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Modellregion Bioökonomie im Rheinischen Revier: (Modellregion, Phase 1, Bio4Mat- Pro: BoostLab2-3 - SAVER2) Stimuliertes Adhäsionsversagen durch Elektrizität für Reparatur und Recycling

Citizen Science: Sailing for Oxygen

Modellregion Bioökonomie im Rheinischen Revier: (Modellregion, Phase 1, Bio4Mat- Pro: BoostLab2-3 - SAVER2) Stimuliertes Adhäsionsversagen durch Elektrizität für Reparatur und Recycling, Teilprojekt 2

Einführung eines Nachhaltigkeitstipps, der jeden Monat an die ca. 6000 Mitarbeiter veröffentlicht wird

Kurzbeschreibung NH-Tipp des Monats (zur Reduktion von Müll/Recycling von Materialien): Es werden einmal im Monat interessante nachhaltige Aktionen und Tipps veröffentlich und zum Mitmachen angeregt. Die Sammlung erfolgt größtenteils in der Firma.  Beispiele: - Versand alter Handys zum Recycling; - Sammlung von Kronkorken von Trinkflaschen (Abgabe zum Recyceln für guten Zweck, Erlös für Krankenversicherungen für Kinder in Ghana); - Sammlung von Korken (für Behindertenprojekt – erstellen daraus u. a. Pinnwände); - Tipps zur Reduktion von Lebensmittelresten im Haushalt - Upcyclingideen (z. B. alte Gummistiefel bepflanzen o.ä.) etc. Ergebnisse Der NH-Tipp wurde mittlerweile dauerhaft eingeführt (Themen u.a. Sammlung von Büchern für guten Zweck etc.).

Datenschutzerklärung der VISS-Geschäftsstelle

Diese Datenschutzhinweise gelten für die Datenverarbeitung durch: Verantwortlicher: Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Am Köllnischen Park 3 10179 Berlin E-Mail: post@senmvku.berlin.de Website: https://www.berlin.de/sen/uvk/ Die behördliche Datenschutzbeauftragte/der behördliche Datenschutzbeauftragte der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr und Klimaschutz und Umwelt ist unter der o.g. Anschrift beziehungsweise unter datenschutz@senmvku.berlin.de erreichbar. Es werden folgende Daten verarbeitet: Authentifizierungsdaten (Benutzername / Passwort), Anrede, Vorname, Nachname, Firmenname, Mobiltelefon, Telefonnummer, Telefax, E-Mail, Nachweis der Zugehörigkeit zu einem bestimmten, ausnahmeberechtigten Beruf (Parkerleichterung), Ansprechperson einer Firma [mit Anrede, Vorname, Nachname], Kommunikationsverbindungen einer Ansprechperson [mit beruflicher Telefonnummer und beruflicher Mailadresse], Adresse mit Straße, Hausnummer, PLZ, Ort und Land; bei verkehrsrechtlichen Anordnungen nach § 45 StVO werden das Geburtsdatum des Verkehrssicherers und bei Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO werden zusätzlich noch Geburtsort, Geburtsname und Geburtsdatum der antragstellenden natürlichen Person erfasst. Zweck der Verarbeitung ist die Bearbeitung Ihres Antrags sowie die Erfüllung der dem Bezirksamt / der Senatsverwaltung gesetzlich zugewiesenen öffentlichen Aufgaben, insbesondere im Rahmen der übertragenen Aufgaben des Landes Berlin. Dies umfasst insbesondere die Prüfung und Entscheidung über die Erteilung von (Ausnahme-)Genehmigungen oder Erlaubnissen in folgenden Bereichen: Gehwegüberfahrten (§ 9 BerlStrG) Genehmigungen für die Herstellung oder Änderung von Gehwegüberfahrten Allgemeine Sondernutzung (§ 11 BerlStrG) Erlaubnisse für Nutzungen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen, wie das Aufstellen von Verkaufsständen oder Außenbestuhlung Sondernutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung (§ 12 BerlStrG / § 127 TKG) Erlaubnisse für Sondernutzungen, die der öffentlichen Versorgung dienen, wie etwa das Verlegen von Leitungen durch Versorgungsunternehmen; hierzu zählen auch Maßnahmen nach § 127 Telekommunikationsgesetz (TKG) zur Mitbenutzung öffentlicher Verkehrswege für Telekommunikationslinien Zuständigkeitskonzentration (§ 13 BerlStrG) Regelungen zur Zuständigkeit für bestimmte Sondernutzungen, insbesondere, wenn neben der straßenrechtlichen Erlaubnis auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 und 9 StVO erforderlich ist Veranstaltungen mit übermäßiger Straßenbenutzung (29 StVO) Erlaubnisse für Veranstaltungen, bei denen Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, wie beispielweise ein Marathonlauf Verkehrsrechtliche Anordnungen (45 StVO): Anordnungen zur Regelung des Straßenverkehrs, beispielweise bei der Einrichtung von Arbeitsstellen oder Verkehrslenkungsmaßnahmen Ausnahmegenehmigungen (§ 46 StVO): Genehmigungen für Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, beispielweise für das Parken mit Handwerkerparkausweis in bestimmten straßenverkehrsrechtlich relevanten Bereichen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer Daten ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird, Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DS-GVO in Verbindung mit § 3 des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG) sowie die oben genannten spezialgesetzlichen Vorschriften i.V.m. Art. 6 Abs. 1c DS-GVO“. Die Verarbeitung ist erforderlich zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt und erfolgt in Ausübung öffentlicher Gewalt, die der verantwortlichen Stelle übertragen wurde. Soweit die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht, erfolgt sie gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO. Eine Übersicht der einschlägigen Rechtsgrundlagen finden sie hier: Der Formularassistent speichert Ihre eingegebenen Daten auf einem zwischengeschalteten Server (Proxy) für die Dauer von bis zu zwei Wochen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten automatisch gelöscht, es sei denn, dass bis dahin keine vollständige Übermittlung an die Straßen- und Grünflächenämter bzw. Straßenverkehrsbehörden des Landes Berlin erfolgt ist. Innerhalb der behördliche Fachsoftware gelten die für die jeweilige Vorgangsart einschlägigen Aufbewahrungsfristen des Landes Berlin. Diese können variieren, z.B.: Bei gebührenpflichtigen Vorgängen in der Regel 10 Jahre Bei gebührenfreien oder rein internen Vorgängen häufig kürzer In Einzelfällen (z.B. bei dauerhaften Rechtswirkungen) auch unbefristet Die konkreten Fristen richten sich nach den Verwaltungsvorschriften zur Aufbewahrung von Schriftgut des Landes Berlin und den haushaltsrechtlichen Vorschriften (§ 70 Landeshaushaltsordnung Berlin und zugehörige Verwaltungsvorschriften). Die Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten ist für die Bearbeitung Ihres Antrags und die Durchführung des Verwaltungsverfahrens erforderlich. Ohne die Angabe der notwendigen Daten kann Ihr Anliegen nicht oder nicht vollständig bearbeitet werden. Wenn Sie die erforderlichen personenbezogenen Daten nicht bereitstellen, kann die zuständige Behörde Ihren Antrag nicht prüfen oder bearbeiten. Dies kann dazu führen, dass das Verfahren nicht durchgeführt oder die beantragte Leistung nicht erbracht werden kann. Es ist nicht geplant, personenbezogene Daten an ein Drittland/eine internationale Organisation zu übermitteln. Die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, ist die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Alt-Moabit 59-61 10555 Berlin Telefon: 030 13889-0 Telefax: 030 2155050 E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de Die Betroffenen haben gegenüber der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt folgende Rechte hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten: Recht auf Auskunft, Art. 15 DS-GVO Mit dem Recht auf Auskunft erhält der Betroffene eine umfassende Einsicht in die ihn angehenden Daten und einige andere wichtige Kriterien wie beispielsweise die Verarbeitungszwecke oder die Dauer der Speicherung. Es gelten die in § 24 BlnDSG geregelten Ausnahmen von diesem Recht. Recht auf Berichtigung, Art. 16 DS-GVO Das Recht auf Berichtigung beinhaltet die Möglichkeit für den Betroffenen, unrichtige ihn angehende personenbezogene Daten korrigieren zu lassen. Recht auf Löschung, Art. 17 DS-GVO Das Recht auf Löschung beinhaltet die Möglichkeit für den Betroffenen, Daten beim Verantwortlichen löschen zu lassen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die ihn angehenden personenbezogenen Daten nicht mehr notwendig sind, rechtswidrig verarbeitet werden oder eine diesbezügliche Einwilligung widerrufen wurde. Es gelten die in § 25 BlnDSG geregelten Ausnahmen von diesem Recht. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DS-GVO Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung beinhaltet die Möglichkeit für den Betroffenen, eine weitere Verarbeitung der ihn angehenden personenbezogenen Daten vorerst zu verhindern. Eine Einschränkung tritt vor allem in der Prüfungsphase anderer Rechtewahrnehmungen durch den Betroffenen ein. Recht auf Widerspruch gegen die Erhebung, Verarbeitung und bzw. oder Nutzung, Art. 21 DS-GVO Das Recht auf Widerspruch beinhaltet die Möglichkeit für Betroffene, in einer besonderen Situation der weiteren Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen, soweit diese durch die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder öffentlicher sowie privater Interessen rechtfertigt ist. Recht auf Datenübertragbarkeit, Art. 20 DS-GVO Das Recht auf Datenübertragbarkeit beinhaltet die Möglichkeit für den Betroffenen, die ihn angehenden personenbezogenen Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format vom Verantwortlichen zu erhalten, um sie ggf. an einen anderen Verantwortlichen weiterleiten zu lassen. Gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO steht dieses Recht aber dann nicht zur Verfügung, wenn die Datenverarbeitung der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, Art. 77 DS-GVO Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DS-GVO verstößt. Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DS-GVO. Widerspruchsrecht Sofern personenbezogene Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO verarbeitet werden, haben Betroffene das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben. Möchten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an post@senmvku.berlin.de . Hier finden Sie diese Datenschutzerklärung zum Download als PDF:

EnOB: N5GEH Phase II: Location Intelligence im Bauwerk mit 5G für die augmentierte Realität, Teilvorhaben Validierung und Dissemination

EnOB: N5GEH Phase II: Location Intelligence im Bauwerk mit 5G für die augmentierte Realität, Teilvorhaben Intelligentes Assistenzsystem auf mobilen Endgeräten

Woher bekomme ich ein Dosimeter? Welche Anbieter gibt es? Welche Modelle sind geeignet? Worauf muss ich beim Kauf achten?

Woher bekomme ich ein Dosimeter? Welche Anbieter gibt es? Welche Modelle sind geeignet? Worauf muss ich beim Kauf achten? Dosimeter sind Messgeräte zur Messung der Strahlendosis oder der Dosisleistung , also der Strahlendosis pro Zeitspanne. Es gibt direkt ablesbare Geräte, die auf einem Display die bisher aufgenommene Dosis oder die aktuelle Dosisleistung anzeigen. Im Gegensatz dazu können nicht direkt ablesbare Dosimeter (wie z.B. Film- Dosimeter ) nur im Nachhinein mit speziellen Einrichtungen ausgelesen werden. Die gebräuchlichsten Arten von tragbaren Messgeräten sind: Geigerzähler, Messgeräte mit Natriumiodid-Detektor und Messgeräte mit Ionisationskammer. Geigerzähler für den privaten Gebrauch lassen sich über den Elektronik-Fachhandel beziehen. Wir können keine Empfehlung für spezielle Messgeräte oder Anbieter aussprechen. Wir empfehlen bei einem Kauf folgende Aspekte zu berücksichtigen: Der Messbereich sollte nach unten bis etwa 0,1 Mikrosievert pro Stunde (µSv/h) reichen, da dies in etwa der natürlichen Umgebungsstrahlung entspricht. Geigerzähler für den privaten Gebrauch sind im Gegensatz zu professionellen Modellen nicht geeicht, aber deutlich günstiger in der Anschaffung. Eine Anzeige der Dosisleistung in Mikrosievert pro Stunde (µSv/h) ist sinnvoll, da man damit die Ergebnisse einfacher vergleichen kann (als z.B. bei einer Anzeige von Impulsen/Sekunde). Handys sind ungeeignet zur Messung der Dosis oder Dosisleistung . Größtes Problem dabei ist die fehlende Kalibrierung, die dazu führen kann, dass mit dem Handy gemessene Werte die tatsächliche Dosis erheblich über- oder unterschätzen.

Fachliche Stellungnahme zu der dänischen Kohortenstudie zu Handynutzung und Krebs

Fachliche Stellungnahme zu der dänischen Kohortenstudie zu Handynutzung und Krebs Aufgrund der rasanten Ausbreitung von Mobiltelefonen stellt sich die Frage nach möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Krebserkrankungen im Kopfbereich ( z.B. Hirntumoren, Augentumoren, Akustikusneurinom), da hier die Exposition durch elektromagnetische Felder am größten ist. Die dänische Kohortenstudie gehört mit mehr als 420.000 Handynutzern zu den weltweit größten Studien zu dieser Thematik. Im Jahr 2001 wurden die Ergebnisse der Auswertung für den Beobachtungszeitraum bis 1996 veröffentlicht. Der Beobachtungszeitraum wurde dann bis 2002 und später bis 2007 erweitert. Die Ergebnisse der Dänischen Handy-Kohortenstudie zeigen kein erhöhtes Risiko für Hirntumoren, Speicheldrüsenkrebs, Akustikusneurinom, Augentumoren und Leukämien für Handynutzer, auch bei Langzeitnutzern mit einer Vertragsdauer von mehr als 13 Jahren. Aufgrund der rasanten Ausbreitung von Mobiltelefonen stellt sich die Frage nach möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Krebserkrankungen im Kopfbereich ( z.B. Hirntumoren, Augentumoren, Akustikusneurinom), da hier die Exposition durch elektromagnetische Felder am größten ist. Bisherige Studien geben keine belastbaren Hinweise auf ein erhöhtes Krebsrisiko durch Handynutzung. Die Aussagekraft dieser Studien ist aber zum Teil durch kurze Beobachtungszeiträume (Zeiten zwischen erster Handynutzung und möglichen Tumordiagnosen) eingeschränkt. Die dänische Kohortenstudie gehört mit mehr als 420.000 Handynutzern zu den weltweit größten epidemiologischen Studien zu dieser Thematik. Im Jahr 2001 wurden die Ergebnisse der Auswertung für den Beobachtungszeitraum bis 1996 veröffentlicht ( Johansen et al. 2001 ). Es zeigte sich kein Zusammenhang zwischen Handynutzung und Krebserkrankungen. Die Beobachtungsdauer war allerdings noch relativ kurz, so dass bis zu diesem Zeitpunkt nur wenige Krebsfälle bei Langzeitnutzern aufgetreten waren. Aus diesem Grund wurde der Beobachtungszeitraum bis 2002 und später bis 2007 erweitert. Die zugehörigen Ergebnisse wurden in internationalen wissenschaftlichen Fachzeitschriften publiziert ( Schüz et al. 2006 ; Frei et al. 2011 ; Poulsen et al. 2013 ). Sie werden hier vorgestellt und bewertet. Fazit Die Ergebnisse der Dänischen Handy-Kohortenstudie zeigen kein erhöhtes Risiko für Hirntumoren, Speicheldrüsenkrebs, Akustikusneurinome, Augentumoren und Leukämien für Handynutzer, auch bei Langzeitnutzern mit einer Vertragsdauer von mehr als 13 Jahren. Bisherige Ergebnisse aus epidemiologischen Studien zeigten weitgehend übereinstimmend ebenfalls kein erhöhtes Krebsrisiko durch die ersten zehn Jahre einer Handynutzung. Unklar ist die Situation für eine längere Nutzungsdauer. Dies gilt auch für die sogenannte INTERPHONE-Studie , die größte bisher durchgeführte Fall-Kontroll-Studie zum Risiko für Gehirntumoren bei Nutzung von Mobiltelefonen. Sie umfasst eine erhebliche Anzahl von Teilnehmern, die seit mindestens zehn Jahren Mobiltelefone benutzten. Insgesamt wurde in der INTERPHONE-Studie kein erhöhtes Risiko für Gliome, Meningeome oder Akustikusneurinome beobachtet, das auf die Nutzung von Mobiltelefonen zurückgeführt werden könnte. Es zeigten sich Hinweise auf ein möglicherweise erhöhtes Risiko für Gliome und Akustikusneurinome bei der höchsten Expositionsgruppe. Aufgrund von möglichen Verzerrungen und Fehlern ist eine kausale Interpretation dieses Zusammenhangs jedoch nicht möglich. Stand: 07.03.2025

Schnurlose Festnetztelefone

Schnurlose Festnetztelefone Schnurlose Festnetztelefone nutzen Funkwellen, um Gespräche zwischen einer Basisstation und einem tragbaren Telefon (Mobilteil) zu übertragen. In Deutschland dürfen nur noch schnurlose Festnetztelefone nach dem DECT -Standard verwendet werden. DECT steht für ein digitales System für schnurlose Telefone ( Digital Enhanced Cordless Telecommunications ). DECT -Basisstationen können auch in Routern oder Kabelmodems integriert sein. Nach dem aktuellen Wissensstand geht von Schnurlostelefonen mit DECT -Technik keine Gefährdung der Gesundheit aus. Schnurloses DECT-Festnetz-Telefon Der DECT -Standard Der DECT -Standard ist ursprünglich ein Industrie-Standard. Er ermöglicht die Einrichtung drahtloser Nebenstellenanlagen in Zellstrukturen, die den beim Mobilfunk verwendeten ähnlich sind. Um den reibungslosen Betrieb der Mobilteile sicherzustellen, sendet die Basisstation in kurzen, regelmäßigen Abständen ein Kontrollsignal. Zunehmend sind Geräte verfügbar, bei denen das Kontrollsignal für Zeiten ohne aktive Gesprächsverbindung (Ruhezustand) deaktiviert werden kann. So können die Felder, die die Menshen erreichen, reduziert werden. DECT -Telefone übertragen Sprache und Daten zwischen Basisstation und Mobilteilen mittels hochfrequenter elektromagnetischer Wellen. Der verwendete Frequenzbereich liegt zwischen 1800 und 1900 Megahertz ( MHz ). Wie auch beim GSM -Mobilfunk wird ein Zeitschlitzverfahren eingesetzt. Dadurch wird ermöglicht, dass mehrere Nutzerinnen und Nutzer gleichzeitig über eine Basisstation telefonieren können. Ein Zeitrahmen von zehn Millisekunden (ms) wird dafür in 24 Zeitschlitze von je 0,42 ms Dauer unterteilt. Ein bestimmtes Mobilteil sendet während eines Telefonats nur in einem der 24 Zeitschlitze Informationen an die Basisstation. Während der restlichen Zeitschlitze können die anderen Mobilteile Informationen mit der Basisstation austauschen. Daraus ergibt sich für das einzelne Mobilteil ein gepulstes Sendesignal mit einer Wiederholungsfrequenz von 100 Hertz ( Hz ). DECT-Basisstationen können auch in Routern oder Kabelmodems integriert sein. Sendeleistung und SAR -Wert Die maximale Sendeleistung von Basisstation und Mobilteil beträgt jeweils 250 Milliwatt ( mW ). Dadurch wird die Reichweite auf etwa 300 Meter im Freien begrenzt. Wegen des Zeitschlitzverfahrens ergibt sich bei einem Telefongespräch eine zeitlich gemittelte Strahlungsleistung von maximal 10 mW . Sind mehrere Mobilteile mit einer Basisstation verbunden, kann sich die mittlere Strahlungsleistung der Basisstation entsprechend erhöhen. Nach bisherigen Untersuchungen liegen die Spezifischen Absorptionsraten ( SAR ), die angeben, wie viel Energie vom Körper aufgenommen wird, bei herkömmlichen DECT Mobilteilen unter 0,1 Watt pro Kilogramm ( W/kg ). Der von der deutschen Strahlenschutzkommission ( SSK ) und der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierende Strahlung ( ICNIRP ) empfohlene Grenzwert von 2 W/kg für eine Teilkörperbelastung wird danach deutlich unterschritten. Leistungsregelung bei DECT -Telefonen Im DECT -Standard ist keine automatische Regelung der Sendeleistung vorgeschrieben, anders als bei Mobiltelefonen. Bei Geräten ohne Sendeleistungsregelung senden Basisstation und Mobilteil während des Telefonierens immer mit der Maximalleistung, unabhängig davon, wie weit das Mobilteil von der Basisstation entfernt ist. Moderne Geräte können ihre Sendeleistung stufenweise dem Bedarf anpassen. Die maximale Sendeleistung der Basisstation und des Mobilteils kann darüber hinaus bei einigen Geräten dauerhaft abgesenkt werden. Mögliche Vorsorgemaßnahmen Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand stellen die elektromagnetischen Felder von DECT -Telefonen kein Gesundheitsrisiko dar. Wenn Sie es komplett vermeiden wollen, dass die Felder von Schnurlostelefonen den Körper erreichen – fachlich Exposition genannt –, können Sie ein Telefon mit Kabel verwenden. Bei Verwendung schnurloser Geräte kann die Exposition durch einfache Maßnahmen minimiert werden: Auswahl von Geräten, die im Ruhezustand kein Kontrollsignal abstrahlen, deren maximale Reichweite auf das notwendige Maß begrenzt werden kann, die die aktuelle Strahlungsleistung automatisch an den Bedarf anpassen, Nutzung einer Freisprecheinrichtung oder Telefonate kurz halten, Aufstellung der Basisstationen im Einklang mit den Herstellerhinweisen an einem funktechnisch günstigen Ort, an dem sich Personen nicht ständig aufhalten, zum Beispiel in einem Flur. Blauer Engel für digitale Schnurlostelefone Hersteller können digitale Schnurlostelefone mit dem Umweltzeichen "Blauer Engel" auszeichnen lassen, wenn die Geräte bestimmte Kriterien erfüllen. Hierbei stehen ein niedriger Energieverbrauch und die vorsorgliche Minderung der Funkstrahlung im Vordergrund. Nähere Infos finden Sie auf der Internetseite des Blauen Engel . Dieser Artikel wurde sprachlich mit KI überarbeitet. Stand: 14.01.2025

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