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Greenpeace: Protest gegen Tiefseebohrungen in der Arktis

Anfang August 2010 startete das Erkundungsschiff Esperanza ihre "Go Beyond Oil-Tour" mit 30 Greenpeace-Aktivisten an Bord von London, um gegen Tiefseebohrungen der britischen Ölfirma Cairn, die seit dem 1. Juli 2010 mit Genehmigung der grönländische Regierung vor der Westküste von Grönland bohrt, zu protestieren. Die Esperanza positionierte sich am 23. August 2010 in den Gewässern der Baffin Bay in Sichtweite der Bohrinsel Stena Don und des Bohrschiffs Stena Forth. Ein dänisches Kriegsschiff drohte einzugreifen, sollte die Esperanza in die Sicherheitszone von rund 500 Metern um die Bohrplätze eindringen.

US Kriegsschiff auf geschütztem Korallenriff aufgelaufen

Am 17. Januar 2013 lief der Minensucher USS Guardian in philippinischen Gewässern auf Grund. Das US Marineschiff setzte auf dem Tubbataha-Riff auf und zerstörte Teiles des Riffs. Das Riff liegt in der Marineschutzzone Tubbataha National Marine Park und ist als Unesco-Weltnaturerbe geschützt.

Greenpeace Aktion gegen französische Atomtestserie

Greenpeace weitet seine Proteste auf die französischen Atomtests in Französisch-Polynesien aus. Wochenlang behaupten sie ihre Position 15 Seemeilen vor dem Atoll. Dann hören sie eine Explosion. Sie ahnen nicht, dass in ihrer Nähe bereits radioaktiver Staub niedergeht. 2 Stunden später rammt sie ein französisches Kriegsschiff in internationalen Gewässern. Die Crew muss sich aufgrund der Beschädigungen an ihrer Yacht nach Moruroa schleppen lassen.

Umweltgefährlicher Textilfarbstoff verboten

Der Textilfarbstoff "Navy Blue 018112" darf innerhalb der Europäischen Union (EU) nicht mehr zum Färben von Textil- oder Ledererzeugnissen verwendet oder verkauft werden. Das endgültige Verbot ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht worden. Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Richtlinie bis Juni 2004 in nationales Recht umzusetzen. Fast genau vor zehn Jahren hatte das Umweltbundesamt (UBA) nach der Prüfung des Stoffes im Rahmen des Chemikaliengesetzes ein solches Verbot gefordert.

Vorgehen bei der Untersuchung und Bergung der gefährlichen oder wassergefährdenden Ladung von Schiffswracks aus den zwei Weltkriegen - Konzeptstudie zur Entwicklung einer Bergungsstrategie

In der deutschen Nord- und Ostsee liegen tausende von Schiffswracks, von denen viele Wracks von Kriegsschiffen aus den Weltkriegen sind. Diese enthalten oftmals noch Munition und Treibstoff, so dass sie eine potentielle Quelle von Schadstoffen und Ölverschmutzung darstellen. Der vorliegende Bericht informiert über Arbeitsschritte zur Bergung von gefährlicher oder wassergefährdender Ladung aus Schiffswracks aus den zwei vergangenen Weltkriegen, zu Wrackdatenbanken und gibt Beispiele für erfolgreiche Bergungen. Auf dieser Basis kann eine Strategie und ein Handlungs- und Leitfaden zur systematischen Vorgehensweise bei der Identifizierung und Bergung solcher gefährlichen Ladungen aus Schiffswracks für Behörden und Bergungsunternehmen aufgestellt werden. Veröffentlicht in Texte | 103/2023.

Vorverkauf für das Konzert der Armenian Navy Band in Halle hat begonnen

Kultusministerium - Pressemitteilung Nr.: 249/04 Kultusministerium - Pressemitteilung Nr.: 249/04 Magdeburg, den 28. September 2004 Vorverkauf für das Konzert der Armenian Navy Band in Halle hat begonnen Armenien hat zwar kein Meer, aber das flotteste »Marinekorps« der Welt. Unter Beweis stellt dieses die Armenian Navy Band. Das Konzert zum Abschluss der Armenischen Kulturtage in Sachsen-Anhalt findet am 5. November 2004, 20.00 Uhr im neuen theater Halle statt. Karten gibt es bei den bekannten Vorkaufsstellen sowie an der Kasse des neuen Theaters, Tel.: 0345 ¿ 205 02 22 zum Preis von 11,50 ¿, ermäßigt für 7,50 ¿. In der für die Armenian Navy Band charakteristischen ¿avantgardistischen Folkmusik¿ werden Klänge aus der armenischen und anatolischen Tradition mit Elementen verschiedener musikalischer Richtungen wie Jazz verschmolzen. Neben Instrumenten wie der Posaune, Saxophon, Trompete sind traditionelle armenische wie Duduk, Zurna, Kemantscha und Kanun zu hören. Von den zwölf jungen armenischen Musikern zählen einige zu den besten, die es derzeit in Armenien gibt. Sie treten gemeinsam mit Arto Tunçboyaciyan auf. Seine einzigartige Stimme und seine phantasiereiche Perkussion, die mit dem hervorragenden Ensemble erklingt, vereinen Klänge der Vergangenheit und Gegenwart. Fremdes und Bekanntes fließen ineinander. Im Mai und Juni diesen Jahres stand ihre aktuelle CD Sounds of Our Life ¿ Part One: Natural Seeds auf Platz vier der World Music Charts Europe. Eine Veranstaltung im Rahmen von fokus|ARMENIEN. Armenische Kulturtage in Sachsen-Anhalt, 21. September bis 5. November 2004. Weitere Informationen: www.armenien-sachsen-anhalt.de Impressum: Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Turmschanzenstr. 32 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-3710 Fax: (0391) 567-3775 Mail: presse@mk.sachsen-anhalt.de Web-Adresse Kultusministerium: https://www.mk.sachsen-anhalt.de Web-Adresse Pressestelle Kultusministerium: https://www.sachsen-anhalt.de/rcs/LSA/pub/Ch1/fld8311011390180834/mainfldvnb71elznj/fldg8s6ujfdyi/fldjagm4uronl/ Impressum:Ministerium für Bildung des LandesSachsen-AnhaltPressestelleTurmschanzenstr. 3239114 MagdeburgTel: (0391) 567-7777mb-presse@sachsen-anhalt.dewww.mb.sachsen-anhalt.de

Regel 1 Anwendung

Regel 1 Anwendung Diese Regeln gelten für alle Fahrzeuge auf Hoher See und auf den mit dieser zusammenhängenden, von Seeschiffen befahrbaren Gewässern. Diese Regeln berühren nicht die von einer zuständigen Behörde erlassenen Sondervorschriften für Reeden, Häfen, Flüsse, Seen oder Binnengewässer, die mit der Hohen See zusammenhängen und von Seeschiffen befahrbar sind. Solche Sondervorschriften müssen mit diesen Regeln soweit wie möglich übereinstimmen. Diese Regeln berühren nicht die von der Regierung eines Staates erlassenen Sondervorschriften über zusätzliche Positions- oder Signallichter, Signalkörper oder Schallsignale für Kriegsschiffe und Fahrzeuge im Geleit oder über zusätzliche Positions- oder Signallichter oder Signalkörper für fischende Fahrzeuge in einer Fangflotte. Diese zusätzlichen Positions- oder Signallichter, Signalkörper oder Schallsignale müssen nach Möglichkeit so beschaffen sein, dass sie nicht mit einem anderen, nach diesen Regeln zulässigen Licht, Signalkörper oder Schallsignal verwechselt werden können. Die Organisation kann für die Zwecke dieser Regeln Verkehrstrennungsgebiete festlegen. In allen Fällen, in denen eine Regierung feststellt, dass ein Fahrzeug besonderer Bauart oder Verwendung eine Regel über Anzahl, Anbringung, Tragweite oder Sichtbereich von Lichtern oder Signalkörpern sowie über Anordnung und Eigenschaften von Schallsignalanlagen nicht in vollem Umfang befolgen kann, muss das Fahrzeug diejenigen sonstigen Bestimmungen über Anzahl, Anbringung, Tragweite oder Sichtbereich von Lichtern oder Signalkörpern sowie über die Anordnung und Eigenschaften von Schallsignalanlagen befolgen, die nach Auffassung der betreffenden Regierung diesen Regeln am nächsten kommen. Stand: 01. Juni 1983

§ 12 Einschränkungen

§ 12 Einschränkungen (1) Für Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10, die eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden und die unter diese Verordnung fallen, sind § 4 Absatz 2 bis 4 und § 10 erst von dem Zeitpunkt an anzuwenden, an dem sie in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. (2) Die in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte für den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, die aus Erdöl gewonnen werden, gelten nicht für Kraft- oder Brennstoffe zur Verwendung auf Kriegsschiffen und anderen zu militärischen Zwecken eingesetzten Schiffen. Stand: 14. Dezember 2010

Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen (Anlaufbedingungsverordnung - AnlBV )

Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht AnlBV Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen (Anlaufbedingungsverordnung - AnlBV) vom 18. Februar 2004 (BGBl. I Seite 300) geändert durch Artikel 7 der Zwölften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06. August 2005 (BGBl. I Seite 2288), Artikel 515 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407) Erste Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung vom 06. März 2007 (BGBl. I Seite 294), Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 18. Juni 2007 (BGBl. I Seite 1177), Artikel 2 der Neunten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I Seite 2193), Artikel 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 09. April 2008 (BGBl. I Seite 698), Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung vom 22. November 2010 (BGBl. I Seite 1632), Artikel 7 der Dreizehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 08. März 2012 (BGBl. I Seite 483), Artikel 5 der Vierzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I Seite 78), Artikel 3 der Dritten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 13. August 2014 (BGBl. I Seite 1371), Artikel 547 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 4 der Verordnung zur Datenübermittlung im Seeverkehr sowie zur Änderung weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 01. März 2016 (BGBl. I Seite 329), Artikel 57 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), Artikel 3 der Sechzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1504), Artikel 3 der Zwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 19. Oktober 2021 (BGBl. I Seite 4717), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung und der See- Eigensicherungsverordnung vom 19. Dezember 2023 (BGBl. Nummer 373). Anlaufbedingungsverordnung (AnlBV)*) § 1 Geltungsbereich § 2 Folgen von Verstößen § 3 Ordnungswidrigkeiten Anlage (zu § 1 Absatz 1) Anhang (zu § 1 Absatz 1 Nummer 1.17) *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2009/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (ABl. L 131 vom 28.05.2009, Seite 101) sowie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.05.2009, Seite 57). Stand: 20. Dezember 2023 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht AnlBV §1 § 1 Geltungsbereich (1) Schiffe, die aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres kommend die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland anlaufen, aus diesen auslaufen oder in diesen verkehren, haben zur Verhütung, Entdeckung, Überwachung und Verringerung von Verschmutzungen der Meeresumwelt durch Schiffe sowie zur Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs und zur Verhütung von Unfällen die in der Anlage genannten Bedingungen für das An- und Auslaufen einzuhalten. (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Anlage nach ihrer Verkündung mindestens einmal jährlich in deutscher Sprache und einer englischen Übersetzung in den "Nachrichten für Seefahrer" bekannt zu machen. (3) Diese Verordnung gilt nicht 1. für Schiffe, die zu hoheitlichen Zwecken eingesetzt sind und nicht Handelszwecken dienen, insbesondere Dienstschiffe und Forschungsschiffe, sowie Schiffe im Lotsenversetzdienst, 2. mit Ausnahme der Nummern 3.1 und 8 der Anlage für Kriegsschiffe anderer Staaten und sonstige staatliche Schiffe, die nicht zu Handelszwecken eingesetzt werden, 3. für Traditionsschiffe, deren Rumpflänge 45 Meter nicht übersteigt, 4. für Sportfahrzeuge, die für nicht mehr als zwölf Personen zugelassen sind und deren Rumpflänge 45 Meter nicht übersteigt. (4) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Bunker auf Schiffen unter 1 000 BRZ, Bordvorräte und Schiffsausrüstungen. Stand: 27. Oktober 2021 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

§ 1 Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich (1) Schiffe, die aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres kommend die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland anlaufen, aus diesen auslaufen oder in diesen verkehren, haben zur Verhütung, Entdeckung, Überwachung und Verringerung von Verschmutzungen der Meeresumwelt durch Schiffe sowie zur Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs und zur Verhütung von Unfällen die in der Anlage genannten Bedingungen für das An- und Auslaufen einzuhalten. (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Anlage nach ihrer Verkündung mindestens einmal jährlich in deutscher Sprache und einer englischen Übersetzung in den "Nachrichten für Seefahrer" bekannt zu machen. (3) Diese Verordnung gilt nicht für Schiffe, die zu hoheitlichen Zwecken eingesetzt sind und nicht Handelszwecken dienen, insbesondere Dienstschiffe und Forschungsschiffe, sowie Schiffe im Lotsenversetzdienst, mit Ausnahme der Nummern 3.1 und 8 der Anlage für Kriegsschiffe anderer Staaten und sonstige staatliche Schiffe, die nicht zu Handelszwecken eingesetzt werden, für Traditionsschiffe, deren Rumpflänge 45 Meter nicht übersteigt, für Sportfahrzeuge, die für nicht mehr als zwölf Personen zugelassen sind und deren Rumpflänge 45 Meter nicht übersteigt. (4) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Bunker auf Schiffen unter 1 000 BRZ , Bordvorräte und Schiffsausrüstungen. Stand: 27. Oktober 2021

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