Verhalten nach Zusammenstößen § 7 Meldung bestimmter für die Seesicherheit bedeutsamer Ereignisse § 7a Vorschriften für das Verhalten nach meldepflichtigen Ereignissen § 7b Meldung und Beseitigung von Wracks § 7c Wrackbeseitigung im Ausland § 8 Schiffswegeführung - Schiffsmeldesysteme § 8a Befahren des Panamakanals § 9 Entscheidungsfreiheit des Schiffsführers im Interesse einer sicheren Schiffsführung § 10 Ordnungswidrigkeiten § 11 Übergangsregelung Download Verordnung über die Sicherung der Seefahrt (SeeFSichV) 1) Artikel 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/29/ EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen ( ABl. L 113 vom 30.04.1992, Seite 19) und der Richtlinie 2009/13/ EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft ( ECSA ) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation ( ETF ) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.05.2009, Seite 30). Artikel 4 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie ( EU ) 2019/1159 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/45/EG über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute (ABl. L 188 vom 12.07.2019, Seite 94) sowie der Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 169 vom 27.06.2022, Seite 45). Stand: 02. April 2025

Jahresbericht 2022 Gewerbeaufsicht

Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz für das Jahr 2022 [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] JAHRESBERICHT 2022 GEWERBEAUFSICHT Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz für das Jahr 2022 IMPRESSUM Herausgeber: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz Kaiser-Friedrich-Str. 1, 55116 Mainz Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz Bauhofstr. 9, 55116 Mainz Redaktion Textteil: Dr. Martin Göttgen, Jenny Hema, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität, Mainz Redaktion Statistik: Martin Franz, Landesamt für Umwelt, Mainz Layout: Tatjana Schollmayer, Landesamt für Umwelt, Mainz Titelbild: Wasserstofftank ©SCHOTT AG Fotos: Seite 7 (Infrarot-Thermometer) ©SGD Süd; Seite 11 (Wasserstofftank) ©SCHOTT AG; Seite 15 (Gewerbearzt) ©SGD Nord © Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, Juli 2024 VORWORT Liebe Bürgerinnen und Bürger, sehr geehrte Damen und Herren, das Jahr 2022 war ein Jahr der Herausforde- rungen: mit dem Krieg in der Ukraine löste eine neue Krise die Coronavirus-Pandemie ab und prägte die öffentliche Debatte. Lieferengpässe sowie die drohende Gas- und Energieknappheit befeuerten die Inflation. Der Ukraine-Russland- Konflikt ging einher mit Sanktionen, Einfuhrver- boten von russischer Steinkohle und Erdöl sowie drastischer Minderung der Gasliefermengen. Diese Umstände bedrohten die Existenz von vie- len Unternehmen, sodass ein Notfallplan Gas ins Leben gerufen wurde. Um die Produktion zu ge- währleisten, mussten viele Firmen kurzfristig auf Ersatzbrennstoffe oder Hilfskraftwerke auswei- chen. Jede Zulassung von Ausnahmen zur Bewäl- tigung der Gasmangellage stellte eine große He- rausforderung für die Fachbehörden dar und war eine Aufgabe, welche die SGDen auch im Jahr 2023 weiter beschäftigte. Nicht nur für die Aufrechterhaltung der Gasver- sorgung musste eine Lösung gefunden werden, sondern auch im Hinblick auf den Klimawandel: die Landesregierung hat sich die Klimaneutralität bis 2040 im Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt. Ein wichtiger Aspekt zur Erreichung dieses Klima- zieles ist dabei der treibhausgasneutral erzeug- te sogenannte grüne Wasserstoff. Dieser wird durch Elektrolyse von Wasser gewonnen, die mit elektrischer Energie aus regenerativen Quellen betrieben wird. Beim Unternehmen SCHOTT AG in Mainz lau- fen erste Versuche, Wasserstoff in der industri- ellen Produktion als möglichen Ersatz für fossile Brennstoffe zu nutzen und somit CO2-Emissio- nen zu vermeiden. Auch finanziell unterstützt das Land die Klimawende in Rheinland-Pfalz Katrin Eder Staatsministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität tatkräftig wie zum Beispiel mit der Förderung einer Elektrolyseanlage für den Wirtschaftsbe- trieb Mainz AöR. Die Inbetriebnahme der Anlage ist für das Jahr 2024 geplant, womit ein weiterer Grundstein für die Klimaneutralität des Landes gelegt ist. Die Gewerbeaufsicht übernimmt als zuständige Arbeitsschutzbehörde vielfältige Aufgaben, die zu einer nachhaltigen Verbesserung des Arbeits- schutzes und der Arbeitssicherheit beitragen. Besonders bedeutsam ist dabei neben der risiko- orientierten Inspektion von Betrieben und Bau- stellen die Untersuchung von Arbeitsunfällen. Im Jahr 2022 wurde im Rahmen der Programm- arbeit die Schwerpunktaktion „Arbeitsschutz bei Paketzustellern“ aus dem vorangegangenen Jahr fortgesetzt. Ferner wurde eine Programmarbeit Jugendarbeitsschutz bei Landschaftsgärtnern und Floristen durchgeführt. Als Teil der Gemein- samen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) beteiligt sich die rheinland-pfälzische Gewerbe- aufsicht an der Überprüfung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation und der Gefährdungs- beurteilung auf Basis gemeinsamer Leitlinien. In ausgewählten Betrieben wird im Rahmen der ak- tuellen GDA-Periode (2021-2025) zusätzlich der Gesundheitsschutz der Beschäftigten hinsicht- lich psychischer Belastungen, Muskel-Skelett-Be- lastungen und beim Umgang mit krebserzeugen- den Gefahrstoffen überprüft. Ein herzliches Dankeschön gilt allen Mitarbei- terinnen und Mitarbeitern der rheinland-pfäl- zischen Gewerbeaufsicht, die tagtäglich ihren Anteil am Schutz von Mensch und Umwelt auch unter schwierigen Rahmenbedingungen leisten. Dörte Schall Staatsministerin für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz 2022 3 INHALT 4 AGENDA 2022 – ZUR ARBEIT DER GEWERBEAUFSICHT 20226 Arbeitsschutz in Corona-Testzentren7 Bewältigung der Gasmangellage9 Wasserstofftechnologie11 Untersuchung von Arbeitsunfällen13 COVID-19 als Ursache für die starke Zunahme der Berufskrankheiten15 ANHÄNGE – STATISTISCHE ANGABEN 202217 Personal Gewerbeaufsicht und Gewerbeärztlicher Dienst (Anhang 1 – Stand 30. 06. 2022)18 Betriebsstätten und Beschäftigte in Rheinland-Pfalz (Anhang 2)19 Dienstgeschäfte in Betriebsstätten (Anhang 3.1 Teil A)20 Dienstgeschäfte in Betriebsstätten (Anhang 3.1 Teil B)21 Dienstgeschäfte außerhalb von Betriebsstätten (Anhang 3.2)22 Produktorientierte Darstellung der Tätigkeiten (Anhang 4 Teil A)23 Produktorientierte Darstellung der Tätigkeiten (Anhang 4 Teil B)24 Marktüberwachung nach dem Produktsicherheitsgesetz (Anhang 5)25 Begutachtete Berufskrankheiten (Anhang 6)26 Begutachtung von Berufskrankheiten von 2012 bis 2022 (Anhang 7)26 Arbeitsunfälle (Anhang 8)27 Kontrollen Fahrpersonalrechtlicher Vorschriften 2022 (Anhänge 9.1 und 9.2)28 Genehmigungspflichtige Anlagen nach dem Anhang zur 4. BImSchV (Anhang 10)29 Störfallrelevante Betriebsbereiche der oberen Klasse (erweiterte Pflichten) nach Tätigkeiten (NACE-Code) und Aufsichtsbereichen (Anhang 11.1)30 Störfallrelevante Betriebsbereiche der unteren Klasse (Grundpflichten) nach Tätigkeiten (NACE-Code) und Aufsichtsbereichen (Anhang 11.2)31 Meldepflichtige Ereignisse nach § 19 der Störfall-Verordnung (Anhang 12)32 Verfahren nach Strahlenschutzgesetz (Anhang 13)33 Gentechnische Anlagen – Genehmigungs- und Anzeigeverfahren (Anhang 14)34 Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz 2022 KURZ NACHGESCHAUT * Regionalstellen der Gewerbeaufsicht Gewerbeaufsichtsbeamte mit Überwachungsaufgaben Staatliche Gewerbeärzte Betriebe Beschäftigte - davon jugendliche Beschäftigte Meldepflichtige Arbeitsunfälle 2) - davon tödliche Arbeitsunfälle 5Begutachtete Krankheiten10.470 1711)Getroffene Entscheidungen24.680 Zugelassene LKW35.6703) 3 218.730- davon Omnibusse3.2053) 1.628.000Verwender radioaktiver Stoffe340 36.630Röntgeneinrichtungen7.531 46.160Mit Dosimeter überwachte Personen18.154 40Radioaktivitätsmessstationen in Rheinland- Pfalz 4) – vom BfS betriebene ODL- Messstrationen103 Betriebsrevisionen9.597Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz5.124 Beanstandungen15.820Störfallrelevante Betriebsbereiche147 828Anlagen nach dem Gentechnikgesetz187 Überprüfte Produkte *Die Angaben sind teilweise gerundet. 1) 2) 3) 4)In dieser Zahl sind die Teilzeitkräfte enthalten. Die Angaben für 2022 lagen bei Drucklegung nicht vor, daher sind hier die Zahlen für 2021 enthalten. Angaben des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) in Köln. Fahrzeuge im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie (RL) 2006/22/EG. Bedingt durch geänderte Zuständigkeiten aufgrund der neuen Strahlenschutzgesetzgebung und ministeriellen Beschluss wurde der RFÜ-Betrieb in den Umgebungsbereichen Cattenom und Biblis Ende 2018 eingestellt. Parallel hat das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) in eigener Verant- wortung Ortsdosisleistungs(ODL)-Messstationen auch in Rheinland-Pfalz aufgebaut und so sein bundesweites Messnetz verdichtet. Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz 2022 5

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